Mittwoch, 11. Januar 2012

VG Düsseldorf zur Rechtswidrigkeit von Sperrungsverfügungen


Sperrungsanordnung Access-Provider: 

Verwaltungsgericht Düsseldorf, AZ: 27 K 5887/10, Urt. v. 08.11.2011

Leitsätze:

1. Der Access-Provider überschreitet auch bei Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots, zu dem er den Zugang vermittelt, ausgehend von den Haftungsprivilegien nach dem TMG, grundsätzlich nicht die nicht Gefahrengrenze und ist deshalb nicht als Störer im ordnungsrechtlichen Sinn anzusehen.

2. Zur Ermessensfehlerhaftigkeit einer Sperrungsanordnung wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG bei Inanspruchnahme von lediglich zwei Acces-Providern als Nichtstörer.

3. Zu den bei einer Sperrungsanordnung gegen einen Acces-Provider in die Ermessensentscheidung einzustellenden maßgeblichen Aspekten.
 
Die Entscheidung ist ungemein interessant. Sie betrifft einen Sachverhalt aus dem Bereich des Glücksspiels im Internet mit Auslandsberührung, der zur einer Sperrungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf führte, deren Rechtsauffassung das VG nicht geteilt hat, weil es § 8 TMG so anwendet, wie es den europarechtlichen Vorgaben entspricht der E-Commerce-Richtlinie der EU entspricht, die den Access - Provider als einem reinen Durchleiter von einer Haftung für die durchgeleiteten Informationen freigestellt, wenn nicht bestimmte Ausnahmetatbestände erfüllt sind. Vorliegend konnte von diesen Ausnahmen nicht ausgegangen werden, da der Provider weder die Übermittlung der Glücksspielinhalte veranlasst hat, noch diese oder den Adressaten ausgewählt hat. Zudem kann offenkundig ein Zusammenwirken der Klägerin mit einem Nutzer im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG  ausgeschlossen werden. Auch eine Inanspruchnahme als Nichtstörer nach ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten wurden überzeugend verneint. Die Begründung ist derartig ausführlich, dass sie für sich selbst spricht und als Vorbild für künftige Beurteilungen dienen sollte. In der Folge zeigt die Argumentation auch, dass mit Sperrungsanforderungen in der Sache selbst nicht viel erreicht werden kann, wenn man die gegenwärtige Rechtslage entsprechend zur Kenntnis nimmt. 

Sachverhalt: 

 "Die Klägerin bietet Privat- und Geschäftskunden verschiedene Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Mobilfunk, Festnetz, Datendienste und Breitband-Internet an, darunter auch Internetzugang. Die Beigeladene bietet auf der Internetseite www.U.com die Vermittlung von Wetten auf den Ausgang verschiedener staatlicher europäischer Lotterien an, unter anderem das von den Mitgliedern des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) veranstaltete Lotto "6 aus 49" und die europäische Lotterie "Euro Millones". Sie vermittelt die Tipps der Spielteilnehmer an die Veranstalterin der Zweitlotterien, die N Ltd., die ursprünglich 100%-ige Mutter der Beigeladenen, deren Geschäftsanteile ursprünglich vollständig von der U AG (heute X) in I, der früheren Marktführerin auf dem Gebiet der Lottovermittlung im Internet, gehalten wurden. Sowohl die Beigeladene als auch die N Ltd. verfügen über eine entsprechende Genehmigung der britischen Glücksspielaufsichtsbehörde.









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