Montag, 30. Januar 2012

LG Düsseldorf: Unwirksamkeit eines DSL - Vertrages bei Unterschreitung der Bandbreite

LG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2011, 12 O 501/10 


Bei dem fraglichen Vertragsmodell ging es um einen DSL - 6000 - Anschluss, der jedoch nur mit einer Geschwindigkeit von DSL 2000 geschaltet wurde. Die Vertragspartnerin erhielt eine Woche nach Vertragsschluss ein Schreiben, mit der Vodafone ihr überraschend einen Anschluss mit der Bezeichnung "Vodafone-Internet 2000" bestätigte, die sie nicht bestellt hatte, woraufhin die Betroffene das Vertragsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund kündigte. Dieser fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund trat Vodafone wie üblich mit Hinweis auf die betreffende Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen und verlangte Fortzahlung der Kosten bis zum Vertragsende (24 Monate). Es handelt sich dabei um den Vorbehalt eines einseitigen Leistungsänderungsrechts im Rahmen einer einseitigen Vertragsänderung. 

Nachdem Vodafone sich in derartigen Fällen außergerichtlich stets auf die Wirksamkeit derartiger Klauseln berufen hat und jedwede Inhaltskontrolle zurückgewiesen hat, ist dieses Urteil umso interessanter, weil es zum einen Argumente für etliche Fälle dieser Art bietet und man zum anderen gespannt sein darf, wann Vodafone diese Klauseln durch neue fantasiereiche Klauseln ersetzen wird. Jedenfalls hat das LG Düsseldorf mit überzeugenden Argumenten entschieden, dass der Besteller eines DSL - Vertrages - insoweit bestehen durchaus mehrere Angebotsmodelle, die immer wieder variiert werden - nicht an einen DSL-Vertrag gebunden ist, wenn die bestellte Bandbreite eines DSL-Anschlusses nicht dauernd verfügbar ist. Vorliegend ging es um den Tarif "Vodafone-Internet 6000", wobei folgende Klausel seitens des vzbv beanstandet wurden, die sämtlich für unwirksam erklärt wurden:


"1. Sollte Vodafone-Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten.


2. Mein Vertragspartner kann mir Text- oder Bildmitteilungen an mein Telefon (sowie meine E-Mail- und Postadresse) zukommen lassen.


3. Das Vertragsverhältnis kommt zustande, sobald mir Vodafone diesen Auftrag bestätigt hat."

Allerdings sah das Gericht hinsichtlich der ersten Klausel den Hauptansatzpunkt bei einer zu starken Abweichung von § 150 Abs.2 BGB, weil eine Abänderung des Vertrages zu einem neuen Angebot führt und die betreffende Klausel nach § 307 BGB wegen der erheblichen Abweichung vom gesetzlichen Leitbild den Kunden zu stark benachteiligt. Darüberhinaus handelt es sich um einen unwirksamen Änderungsvorbehalt nach § 308 Nr.4 BGB. Die zweite Klausel sah das Gericht wegen der fehlenden ausdrücklichen Zustimmung für Werbung per SMS ebenfalls als unwirksam an. Die dritte Klausel wurde verworfen, weil der  Vertragsschluss einzig und alleine von Vodafone abhängig gemacht wurde, was vom Vertragsschlussmodell des BGB völlig abweicht. 

Im Grunde handelt es sich um eine Form der Schlechterfüllung, weil die im ursprünglichen Vertrag vereinbarte Leistung nicht erbracht wurde. Für viele Betroffene stellt sich bei diesem Vertragsmodell die Frage, ob der Vertrag fristlos gekündigt werden sollte, wenn die Voraussetzungen der vereinbarten Leistung nicht gegeben sein sollten.

Die Geschwindigkeit am Standort lässt sich online testen:  DSL Speedtest . Sie ist technisch von vielen Faktoren abhängig, die der Anbieter aber bereits auch vor Vertragsschluss ermitteln kann, da insbesondere die Lage zum nächsten Hauptverteiler ermittelbar ist, die die Geschwindigkeit maßgeblich beeinflusst, neben der Auslastung des DSL -Kabelbaumes, der verwendeten Hardware und anderen Faktoren, die den Anbieter aber nicht von einem Festhalten an seinem Angebot entbinden können, wenn ein Angebot eines Kunden angenommen worden ist. Lässt sich das Angebot am Standort tatsächlich nicht realisieren, muss dem Kunden die Möglichkeit verbleiben, den Vertrag wieder kurzfristig und zwar fristlos aus wichtigem Grund beenden zu können. 

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