Mittwoch, 24. Mai 2023

OLG Hamm und Panaromafreiheit bei Drohnen

Das OLG Hamm hat ein bemerkenswertes Urteil zur Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gefällt

Urteil vom 27. April 2023 – 4 U 247/21 - https://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilung_archiv/02_aktuelle_mitteilungen/08_23_PE_OLG_Panoramafreiheit/index.php

In einer urheberrechtlichen Streitigkeit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag aus dem Ruhrgebiet hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sind. Die Panoramafreiheit beeinhaltet das Recht Fotoaufnahmen oder Zeichnungen von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Plätzen befinden, in einer Außenansicht mit Mitteln der Malerei, Grafik oder durch Lichtbilder oder Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wieder zu geben. Das gilt auch für Kunstwerke im öffentlichen Raum, nicht nur für Gebäude. Bei Bauwerken dürfen innen, keine Vervielfältigungen ohne Erlaubnis vorgenommen werden. Offen ist, ob sich dieses Recht auch auf Luftaufnahmen erstreckt. Es gibt zu dieser Norm eine reichhaltige, teilweise recht widersprüchliche Judikatur. 

Die Auffassung des OLG Hamm lässt sich angesichts des Wortlautes des § 59 UrhG durchaus hinterfragen.

"Die klagende Verwertungsgesellschaft nimmt den beklagten Verlag auf Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch. In zwei von der Beklagten veröffentlichten Büchern werden Kunstwerke auf Bergehalden im Ruhrgebiet vorgestellt. Dabei hat die Beklagte auch Fotografien der im Streit stehenden Kunstwerke „Sonnenuhr mit Geokreuz“, „Spurwerkturm“, „Nachtzeichen“, „Himmelstreppe“, „Tetraeder“ und „Landmarke Geleucht“ verwendet, die mit einer Drohne aufgenommen wurden. Eine Lizenz von der Klägerin hat die Beklagte vor der Veröffentlichung dieser Bilder nicht erworben. Vielmehr vertritt die Beklagte die Auffassung, die Verwendung der Fotografien sei von der Panoramafreiheit des Urheberrechtsgesetzes gedeckt".

"Das Landgericht Bochum hat der Klage insgesamt stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihr Ziel auf Klageabweisung vor dem Oberlandesgericht Hamm weiterverfolgt. Abgesehen von einer geringfügigen Reduzierung des Schadensersatzes hat der für das Urheberrecht zuständige 4. Zivilsenat das Urteil des Landgerichts bestätigt und die Berufung zurückgewiesen". Zur Begründung heißt es:  

"Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelte Panoramafreiheit gestatte zwar auch die gewerbliche Nutzung von hierunter fallenden Fotografien. Im Rahmen der Panoramafreiheit sei es nämlich zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, unter anderem mit Mitteln der Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Auch befänden sich die hier in Rede stehenden Kunstwerke an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, da die Bergehalden, auf denen die Kunstwerke errichtet wurden, entweder selbst öffentlich zugänglich seien oder jedenfalls von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden könnten. 

Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit, die eine unentgeltliche Nutzung gestatte, schließe jedoch nur diejenigen Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Hierzu gehöre nicht der Luftraum. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive sei nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits für den Einsatz einer Leiter entschieden. Für den Einsatz einer Drohne könne nichts anderes gelten".

Die Entscheidung des OLG Hamm ist nicht so überraschend, wie sie aussieht. Der BGH ist schon seit Jahrzehnten der Auffassung, dass Luftaufnahmen von Werken (BGH, GRUR 2003, 1035, 1037) zur Aufnahme von Gebäuden nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG erfasst sind. Dadurch werden nämlich Teile des Gebäudes aufgenommen, die von Wegen, Straßen oder Plätzen – der Allgemeinheit zugänglichen Orten – nicht zu sehen seien. D

Das Landgericht Frankfurt vom 25.11.2020 (Az. 2-06 O 136/20) sah dies anders. Danach können sich Drohnensteuerer auf die sogenannte Panoramafreiheit nach § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG) berufen. Der BGH wird dies voraussichtlich klären, da die Revision zugelassen wurde. 

Es handelte sich vorliegend um eine urheberrechtliche Sache im Verwertungsrecht: Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm muss die Beklagte die Wiedergabe der angegriffenen Drohnenbilder und deren Verbreitung unterlassen und der Klägerin Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr über 1.824 Euro sowie gut 2.000 Euro Abmahnkosten, jeweils zuzüglich Zinsen, zahlen. 

Da noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung von Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit vorliegt, hat der Senat die Revision der Beklagten zugelassen. Die Beklagte hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, so dass das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm nicht rechtskräftig ist.

Man wird sehen, ob der BGH seine frühere Sicht der Dinge bereit ist angesichts neuer Technologien zu revidieren. Die Sache ist völlig offen!


Vorinstanz: Landgericht Bochum, Urteil vom 18. November 2021 (Az. 8 O 97/21)


Mittwoch, 17. Mai 2023

Mal was aus Düsseldorf: Die "MS Stadt Düsseldorf" - Sache

Der Fall war nicht gerade schwierig, zog sich aber Jahre hin. Die Beklagte hatte das Fahrgastschiff « MS Stadt Düsseldorf » auf einer Internetplattform - wo wohl? - zum Kauf gegen Höchstgebot angeboten. Dieses gab der Kläger mit 75.050 Euro ab. Man könnte sagen, eine Art "Schnäppchen". Die Beklagte verweigerte jedoch die Herausgabe des Schiffs unter anderem mit der Begründung, die Auktion sei nicht ordnungsgemäß abgelaufen. 

Dieser Auffassung schloss sich die 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf nicht an und verurteilte die Beklagte zur Eigentumsübertragung, Bewilligung der Eintragung in das Binnenschifffahrtsregister und Herausgabe des Schiffes Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises 

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15.05.2023 (Az.: I-23 U 71/22) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.04.2022 (Az.: 8 O 321/20) zurückgewiesen.

Wieder mal eine eBay - "Versteigerung": 

Die Beklagte hatte das Fahrgastschiff « MS Stadt Düsseldorf » auf einer Internetplattform zum Kauf gegen Höchstgebot angeboten. Dieses gab der Kläger mit 75.050 Euro ab. Die Beklagte verweigerte jedoch die Herausgabe des Schiffs unter anderem mit der Begründung, die Auktion sei nicht ordnungsgemäß abgelaufen. MaW es ging darum, ob jenseits der gesetzlich, dispositiven Vorschriften, die AGB von eBay nicht eingehalten wurden. Dies ist bereits vom technischen Ablauf her schwierig, aber in Einzelfällen möglich. 

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts folgte dem Beklagten nicht und verurteilte die Beklagte zur Eigentumsübertragung, Bewilligung der Eintragung in das Binnenschifffahrtsregister und Herausgabe des Schiffes Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises (Az.: 8 O 321/20, vgl. auch Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf vom 12.04.2022).

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 321/20) hatte am 12. April 2022 entschieden, dass das Fahrgastschiff « MS Stadt Düsseldorf » wirksam über die Internetplattform eBay gekauft worden ist. Die Veräußerin hat das Schiff Zug-um-Zug gegen Zahlung von 75.050,-- € an den klagenden Ersteigerer herauszugeben. 

Im August 2020 hatte die Weiße Flotte GmbH das Fahrgastschiff « MS Stadt Düsseldorf », das im Binnenschiffsregister des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort eingetragen ist, bei eBay zum Kauf gegen Höchstgebot bis zum 29.08.2020 angeboten, weil die Vorschriften des Lockdowns einen Geschäftsbetrieb unmöglich machten. Die Käufer hofften indessen auf bessere Zeiten. 

Das Höchstgebot zum Ende der Auktion gab der Kläger mit 75.050,- - € ab. Die beklagte Weiße Flotte aus Düsseldorf verweigerte jedoch die Herausgabe des Schiffs. Sie meint, die eBay-Auktion sei nicht ordnungsgemäß abgelaufen. Wegen einer Sicherheitsfunktion bei eBay, die bei Geboten von über 50.000,-- € zu einer Verifizierung auffordere, hätten potentielle Bieter ihre Gebote nicht abgeben können. Ebenso wie ein Grundstück, dürfe auch ein Schiff, das im Binnenschiffsregister eingetragen sei, nicht über eBay versteigert werden, was rechtsirrig ist. 

Die Versteigerung sei unwirksam, weil die Schiffshypothek über 1,4 Mio EUR bei der Artikelbeschreibung nicht angegeben worden sei. 

Die 8. Zivilkammer hält die Versteigerung bei eBay für wirksam und verurteilt die beklagte Weiße Flotte GmbH zur Herausgabe. Denn der Kaufvertrag eines eingetragenen Binnenschiffes – anders als ein Grundstückskaufvertrag – könne ohne Einhaltung von Formvorschriften geschlossen werden. Der Kaufvertrag sei mit dem Kläger als Höchstbietendem zustande gekommen. Die beklagte Weiße Flotte könne sich nicht nachträglich durch eine Anfechtung wegen Irrtums, nämlich wegen der angeblich vergessenen Angabe der Schiffshypothek, von dem Vertrag lösen. Schließlich sei auch eine Störung der Auktion nicht ersichtlich. Soweit einzelne Bieter kein Gebot über 50.000,-- € abgeben konnten, beruhe dies auf einer von eBay vorgesehenen Verifizierungsfunktion. 

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der 23. Zivilsenat nun mit Beschluss vom 15.05.2023 einstimmig zurückgewiesen. 

Zur Begründung verwies der Senat auf seine mit Beschluss vom 14.03.2023 erteilten Hinweise (vgl. Pressemitteilung Nr. 11/2023 vom 21.03.2023), denen die Beklagte in der Sache nicht mehr entgegen getreten ist. Sie werden vermutlich gewusst haben, warum!

Die Beklagte kann gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Je nun, es geht hier um einen recht einfachen Fall aus den BGB - AT und Schuldrecht - AT, bei dem es letztlich nur darum geht, ob bestimmte AGB von eBay befolgt worden sind, möglicherweise hätte man hier ein technisches Sachverständigengutachten einholen müssen, aber das lässt sich ohne nähere Kenntnis der Akte nicht sagen. Eigenartigerweise wird über die Schiffshypothek nur am Rande hingewiesen. Darauf hätte der Verkäufer allerdings hinweisen müssen, wie in einem notariellen Kaufvertrag über Grundstücke. In Köln werden sie Lachanfälle bekommen haben, vermute ich!

Montag, 15. Mai 2023

Die bisherige Rechtsprechung des BGH zu Entschädigungsansprüchen wegen Verlusten von Gewerbetreibenden aufgrund der Corona - Pandemie war bislang schon sehr restriktiv: https://duessellegal.blogspot.com/2022/03/der-bgh-und-entschadigungsanspruche.html

Der BGH hat diese Linie nunmehr weiter geführt und in einer neuen Entscheidung erkannt, dass eine sechswöchige Betriebsuntersagung für Frisörgeschäfte im Frühjahr 2020 ("erster Lockdown") verhältnismäßig war und keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates zur Regelung von Ausgleichsansprüchen besteht. Das war zu erwarten!

Das Urteil vom 11. Mai 2023 – III ZR 41/22 entschied über die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland für Einnahmeausfälle haftet, die durch die vorübergehende landesweite Schließung von Frisörbetrieben im Frühjahr 2020 im Rahmen der Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus entstanden sind ("erster Lockdown"), die auf einem Bundesgesetz beruhte, dem IfSG.

Der Sachverhalt ist rasch dargestellt: Die Klägerin ist selbständig tätig und betreibt einen Frisörsalon in gemieteten Räumlichkeiten. Durch Verordnungen vom 17. und 20. März 2020 untersagte das beklagte Land Baden-Württemberg vorübergehend den Betrieb zahlreicher Einrichtungen. Dazu gehörten auch Frisörgeschäfte. Diese Einstellungsverfügungen waren sehr umstritten und verfassungsrechtllich zweifelhaft. 

Der Betrieb der Klägerin war in dem Zeitraum vom 23. März bis zum 4. Mai 2020 geschlossen, ohne dass die COVID-19-Krankheit zuvor dort aufgetreten war. Die Klägerin war auch nicht ansteckungsverdächtig. Aus dem Soforthilfeprogramm des beklagten Landes erhielt sie 9.000 €, die sie allerdings zurückzahlen muss.

Die Klägerin hat geltend gemacht, das beklagte Land schulde ihr eine Entschädigung in Höhe von 8.000 € für die mit der Betriebsschließung verbundenen erheblichen finanziellen Einbußen (Verdienstausfall, Betriebsausgaben). Die Maßnahme sei zum Schutz der Allgemeinheit nicht erforderlich gewesen. Sie berief sich insoweit auf einen Verstoß gegen Art. 12 GG, aber der BGH war anderer Auffassung. 

Bereits das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vor dem Oberlandesgericht war erfolglos geblieben.

Der III. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und folgte dem Instanzenzug.

Der BGH hat seine Rechtsprechung (Urteil vom 17. März 2022- III ZR 79/21, BGHZ 233, 107) bestätigt, wonach Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer durch eine flächendeckende, rechtmäßig angeordnete Schutzmaßnahme, insbesondere eine Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes noch nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht oder kraft Richterrechts Entschädigungsansprüche zustehen. Praktisch gibt es danach keinerlei Entschädigungsansprüche, darüber hatten wir berichtet. 

"Die sechswöchige Betriebsuntersagung für Frisöre war auch unter Berücksichtigung der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Berufsfreiheit und des von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verhältnismäßig. Die landesrechtlichen Regelungen, die Betriebsschließungen anordneten, verfolgten das Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und die durch die Corona-Pandemie hervorgerufenen Gefahren, insbesondere auch die der Überlastung des Gesundheitssystems, zu bekämpfen. Damit erfüllte der Staat seine Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bürger und verfolgte mithin einen legitimen Zweck. Das Gewicht des Eingriffs in die vorgenannten Grundrechtspositionen wurde durch die verschiedenen und umfangreichen staatlichen Hilfsmaßnahmen für die von der Betriebsuntersagung betroffenen Unternehmen entscheidend relativiert. Allein die "Soforthilfe Corona", die ab dem 25. März 2020 zur Verfügung stand, und für Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigen bis zu 9.000 € betragen konnte, führte in Baden-Württemberg zu 245.000 Bewilligungen mit einem Gesamtvolumen von 2,1 Milliarden Euro. Der Verordnungsgeber hatte zudem von Anfang an eine "Ausstiegs-Strategie" im Blick und verfolgte ein schrittweises Öffnungskonzept.

Der Umstand, dass die infektionsschutzrechtlichen Betriebsuntersagungen aus dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 nach dem geltenden Recht (§ 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 56, 65 IfSG) keine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche begründen, ist auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, für Belastungen, wie sie für die Klägerin mit der in den Betriebsuntersagungen liegenden Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einhergingen, Ausgleichsansprüche zu regeln. Eine Betriebsschließung von sechs Wochen war angesichts der gesamten wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Auswirkungen der Pandemie und unter Berücksichtigung des grundsätzlich von der Klägerin zu tragenden Unternehmerrisikos nicht unzumutbar. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates ist begrenzt. Dementsprechend muss der Staat in Pandemiezeiten sich gegebenenfalls auf seine Kardinalpflichten zum Schutz der Bevölkerung beschränken."

Man kann das sicher mit guten Gründen anders sehen, aber diese Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist inzwischen konsolidiert und wird sich kaum mehr ändern. Die Bewältigung der wirtschaftlichen Risiken der Pandemie findet in der deutschen Justiz praktisch nicht statt. Jeder Betroffene, ist auf sich selbst angewiesen und Subventionen werden massiv zurückgefordert. Wohin treibt die Bundesrepublik fragte Karl Jaspers 1969. Die Frage ist ungebrochen aktuell. 

Landgericht Heilbronn - Urteil vom 17. Dezember 2020 – I 4 O 83/20

Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 9. Februar 2022 – 4 U 28/21