Mittwoch, 17. Mai 2023

Mal was aus Düsseldorf: Die "MS Stadt Düsseldorf" - Sache

Der Fall war nicht gerade schwierig, zog sich aber Jahre hin. Die Beklagte hatte das Fahrgastschiff « MS Stadt Düsseldorf » auf einer Internetplattform - wo wohl? - zum Kauf gegen Höchstgebot angeboten. Dieses gab der Kläger mit 75.050 Euro ab. Man könnte sagen, eine Art "Schnäppchen". Die Beklagte verweigerte jedoch die Herausgabe des Schiffs unter anderem mit der Begründung, die Auktion sei nicht ordnungsgemäß abgelaufen. 

Dieser Auffassung schloss sich die 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf nicht an und verurteilte die Beklagte zur Eigentumsübertragung, Bewilligung der Eintragung in das Binnenschifffahrtsregister und Herausgabe des Schiffes Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises 

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15.05.2023 (Az.: I-23 U 71/22) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.04.2022 (Az.: 8 O 321/20) zurückgewiesen.

Wieder mal eine eBay - "Versteigerung": 

Die Beklagte hatte das Fahrgastschiff « MS Stadt Düsseldorf » auf einer Internetplattform zum Kauf gegen Höchstgebot angeboten. Dieses gab der Kläger mit 75.050 Euro ab. Die Beklagte verweigerte jedoch die Herausgabe des Schiffs unter anderem mit der Begründung, die Auktion sei nicht ordnungsgemäß abgelaufen. MaW es ging darum, ob jenseits der gesetzlich, dispositiven Vorschriften, die AGB von eBay nicht eingehalten wurden. Dies ist bereits vom technischen Ablauf her schwierig, aber in Einzelfällen möglich. 

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts folgte dem Beklagten nicht und verurteilte die Beklagte zur Eigentumsübertragung, Bewilligung der Eintragung in das Binnenschifffahrtsregister und Herausgabe des Schiffes Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises (Az.: 8 O 321/20, vgl. auch Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf vom 12.04.2022).

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 321/20) hatte am 12. April 2022 entschieden, dass das Fahrgastschiff « MS Stadt Düsseldorf » wirksam über die Internetplattform eBay gekauft worden ist. Die Veräußerin hat das Schiff Zug-um-Zug gegen Zahlung von 75.050,-- € an den klagenden Ersteigerer herauszugeben. 

Im August 2020 hatte die Weiße Flotte GmbH das Fahrgastschiff « MS Stadt Düsseldorf », das im Binnenschiffsregister des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort eingetragen ist, bei eBay zum Kauf gegen Höchstgebot bis zum 29.08.2020 angeboten, weil die Vorschriften des Lockdowns einen Geschäftsbetrieb unmöglich machten. Die Käufer hofften indessen auf bessere Zeiten. 

Das Höchstgebot zum Ende der Auktion gab der Kläger mit 75.050,- - € ab. Die beklagte Weiße Flotte aus Düsseldorf verweigerte jedoch die Herausgabe des Schiffs. Sie meint, die eBay-Auktion sei nicht ordnungsgemäß abgelaufen. Wegen einer Sicherheitsfunktion bei eBay, die bei Geboten von über 50.000,-- € zu einer Verifizierung auffordere, hätten potentielle Bieter ihre Gebote nicht abgeben können. Ebenso wie ein Grundstück, dürfe auch ein Schiff, das im Binnenschiffsregister eingetragen sei, nicht über eBay versteigert werden, was rechtsirrig ist. 

Die Versteigerung sei unwirksam, weil die Schiffshypothek über 1,4 Mio EUR bei der Artikelbeschreibung nicht angegeben worden sei. 

Die 8. Zivilkammer hält die Versteigerung bei eBay für wirksam und verurteilt die beklagte Weiße Flotte GmbH zur Herausgabe. Denn der Kaufvertrag eines eingetragenen Binnenschiffes – anders als ein Grundstückskaufvertrag – könne ohne Einhaltung von Formvorschriften geschlossen werden. Der Kaufvertrag sei mit dem Kläger als Höchstbietendem zustande gekommen. Die beklagte Weiße Flotte könne sich nicht nachträglich durch eine Anfechtung wegen Irrtums, nämlich wegen der angeblich vergessenen Angabe der Schiffshypothek, von dem Vertrag lösen. Schließlich sei auch eine Störung der Auktion nicht ersichtlich. Soweit einzelne Bieter kein Gebot über 50.000,-- € abgeben konnten, beruhe dies auf einer von eBay vorgesehenen Verifizierungsfunktion. 

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der 23. Zivilsenat nun mit Beschluss vom 15.05.2023 einstimmig zurückgewiesen. 

Zur Begründung verwies der Senat auf seine mit Beschluss vom 14.03.2023 erteilten Hinweise (vgl. Pressemitteilung Nr. 11/2023 vom 21.03.2023), denen die Beklagte in der Sache nicht mehr entgegen getreten ist. Sie werden vermutlich gewusst haben, warum!

Die Beklagte kann gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Je nun, es geht hier um einen recht einfachen Fall aus den BGB - AT und Schuldrecht - AT, bei dem es letztlich nur darum geht, ob bestimmte AGB von eBay befolgt worden sind, möglicherweise hätte man hier ein technisches Sachverständigengutachten einholen müssen, aber das lässt sich ohne nähere Kenntnis der Akte nicht sagen. Eigenartigerweise wird über die Schiffshypothek nur am Rande hingewiesen. Darauf hätte der Verkäufer allerdings hinweisen müssen, wie in einem notariellen Kaufvertrag über Grundstücke. In Köln werden sie Lachanfälle bekommen haben, vermute ich!

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