Montag, 12. März 2012

Rechtsstreit um Drittsendezeiten bei Sat.1: Eilanträge abgelehnt

Verwaltungsgericht Neustadt - Pressemitteilung Nr. 10/12 
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 21. Februar 2012 - 5 L 1093/11.NW und 5 L 46/12.NW

Die Drittsendezeiten in den Programmen des privat veranstalteten Fernsehens sind hart umkämpft und immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, so hier eines Verfahrens im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes. In diesen Verfahren geht es immer wieder um die Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung zu dieser Programmschiene und damit um die Rechtmäßigkeit der Erfüllung der Auswahlkriterien, durchaus nach dem Vorbild der Zulassung zu einer kommunalen Einrichtung. Grundsätzlich scheint es eine gewisse Tendenz zu geben, Bewerber zu bevorzugen, die bereits in der Vergangenheit diese Sendeplätze belegt haben. Allerdings war in diesem Fall eine förmliche Zulassungsentscheidung noch nicht ergangen. Indessen war bereits eine Auswahlentscheigung in der Versammlung der LMK getroffen worden. Das Gericht hat diese Entscheidung nicht als Verwaltungsakt sondern lediglich als Zwischenentscheidung nach § 44 a VwGO angesehen, so dass erst die Zulassungsentscheidung rechtlich überprüft werden, da das Gericht im Rahmen des § 123 VwGO im Übrigen keinen Anlass für eine Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gesehen hat. Die Klagen wurden danach zurückgenommen. Es deutet sich bereits seit längerem eine solche Praxis an, so dass die förmliche Zulassungsentscheidung vor der Ergreifung geeigneter Rechtsschritte vor den zuständigen Gerichten abgewartet werden sollte.

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Pressemitteilung:

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit zwei Beschlüssen vom 21. Februar 2012 vorläufige Rechtsschutzanträge zweier Fernsehproduktionsgesellschaften abgelehnt. Die Gesellschaften hatten sich auf die Ausschreibung der Landesanstalt für Medien und Kommunikation (LMK) vom Juli 2011 für die Veranstaltung von Sendezeiten für unabhängige Dritte (sog. Drittsendezeiten) im Programm des Hauptveranstalters Sat.1 beworben. 

Im Laufe des im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen geregelten Verfahrens wählte die Versammlung der LMK am 17. Oktober 2011 - unter dem Vorbehalt des noch ausstehenden Benehmens mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) - zwei andere Bewerber aus. Es handelt sich um Bewerber, an die diese Drittsendezeiten schon in der Vergangenheit vergeben worden waren. Der Hauptprogrammveranstalter hatte zuvor abweichende Vorschläge gemacht; ein Einvernehmen war nicht erzielt worden. Die das Verfahren abschließende förmliche Zulassungsentscheidung ist noch nicht ergangen. 

Die Antragstellerinnen erhoben unabhängig voneinander Klage gegen die „Auswahlentscheidung“ der Versammlung der LMK vom 17. Oktober 2011, und zwar mit dem Ziel einer erneuten Auswahlentscheidung. Gleichzeitig stellten sie Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz. Sie halten schon die Auswahlentscheidung – und nicht erst die Zulassungsentscheidung - für einen anfechtbaren Verwaltungsakt, gegen den ihnen wegen zahlreicher Verfahrens- und Rechtsfehler der Antragsgegnerin Rechtsschutz zustehen. 

Das Gericht ist in seinen Beschlüssen dieser Auffassung nicht gefolgt: Die Auswahlentscheidung sei nur eine Zwischenentscheidung innerhalb des Verfahrens, die gem. § 44 a Verwaltungsgerichtsordnung nicht gesondert angegriffen werden könne. Es sei gesetzlich gewollt, dass aus Gründen der Konzentration und Beschleunigung erst die am Ende des Verfahrens stehende Entscheidung rechtlich überprüft werde. Besondere Umstände, die schon vorher einen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz begründen könnten, bestünden nicht, nachdem die Zulassungen der Drittsendezeitveranstalter erst zum 1. Juni 2013 wirksam werden sollten. Zu den zahlreichen rechtlichen Einwänden der Antragstellerinnen gegen das bisherige Vergabeverfahren und die Gründe der getroffenen Auswahl hat das Gericht daher nicht Stellung genommen.  

Die Antragstellerinnen haben nach Ergehen der Beschlüsse ihre Klagen zurückgenommen. 


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