Verwaltungsgericht Neustadt - Pressemitteilung Nr. 10/12
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 21. Februar 2012 - 5 L 1093/11.NW und 5 L 46/12.NW
Die Drittsendezeiten in den Programmen des privat veranstalteten Fernsehens sind hart umkämpft und immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, so hier eines Verfahrens im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes. In diesen Verfahren geht es immer wieder um die Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung zu dieser Programmschiene und damit um die Rechtmäßigkeit der Erfüllung der Auswahlkriterien, durchaus nach dem Vorbild der Zulassung zu einer kommunalen Einrichtung. Grundsätzlich scheint es eine gewisse Tendenz zu geben, Bewerber zu bevorzugen, die bereits in der Vergangenheit diese Sendeplätze belegt haben. Allerdings war in diesem Fall eine förmliche Zulassungsentscheidung noch nicht ergangen. Indessen war bereits eine Auswahlentscheigung in der Versammlung der LMK getroffen worden. Das Gericht hat diese Entscheidung nicht als Verwaltungsakt sondern lediglich als Zwischenentscheidung nach § 44 a VwGO angesehen, so dass erst die Zulassungsentscheidung rechtlich überprüft werden, da das Gericht im Rahmen des § 123 VwGO im Übrigen keinen Anlass für eine Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gesehen hat. Die Klagen wurden danach zurückgenommen. Es deutet sich bereits seit längerem eine solche Praxis an, so dass die förmliche Zulassungsentscheidung vor der Ergreifung geeigneter Rechtsschritte vor den zuständigen Gerichten abgewartet werden sollte.
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Pressemitteilung:
Das
Verwaltungsgericht Neustadt hat mit zwei Beschlüssen vom 21. Februar
2012 vorläufige Rechtsschutzanträge zweier
Fernsehproduktionsgesellschaften abgelehnt.
Die
Gesellschaften hatten sich auf die Ausschreibung der Landesanstalt für
Medien und Kommunikation (LMK) vom Juli 2011 für die Veranstaltung von
Sendezeiten für unabhängige Dritte (sog. Drittsendezeiten) im Programm
des Hauptveranstalters Sat.1 beworben.
Im Laufe des im
Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen geregelten Verfahrens wählte die
Versammlung der LMK am 17. Oktober 2011 - unter dem Vorbehalt des noch
ausstehenden Benehmens mit der Kommission zur Ermittlung der
Konzentration im Medienbereich (KEK) - zwei andere Bewerber aus. Es
handelt sich um Bewerber, an die diese Drittsendezeiten schon in der
Vergangenheit vergeben worden waren. Der Hauptprogrammveranstalter hatte
zuvor abweichende Vorschläge gemacht; ein Einvernehmen war nicht
erzielt worden. Die das Verfahren abschließende förmliche
Zulassungsentscheidung ist noch nicht ergangen.
Die
Antragstellerinnen erhoben unabhängig voneinander Klage gegen die
„Auswahlentscheidung“ der Versammlung der LMK vom 17. Oktober 2011, und
zwar mit dem Ziel einer erneuten Auswahlentscheidung. Gleichzeitig
stellten sie Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz. Sie halten schon die
Auswahlentscheidung – und nicht erst die Zulassungsentscheidung - für
einen anfechtbaren Verwaltungsakt, gegen den ihnen wegen zahlreicher
Verfahrens- und Rechtsfehler der Antragsgegnerin Rechtsschutz zustehen.
Das
Gericht ist in seinen Beschlüssen dieser Auffassung nicht gefolgt: Die
Auswahlentscheidung sei nur eine Zwischenentscheidung innerhalb des
Verfahrens, die gem. § 44 a Verwaltungsgerichtsordnung nicht gesondert
angegriffen werden könne. Es sei gesetzlich gewollt, dass aus Gründen
der Konzentration und Beschleunigung erst die am Ende des Verfahrens
stehende Entscheidung rechtlich überprüft werde. Besondere Umstände, die
schon vorher einen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz begründen
könnten, bestünden nicht, nachdem die Zulassungen der
Drittsendezeitveranstalter erst zum 1. Juni 2013 wirksam werden sollten.
Zu
den zahlreichen rechtlichen Einwänden der Antragstellerinnen gegen das
bisherige Vergabeverfahren und die Gründe der getroffenen Auswahl hat
das Gericht daher nicht Stellung genommen.
Die Antragstellerinnen haben nach Ergehen der Beschlüsse ihre Klagen zurückgenommen.
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