BGH - Pressemitteilung Nr. 032/2012 vom 09.03.2012
Über das Hausrecht von Hotelbetreibern
Grundsätzlich existiert für Hotels, Pensionen und Gaststätten kein Kontrahierungszwang. Potentielle Gäste dürfen abgelehnt werden, auch ohne Bestehen eines wichtigen Grundes. Ausnahmen mögen da gelten, wo es sich fernab bewohnter Regionen um das einzige Gasthaus weit und breit handelt. In jenen seltenen Fällen kann sich ein Kontrahierungszwang hinsichtlich der Aufnahme als Gast möglicherweise ergeben, was in Deutschland sehr selten sein dürfte. Davon zu unterscheiden ist die Situation, dass aufgrund einer bereits erfolgten Buchung bereits ein Erfüllungsanspruch auf Aufnahme als Gast besteht, so dass eine fristlose Kündigung des Beherbergungsvertrages eines wichtigen Grundes bedarf.
In der heutigen Zeit finden die meisten Buchungen von Hotels online oder sonst auf elektronischen Wege über die Nutzung von Telekommunikation statt, so mit Ausnahme ggf. der Bonität hinsichtlich der Person keine nähere Prüfung stattfindet. Kein Sachbearbeiter kümmert sich um die politische Gesinnung von Gästen bei elektronischen Bestellungen, etwa bei Nutzung von Kreditkarten. Insofern beschränkt sich die Vertragsfreiheit in solchen Fällen auf die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ob und inwieweit die politische Gesinnung angesichts der Drittwirkung des Art. 5 GG über § 242 BGB auf einen Beherbergungsvertrag einen wichtigen Grund darstellen kann, ist schon deshalb problematisch, weil sich dies auf diverse andere politische und weltanschauliche Gesinnungen übertragen lassen würde. Insofern sind hier strenge Anforderungen zu stellen. Man wird für diesen wichtigen Grund daher mehr fordern müssen, als nur das Vorhandensein einer best. politischen Gesinnung im Sinne einer wenigstens zu befürchtenden, nachhaltigen Störung des Hotelbetriebs.
Insofern muss unterschieden werden zwischen der grundsätzlichen Aufnahme als Gast vor Abschluss eines Beherbergungsvertrages und der Aufnahme nach erfolgter Buchungsbestätigung. Für den ersten Fall hat der BGH ein Hausrecht aufgrund der Geltung der Privatautonomie ohne wenn und aber bestätigt, es für den zweiten Fall aber im konkreten Fall verneint, weil nach den Feststellungen der Instanzgerichte für einen wichtigen Grund keine hinreichende Tatsachengrundlage bestand, was aber über die generelle Möglichkeit einer solchen Kündigung aus wichtigem Grund nichts aussagt. Sie ist grundsätzlich möglich, wenn dem Hotel das Festhalten am geschlossenen Vertrag nach einer Interessenabwägung nicht mehr zumutbar ist, so dass insoweit strenge Anforderungen bestehen. Denkbar wäre im Gastgewerbe ein solcher wichtiger Grund, wenn in einem Hotel durch den Gast politisch agitiert oder randaliert wird und andere Gäste sich durch eine solche Propaganda erheblich gestört fühlen. Insofern kann auch auf "Hotelgastordnungen" zurückgegriffen werden, die aber als transparent in den Vertrag einbezogen werden müssen. In vergleichbaren Fällen einen Gastvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen zu dürfen, entspricht indessen auch international üblichen Hotelgewohnheiten. Der BGH bestätigt insoweit die vorherrschende Praxis.
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