Donnerstag, 31. Mai 2012


Oberlandesgericht Koblenz: Kündigung des Dienstvertrages eines GmbH - Geschäftsführers aus wichtigem Grund - Urteil des 6. Zivilsenats vom 31. Mai 2012, Az: 6 U 350/12

Nach dem mitgeteilten Sachverhalt war der Antrag auf Auskehrung eines Teiles des Geschäftsführergehaltes wegen Unwirksamkeit einer dienstvertraglichen Kündigung aus wichtigem im Wege einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO nicht sonderlich aussichtsreich gewesen. Allerdings kann der Angriff auf die Rechtmäßigkeit der Kündigung auch noch im Hauptsacheverfahren erfolgen. Über vdas Vorliegen eines wichtigem Grundes aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes muss bei einem GmbH - Geschäftsführer eines kommunalen Energieversorgungsunternehmens angesichts des bestehenden Pflichtenkreises kaum lange diskutiert werden.

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Die Stadtwerke Neuwied GmbH durfte ihrem ehemaligen Geschäftsführer fristlos kündigen. Auch vor dem Oberlandesgericht Koblenz scheiterte der Kläger mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der er die Zahlung eines Teils seines Geschäftsführergehalts als monatlichen Notbedarf begehrte.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts entschied, dass die Kündigungen der Stadtwerke vom Dezember 2011 und Januar 2012 aus wichtigem Grund gerechtfertigt waren. Die Verletzung der Pflichten des Klägers als Geschäftsführer mache es der Beklagten unzumutbar, ihn weiter zu beschäftigen. Damit wies der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. März 2012 zurück.
     
Ende Dezember 2011 und Ende Januar 2012 hatte die Beklagte durch den Oberbürgermeister der Stadt Neuwied gegenüber dem Kläger Kündigungen ausgesprochen und seine Abberufung als Geschäftsführer erklärt.

Die Beklagte hatte ihre Kündigungen auf zwei Sachverhalte gestützt:

Zum einen eröffnete der Kläger seiner Lebensgefährtin, die einen Gastronomiebetrieb unterhält, im November 2011 unter Ausnutzung seiner Stellung die Möglichkeit, Gänse im Konvektomaten des Betriebes der Beklagten zuzubereiten. Dies verstieß gegen den in den Dienstanweisungen der Beklagten niedergelegten und dem Kläger bekannten Grundsatz, dass „die private Nutzung der dienstlichen Einrichtungen verboten“ ist. In der Verhandlung vor dem Senat am 26. April 2012 räumte der Kläger ein, dass dieses Verhalten „keine kluge Entscheidung gewesen“ sei.

Nach der Überzeugung des Senats handelte der Kläger pflichtwidrig, indem er einer betriebsfremden Person die Nutzung von Einrichtungen der Beklagten gestattete, ohne dass ein betriebliches Interesse der Beklagten vorlag.

Zum anderen veranlasste der Kläger, dass einer Mitarbeiterin Nachhilfeunterricht erteilt wurde. Dabei handelte es sich um die Freundin der Tochter der Lebensgefährtin des Klägers, mit der auch er gut bekannt war. Die Kosten des Unterrichts in Höhe von knapp 400 € wurden von der Beklagten übernommen, obwohl die Erteilung der Nachhilfe außerhalb des betrieblichen Interesses der Beklagten lag.

Nach dem Urteil des Senats rechtfertigte bereits dieser Vorfall für sich genommen die fristlose Kündigung.

Der Senat wies ausdrücklich darauf hin, dass die Pflichtwidrigkeit in beiden Fällen ein erhebliches Gewicht habe, da der Kläger eine besondere Nähebeziehung zu den jeweils Begünstigten hatte.

In beiden Fällen habe der Kläger ihm nahestehenden Personen Vorteile auf Kosten der Beklagten verschafft, ohne dass dies durch ein betriebliches Interesse gerechtfertigt gewesen sei. Seine weitere Tätigkeit als Geschäftsführer sei daher für die Beklagte unzumutbar.

Die Entscheidung ist auf der Homepage des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (www.mjv.rlp.de) unter der Rubrik „Rechtsprechung“ im Volltext veröffentlicht.

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