Oberlandesgericht Koblenz: Kündigung des Dienstvertrages eines GmbH - Geschäftsführers aus wichtigem Grund - Urteil des 6. Zivilsenats vom 31. Mai 2012, Az: 6 U 350/12
Nach dem mitgeteilten Sachverhalt war der Antrag auf Auskehrung eines Teiles des Geschäftsführergehaltes wegen Unwirksamkeit einer dienstvertraglichen Kündigung aus wichtigem im Wege einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO nicht sonderlich aussichtsreich gewesen. Allerdings kann der Angriff auf die Rechtmäßigkeit der Kündigung auch noch im Hauptsacheverfahren erfolgen. Über vdas Vorliegen eines wichtigem Grundes aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes muss bei einem GmbH - Geschäftsführer eines kommunalen Energieversorgungsunternehmens angesichts des bestehenden Pflichtenkreises kaum lange diskutiert werden.
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Die Stadtwerke Neuwied GmbH durfte ihrem ehemaligen Geschäftsführer
fristlos kündigen. Auch vor dem Oberlandesgericht Koblenz scheiterte
der Kläger mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung, mit der er die Zahlung eines Teils seines
Geschäftsführergehalts als monatlichen Notbedarf begehrte.
Der 6.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts entschied, dass die Kündigungen
der Stadtwerke vom Dezember 2011 und Januar 2012 aus wichtigem Grund
gerechtfertigt waren. Die Verletzung der Pflichten des Klägers als
Geschäftsführer mache es der Beklagten unzumutbar, ihn weiter zu
beschäftigen. Damit wies der Senat die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. März 2012 zurück.
Ende Dezember 2011 und Ende Januar 2012 hatte die Beklagte durch
den Oberbürgermeister der Stadt Neuwied gegenüber dem Kläger
Kündigungen ausgesprochen und seine Abberufung als Geschäftsführer
erklärt.
Die Beklagte hatte ihre Kündigungen auf zwei Sachverhalte
gestützt:
Zum einen eröffnete der Kläger seiner Lebensgefährtin, die einen
Gastronomiebetrieb unterhält, im November 2011 unter Ausnutzung
seiner Stellung die Möglichkeit, Gänse im Konvektomaten des
Betriebes der Beklagten zuzubereiten. Dies verstieß gegen den in
den Dienstanweisungen der Beklagten niedergelegten und dem Kläger
bekannten Grundsatz, dass „die private Nutzung der dienstlichen
Einrichtungen verboten“ ist. In der Verhandlung vor dem Senat am
26. April 2012 räumte der Kläger ein, dass dieses Verhalten „keine
kluge Entscheidung gewesen“ sei.
Nach der Überzeugung des Senats
handelte der Kläger pflichtwidrig, indem er einer betriebsfremden
Person die Nutzung von Einrichtungen der Beklagten gestattete,
ohne dass ein betriebliches Interesse der Beklagten vorlag.
Zum anderen veranlasste der Kläger, dass einer Mitarbeiterin
Nachhilfeunterricht erteilt wurde. Dabei handelte es sich um die
Freundin der Tochter der Lebensgefährtin des Klägers, mit der auch
er gut bekannt war. Die Kosten des Unterrichts in Höhe von knapp
400 € wurden von der Beklagten übernommen, obwohl die Erteilung
der Nachhilfe außerhalb des betrieblichen Interesses der Beklagten
lag.
Nach dem Urteil des Senats rechtfertigte bereits dieser
Vorfall für sich genommen die fristlose Kündigung.
Der Senat wies ausdrücklich darauf hin, dass die
Pflichtwidrigkeit in beiden Fällen ein erhebliches Gewicht habe,
da der Kläger eine besondere Nähebeziehung zu den jeweils
Begünstigten hatte.
In beiden Fällen habe der Kläger ihm
nahestehenden Personen Vorteile auf Kosten der Beklagten
verschafft, ohne dass dies durch ein betriebliches Interesse
gerechtfertigt gewesen sei. Seine weitere Tätigkeit als
Geschäftsführer sei daher für die Beklagte unzumutbar.
Die Entscheidung ist auf der Homepage des Ministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz (www.mjv.rlp.de)
unter der Rubrik „Rechtsprechung“ im Volltext veröffentlicht.
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