Donnerstag, 31. Mai 2012

BGH: "ZAPPANALE vs. "ZAPPA"


BGH: Marke "ZAPPA" in Europa löschungsreif 

Die Entscheidung ist überaus interessant, wobei allerdings für eine abschließende Beurteilung der Volltext abgewartet werden muss. Die Rechte von Frank Zappa werden von einem Trust in den USA verwaltet, die Inhaber der beim HABM registrierten Gemeinschaftsmarke "ZAPPA" ist. Die Beklagte und Widerklägerin ist eine Veranstalterin die unter der Bezeichnung "ZAPPANALE" Musikfestivals veranstaltet. Auf den ersten Blick liegt hier eine Verwechselungsgefahr durchaus nahe. Im Vorfeld einer solchen Prüfung, kommt es jedoch unter anderem darauf an, ob die Marke nach Art. 15 GemeinschaftsmarkenVO benutzt worden ist. Die Beklagte hatte wegen mangelnder Benutzung und damit gegebener Löschungsreife eine Widerklage erhoben, mit dem Antrag die Marke für verfallen zu erklären. 

Der Senat vertritt wie das Oberlandesgericht Düsseldorf hier die Auffassung, dass die Nutzung des Domainnames "zappa.com" seitens des Trust keine markenmäßige Benutzung darstellt und den Anforderungen des Art. 15 GemeinschaftsmarkenVO nicht. Darüber hinaus ist der Senat der Auffassung, dass der Hinweis auf "ZAPPA Records" im Rahmen dieser Internetseite für Art. 15 Abs.1 Nr.1 GemeinschaftsmarkenVO nicht hinreichend ist. Beides kann man mit durchaus guten Argumenten anders sehen. Dieses Urteil deutet darauf hin, dass der BGH die Anforderungen die Benutzung verschärfen wollte.  


Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Marke "ZAPPA" auf die Widerklage hin zu löschen ist, so dass die Verwendung der Bezeichnung "Zappanale" für ein Musikfestival die Marke nicht verletzen kann.

Der Verfall muss indessen beim HABM in Alicante auch nicht mehr nach Art. 51 Abs.1 lit. a) GMV noch durchgesetzt werden, da der BGH als höchstes deutsches Gemeinschaftsmarkengericht nach Art. 100 GemeinschaftsmarkenVO über den Verfall rechtskräftig befunden hat, Art. 100 GemeinschaftsmarkenVO. Die Vollstreckung richtet sich nach Art. 100 Abs.6 GemeinschaftsmarkenVO. 

Inhalt der Entscheidung

Der Kläger, ein in den USA ansässiger Trust, verwaltet den Nachlass des 1993 verstorbenen Musikers Frank Zappa und ist Inhaber der Gemeinschaftsmarke "ZAPPA". Die Beklagte richtet das seit 1990 jährlich stattfindende Musikfestival "Zappanale" aus und vertreibt unter der Bezeichnung Tonträger und Bekleidungsstücke.

Der Kläger hat die Beklagte aus der Marke "ZAPPA" auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der Benutzung der Bezeichnung "Zappanale" in Anspruch genommen. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, die Klagemarke "ZAPPA" mangels Benutzung für verfallen zu erklären.

Das Landgericht Düsseldorf hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt und auf die Widerklage die Gemeinschaftsmarke des Klägers mangels Benutzung für verfallen erklärt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Die Gemeinschaftsmarke "ZAPPA" ist zu löschen, weil der Kläger die Marke nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke* innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der Europäischen Union benutzt hat. 

Die von dem Kläger angeführten Verwendungsbeispiele genügten nicht den Anforderungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung an eine rechtserhaltende Benutzung. Die Verwendung des Domainnamens "zappa.com" stellt keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "ZAPPA" dar. Das Publikum fasst den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. 

Durch die Benutzung des Zeichens "ZAPPA Records" wird der kennzeichnende Charakter der Marke "ZAPPA" beeinflusst mit der Folge, dass eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausscheidet. Da die Marke "ZAPPA" verfallen ist, ist das vom Kläger begehrte Verbot, die Bezeichnung "Zappanale" für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt.

Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 135/10 - ZAPPA
LG Düsseldorf - Urteil vom 21. Januar 2009 - 2a 232/07
OLG Düsseldorf -Urteil vom 15. Juni 2010 - 20 U 48/09
(GRUR-RR 2011, 172)
BGH, Karlsruhe, den 31. Mai 2012 
Quelle: Pressestelle des BGH

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