Montag, 22. Juli 2013

Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen - BGH: UsedSoft II

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen

Nachdem der EuGH auf Vorlage des BGH im Vorabentscheidungsverfahren grundlegende Aspekte zum Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen geklärt hat, hat sich der BGH dem EuGH nunmehr im Wesentlichen angeschlossen, so dass der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen grundsätzlich in Europa legal und damit ein interessantes Geschäftsmodell gestützt wurde. Allerdings ließ der BGH noch einige Fragen offen, was sich bereits in der Rückverweisung an das OLG Köln zeigt.  

Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen, wie dies inzwischen fast schon überwiegend der Fall ist. Die Lizenzverträge der Klägerin bestimmen, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar und nicht auf Dritte übertragbar ist. Nach diesem sehr gängigen, ausschließlichen Lizenzmodell ist die Nutzung an die Person des Käufers gebunden und damit letztlich ein einmaliger Vorgang. Da Software zwar veraltet, aber sich in der Qualität bei entsprechender Datenqualität immer wieder verwenden lässt, kann ein Käufer den Wunsch haben, diese Software weiter zu veräußern, darf diese dann aber selbst grds. nicht weiter nutzen. 

Die Beklagte hat ein interessantes Geschäftsmodell entwickelt und handelt seit Jahren erfolgreich mit "gebrauchten" Softwarelizenzen. Im Rahmen ihres Onlinevertriebs an Erwerber bat sie im Oktober 2005 "bereits benutzte" Lizenzen für Programme der Klägerin an. Die Verkaufsbedingungen der Beklagten sehen u.a. vor - gestützt auf ein Notartestat -, dass der ursprüngliche Lizenznehmer bestätigt hat, dass er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Aufgrund dieser Erklärung kann ein Erwerber über die Plattform der Beklagten dort eine gebrauchte Lizenz erwerben und die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunterladen. Der entscheidende Punkt ist in diesem Zusammenhang, ob der urspüngliche Veräußerer der Software seinem Kunden durch die Lizenzbestimmungen (meist AGB) untersagen kann, diese Software an Dritte unter Ausschluss weiterer eigener Nutzung zu veräußern. Es liegt auf der Hand, dass die meisten großen Softwarehersteller die Position vertreten haben, dass dies der Fall ist.  

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Beklagte durch ihre Verkaufsbestimmungen ihre Rechte dadurch verletzte, dass sie die Erwerber "gebrauchter" Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme entgegen ihren Lizenzbestimmungen zu vervielfältigen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung aus § 97 UrhG in Anspruch genommen. Landgericht und Berufungsgericht hatten der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt. 


In dieser Entscheidung hat der EuGH - verkürzt dargestellt- ausgeführt, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann gilt, wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet, da er dadurch eine Kopie an den Kunden verkauft und damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht erschöpft. Entgegenstehende Klauseln in Lizenzverträgen sind nichtig. Allerdings berechtigt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Ersterwerber nicht dazu, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen, falls die von ihm erworbene Lizenz für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt. Kommt es aber zu einer Weiterveräußerung des Ersterwerbers an einer Kopie an der das Verbreitungsrecht des Erwerbers erschöpft ist, muss dieser die auf seinen Computer heruntergeladene Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar machen, weil er ansonsten gegen das ausschließliche Recht des Urheberrechtsinhabers auf Vervielfältigung seines Computerprogramms verstößt, dass anders als das ausschließliche Verbreitungsrecht sich nicht mit dem Erstkauf erschöpft. Die Richtlinie erlaubt jedoch jede Vervielfältigung, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Solche Vervielfältigungen dürfen nicht vertraglich untersagt werden. In diesem Rahmen sind Dritterwerber ein Einhaltung dieser Voraussetzungen rechtmäßige Erwerber. Infolgedessen kann mit "gebrauchten" Softwarelizenzen auch gehandelt werden. 


Auf der Basis dieser Ausführungen des EuGH hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Umfang der Rückverweisung ist in interessant, wird das Geschäftsmodell aber nicht in Frage stellen. 

Nach den Ausführungen des BGH greifen die Kunden der Beklagten durch das Herunterladen der Computerprogramme in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme auf Veranlassung der Beklagten ein. Der BGH hält einen Unterlassungsanspruch aber dann für möglich, wenn die Kunden der Beklagten nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind, was aber angesichts § 69d Abs. 1 UrhG (Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG) in richtlinienkonformer Auslegung grds. der Fall ist. Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie 2009/24/EG sieht vor, das die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Das Problem besteht insoweit in der Reichweite einer "anderweitigen Vereinbarung", die mutmasslich dazu führen wird, dass die Softwarehersteller versuchen werden, ihren AGB eine angepasste Fassung zu geben, etwa hinsichtlich der zeitlichen Nutzung, da der BGH insoweit interessante Einschränkungen anspricht.   

Der "rechtmäßige Erwerber" einer Programmkopie kann indessen von dem Vervielfältigungsrecht Gebrauch machen, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. Dabei setzt ein Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie nicht voraus, dass die Beklagte ihren Kunden einen Datenträger mit einer "erschöpften" Kopie des Computerprogramms übergibt. Vielmehr kann ein solcher Weiterverkauf auch dann vorliegen, wenn der Kunde die ihm von der Beklagten verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt. 

Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers ist nach der Entscheidung des Europäische Gerichtshof allerdings von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig. Dazu gehört unter anderem, dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber das Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Es lässt sich denken, dass die AGB - Praxis der Softwarehersteller an diesem interessanten Punkt für die Zukunft ansetzen wird, was diesen Rechtsstreit aber nicht berührt. 

Ferner kann sich der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat, was entsprechend nachgewiesen werden muss (das sieht das zugrundeliegende Modell auch vor). 

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses nach entsprechendem Vortrag der Parteien prüfen kann, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. 


Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08 - UsedSoft II 
LG München I - Urteil vom 15.März 2007 - 7 O 7061/06 
OLG München - Urteil vom 3.Juli 2008 - 6 U 2759/07 
BGH, Beschluss vom 3.Februar 2011 - I ZR 129/08 - UsedSoft I 
EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012 – C-128/11

Jugendschutz durch UWG und Werbung für Online - Games

BGH, AZ: I ZR 34/12, Versäumnisurteil vom 17.07.2013 (Fantasierollenspiel)

Nachdem sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht als Vorinstanzen der Auffassung waren, dass mit dem Slogan "Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‘Etwas`" legal geworben werden darf, vertritt jetzt der BGH in einem ersten Versäumnisurteil in der Revisionsinstanz eine gegenteilige Auffassung, die nicht so überraschend ist, wie es auf den ersten Blick scheint, wenn man die Debatten der letzten drei Jahre verfolgt hat. Das Versäumnisurteil hat folgenden Inhalt: 

"Versäumnisurteil: 

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Januar 2012 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2010 abgeändert. 

Die Beklagte wird verurteilt, 

1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen im Rahmen des Online-Spiels "Runes of Magic" mit der Aufforderung "Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‘Etwas‘ " für den kostenpflichtigen Erwerb von Spielgegenständen zu werben oder werben zu lassen; 

2. an den Kläger 100 € zu zahlen. 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar."

Diesem Versäumnisurteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Die Beklagte betreibt im Internet ein Fantasierollenspiel. Die für die Spielteilnahme erforderliche Software steht zum kostenlosen Download bereit. Bei fast allen Browsergames ist die Basisversion kostenfrei erwerbbar und spielbar. Die Ausstattung der Spielcharaktere kann aber durch virtuelle Gegenstände - sog. Items - erweitert werden, die entgeltlich erworben und unter anderem per Kreditkarte auf Guthabenbasis oder per SMS bezahlt werden können. Dies schafft einen Anreiz die Spieltechniken auszuprobieren, die nicht kostenfrei zur Verfügung stehen. Die Beklagte warb für die Produkte unter anderem mit der Aussage „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘“. 

Ein solcher Slogan ist in diesem Bereich weder ungewöhnlich noch sonderlich aufällig, führte aber im Herbst 2010 zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung des Bundesverbandes der Verbraucherschutzzentralen, nachdem etwa zeitgleich eine Debatte über das Thema "Games und Jugendschutz" zunehmend intensiver geführt wurde. Infolgedessen ist diese Abmahnung nicht völlig überraschend gewesen. Im Rahmen dieser Werbung waren die unterstrichenen Wörter „Deinen Charakter aufzuwerten“ angegeben, die mittels eines elektronischen Verweises mit einer Internetseite verlinkt waren, auf der die Beklagte im Einzelnen dargestellte „Zubehörartikel“ zu herabgesetzten Preisen zum Kauf anbot. 

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, hat dies als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Werbung eine unzulässige direkte Aufforderung zum Kauf bestimmter Waren enthalte und Kinder anspreche. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Werbung der Beklagten stelle lediglich eine mittelbare, nicht unter den Tatbestand der Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fallende Kaufaufforderung dar. Die angegriffene Aussage „Schnapp Dir…“ erfülle auch in Verbindung mit den verlinkten Produktangaben nicht die Voraussetzungen einer unmittelbaren Aufforderung an Kinder zum Erwerb einer beworbenen Ware. Die Werbung der Beklagten verstoße auch nicht gegen § 4 Nr. 1 UWG, weil der Kaufappell nicht unmittelbar in die Werbung integriert worden war. 

Die Vorinstanzen waren der Auffassung, dass mit der Spielteilnahme der Spieltrieb von Kindern angesprochen werde, qualifiziere die Werbung nicht schon als unangemessen unsachlich beeinflussend, selbst wenn sie den Eindruck erwecke, dass der Erwerb der angepriesenen Ausrüstungsgegenstände für das Spiel entweder erforderlich oder aber nützlich sei. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter und wird in der Sache voraussichtlich obsiegen. Es liegt auf der Hand, dass dieser Entscheidungen eine Aufwertung von Jugendschutzgesichtspunkten unter lauterkeitsrechtlichen Vorzeichen zugrunde liegt, die einem deutlichen Trend der letzten Jahre entspricht. 


Der BGH hat hier auf die Revision des Klägers den Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Januar 2012 aufgehoben (KG Berlin – Urteil vom 31. Januar 2012 – 24 U 139/10), das wiederum durch Zurückweisungsbeschluss das Urteil des LG Berlin in dieser Sache bestätigt hatte ( LG Berlin – Urteil vom 29. Juni 2010 – 16 O 438/09). 


Das der BGH nach Einspruch gegen ein solches Versäumnisurteil seine Auffassung noch einmal ändern würde, ist eher unwahrscheinlich. Das Urteil trifft die Werbepraxis einer ganzen Branche und dürfte auch Auswirkungen auf die Werbung im mobilen Bereich für Apps haben.

Allerdings muss man hier deutlich abschichten, ob dieses Verdikt generell bei Verwendung einer "Du - Adressierung" gilt oder aber es in einem werblichen Kontext geschehen muss, der sich ausschließlich an Kinder und Jugendliche richtet. Der vorliegende Sachverhalt beruht wohl aufgrund des beworbenen Spieles auf einer direkt an Kinder adressierten Werbung, so dass der Tenor auch nur auf einen solchen Sachverhalt bezogen werden kann und nicht ohne weiteres generalisiert werden darf. Es geht daher um unmittelbare Kaufaufforderungen an Kinder und Jugendliche. Dies führt für die Werbepraxis unter Umständen zu schwierigen Anpassungen.  





Samstag, 23. März 2013

BGH: Zur Anwendung des § 32 KWG auf Winzergelder

BGH, Pressemitteilung vom 19.03.2013, Nr. 49/2013
Zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes auf Verbindlichkeiten aus Winzergeldern

Bereits die beiden Vorinstanzen waren sehr interessant, ging es doch um nichts weniger als um die Frage der Reichweite des § 32 KWG, der wegen seiner komplexen Regel - Ausnahme - Systematik nicht ganz leicht zu verstehen ist, aber dessen Einhaltung seitens der BaFIN streng überwacht wird. Ungeachtet dessen wird immer wieder versucht, die Reichweite dieser Norm und vergleichbarer Normen in anderen EU - Staaten oder "Offshore" in gewisser Weise "auszutesten". 

Völlig unabhängig von der Rechtsform bedarf nach § 32 Abs. 1 KWG der schriftlichen Erlaubnis der BaFIN, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Was ein Bankgeschäft ist, wird in § 1 Abs.1 Satz 2 und § 1 Abs.1 1 a Sätze 2 und 3 KWG abschließend definiert. Von Bankgeschäften abzugrenzen sind jene Finanzdienstleistungen, die eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung verlangen (Bsp: Darlehensvermittlung). Die Abgrenzungen sind in Teilbereichen sehr schwierig. 

Eine etwaig erforderliche Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Geschäftstätig vorliegen und ist bei Eintragungen in das Handelsregister zuvor vorzulegen. Werden entsprechende Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht, kann die Bundesanstalt nach § 37 KWG die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen.


Die aufsichtsrechtliche Seite spielte bei dem seitens des BGH entschiedenen Falles keine Rolle, weil es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Beteiligten an derart unerlaubten Geschäften handelte, die dem BGH aber die Gelegenheit boten, hier eine Grundsatzentscheidung zu treffen. Im vorliegenden Fall  

hat der für die Haftung aus unerlaubter Handlung zuständige VI. Zivilsenat des BGH die Erlaubnispflicht für überjährige Zinsgeschäfte der Winzergenossenschaften und vergleichbaren Betriebe mit Winzergeldern nach dem Kreditwesengesetz bejaht, weil das betreffende Unternehmen Einlagengeschäfte betrieben hat, die Banken vorbehalten sind, die völlig anderen Absicherungen und Anforderungen unterliegen. Der Fall ist auch aus gesellschaftsrechtlicher Sicht überaus interessant, weil es sich vorliegend um die Inanspruchnahme des Geschäftsführers der Komplementär - GmbH einer GmbH & Co. KG handelte, die die Geschäfte der KG führte, die selbst insolvent geworden ist. Die Haftung haben nunmehr alle Instanzgerichte im Rahmen der Außenhaftung bejaht. Dies zeigt auch, welchen Risiken sich als Geschäftsführer aussetzt, wer sich in derartige Geschäfte ohne entsprechende Absicherung involviert.

Auszüge: 

 Der Kläger, ein in der Pfalz ansässiger Winzer, nimmt die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der zwischenzeitlich insolventen L. GmbH & Co. KG wegen des von ihm über mehrere Jahre bei der Schuldnerin belassenen und aufgrund der Insolvenz nicht zurückerhaltenen "Winzergelds" auf Schadensersatz in Anspruch. 

Bei der Schuldnerin war es bereits seit den 1970er Jahren ständige Geschäftspraxis, dass eine Vielzahl von Erzeugern aus der Winzergemeinschaft (im Durchschnitt 160 bis 300 Winzer) jeweils einen Teil des Entgelts für die Ablieferung ihrer Trauben als jederzeit abrufbare "Einlage" gegen Verzinsung stehen ließen, damit die Schuldnerin mit dem Kapital wirtschaften konnte. Im Jahre 2007 hatten mindestens 50 Erzeuger "Winzergelder" in Höhe von insgesamt etwa 2.500.000 € ohne bankübliche Sicherheiten bei der Schuldnerin einbezahlt. Eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besaßen die Schuldnerin beziehungsweise ihre Komplementär-GmbH nicht. 

 Die Winzergemeinschaft, der auch der Kläger angehört, verpflichtete sich mit Liefer- und Abnahmevertrag vom 1. September 1983 zur Lieferung von Weintrauben an die Schuldnerin. Der Vertrag wurde mit Vereinbarung vom 6. Oktober 1989 unter anderem um die Regelung ergänzt, dass für den Fall, dass ein Mitglied der Winzergemeinschaft (Erzeuger) einen Teil oder den Gesamterlös seiner Ernte bei der Schuldnerin stehen lässt, dieser Betrag mit 5 % verzinst wird und der Zinssatz mit steigendem und fallendem Kreditzins gleitend sein soll. Nachdem der Kläger auf seine ursprünglich getätigten Einzahlungen in Höhe von zuletzt 81.447,67 € nach der Insolvenz der Schuldnerin teilweise Entschädigungsleistungen von dritter Seite erhalten hat, verlangte er von den Beklagten Ersatz des Restbetrags Zug um Zug gegen Abtretung seiner im Insolvenzverfahren der Schuldnerin festgestellten Ansprüche. 

In diesem Umfang hatte die Klage in den Vorinstanzen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den vom Kläger eingezahlten Geldern um Einlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, so dass die Beklagten durch die Annahme der Gelder ohne die dafür erforderliche Erlaubnis gegen § 32 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 2 KWG verstoßen hätten und dem Kläger deswegen deliktisch zum Schadensersatz verpflichtet seien. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. 

 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat die Beurteilung des Berufungsgerichts gebilligt. Die Geschäftspraxis der Schuldnerin erfüllte alle Merkmale eines Einlagengeschäfts im Sinne des Kreditwesengesetzes. Ein solches setzt voraus, dass fremde Gelder von Unternehmen von mehreren Geldgebern, die keine Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG sind, zur unregelmäßigen Verwahrung, als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung banküblicher Sicherheiten und ohne schriftliche Vereinbarung im Einzelfall laufend zur Finanzierung eines auf Gewinnerzielung gerichteten Aktivgeschäfts entgegengenommen werden. 

Die Schuldnerin nahm Gelder von einer Vielzahl von Winzern mit einer Rückzahlungsverpflichtung und ohne bankübliche Besicherung laufend entgegen, um damit in ihrem Aktivgeschäft zu wirtschaften. Indem die Beklagten als Organe der Komplementär-GmbH der Schuldnerin Einlagengeschäfte und damit Bankgeschäfte ohne aufsichtsbehördliche Erlaubnis führten, verstießen sie gegen das Kreditwesengesetz. Sie handelten dabei jedenfalls fahrlässig, denn sie hätten sich über etwaige Erlaubniserfordernisse unterrichten müssen. 

Bereits im Jahr 1974 hatte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in einem amtlichen Schreiben zum Einlagenbegriff im Zusammenhang mit "Winzergeldern" Stellung genommen. Danach stellen die im Verlauf einer Abrechnungsperiode geleisteten Zahlungen oder erteilten Zwischenabrechnungen der Winzergenossenschaften bis zur endgültigen Jahrgangsabrechnung nur Vorschüsse auf den endgültigen Traubenpreis dar. Mit der Endabrechnung wird die Traubengeldverpflichtung fällig. Wenn ein Winzer gemäß den Zwischenabrechnungen keine Vorauszahlung verlangt, können die nicht in Anspruch genommenen Beträge bis zur Endabrechnung verzinst werden, ohne dass es sich bei den derart entstandenen "Guthaben" der Winzer um Einlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt. Werden die mit der Endabrechnung fällig gewordenen Beträge einschließlich der hinsichtlich des jeweiligen Jahrgangs nicht in Anspruch genommenen Vorschüsse nicht unverzüglich an die Mitglieder ausgezahlt, ist die Verbindlichkeit einer Winzergenossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern insoweit als Einlage anzusehen. 

BGH, Urteil vom 19. März 2013 – VI ZR 56/12 
LG Landau in der Pfalz - Urteil vom 28. April 2011 - 4 O 32/10 
Pfälzisches OLG Zweibrücken - Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 U 75/11 
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

BGH verschärft erneut die Architektenhaftung

BGH, Pressemitteilung Nr. 51/2013
BGH präzisiert Pflichten des Architekten

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über die Pflichten eines Architekten im Hinblick auf die Ermittlung und Berücksichtigung der Kosten eines von ihm zu planenden Bauwerks entschieden und verschärft damit erneut das Haftungsrecht der Architekten. Wer als Architekt ohne Architektenvertrag- auf welcher Abrechnungsbasis auch immer - tätig wird, handelt fahrlässig gegen sich selbst (nicht nur in Deutschland). Nun kommen weitere Dokumentationspflichten hinzu, soll eine Haftung in einschlägigen Fällen vermieden werden. 

Im durch den BGH entschiedenen Fall beauftragte ein Bauherr 1998 einen Architekten mit der Genehmigungsplanung für ein Wohnhaus. Die vom Architekten vorgelegte Planung wurde nicht realisiert. Nach der Behauptung des Beklagten war sie für ihn unbrauchbar, weil sie mit Baukosten von über 1,5 Mio. DM weit über dem vorgegebenen Kostenrahmen von 800.000 DM gelegen habe. Der Architekt stellte dem Beklagten die erbrachten Planungsleistungen in Rechnung und erhob gegen ihn schließlich Klage auf Zahlung des Honorars. 

Natürlich kam es in diesem Zusammenhang auch zum Streit über die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze, die allem Anschein nach nicht schriftlich als Vertragsbestandteil vereinbart war. Ohnehin sollte in Fällen, in denen eine solche Grenze kalkulatorisch unrealistisch sein sollte, der Bauherr unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Dies um so mehr als der Architekt diese Grenze nach der "Widerspruchslösung" des BGH hingenommen hat, so dass die Vertragsbestandteil wird, wenn seitens des Architekten kein Widerspruch erfolgt. Die Nichteinhaltung einer Obergrenze führt aber nicht in jedem Falle zur Unbrauchbarkeit der gesamten Planung. Einem derartigen "Automatismus" ist zu widersprechen, weil dies vom Einzelfall abhängt. 

Die Klage hatte zwar in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat den Einwand des Beklagten, die Planung sei für ihn unbrauchbar gewesen, nicht gelten lassen. Eine vom Architekten bei seiner Planung einzuhaltende Bausummenobergrenze von 800.000 DM sei nicht vereinbart worden. Der BGH hatte Gelegenheit sich zu dieser Thematik grundsätzlich zu äußern: 

Ein Architekt ist grundsätzlich verpflichtet, bereits im Rahmen der sogenannten Grundlagenermittlung mit dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und dessen Kostenvorstellungen zu berücksichtigen. Diese dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen seien in dem Sinne verbindlich, dass sie - vorbehaltlich einer nachträglichen Änderung - den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht. Dies bedeutet, dass nunmehr ein solcher Widerspruch erfolgen muss und auch schriftlich dokumentiert werden sollte. 

Derartige Kostenvorstellungen sind nach der Entscheidung des BGH jedenfalls auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird. Etwaige Zweifel über den Umfang des Kostenrahmens muss der Architekt aufklären, was auch durch die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Kostenermittlungen für den Auftraggeber geschehen kann. 

Überschreitet der Architekt den vorgegebenen Kostenrahmen und ist die Planung allein deshalb schon unbrauchbar, kann der Anspruch auf das vereinbarte Honorar entfallen. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtbeachtung dieser Grundsätze durch das Berufungsgericht beanstandet und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses Urteil erhöht für Architekten in jedem Falle die Dokumentationslast zur Eigensicherung. 

Urteil vom 21. März 2013 – VII ZR 230/11 
OLG Bamberg - Urteil vom 2. November 2011 - 3 U 100/11 
LG Schweinfurt - Urteil vom 3. Mai 2011 - 24 O 134/00
Quelle: Pressestelle des BGH

Donnerstag, 7. Februar 2013

BGH legt EuGH Frage zum Schutz von Schutzmaßnahmen für Videospiele vor


Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 25/2013

Der überaus lesenswerte Beschluss des u.a. für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des BGH ist weit über den konkreten Anlass hinaus von Interesse. Der BGH hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zwar die Frage vorgelegt, nach welchen Regeln sich der Schutz technischer Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele richtet. Diese Aspekte sind aber nicht nur für Videospiele interessant, sondern etwa auch für die Hersteller von Computerzubehör für bestimmte Computer, die bestimmte Hardwareergänzungen nach ihren Vertriebsbestimmungen für nicht zulässig erklären. Mit Hilfe derartiger Tools lassen sich auf bestimmte Endgeräte auch Inhalte übertragen, die nicht über das zentrale Vertriebsnetz derartiger Anbieter erworben worden sind. Je nachdem wie der EuGH die sich hier stellenden Rechtsfragen entscheidet, könnte diese zu einer nicht unerheblichen "Klagewelle" führen. Die Bedeutung dieses Vorlagebeschlusses ist daher von erheblicher Praxisrelevanz. 

Worum geht es?

Die Klägerin in diesem Rechtsstreit produziert und vertreibt Videospiele und Videospiel-Konsolen, darunter die Konsole "Nintendo DS" und zahlreiche dafür passende Spiele. Sie ist Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den Computerprogrammen, Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken, die Bestandteil der Videospiele sind. Die Videospiele werden ausschließlich auf besonderen, nur für die Nintendo-DS-Konsole passenden Speicherkarten angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole eingesteckt werden.

Die Beklagten boten im Internet Adapter für die Nintendo-DS-Konsole an. Diese Adapter sind den originalen Speicherkarten in Form und Größe genau nachgebildet, damit sie in den Kartenschacht der Konsole passen. Sie verfügen über einen Einschub für eine Micro-SD-Karte oder über einen eingebauten Speicherbaustein ("Flash-Speicher"). Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene Raubkopien der Spiele auf der Konsole verwenden. Dazu laden sie solche Kopien der Spiele aus dem Internet herunter und übertragen diese sodann entweder auf eine Micro-SD-Karte, die anschließend in den Adapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den eingebauten Speicherbaustein des Adapters. Die Klägerin will mit dieser Klage daher auch die Nutzung von Softwarepiraterie eindämmen. 

Die Rechtsauffassungen der Parteien und der bisherige Gang des Verfahrens

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 95a Abs. 3 UrhG; diese Bestimmung regelt den Schutz wirksamer technischer Maßnahmen, die ihrerseits dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke dienen. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung der Karten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrieb der Adapter verstoße gegen § 95a Abs. 3 UrhG. Das aufeinander abgestimmte Format der von den Klägerinnen hergestellten Karten und Konsolen stelle eine wirksame technische Maßnahme zum Schutz der in den Videospielen enthaltenen Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerke dar. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Der Vorlagebeschluss des BGH

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. § 95a Abs. 3 UrhG setzt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG nahezu wörtlich ins deutsche Recht um. Beide Bestimmungen regeln den Schutz von Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Werke. 

Für den Schutz von Maßnahmen zum Schutz von Computerprogrammen sehen allerdings die Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/24/EG und die zu ihrer Umsetzung ergangene Bestimmung des § 69f Abs. 2 UrhG eine besondere - weniger weitreichende - Regelung vor. Zudem bestimmt Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG, dass die Richtlinie 2001/29/EG - und damit auch deren Art. 6 Abs. 2 - die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen unberührt lässt. 

Die zur Umsetzung dieser Vorschrift dienende Regelung des § 69a Abs. 5 UrhG bestimmt unter anderem, dass die Regelung des § 95a Abs. 3 UrhG nicht auf Computerprogramme anwendbar ist. 

Die von den Klägerinnen vertriebenen Videospiele bestehen nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken; vielmehr liegen ihnen auch Computerprogramme zugrunde. Deshalb stellt sich die Frage, ob sich der Schutz von Maßnahmen zum Schutz solcher "hybriden Produkte" wie insbesondere Videospiele nach den speziell für Computerprogramme oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder ob sowohl die einen wie auch die anderen Bestimmungen anwendbar sind. 

Da diese Frage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, hat der BGH sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Schlussfolgerung:

Die Frage der urheberrechtlichen Beurteilung "hybrider Produkte" stellt sich keineswegs nur für Videospiele, sondern beispielsweise auch für bestimmte Formen von Mobile Content und insbesondere auch für "Apps". Die Entscheidung des EuGH ist mit Interesse zu erwarten.

BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - I ZR 124/11 - Videospiel-Konsole
LG München I - Urteil vom 14. Oktober 2009 - 21 O 22196/08, MMR 2010, 341
OLG München - Urteil vom 9. Juni 2011 - 6 U 5037/09
Karlsruhe, den 7. Februar 2013
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs 

Mittwoch, 6. Februar 2013

Gesicherte wissenschaftlichen Erkenntnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Heilmittelwerbung

BGH, Pressemitteilung Nr. 22/2013 
BGH zum Merkmal der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Heilmittelwerbung

Die gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse als Voraussetzung einer rechtskonformen Werbung für Heilmittel sind seit einigen Jahren immer wieder kehrender Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten, die mit diesem Urteil erneut den BGH beschäftigt haben.

Sachverhalt:

Die Parteien vertreiben Arzneimittel zur Behandlung von Diabetes mellitus, die auf unterschiedlichen Wirkstoffen beruhen. Das Präparat der Klägerin enthält den Wirkstoff Insulinglargin, das Präparat der Beklagten den Wirkstoff Insulindetemir. Die Klägerin wendet sich im Kern gegen die in einem Faltblatt der Beklagten enthaltene Werbeaussage, wonach das von der Beklagten vertriebene Mittel gegenüber dem Mittel, das den von der Klägerin verwandten Wirkstoff enthält, zu einer geringeren Gewichtszunahme führe. Dabei wendet sich ein Teil der Klageanträge dagegen, dass sich die Beklagte zum Beleg ihrer Werbeaussage konkret auf eine Studie gestützt hat. Ein anderer Teil der Anträge richtet sich gegen die Werbeaussage ohne Bezugnahme auf eine Studie.

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die Studienergebnisse, auf die sich die Beklagte stützt, seien wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert. Die Werbung sei daher irreführend. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Die Werbung, so das Kammergericht, verstoße nicht gegen das Wettbewerbsrecht, weil die Studienergebnisse, auf die sich die Werbeaussagen der Beklagten stützten, Eingang in die beim Zulassungsverfahren geprüfte Fachinformation gefunden hätten. Deshalb sei zu vermuten, dass der Gewichtsvorteil, mit dem die Beklagte geworben hatte, dem wissenschaftlich gesicherten Stand entspreche. Diese Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin die Verurteilung der Beklagten erreichen.

Entscheidungsgründe:

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen, soweit  diejenigen Anträge betroffen sind, die sich gegen die durch Bezugnahme auf eine Studie belegte Werbung mit einem Gewichtsvorteil richten.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass insoweit eine Irreführung unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den Grundsatz der "Zitatwahrheit" grundsätzlich in Betracht kommt. Dieser Grundsatz besagt, dass Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig sind, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Diese Anforderungen für den vorliegenden Bereich wie folgt präzisiert:

Für die Einhaltung der genannten Anforderungen ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. Ob auch - wie im Streitfall - nachträglich anhand vorliegender Studiendaten im Rahmen einer sogenannten Subgruppenanalyse oder im Wege der Zusammenfassung mehrerer wissenschaftlichen Untersuchungen (Metaanalyse) erstellten Studien eine Werbeaussage tragen können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es für die Frage der Irreführung neben der Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln vor allem darauf an, ob der Verkehr in der Werbung hinreichend deutlich auf die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswertung dieser Studie und gegebenenfalls die in der Studie selbst gemachten Einschränkungen im Hinblick auf die Validität und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiesen und ihm damit die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft der Studie vor Augen geführt wird. Solche aufklärenden Hinweise enthält die beanstandete Werbung nicht, obwohl die in Bezug genommene Studie Anlass dazu gegeben hat. Dies lässt sich nur in einer Tatsacheninstanz klären, so dass insoweit eine Rückverweisung an das Kammergericht erfolgte.

Dagegen ist die ohne konkreten Bezug zu der Studie aufgestellte Behauptung eines Gewichtsvorteils im Streitfall rechtlich nicht zu beanstanden, weil sich ein solcher Vorteil - genauer: eine geringere Gewichtszunahme - nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Kammergerichts im Streitfall aus der arzneimittelrechtlichen Zulassung und der Fachinformation entnehmen lässt. Zwar gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung nach dem im Heilmittelwerberecht maßgebenden Strengeprinzip generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht.

Grundsätzlich kann sich aber ein Werbender nach diesem Urteil zum wissenschaftlichen Nachweis der Richtigkeit seiner Werbebehauptung auf den Inhalt der Zulassung und der Fachinformation berufen, weil diese Unterlagen Gegenstand der Überprüfung durch die Zulassungsbehörde sind. Dies wird der Praxis zahlreiche Erleichterungen bringen, weil Heilmittelwerbung, die sich an diese Vorgaben hält, kaum mehr zu beanstanden sein wird, sofern der Zeitpunkt der Zulassung nicht zeitlich länger zurück liegt.

Eine Irreführung kommt aber nach Auffassung des BGH dann in Betracht, wenn der Kläger darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass neuere, erst nach dem Zulassungszeitpunkt bekanntgewordene oder der Zulassungsbehörde bei der Zulassungsentscheidung sonst nicht zugängliche wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die gegen die wissenschaftliche Tragfähigkeit der durch die Zulassung belegten Aussagen sprechen. Da die Klägerin nichts zu solchen Erkenntnissen vorgetragen hatte, war die Klageabweisung insofern zu Recht erfolgt.

Dieses Urteil trägt erheblich zur Präsizierung der Anforderungen an die Annahme von Irreführungen im Bereich des Heilmittelwerberechts bei.

Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil
LG Berlin - Urteil vom 9. Juni 2009 - 15 O 704/07
KG Berlin - Urteil vom 22. Februar 2011 - 5 U 87/09
Karlsruhe, den 6. Februar 2013
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs 

Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von Publikums-Kommanditgesellschaften

BGH, Pressemitteilung Nr. 21/2013
 BGH entscheidet über Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von Publikums-Kommanditgesellschaften 

 Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH hat erneut brisante Urteile zum Recht der Publikums - Kommanditgesellschaften gefällt, das überaus interessant sind. Der Hintergrund dieser Entscheidungen sind Finanzierungsmodelle für Filmprojekte. Spielfilme werden oftmals über geschlossene Fianzierungsfonds finanziert, die sehr häufig als GmbH & Co.- KG ausgestaltet sind, wobei allerdings etliche Gestaltungsalternativen vorhanden sind, etwa unter Nutzung der BGB - Innengesellschaften und einem Kommanditisten als Treuhänder. Nach wie vor sind in diesem Bereich aber auch Publikums - Kommanditgesellschaften recht häufig anzutreffen. Der Erfolg eines Filmprojektes ist auch bei sehr ausgefeilten Business - Cases regelmäßig schwer zu prognostizieren, so dass diese Anlagemodelle sehr riskant sein können. Gibt es Streit, wollen die Beteiligten regelmäßig wissen, wer Partner solcher Anlagegesellschaften ist.   

Gegenstand der vorliegenden Rechtsstreitigkeiten war im Kern die Frage, ob Anleger, die sich als Treugeber über einen Treuhandgesellschafter an einem (Film)Fonds in der Form von Publikums-Kommanditgesellschaften beteiligt haben, Auskunft über Namen und Anschriften der übrigen an der Gesellschaft beteiligten Anleger verlangen können, wenn ihnen im Innenverhältnis der Gesellschaft die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Kommanditisten) eingeräumt ist. Es ging daher um einen Auskunftsanspruch: 

"In den vier heute verhandelten – und ebenso in einer Vielzahl weiterer beim II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und bei Land- und Oberlandesgerichten anhängigen - Verfahren haben Anleger von Publikumsgesellschaften in der Form von Kommanditgesellschaften mit den jeweiligen Gesellschaften, teils auch mit deren geschäftsführenden Gesellschaftern oder mit der Treuhandkommanditistin darüber gestritten, ob sie ein Recht auf Auskunftserteilung über Namen, Anschriften und (in einem Fall) die Beteiligungshöhe der 
übrigen an den Gesellschaften beteiligten Anleger haben."

Die gesellschaftsrechtliche Struktur sieht in solchen Fällen meist wie folgt aus:  

"An den Fondsgesellschaften konnten sich die Anleger entweder als Kommanditisten (= unmittelbare Gesellschafter) beteiligen mit der Folge, dass sie mit Namen, Wohnort und Haftsumme in das Handelsregister eingetragen wurden, oder sie beteiligten sich als Treugeber (= mittelbare Gesellschafter) über eine Treuhänderin an dem Fonds, wobei in diesem Fall nur die Treuhänderin als (Treuhand-)Kommanditistin mit Name, Wohnort und Haftsumme im Handelsregister eingetragen wurde. Namen, Anschriften sowie die Beteiligungshöhe der Treugeber sind dann nur der Treuhänderin oder der Fondsgesellschaft bekannt"

Ein derartiger Auskunftsanspruch wird in den Beteiligungs- und Treuhandverträge regelmäßig ausgeschlossen, um eben derartige Szenarien zu verhindern. Das besagt aber nichts darüber, ob solche Klauseln auch rechtmäßig sind, so dass es auch hier um das Thema der Inhaltskontrolle von Publikumspersonengesellschaften geht.

Die klagenden Anleger haben die Ansicht vertreten, das derartige Klausel nach §§ 242, 138 BGB nichtig sind, so dass ihnen ein Recht auf Kenntnis der Identität der anderen an dem jeweiligen Fonds beteiligten Anleger zusteht, weil sie ohne diese Kenntnis ihre Gesellschafter- oder Treugeberrechte nicht ordnungsgemäß ausüben könnten. Zu diesem Komplex existiert bereits eine reichhaltige Rechtsprechung.

Die Beklagten haben - aus ihrer Sicht konsequent und unter Verteidigung der Rechtmäßigkeit dieser Klauseln - die verlangten Auskünfte u.a. unter Hinweis auf ein schützenswertes Anonymitätsinteresse der nur über einen Treuhänder beteiligten Anleger und die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Daten verweigert. In allen vier Fällen hatten die Klagen vor dem Oberlandesgericht München Erfolg.

Nach der mündlichen Verhandlung vor dem BGH haben in zwei Verfahren die Beklagten ihre Revisionen vor der Verkündung der Urteile zurückgenommen. In den beiden anderen Verfahren hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen des Oberlandesgerichts München bestätigt und folgende Rechtsauffassung zu diesen Auskunftsansprüchen bezogen:

Als Treugeber beigetretene Anleger sind nach ihrem Beitritt im Innenverhältnis den als Kommanditisten beigetretenen Anlegern in Rechten und Pflichten gleichgestellt. Ein Kommanditist hat ebenso wie der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer offenen Handelsgesellschaft einen aus seinem Mitgliedschaftsrecht folgenden Anspruch auf Kenntnis der Identität seines gesellschaftsvertraglichen Vertragspartners.

Aufgrund dieser Gleichstellung der Treugeber mit den (unmittelbaren) Kommanditisten steht ein solcher Auskunftsanspruch aus §§ 166 Abs.3 HGB; 161 Abs.2 HGB, 118 Abs.1 HGB; 242 BGB auch den nur über einen Treuhänder beigetretenen Anlegern zu und kann in den Gesellschafts- und Treuhandverträgen nicht wirksam ausgeschlossen werden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr des Missbrauchs der Daten durch die klagenden Anleger selbst oder unter deren Beteiligung waren in den entschiedenen Fällen nicht dargelegt.

Diese Auffassung ist sehr überzeugend und dürfte für Klarheit sorgen.

Urteile vom 5. Februar 2013
II ZR 134/11
LG München I - Urteil vom 3. Dezember 2010 – 6 O 7299/10
OLG München - Urteil vom 18. Mai 2011 – 7 U 190/11

und

II ZR 136/11
LG München I - Urteil vom 23. November 2010 – 16 HKO 14213/10
OLG München - Urteil vom 18. Mai 2011 – 7 U 5642/10

Karlsruhe, den 5. Februar 2013
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs