BGH, Pressemitteilung Nr. 51/2013
BGH präzisiert Pflichten des Architekten
BGH präzisiert Pflichten des Architekten
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über die Pflichten eines Architekten im Hinblick auf die Ermittlung und Berücksichtigung der Kosten eines von ihm zu planenden Bauwerks entschieden und verschärft damit erneut das Haftungsrecht der Architekten. Wer als Architekt ohne Architektenvertrag- auf welcher Abrechnungsbasis auch immer - tätig wird, handelt fahrlässig gegen sich selbst (nicht nur in Deutschland). Nun kommen weitere Dokumentationspflichten hinzu, soll eine Haftung in einschlägigen Fällen vermieden werden.
Im durch den BGH entschiedenen Fall beauftragte ein Bauherr 1998 einen Architekten mit der Genehmigungsplanung für ein Wohnhaus. Die vom Architekten vorgelegte Planung wurde nicht realisiert. Nach der Behauptung des Beklagten war sie für ihn unbrauchbar, weil sie mit Baukosten von über 1,5 Mio. DM weit über dem vorgegebenen Kostenrahmen von 800.000 DM gelegen habe. Der Architekt stellte dem Beklagten die erbrachten Planungsleistungen in Rechnung und erhob gegen ihn schließlich Klage auf Zahlung des Honorars.
Natürlich kam es in diesem Zusammenhang auch zum Streit über die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze, die allem Anschein nach nicht schriftlich als Vertragsbestandteil vereinbart war. Ohnehin sollte in Fällen, in denen eine solche Grenze kalkulatorisch unrealistisch sein sollte, der Bauherr unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Dies um so mehr als der Architekt diese Grenze nach der "Widerspruchslösung" des BGH hingenommen hat, so dass die Vertragsbestandteil wird, wenn seitens des Architekten kein Widerspruch erfolgt. Die Nichteinhaltung einer Obergrenze führt aber nicht in jedem Falle zur Unbrauchbarkeit der gesamten Planung. Einem derartigen "Automatismus" ist zu widersprechen, weil dies vom Einzelfall abhängt.
Die Klage hatte zwar in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat den Einwand des Beklagten, die Planung sei für ihn unbrauchbar gewesen, nicht gelten lassen. Eine vom Architekten bei seiner Planung einzuhaltende Bausummenobergrenze von 800.000 DM sei nicht vereinbart worden. Der BGH hatte Gelegenheit sich zu dieser Thematik grundsätzlich zu äußern:
Ein Architekt ist grundsätzlich verpflichtet, bereits im Rahmen der sogenannten Grundlagenermittlung mit dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und dessen Kostenvorstellungen zu berücksichtigen. Diese dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen seien in dem Sinne verbindlich, dass sie - vorbehaltlich einer nachträglichen Änderung - den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht. Dies bedeutet, dass nunmehr ein solcher Widerspruch erfolgen muss und auch schriftlich dokumentiert werden sollte.
Derartige Kostenvorstellungen sind nach der Entscheidung des BGH jedenfalls auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird.
Etwaige Zweifel über den Umfang des Kostenrahmens muss der Architekt aufklären, was auch durch die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Kostenermittlungen für den Auftraggeber geschehen kann.
Überschreitet der Architekt den vorgegebenen Kostenrahmen und ist die Planung allein deshalb schon unbrauchbar, kann der Anspruch auf das vereinbarte Honorar entfallen.
Der Bundesgerichtshof hat die Nichtbeachtung dieser Grundsätze durch das Berufungsgericht beanstandet und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses Urteil erhöht für Architekten in jedem Falle die Dokumentationslast zur Eigensicherung.
Urteil vom 21. März 2013 – VII ZR 230/11
OLG Bamberg - Urteil vom 2. November 2011 - 3 U 100/11
LG Schweinfurt - Urteil vom 3. Mai 2011 - 24 O 134/00
Quelle: Pressestelle des BGH
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