Mittwoch, 17. Februar 2016

EuGH: Erneutes Urteil zum dt. Glücksspielstaatsvertrag

Der EuGH hat - nachdem er sich erst kürzlich mit dem italienischen Glücksspielrecht beschäftigen musste (EuGH,  Urteil v. 28.01.2016 in der Rechtssache C-375/14 - Rosanna Laezza/Italien) - erneut ein Urteil zum deutschen Glücksspielstaatsvertrag gefällt, dass sehr interesssant aber auch schwierig ist. 

Nicht neu ist dabei die Einsicht, dass das Unionsrecht der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten in Deutschland entgegenstehen kann. Dies war bereits Gegenstand diverser Urteile zu früheren Rechtslagen in Deutschland. Völlig innovativ ist aber der Ansatz, das dies insbesondere dann gilt, wenn das von den deutschen Gerichten für unionsrechtswidrig befundene vormalige Staatsmonopol faktisch fortbesteht. Damit prüft der EuGH nicht lediglich den normativen Rechtsbestand, sondern auch die tatsächlich bestehende Rechtswirklichkeit und legt insoweit die Differenzen offen. Es kommt durchaus vor, dass die Rechtswirklichkeit vom normativen Regelungsgehalt ganz oder teilweise abweicht, auch wenn dies tunlichst vermieden werden sollte.  

Im Ausgangsfall aus Bayern hatte die Staatsanwaltschaft Frau Sebat Ince in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Sonthofen zur Last gelegt, sie habe über einen in einer „Sportsbar“ in Bayern aufgestellten Wettautomaten Sportwetten ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis vermittelt. Technisch ist das ein sehr gängiges Verfahren. Der Ausgangsfall war daher erneut eine Strafsache wegen illegalen Glücksspiels nach § 285 StGB. Die Tatvorwürfe betreffen zum einen das erste Halbjahr 2012 und das zweite Halbjahr 2012, mit durchaus unterschiedlichen Rechtslagen für Deutschland, zu denen der EuGH dezidiert Stellung nimmt. 

Der betreffende Wettautomat vermittelte Glückspiele einer österreichische Gesellschaft (die Rechtslage in Österreich ist diesbezüglich anders als in Deutschland), in deren Auftrag und für deren Rechnung die Wetten angenommen wurden. Diese Gesellschaft besaß aber nur in Österreich eine Lizenz für die Veranstaltung für Sportwetten, nicht aber in Deutschland. Die grenzüberschreitende Anerkennung von Konzessionen ist ein erhebliches Problem ohne zufriedenstellende Lösungsansätze. 

Im ersten Halbjahr 2012 unterlagen die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten in Deutschland einem staatlichen Monopol noch den Regeln des Glücksspielstaatsvertrags von 2008 ( Staatsvertrag zum Glücksspielwesen zwischen den deutschen Bundesländern, in Kraft vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011. Die Vorschriften dieses Vertrags in allen Bundesländern mit Ausnahme von SchleswigHolstein bis zum Inkrafttreten eines neuen Staatsvertrags fort). Der seinerzeit geltende Staatsvertrag untersagte die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten ohne Erlaubnis und schloss die Erteilung von Erlaubnissen an private Wirtschaftsteilnehmer aus. Dieser Glücksspielstaatsvertrag war europarechtlich sehr umstritten und beruhte auf einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2006 (BVerfGE 115, 276 - Sportwetten). 

Das Amtsgerichts Sonthofen ging in seiner Entscheidung völlig zutreffend davon aus, dass nach den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Stoß u. a. sowie Carmen Media Group alle deutschen Gerichte, die darüber zu befinden hatten, ob dieses Monopol mit dem Unionsrecht in Einklang stand, zu dem Ergebnis kamen, dass dies nicht der Fall war (Urteile des Gerichtshofs vom 8. September 2010, Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07) sowie Carmen Media Group (C-46/08) Mit diesen Urteilen entschied der Gerichtshof, dass die deutschen Gerichte berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben konnten, dass mit dem besagten Monopol das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen verbundenen Gefahren nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird. 

Allerdings wurden aus diesem Verdikt sehr unterschiedliche Konsequenzen gezogen, was die Rechtswidrigkeit des Monopols anging. Uneinigkeit bestand unter der Geltung des Vertrages in der Fassung von 2008 insbesondere hinsichtlich der Frage, ob auf die privaten Wirtschaftsteilnehmer ein fiktives Erlaubnisverfahren dergestalt anzuwenden ist, dass in jedem Einzelfall geprüft wird, ob diese Wirtschaftsteilnehmer die für die staatlichen Veranstalter geltenden Voraussetzungen erfüllen. Nach den Angaben des Amtsgerichts Sonthofen hat kein privater Wirtschaftsteilnehmer eine Erlaubnis im Anschluss an ein solches Erlaubnisverfahren jemals bekommen. 

Bezüglich des Tatzeitraums vom zweiten Halbjahr 2012 wurden die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten nunmehr vom Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2012 geregelt ( Staatsvertrag zwischen den Bundesländern, in Bayern am 1. Juli 2012 in Kraft getreten). Dieser Staatsvertrag 2012 ging in §§ 4 a ff zu einem Konzessionsmodell über, dessen Handhabung überaus schwierig ist. Unter anderem enthält dieser Vertrag eine Experimentierklausel nach der private Wirtschaftsteilnehmer während eines Zeitraums von sieben Jahren ab seinem Inkrafttreten eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten erhalten können, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die durchaus schwierig zu erfüllen sind.

Nur im Falle der Erteilung einer solchen Konzession (die mit Auflagen versehen werden kann), können Vermittler eine Erlaubnis erhalten, für einen Veranstalter Wetten anzunehmen. Für bereits tätige staatliche Veranstalter und ihre Vermittler gilt die Konzessionspflicht erst ein Jahr nach Erteilung der ersten Konzession. Zur Zeit der Tathandlungen und bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof am 10. Juni 2015 war jedoch keine der 20 zur Verfügung stehenden Konzessionen vergeben, so dass keinem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Veranstaltung oder die Annahme von Sportwetten in Deutschland erlaubt war. Infolgedessen sind die §§ 4 - a - e des Glückspielstaatsvertrages 2012 faktisch leergelaufen. Sie hatten praktisch keine Bedeutung erlangt (s. insoweit auch Streinz/Liesching/Hambach, Glücks-und Gewinnspielrecht in den Medien, 2014,vor §§ 4 a - 3 Glücksspielstaatsvertrag; Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2013, Kommentierungen zu §§ 4 a - 3). .  

Daraus zog das Amtsgericht Sonthofen die Schlussfolgerung, dass das von den deutschen Gerichten für unionsrechtswidrig befundene vormalige Staatsmonopol faktisch fortbesteht. Eine durchaus naheliegende Annahme. Das Amtsgericht wollte sich indessen verständlicherweise absichern und hat dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit mit dem Europarecht vorgelegt. In diesem Zusammenhang befragt das Amtsgericht Sonthofen den Gerichtshof zu den Konsequenzen, die Verwaltung und Justiz zum einen aus der Unionsrechtswidrigkeit des vormaligen Staatsmonopols während der Phase der Ausarbeitung der Reform und zum anderen aus dem faktischen Fortbestand dieses Monopols nach der Reform von 2012 ziehen müssen. Die Antwort des EuGH wird im deutschen Glücksspielrecht erneut zu Konsequenzen führen. 

Die Antworten des EuGH sind unterschiedlich für den Staatsvertrag 2008 und 2012. Hinsichtlich Glücksspielstaatsvertrags 2008 geht der EuGH davon aus, dass die Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats, wenn die Erlaubnispflicht für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten im Rahmen eines von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen staatlichen Monopols besteht, durch die Dienstleistungsfreiheit daran gehindert sind, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten durch einen privaten Wirtschaftsteilnehmer an einen anderen privaten Wirtschaftsteilnehmer, der über keine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten in diesem Mitgliedstaat verfügt, sondern nur Inhaber einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat ist, zu ahnden. Dies führt für diesen Zeitraum wahrscheinlich zur Straffreiheit. 

Selbst wenn ein privater Wirtschaftsteilnehmer theoretisch eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten erhalten kann, steht die Dienstleistungsfreiheit einer solchen Ahndung entgegen, soweit die Kenntnis von dem Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nicht sichergestellt ist und das von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundene staatliche Sportwettenmonopol trotz der Annahme eines solchen Verfahrens fortbesteht. Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass das fiktive Erlaubnisverfahren die Unionsrechtswidrigkeit des Staatsmonopols, wie sie von den nationalen Gerichten festgestellt wurde, nicht behoben hat.

Außerdem hat der Umstand, dass die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2008 trotz seines Auslaufens Ende 2011 in Bayern im ersten Halbjahr 2012 nur aufgrund eines dortigen Landesgesetzes (Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 922, BayRS 2187-3-I) immer noch anwendbar waren, zur Folge, dass darin enthaltene technische Vorschriften für diesen Zeitraum Einzelnen nicht entgegengehalten werden können. Im Unterschied zum Glücksspielstaatsvertrag selbst wurde dieses Gesetz  der Kommission nämlich nie notifiziert (ebenso wie die entsprechenden Gesetze der anderen Länder). 

Nach einer Unionsrichtlinie (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18) geänderten Fassung) muss der Kommission aber jeder Entwurf eines Gesetzes mit technischen Vorschriften, die eine „Dienstleistung der Informationsgesellschaft“ betreffen, notifiziert werden. Diese Notifizierungspflicht galt nicht nur für den Glücksspielstaatsvertrag, sondern auch für das Gesetz, das ihn als Landesrecht aufrechterhielt. 

Das Amtsgericht Sonthofen hat daher nunmehr zu prüfen, ob der Angeklagte ein Verstoß gegen technische Vorschriften zur Last gelegt wird, die mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2008 aufgestellt wurden (wie das Verbot des Anbietens von Glücksspielen im Internet, die Beschränkungen der Möglichkeit, Sportwetten über Telekommunikationsmittel anzubieten, oder das Verbot der Werbung für Glücksspiele im Internet oder über Telekommunikationsmittel). 

Angesichts der geltenden Rechtslage ist die Antwort der EuGH in Bezug auf den Glücksspielstaatsvertrag 2012 von besonderem Interesse. Der EuGH statuiert insoweit, dass die Dienstleistungsfreiheit einen Mitgliedstaat daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten in seinem Hoheitsgebiet an einen Wirtschaftsteilnehmer zu ahnden, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Lizenz innehat, sofern die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten daran geknüpft ist, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Konzession nach einem Verfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erhält. Letztlich bedeutet dies, dass die §§ 4 a - e Glücksspielstaatsvertrag europarechtswidrig sind und grundsätzlich ein grenzüberschreitendes Annerkennungsverfahren einzuführen ist. Insoweit muss aber der Volltext des Urteils genau analysiert werden. 

Stellt das Amtsgericht Sonthofen fest, dass in diesem Verfahren der Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot nicht hinreichend beachtet worden sind und wird die unionsrechtliche Verwerfung eines staatlichen Monopols für Sportwetten nicht beachtet, indem es faktisch unbeschadet der Rechtslage weiter angewandt wird, ist erneut ein Verstoß gegen das Unionsrecht anzunehmen. 

Der Gerichtshof stellt insoweit überzeugend fest, dass die Experimentierklausel in §§ 4 a - e Glückspielstaatsvertrag 2012 die Unvereinbarkeit des vormaligen Staatsmonopols mit dem freien Dienstleistungsverkehr nicht behoben hat, soweit die alte Regelung unter Berücksichtigung dessen, dass keine Konzessionen erteilt wurden und dass die staatlichen Veranstalter weiterhin Sportwetten veranstalten können, trotz des Inkrafttretens der Reform von 2012 in der Praxis weiter Bestand hat.

Daraus den Schluss zu ziehen, dass die Regelungen europarechtswidrig sind, liegt zwar nahe, aber angesichts des mit zahlreichen Bedingungen verknüpften Verdikts des EuGH könnte eine Änderung der Genehmigungspraxis unter Beachtung der Vorgaben des EuGH noch hinreichen. In der Strafsache selbst deutet viel auf Freispruch. Angesichts des Urteilsinhaltes könnten sich erhebliche Änderungen bei der Experimentierklauseln in naher Zukunft ergeben.  





Donnerstag, 14. Januar 2016

BGH zur Facebook "Freunde - Finden - Funktion"

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr zur Problematik der Facebook-Funktion "Freunde finden" mit Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14 - Freunde finden ein Grundsatzurteil gefällt, dass inhaltlich nicht überraschend ist. Es bezieht sich allerdings auf Facebook - Funktionen aus dem Jahr 2010, die inzwischen abgeändert wurden.  

Der I. Zivilsenat hat erwartungsgemäß entschieden, dass die mithilfe der Funktion "Freunde finden" des Internet-Dienstes "Facebook" versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht als "Facebook"-Mitglieder registriert sind, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellen. Der BGH bewegt sich damit auf der Linie seiner Rechtsprechung aus den letzten Jahren zur wettbewerbsrechtlich zur rechtswidrigen E-Mail-Werbung.   

Der I. Zivilsenat hat darüber hinaus entschieden, dass "Facebook" im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion "Freunde finden" den Nutzer über Art und Umfang der Nutzung von ihm importierter Kontaktdaten irregeführt hat, was auch datenschutzrechtlich schwerwiegend ist. 

Kläger in diesem Rechtsstreit ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland. In Europa ist Facebook zwar in Irland ansässig, aber die Dienste werden augenscheinlich von Servern aus den USA betrieben. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Gestaltung der von ihr bereit gestellten Funktion "Freunde finden", mit der der Nutzer veranlasst wird, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von "Facebook" zu importieren, und wegen der Versendung von Einladungs-E-Mails an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen auf Unterlassung in Anspruch. Der BGH hat das Bestehen dieses Unterlassungsanspruches bejaht. Der Pressemitteilung lässt sich indirekt entnehmen, dass der BGH an der Anwendung deutschen Rechts keinen Zweifel hatte.  

In dem Versand von Einladungs-E-Mails an nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen sieht der Kläger eine den Empfänger belästigende Werbung der Beklagten im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG. Der Kläger macht weiter geltend, die Beklagte täusche die Nutzer im Rahmen ihres Registrierungsvorgangs in unzulässiger Weise darüber, in welchem Umfang vom Nutzer importierte E-Mail-Adressdateien von "Facebook" genutzt würden. 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und in der Sache selbst entschieden, da es vorliegend nur um die Klärung von Rechtsfragen ging. 

Nach der Auffassung des BGH stellen Einladungs-E-Mails von "Facebook" an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. 

Die Einladungs-E-Mails sind Werbung der Beklagten, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei "Facebook" registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von "Facebook" aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des "Facebook"-Nutzers, sondern als Werbung der Beklagten verstanden. In diesem Zusammenhang vertieft der BGH das "Opt-In-Modell". 

Durch die Angaben, die die Beklagte im November 2010 bei der Registrierung für die Facebook-Funktion "Freunde finden" gemacht hat, hat die Beklagte sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis "Sind deine Freunde schon bei Facebook?" klärt nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei "Facebook" registriert sind. Der BGH rügt in diesem Zusammenhang sowohl die fehlende Belehrung über den Umfang der Datenerhebung als auch die Art und Weise der Verarbeitung der gespeicherten Daten. 

In diesem Zusammenhang führt der BGH aus, dass die unter dem elektronischen Verweis "Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert" hinterlegten weitergehenden Informationen die Irreführung nicht ausräumen können, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist. Mit Fug und Recht kann bezweifelt werden, dass das Passwort nicht auf den Servern von Facebook gespeichert wird. Es wird allenfalls nicht ausgelesen, obwohl diese Möglichkeit technisch besteht. 

Das wenig überraschende Urteil vertieft die bisherige Rechtsprechung zur Versendung wettbewerbswidriger Werbemails auf die Nutzung entsprechender Techniken im Rahmen von Social - Networks. Im einzelnen wird sich das Urteil erst nach einer Analyse des Volltextes wirklich beurteilen lassen, auch für mögliche Folgeabschätzungen für zukünftige Werbemodelle unter Nutzung von E-Mail. 

Vorinstanzen: 
KG Berlin - Urteil vom 24. Januar 2014 - 24 U 42/12 
LG Berlin - Urteil vom 6. März 2012 - 16 O 551/10 
Quelle: Karlsruhe, 14. Januar 2016 - Mitteilung der Pressestelle Nr. 007/2016 vom 14.01.2016

Mittwoch, 16. Dezember 2015

BGH zur Zulässigkeit sogenannter "No-Reply" Bestätigungsmails mit Werbezusätzen

Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 (AZ: VI ZR 134/15) hat der BGH entschieden, dass ein gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandtes E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs.1 BGB darstellt.  Den betroffenen Verbrauchern stehen zwar keine lauterkeitsrechtlichen Ansprüche zu, jedoch werden bei der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 823 Abs.1, 1004 BGB die Wertmaßstäbe des § 7 UWG herangezogen, um unterschiedliche Ergebnisse zu vermeiden (BGH, GRUR 2009, 980 - E-Mail-Werbung II).

Die vorliegende Konstellation war bislang nicht höchstrichterlich entschieden, auch wenn sich derartige Werbegestaltungen - auch für SMS - Werbung - häufig antreffen lassen. Der BGH orientiert sich allerdings an der in BGH, WRP 2013, 1579 (Empfehlungs-E-Mail) geäußerten Rechtsauffassung, dass ein Empfänger in den Erhalt einer E-Mail mit Werbung einwilligen muss und er gegen Werbung geschützt werden muss, gegen die er sich praktisch nicht zur Wehr setzen kann, sofern kein Ausnahmetatbestand - etwa aus § 7 Abs.3 UWG - eingreift. Die Werbung der Versicherung bezog sich aber vorliegend auf versicherungsfremde Leistungen und nicht auf Versicherungsprodukte, so dass hierfür keine Einwilligung vorlag.

Der Kläger ist Verbraucher. Er wandte sich am 10. Dezember 2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff "Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)" wie folgt den Eingang der E-Mail des Klägers:

"Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen Ihre S. Versicherung

Übrigens: Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für S. Kunden. Infos und Anmeldung unter (…) Neu für iPhone Nutzer: Die App S. Haus & Wetter, inkl. Push Benachrichtigungen für Unwetter und vielen weiteren nützlichen Features rund um Wetter und Wohnen: (…) 

***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***"

Der Kläger wandte sich daraufhin am 11. Dezember 2013 erneut per E-Mail an die Beklagte und rügte, die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere mit einer Sachstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 erhielt der Kläger eine automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt, also weiterhin mit Werbung, die er nicht erhalten wollte.

Der Kläger macht mit seiner Klage einen Unterlassungsanspruch aus Deliktsrecht geltend, mit dem er verlangt, die Beklagte zu verurteilen, es zu zukünftig unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm, dem Kläger, ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, sofern dies geschieht wie im Falle der E-Mails vom 10., 11. und 19. Dezember 2013.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils geführt.

Der BGH ist der Auffassung, dass jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19. Dezember 2013 den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.

Ob es angesichts dieser Entscheidung für die Werbewirtschaft hinreicht, einfach die Einwilligungserklärungen zu erweitern, ist kritisch zu hinterfragen.

Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Bad Cannstatt – Urteil vom 25. April 2014 – 10 C 225/14
LG Stuttgart – Urteil vom 4. Februar 2015 – 4 S 165/14
Karlsruhe, den 16. Dezember 2015
Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 205/2015 vom 16.12.2015

Donnerstag, 26. November 2015

BGH: Haftung von Access-Providern und Netzsperren

Mit den Urteilen vom 26. November 2015 - AZ: I ZR 3/14 und I ZR 174/14 - hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in zwei Verfahren über die Haftung von Unternehmen, die den Zugang zum Internet vermitteln (Access-Provider), für Urheberrechtsverletzungen Dritter entschieden. Access-Provider ermöglichen Nutzern den Zugang zum Internet, etwa in Form eines Festnetzanschlusses mit DSL oder über mobile Telekommunikation. Ein Access-Provider ist nach § 8 Abs.1 TMG (entsprechend Art.12 Abs.1 und 2 der E-Commerce-RL) für fremde Inhalte, die ein Diensteanbieter übermittelt oder zu denen er den Zugang vermittelt, nicht verantwortlich, wenn er die Übermittlung nicht veranlasst hat, er den Adressaten der übermittelten Botschaft nicht ausgewählt hat und er die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat. Über die Haftung der Access - Provider wird seit Jahren zwischen den Rechteverwerten im Musik- und Filmbereich und den Telekommunikationsunternehmen heftig gestritten. Nunmehr hat der BGH hierzu in zwei Verfahren Grundsatzurteile gefällt. 

Die Klägerin im Verfahren I ZR 3/14 ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt für Komponisten, Textdichter und Musikverleger urheberrechtliche Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Die Beklagte ist Deutschlands größtes Telekommunikationsunternehmen. Sie war Betreiberin eines zwischenzeitlich von einer konzernverbundenen Gesellschaft unterhaltenen Telefonnetzes, über das ihre Kunden Zugang zum Internet erhielten. Als sogenannter Access-Provider vermittelte die Beklagte ihren Kunden auch den Zugang zu einer bestimmten Webseite über die nach Darstellung der Klägerin auf eine Sammlung von Links und URLs zugegriffen werden konnte, die das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Musikwerke ermöglichten, die zuvor bei Sharehostern wie "RapidShare", "Netload" oder "Uploaded" widerrechtlich hochgeladen worden waren. 

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte. Sie macht geltend, die Beklagte habe derartige Rechtsverletzungen als Access - Provider zu unterbinden. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, über von ihr bereitgestellte Internetzugänge Dritten den Zugriff auf Links zu den streitbefangenen Werken über die Webseite "3dl.am" zu ermöglichen. 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. 

Die Klägerinnen im Verfahren I ZR 174/14 sind Tonträgerhersteller. Die Beklagte ist Betreiberin eines Telekommunikationsnetzes, über das ihre Kunden Zugang zum Internet erhalten. Als Access-Provider vermittelte die Beklagte ihren Kunden auch den Zugang zu der Webseite "goldesel.to". Nach Darstellung der Klägerinnen konnte über diese Webseite auf eine Sammlung von zu urheberrechtlich geschützten Musikwerken hinführenden Links und URLs zugegriffen werden, die bei dem Filesharing-Netzwerk "eDonkey" widerrechtlich hochgeladen worden waren. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte gemäß § 85 UrhG. 

Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, über von ihr bereitgestellte Internetzugänge Dritten den Zugriff auf Links zu den streitbefangenen Werken über die Webseite "goldesel.to" zu ermöglichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen in beiden Verfahren zwar zurückgewiesen, aber Hinweise gegeben unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von Access - Providern auf Unterlassung in Betracht kommt und zwar mit Netzsperren als letztem Mittel. Damit wird eine Debatte über den Sinn und Unsinn von - sicherlich umgehbaren - Netzsperren wieder belebt, die seit gut 15 Jahren geführt wurde, aber in den letzten Jahren etwas leiser geworden war. Hierzu hat die Süddeutsche Zeitung eine interessante erste Stellungnahme veröffentlicht.  

Letztlich kann nur auf der Basis der Urteilsgründe eine Auseinandersetzung darüber geführt werden, ob diese Entscheidungen die gesetzlichen Privilegien der Access - Provider nicht zumindest in bedenklicher Art und Weise einschränken. Jedenfalls lässt sich der Pressemitteilung entnehmen, dass 
Telekommunikationsunternehmen, die Dritten den Zugang zum Internet bereitstellen, von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden können, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Damit entfernt sich der BGH erheblich von der Gesetzeslage. Im Ergebnis führt dies dazu, dass dem Zugangsvermittler die Haftung für Inhalte auferlegt wird, auf deren Gestaltung er zu keinem Zeitpunkt je Einfluss nehmen konnte. Im Ergebnis kann dies auf eine proaktive Filterung von Inhalten hinauslaufen, die eine privatrechtlich angeordnete Zensur zur Folge haben. Bereits an der Mitstörereigenschaft der Access - Provider bestehen hinsichtlich einer irgendwie kausalen Mitwirkung an den Gestaltungen deutliche Zweifel. Im Wortlaut:

"Als Störer haftet bei der Verletzung absoluter Rechte (etwa des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts) auf Unterlassung, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. 

Das deutsche Recht ist vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft richtlinienkonform auszulegen und muss deshalb eine Möglichkeit vorsehen, gegen Vermittler von Internetzugängen Sperranordnungen zu verhängen. In der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten liegt ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen der Betreiber der Internetseiten "3dl.am" und "goldesel.to". In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen sowie der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen. 

Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Die aufgrund der technischen Struktur des Internet bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren. 

Eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt, kommt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. 

Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. Betreiber und Host-Provider sind wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang - etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden - Nachforschungen vorzunehmen. 

An dieser Voraussetzung fehlt es in beiden heute entschiedenen Fällen. Im Verfahren I ZR 3/14 hat die Klägerin gegen den Betreiber der Webseite "3dl.am" eine einstweilige Verfügung erwirkt, die unter der bei der Domain-Registrierung angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte. Den gegen den Host-Provider gerichteten Verfügungsantrag hat die Klägerin zurückgenommen, da sich auch seine Adresse als falsch erwies. Mit der Feststellung, dass die Adressen des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers falsch waren, durfte sich die Klägerin nicht zufriedengeben, sondern hätte weitere zumutbare Nachforschungen unternehmen müssen. 

Im Verfahren I ZR 174/14 ist die Klage abgewiesen worden, weil die Klägerinnen nicht gegen den Betreiber der Webseiten mit der Bezeichnung "goldesel" vorgegangen sind. Dessen Inanspruchnahme ist unterblieben, weil dem Vortrag der Klägerinnen zufolge dem Webauftritt die Identität des Betreibers nicht entnommen werden konnte. Die Klägerinnen haben nicht vorgetragen, weitere zumutbare Maßnahmen zur Aufdeckung der Identität des Betreibers der Internetseiten unternommen zu haben". 

Die Entscheidungen ermöglichen zwar letztlich einen Unterlassungsanspruch gegen die Access-Provider, bürden den Anspruchstellern aber erhebliche Dokumentationslasten hinsichtlich unternommener Anstrengungen der Täteridentifikation auf, deren Art und Umfang die nächste Entwicklungsstufe dieser Auseinandersetzungen darstellen werden, unbeschadet der Rechtsfrage, ob die Haftung der Access - Provider hier nicht überdehnt wird, wofür gute Gründe sprechen.  


LG Hamburg - Urteil vom 12. März 2010 - 308 O 640/08
OLG Hamburg - Urteil vom 21. November 2013 - 5 U 68/10
BGH, I ZR 174/14Haftung des Accessproviders
LG Köln - Urteil vom 31. August 2011 - 28 O 362/10
OLG Köln - Urteil vom 18. Juli 2014 - 6 U 192/11
BGH, I ZR 3/14
Quelle: Pressemitteilung des BGH
Karlsruhe, den 26. November 2015

Mittwoch, 25. November 2015

BGH zum wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Romanfigur

Die Romanfigur "Pippi Langstrumpf" hat die deutschen Gerichte bereits öfter beschäftigt. Bereits mit Urteil vom 17.03.2013 hatte der BGH in der Entscheidung "Pippi - Langstrumpf - Kostüm I" einen auf eine Urheberrechtsverletzung gestützten Schadensersatzanspruch aus § 97 UrhG wegen einer Verwendung einer der Romanfigur möglicherweise ähnlichen Figur zu Werbezwecken in einer bekannten Supermarktkette aus Köln am Rhein für Karnevalskostüme abgelehnt. 

Die Entscheidung ist bereits deshalb interessant, weil der BGH in dieser Entscheidung dezidiert zu den internationalprivatrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Nutzungsrechtsüberlassungsvertrag Stellung nimmt, dessen Voraussetzungen hier nach schwedischem Recht bejaht worden war, so dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Darüber hinaus nimmt der BGH einen grundsätzlichen isolierten Schutz dieser Romanfigur in urheberrechtlicher Hinsicht an, wobei die Reichweite aber problematisch werden könnte: 

"Dieser Schutz einer fiktiven Person kann auch unabhängig vom konkreten Beziehungsgeflecht und dem Handlungsrahmen bestehen, wie sie in der Fabel des Romans ihren Ausdruck gefunden haben. Zwar gewinnen die in einer Erzählung handelnden Personen ihr charakteristisches Gepräge zumeist erst durch ihre Handlungen und Interaktion mit anderen dargestellten Personen. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass sich die darin zum Ausdruck gelangende Persönlichkeit verselbständigt, wenn ihre typischen Charaktereigenschaften und Verhaltensweisen in variierenden Handlungs- und Beziehungszusammenhängen – insbesondere bei Fortsetzungsgeschichten – regelmäßig wiederkehren.Voraussetzung für den isolierten Schutz eines fiktiven Charakters ist es demnach, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbildes wird dafür in aller Regel nicht genügen".

In der ersten Entscheidung lehnte der BGH aber einen Schadensersatzanspruch wegen einer - im Ergebnis - freien Bearbeitung ab, weil der Abstand zwischen der Romanfigur und der Werbefigur letztlich zu groß war und die Übereinstimmungen zu gering waren. 

Nachdem dieser Versuch gescheitert war, versuchte es die Klägerin unter dem Aspekt des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes vor dem OLG Köln erneut, nachdem der BGH den revionsrechtlichen Hinweis erteil hatte, dass das OLG Köln den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz nicht geprüft hatte und die Sache daher an das OLG zurückverwiesen hatte. 

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in der Entscheidung "Pippi-Langstrump-Kostüm II" über die interessante Frage zu entscheiden, ob eine bekannte literarische Figur wettbewerbsrechtlich gegen eine Benutzung als Karnevalskostüm nach §§ 4 Nr.9, 3 UWG geschützt ist. Es handelt sich um den gleichen Rechtsstreit wie in dem erstgenannten revisionsrechtlichen Verfahren, da gegen das zweite Urteil des OLG Köln wiederum Revision eingelegt worden war. 

Es handelte sich um die gleiche Beklagte wie im erstgenannten Rechtsstreit. Diese Beklagte hatte um für ihre Karnevalskostüme zu werben in Verkaufsprospekten im Januar 2010 die Abbildungen eines Mädchens und einer jungen Frau, die mit dem Karnevalskostüm verkleidet waren, verwendet. Sowohl das Mädchen als auch die junge Frau trugen eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen und ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster. Die Fotografien waren bundesweit in Verkaufsprospekten, auf Vorankündigungsplakaten in den Filialmärkten sowie in Zeitungsanzeigen abgedruckt und über die Internetseite der Beklagten abrufbar. Darüber hinaus waren die Abbildungen den jeweiligen Kostümsets beigefügt, von denen die Beklagte insgesamt mehr als 15.000 Stück verkaufte.

Die Klägerin, die nach dem ersten Urteil des BGH in dieser Sache berechtigt für sich in Anspruch nimmt, über Rechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren zu verfügen, ist der Auffassung, die Beklagte habe mit ihrer Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur Pippi Langstrumpf verletzt sowie gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, weil die Beklagte sich in den verwendeten Abbildungen an diese Figur angelehnt habe. Aus diesem Grund stehe ihr Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 50.000 € zu.

Das Landgericht hat die Beklagte zwar antragsgemäß verurteilt, jedoch blieb die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten erfolglos. Das Oberlandesgericht hat in seinem ersten Berufungsurteil angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte urheberrechtliche Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt ist. Im Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (vgl. Pressemitteilung Nr. 127/2013).

Das Oberlandesgericht hat die Klage mit seinem zweiten Berufungsurteil im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche abgewiesen. Es hat angenommen, dass sich der Zahlungsanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt eines wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes nach § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG ergebe.

Zwar geht der BGH nunmehr auch lauterkeitsrechtlich davon aus, dass die Abbildung eines Mädchens und einer jungen Frau in einem Pippi-Langstrumpf-Kostüm zwar eine nachschaffende Nachahmung der Romanfigur von Astrid Lindgren darstellt. Hierzu müssen allerdings besondere Umstände hinzutreten, die ein solches Verhalten unlauter erscheinen lassen. Das Vorliegen dieser Einschränkung hat der BGH verneint. Eine unlautere Herkunftstäuschung scheide ebenso aus wie eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Romanfigur Pippi Langstrumpf, so dass ein Anspruch aus 4 Nr. 9 UWG ausscheidet. 

Zwar geht der BGH jetzt davon aus, dass auch eine literarische Figur dem Schutz dieser Bestimmung unterfallen kann. Er verneint indessen eine Nachahmung, an die strenge Anforderungen gestellt werden: "An eine Nachahmung einer Romanfigur durch Übernahme von Merkmalen, die wettbewerblich eigenartig sind, in eine andere Produktart, wie sie bei einem Karnevalskostüm gegeben ist, sind keine geringen Anforderungen zu stellen. Im Streitfall bestehen zwischen den Merkmalen, die die Romanfigur der Pippi Langstrumpf ausmachen, und der Gestaltung des Kostüms nur so geringe Übereinstimmungen, dass keine Nachahmung vorliegt".

Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG zu. Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass eine durch die Anwendung der Generalklausel zu schließende Schutzlücke besteht. Die von der Klägerin oder ihren Lizenznehmern vertriebenen konkreten Merchandisingartikel sind gegen Nachahmungen unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 UWG geschützt.

Sodann gibt der BGH der Klägerin noch einige interessante Hinweise auf Weg, wobei die Situation im Markenregister allerdings etwas kompliziert erscheint: "Der Klägerin steht es zudem frei, das Erscheinungsbild solcher Produkte als Marke und Design schützen zu lassen. Darüber hinausgehend ist es wettbewerbsrechtlich nicht geboten, denjenigen, der eine Leistung erbringt, grundsätzlich auch an allen späteren Auswertungsarten seiner Leistung zu beteiligen".

Beide Urteile sind insbesondere für Gestaltungen in der Werbebranche von Interesse, da insoweit Spielräume eröffnet werden, die aber jeweils eine Art "Gratwanderung" darstellen.


Vorinstanzen:
LG Köln - Urteil vom 10. August 2011 - 28 O 117/11
OLG Köln - Urteil vom 24. Februar 2012 - 6 U 176/11
BGH - Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I
OLG Köln - Urteil vom 20. Juni 2014 - 6 U 176/11
Urteil vom 19.November 2015 - I ZR 149/14 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm II 

Quelle: Pressemitteilung des BGH
Karlsruhe, den 19. November 2015

Dienstag, 10. November 2015

EuGH zu audiovisuellen Mediendiensten

Das interessante Urteil in der Rechtssache C-347/14 New Media Online GmbH / Bundeskommunikationssenat betrifft eine aufsichtsrechtliche Fallgestaltung, die aber für Mediendienste von europaweiter Bedeutung ist und zwar mit Blick auf bestehende Anzeigepflichten bei der Medienaufsicht und deren Reichweite. . 

Die New Media Online, eine Gesellschaft mit Sitz in Innsbruck (Österreich), betreibt die lesenswerte Online-Zeitung „Tiroler Tageszeitung Online“ (www.tt.com). Diese Website enthält hauptsächlich Presseartikel. Allerdings sollte in Zeiten der Medienkonvergenz auch gesehen werden, dass im Internet vorgehaltene Presseartikel ideal mit Videocontents ergänzt werden können, wobei es sich durchaus auch umgekehrt verhalten kann. Im maßgeblichen Zeitraum des Jahres 2012  führte ein Link mit der Bezeichnung „Video“ auf eine Subdomain der Tiroler Tageszeitung Online, auf der anhand eines Suchkatalogs mehr als 300 Videos angesehen werden konnten.

Die betreffenden Videos wiesen durchaus unterschiedliche Längen auf (30 Sekunden bis mehrere Minuten) und betrafen unterschiedliche Themen, wie etwa lokale Veranstaltungen und Ereignisse, Befragungen von Passanten zu aktuellen Themen, Sportveranstaltungen, Filmtrailer, Bastelanleitungen für Kinder oder redaktionell ausgewählte Videos von Lesern  im Sinne von User - Generated - Content. Nur wenige Videos hatten einen Bezug zu den Artikeln auf der Website der Zeitung. Ferner wurde ein Teil der Videos von einem regionalen Fernsehsender, Tirol TV, produziert und war auch auf dessen Website zugänglich. Der eine oder andere Leser wird sich jetzt fragen, wo das medienaufsichtsrechtliche Problem liegt. Dazu ist ein kurzer Blick auf das Medienaufsichtsrecht in Österreich zu werfen. 

Die für die Medienaufsicht zuständige Behörde ist die Kommunikationsbehörde Austria (kurz: KommAustria). Sie wurde im Jahr 2001 gegründet und ist die Rechtsaufsichtsbehörde über den Österreichischen Rundfunk. Die operativen Aufgaben werden überwiegend von der Geschäftsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) als einem beliehenen Unternehmen wahrgenommen. Diese Geschäftsstelle teilt sich die KommAustria mit der für die Regulierung der Telekommunikationsnetze und -dienste zuständigen Telekom-Control-Kommission (TKK) sowie der für die Postregulierung zuständigen Post-Control-Kommission (PCK). Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (früher Privatfernsehgesetz) setzt die Audiovisuelle Mediendiensterichtlinie (EU-AVMD-RL) um und erweitert die Inhaltskontrolle über Rundfunkprogramme auf audiovisuelle Mediendienste im Internet, für deren Aufsicht die KommAustria zuständig ist. Mediendienste auf Abruf unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen einer Anzeigepflicht nach § 9 des Gesetzes, die von der einschlägigen EU-Richtlinie nicht vollständig harmonisiert worden sind. 

Nach Ansicht der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt die fragliche Subdomain „Video“ einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf dar, der in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen einer Anzeigepflicht unterliegt. Eine solche Anzeige war hier nicht erfolgt. Der Bundeskommunikationssenat (die zuständige österreichische Behörde für Berufungen gegen Entscheidungen der KommAustria) bestätigte diese Beurteilung. New Media Online wandte sich daraufhin an den österreichischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser ersucht den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, die u. a. darauf abzielt, Verbraucher und vor allem Minderjährige zu schützen. In der Richtlinie sind Anforderungen festgelegt, die audiovisuelle Mediendienste insbesondere hinsichtlich kommerzieller Kommunikationen und Sponsoring erfüllen müssen. Der Begriff des audiovisuellen Mediendienstes war bislang nicht vollständig geklärt. 

Nach der Richtlinie ist ein audiovisueller Mediendienst entweder ein Fernsehprogramm oder ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf. Sein Hauptzweck besteht in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit. Die Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass sie nicht für elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften gilt. Das Anbieten kurzer Videos auf der Website einer Zeitung kann unter die Regelung über audiovisuelle Mediendienste fallen Dies ist der Fall, wenn dieses Angebot in Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit der Online-Zeitung eigenständig ist und dahinter in seiner Bedeutung zusteht. Daran kann man angesichts einer Subdomain deutlich zweifeln, aber der EuGH sah das anders.   

Mit der eingangs genannten Entscheidung vertritt der Gerichtshof erstens, dass der Begriff „Sendung“ im inne der Richtlinie die Bereitstellung kurzer Videos, die kurzen Sequenzen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung entsprechen, in einer Subdomain der Website einer Zeitung erfasst. Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, "dass die Dauer der Videos unerheblich ist und sich die Art und Weise, wie die in Rede stehenden Videos ausgewählt werden, nicht von derjenigen unterscheidet, die im Rahmen der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf vorgeschlagen wird. Zudem treten Videos wie die in Rede stehenden in  Wettbewerb zu den von den regionalen Fernsehsendern angebotenen Informationsdiensten sowie zu Musikkanälen, Sportkanälen und Unterhaltungssendungen. Die Richtlinie zielt aber gerade darauf ab, dass in einem besonders wettbewerbsstarken Medienumfeld für Anbieter, die sich an das gleiche Publikum richten, die gleichen Regeln gelten und verhindert wird, dass audiovisuelle Mediendienste auf Abruf wie die fragliche Videosammlung dem herkömmlichen Fernsehen gegenüber unlauteren Wettbewerb betreiben können".  

Der Gerichtshof antwortet zweitens, dass bei der Beurteilung des Hauptzwecks eines in der elektronischen Ausgabe einer Zeitung angebotenen Dienstes der Bereitstellung von Videos darauf abzustellen ist, ob dieser Dienst als solcher in Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit des Betreibers der Website eigenständig und nicht nur eine – insbesondere wegen der zwischen dem audiovisuellen Angebot und dem Textangebot bestehenden Verbindungen – unabtrennbare Ergänzung dieser Tätigkeit ist. Diese Beurteilung ist Sache des Verwaltungsgerichtshofs und kann vom EuGH nicht vorgenommen werden. Der EuGH gibt dem Gerichtshof aber deutliche Hinweise, wie er sich die Rechtslage auch insoweit vorstellt. 



Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die elektronische Ausgabe einer Zeitung trotz der audiovisuellen Elemente, die sie enthält, nicht als ein audiovisueller Dienst zu betrachten ist, wenn diese audiovisuellen Elemente eine Nebenerscheinung darstellen und nur zur Ergänzung des Presseartikelangebots dienen. Im umgekehrten Fall handelt es sich sicher um einen audiovisuellen Abrufdienst. 

Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass ein audiovisueller Dienst nicht immer und schon dann vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen ist, wenn der Betreiber der Website, zu der dieser Dienst gehört, eine Online-Zeitung verlegt. 

"Ein Videobereich, der im Rahmen einer einheitlichen Website die Voraussetzungen für eine Einstufung als audiovisueller Mediendienst auf Abruf erfüllt, verliert diese Eigenschaft nicht allein deshalb, weil er von der Website einer Zeitung aus zugänglich ist oder in deren Rahmen angeboten wird. Im vorliegenden Fall scheinen nur wenige Presseartikel mit den fraglichen Videosequenzen verlinkt gewesen zu sein. Auch ist offenbar die Mehrheit dieser Videos unabhängig vom Abrufen der Artikel der elektronischen Ausgabe der Zeitung zugänglich und abrufbar. Diese Gesichtspunkte sprechen dafür, dass der in Rede stehende Dienst in Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit von New Media Online eigenständig und damit ein Dienst ist, der sich von den übrigen von New Media Online angebotenen Diensten unterscheidet. Diese Beurteilung ist jedoch Sache des Verwaltungsgerichtshofs". 

In diesem Bereich operierende Dienste - auch über mobile Telekommunikation werden diese Anzeigepflicht intensiver zu berücksichtigen haben. Letztlich werden damit die Anzeigepflichten ausgeweitet.  


Sonntag, 8. November 2015

Werbung für den Erwerb von Werken ohne urheberrechtliche Zustimmung

Mit den drei Urteilen vom 5. November 2015 zu den Aktenzeichen I ZR 91/11, I ZR 76/11, I ZR 88/13 hat I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof erneut entschieden, dass das urheberrechtliche Verbreitungsrecht das Recht umfasst, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten. 

Der Senat setzt damit seine langjährige Rechtsprechung zu einem weiten Verständnis des "Anbietens" im Rahmen des Verbreitungsrechts nach § 17 UrhG fort. Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung beginnt die Verbreitung mit den Vorbereitungshandlungen, mit welchen das Werkoriginal in Prospekten, Rundschreibe und Werbeanzeigen oder sonstigen Werbemittel angeboten wird (BGH, GRUR 1981, 360, 362 - Erscheinen von Tonträgern; BGH, GRUR 1991, 316 - Einzelangebot; KG, GRUR 1983, 174 - Videoraubkassetten), wobei das bloße Angebot hinreichend ist (Übersicht bei Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., 2015, § 17 Rn. 11).. 

Das Anbieten ist eine eigenständige Verbreitungshandlung, die im Inland auch dann realisiert wird, wenn dort das Angebot nur beworben wird, um den Gegenstand im Ausland erwerben zu können. Der BGH hatte bereits in der Entscheidung BGH, GRUR 2007, 871 - Wagenfeld - Leuchte I entschieden, das die Werbung für eine nach § 2 Abs.1 Nr.4 UrhG in Deutschland geschützte Wagenfeld - Lampe rechtswidrig ist, wenn diese Lampe als Nachbau ohne Autorisierung der Rechteinhaber in Italien nach dortigem Recht zulässigerweise hergestellt wird. Danach ist jedes Angebot im Inland nach dem dortigen Recht zu beurteilen (OLG Frankfurt/Main, GRUR-RR 2006, 43,45). 

Sofern ein solcher Vertrieb im Ausland rechtmäßig erfolgen kann, müsste daher die Werbung entsprechend auf dieses Territorium beschränkt werden, was in Zeiten des weltweiten Werbeabrufes durch Internetmedien nicht ganz einfach ist. Infolgedessen waren solche Werbeaktion bereits zuvor kritisch zu beurteilen. Die beiden ersten der entschiedenen Fälle betrafen eine solche Konstellation. Das Verlangen nach Unterlassung in derartigen Fällen hat selbstverständlich eine faktische Vertriebsbeschränkung, wenn nicht gar ein faktisches Vertriebsverbot wirtschaftlich zum Ziel. 

Die Klägerin im Verfahren I ZR 91/11 ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Möbeln nach Entwürfen von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe. Die Beklagte ist eine in Italien ansässige Gesellschaft, die europaweit Designmöbel im Direktvertrieb vermarktet. Sie wirbt auf ihrer in deutscher Sprache abrufbaren Internetseite und in Deutschland erscheinenden Tageszeitungen, Zeitschriften und Werbeprospekten für den Kauf ihrer Möbel mit dem Hinweis: Sie erwerben Ihre Möbel bereits in Italien, bezahlen aber erst bei Abholung oder Anlieferung durch eine inkassoberechtigte Spedition (wird auf Wunsch von uns vermittelt). Zu den Möbeln gehören auch Nachbildungen der von Marcel Breuer entworfenen Möbel. 

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit ihrer Werbung das Recht des Urhebers nach § 17 Abs. 1 Fall 1 UrhG, Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 

Die Klägerin im Verfahren I ZR 76/11 ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Leuchten nach Entwürfen von Prof. Wilhelm Wagenfeld. Sie produziert und vertreibt die sogenannte Wagenfeld-Leuchte. Bei der Beklagten handelt es sich um das auch im Verfahren I ZR 91/11 beklagte Unternehmen. Sie bringt Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte auf den Markt. Sie wirbt deutschsprachig im Internet und in Printmedien unter wörtlicher oder bildlicher Bezugnahme auf die Wagenfeld-Leuchte mit der Möglichkeit des Bezugs einer derartigen Leuchte in Italien. Die Werbung enthält den Hinweis, dass deutsche Kunden die Leuchte unmittelbar oder zu Händen eines Spediteurs zur Mitnahme nach Deutschland übereignet erhalten können. 

Die Klägerin ist der Ansicht, die Werbung der Beklagten greife in das Recht des Urhebers zum öffentlichen Anbieten im Sinne von § 17 Abs. 1 Fall 1 UrhG ein. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 

Etwas anders gelagert ist der dritte Fall, der das Musikvertriebsrecht für "Bootlegs" - insbesondere nach § 96 UrhG - betrifft und zeigt, wie ein ausübender Künstler in diesem Bereich selbst aktiv werden kann. Die Beklagte im Verfahren I ZR 88/13 betreibt im Internet einen Tonträgerhandel. Am 30. November 2011 war auf der Internetverkaufsseite der Beklagten die DVD "Al Di Meola - In Tokio (Live)" eingestellt. Die auf der DVD befindliche Aufnahme war von dem ausführenden Künstler Al Di Meola - einem weltweit bekannten Jazzvirtuosen -  nicht autorisiert worden (sog. Schwarzpressung). Die Klägerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, mahnte die Beklagte im Auftrag des Künstlers aus abgetretenem Recht wegen Verletzung der Rechte aus §§ 73 ff UrhG ab. Sie ist der Ansicht, das Anbieten der DVD verletze das Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers aus § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG. Die Beklagte entfernte zwar das Angebot von ihrer Internetseite und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab; sie weigerte sich jedoch, die Kosten der Abmahnung zu erstatten. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 

Der Bundesgerichtshof hat - wenig erstaunlich - die Revision in allen drei Verfahren zurückgewiesen. Da es sich bei dem Verbreitungsrecht des Urhebers um nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmungen der § 17 Abs. 1 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache EuGH, Urteil vom 13. Mai 2015 - C-516/13 - Dimensione und Labianca/Knoll auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sei dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten könne, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen sei, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt sei, zu dessen Erwerb anrege. Entsprechendes gilt für den Inhaber des ausschließlichen Rechts des ausübenden Künstlers nach § 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2006/115/EG), den Bild- oder Tonträger, auf den die Darbietung des ausübenden Künstlers aufgenommen worden ist, zu verbreiten. 

Danach verletzt die beanstandete Werbung in den Verfahren I ZR 91/11 und I ZR 76/11 das ausschließliche Recht zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der in Deutschland als Werke der angewandten Kunst geschützten Modelle der Möbel von Marcel Breuer, Ludwig Mies van der Rohe und der Wagenfeld-Leuchte. Bei der Werbung handelt es sich um eine gezielte Werbung in Bezug auf Vervielfältigungsstücke der Möbelmodelle und des Leuchtenmodells, die die Verbraucher in Deutschland zu deren Erwerb anregt. Sie kann daher auch dann verboten werden, wenn es aufgrund dieser Werbung nicht zu einem Erwerb solcher Möbel durch Käufer aus der Union gekommen sein sollte.

Desgleichen stellt im Verfahren I ZR 88/13 das Einstellen der DVD auf einer Internetverkaufsplattform, durch das zum Erwerb des Vervielfältigungsstücks eines Bildtonträgers aufgefordert wird, auf den die Darbietung des ausübenden Künstlers Al Di Meola aufgenommen worden ist, ein das Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers verletzendes Angebot an die Öffentlichkeit dar. 

Sämtliche drei Urteile bestätigen die bisherigen Entwicklungslinien in diesem Bereich.

Entscheidungen:

BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 91/11 - Marcel-Breuer-Möbel II 
EuGH, Urteil vom 13. Mai 2015 - C-516/13 - Dimensione und Labianca/Knoll 
BGH, Beschluss vom 1. April 2013 - I ZR 91/11 - Marcel-Breuer-Möbel I 
OLG Hamburg - Urteil vom 27. April 2011 - 5 U 26/09 
LG Hamburg - Urteil vom 2. Januar 2009 - 308 O 255/07 I ZR 76/11 
BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 76/11 - Wagenfeld-Leuchte II 
OLG Hamburg, Urteil vom 30. März 2011 - 5 U 207/08 
LG Hamburg, Urteil vom 12. September 2008 - 308 O 506/05 I ZR 88/13 
BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13 - Al Di Meola 
LG Hamburg, Urteil vom 26. April 2013 - 308 S 11/12 
AG Hamburg, Urteil vom 13. September 2012 - 35a C 159/12 
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 05. November 2015