Die Lebensversicherungen von Clerical Medical waren über Jahre hinweg ein "Renner" am Anlagemarkt. Inzwischen beschäftigen diese fondsgebundenen Lebensversicherungen den BGH in mehreren Verfahren, nachdem enttäuschte Versicherungsnehmer die Versicherungsgesellschaft auf Schadensersatz, wenigstens aber auf Erfüllung in Anspruch genommen haben. Vorliegend geht es um das Anlagemodell "Wealthmaster
Noble". Anders als die Vorinstanzen sieht der BGH hier nicht Erfüllungsansprüche, sondern sieht dem Grunde nach auch Schadensersatzansprüche als rechtlich möglich an, konnte aber in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die Vorinstanzen entsprechende Beweis nicht erhoben und hinreichende Feststellungen dazu nicht getroffen hatten. Die aus der Pressemitteilung folgende Begründung ist sehr interessant und stellt glasklar fest, dass den Versicherungsnehmern und Anlagen bei Vertragsabschluss Tatsachen vorenthalten wurden, was die Rentabilitätsprognose anging:
Den Verfahren IV ZR 151/11 und 164/11 lag dabei folgender
Sachverhalt zugrunde:
Bei diesen anteilsgebundenen Lebensversicherungen haben die
Kläger gegen Zahlung eines Einmalbetrags Anteile an einem "Pool mit garantiertem
Wertzuwachs", dem "Euro-Pool 2000EINS" erworben. Die Verträge, die die Kläger
jeweils aufgrund einer Werbung durch "Untervermittler" geschlossen haben, sind
eingebettet in ein Anlagemodell "Europlan"; dieses sieht vor, dass die Zinsen
für das Bankdarlehen durch vertraglich bedungene Auszahlungen aus der
Lebensversicherung zu entrichten sind und im Übrigen durch einen Investmentfonds
ein Kapitalstock gebildet wird, der bei Endfälligkeit des Darlehens zu dessen
Tilgung verwendet werden soll, während weitere über diesen Zeitpunkt
hinausreichende Auszahlungen den Versicherungsnehmern als fortlaufende Rente zur
Verfügung stehen sollen.
Nachdem der Wertzuwachs der den Klägern zugeteilten Poolanteile
in der Folgezeit nicht ausreichte, um die zunächst getätigten Auszahlungen in
vollem Umfang zu decken, reduzierte die Beklagte unter Berufung auf ihre
Versicherungsbedingungen die Anzahl der den Klägern zugewiesenen Anteile und
damit den jährlich mitgeteilten Vertragswert.
Die Kläger verfolgen in erster Linie Schadensersatzansprüche
wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit den
Vertragsabschlüssen; sie berufen sich u.a. darauf, dass die Beklagte mit
unrealistischen Renditeerwartungen geworben habe bzw. durch ihre Untervermittler
habe werben lassen, und verlangen Ersatz des ihnen durch Abschluss der Verträge
entstandenen Vertrauensschadens, insbesondere Freistellung von den
Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen. Hilfsweise begehren sie die
Erfüllung des Auszahlungsplans ohne Rücknahme von Anteilen.
In der Vorinstanz hat das OLG Stuttgart in beiden Verfahren die
Beklagte jeweils zur Erfüllung des in den Versicherungsscheinen festgelegten
Auszahlungsplans verurteilt. Die primär geltend gemachten
Schadensersatzansprüche hat es im Hinblick auf das Bestehen dieser
Erfüllungsansprüche abgewiesen.
Auf die Revisionen der Parteien hat der Bundesgerichtshof die
Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Hierfür waren im Wesentlichen
folgende Gründe maßgebend:
Auf Grundlage der schriftlichen Vertragsunterlagen ist
anzunehmen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung der in den
Versicherungsscheinen vorgesehenen Auszahlungspläne nicht unter dem Vorbehalt
einer ausreichenden Kapitaldeckung steht. Die objektive Auslegung der in die
Verträge einbezogenen Policenbedingungen der Beklagten ergibt keine wirksame
Einschränkung dieser Verpflichtung.
Die vom OLG Stuttgart insoweit ausgesprochenen Verurteilungen
konnten nur deshalb nicht bestehen bleiben, weil dieses dem unter Beweis
gestellten Vortrag der Beklagten, dass die Parteien den fraglichen Klauseln
aufgrund entsprechender Erläuterungen des Vermittlers beim Vertragsabschluss
übereinstimmend ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes
Verständnis beigelegt hätten, nicht nachgegangen war. Insoweit bedarf es
weiterer Feststellungen.
Weiter hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die geltend
gemachten Schadensersatzansprüche nicht allein wegen des Bestehens der
vorstehend genannten Auszahlungsansprüche abgewiesen werden durften. Insoweit
ist es für einen Schaden ausreichend, dass der abgeschlossene Vertrag sich für
die Kläger auch ungeachtet bestehender Erfüllungsansprüche als wirtschaftlich
nachteilig darstellt, weil er sie – u.a. aufgrund der eingegangenen
Darlehensverpflichtungen – in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit
beeinträchtigt und ihren Anlagezielen nicht entspricht. Zu den
Schadensersatzansprüchen hat der Senat ferner ausgeführt:
Der Abschluss der Lebensversicherung "Wealthmaster Noble"
stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung in erster Linie als ein
Anlagegeschäft dar, weshalb die Beklagte wie bei sonstigen Anlagegeschäften auch
verpflichtet war, die Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen
vollständig über alle Umstände zu informieren, die für ihren Anlageentschluss
von besonderer Bedeutung waren.
In diesem Rahmen muss die Beklagte sich nach § 278 BGB das
Handeln und die Erklärungen der tätig gewordenen Untervermittler zurechnen
lassen, da sie im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs die mit dem
Vertrieb der Lebensversicherung in Deutschland verbundenen Aufgaben
selbständigen Vermittlern überlassen hat.
Die bestehenden Aufklärungspflichten hat die Beklagte nach dem
im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt vor allem dadurch
verletzt, dass sie den Klägern ein unzutreffendes, zu positives Bild der zu
erwartenden Rendite gegeben hat. Den Klägern wurden Musterberechnungen
übergeben, die auf einer Renditeprognose von 8,5 % basieren, obwohl die Beklagte
selbst nur eine Rendite von 6 % als realistisch angesehen hat, was in den
Hinweisen zu den Musterberechnungen nicht ausreichend deutlich kenntlich gemacht
ist.
Des Weiteren war die Beklagte zu einer verständlichen
Information darüber verpflichtet, dass sie im Rahmen des von ihr praktizierten
Glättungsverfahrens ("smoothing") nach eigenem Ermessen darüber entscheidet, in
welcher Höhe eine tatsächlich erzielte Rendite an die Versicherungsnehmer
weitergeben wird und in welcher Höhe sie in Reserven fließt. Sie musste ferner
darüber aufklären, dass die mit den Beiträgen der Kläger gebildeten Reserven
auch zur Erfüllung der Garantieansprüche der Anleger anderer Pools verwendet
werden können (Problem der Quersubventionierung).
Die in den Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur
"Marktpreisanpassung" hat der Senat für unwirksam erachtet, weil sie gegen das
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.
In drei weiteren ähnlich gelagerten Fällen hat der Senat die
Berufungsurteile ebenfalls mit entsprechenden Begründungen aufgehoben und die
Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte
zurückverwiesen.
BGH, Urteile vom 11. Juli 2012
IV ZR 122/11
Landgericht Heilbronn – Urteil vom 8. Juli 2010 – 4 O 280/09
Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 12. Mai 2011 – 7 U
144/10
und
IV ZR 151/11
Landgericht Heilbronn – Urteil vom 8. Juli 2010 – 4 O 284/09
Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 18. Juli 2011 – 7 U
146/10
und
IV ZR 164/11
Landgericht Heilbronn – Urteil vom 8. Juli 2010 – 4 O 222/09
Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 25. Juli 2011– 7 U
152/10
und
IV ZR 271/10
Landgericht Freiburg – Urteil vom 12. Juni 2009 – 5 O 354/07
Oberlandesgericht Karlsruhe in Freiburg – Urteil vom 18.
November 2010 – 4 U 130/09
und
IV ZR 286/10
Landgericht Konstanz – Urteil vom 10. Juni 2009 – 4 O 89/08
Oberlandesgericht Karlsruhe in Freiburg – Urteil vom 30.
November 2010 – 9 U 75/09
Karlsruhe, den 11. Juli 2012
Pressestelle des Bundesgerichtshofs