BGH, Pressemitteilung Nr. 114/2012
- Zur Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen
Da das Oberlandesgericht Düsseldorf nach Auffassung des BGH nicht alle zur Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen getroffenen Feststellungen vorgenommen hat, erfolgte eine Zurückverweisung. DEr BGH machte aber deutlich, dass die Klägerin im Rahmen der Zurückverweisung Gelegenheit haben wird, ihre Anträge der allein in Betracht kommenden Störerhaftung der Beklagten anzupassen, die für den BGH damit entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf allem Anschein nach feststeht, was den Spielraum des OLG Düsseldorf möglicherweise einengt. Die nunmehr allein zentrale Frage ist, welche Prüfpflichten konkret zu fordern ist und welche Filtertechnologien technisch und wirtschaftlich zumutbar sind, was möglicherweise die Einholung von Sachverständigengutachten erfordern wird.
- Zur Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen
Die Entscheidung des BGH wird in Kreisen der File - Hoster nicht auf Begeisterung stoßen, aber sie war in dieser Form zu erwarten oder - je nach Perspeketive - zu befürchten. Mit dieser Entscheidung hat der BGH seine neueres Konzept der (Mit - ) Störerhaftung bei Rechtsverletzungen in Internetmedien weiter ausgebaut und konkretisiert. Im Grundsatz können File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer
Nutzer erst in Anspruch genommen werden, wenn sie auf eine klare gleichartige
Rechtsverletzung hingewiesen worden sind, etwa auf Grund einer Abmahnung des Rechteinhabers oder Rechtsververwerters.
Diese BGH - Entscheidung ist das - bis auf weiteres - entscheidende Element in einer Kette von Gerichtsentscheidungen zur Haftung von Filehostern, die durchaus nicht einheitlich war und insbesondere die Vorinstanz (OLG Düsseldorf) hatte die Klage mit bemerkenswerter Begründung abgewiesen, nachdem das Landgericht Düsseldorf der Klage in erster Instanz stattgegeben hatte. Der BGH hat nicht in der Sache entschieden, sondern die Sache an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen, aber deutlich zur Haftungssituation Stellung genommen.
Der Sachverhalt ist für Fälle dieser Art exemplarisch:
"Die Klägerin, Atari Europe, vertreibt das erfolgreiche Computerspiel "Alone in the dark". Die Beklagte stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verfügung (File-Hosting-Dienst). Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert werden. Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Die Beklagte kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor. Gewisse Suchmaschinen (sog. "Link-Sammlungen") gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen. Das Computerspiel "Alone in the dark" wurde auf Servern der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht und konnte heruntergeladen werden. Die Klägerin sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangt von der Beklagten Unterlassung."
Der entscheidende Begründungsansatz des BGH ist überaus interessant. Der BGH geht völlig überzeugend davon aus, das die Nutzer des Dienstes die Dateien im Zeitpunkt des Uploads ohne vorherige Kenntnis der Beklagten hochladen, so dass die Beklagte bei dabei begangenen Urheberrechtsverletzungen zum fraglichen Zeitpunkt weder Täter noch Gehilfe ist und folgt insoweit dem OLG Düsseldorf. Insofern wird eine proaktive Haftung nebst Überwachungspflicht abgelehnt, ein Punkt auf dem die Verwerter immer wieder insistieren.
Allerdings kann ein Filehoster nach dem Begründungsansatz des BGH als Störer auf Unterlassung haften, wenn er Prüfpflichten verletzt hat. Eben die Art und Reichweite dieser Prüfpflichten steht seit Jahren im Zentrum dieser Rechtsstreitigkeiten, so dass hier die zentrale Frage des Haftungskonzeptes liegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf war in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass diese Prüfpflichten nicht überspannt werden dürfen, auch hinsichtlich der rechtlichen Verpflichtung zur Installation von Wortfiltern. Eben wegen dieser "Überreizung" der Prüfpflichten hatte das Oberlandesgericht eine Mitstörerhaftung abgelehnt.
Der BGH geht völlig überzeugend davon aus, das ein Diensteanbieter im Sinne des TMG die bei ihr gespeicherten Informationen nicht allgemein auf Rechtsverletzungen überprüfen muss, was letztlich auch zu einem unzumutbaren Prüfaufwand führen würde, es sei denn man sieht das Geschäftsmodell an sich bereits als rechtswidrig an, was seitens der Verwerter immer wieder vorgetragen wird. Das Modell "an sich" ist aber rechtsverletztungsneutral, da es auch zu völlig legalen Zwecken genutzt werden kann und auch wird.
Infolgedessen geht der BGH auch davon aus, dass eine solche umfassende Prüfungspflicht nicht etwa deswegen geboten wäre, weil der Dienst der Beklagten für Urheberrechtsverletzungen besonders anfällig wäre. Denn legale Nutzungsmöglichkeiten dieses Dienstes, für die ein beträchtliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich. Auch insoweit folgt der BGH dem OLG Düsseldorf.
Die Prüfungspflicht der Beklagten im Hinblick auf das Computerspiel "Alone in the Dark" entsteht daher erst, wenn die Beklagte auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel hingewiesen worden ist. Ein solcher Hinweis setzt eindeutig ein unverzügliches Prüfungserfordernis in Gang in dessen Rahmen der Filehoster die Rechtswidrigkeit prüfen muss. Im Ergebnis führt eine positive Prüfung zur Annahme einer sofortigen Löschungspflicht des rechtswidrigen Kontents, mit der Folge der Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Andernfalls muss ein gerichtliches Prüfverfahren riskiert werden.
Der BGH zieht die Prüfpflicht indessen wesentlich weiter als das OLG Düsseldorf und bezieht sie nicht nur auf den einzelnen Vorfall, sondern bezieht gleich- oder ähnlich gelagerte Rechtsverstöße mit ein und fordert die Installation einer konkreten Filtertechnologie und folgt damit grds. dem typischen Unterlassungsbegehren in solchen Fällen, dass sich i.d.R. auf alle auffindbaren, kerngleichen Rechtsverstöße richtet:
"Die Klägerin hatte der Beklagten am 19. August 2008 einen entsprechenden Hinweis auf das Spiel "Alone in the Dark" gegeben, das bei Rapidshare heruntergeladen werden konnte. Die Beklagte hatte daraufhin die konkrete Datei mit dem fraglichen Spiel gelöscht, es aber versäumt zu prüfen, ob das Spiel "Alone in the Dark" von anderen Nutzern ebenfalls auf ihren Servern gespeichert worden war und dort nach wie vor abgerufen werden konnte. Im Streitfall war es - so der Bundesgerichtshof - grundsätzlich nicht ausreichend, dass die Beklagte die ihr konkret benannte rechtsverletzende Datei gesperrt hatte. Vielmehr musste sie auch das technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun, um - ohne Gefährdung ihres Geschäftsmodells - zu verhindern, dass das Spiel von anderen Nutzern erneut über ihre Server Dritten angeboten wurde. Diese Pflicht hat die Beklagte möglicherweise verletzt, weil sie keinen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff "Alone in the Dark" zur Überprüfung der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt hatte."
Darüber hinaus hatte der BGH Gelegenheit sich erneut zur Haftung für Hyperlinks zu äußern, da der zweite Unterlassungsantrag sich darauf richtete, der Beklagten zu verbieten, verbieten, Hyperlinks von bestimmten Link-Sammlungen auf bei ihr gespeicherte Dateien mit dem Computerspiel "Alone in the Dark" zuzulassen. Der BGH geht davon aus, dass die Prüfungspflichten der Filehoster sich grundsätzlich auch auf solche Verstöße erstrecken können, wenn solche Hyperlinks im für die Linksammlung üblichen Suchvorgang bei Eingabe des Spielnamens angezeigt werden und die Trefferliste Dateien auf Servern der Beklagten enthält, die dort nicht schon durch einen Wortfilter nach Dateinamen mit der Wortfolge "Alone in the Dark" gefunden werden können. Die Haftung beruht darauf, dass der Betreiber zwar nicht Autor dieser Link-Sammlungen ist, aber aufgrund der technischen Verfügung über die Server in der Lage eine Löschung vorzunehmen, zumal eine Prüfung solcher Link - Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen als zumutbar zu betrachten ist.
Diese BGH - Entscheidung ist das - bis auf weiteres - entscheidende Element in einer Kette von Gerichtsentscheidungen zur Haftung von Filehostern, die durchaus nicht einheitlich war und insbesondere die Vorinstanz (OLG Düsseldorf) hatte die Klage mit bemerkenswerter Begründung abgewiesen, nachdem das Landgericht Düsseldorf der Klage in erster Instanz stattgegeben hatte. Der BGH hat nicht in der Sache entschieden, sondern die Sache an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen, aber deutlich zur Haftungssituation Stellung genommen.
Der Sachverhalt ist für Fälle dieser Art exemplarisch:
"Die Klägerin, Atari Europe, vertreibt das erfolgreiche Computerspiel "Alone in the dark". Die Beklagte stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verfügung (File-Hosting-Dienst). Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert werden. Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Die Beklagte kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor. Gewisse Suchmaschinen (sog. "Link-Sammlungen") gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen. Das Computerspiel "Alone in the dark" wurde auf Servern der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht und konnte heruntergeladen werden. Die Klägerin sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangt von der Beklagten Unterlassung."
Der entscheidende Begründungsansatz des BGH ist überaus interessant. Der BGH geht völlig überzeugend davon aus, das die Nutzer des Dienstes die Dateien im Zeitpunkt des Uploads ohne vorherige Kenntnis der Beklagten hochladen, so dass die Beklagte bei dabei begangenen Urheberrechtsverletzungen zum fraglichen Zeitpunkt weder Täter noch Gehilfe ist und folgt insoweit dem OLG Düsseldorf. Insofern wird eine proaktive Haftung nebst Überwachungspflicht abgelehnt, ein Punkt auf dem die Verwerter immer wieder insistieren.
Allerdings kann ein Filehoster nach dem Begründungsansatz des BGH als Störer auf Unterlassung haften, wenn er Prüfpflichten verletzt hat. Eben die Art und Reichweite dieser Prüfpflichten steht seit Jahren im Zentrum dieser Rechtsstreitigkeiten, so dass hier die zentrale Frage des Haftungskonzeptes liegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf war in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass diese Prüfpflichten nicht überspannt werden dürfen, auch hinsichtlich der rechtlichen Verpflichtung zur Installation von Wortfiltern. Eben wegen dieser "Überreizung" der Prüfpflichten hatte das Oberlandesgericht eine Mitstörerhaftung abgelehnt.
Der BGH geht völlig überzeugend davon aus, das ein Diensteanbieter im Sinne des TMG die bei ihr gespeicherten Informationen nicht allgemein auf Rechtsverletzungen überprüfen muss, was letztlich auch zu einem unzumutbaren Prüfaufwand führen würde, es sei denn man sieht das Geschäftsmodell an sich bereits als rechtswidrig an, was seitens der Verwerter immer wieder vorgetragen wird. Das Modell "an sich" ist aber rechtsverletztungsneutral, da es auch zu völlig legalen Zwecken genutzt werden kann und auch wird.
Infolgedessen geht der BGH auch davon aus, dass eine solche umfassende Prüfungspflicht nicht etwa deswegen geboten wäre, weil der Dienst der Beklagten für Urheberrechtsverletzungen besonders anfällig wäre. Denn legale Nutzungsmöglichkeiten dieses Dienstes, für die ein beträchtliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich. Auch insoweit folgt der BGH dem OLG Düsseldorf.
Die Prüfungspflicht der Beklagten im Hinblick auf das Computerspiel "Alone in the Dark" entsteht daher erst, wenn die Beklagte auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel hingewiesen worden ist. Ein solcher Hinweis setzt eindeutig ein unverzügliches Prüfungserfordernis in Gang in dessen Rahmen der Filehoster die Rechtswidrigkeit prüfen muss. Im Ergebnis führt eine positive Prüfung zur Annahme einer sofortigen Löschungspflicht des rechtswidrigen Kontents, mit der Folge der Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Andernfalls muss ein gerichtliches Prüfverfahren riskiert werden.
Der BGH zieht die Prüfpflicht indessen wesentlich weiter als das OLG Düsseldorf und bezieht sie nicht nur auf den einzelnen Vorfall, sondern bezieht gleich- oder ähnlich gelagerte Rechtsverstöße mit ein und fordert die Installation einer konkreten Filtertechnologie und folgt damit grds. dem typischen Unterlassungsbegehren in solchen Fällen, dass sich i.d.R. auf alle auffindbaren, kerngleichen Rechtsverstöße richtet:
"Die Klägerin hatte der Beklagten am 19. August 2008 einen entsprechenden Hinweis auf das Spiel "Alone in the Dark" gegeben, das bei Rapidshare heruntergeladen werden konnte. Die Beklagte hatte daraufhin die konkrete Datei mit dem fraglichen Spiel gelöscht, es aber versäumt zu prüfen, ob das Spiel "Alone in the Dark" von anderen Nutzern ebenfalls auf ihren Servern gespeichert worden war und dort nach wie vor abgerufen werden konnte. Im Streitfall war es - so der Bundesgerichtshof - grundsätzlich nicht ausreichend, dass die Beklagte die ihr konkret benannte rechtsverletzende Datei gesperrt hatte. Vielmehr musste sie auch das technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun, um - ohne Gefährdung ihres Geschäftsmodells - zu verhindern, dass das Spiel von anderen Nutzern erneut über ihre Server Dritten angeboten wurde. Diese Pflicht hat die Beklagte möglicherweise verletzt, weil sie keinen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff "Alone in the Dark" zur Überprüfung der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt hatte."
Darüber hinaus hatte der BGH Gelegenheit sich erneut zur Haftung für Hyperlinks zu äußern, da der zweite Unterlassungsantrag sich darauf richtete, der Beklagten zu verbieten, verbieten, Hyperlinks von bestimmten Link-Sammlungen auf bei ihr gespeicherte Dateien mit dem Computerspiel "Alone in the Dark" zuzulassen. Der BGH geht davon aus, dass die Prüfungspflichten der Filehoster sich grundsätzlich auch auf solche Verstöße erstrecken können, wenn solche Hyperlinks im für die Linksammlung üblichen Suchvorgang bei Eingabe des Spielnamens angezeigt werden und die Trefferliste Dateien auf Servern der Beklagten enthält, die dort nicht schon durch einen Wortfilter nach Dateinamen mit der Wortfolge "Alone in the Dark" gefunden werden können. Die Haftung beruht darauf, dass der Betreiber zwar nicht Autor dieser Link-Sammlungen ist, aber aufgrund der technischen Verfügung über die Server in der Lage eine Löschung vorzunehmen, zumal eine Prüfung solcher Link - Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen als zumutbar zu betrachten ist.
Da das Oberlandesgericht Düsseldorf nach Auffassung des BGH nicht alle zur Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen getroffenen Feststellungen vorgenommen hat, erfolgte eine Zurückverweisung. DEr BGH machte aber deutlich, dass die Klägerin im Rahmen der Zurückverweisung Gelegenheit haben wird, ihre Anträge der allein in Betracht kommenden Störerhaftung der Beklagten anzupassen, die für den BGH damit entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf allem Anschein nach feststeht, was den Spielraum des OLG Düsseldorf möglicherweise einengt. Die nunmehr allein zentrale Frage ist, welche Prüfpflichten konkret zu fordern ist und welche Filtertechnologien technisch und wirtschaftlich zumutbar sind, was möglicherweise die Einholung von Sachverständigengutachten erfordern wird.
Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11 – Alone in the dark
LG Düsseldorf – 12 O 40/09 – Entscheidung vom 24. März 2010
OLG Düsseldorf - I-20 U 59/10 – Entscheidung vom Urteil vom 21.
Dezember 2010
Karlsruhe, den, 13. Juli 2012
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs Karlsruhe, den, 13. Juli 2012
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