Markenrecht ist in aller Regel eine humorlose Angelegenheit und zwar auch und gerade dann, wenn sich eine "Parodie" auf eine bekannte Marke erstreckt und diese selbst als Marke angemeldet wurde.
Die sehr interessante, zum deutschen Markenrecht ergangene, Entscheidung des BGH zeigt, dass ein Markenanmelder bereits in der Branding - Phase eine rechtliche Folgenabschätzung vornehmen sollte, sich aber jedenfalls der Kollisionsrisiken bewusst sein sollte. Die Folgenabschätzung wird allerdings angesichts der steigenden Anzahl von Marken immer schwieriger, ist aber zweifelsohne erforderlich und durchführbar.
Die Entscheidung ist insbesondere deshalb interessant, weil sich der BGH hier einerseits zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Markenschutz äußert und zum anderen zur "Schmarotzerfunktion" einer nicht unmittelbar verwechselungsfähigen, aber ähnlichen Marke.
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sache "Puma" vs. "Pudel" entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke verlangen kann, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt und deren Bekanntheitsgrad ausnutzen will.
Die Klägerin ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug "PUMA" und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen wird auf Sportbekleidung verwendet. Der Beklagte ist Inhaber einer prioritätsjüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug "PUDEL" und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist. Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihres Markenrechts.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt.
Der BGH hat angenommen, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.
Entscheidend war im vorliegenden Fall aber, dass der Beklagte nach diesen Entscheidungsgründen mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ausnutzt, was zur Bejahung des Löschungsanspruches führte.
Der BGH begründet die Bejahung des Löschungsanspruches damit, dass der Beklagte von der Ähnlichkeit der beiden Marken profitiert, sich letztlich an die bekannte Marke "anlehnt" und dadurch eine Aufmerksamkeit in den angesprochenen Verkeehrskreisen erhält, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhalten würde. Infolgedessen kann der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen.
Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke kann sich der Beklagte nach dieser Entscheidung des BGH zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen, weil seine Rechte gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin jedenfalls dann zurücktreten müssen, wenn der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräumt, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.
BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 59/13 - Springender Pudel
LG Hamburg - Urteil vom 10. Februar 2009 - 312 O 394/08
BeckRS 2010, 02140
OLG Hamburg - Urteil vom 7. März 2013 - 5 U 39/09
BeckRS 2015, 01706
Karlsruhe, den 2. April 2015
Quelle: Mitteilung der Pressestelle
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