Freie Journalisten werden oftmals schlecht bezahlt. Ihre Dienste werden aber in Zeiten der personellen "Ausdünnung" ganzer Redaktionsstäbe gerne in Anspruch genommen. Oftmals fehlen schriftliche Vereinbarungen, weil sie seitens des schwächeren Vertragspartner kaum durchsetzbar sind. Infolgedessen fehlt es auch an vertraglichen Lizenzbestimmungen über eine etwaige Zweit - und Drittauswertung entsprechender Inhalte.
Der unter anderem für Urheberrechtsstreitsachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe war der Klage eines Journalisten auf ergänzende Vergütung für Wort- und Bildbeiträge befasst. Aufgrund der mündlich getroffenen Vereinbarungen waren zwar Zahlungen seitens des Verlages erbracht worden, die nach Auffassung des Journalisten und Klägers indessen nicht dem marktüblichen Niveau entsprachen. Nach § 32 Abs.2 UrhG ist eine Vergütungsregel angemessen, wenn sie einer gemeinsamen Vergütungsregel nach § 36 UrhG entspricht.
Im vorliegenden Fall war der Kläger zwischen 2001 und Oktober 2011 als freier Mitarbeiter für die Redaktion einer von der Beklagten herausgegebenen Tageszeitung tätig gewesen. Er verfasste Wort- und Bildbeiträge für die Ressorts Lokales, Wirtschaft, Kultur, Sport und Geschäftliches. Ein schriftlicher Vertrag über den Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten und das Honorar bestand zwischen den Parteien nicht.
Der Journalist machte geltend, die ihm für Wort- und Bildbeiträge gezahlten Honorare seien unangemessen im Sinne des § 32 UrhG und klagte auf Zahlung weiterer Honorare. Die ihm gezahlte Entlohnung sei am Maßstab gemeinsamer Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) zu messen, die seit 2013 nach einem durchgeführten Schlichtungsverfahren existieren.
Gemeinsame Vergütungsregelungen hatten der Bundesverband deutscher Zeitungsverleger e.V., der Deutsche Journalisten-Verband e.V. sowie die Gewerkschaft ver.di am 17. Dezember 2009 mit Wirkung zum 1. Februar 2010 für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen aufgestellt. Diese Vergütungsregelungen wurden vielfach kritisiert und werden teilweise für unzureichend gehalten. Für Fotohonorare traten nach einem Schlichtungsverfahren gemeinsamen Vergütungsregeln mit Wirkung vom 1. Mai 2013 in Kraft.
Das OLG Karlsruhe hat diese Regelungswerke zugrunde gelegt und der Klage für Honorare aus den Jahren 2009 bis 2011 teilweise auch rückwirkend stattgegeben. Der 6. Zivilsenat hat die Auffassung des Landgerichts Mannheim bestätigt, dass Ansprüche nicht nur für die Zeit nach dem Inkrafttreten der gemeinsamen Vergütungsregelungen, sondern auch für davor liegende Zeiträume in Betracht kommen. Die getroffenen Vergütungsregelungen begründeten Indizwirkung für die Höhe einer angemessenen Vergütung auch für solche Zeiträume, die nicht allzu weit vor dem Inkrafttreten der Regelungen liegen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde allerdings zugelassen, so dass mit einer BGH - Entscheidung zu diesem Streitkomplex mit grundsätzlicher Bedeutung zu rechnen ist.
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe v. 13.03.2015, Urteil vom 12.02.2015, AZ: 6 U 115/13 -
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