I. Unternehmensgründungen im Ausland
Das Interesse an Unternehmengsgründungen im europäischen Ausland hat
weiter zugenommen, wobei wieder besonderes Interesse an
Spanien zu
verzeichnen ist, auch als Basis für Lateinamerika - Geschäfte. Allerdings sollte eine solche Investition eingehend
geplant und vorbereitet werden.
Dazu gehören insbesondere betriebswirtschaftliche
Standortplanungen,
das Aufstellen eines
Business - Plans mit Marketing - und
Expansionsstrategie sowie eine Markenstrategie, die Gründungsplanung
und der Vollzug der Gründung bis hin zur Etablierung.
Es lassen sich mehrere Gründungs-Szenarien unterscheiden, die
sämtlich zu unterschiedlichen Einschätzungen und Folgen führen
können. Zum einen kann es sich um eine Unternehmensgründung im Rahmen eines vollständigen Wegzugs aus
Deutschland etwa mit einer Existenzgründung oder einer Neuausrichtung im Ausland handeln, zum
anderen um Gründungen von Tochtergesellschaften im Ausland oder aber
um die Gründung einer aus Deutschland betriebenen
Auslandsgesellschaft außerhalb einer "Mutter - Tochter -
Konstellation" mit natürlichen Personen als Gesellschaftern, ggf. mit Wohnsitz im Ausland. Dabei
sind auch die steuerlichen Aspekte im Rahmen einer Steuerplanung zu erfassen.
Im letztgenannten Fall einer Unternehmensgründung kann es insbesondere
mit Blick auf
§ 10 Abgabenordnung -
Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung -
zu einer
Doppelbesteuerung kommen, wenn die unternehmerischen
Entscheidungen zu mehr als 50 % in Deutschland getroffen werden, was
in einem solchen Fall die Wahl des Standortes erheblich beeinflussen
kann. Trennen muss man insoweit zwischen einem Standort im
Rechtsrahmen der EU und in einem Drittstaat, der unter Umständen zur
Annahme einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft nach §§ 7 ff AStG
führen kann, wenn ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen sollte. Eine pauschale Nichtanerkennung findet in der EU nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtssprechung des BFH nur in Europa nur in Ausnahmefällen angenommen. Jedenfalls aber muss eine solche Gesellschaft auch in der EU eine
eigenwirtschaftliche Tätigkeit entfalten, um nicht in die Gefahr
eines Gestaltungsmissbrauches nach § 42 AO im Rahmen einer
Missbrauchskontrolle nach den Grundsätzen des EuGH zu geraten. Letztlich gelten ín allen EU-Ländern fast einheitliche Regelungen, die vorsehen, dass eine zustellbare Postanschrift vorhanden sein muss und nicht lediglich ein "Briefkasten", eine telefonische Erreichbarkeit zu den normalen Geschäftszeiten und eine gewisse Präzenz der Geschäftsleitung. Nicht erforderlich ist in der EU ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb und/oder eine aktive Tätigkeiten im Sitzstaat der Gesellschaft. Möglich sind auch rein vermögenshaltende Gesellschaften, bei denen zahlreiche Besonderheiten zu beachten sind.
Insbesondere für eine
Unternehmenstätigkeit in Spanien oder aus
Spanien heraus kommt die Sociedad Limitada für kleine und
mittelständische Unternehmen als interessante Rechtsform in
Betracht, auch unter dem Aspekt des Immobilienerwerbs (s. Fauteck/Fitzner/Strunk/Plattes, Immobilienkauf mit einer Sociedad Limitada, Mallorca 2030, 2013). Vieles was man dazu im "Netz" lesen kann, ist allerdings
oftmals nicht ganz zutreffend.
Die nachfolgenden Ausführungen behandeln die Gründung einer S.L. in
Spanien im Überblick, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. sondern dienen einer Information über einige grundlegende Strukturen, die auf diversen Beratungen in diesem Bereich beruhen.
II. Die Gründung einer spanischen S.L. im Überblick
1. Bedeutung und Stammkapital der spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada
Die S.L. ist die spanische Entsprechung zur deutschen GmbH, bei
allerdings recht unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen
Regelungen im Vergleich zum deutschen Gesellschaftsrecht, die oftmals vorteilhafter sind. Die
Sociedad de Responsabilidad Limitada (abgekürzt S.L., früher öfter
auch S.R.L.) wird in deutlich über 90 % aller neu gegründeten
Unternehmen als Rechtsform in Spanien genutzt, wo
Personengesellschaften kaum eine Rolle spielen (näher:
Löber/Lozano/Steinmetz, Die spanische GmbH, 4. Auflage, efiw, 2012).
Der entscheidende Vorteil gegenüber der Sociedad Anónima ist neben
der sehr hohen Flexibilität das geringe Stammkapital von 3.000 Euro,
während die spanische Aktiengesellschaft ein Mindestkapital in Höhe
von 60.101,21 Euro erfordert und einen deutlichen höheren
Verwaltungsaufwand hat. In der Abgrenzung handelt es sich um einen
völlig unterschiedlichen Investitionsaufwand. Die Rechtsform ist vielfältig einsetzbar und kaun im In - und Ausland Zweigniederlassungen errichten.
2. Gründungsverfahren
Die S. L. kann durch eine oder mehrere (auch juristische) Personen gegründet werden,
wobei für die Ein-Personen-Gesellschaft einige Sonderregeln gelten.
Die Errichtung der Gesellschaft und die Beurkundung der Satzung sind
von einem
spanischen Notar vorzunehmen. Erfolgt die Gründung durch
eine ausländische juristische Person, muss eine notarielle Vollmacht
vorgelegt werden, aus der die Vertretungsbefugnis hervorgeht. Sie
muss mit einer
Apostille versehen und von einem vereidigten Übersetzer ins Spanische
übersetzt werden. Die Apostille sollte zeitnah bis maximal zu sechs Monaten
verwendet werden. Bereits dieses Detail zeigt, dass eine solche
Gründung zeit - und kostenaufwendig sein kann. Der Business - Plan
für den Gründungsaufwand sollte derartige Details kalkulieren (im einzelnen, Salamanca Cuevas, Formularios de Sociedades de Responsibilidad Limitada, FC editorial)..
Allerdings gibt es inzwischen mehrere Gründungsverfahren. Nachdem die 2004 mit dem
Ley 7/2003 ins Leben gerufene S.L.N.E. als vereinfachte Form der S.L. insbesondere für Existenzgründer freundlich ausgedrückt "ein Flop" war, hatte sich der Gesetzgeber mit
Ley 59/2004 erstnals einem elektronischen Gründungsverfahren zugewandt, das mit dem Ley
11/2007 weiter verbessert wurde. Mit dem
Ley 1/2010 und
13/2010 wurde das Recht der Kapitelgesellschaften mit der Schaffung erheblich modernisiert, in dem das Gesetz über die spanische GmbH von 1995 aufgehoben und durch das
Ley de Sociedades de Capital (LSC) ersetzt wurde. Mit dem
Ley 14/2013 ergaben sich weitere Modifikationen inbesondere bei der elektronischen Gründung und bei den Arten der S.L, die um weitere Facetten ergänzt wurde. Durch das
Ley 31/2014 haben sich Änderungen in Bezug auf Mehrheitsmehrhältnis bei Gesellschafterbeschlüssen ergeben, etwa hinsichtlich der Funktion der Sperrminorität von 25 % für den Minderheitenschutz und für Stimmrechtsausschlüsse bei Interessenkollisionen von Gesellschaftern.
Nach derzeitigen Stand ist eine elektronische Schnellgründung mit Mustersatzung möglich (Constitución de sociedad limitada con estatutos tipo), eine normale Gründung ohne Nutzung der typisierten Satzung (die in der Tat nicht für alle Gründungsmodelle passt) als "Constitución de sociedad limitada sin estatutos tipo sowie die einfallsreiche, aber kaum zu empfehlende sukzessive Gründung der "
Sociedad limitada de formación sucesiva", die gewisse Parallelen zur deutschen "UG" aufweist und heftiger Kritik ausgesetzt ist, die bis hin zu einem gesetzgeberischen
Desaster reicht. Für Gründer mit guten Ideen, aber wenig Kapital kann dies aber durchaus eine Alternative sein. Die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren sich auf den normalen Gründungsvorgang ohne Verwendung einer Mustersatzung.
Aus der Gründungsurkunde (Escritura pública de constitución) muss
hervorgehen, wer die Geschäftsführung innehat und welche Einlagen
die jeweiligen Gesellschafter übernehmen sowie welche Satzung sich die Gesellschaft gibt, Art. 22, 23 LSC. In die Gründungsurkunde können sämtliche Vereinbarungen aufgenommen werden, die seitens der Gesellschafter für erforderlich gehalten werden, soweit sie dem Gesetz nicht widersprechen. Geheime Gesellschafterabsprachen sind zwar unzulässig, jedoch ist es möglich, im Innenverhältnis jenseits der Satzung Regelungen zu treffen, die lediglich im Rahmen einer Gesellschaftervereinbarung Bindungswirkungen im Innenverhältnis haben (sog. acuerdo parasocial), wie dies auch oftmals geschieht, damit die Satzung aufgrund der Publizitätswirkungen nur die notwendigen Mindestangaben enthält. Ausländische Gesellschafter werden seit
2007 in ein
Auslandsinvestionsregister (AFORIX - Register) eingetragen.
Im Unterschied zur deutschen GmbH muss das Stammkapital bei der herkömmlichen Gründung von Beginn
an vollständig eingezahlt sein. Der Nachweis erfolgt gegenüber dem
Notar in der Regel durch einen entsprechenden Bankbeleg. Bei
Nichteinzahlung droht die Nichtigkeit der Gesellschaft. Eine
Sachgründung ist auch ohne Bewertung eines unabhängigen
Sachverständigen möglich, aber aufgrund abweichender Bewertungen - etwa des
Finanzamtes - für die Gesellschafter bis zur Höhe der übernommenen Haftsumme riskant, die die Mindesthaftsumme durchaus übersteigen kann. Bei einer Unterbewertung
haften die Gesellschafter persönlich gegenüber der Gesellschaft und Gläubigern im Außenverhältnis für die Differenz, so dass eine
gesetzliche Nachschusspflicht entsteht, Art. 73 LSC. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Sachgründung mit einem Wertgutachten erfolgt, Art. 76 LSC. In der Regel ist von Sachgründungen abzuraten.
3. Name der Gesellschaft (Firmierung)
Bereits vor dem Notartermin muss recherchiert werden, ob die für die
Gesellschaft gewünschte Firmierung verfügbar ist. Die Abfrage beim
Handelsregister ist entgeltlich und kann
von dem Unternehmen selbst oder durch einen beauftragten Dritten vorgenommen werden.
Diese Recherche ist allerdings in der heutigen
Zeit nicht mehr hinreichend, da ein Firmenname mit einer nationalen
Marke für Spanien oder einer EU - Marke sowie weiteren Kennzeichen
kollidieren kann, so dass eine entsprechende Marken- und
Kennzeichenrecherche absolut empfehlenswert ist, um ggf. erhebliche
finanzielle Nachteile aufgrund von Kollisionsfällen einer jüngeren mit einer prioritätsälteren Marke zu vermeiden, die nur im Einzelfall bewertet werden können, weil nicht jede Identität oder Ähnlichkeit einen Kollisionsfall darstellen muss.
Gleichzeitig sollte kritisch bewertet werden, ob es sinnvoll ist,
den Namen des Unternehmens selbst als
nationale oder
europäische Marke zu schützen (der
internationale Markenschutz soll hier außen
vor bleiben). Idealerweise sollten drei Alternativen angegeben
werden, was ein intensives Branding voraussetzt. In ca. 5 Tagen
erfolgt eine Benachrichtigung vom Handelsregister, ob und ggf.
welcher der gewünschten Namen gewählt werden kann. Das
Handelsregister teilt den Gesellschaftsnamen in der Reihenfolge der
angegebenen Präferenzen zu. Diese Reservierung ist dann zunächst für
3 Monate gültig.
Im Geschäftsverkehr muss die Gesellschaft unter der gewählten
Firmierung auftreten (Art. 6 LSC), ergänzt durch die Abkürzung S.L oder S.R.L.
bzw. bei Ein-Personen- Gesellschaften durch die Abkürzung S.L.U.
(sociedad limitada unipersonal) oder nach
Ley 2/2007 als
Sociedad Limitada Profesional (
S.L.P.) für bestimmte
verkammerte Berufsträger u.a., mit einigen personalistischen
Besonderheiten wie der persönlichen Haftung der Gesellschafter bis
zur Höhe des Haftkapitals.
4. Haftung
Nach Art. 24 LSC beginnt die Geschäftstätigkeit am Tag der Errichtung in Form einer Vorgesellschaft (Sociedad en formación), sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (Art. 36 LSC), was im Einzelfall sinnvoll sein kann, weil die Handelnden bis zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister persönlich haften und zwar gesamtschuldnerisch (Sociedad en formación). Dies lässt durch eine entsprechende Vertragsgestaltung vermeiden. Dies gilt nicht für Rechtshandlungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Gründung stehen, Art. 38 LSC. Im Übrigen haftet die Gesellschaft nur für Rechtshandlungen die binnen drei Monaten ab Gründung vorgenommen und von ihr genehmigt worden sind.
Nachdem der Gesellschaftsvertrag beurkundet ist, ist die
Gesellschaft zum spanischen
Handelsregister anzumelden (registro
mercantil), was in der Regel über einen Notar geschieht. Mit der
Eintragung ist die S. L. voll rechtsfähig. Die Beschränkung der
Haftung auf das Stammkapital greift erst ab diesem
Zeitpunkt.
5. Gesellschaftsvertrag
Anders als in Deutschland entwirft der spanische Notar den Vertrag i.d.R. nicht
selbst, so dass hierfür in der Regel ein Anwalt eingeschaltet wird.
Wie bei der deutschen GmbH besteht auch bei der spanischen S.L. ein
erheblicher Spielraum für Vertragsgestaltungen, soweit dies
erforderlich und rechtlich zulässig ist. In der Satzung (estatutos)
können u. a. Stimmrechte, Gewinnverteilung und die Übertragbarkeit
von Anteilen weitgehend frei vereinbart werden. In der Praxis wird zwar oft mit
Standardsatzungen - etwa bei
Schnellgründungen - gearbeitet, die aber im Einzelfall in Teilbereichen kritisch zu hinterfragen sind. Aber auch solche Satzungen können später geändert werden, was allerdings mit erheblichen Kosten verbunden sein kann, so dass die Schnellgründung auch erhebliche Nachteile haben kann.
Der Gesellschaft ist es aus nachvollziehbaren Gründen nur in engen Grenzen gestattet, Darlehen an
Gesellschafter oder Geschäftsführer zu vergeben. Nebenleistungen sollten gesellschaftsvertraglich vereinbart werden.
6. Geschäftsführung
Die S.L. kann von einem oder mehreren Geschäftsführern
(administradores) geleitet werden, die die Gesellschaft nach außen
im Rechtsverkehr vertreten, Art. 210 LSC. Liegt ein Unvereinbarkeitstatbestand - etwa Verurteilung wg. best. Straftaten - nach Art. 213 LSC vor, scheidet eine Bestellung und eine Ausübung dieser Tätigkeit aus. Die Vertretungsbefugnis ist im
Außenverhältnis nicht beschränkbar. Die genaue Vertretungsregelung
ist im Gesellschaftsvertrag (ggf. mit Alternativstrukturen) oder ergänzend in einer Geschäftsführerordnung festzulegen. Bei der Nennung von Alternativmodellen kann sich die Gesellschafterversammlung auch später für ein Modell nach Art. 210 LSC entscheiden, ohne das eine Satzungsänderung erforderlich ist. Auch eine juristische Person kann Geschäftsführer sein.
Der Gerente muss einen
Wohnsitz in der Europäischen Union haben. Es bestehen praktisch
keine Befreiungsmöglichkeiten bei den
Sozialabgaben als Autonomo
mehr, die derzeit bei entsprechender Gestaltung bei mind. 260,00
Euro monatlich liegen. In jedem Falle sollte dieser Bereich im Vorfeld abgeprüft werden.
Anders als bei der deutschen GmbH besteht die Alternative, einen so
genannten Geschäftsführungsrat (consejo de administración)
einzusetzen. Er darf aus mindestens drei und höchstens zwölf Mitgliedern
bestehen. Die Vertretungsbefugnis wird dabei an ein oder mehrere
Mitglieder übertragen. Eine namentliche Nennung der Mitglieder im Handelsregister erfolgt nicht.
Aufgrund der Regelung des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes in Art. 217 LSC,
dass als Regelfall eine unentgeltliche Tätigkeit des Geschäftsführers vorsieht, muss die Geschäftsführerhonorierung im Grundsatz bereits
im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, sonst sind Schwierigkeiten
mit dem Finanzamt vorprogrammiert. Die Geschäftsführervergütung wird jedes Jahr durch die Gesellschafterversammlung festgelegt, wenn sie entgeltlich ist und sich nicht auf der Grundlage einer Gewinnbeteiligung ermittelt, Art. 217 f LSC.
Der Geschäftsführer unterliegt einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot nach Art. 230, 234 LSC, von dem Befreiuung erteilt werden kann. Interessenkonflikte sind offen zu legen, Art. 229 LSC. Hinzu kommt, dass Geschäftsführer andere Gesellschaften nicht vertreten dürfen, die einen vergleichbaren Gesellschaftszweck aufweisen.
Den Geschäftsführer treffen nach Art. 236 ff LSC weitreichend Haftungsrisiken, entweder bei unmittelbarer Schadenszufügung oder bei Nichterfüllung best. gesetzl. Pflichten. Hinzutreten Haftungsrisiken aus den Bereichen Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, gewerblichem Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht sowie auf dem Gebiet des Baurechts und des Umweltrechts. Strafrechtlich stehen Geschäftsführer für durch die Gesellschaft begangene Straftaten nach
Art. 290, 291 Código Penal (CP) persönlich ein, Art. 31 CP. In gewissem Umfang treffen den Geschäftsführer nicht nur die Risiken einer Haftung gegenüber der Gesellschaft nach Art. 238 LSC, sondern auch im Außenverhältnis zu Gläubigern nach Art. 241 LSC bei unmittelbarer Schadenszufügung, die nach vier Jahren verjähren und im Detail sehr
umstritten sind. Selbstredend ist der Geschäftsführer auch für die Einhaltung der Geldwäschevorschriften verantwortlich.
6. Treuhand
Treuhandverträge (Fiducia de Gestión o Administración; Fiducia de Mercantil) sind sowohl
hinsichtlich der Gesellschaftsanteile als auch hinsichtlich des
Geschäftsführers rechtlich zulässig, allerdings werden diese
Konstruktionen von der Hazienda unter Umständen näher untersucht,
was auch von der Tätigkeit der Gesellschaft abhängt. Treuhandverträge sollten sehr klar abgefasst werden. Der
Treuhandvertrag ist im spanischen Recht nicht speziell geregelt,
basiert aber auf Art. 1274 CC. Auch bei einer
Treuhandkonstruktion empfiehlt es sich als Treugeber eine
Kapitalgesellschaft als Muttergesellschaft fungieren zu lassen und
keine natürliche Person. Diese Funktionen können später bei Bedarf
getauscht werden.
Die Gesellschafter können im Falle einer solchen Konstruktion - die letztlich im Kern ein Auftragsverhältnis darstellt - die
Gründung vornehmen lassen und sich dann notarielle Vollmachten vom
Gründer ausstellen lassen, wobei die Besonderheiten des spanischen
Vollmachtsrechts zu beachten sind, dessen Handhabung nicht einfach ist. Nach
Art. 94 RRM i.V.m.
Art. 22 Ccom sind spanische Generalvollmachten (Poder General, mit Einzelbenennung der rechtsgeschäftlichen Ermächtigungen) in das Handelsregister einzutragen,
wobei für Treuhandverhältnisse keine Ausnahmen bestehen. Allerdings fehlt es an Bestimmungen, die im Falle einer Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragung zur Nichtigkeit der (notariell beurkundeten) Vollmacht führen. Nach derzeitigem Stand wird lediglich die Genauigkeitsfunktion beeinträchtigt, die auf der Registrierung beruht, allerdings die Einzelheiten sehr umstritten sind. Nicht eintragungsbedürftig sind bei Handelsgesellschaften lediglich Vollmachten für besondere Anlässe oder Bankvollmachten.
Diese Besonderheiten schränken die Möglichkeit der Treuhand in Spanien etwas ein und
erfordern ein hohes Vertrauensverhältnis zwischen Treugeber und
Treuhänder.Wesentlich ist allerdings, dass der Treuhand-Vertrag nicht offenbart wird (außer gegenüber den Steuerbehörden). Diese Konstellation kann dazu führen, dass dem Treuhandgeschäftsführer schnell eine aktive Rolle zukommen kann, was im Treuhandvertrag entsprechend zu berücksichtigen ist und auch dazu führen sollte qualifizierte Treuhänder zu bestellen. Nicht zuletzt aus diesem Grund fungieren oftmals Rechtsanwälte und Steuerberater als Treuhänder.
7. Stille Gesellschaft
Die stille Gesellschaft -
cuentas in participación - nach Art. 239 -
243 span. CCom unterliegt wie in Deutschland keinen speziellen
Formvorschriften und kann auch grenzüberschreitend eingesetzt
werden. Sie ist abzugrenzen vom partiarischen Darlehen nach Ley
10/1996, das einen Rangrücktritt vorsieht, den es bei der stillen Gesellschaft
nicht gibt. Allerdings ist die Rechtsfigur der atypisch stillen
Gesellschaft in Spanien mit Modifikationen (bei ggf. entsprechender Rechtswahl)
einsetzbar, die allerdings funktional vergleichbare Ergebnisse
erzielen kann (näher M. Lipp, Die stille Gesellschaft im nationalen und internationalen Kontext, 2014, S. 275 ff).
Bei Nutzung dieser Rechtsfigur in Spanien kann es steuerlich zu
einem
Qualifikationskonflikt kommen, weil diese Rechtsfigur in Spanien grds. als Körperschaft gilt und daher auch als solche
besteuert wird. Dies lässt sich vermeiden, indem sie als reine
Innengesellschaft konzipiert wird, die dann unter Art. 22 des
Doppelbesteuerungsabkommens 2011 fällt. Für die Innengesellschaft
sollte in einem solchen Fall deutsches Recht gewählt werden. In einem solchen Fall findet die
Anrechnungsmethode Anwendung, so dass in Spanien entstandene Gewinne
dort und nicht erneut in Deutschland besteuert werden.
8. Gründungskosten und Steuernummer
Die Gründungskosten liegen bei einem Haftkapital von 3.000 Euro etwa bei 1.500 Euro (ohne Rechtsanwaltskosten und Übersetzungskosten). Zu kalkulieren sind Kosten für
das Handelsregister, die Gründungssteuer und ggf. beglaubigte
Übersetzungen, etwa von Vollmachtsurkunden. Für den
Handelsregistereintrag und die Steuern hängen die Kosten von der Höhe des Stammkapitals ab. Der Gründungsaufwand ist daher sehr überschaubar und liegt im Budget bei insgesamt bei ca. 6.000 - 7.500 Euro inklusive Mindestkapital, je nach Gestaltungserfordernissen.
9. Eröffnung des Gründungskontos
Nach der Namensreservierung kann ein Gesellschaftskonto
(Gründungskonto) bei einer spanischen Geschäftsbank in Spanien eröffnet werden (eine Eröffnung aus dem Ausland heraus ist schwierig).
Die Voraussetzungen für die Kontoeröffnung sind von Bank zu Bank unterschiedlich. Jedenfalls aber muss der Bank die Namensreservierung des Handelsregisters nachgewiesen werden. Das Haftkapital ist auf
das Gesellschaftskonto einzuzahlen und dem Notar bei der Gründung nachzuweisen. Dieses Haftkapital muss
von der Höhe her exakt sein und von den Gesellschaftern selbst (nicht von
Dritten) eingezahlt werden. Es muss für die Bank in Anwendung der
Geldwäscherichtlinien erkennbar sein, dass die Zahlung des
Stammkapitals durch die Gesellschafter der künftigen S.L. erfolgt. Wenn das
Stammkapital auf das Gründungkonto eingezahlt ist, stellt die
spanische Bank die für die Gründung der Gesellschaft nötigen
Devisen-und Einzahlungsbestätigungen aus. Wenn Ausländer an der
Gesellschaft beteiligt sind, muss zudem das Formular D1A (Auslandsbeteiligung)
ausgefüllt werden.
10. Unterzeichnen der Gründungsurkunde vor dem Notar
Innerhalb von 2 Monaten nach Einzahlung des Stammkapitals muss die
Gründung der Gesellschaft vor dem Notar erfolgen, wobei die Gesellschafter sich vertreten lassen können, ggf. auch mit deutscher
Vollmacht mit Apostille. Alle Geschäftsführer und Gesellschafter benötigen zwingend eine NIE - Steuernummer, um die sich die
Beteiligten rechtzeitig kümmern müssen, wobei es allerdings Mittel
und Wege das Verfahren zu beschleunigen. Liegen diese Steuernummern nicht vor, kann es zu erheblichen Verzögerungen kommen. Bei natürlichen Personen gilt: Die Steuernummer NIF
(numero de indentificación fiscal) ist identisch mit der „Ausländernummer“ NIE
(número de indentificación de extranjeros), die von den Ausländerbehörden vergeben wird. Es genügt hier also, eine NIE zu beantragen. Diese Voraussetzungen müssen im Vorfeld der Gründung geklärt werden.
Nachdem die Gründungsurkunde vom Notar erteilt wurde, ist noch
Folgendes zu erledigen: die Gründungssteuer muss deklariert werden, die provisorische und definitive Steueridentifikationsnummer
(C.I.F.) für die Gesellschaft muss beantragt werden, die Gesellschaft muss im zuständigen Handelsregister eingetragen
werden, ausländische Gesellschafter müssen im Auslandsinvestitionsregister angemeldet werden. Je nach Geschäftstätigkeit der Gesellschaft kann zudem eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich sein.
III. Steuerliche Aspekte
1. Körperschaftsteuer Spanien (Stand der Steuerreform zum
01.01.2015)
Die
Körperschaftsteuer ist zwar in Spanien zum Jahresbeginn
gesenkt
worden. Diese Senkung der Körperschaftsteuer ist allerdings mit dem
Wegfall der Vorzugsbehandlung von Unternehmen bzw.
Unternehmensgruppen mit weniger als 10 Mio. EUR Umsatz verbunden, was als nachteilig zu bewerten ist. Der neue einheitliche Steuersatz wird in
zwei Schritten – 2015 und 2016 – wirksam:
- Unternehmen mit weniger als 10 Mio. EUR Umsatz: Steuersatz grds.
25 %, bei Einstellung mind. eines Arbeitnehmers: 20 %
- Unternehmen ab 10 Mio. EUR Umsatz: 30 % (2014); 28 % (2015), 25 %
(2016)
2. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten noch
günstigere Steuersätze, die gerade bei Neugründungen sehr attraktiv sind. Bei Neugründungen werden für die ersten
beiden Geschäftsjahre mit positiver Bemessungsgrundlage bis 300.000 Euro
Gewinn 15 % angesetzt (d.h. es darf kein Verlustvortrag erfolgen),
danach 20 %. Erfolgt ein Verlustvortrag bleibt es bei den vorstehend genannten Steuersätzen. Eine S.L. (Sociedad Limitada), die ab 1.1.2013 gegründet wurde,
zahlt bei einem Gewinn bis 300.000 Euro daher nur 15 Prozent Körperschaftsteuer für die beiden ersten Geschäftsjahre. Diese
Privilegierung kann unter Umständen verlängert werden. Übersteigt der Gewinn 300.000 Euro, erhöht sich der Steuersatz auf 20 Prozent.
Davon ausgeschlossen sind allerdings Körperschaften die Bestandteil
einer Unternehmensgruppe nach Art.
42 span HGB sind, reine vermögenshaltende Gesellschaften sowie Körperschaften,
die von Personen gehalten werden, die mehr als 50 % Beteiligung halten.
Gemäß Art. 42 HGB gelten zwei Gesellschaften dann als Bestandteil
einer Unternehmensgruppe, wenn eine von ihnen die direkte oder indirekte
Kontrolle über die andere ausübt. In der Praxis liegt eine Kontrolle allerdings nur dann vor, wenn eine Beteiligung von über 50 % vorliegt.
2. Gewerbesteuer Spanien
Die der deutschen Gewerbesteuer in Spanien in etwa entsprechende Unternehmenssteuer trägt die Bezeichnung „
Impuestos sobre Actividades Económicas (IAE)“. Geregelt ist die IAE im Königlichen Dekret 1175/1990 vom 28. September, veröffentlicht im spanischen
Gesetzblatt (BOE) vom 29. September 1990. Auch in Spanien kommt die
IAE in erster Linie den Gemeinden zugute und wird daher auch vom
Ayuntamiento verwaltet.
Die spanische Unternehmenssteuer gehört zu den Gemeindesteuern, und wird
nur in Ausnahmenfällen auch auf provinzieller und staatlicher Ebene
erhoben, etwa wenn die Aktivität nicht auf das Gemeindegebiet
beschränkt ist. Bei der Standortwahl sollte dies berücksichtigt
werden. "Forum Shopping" ist in diesem Bereich völlig zulässig und üblich, wobei allerdings Vergleichszahlen schwer zu recherchieren sind. Üblicherweise nimmt man mehrere Standorte in die Auswahl und recherchiert die dortigen Bedingungen. Die Zahlung der Gewerbesteuer auf staatlicher Ebene schliesst in der Regel die
Zahlung auf Gemeindeebene aus.
Seit dem Gesetz 51 aus dem Jahre 2002 wurden erhebliche
Steuererleichterungen, sogenannte exenciones, in der spanischen Gewerbesteuer eingeführt. Die Ausnahmen konnen kommunal sehr unterschiedlich sein . Fest steht aber, dass alle Unternehmer in den ersten beiden Geschäftsjahren
nicht besteuert werden, um einen Investitionsanreiz zu bieten. Natürliche Personen wie Freiberufler
unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Alle Unternehmen, die als
juristische Person (etwa als spanische S.L.) geführt werden, sind bis
zu einem Umsatz von 1000.000,00 EUR steuerfrei. Unternehmen, die in
Spanien selbst keinen Unternehmenssitz haben, aber bewusst oder unbewusst eine Betriebsstätte unterhalten,
können ebenso von der Steuerbefreiung bis 1.000.000,00 EUR
profitieren (Beispiele für
Alicante oder
Ibiza).
Abschließend lässt sich sagen, dass aufgrund der zahlreichen Ausnahmen und Standortoptionen die
Gewerbesteuer in Spanien keinen überaus hohen Stellenwert hat, aber
bei der Standortplanung bei größeren Umsatzerwartungen zu
berücksichtigen ist. Im Detail hängt die Höhe von der Handhabung der Gewichtungskoeffizienten ab. Letztlich sind auch bei größeren Projekten die Steuerlasten sehr tragbar
3. Verrechnungspreise, Art. 16 span. KStG
Die Regelungen über Verrechnungspreise zwischen verbundenen
Unternehmen beruhen weitgehend auf völkerrechtlich bestimmten
Standards der OECD (OECD-RL 2010) und beruhen auf dem Fremdvergleichsgrundsatz. Die
entsprechende
Regelung findet sich im span. Körperschaftssteuergesetz unter
Art. 16. LIS. Die Rechtslage ist der deutschen Rechtslage im dt. Außensteuergesetz
sehr vergleichbar.
Einnahmen und Aufwendungen, die mit Transaktionen zwischen
verbundenen Unternehmen oder zwischen Gesellschaften und einem ihrer
Gesellschafter oder leitenden Angestellten im Zusammenhang stehen,
sind mittels Fremdvergleich zu bewerten und bei Abweichung zu
korrigieren. Dabei kann das Verfahren der Preisvergleichsmethode
angewendet werden, ergänzend auch die Kostenaufschlags- oder die
Wiederverkaufspreismethode sowie das Verfahren des
Rohgewinnvergleichs oder vergleichbare „profit-split“-Methoden. Die
Geschäfte sind daher mit ihrem gewöhnlichen Marktwert zu erfassen und entsprechend zu dokumentieren. Als
gewöhnlicher Marktpreis gilt der Preis, der zwischen unabhängigen Personen unter freien Marktbedindungen vereinbart werden würde. Mit
den span. Steuerbehörden kann eine Vereinbarung über den Verrechnungspreis getroffen werden (näher, Behrenz/Jarfe/Frühbeck, Hrsg., Investitionsstandort Spanien, C.H.Beck, 2013, Teil E, Rdrn. 25 ff).
4. Partiarische Darlehen (Stand: 01.01.2015)
Im neuen Artikel 15.a) des spanischen Körperschaftsteuergesetzes ist
eine Neueinstufung von partiarischen Darlehen festgelegt, die für Unternehmensgründungen sehr relevant werden kann. Nach der genannten Norm gelten als nicht steuerlich abzugsfähige Kosten jene Kosten, die eine Vergütung von Eigenkapital
darstellen. (…) als Vergütung von Eigenkapital wird die Vergütung
von partiarischen Darlehen angesehen, die von Körperschaften gewährt
werden, die gemäß den in Artikel 42 des Handelsgesetzes festgelegten
Kriterien derselben Gesellschaftsgruppe („grupo mercantil“)
angehören, unabhängig von der Ansässigkeit und der Verpflichtung zur Erstellung konsolidierter Jahresabschlüsse. Die Handhabung des Art. 42 CCom hat inzwischen eine zentrale Wirkung, die im einzelnen abgeschätzt werden müssen, gerade bei der Gründung von Tochterunternehmen.
Danach gilt die Zahlung von
Zinsen aus partiarischen Darlehen, die von Körperschaften derselben Gruppe („grupo mercantil“, Art. 42 Handelsgesetz) gewährt wurden, nicht als abzugsfähige Kosten. Die Zahlung von Zinsen für partiarische Darlehen, die
von Körperschaften derselben Gruppe gewährt wurden, gilt daher als
Dividendenauszahlung, während die Zahlung von Zinsen für partiarische Darlehen, die von einer
natürlichen Person oder einer Körperschaft gewährt werden, die nicht derselben Gruppe angehören, gilt weiterhin als abzugsfähige Kosten. Das gilt selbstredend auch für partiarische Darlehen von Gesellschaftern an die eigene Gesellschaft, sofern sie diese in ihrer Eigenschaft als natürliche Person gewähren.