Montag, 21. Januar 2013

BGH: Ordentliches Kündigungsrecht der privaten Banken

BGH, Urteil vom 15.01.2013, AZ: XI ZR 22/12


undesgerichtshof entschiedt über das ordentliche Kündigungsrecht der privaten Banken gegenüber Unternehmen. Der XI. Zivilsenat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die ordentliche Kündigung eines Girovertrags nach Nr.19 Abs.1 AGB-Banken 2002 nicht voraussetzt, dass eine private Bank eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Interessen des Kunden an dessen Fortbestand vornimmt, sondern das insoweit der Grundsatz der Privatautonomie Anwendung findet. Ungeachtet des Umstandes, dass sich Banken durchaus auch wechseln lassen, wollte die Kundin hier an einer Bank festhalten, die sie als Kundin nicht mehr haben wollte, wobei es nach der Rechtslage auf die Motive nicht ankommt.  

In Streit standen hier die ABG Banken für das Jahr 2002. Im Bereich des Zahlungsverkehrs müssen private Banken seit dem 31. Oktober 2009 umfangreichen gesetzlichen Vorgaben zur Information ihrer Kunden Rechnung tragen, wie dies etwa aus § 675d Abs. 1 BGB und Art. 248 § 3 und § 4 EGBGB hervorgeht, die im Jahr 2002 noch nicht in Kraft waren. Die aktuelle Fassung ist aber insoweit ganz ähnlich, wenn auch mit längeren Fristen: 


19. Kündigungsrechte der Bank

(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer 
angemessenen Kündigungsfrist kündigen (zum Beispiel den Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten 
Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung eines 
Zahlungsdiensterahmenvertrages (zum Beispiel laufendes Konto oder 
Kartenvertrag) und eines Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate. (...)


Im seitens des BGH entschiedenen Fall unterhielt die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Bücher und Zeitschriften vertreibt, bei der beklagten privaten Bank seit September 2006 ein Girokonto, das sie für ihren Geschäftsverkehr nutzte. Ihrer Vertragsbeziehung zur Beklagten lagen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-Banken 2002) zugrunde, die unter anderem folgende Klausel enthielten:

 "19.Kündigungsrechte der Bank (1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (zum Beispiel den Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung der Führung von laufenden Konten und Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens sechs Wochen". 

Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 22. Juli 2009 mit, sie sehe sich "aus grundsätzlichen Erwägungen" nicht mehr in der Lage, die Kontoverbindung mit der Klägerin aufrecht zu erhalten, und kündigte mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist (die Frist wäre heute länger). Mit ihrer in beiden Vorinstanzen erfolglosen Klage begehrt die Klägerin festzustellen, der Girovertrag bestehe fort. 

Der XI. Zivilsenat hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen für seine Entscheidung maßgeblich: 

Im Ergebnis richtig hat das Berufungsgericht angenommen, mittels Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 sei ein ordentliches Kündigungsrecht wirksam vereinbart, auch wenn die Bestimmung der Beklagten nicht abverlangt, ihr Interesse an einer Vertragsbeendigung mit dem Interesse der Klägerin an der Fortführung des Vertrages abzuwägen. Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 hält einer Inhaltskontrolle stand. Auch ist die Ausübung des Kündigungsrechts auf der Grundlage der Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 im konkreten Fall nicht verbots- oder treuwidrig gewesen. 

Insbesondere statuiert das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung, hier bei der Ausübung eines vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsrechts. Entsprechend oblag es der Beklagten nicht, eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu anderen Kunden mittels einer Angemessenheits- oder Verhältnismäßigkeitsprüfung sachlich zu rechtfertigen. Der konkrete Fall bietet auch keine Besonderheiten, die eine Kündigung als rechtsmissbräuchlich bzw. als schikanös oder eine Kündigungsfrist von sechs Wochen als zu kurz bemessen erscheinen lassen. 

Die Sache ist jedoch noch nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht, anstatt aufzuklären, ob die Beklagte - wie von der Klägerin bestritten - bei Erklärung der Kündigung mit Schreiben vom 22. Juli 2009 wirksam vertreten war, die Klageerwiderung als erneute Kündigung interpretiert hat. Dabei hat es deren Wortlaut überdehnt. Der XI. Zivilsenat hat die Sache deshalb zur Prüfung der Vertretungsverhältnisse an das Berufungsgericht zurückgegeben. 

Vorinstanzen: 
LG Bremen - Urteil vom 6. Januar 2011 - 2 O 2150/09 
Hanseatisches OLG Bremen - Urteil vom 9. Dezember 2011 - 2 U 20/11 
(veröffentlicht: WM 2012, 1239 ff.) 
Quelle: Pressestelle des BGH

Warenhaus darf nicht mit irreführenden Aussagen für Fitnesssandalen werben

Oberlandesgericht Koblenz
(Urteil vom 10. Januar 2013, Az.: 9 U 922/12
"- Cellulite-Vorbeugung" und "Kräftigung der Muskulatur" nicht wissenschaftlich belegt - 


Die Werbung für Produkte mit vermeintlich oder tatsächlicher gesundheitsfördernder Wirkung sind seit einigen Jahren in Bewegung und sind unter dem Regime insbesondere des Heilmittelwerbegesetzes als Sondergesetz zum UWG einer restriktiven Handhabung ausgesetzt, wie die Beispiele "Heilsteine", "Heilpilze" und andere Phämomene zeigen. Die Rechtsprechung orientiert sich bei der Bewertung an wissenschaftlichen Standards ohne jede "Esoterik", um vernünftige Parameter für die Bewertung anwenden zu können. Das Oberlandesgericht Koblenz liegt ganz in dieser Tendenz, wenn es urteilt: 

"Wer für ein Produkt mit einer gesundheitsfördernden Wirkung wirbt, muss diese hinreichend wissenschaftlich belegen können. Kann der Werbende diese Nachweise nicht erbringen, ist eine entsprechende Werbung zur Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher geeignet und damit irreführend." 


Die entscheidenden Fragen liegen hier eher im Tatsächlichen als im Rechtlichen, da es auf die Anforderungen und den Gehalt des wissenschaftlichen Nachweises ankommt.


 Das OLG Koblenz hat einem Warenhaus die Werbung für Fitnesssandalen untersagt, weil werbende Formulierungen wie „kann helfen, Cellulite vorzubeugen“ und „kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen“ nicht wissenschaftlich belegt sind, wie der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden hat. Die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Mainz hat der Senat damit bestätigt. 


Im konkreten Fall hatte das beklagte Warenhaus in einem Prospekt für Fitnesssandalen geworben. Darin hatte sie u.a. formuliert, die Sandale „kann helfen, Cellulite vorzubeugen“, „kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen“, „unterstützt eine gute Haltung“ und die „runde Sohlenform unterstützt die natürliche Rollbewegung des Fußes“. Zudem wurde in einer Abbildung eine erhöhte Muskelaktivität der Beine um bis zu 20% im unteren Bereich, bis zu 13% im mittleren Bereich und bis zu 30% im oberen Bereich behauptet. 



Ein klagender Verein, zu dessen Aufgabe die Wahrung der Wettbewerbsregeln im Interesse seiner Mitglieder gehört, hat die Unterlassung dieser Werbung mit der Begründung beantragt, die werbenden Aussagen seien unrichtig und hat hierzu Bezug auf die aktuelle wissenschaftliche Diskussion in der Orthopädie genommen.  

Die Klage hatte bereits vor dem Landgericht Mainz in erster Instanz Erfolg gehabt, nachdem das Gutachten eines Sachverständigen ergeben hatte, dass die in der Werbung aufgeführten Effekte wissenschaftlich nicht belegt seien. Die Beklagte wurde daher vom Landgericht verpflichtet, die entsprechende Werbung zu zukünftig unterlassen. 

Die Berufung des Warenhauses gegen dieses Urteil hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun zurückgewiesen. Der Senat legte in seiner Entscheidung dar, die Werbung der Beklagten sei irreführend. Es sei nicht wissenschaftlich erwiesen, dass das Tragen der Sandalen die behaupteten Effekte zeige. Wer mit gesundheitlichen Wirkungen von Produkten werbe, müsse besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen erfüllen. Wenn aber eine gesundheitsfördernde Wirkung nicht hinreichend wissenschaftlich belegt werden könne, sei die Werbung zur Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher geeignet und damit irreführend. Aufgrund dieser Irreführung wurde der Beklagten untersagt, mit diesen Aussagen für die Fitnesssandalen zu werben. Dies bedeutet indessen kein "Vertriebsverbot", da der Vertrieb unter Änderung der Werbung durchaus möglich ist, wenn auch mit einer weniger Erfolg versprechenden Marketingstrategie. Auf derartige Restriktionen muss sich die Werbebranche zunehmen einstellen. 


Quelle: Pressestelle des OLG Koblenz

Donnerstag, 20. Dezember 2012

Schadensersatzanspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche im Zusammenhang mit betrügerischen Internetgeschäften

BGH - Urteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 302/11


Wer mit Geldwäschedelikten leichtfertig umgeht, setzt sich erheblichen Gefahren aus, wie etwa ein aktueller Fall in Mallorca im Zusammenhang mit der "Unterverbriefung" von Immobiliengeschäften zeigt. Viele Fälle in derartigen Zusammenhängen haben internationale Dimensionen. In diesem Fall ging es um die Benutzung von Konten im Zusammenhang mit Geldwäschetatbeständen in Deutschland. 

Der Standard in Europa richtet sich derzeit nach der dritten EU - Geldwäscherichtlinie, über den aber einzelne Staaten bereits im Vorgriff auf die in Planung befindliche vierte EU - Geldwäscherichtlinie hinausgegangen sind. Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang zwischen der Verletzung von Strafnormen - etwa des § 261 StGB - und der Verletzung präventiver Normen - insbesondere Melde- und Dokumentationspflichten - aufgrund der jeweiligen, nationalen Geldwäschegesetze oder speziellerer EU - Verordnungen für den Geldtransfer. Inzwischen existieren im Zusammenhang mit der weltweiten Terrorismusbekämpfung und der Optimierung der Kontrolle der internationalen Geldflüsse durch die Steuerbehörden unter erheblichem Einfluss der FATF in Paris dichte Netze von Regulationen, die es nahelegen, sie auch zu befolgen und bei wirtschaftlichen Transaktionen entsprechend zu berücksichtigen.    

Fast jeder hat schon irgendwelche SPAM - Mails erhalten, mit dem "freundlichen", aber in EU - Europa strafbaren Angebot sein Konto für illegale Finanztransaktionen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hatte sich im vorliegenden Fall auf ein solches Vorhaben eingelassen und ihr Konto "Hintermännern" zur Verfügung gestellt. Auf derartige Angebote einzugehen, ist mehr als riskant, wie der aktuelle Fall des BGH deutlich zeigt, dem ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 261 StGB als verletztem Schutzgesetz gegen den Kontoinhaber zugrundelag: 

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob auch derjenige, der sein Bankkonto leichtfertig für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, den durch den Betrug Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist. 

Der Kläger bestellte über das Internet eine Digitalkamera, die vom Verkäufer nicht geliefert wurde. Den Kaufpreis von 295,90 € hatte er, wie vom Verkäufer gefordert, vorab auf das Konto der Beklagten überwiesen. Diese hatte über das Internet die Onlinezugangsberechtigung für ihr Girokonto gegen ein Entgelt von 400 € monatlich einer ihr unbekannten Person offenbart und dieser die dauerhafte Nutzung des Kontos eingeräumt. 

Bei dem Verkäufer handelte es sich um einen - wie sich herausstellte - fiktiven Online-Shop, der über das Konto der Beklagten betrügerische Geschäfte abwickelte. Insgesamt liefen innerhalb kurzer Zeit 51.000 € über das Konto der Beklagten. Die Beklagte wurde wegen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 5 StGB verurteilt (Vortat: gewerbsmäßiger Betrug gemäß § 263 StGB). 

Die auf Rückzahlung des auf das Konto der Beklagten überwiesenen Kaufpreises nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. 

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten begangenen leichtfertigen Geldwäsche zusteht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1, 2 und 5 StGB). 

Der Straftatbestand der Geldwäsche bezweckt auch den Schutz des Vermögens der durch die Vortat – hier: den gewerbsmäßigen Betrug – Geschädigten und ist daher ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, so dass die Beklagte dem Kläger den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen hat. 

Diese Entscheidung zeigt die Risiken der Beteiligten an Geldwäschetatbeständen, etwa wenn sie   Bankkonten zur Verfügung stellen, auch zivilrechtlicher Hinsicht sehr deutlich. Wer sein Bankkonto für solche Zwecke zur Verfügung stellt, haftet für den eigentlichen - oftmals nicht greifbaren - eigentlichen Nutzer des Bankkontos, wobei es durchaus auch um ganz andere Summen gehen kann, als im vorliegenden Fall. Es handelt insoweit um nichts anderes als um einen weiteren Aspekt der sog. "Strohmannhaftung".

Die Geldwäschegesetze verlangen in vielen Fällen bereits die Offenlegung von Treuhandverhältnissen, was den Beteiligten bewusst sein sollte.  



Urteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 302/11 
AG Hoyerswerda - Urteil vom 30. Dezember 2010 - 1 C 322/10 

LG Bautzen - Urteil vom 14. Oktober 2011- 1 S 23/11 
Karlsruhe, den 19. Dezember 2012 
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Kündigung eines Reisevertrages wegen Aschewolke

Bundesgerichtshof - Urteil vom 18. Dezember 2012 – X ZR 2/12
Kündigung eines Reisevertrages wegen Aschewolke

Aschewolken aufgrund von Vulkanausbrüchen können den Luftverkehr erheblich beeinträchtigen und sogar zu dessen zeitlicher Stilllegung führen. Das es sich dabei um "Force Majeur" handelt, ist letztlich nicht weiter problematisch, weil es sich um ein von außen kommendes, unabwendbares Ereignis handelt, auf das keine Vertragspartei Einfluss nehmen kann und das für den fraglichen Zeitpunkt auch für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar war. Dem Pauschalreisenden steht für solche Fälle gemäß § 651 j Abs.1 BGB ebenso wie dem Reiseveranstalter ein spezielles Kündigungsrecht zu: 

"Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. 2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1…Anwendung.(…)". § 651 j BGB beruht auf Art IV der Pauschalreiserichtlinie der EU, so dass sich ähnliche Vorschriften auch in anderen Rechtsordnungen der EU finden. 

Hier ging es um eine erhebliche Erschwerung der Durchführung der Reise, weil der Reisende aufgrund der Aschewolke gar nicht erst zum Reiseziel gelangen konnte. In den Instanzen war streitig, ob eine Kreuzfahrt als Reise im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist:  

" Der Kläger buchte über ein Reisebüro der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Karibikkreuzfahrt, die von der am Verfahren beteiligten Streithelferin veranstaltet wurde und am 19. April 2010 in Fort Lauderdale/USA beginnen sollte. Die Hin- und Rückflüge sowie weitere Leistungen buchte er gesondert. Im April 2010 wurde aufgrund der von dem isländischen Vulkan Eyjafjallajökull ausgestoßenen Aschewolke ein Flugverbot angeordnet. Der Kläger und seine Ehefrau konnten die gebuchten Flüge in die USA nicht antreten und deshalb an der Kreuzfahrt nicht teilnehmen. Mit Schreiben vom 18. April 2010 kündigte der Kläger gegenüber der Reiseveranstalterin den Vertrag über die Kreuzfahrt wegen höherer Gewalt. Die Reiseveranstalterin verlangte Stornogebühren von 90% des Reisepreises, die die Beklagte an sie zahlte. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Erstattung einer geleisteten Anzahlung. Die Beklagte forderte im Wege der Widerklage die Erstattung der an die Reiseveranstalterin gezahlten Stornogebühren.   Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Beklagten Ersatz für die Stornogebühren zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vertrag über die Kreuzfahrt sei kein Reisevertrag und könne deshalb nicht wegen höherer Gewalt gekündigt werden. Die Beklagte sei als Reisevermittlerin auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er das Risiko der Anreise trage und im Falle eines Flugausfalls wegen höherer Gewalt den Vertrag über die Kreuzfahrt nicht kostenfrei werde kündigen können. Mit der Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils." 

 Der Bundesgerichtshof hat zunächst entschieden, dass es sich bei dem Vertrag über die Teilnahme an der Kreuzfahrt um einen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB handelte. Infolgedessen konnte der Kläger diesen Reisevertrag auch wirksam wegen höherer Gewalt gemäß § 651j BGB kündigen. Der BGH begründet dies sehr überzeugend: 

"Maßgeblich für das Kündigungsrecht ist, dass die individuelle Reise des Reisenden infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt nicht stattfinden kann. Hier konnte die Kreuzfahrt als solche zwar durchgeführt werden, an ihr teilzunehmen war den Reisenden jedoch offensichtlich nicht möglich, zumindest aber erheblich erschwert. Infolge der wirksamen Kündigung durch den Kläger hat die Reiseveranstalterin gemäß § 651j Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 651e Abs. 3 Satz 1 BGB den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren. Die Beklagte kann deshalb vom Kläger keine Erstattung des an die Reiseveranstalterin gezahlten Betrages verlangen." 

Der Reiseveranstalter muss die Anzahlung daher zurückerstatten. Da keine Reiseleistungen erbracht worden worden, steht dem Reiseveranstalter auch kein Entscheidungsanspruch nach §§ 651 d I, 651 c III 2, 638 III BGB zu. Stornogebühren von 90 % sind in einem solchen Fall weit übersetzt. Inwieweit in solchen Fällen Stornokosten in berechtigter Höhe verlangt werden können, bleibt in der Pressemitteilung offen, möglicherweise weil die Reisebedingungen insoweit unwirksam waren. 

Die Pointe des Falles liegt aber bei der fehlenden Passivlegitimation:  
"
"Einen Anspruch auf Erstattung der Anzahlung kann der Kläger hingegen nicht gegen das beklagte Reisebüro, sondern allenfalls gegen die Reiseveranstalterin geltend machen". In aller Regel fungieren Reisebüros lediglich als Bote zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden, wobei auch Stellvertretung in Betracht kommt. Fehler des Reisebüros und Übermittlungsfehler zwischen Reisebüro und Reiseveranstalter gehen in der Regel zu Lasten des Reiseveranstalters (BGHZ 82,222). Den Reiseveranstalter zu verklagen, hätte möglicherweise näher gelegen.   

 Urteil vom 18. Dezember 2012 – X ZR 2/12 
AG Norderstedt – Urteil vom 18. März 2011 – 47 C 1194/10 
LG Kiel – Urteil vom 16. Dezember 2011 – 1 S 77/11 
Karlsruhe, den 18. Dezember 2012 
Quelle: Pressemitteilung des BGH


Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Freitag, 14. Dezember 2012

BGH: Werbung und Keyword - Advertising

Bundesgerichtshof - Pressemitteilung Nr. 211/2012 

Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10 – MOST-Pralinen 
Bundesgerichtshof präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising 


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Nutzung des Keyword-Advertising im Internet - Marketing präzisiert und für die Internetwerbung gleichzeitig Spielräume eröffnet. Vereinfacht dargestellt, handelt es sich um eine bestimmte Internet-Werbeform bei der die Werbemittel - meist getrennt von anderen Inhalten - auf den jeweiligen Webseiten angezeigt werden und zwar abhängig von den individuellen Schlüsselwörtern (Keywords), mit denen sich die jeweils genutzte Suchfunktion steuern lässt und die "Cost-per-Click" abgerechnet werden. 

Es handelt sich dabei um die zentrale Einnahmequelle von Google, so dass die markenrechtliche Bewertung dieser Werbeform indirekt auch deren Geschäftsmodell betrifft (aber auch das von Yahoo, Bing und anderen). Die Risiken der Mitstörerhaftung minimieren sich allerdings dadurch, dass der Nutzer über Onlineverwaltungstool die Anzeige selbst schaltet und dabei auch die Keywords ohne Kontrolle durch die Plattform selbst festlegt. Eine Haftung der Suchmaschienenbetreiber hatte der EuGH bereits überzeugend für ganz EU - Europa verneint (EuGH,Urteil vom 23.03.2010), Rechtssachen C-236/08 bis C 238/08). Diese Werbemethode ist weltweit verbreitet und birgt je nach nationaler Rechtsprechung unterschiedliche, markenrechtliche Risiken. 

Die neue Debatte dürfte auch hinsichtlich der Anforderungen an die Gestaltung eine gewisse Ruhe in die seit Jahren hart geführten markenrechtlichen Auseinandersetztungen bringen, wenn sich die Beteiligten an die Vorgaben halten, da sich die Fälle meist insofern ähneln als ein Inhaber einer registrierten Marke für deren Schutzland einem Werbetreibenden verbieten will bei dieser Werbemethode seine Marke in irgendeiner Form zu nutzen. Die Auffassungen schwankten insoweit zwischen einem sehr weitreichenden Schutz - gar keine Nutzung - und beschränkten Verwendungsmöglichkeiten zugunsten der Werbevermarktung. Der BGH vertritt insoweit seit längerem eine vermittelnde Auffassung, die er nunmehr präzisiert hat. Im Kern geht es im Rahmen der Verwechselungsgefahr darum, ob durch derartige Werbungen die Herkunftsfunktion der Marke verletzt wird. 

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr seine Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 - Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608) bestätigt, nach der beim "Keyword-Advertising" eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung - wie im Streitfall - in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. 

Dies bedeutet indessen, dass bei anderen Gestaltungsformen durchaus die Möglichkeit einer Verletzung der Marke unter Ausnutzung ihrer Herkunftsfunktion bestehen kann. Dies gilt um so mehr, wenn diese Methode im Anwendungsbereich von Rechtsordnungen geschieht, deren Gerichte eher zu einem weiten Schutzverständnis der Herkunftsfunktion der Marke tendieren. 



Sachverhalt: 

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an der unter anderem für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke "MOST". Sie betreibt unter der Internetadresse "www.most-shop.com" einen "MOST-Shop", über den sie hochwertige Konfiserie- und Schokoladenprodukte vertreibt. Die Beklagte unterhält unter den Internetadressen "www.feinkost-geschenke.de" und "www.selection-exquisit.de" einen Onlineshop für Geschenke, Pralinen und Schokolade. Sie schaltete im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google eine Adwords-Anzeige für ihren Internetshop. Als Schlüsselwort ("Keyword"), dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte die Beklagte den Begriff "Pralinen" mit der Option "weitgehend passende Keywords" gewählt. 

In der Liste der "weitgehend passenden Keywords" stand auch das Schlüsselwort "most pralinen". Gab ein Nutzer den Suchbegriff "MOST Pralinen" ein, erschien rechts neben den Suchergebnissen (auf vier Zeilen verteilt) folgende Anzeige der Beklagten: "Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente/Genießen und schenken!/www.feinkost-geschenke.de." Über den in der Anzeige angegebenen Link "www.feinkost-geschenke.de" gelangte der Suchmaschinennutzer auf die Homepage der Beklagten unter der Internetadresse "www.selection-exquisit.de". In dem Onlineshop der Beklagten wurden keine Produkte mit dem Zeichen "MOST" vertrieben. 

 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Schaltung der Anzeige das Recht an der Marke "MOST" verletzt. Sie hat die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 

Rechtliche Beurteilung des BGH:

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 - Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608) bestätigt, nach der beim "Keyword-Advertising" eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung - wie im Streitfall - in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. 

Der BGH hat klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und dass allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall "Pralinen" usw.), nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führt. 

Diese Beurteilung steht - so der BGH - in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, GRUR 2011, 1124 - Interflora/M&S Interflora Inc.). 

Danach ist es Sache des nationalen Gerichts, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion anhand der vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung aller Faktoren, die es für relevant erachtet, zu prüfen. 

Der BGH hat deshalb auch im Blick auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (GRUR Int. 2011, 173, 175 - BergSpechte II) und der französischen Cour de cassation (GRUR Int. 2011, 625 - CNRRH), die bei der Beurteilung von Adwords-Anzeigen unter Berücksichtigung der von ihnen als relevant erachteten Faktoren zu anderen Ergebnissen gelangt sind, keine Vorlage an den EuGH für geboten erachtet. 

Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10 – MOST-Pralinen 
LG Braunschweig - Urteil vom 27. August 2008 - 9 O 1263/07 
OLG Braunschweig - Urteil vom 24. November 2010 - 2 U 113/08, GRUR-RR 2011, 91 
Karlsruhe, den 14. Dezember 2012 

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Donnerstag, 13. Dezember 2012

Urheberrechtsschutz beim Tonträger-Sampling - BGH: Kraftwerk II

Bundesgerichtshof - Pressemitteilung Nr. 210/2012 vom 13.12.2012 
Urheberrechtsschutz beim Tonträger-Sampling - Kraftwerk II 

 Die urheberrechtlichen Details waren für die deutsche Rechtslage lange Jahren umstritten, bis der BGH in der Entscheidung "Kraftwerk I" entsprechende Grenzen gezogen hatte, die aber noch als "großzügig" bewertet werden konnten. Das Thema ist nicht zuletzt für DJ's im Techno-, House und Ambient - Bereich von erheblicher Bedeutung, soweit es in diesem Zusammenhang auf die deutsche Rechtslage ankommt. 

Das neue Urteil in Sachen "Kraftwerk" setzt der freien Benutzung von Tönen oder Klängen weit engere  Grenzen und geht über die Entscheidung "Kraftwerk I" allem Anschein nach hinaus, verdeutlicht aber jedenfalls die dort entfalteten Bewertungsmaßstäbe. 

 Der BGH hat in dieser Sache entschieden, dass es unzulässig ist, die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge im Wege der sogenannten freien Benutzung für eigene Zwecke zu verwenden, wenn es einem durchschnittlichen Musikproduzenten möglich ist, eine gleichwertige Tonaufnahme selbst herzustellen.  Eine freie Benutzung scheidet jedenfalls dann aus, wenn ein durchschnittlicher Musikproduzent - ein schwierig zu definierender Begriff - in der Lage sein sollte, diese Töne oder Klänge selbst zu erstellen. Die Frage ist, wann das einmal nicht der Fall ist. Ist dies aber der Fall, kommt es nicht darauf an, ob unter Benutzung der Samplings ein neues, eigenständiges Werk entsteht. Dies bedeutet, dass nunmehr aus Sicherheitsgründen vor jeder Benutzung eine Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden muss. Je nachdem wie der Volltext dies näher begründet, kann dies auf ein Verbot des Samplings ohne Einholung einer vorherigen Zustimmung der Rechteinhaber für Deutschland hinauslaufen, da es insoweit nicht darauf ankommt, ob ein eigenständiges neues Werk entsteht.

 Sachverhalt: 

 Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Musikstück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur in zwei Versionen eingespielt hat. Diese Musikstücke befinden sich auf zwei im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern.  

Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel 
"Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, die übernommene Rhythmussequenz selbst einzuspielen. Sie meinen, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen. 

 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten erneut bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat heute die Revision der Beklagten zurückgewiesen. 

Rechtliche Beurteilung des BGH: 

 Die Beklagten haben nach der nunmehr endgültig bindenen Auffassung des BGH in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger (§ 85 Abs. 1 UrhG) eingegriffen, indem sie dem von den Klägern hergestellten Tonträger im Wege des Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels "Metall auf Metall" entnommen und diese dem Stück "Nur mir" unterlegt haben. Eine freie Benutzung scheidet in diesem Zusammenhang nach dieser Entscheidung aus. 

 Die Beklagten können sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) berufen. Zwar kann in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tönen oder Klängen einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist. 

Eine freie Benutzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings ausgeschlossen, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen. In diesem Fall gibt es für einen Eingriff in die unternehmerische Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung. 

 Auch aus der von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstfreiheit lässt sich in einem solchen Fall kein Recht ableiten, die Tonaufnahme ohne Einwilligung des Tonträgerherstellers zu nutzen. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zur Beurteilung der Frage, ob es möglich ist, eine Tonfolge selbst einzuspielen; darauf abzustellen ist, ob es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Beklagten nach diesen Maßstäben in der Lage gewesen wären, die aus "Metall auf Metall" entnommene Sequenz selbst einzuspielen. 

 Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11 - Metall auf Metall II 
 LG Hamburg - Urteil vom 8. Oktober 2004 - 308 O 90/99 
 OLG Hamburg - Urteil vom 17. August 2011 - 5 U 48/05 - GRUR-RR 2011, 396 = ZUM 2011, 755 Karlsruhe, den 13. Dezember 2012 
 Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Montag, 10. Dezember 2012

Verkauf einer im Staatseigentum stehenden Pipeline an WINGAS - Verstoß gegen beihilferechtliches Durchführungsverbot?

Bundesgerichtshof - Pressemitteilung Nr. 202/2012 

Urteil vom 5.Dezember 2012 - I ZR 92/11 - CEPS-Teilstück 


Verkauf einer im Staatseigentum stehenden Pipeline an WINGAS - Verstoß gegen beihilferechtliches Durchführungsverbot? 

Das sehr interessante Urteil betrifft die Sanktionierung bestimmter Formen der "Unterverbriefung" aus der Sicht des EU - Suvnetionsrechts. Im Bereich der Vermarkung von Pipelines finden sich zahlreiche Public - Private - Partnerships und die an einer Vermarktung der Pipelines von Staats wegen interessierten, beteiligten Staaten haben hier allem Anschein nach ein Teilstück der CEPS -Pipeline unterhalb der Marktswerts verkauft, was auch landläufig als "Unterverbriefung" bezeichnet werden kann. Eine Verhaltensweise vor der sich ein Steuerbürger in EU - Europa inzwischen sehr hüten sollte, um sich nicht erheblichen Sanktionen ausgesetzt zu sehen. 

Der BGH ist zwar bereit seine beihilferechtliche Grundlinie angesichts der EuGH - Rechtsprechung zu überdenken, macht aber aus seiner Distanz zum Ansatz der EuGH deutlich und gelangt auch hier zu einer Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Kaufpreis erheblich unter dem Marktwert liegt. Der BGH macht für solche Fälle deutlich, dass ein Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot nach Art. 108 AEUV auch in der Vereinbarung eines Kaufpreises liegen kann, der unter dem Marktwert liegt (sog. "Unterverbriefung"). In einer solchen Konstellation ist nach der Auffassung des BGH weiterhin grundsätzlich von der Unwirksamkeit des gesamten Vertrages auszugehen. 

Grundsätzlich könnte dies dazu führen, die betreffende Transaktionspraxis politisch näher zu untersuchen, was aber angesichts der Praxis wenig wahrscheinlich ist. Interessant ist die Klarstellung des BGH zur Bewertung des Marktwertes, der für einen etwaigen Neuabschluss des Vertrages hinsichtlich der Kaufpreisfestsetzung deutliche Auswirkungen hat.

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Im Mai 2005 erwarb die WINGAS von der beklagten Bundesrepublik ein Teilstück des vormals militärisch genutzten Central Europe Pipeline Systems (CEPS). Die Klägerin ist eine Wettbewerberin von WINGAS; sie macht geltend, der Kaufpreis unterschreite den Marktwert und stelle daher eine Beihilfe nach Art.107 Abs.1 AEUV dar. Sie hat beantragt, die Nichtigkeit des Kaufvertrags festzustellen, weil er von der EU-Kommission nicht notifiziert und ohne deren Genehmigung unter Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot (Art.108 Abs.3 Satz 3 AEUV) durchgeführt worden sei. 

Das Landgericht Bonn hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 

Das Berufungsgericht durfte den Marktwert des Pipeline-Teilstücks zwar auf der Grundlage eines Gutachtens feststellen. Es hätte aber die Methode des Gutachters beanstanden müssen, den Marktwert allein auf der Basis von Netznutzungsentgelten, also des erzielbaren Umsatzes, und der Kosten der Nutzung des vorgelagerten Netzes zu bestimmen. Denn dabei blieben die weiteren Kosten des Gasnetzbetreibers zu Unrecht unberücksichtigt. 

Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur korrekten Ermittlung des Marktwertes hätte es allerdings nicht bedurft, wenn auch dann keine Gesamtnichtigkeit des Vertrages eintreten würde, wenn sich der Kaufpreis als zu niedrig erweist und damit von einer nicht notifizierten staatlichen Beihilfe ausgegangen werden müsste. 

Nach der Rechtsprechung des EuGH führt ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot zur Unwirksamkeit der betreffenden Beihilfemaßnahme. Der Bundesgerichtshof hat bislang in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass ein Vertrag, durch den unter Verletzung des Durchführungsverbots eine Beihilfe gewährt worden ist, nach § 134 BGB in vollem Umfang nichtig ist. 

Allerdings hat der EuGH mittlerweile klargestellt, dass der Zweck des Durchführungsverbots nicht unbedingt die Gesamtnichtigkeit von Kaufverträgen gebietet, die Beihilfen enthalten. Vielmehr reicht es europarechtlich aus, wenn der Beihilfeempfänger die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem höheren, beihilfefreien Preis zuzüglich des Zinsvorteils nachzahlen muss. 

Auch wenn danach die bisherige Rechtsprechung des BGH, wonach ein Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot stets zur Gesamtnichtigkeit des die Beihilfe gewährenden Vertrages führt, überdacht werden muss, kommt doch im Streitfall eine Teilnichtigkeit nicht in Betracht. Nichtig wäre in jedem Fall die Kaufpreisabrede. Fällt jedoch die Vereinbarung über den Kaufpreis weg, fehlt ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages. 

Hier kann auch die von den Vertragsparteien vereinbarte salvatorische Klausel nicht helfen, nach der sich die Parteien im Falle der Unwirksamkeit einer vertraglichen Regelung verpflichten, "eine dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung wirtschaftlich entsprechende ergänzende Vereinbarung zu treffen". Aufgrund dieser Klausel kann nicht angenommen werden, dass die Käuferin sich für den Fall der Unwirksamkeit der Kaufpreisabrede verpflichten wollte, den - möglicherweise wesentlich höheren - beihilfefreien Kaufpreis zu zahlen. 

Urteil vom 5.Dezember 2012 - I ZR 92/11 - CEPS-Teilstück 
OLG Köln - Urteil vom 27. April 2011 - 5 U 51/10 
LG Bonn - Urteil vom 26.März 2010 - 1 O 510/05 Karlsruhe, den 10. Dezember 2012 
Quelle Pressestelle des Bundesgerichtshofs