BGH - Urteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 302/11
Wer mit Geldwäschedelikten leichtfertig umgeht, setzt sich erheblichen Gefahren aus, wie etwa ein aktueller Fall in Mallorca im Zusammenhang mit der "Unterverbriefung" von Immobiliengeschäften zeigt. Viele Fälle in derartigen Zusammenhängen haben internationale Dimensionen. In diesem Fall ging es um die Benutzung von Konten im Zusammenhang mit Geldwäschetatbeständen in Deutschland.
Der Standard in Europa richtet sich derzeit nach der dritten EU - Geldwäscherichtlinie, über den aber einzelne Staaten bereits im Vorgriff auf die in Planung befindliche vierte EU - Geldwäscherichtlinie hinausgegangen sind. Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang zwischen der Verletzung von Strafnormen - etwa des § 261 StGB - und der Verletzung präventiver Normen - insbesondere Melde- und Dokumentationspflichten - aufgrund der jeweiligen, nationalen Geldwäschegesetze oder speziellerer EU - Verordnungen für den Geldtransfer. Inzwischen existieren im Zusammenhang mit der weltweiten Terrorismusbekämpfung und der Optimierung der Kontrolle der internationalen Geldflüsse durch die Steuerbehörden unter erheblichem Einfluss der FATF in Paris dichte Netze von Regulationen, die es nahelegen, sie auch zu befolgen und bei wirtschaftlichen Transaktionen entsprechend zu berücksichtigen.
Fast jeder hat schon irgendwelche SPAM - Mails erhalten, mit dem "freundlichen", aber in EU - Europa strafbaren Angebot sein Konto für illegale Finanztransaktionen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hatte sich im vorliegenden Fall auf ein solches Vorhaben eingelassen und ihr Konto "Hintermännern" zur Verfügung gestellt. Auf derartige Angebote einzugehen, ist mehr als riskant, wie der aktuelle Fall des BGH deutlich zeigt, dem ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 261 StGB als verletztem Schutzgesetz gegen den Kontoinhaber zugrundelag:
Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob auch derjenige, der sein Bankkonto leichtfertig für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, den durch den Betrug Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Der Kläger bestellte über das Internet eine Digitalkamera, die vom Verkäufer nicht geliefert wurde. Den Kaufpreis von 295,90 € hatte er, wie vom Verkäufer gefordert, vorab auf das Konto der Beklagten überwiesen. Diese hatte über das Internet die Onlinezugangsberechtigung für ihr Girokonto gegen ein Entgelt von 400 € monatlich einer ihr unbekannten Person offenbart und dieser die dauerhafte Nutzung des Kontos eingeräumt.
Bei dem Verkäufer handelte es sich um einen - wie sich herausstellte - fiktiven Online-Shop, der über das Konto der Beklagten betrügerische Geschäfte abwickelte. Insgesamt liefen innerhalb kurzer Zeit 51.000 € über das Konto der Beklagten. Die Beklagte wurde wegen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 5 StGB verurteilt (Vortat: gewerbsmäßiger Betrug gemäß § 263 StGB).
Die auf Rückzahlung des auf das Konto der Beklagten überwiesenen Kaufpreises nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten begangenen leichtfertigen Geldwäsche zusteht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1, 2 und 5 StGB).
Der Straftatbestand der Geldwäsche bezweckt auch den Schutz des Vermögens der durch die Vortat – hier: den gewerbsmäßigen Betrug – Geschädigten und ist daher ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, so dass die Beklagte dem Kläger den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
Diese Entscheidung zeigt die Risiken der Beteiligten an Geldwäschetatbeständen, etwa wenn sie Bankkonten zur Verfügung stellen, auch zivilrechtlicher Hinsicht sehr deutlich. Wer sein Bankkonto für solche Zwecke zur Verfügung stellt, haftet für den eigentlichen - oftmals nicht greifbaren - eigentlichen Nutzer des Bankkontos, wobei es durchaus auch um ganz andere Summen gehen kann, als im vorliegenden Fall. Es handelt insoweit um nichts anderes als um einen weiteren Aspekt der sog. "Strohmannhaftung".
Die Geldwäschegesetze verlangen in vielen Fällen bereits die Offenlegung von Treuhandverhältnissen, was den Beteiligten bewusst sein sollte.
Die Geldwäschegesetze verlangen in vielen Fällen bereits die Offenlegung von Treuhandverhältnissen, was den Beteiligten bewusst sein sollte.
Urteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 302/11
AG Hoyerswerda - Urteil vom 30. Dezember 2010 - 1 C 322/10
LG Bautzen - Urteil vom 14. Oktober 2011- 1 S 23/11
Karlsruhe, den 19. Dezember 2012
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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