Donnerstag, 12. Februar 2015

BGH: Kein kostenfreier Fahrdienst zur Augenklinik?

Es lässt sich feststellen, dass im Bereich medizinischer Dienstleistungen die Neigung Unterlassungsansprüche geltend zu machen, erheblich gestiegen ist. Es ist nicht selten, dass Kliniken mit Sonderleistungen werben, die werberechtlich durchaus grenzwertig sein können, jedenfalls in Deutschland. 

Der Bundesgerichtshof hatte jetzt die Zulässigkeit eines kostenlosen Fahrdiensts einer Augenklinik unter dem Aspekt der rechtlichen Zulässigkeiot nach dem Heilmittelwerbegesetz zu beurteilen, hat aber in der Sache nicht selbst entschieden, sondern an das OLG Köln zurück verwiesen. 

Der hier einschlägige § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG lautet wie folgt: 

"(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass 
1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben … um geringwertige Kleinigkeiten handelt; … … 
3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur … in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden;...". 

Nach der Auffassung des BGH kann der kostenlose Fahrdienst einer Augenklinik für Patienten gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben verstoßen.  

Die Beklagte betreibt eine Augenklinik. Der Kläger ist Augenarzt und führt in seiner Augenbelegabteilung auch stationäre Augenoperationen durch. Er begehrt, es der Beklagten zu verbieten, Patienten, die zur Diagnostik oder Operation ihre Augenklinik aufsuchen müssen, einen kostenlosen Fahrdienst anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, bei dem Patienten zur Augenklinik der Beklagten und nach der Behandlung nach Hause gebracht werden. 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten führte zur Abweisung der Klage, so dass zwei Gerichte einen gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilten, was nicht so selten ist. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. 

Der BGH ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass das beanstandete Angebot eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung der Augenklinik darstellt, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) geregelten generellen Verbot von Werbegaben unterfällt. 

Damit besteht grundsätzlich die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die Qualität der ärztlichen Leistung, sondern wegen des angebotenen Fahrdiensts für eine Behandlung durch die beklagte Augenklinik entscheiden. Das lässt sich zwar nicht ausschließen, es wird aber kaum im Regelfall die Grundlage der Entscheidung sein, sich dort behandeln zu lassen oder nicht.  

Der Fahrdienst stellt auch dieser Entscheidung keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG zulässige geringwertige Kleinigkeit dar, weil die Abholung und der Rücktransport des Patienten über eine längere Wegstrecke für ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung darstellt. Insoweit lässt sich ein Vergleich mit den Kosten für ein Taxi anstellen. 

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht nunmehr festzustellen haben, ob der beanstandete Fahrdienst eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zulässige handelsübliche Nebenleistung darstellt, worüber das OLG scheinbar keinerlei Feststellungen getroffen hatte. Die Tatsache einer handelsüblichen Nebenleistung lässt sich insbesondere durch ein Sachverständigengutachten feststellen. Wie die Sache ausgeht, ist völlig offen. 


BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213/13 
LG Köln - Urteil vom 25. April 2013 - 31 O 588/12 
OLG Köln - Urteil vom 22. November 2013 - 6 U 91/13, GRUR-RR 2014, 172
Karlsruhe, den 12 Februar 2015 
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs Mitteilung der Pressestelle Nr. 020/2015 vom 12.02.2015

BGH - Monsterbacke II: "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!"

Health-Claims-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel hat in vielerlei Hinsicht für Verunsicherung geführt, insbesondere in werberechtlicher Hinsicht. Diese Verordnung enthält auch lauterkjeitsrechtliche Vorschriften, die gegenüber dem UWG vorrangig sind. Es geht dabei unter anderem um die Frage, welche Werbeslogangs noch zulässig sind und welche zulässigerweise nicht verwendet werden sollten. Letztere sind im Übrigen auch von Mitwettbewerbern oder Verbraucherschutzorganisationen abmahnfähig. 

Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 regelt Folgendes: … 4."nährwertbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund a)der Energie (des Brennwerts), die es i)liefert, ii)in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder iii)nicht liefert, und/oder b)der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es i)enthält, ii)in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder iii)nicht enthält; 5."gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht; … Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 … (2) Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen: a)einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise, b)Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen, c)gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und d)einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten. (3)Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist". 

Der Bundesgerichtshof hatte jetzt über die Zulässigkeit des Werbeslogans "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für einen Früchtequark zu entscheiden. Diesen Slogan hielt der BGH nicht für irreführend ist, weil er keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt. 

Die Beklagte stellt Milcherzeugnisse her und vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung "Monsterbacke". Auf der Verpackung verwendet sie den Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Die Klägerin hält dies für einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel), weil der Werbeslogan nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte. Im Übrigen sei der Slogan irreführend. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Es hat angenommen, der Slogan sei irreführend, weil der Verkehr nicht erwarte, dass das Produkt der Beklagten einen wesentlich höheren Zuckergehalt als Milch aufweise. 

Der Bundesgerichtshof hatte das Verfahren mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits im Jahre 2010 zu beachten waren (vgl. Presseerklärung Nr. 200/2012 vom 5. Dezember 2012). Der EuGH hat diese Frage bejaht. 

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das die Klage abweisende Urteil erster Instanz mit guten Gründen im Wesentlichen wiederhergestellt und die Sache allein zur Verhandlung und Entscheidung über die von der Klägerin im Hinblick auf eine Verletzung der in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehenen Informationspflichten an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Diese Entscheidung wird sehr interessant werden und könnte erneut beim BGH zu einer Revision führen, weil Art und Umfang der Informationspflichten in Grenzbereichen sehr umstritten sind.  

Der BGH hat hinsichtlich des verwendetens Slogangs entschieden, dass die beanstandete Werbung der Beklagten nicht irreführend ist, weil es sich bei dem Früchtequark - für den Verbraucher erkennbar - um ein Produkt handelt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet. Der in dem beanstandeten Slogan enthaltene Vergleich bezieht sich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher ist als bei Milch. Ebenso wenig fasst der Verkehr den Slogan als eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf. Es handelt vielmehr um eine nach Art. 10 Abs. 3 zulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Der Slogan knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken, wozu es bekanntlich auch Gegenmeinungen gibt. 

Im Übrigen hat der BGH die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, dass nunmehr Feststellungen dazu zu treffen hat, inwieweit und in welcher Artt und Weise die Beklagte Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hätte vorhalten müssen. 

BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11 - Monsterbacke II 
LG Stuttgart - Urteil vom 31. Mai 2010 - 34 O 19/10 KfH 
OLG Stuttgart - Urteil vom 3. Februar 2011 - 2 U 61/10 ZLR 2011, 352 
BGH - Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZR 36/11 GRUR 2013, 189 = WRP 2013, 180 - Monsterbacke I 
EuGH - Urteil vom 10. April 2014 – C-609/12 GRUR 2014, 587 = WRP 2014, 819 
Karlsruhe, den 11. Februar 2015 
Pressemitteilung Nr. 018/2015 vom 12.02.2015 
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs



Donnerstag, 22. Januar 2015

Helge Achenbach zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 19.360.760,79 Euro an Albrecht Erben verurteilt


Helge Achenbach zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 19.360.760,79 Euro an die Erben von Berthold Albrecht verurteilt



Der Strafprozess gegen Helge Achenbach vor dem Landgericht Essen wird nicht nur in den Bereichen des Kunsthandels, des Kunstvertriebs und des Kunstrechts verfolgt, sondern findet mehr oder weniger das Interesse aller Kunstinteressierter, da er zumindest im Rheinland den Markt über Jahre geprägt hat, mit innovativen Konzepten und auf andere Art. Die Hintergründe hat er als Angeklagter in dem Essener Strafprozess recht eingehend dargelegt


Parallel zu diesem Strafverfahren fand vor dem Landgericht Düsseldorf (6. Zivilkammer) in erster Instanz ein Zivilprozess statt, dessen Details von außen sehr schwer einzuschätzen sind. Jedenfalls hat das Landgericht Düsseldorf Helge Achenbach - vorbehaltlich der bereits eingereichten Klageerweiterung um einige weitere Millionen Euro Schadensersatz - mit Urteil vom 20.01.2015 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von
19.360.760,70 Euro an die fünf Erben von Berthold Albrecht verurteilt.


Laut der Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf ist die Kammer ist davon ausgegangen, dass Helge Achenbach und Berthold Albrecht sich dahingehend geeinigt haben, dass Helge Achenbach für den Ankauf von Gemälden und Skulpturen eine Provision in Höhe von 5 Prozent des Nettokaufpreises und für den Ankauf von Oldtimern eine Provision von 3 Prozent des Nettokaufpreises erhalten sollte. Es kommt ausschließlich auf diese Vereinbarungen an, dass es insoweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen gibt. 

Es ist kein Geheimnis, dass im Kunstzwischenhandel oftmals Preisaufschläge vorgenommen werden und Provisionen geteilt werden, ohne dies zu vertiefen, da es jeweils auf die individuellen Vereinbarungen in den Vertragsbeziehungen ankommt. Aber wie es scheint, sind die oben genannten Vereinbarungen in dieser Form bewiesen worden. Eine Berufung beim OLG Düsseldorf hinsichtlich einer bestimmten Höhe scheint allerdings durch den Beklagten beabsichtigt, wenn dafür Prozesskostenhilfe bewilligt wird.  



Der Sachverhalt zog sich über mehrere Jahre: ab dem Jahre 2007 erwarb der Kunsthändler Helge Achenbach 21 Kunstwerke zu einem Gesamtkaufpreis von 24.083.957,35 Euro und elf Oldtimer zu einem Gesamtkaufpreis von 48.116.969,54 Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese Kaufpreise rechnete er nicht in gleicher Höhe gegenüber Berthold Albrecht ab, sondern nahm nach eigenem Ermessen - und eben nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen - einen Aufschlag vor, so dass Berthold Albrecht einschließlich Mehrwertsteuer für die Kunstwerke 33.651.193,97 Euro und für die Oldtimer 63.295.474,85 Euro an Helge Achenbach zahlte. Damit leistete Berthold Albrecht insgesamt 19.360.760,79 Euro mehr, nämlich 6.886.517,67 € für die Kunstwerke und 12.474.243,12 Euro für die Oldtimer, als Helge Achenbach an die
Veräußerer gezahlt hatte. Strafrechtlich wird diesen Fall in Essen wegen Betrugsverdacht verhandelt. Zivilrechtlich liegt hier eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB nahe, darauf geht die Pressemitteilung nicht näher ein und nennt auch kein Aktenzeichen. 



Die Kammer hat laut der Pressemitteilung ausgeführt, dass Helge Achenbach zu diesen Aufschlägen nicht berechtigt war, weil er seinen Vertragspartner Berthold Achenbach nicht darüber informiert hat. Streng genommen hätte auch eine solche Informationen nicht ausgereicht, wenn nicht eine entsprechende Regelung getroffen worden wäre. Offen bleibt ohnehin, wie sich das Innenverhältnis zu den Verkäufern gestaltet hat,  da es für diesen Rechtsstreit darauf nicht ankam.  


Das Landgericht Düsseldorf ist der Auffassung, es sei lebensfremd und widersprüchlich, dass die Aufschläge Ausgleich für ein Rückgaberecht von Berthold Albrecht gewesen sein sollen. Über dieses Rückgaberecht soll es keine schriftliche Vereinbarung gegeben haben. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass selbst dann, wenn es ein solche Rückgaberecht für die Kunst und die Fahrzeuge gegeben hätte, der Unternehmer Berthold Albrecht seine Angehörigen bei fortschreitender Verschlechterung seines Gesundheitszustandes darüber hätte informiert werden müssen. Ein in das Ermessen von Helge Achenbach gestelltes Recht zum Preisaufschlag habe die Intention von Berthold Albrecht konterkariert, die Einkaufspreise marktangemessen zu halten und nicht durch Nennung seines Namens in die Höhe zu treiben. Letztlich fehlt es auch insoweit an einem vertraglich vereinbarten Leistungsbestimmungsrecht aus § 315 BGB. 

Die 6. Zivilkammer führt dazu folgendes aus: „Kein wirtschaftlich einsichtiger Mensch und erst recht nicht eine Unternehmerpersönlichkeit, wie sie der Erblasser gewesen ist, hätte sich auf eine solche völlig undurchsichtige Preisgestaltung eingelassen“.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf vom 20.01.2015


Mittwoch, 21. Januar 2015

EuGH: Transparente Flugkosten bei elektronischer Buchung

Der EuGH hat mit dem Urteil in der Rechtssache C-573/13 Klarheit geschaffen für den Bereich der Angabe der Gesamtflugkosten bei elektronischen Buchungen. Zusammengefasst hat der EuGH entschieden, dass ein elektronisches Buchungssystem bei jedem Flug ab einem Flughafen der Europäischen Union, dessen Preis angezeigt wird, von Anfang an den zu zahlenden Endpreis in transparenter Art und Weise ausweisen muss. 

Es gibt eine ganze Reihe von Fluggesellschaften deren Flugpreise nicht transparent angeben werden und sich im Buchungsverlauf Überraschungen ergeben, die aus dem Angebot kaum ersichtlich sind. Dem Urteil im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren lag ein deustches Verfahren des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen Air Berlin zugrunde. 


Der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände beanstandet vor deutschen Gerichten die Art der Darstellung der Flugpreise im elektronischen Buchungssystem von Air Berlin, wie es im November 2008 gestaltet war. Dieses Buchungssystem stellt nach der Wahl des Datums und des Abflug- und Ankunftsflughafens die möglichen Flugverbindungen in einer Tabelle dar, die die u. a. die Abflug- und Ankunftszeiten enthält.


Der Endpreis pro Person wird nicht für jede aufgeführte Verbindung angegeben, sondern nur für die von Air Berlin vorausgewählte oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählte Verbindung. Der betreffende Endpreis setzt sich zusammen aus dem Preis für den betreffenden Flug, den Steuern und Gebühren, dem Kerosinzuschlag sowie einer Bearbeitungsgebühr.

Nach Ansicht des Bundesverbandes genügt diese Praxis nicht den im Unionsrecht aufgestellten Anforderungen an die Transparenz der Preise von Luftverkehrsdiensten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 3). Insbesondere bestimmt Art. 23 Abs. 1 der Verordnung, dass der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen ist und den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und  Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen muss. Dies bedeutet, dass der Endpreis erkennbar sein muss, bevor der Vertrag elektronisch abgeschlossen wird. Es handelt sich insoweit um eine vorvertragliche Informationspflicht. 
Die fragliche Regelung gilt für alle Flughäfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet. Die Verordnung legt den Luftfahrtunternehmen der Union jedoch nahe, auch den Endpreis für ihre Flugdienste aus Drittländern in die Union auszuweisen.

Die vom Bundesverband erhobene Unterlassungsklage gegen Air Berlin hatte in den ersten beiden Rechtszügen in Deutschland Erfolg. Air Berlin hat daraufhin den Bundesgerichtshof angerufen. Der BGH hat in einem Beschluss über die Vorlage an den EuGH den Gerichtshof nach der Auslegung der Unionsregelung zur Gestaltung der Preise für Flugdienste mit Abflug an einem Flughafen der Union gefragt. 

Mit seinem heutigen Urteil hat der Gerichtshof überzeugend entschieden, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Dies gilt nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird. Diese Auslegung ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik und dem Ziel der Unionsregelung, die insbesondere gewährleisten soll, dass die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können.


Der BGH wird jetzt auf dieser Basis über die Revision entscheiden, sofern die Revision nicht zurückgenommen werden sollte. 




Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 4/15
Luxemburg, den 15. Januar 2015

Kartellrechtswidrige Schiedsklauseln

Das Oberlandesgericht München hat unter dem Aktenzeichen U 1110/14 Kart. in einem Zwischenurteil einen sehr maßgeblichen Aspekt des Rechtsstreites zwischen Claudia P. und dem Internationalen Fachverband für Eisschnelllauf (ISU) geklärt, wobei allerdings angesichts der Bedeutung der Rechtsfragen eine Revision zum BGH denkbar ist, da diese Entscheidung den Sportverbänden kaum gefallen wird. Die Entscheidung betrifft zentrale Grundfragen der Anerkennungsfähigkeit von Entscheidungen internationaler Schiedsgerichte, die bis in die Details der Klauselpraxis reichen können. 

In diesem interessanten Urteil erklärt der Senat die 2009 getroffene Schiedsvereinbarung für unwirksam und erkennt den Spruch des Court of Arbitration for Sports (CAS) nicht an und folgt damit der Vorinstanz. Der Senat geht davon aus, dass die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung zwischen der Athletin und dem ISU vom Januar 2009 wegen Verstoßes gegen zwingendes Kartellrecht unwirksam ist. Dies bedeutet, dass der Sachverhalt insofern so zu beurteilen ist, als wäre diese Schiedsvereinbarung nie getroffen worden. 

Der Senat geht allerdings über die Vorinstanz insofern hinaus als der Spruch des Court of Arbitration for Sports (CAS) nicht für anerkennungsfähig gehalten wird, wqeil die Voraussetzungen des § 1061 ZPO nicht eingehalten worden sind. Infolgedessen sind die deutschen Gerichte in der für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche vorgreiflichen Feststellung, ob die Dopingsperre zu Unrecht verhängt wurde, nicht an den Spruch des CAS gebunden. Bevor der noch nicht zur Endentscheidung reife Rechtsstreit weitergeht, wartet das Oberlandesgericht, das die Revision gegen sein Zwischenurteil zugelassen hat, ggf. eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, die ebenfalls überaus interessant werden dürfte. Sollte der BGH diese Auffassung bestätigen, wird dies auf die Klauselwerke kaum ohne Einfluss bleiben.  

In dem bei dem Kartellsenat des Oberlandesgerichts München anhängigen Berufungsverfahren wendet sich die Klägerin, eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin, gegen die Rechtmäßigkeit einer im Jahr 2009 verhängten Dopingsperre und macht gegen die Beklagte ISU, den internationalen Fachverband für Eisschnelllauf mit Sitz in der Schweiz, Schadensersatz wegen der ihr daraus erwachsenen Schäden geltend. Das Landgericht München I hatte in 1. Instanz den von der Beklagten erhobenen Einwand, der Zulässigkeit der Klage stehe eine zwischen der Klägerin und ihr am 2. Januar 2009 in einer von der Beklagten vorformulierten Wettkampfmeldung für die Eisschnelllauf-Mehrkampfweltmeisterschaften enthaltene Schiedsvereinbarung entgegen, wonach für Streitigkeiten zwischen den Wettkampfteilnehmern und der Beklagten unter vollständigem Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Court of Arbitration for Sports (CAS) in Lausanne zuständig sei, als nicht durchgreifend erachtet. Die Klage hatte das Landgericht aber dennoch im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es sei an die nach Anrufung des CAS durch die Klägerin erfolgte Bestätigung der Dopingsperre gebunden. 

Mit Zwischenurteil vom 15.01.2015 hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts München entschieden, dass auch  die Schadensersatzklage zulässig ist. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten steht die zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffene Schiedsvereinbarung vom 2. Januar 2009 dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht entgegen. An die Entscheidung des CAS, die Dopingsperre sei zurecht verhängt worden, sind die deutschen Gerichte im vorliegenden Fall nicht gebunden. Über die Frage des Dopings ist noch keine Entscheidung getroffen worden, so dass der endgültige Ausgang des Rechtsstreites noch offen ist. 

Das Zwischenurteil beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen, soweit sie der Pressemitteilung entnommen werden können: 

- Die Schiedsvereinbarung ist im Streitfall unwirksam, weil sie gegen zwingendes Kartellrecht verstößt. Auf dem Markt des Angebots von Weltmeisterschaften im Eisschnelllaufsport ist die Beklagte wegen des Ein-Platz-Prinzips der einzige Anbieter und daher mangels Wettbewerber als Monopolistin im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) marktbeherrschend. Sachlich relevant im Sinne des GWB ist im Streitfall der Markt des Angebots der Durchführung von Weltmeisterschaften im Eisschnelllauf. Die Teilnahme daran kann wegen des überragenden weltweiten Interesses und der damit verbundenen Verwertungsmöglichkeiten für Athleten, die dort Erfolge erzielen wollen, nicht durch die Teilnahme an nationalen Wettkämpfen ersetzt werden. Einem marktbeherrschenden Unternehmen ist es nach den relevanten Vorschriften des GWB verboten, Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. 

- Infolgedessen durfte die Beklagte von der Klägerin die Schiedsvereinbarung vom 2. Januar 2009 nicht verlangen. Zwar stellt das Verlangen einer Schiedsvereinbarung durch den Ausrichter von internationalen Sportwettkämpfen nicht schlechthin einen Missbrauch von Marktmacht dar. Vielmehr bestehen gewichtige sachgerechte Gründe dafür, Streitigkeiten zwischen Athleten und Sportverbänden im Zusammenhang mit internationalen Wettkämpfen nicht den verschiedenen in Betracht kommenden staatlichen Gerichten zu überlassen, sondern einem einheitlichen Sportgericht zuzuweisen. Insbesondere kann auf diese Weise durch einheitliche Zuständigkeit und Verfahrensgestaltung verhindert werden, dass in gleichgelagerten Fällen divergierende Entscheidungen getroffen werden, was der Gewährleistung der Chancengleichheit der Athleten bei der Wettkampfteilnahme dient. Missbrauch von Marktmacht, dass die Beklagte von der Klägerin die Zustimmung zu der Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS verlangt hat. 

- Nach den im Zeitpunkt der Schiedsvereinbarung gültigen Verfahrensregeln haben die daran beteiligten Verbände (die Internationalen Sportverbände, das Nationale und das Internationale Olympische Komitee) bestimmenden Einfluss auf die Auswahl der Personen, die als Schiedsrichter in Betracht kommen. Infolge der vom Kartellsenat festgestellten einseitigen Ausgestaltung der Schiedsrichterbestellung zugunsten der daran beteiligten Verbände für Streitigkeiten mit Athleten wird den Verbänden ein Übergewicht bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts verliehen, das von den Athleten nur hingenommen wird, weil sie keine andere Möglichkeit haben, an internationalen Sportveranstaltungen teilzunehmen. Durch die Vorgaben für die Wahl der im Rahmen der Schiedsvereinbarung in Betracht kommenden Schiedsrichter erhalten die Verbände bei Streitigkeiten mit Athleten ein strukturelles Übergewicht, das die Neutralität des CAS grundlegend in Frage stellt. Darüber hinaus wird ein strukturelles Ungleichgewicht zugunsten der Verbände dadurch begründet, dass in den Berufungsverfahren vor dem CAS der Vorsitzende des für die konkrete Streitigkeit zuständigen Kollegiums vom Präsidenten der Berufungsabteilung des CAS bestimmt wird, wenn sich die Streitparteien insoweit nicht einigen können, und der Präsident der Berufungsabteilung seinerseits durch die einfache Mehrheit eines Gremiums gewählt wird, das strukturell von den Verbänden abhängt. Damit können letztlich die Verbände zusätzlichen mittelbaren Einfluss auf das dritte Mitglied des für eine konkrete Streitigkeit zuständigen Kollegiums haben. Das Vertrauen des Rechtsuchenden in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit eines Schiedsgerichts nimmt Schaden, wenn er befürchten muss, sich einem Richter gegenüberzusehen, der mit Blick auf seinen Fall und seine Person bestellt worden ist; insoweit gilt es, Vorkehrungen gegen die bloße Möglichkeit und den Verdacht einer Manipulation der Richterbesetzung zu treffen. 

- Bei wirksamem Wettbewerb, der angesichts der Monopolstellung der Beklagten nicht stattfindet, wäre die Klägerin nicht gezwungen gewesen, zur Ermöglichung ihrer Teilnahme an den Weltmeisterschaften die im vorliegenden Fall relevante Schiedsklausel hinzunehmen. Die Abweichung von Schiedsklauseln, die bei wirksamen Wettbewerb zustande kämen, hat zur Folge, dass der Klägerin die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Rechte auf Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) entzogen werden, denen Verfassungsrang zukommt. Sie überschreitet daher die für die Annahme eines Missbrauchs von Marktmacht erforderliche Erheblichkeitsschwelle. 

- Mangels Anerkennungsfähigkeit des Spruchs des CAS sind die deutschen Gerichte in der für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche vorgreiflichen Feststellung, ob die Dopingsperre zu Unrecht verhängt wurde, nicht an den Spruch gebunden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Klage insoweit nicht wegen der Rechtskraftwirkung der Entscheidung des CAS als unbegründet angesehen werden, so die damit zusammenhängenden Problemkreise neu zu prüfen sind. 

- Die Anerkennung des Spruchs des CAS mit dem die Dopingsperre bestätigt wurde, widerspricht nach der überzeugenden Begründung des OLG München der öffentlichen Ordnung. Der betreffende Schiedsspruch ist  daher nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 2 lit. b) des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 nicht anerkennungsfähig. 

- Zu der für die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche maßgeblichen öffentlichen Ordnung (ordre public) zählt auch die Einhaltung der grundlegenden Bestimmungen des Kartellrechts. Danach kommt eine Anerkennung des CAS-Spruchs nicht in Betracht. Im Streitfall war der Beklagten kartellrechtlich verboten, von der Klägerin die Zustimmung zu der Schiedsvereinbarung zu verlangen. Durch die inzidente Anerkennung des auf der Grundlage der kartellrechtswidrigen Vereinbarung ergangenen Spruchs würde der Missbrauch der Monopolstellung der Beklagten perpetuiert, was dem Zweck des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots zuwiderliefe. Zudem führte der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte im Falle der Anerkennung des Spruchs dazu, dass der Klägerin die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Rechte auf Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) entzogen würden. 

-  Aus Gründen der Prozessökonomie hat es der Kartellsenat als angezeigt erachtet, über die Zulässigkeit der im Berufungsverfahren weiterverfolgen Klageanträge durch Zwischenurteil gesondert zu entscheiden und wegen der über den Einzelfall hinausgehenden Auswirkungen der Entscheidung auf die Zulässigkeit von Schiedsabreden im internationalen Sport insoweit die Revision zuzulassen. 

OLG München, AZ: U 1110/14 Kart. v. 15. Januar 2015 
Quelle: Pressemiiteilung des OLG München, Pressemitteilung Zivilsachen 1/15 

Donnerstag, 8. Januar 2015

Verschreibungspflichtige Medikamente als Wettbewerbsproblem

BGH zur Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Apotheken ohne Rezept

Der BGH hat unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten die Frage geklärt, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig sein kann, rezeptpflichtige Medikamente in Apotheken ohne Rezept auszuhändigen. Der hier einschlägige § 4 AMVV bestimmt insoweit folgendes: 

 (1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen. 

Der BGH hat insoweit in aller Deutlichkeit entschieden, dass die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts wettbewerbsrechtlich im Regelfall unzulässig ist, sofern nicht eng definierte Ausnahmen eingreifen. 

Es handelte sich hier um eine Wettbewerbsstreitigkeit unter Apothekern. Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte einer Patientin ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne ärztliches Rezept ausgehändigt hat, wie immer er davon auch Kenntnis erhalten haben mag. Der Kkäger sieht darin einen Verstoß gegen § 48 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Nach dieser eingangs zitierten Norm dürfen verschreibungspflichtige Medikamente grundsätzlich nicht ohne ärztliche Verordnung abgegeben werden. Der Kläger hat die Beklagte deshalb als unmittelbarer Konkurrent auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. 

Die Beklagte hat eingewandt, sie habe aufgrund der telefonisch eingeholten Auskunft einer ihr bekannten Ärztin - also nicht des behandelnden Arztes - davon ausgehen dürfen, zur Abgabe des Medikaments ohne Vorlage eines Rezepts in diesem Fall berechtigt zu sein. 

 Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Abmahnkosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Beklagte sei zwar nicht zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt gewesen, weil kein dringender Fall im Sinne von § 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) vorgelegen habe. Der einmalige Gesetzesverstoß der Beklagten sei aber aufgrund der damaligen besonderen Situation, insbesondere wegen eines geringen Verschuldens der Beklagten, nicht geeignet gewesen, Verbraucherinteressen spürbar zu beeinträchtigen, was nach hiesiger Auffassung eine gut vertretbare Auffassung darstellt. 

Der BGH ist diesem vermittelnden Ansatz des OLG Stuttgart aber nicht gefolgt, sondern hat auf die Revision des Klägers hin die Verurteilung der Beklagten nach dem erstinstanzlichen Urteil wiederhergestellt. ZUr Begründung wird folgendes ausgeführt: 

Die Verschreibungspflicht gemäß § 48 AMG dient dem Schutz der Patienten vor gefährlichen Fehlmedikationen und damit gesundheitlichen Zwecken. Die einschlägigen Regelungen sieht der BGH als das Marktverhalten regelnde Vorschriften an, die überdies von berufsrechtlichen Pflichten begleitet werden. 
Durch Verstöße gegen das Marktverhalten regelnde Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bezwecken, werden die Verbraucherinteressen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets spürbar beeinträchtigt. Das Eingreifen eines Ausnahmetatbestandes wird verneint, aber die Ausnahmekonstellationen werden deutlich markiert: 

Die Beklagte war auch nicht aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls gemäß § 4 AMVV ausnahmsweise zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt. Zwar kann der Apotheker sich grundsätzlich auf eine Entscheidung des Arztes über die Verordnung des verschreibungspflichtigen Medikaments verlassen. Die Ausnahmevorschrift des § 4 AMVV setzt aber eine Therapieentscheidung des behandelnden Arztes aufgrund eigener vorheriger Diagnose voraus. In dringenden Fällen reicht es allerdings aus, wenn der Apotheker über die Verschreibung telefonisch unterrichtet wird. 

An der erforderlichen Therapieentscheidung fehlt es, wenn ein Apotheker einen Arzt zu einer Verschreibung für einen dem Arzt unbekannten Patienten bewegt. Da zum Zeitpunkt des Besuchs der Apotheke der Beklagten keine akute Gesundheitsgefährdung bestand, war der Patientin auch zuzumuten, den ärztlichen Notdienst im Nachbarort aufzusuchen. 

Apotheker sind gut beraten, diese Entscheidung eingehend zu berücksichtigen.


BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - I ZR 123/13 - Abgabe ohne Rezept 
LG Ravensburg – Urteil vom 15. November 2012 – 7 O 76/11 KfH 1 
OLG Stuttgart – Urteil vom 13. Juni 2013 – 2 U 193/12 
Karlsruhe, den 8. Januar 2015 - Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Quelle: Pressemitteilung des BGH

Mittwoch, 7. Januar 2015

"Black Jack Online Gambling" und öffentliches Glücksspiel in Deutschland

Das Amtsgericht München hat in einer Strafsache, die das Internet - Glückspielrecht betrifft, eine interessante Entscheidung gefällt, die im Bereich des Glücksspielsrecht lebhafte Diskussionen auslösen wird. 

Im Kern ist das Amtsgericht München der folgenden Rechtsauffassung, wie der Pressemitteilung des AG München entnommen werden kann: "Wer über einen Internetanbieter, der in Deutschland keine Zulassung hat, Black Jack spielt, macht sich strafbar". 

Gemäß § 285 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem öffentlichen Glückspiel (§ 284 StGB) beteiligt, wobei sich allerdings Probleme hinsichtlich der internationalen Anwendung des deutschen Strafrechts nach § 9 StGB ergeben können. Etwa OLG Hamburg, MMR 2000, 92 und MMR 2002, 471, lassen es insoweitr hinreichen, wenn die Teilnahmemöglichkeit im Inland gegeben ist, was letztlich bei jeder Internetnutzung der Fall wäre. Von Bedeutung ist, dass es sich hier um ein sog. "Gibraltar - Modell" handelt, das grundsätzlich europäischem Recht unterliegt, soweit nicht Sonderregelungen des Rechts von Gibraltar vorrangig anwendbar sind (https://www.gibraltar.gov.gi/home/6124).

Im seitens des AG München entschiedenen Falles hatte ein 25-jähriger Malermeister aus München über einen Internetanbieter das Glücksspiel "Black Jack" gespielt und zwar mit einigem Erfolg. Der Anbieter gehört zu einer Holding mit Sitz in Gibraltar und verfügt in Deutschland über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glückspielen. Es wird nicht recht klar, ob der Anbieter über eine Zulassung in Gibraltar nach den dortigen Zulassungsregelungen verfügte.

In den Allgemeinen Nutzungsbedingungen des Anbieters, die man vor der Zulassung zum Spiel akzeptieren muss, wurde jedenfalls darauf hingewiesen, dass Internet-Glückspiele in einigen Ländern verboten sind und der Spieler prüfen muss, welche Gesetze für ihn gelten. Die Klausel ist üblich, ob sie hinreichend ist, kann hier offen bleiben. 

Der Malermeister aus München nahm über das Internet an dem Black Jack Glücksspiel teil. Es wurden ihm durch den Finanzdienstleister des Internetanbieters in der Zeit vom 13.7.11 bis 26.8.11 insgesamt 201.500 Euro auf sein Privatkonto überwiesen. Der Malermeister hat von seinem Privatkonto an den Finanzdienstleister in der Zeit vom 1.3.11 bis 31.10.11 65.030 Euro bezahlt und von seinem Geschäftskonto in der Zeit vom 1.3.11 bis 31.12.11 nochmals 55.900 Euro. Wann und wie oft er an dem Spielbetrieb in Gibraltar teilnahm, konnte nicht ermittelt werden. 

Der Malermeister verteidigte sich vor Gericht, er sei davon ausgegangen, dass das Glückspiel im Internet erlaubt sei, da vielfach unter anderem durch Boris Becker, den FC Bayern und andere Prominente Reklame hierfür in großem Umfang betrieben werde, ohne dass gegen die Werbung seitens der Aufsichtsbehörde vorgegangen worden wäre. Die Verteidigung basierte auch darauf, dass das Glückspielverbot im Internet gegen höherrangiges Recht verstoßen würde. 

 Der Malermeister wurde seitens des Amtsgericht München in erster Instanz wegen der Beteiligung am unerlaubten Glückspiel zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro verurteilt. Viel schwerwiegender dürfte für den Verurteilten indessen sein, dass das Amtsgericht München die Einziehung von 63.490 Euro, die bei ihm sichergestellt wurden, nach § 74 StGB angeordnet hat. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass § 285 StGB die Einziehung nicht ausdrücklich vorschreibt, so dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 74 b StGB zu berücksichtigen ist. Damit wird eine neue staatliche Einnahmequelle generiert. 

Der zuständige Richter führt in seinem Urteil aus, dass es sich bei Black Jack um ein Glückspiel handelt, für das der Veranstalter eine behördliche Erlaubnis in Deutschland benötigt. Ob eine Erlaubnis in Gibraltar für Online - Poker hinreichen kann, wird scheinbar nicht näher erörtert. Insofern spielen auch die europarechtlichen Grundfreiheiten eine Rolle.  Das Glückspiel im Internet wird einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht und ist damit öffentlich. Der Anbieter besaß nicht die erforderliche behördliche deutsche Genehmigung. 

Der Malermeister handelte nach Überzeugung des Gerichts mit bedingtem Vorsatz, da er die entsprechenden Hinweise in den Nutzungsbedingungen des Anbieters lesen musste. Er hätte entsprechende Erkundigungen einziehen müssen, ob das Glücksspiel für ihn erlaubt ist. Diese Erkundigungen hätten durchaus zu einer kritischen Einschätzung führen können (Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, 2014, StGB § 284, Rn. 65 m.w.N.). Die Rechtslage ist nach wie vor umstritten.

Das AG München führt indessen aus, es sei gerichtsbekannt, dass allein unter der Überschrift „Glückspiel“ im Internet unter der Suchmaschine „Google“ sich die ersten vier Beiträge mit der Strafbarkeit von Glückspielen im Internet beschäftigen, wobei jedenfalls erwähnt wird, dass zumindest unter förmlicher Betrachtung die Teilnahme an Internet-Casinos mit Glückspielen strafbar ist. Ob solche Fundstellen eine verlässliche rechtliche Einschätzung darstellen, sei dahin gestellt und kann mit guten Gründen bezweifelt werden. 

Jedenfalls gipfelt die Begründung des Urteils in der Kernaussage, dass, "wenn der Malermeister in den Nutzungsbedingungen auf eine mögliche Strafbarkeit hingewiesen werde, diese Strafbarkeit durch einfachste Recherche im Internet deutlich vor Augen geführt wird und er unter Ignorierung dieser Umstände dennoch am Glückspiel teilnimmt, zeige dies seine Einstellung, dass ihm die mögliche Strafbarkeit egal ist und er dies bewusst beiseite schiebt, da ihm die Teilnahme am Glücksspiel wichtiger erscheine". Des Weiteren wird das Urteil auf folgende Erwägungen gestützt: 

"Das Gericht führt weiter aus, dass sich der Malermeister nicht darauf berufen kann, dass Prominente Werbung für Glücksspiel im Internet betrieben. Dabei habe es sich ausschließlich um Sportwetten gehandelt. Auch dem juristischen Laien sei der Unterschied zwischen einer Sportwette und einem Glückspiel wie Black Jack bekannt. 

Das Gericht stellt fest, dass das Internet-Glückspiel-Verbot in Deutschland nicht gegen europäisches Recht verstößt. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass die staatlichen Stellen in dem besonderen Bereich von Glückspielen über ein ausreichendes Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen verfügen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben und dass es Sache eines jeden Mitgliedsstaates ist, zu beurteilen, ob es erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu kontrollieren. Der Europäische Gerichtshof hat auch entschieden, dass Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Das Amtsgericht München stellt fest, dass das Glückspiel im Internet eine erhebliche Gefahr für den einzelnen Spieler darstellt. Die Landesgesetzgeber haben in § 4 des Glückspielländerstaatsvertrages ihr Ermessen ausgeübt und eine Beschränkung der Wetttätigkeit bei Glückspielen begründet". 

Man darfr gespannt sein, ob sich diese Begründung nach Einlegung eines etwaigen Rechtsmittels als haltbar erweisen wird, wobei der Ansatzpunkt maßgeblich bei der internationalen Anwendbarkeit deutschen Strafrechts liegt.

Urteil des Amtsgerichts München vom 26.9.14, 
AZ: 1115 Cs 254 Js 176411/13 
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichtes München