Der EuGH hat mit dem Urteil in der Rechtssache C-573/13 Klarheit geschaffen für den Bereich der Angabe der Gesamtflugkosten bei elektronischen Buchungen. Zusammengefasst hat der EuGH entschieden, dass ein elektronisches Buchungssystem bei jedem Flug ab einem Flughafen der Europäischen Union, dessen Preis angezeigt wird, von Anfang an den zu zahlenden Endpreis in transparenter Art und Weise ausweisen muss.
Es gibt eine ganze Reihe von Fluggesellschaften deren Flugpreise nicht transparent angeben werden und sich im Buchungsverlauf Überraschungen ergeben, die aus dem Angebot kaum ersichtlich sind. Dem Urteil im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren lag ein deustches Verfahren des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen Air Berlin zugrunde.
Der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbände beanstandet vor deutschen Gerichten die Art der
Darstellung der Flugpreise im elektronischen Buchungssystem von Air
Berlin, wie es im November 2008 gestaltet war. Dieses Buchungssystem stellt nach der Wahl des Datums und des Abflug-
und Ankunftsflughafens die möglichen Flugverbindungen in einer Tabelle
dar, die die u. a. die Abflug- und Ankunftszeiten enthält.
Der Endpreis pro Person wird nicht für jede aufgeführte
Verbindung angegeben, sondern nur für die von Air Berlin vorausgewählte
oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählte Verbindung. Der betreffende Endpreis setzt sich zusammen aus dem Preis für den betreffenden Flug, den Steuern und Gebühren, dem Kerosinzuschlag sowie einer Bearbeitungsgebühr.
Nach Ansicht des
Bundesverbandes genügt diese Praxis nicht den im Unionsrecht
aufgestellten Anforderungen an die Transparenz der Preise von
Luftverkehrsdiensten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 3). Insbesondere bestimmt Art. 23 Abs. 1 der Verordnung, dass der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen ist und den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen muss. Dies bedeutet, dass der Endpreis erkennbar sein muss, bevor der Vertrag elektronisch abgeschlossen wird. Es handelt sich insoweit um eine vorvertragliche Informationspflicht.
Die fragliche Regelung gilt für alle Flughäfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet. Die Verordnung legt den Luftfahrtunternehmen der Union jedoch nahe, auch den Endpreis für ihre Flugdienste aus Drittländern in die Union auszuweisen.
Die vom Bundesverband erhobene Unterlassungsklage
gegen Air Berlin hatte in den ersten beiden Rechtszügen in Deutschland Erfolg. Air
Berlin hat daraufhin den Bundesgerichtshof angerufen. Der BGH hat in einem Beschluss über die Vorlage an den EuGH den
Gerichtshof nach der Auslegung der Unionsregelung zur Gestaltung der
Preise für Flugdienste mit Abflug an einem Flughafen der Union gefragt.
Mit seinem heutigen Urteil hat der Gerichtshof überzeugend entschieden, dass der zu
zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des
in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste,
einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Dies gilt
nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für
jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird. Diese Auslegung ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der
Systematik und dem Ziel der Unionsregelung, die insbesondere
gewährleisten soll, dass die Kunden die Preise verschiedener
Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können.
Der BGH wird jetzt auf dieser Basis über die Revision entscheiden, sofern die Revision nicht zurückgenommen werden sollte.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 4/15
Luxemburg, den 15. Januar 2015
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