Freitag, 28. November 2014

Anforderungen an Schutzmaßnahmen für Videospiele nach § 95 a UrhG

Bundesgerichtshof zu Schutzmaßnahmen für Videospiele 

Unter welchen Voraussetzungen technische Maßnahmen nach § 95 a UrhG zum Schutz von urheberrechtlich geschützten Videospielen selbst Urheberrechtsschutz genießen können, war lange umstritten. 

Der Bundesgerichtshofs hat nunmehr entschieden, unter welchen Voraussetzungen technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele ihrerseits Schutz genießen können. Der Markt ist sehr umkämpft und dies drückt sich auch in entsprechenden Rechtsstreitigkeiten aus. Die ursprüngliche Beklagte war im Zeitpunkt der Entscheidung bereits insolvent, allerdings waren die Geschäftsführer im Rahmen der urheberrechtlichen Repräsentantenhaftung auch persönlich in Anspruch genommen worden. 

Es geht um Videospiele für Konsole und nicht etwa um Browser-Games: 

"Die Klägerin produziert und vertreibt Videospiele und Videospiel-Konsolen, darunter die Konsole "Nintendo DS" und zahlreiche dafür passende Spiele. Sie ist Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den Computerprogrammen, Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken, die Bestandteil der Videospiele sind. Die Videospiele werden ausschließlich auf besonderen, nur für die Nintendo-DS-Konsole passenden Speicherkarten angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole eingesteckt werden. 

Die frühere Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 waren und über deren Vermögen im Laufe des Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet und der jetzige Beklagte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, bot im Internet Adapter für die Nintendo-DS-Konsole an und zwar ohne Lizenz der Klägerin. 

Diese Adapter sind den originalen Speicherkarten in Form und Größe genau nachgebildet, damit sie in den Kartenschacht der Konsole passen. Sie verfügen über einen Einschub für eine Micro-SD-Karte oder über einen eingebauten Speicherbaustein ("Flash-Speicher"). Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene Raubkopien der Spiele auf der Konsole verwenden. Dazu laden sie solche Kopien der Spiele aus dem Internet herunter und übertragen diese sodann entweder auf eine Micro-SD-Karte, die anschließend in den Adapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den eingebauten Speicherbaustein des Adapters. 

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG. Diese Bestimmung regelt den Schutz wirksamer technischer Maßnahmen, die ihrerseits dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke dienen. 

Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil weitgehend aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen". 

Die Entscheidung des BGH: 

Die Entscheidung des BGH hat grundsätzliche Bedeutung für die Beurteilung auch zukünftiger Sachverhalte in diesem Bereich. Wie der BGH eingehend ausführt, ist nach § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG (unter anderem) der Verkauf von Vorrichtungen verboten, die hauptsächlich hergestellt werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen. Diese Vorschrift schützt auch technische Maßnahmen zum Schutz für Videospiele, die damit selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, wobei die Anforderungen an das Schutzniveau von Interesse sind. 

Der BGH geht auch davon aus, dass es sich bei der konkreten Ausgestaltung der von der Klägerin hergestellten Karten und Konsolen um solche Schutzmaßnahme handelt, weil  die Karten und Konsolen in ihren Abmessungen so aufeinander abgestimmt sind, dass ausschließlich Nintendo-DS-Karten in die Nintendo-DS-Konsolen passen. Dadurch wird verhindert, dass Raubkopien von Videospielen der Klägerin auf den Konsolen abgespielt und damit unbefugt vervielfältigt werden können. Letztlich ist eine solche Schutzmaßnahme gegen Raubkopien vom Vertriebsinteresse der Klägerin her auch nachvollziehbar. 

Die von der Beklagten zu 1 vertriebenen Adapterkarten sind auch hauptsächlich zur Umgehung dieser Schutzvorrichtung hergestellt worden. Die Möglichkeit des Abspielens von Raubkopien bildet den maßgeblichen wirtschaftlichen Anreiz zum Kauf der Adapter. Dahinter treten die legalen Einsatzmöglichkeiten der Adapter eindeutig in den Hintergrund. Sie sind aber nicht völlig zu verneinen, was der BGH auch ausdrücklich feststellt. In anders gelagerten Fallen kann daher der Entscheidungsansatz auch differenziert vorgenommen werden. Nach der Entscheidung des BGH ist auch dieser Fall hinsichtlich seines Ausganges noch offen.

Die bisher vorgenommene Beweiserhebung reicht dem BGH nicht aus, um zu dem Verdikt zu gelangen, dass die Beklagten rechtswidrig nach § 97 UrhG gehandelt haben. Das Berufungsgericht hat nach der Auffassung des BGH nicht geprüft, ob der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt werden.   Genau dies ist hier der zentrale Punkt, da diese technischen Schutzmaßnahmen ihrerseits zu Beschränkungen für die Nutzer führen, was eine Interessen- und Güterabwägung erforderlich macht. 

Nach der überzeugenden Auffassung des BGH reichen die seitens des Berufungsgerichts bislang getroffenen Feststellungen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass der jetzige Beklagte zu 1 als Insolvenzverwalter und die Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsführer wegen des rechtswidrigen Vertriebs der Adapterkarten durch die frühere Beklagte zu 1 auf Unterlassung haften.  Auch der von der Klägerin erhobene Schadensersatzanspruch konnte auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bejaht werden. 

Völlig konsequent hat der BGH daher die Sache daher insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das die erforderlichen Feststellungen in einer neuen Beweisaufnahme nachzuholen hat, ggf. durch Sachverständigengutachten. 

BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 - Videospielkonsolen II 
LG München I -Urteil vom 14. Oktober 2009 - 21 O 22196/08 MMR 2010, 341 
OLG München - Urteil vom 9. Juni 2011 - 6 U 5037/09 
Karlsruhe, 27. November 2014 
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs 
Mitteilung der Pressestelle Nr. 175/2014 vom 27.11.2014

Reisebüros müssen Insolvenzsicherung für Reiseveranstalter aus der EU nachweisen

Bundesgerichtshof: Reisebüros müssen Insolvenzsicherung für Reiseveranstalter aus der EU nachweisen

Die nachfolgend referierte Entscheidung des BGH ist in der Praxis wenigstens teilweise auf Unverständnis gestoßen. Sie ist ohne Kenntnis des Systems des Sicherungsscheines kaum verständlich. § 651k BGB (Sicherstellung, Zahlung), der Art. 7 der EU - Pauschalreiserichtlinie umsetzt, enthält hierzu eine umfassende Regelung, die nachstehend auszugsweise wieder gegeben wird: "

… (4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist. 

 (5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und dies den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss". 

MIt dieser Regelung soll sicher gestellt werden, dass der Pauschalreisende bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters den Reisepreis zurückerhält, wenn sie aufgrund Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz ausfallen und ggf. auch die Rückreisekosten erstattet bekommt, sofern sie auf diesen Umständen beruhen. Angesichert wird dies durch eine spezielle Versicherung, die im Geltungsbereich der je nationalen Umsetzungsvorschrift abgeschlossen werden muss. Diese Verpflichtung wird durch einen Sicherungsschein abgesichert, den der Reiseveranstalter dem Reisenden übergeben lassen muss (meist über den Reisevermittler). Die Übergabe des Sicherungsscheins bekundet überdies Vertretungsmacht des Reisevermittlers für den Reiseveranstalter, der ohne Sicherungsschein keine Zahlungen auf den Reisepreis entgegen nehmen darf. Die "offene Flanke" dieses Systems wird durch § 651 k Abs.5 BGB markiert, der den Fall regelt, dass der Reiseveranstalter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR hat. In einem solchen Fall, muss dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates geleistet werden, wenn diese der deutschen Absicherung äquivalent ist. Diese Sicherheitsleistung muss in deutscher Sprache (§ 10 BGB-Info-VO) nachgewiesen werden. Es hätte sich bereits auf der Ebene des EU - Rechts angeboten, hier eine Vollharmonisierung vorzunehmen. Die Probleme ergeben sich in solchen Fällen dadurch, dass die Versicherung die grenzüberschreitende Regulierung verweigert, unter Hinweis auf das je nationale versicherungsrechtliche Absicherungsystem.  

Der BGH hat nunmehr über die Pflicht eines Reisevermittlers zum Nachweis einer für den Insolvenzfall des Reiseveranstalters geltenden Kundengeldabsicherung entschieden, wenn der Reiseveranstalter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat, hier in den Niederlanden. Eine Vorlage an den EuGH in dieser Sache hätte nahegelegen. 

Der Ausgangssachverhalt stellte sich wie folgt dar: 

Die Kläger buchten im Oktober 2011 über die Beklagte, die als Internet-Reisebüro tätig ist, bei einem niederländischen Reiseveranstalter eine viertägige Flusskreuzfahrt. Nach Erhalt der Rechnung und Reisebestätigung zahlten die Kläger den auf sie entfallenden Reisepreis an die Beklagte. Den Klägern wurde ein als Sicherungsschein bezeichnetes Dokument eines niederländischen Kundengeldabsicherers in Kopie vorgelegt. Weiterhin hatte sich die Beklagte bei dem Reiseveranstalter über das Bestehen einer Kundengeldabsicherung erkundigt. Wegen finanzieller Schwierigkeiten des niederländischen Reiseveranstalters fand die Kreuzfahrt nicht statt. Der Reiseveranstalter, der später Insolvenz anmeldete, zahlte den Reisepreis nicht zurück. Der Kläger hatte hier die Wahl entweder das niederländische Versiucherungsunternehmen zu verklagen oder aber den Reisevermittler und hat sich für die letztere Variante entschieden. 

Der niederländische Kundengeldabsicherer lehnte eine Erstattung des Reisepreises mit der Begründung ab, dass seine Haftung auf die auf dem niederländischen Markt angebotenen und abgeschlossenen Reisen beschränkt sei, wozu die Reise der Kläger nicht zähle. 

Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des Reisepreises gerichteten Klage gegen den Reisevermittler stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte sich die Beklagte vor Forderung oder Annahme des Reisepreises vergewissern müssen, dass den Klägern eine zweifelsfrei bestehende Absicherung des von ihnen gezahlten Reisepreises positiv nachgewiesen ist. Das Wissen um die Existenz eines Sicherungsscheins ersetze nicht die Prüfung seiner räumlich uneingeschränkten Geltung. 

Die Lösung des BGH: 

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Gemäß § 651k Abs. 4 iVm Abs. 5 Satz 2 BGB  hat ein Reisevermittler wie die Beklagte auch hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter das Bestehen einer für den Insolvenzfall greifenden Kundengeldabsicherung nachzuweisen, bevor er den Reisepreis entgegen nimmt. 

Der Reisevermittler muss in diesem Fall zwar keinen Sicherungsschein vorlegen, wie er von inländischen Reiseveranstaltern gefordert wird. Gleichwohl muss sich der Nachweis für einen im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter auf die konkreten Reisenden und die von ihnen gebuchten Reise beziehen, wobei das Gesetz die konkreten Anforderungen letztlich offen lässt. Die Wiedergabe einer dahingehenden Erklärung des Reiseveranstalters reicht dafür nicht aus. Diese Anforderungen hat die Beklagte im Streitfall nicht erfüllt. 

Die Entscheidung wirft die Frage nach den Anforderungen an den Nachweis auf, da der Gegenschluss - keine Vermittlung von Reisen von Veranstaltern aus dem europäischen Rechtsraum - nicht ernsthaft erwogen werden kann. Die Nachweispflicht kann auch durch Gestaltung von AGB nicht abgesenkt werden. Grds. wäre es hier zu erwägen gewesen, die Klage gegen den Versicherer zu richten, der eine Regulierung verweigert hat (es mag sein, dass insoweit grds. ein Regressanspruch des Reisevermittlers bestehen kann), weil Art. 7 der Richtlinie von einem äquivalenten System ausgeht und dieser Umstand hätte eine Vorlage an den EuGH nahe gelegt. Das Problem besteht insoweit zum einen in den Versicherungsbedingungen, die nur eine je nationale Regulierung vorsehen und zum anderen im Fehlen einer Vollharmonisierung für Europa. Die entscheidende Frage musste der BGH hier nicht lösen: die Frage, ob die Versicherungsbedingungen mit dem EU - Recht vereinbart sind, auch unter dem Aspekt einer Diskriminierung. Von dem Versicherer eine Zusicherung der Regulierung bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen in Textform zu verlangen, wäre ein denkbarer Weg, der aber voraussichtlich kaum durchsetzbar ist. Die Schwächen der Konstruktion beruhen indessen unmittelbar auf den Rechtsgrundlagen. 

BGH, X ZR 105/13 
AG Frankfurt am Main - Urteil vom 27. November 2011 – 30 C 1638/12 (71) 
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 25. Juli 2013 – 24 S 1/13 
und X ZR 106/13 
AG Frankfurt am Main - Urteil vom 27. November 2012 - 30 C 1637/12 (71) 
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 25. Juli 2013 - 2-24 S 3/13  
Karlsruhe, den 25. November 2014 
Quelle: Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 174/2014 vom 25.11.2014

Mittwoch, 19. November 2014

Zulässige Verdachtsberichterstattung nach Ausräumung des Verdachts

Der BGH hat am 18.11.2014 ein interessantes Urteil zur Verdachtsberichterstattung gefällt und zwar zu der immer öfter anzutreffenden Variante, dass sich die ursprüngliche Verdachtsberichterstattung im Nachhinein als unrichtig darstellt. 

Verdachtsberichterstattungen bewegen sich trotz einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zu den Problemzonen dieser Form der Berichterstattung in einer rechtlichen Grauzone. Im Regelfall betrifft die Verdachtsberichterstattung Tatverdächtige in Ermittlungs - und Strafverfahren, für die Unschuldsvermutung gilt, solange sie nicht rechtskräftig verurteilt sind. Ein besonderes Problem sind Namensnennung oder identifizierende Verdachtsberichterstattung. Die Anforderungen sind relativ streng, aber die Presse geht in diesem Bereich auch durchaus Risiken ein. Gefordert wird als Eingriffsschwelle ein schwerwiegendes Vorkommnis mit gesellschaftlicher Relevanz, bei der die Unschuldsvermutung beachtet werden muss. Oftmals ist dies letztlich nur eine Frage der Darstellung. Sehr flexibel sind die Anforderungen an eine Anonymisierung, die vom Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt. Letztlich sollte der Betroffene zuvor gehört werden, was in immer mehr Fällen in Interviewsituationen geschieht, in denen ein Verdächtiger mit derartigen Konfrontationen nicht rechnet. Die Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht in Orientierung am Pressekodex sind einzuhalten.

Der vom VI. Zivilsenat entschiedene Fall betrifft die Frage eines Berichtigungsanspruchs eines Betroffenen bei einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung. Allerdings lag der Fall hier so, dass der betreffende Tatverdacht später vollständig ausgeräumt worden war. 

Sachverhalt: 

Der Kläger ist ehemaliger Chefjustiziar einer Bank. Er verlangt die Richtigstellung einer ihn betreffenden Berichterstattung in einem von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin. Der angegriffene Beitrag geht der Frage nach, ob ein wegen des Verdachts von Pflichtverletzungen entlassenes Vorstandsmitglied der Bank Opfer einer Falschbezichtigung geworden ist. Der Beitrag berichtet über ein gegen einen früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, das Büro des ehemaligen Vorstandsmitglieds verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und beim Frisieren von Dokumenten mitgeholfen zu haben. In diesem Zusammenhang gibt der Beitrag Aussagen des früheren Sicherheitsberaters wieder, wonach der namentlich genannte Kläger und zwei weitere Personen an der Beauftragung dieser Maßnahmen mitgewirkt haben sollen. Nach der Veröffentlichung des Beitrags wurde eine notarielle Erklärung des früheren Sicherheitsberaters bekannt, in der dieser von seinen angeblichen früheren Aussagen abrückte. Später wurde ein gegen ihn und den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt. Das Oberlandesgericht hat sich nach einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verdacht, der Kläger habe an Abhörmaßnahmen gegen das ehemalige Vorstandsmitglied mitgewirkt, unberechtigt sei. Es hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, in ihrem Nachrichtenmagazin unter der Überschrift "Richtigstellung" eine Erklärung zu veröffentlichen, wonach sie den Verdacht nicht aufrechterhalte. 

Entscheidung des BGH: 

Der Bundesgerichtshofs das angefochtene Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Senat geht davon aus, dass die betreffende Verdachtsberichterstattung den Kläger in ihrer ursprünglich veröffentlichten Form den Kläger nicht vorverurteilte und somit seinerzeit rechtmäßig war. 

Jedenfalls waren die möglichen Verfehlungen von Führungskräften der Bank, die im Zuge der Finanzkrise verstärkt in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten war, ein Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt war. Die Beklagte hat auch einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen dargetan, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung für eine Beteiligung des Klägers an den fraglichen Vorgängen sprachen. Denn nach dem Vortrag der Beklagten stützte sich der Beitrag unter anderem auf Aussagen des früheren Sicherheitsberaters gegenüber den Autoren des Berichts und auf einen Vermerk der Staatsanwaltschaft. Auch hatten die Autoren den Kläger und eine weitere Person angehört, die an der Beauftragung des früheren Sicherheitsberaters mitgewirkt haben sollte. Dies war unter den konkreten Umständen des Falles ausreichend.

Dennoch ein Berichtigungsanspruch?

Ein Berichtigungsanspruch kommt zwar in solchen Fällen grundsätzlich in Betracht, wenn eine Rufbeeinträchtigung andauert und - wie im Streitfall - der Tatverdacht später ausgeräumt wird. Der Senat nimmt jedoch in Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zur Verdachtsberichterstattung eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) sowie dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) vor, die zum Ergebnis hat, dass das Presseorgan nicht verpflichtet werden kann, sich nach einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung selbst ins Unrecht zu setzen. 

Infolgedessen wird in derartigen Fällen kein Berichtigungsanspruch gewährt. 

Nachtrag starr Berichtigung?

Ein Betroffener kann daher bei späterer Ausräumung des Verdachts und Fortwirkung einer Beeinträchtigung von dem Presseorgan allenfalls einen Nachtrag fordern, aber nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung. Ein solcher Nachtrag muss aber den Anforderungen an die journalistische Sorgfalt genügen und klarstellen, dass der Verdacht nach Klärung des Sachverhalts nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Offen bleibt das "Wie" eines solchen Nachtrages, für das nach hier vertretener Auffassung die Regelungen über einen Gegendarstellungsanspruch eine gewisse Orientierung bieten sollten. 

BGH, AZ: VI ZR 76/14 - Urteil vom 18. November 2014 
 LG Hamburg - Urteil vom 20. April 2012 - 324 O 628/10 
 Hanseatisches OLG - Urteil vom 28. Januar 2014 - 7 U 44/12 ZUM-RD 2014, 354 
 Karlsruhe, den 18. November 2014 
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes

Mittwoch, 29. Oktober 2014

BGH: Vorlage an den EuGH hinsichtlich der Speicherung von dynamischen IP-Adressen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober - VI ZR 135/13

Der Sachverhalt betrifft die interessante, nach wie vor umstrittene Frage, ob dynamische IP - Adressen personenbezogene Daten oder Verkehrsdaten im Sinne des Datenschutzgesetzes darstellen. Ganz ähnlich verhält es sich, wenn Mobilfunkrufnummern zum Erwerb von Gütern - etwa bei Mobile Contents - eingesetzt werden, ohne das der Dienstbetreiber mehr Daten erhält als die Mobilfunkrufnummer und die IP - Logs, weil die Kosten über den Mobilfunkprovider abgerechnet werden der allein die Rufnummer mit dem Datenbestand verknüpfen kann. 

Der Kläger im Ausgangsverfahren verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Innenminister, Unterlassung der Speicherung von dynamischen IP-Adressen, die beim Besuch von Internetseiten des Bundes gespeichert werden. Dies sind Ziffernfolgen, die jeweils bei einer erneuten Einwahl in das Telekommunikationsnetz vernetzten Computern zugewiesen werden, um deren Kommunikation im Internet zu ermöglichen. Bei den meisten allgemein zugänglichen Internetportalen des Bundes werden alle Zugriffe in Protokolldateien festgehalten mit dem Ziel, Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen. Dabei werden unter anderem der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert, wie dies der üblichen Praxis auch bei den meisten anderen Internetangeboten entspricht. Insofern hat dieser Rechtsstreit auch eine über den Sachverhalt hinausgehende Relevanz. Der Kläger rief in der Vergangenheit verschiedene solcher Internetseiten auf und seine IP - Adressen wurden entsprechend gespeichert. 

Mit seiner Klage (Link zum Berufungsurteil des LG Berlin mit ausführlicher Darstellung des Sachverhaltes) begehrt er, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm zugewiesene IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern, weil dies gegen das geltende Datenschutzrecht verstoßen würde. §§ 12, 15 TMG beschränken die Zulässigkeit insoweit durch den Erforderlichkeitsgrundsatz (in Umsyetzung von Art. 2 und 7 der EU - Datenschutzrichtlinie). 

Das Amtsgericht hatte die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht dem Kläger den Unterlassungsanspruch im Rahmen seines Hilfsantrages nur insoweit zuerkannt, als er Speicherungen von IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs betrifft und der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien angibt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. 

Es ist völlig zu begrüßen, dass der Bundesgerichtshof beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorzulegen. die für die Praxis der Speicherung von IP - Adressen durch Betreiber von Internetseiten von zentraler Bedeutung sind, mit möglichen Auswirkungen auf die Werbestrategien im Umgang mit "Big Data" durch zahlreiche Seitenbetreiber:

Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob Art. 2 Buchstabe a der EG-Datenschutz-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt. Letztlich wird es für die etwaige Annahme personenbezogener Daten entscheidend darauf ankommen, wie die Funktion des Dritten, der die Daten mit den Daten der jeweiligen Nutzer in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen, verknüpfen kann, etwa bei dem Verdacht auf bestimmte Straftaten. Es wäre durchaus denkbar auf dieser Basis Einschränkungen vorzunehmen und zu einer differenzierten Lösung zu gelangen.

Die Fragen an den EuGH im Wortlaut: 

"1. Der Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass es sich bei den dynamischen IP-Adressen für die verantwortlichen Stellen der Beklagten, die die Adressen speichern, um "personenbezogene Daten" handelt, die von dem durch die Richtlinie harmonisierten Datenschutzrecht geschützt werden. Das könnte in den Fällen, in denen der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien nicht angegeben hat, fraglich sein. Denn nach den getroffenen Feststellungen lagen den verantwortlichen Stellen keine Informationen vor, die eine Identifizierung des Klägers anhand der IP-Adressen ermöglicht hätten. Auch durfte der Zugangsanbieter des Klägers den verantwortlichen Stellen keine Auskunft über die Identität des Klägers erteilen. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob Art. 2 Buchstabe a der EG-Datenschutz-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt.

2. Geht man von "personenbezogenen Daten" aus, so dürfen die IP-Adressen des Nutzers nicht ohne eine gesetzliche Erlaubnis gespeichert werden (§ 12 Abs. 1 TMG*), wenn – wie hier – eine Einwilligung des Nutzers fehlt. Nach dem für die rechtliche Prüfung maßgebenden Vortrag der Beklagten ist die Speicherung der IP-Adressen zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit ihrer Telemedien erforderlich. Ob das für eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 TMG ausreicht, ist fraglich. Systematische Erwägungen sprechen dafür, dass diese Vorschrift eine Datenerhebung und -verwendung nur erlaubt, um ein konkretes Nutzungsverhältnis zu ermöglichen, und dass die Daten, soweit sie nicht für Abrechnungszwecke benötigt werden, mit dem Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs zu löschen sind. Art. 7 Buchstabe f der EG-Datenschutz-Richtlinie könnte aber eine weitergehende Auslegung gebieten. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob die EG-Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts mit dem Inhalt des § 15 Abs. 1 TMG entgegen steht, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann".

Auf die wegweisende Entscheidung des EuGH darf man sehr gespannt sein!

Urteil vom 28. Oktober - VI ZR 135/13 Vorinstanzen
LG Berlin - Urteil vom 31. Januar 2013 - 57 S 87/08
AG Tiergarten - Urteil vom 13. August 2008 - 2 C 6/08 ZD 2013, 618 und CR 2013, 471 Karlsruhe, den 28. Oktober 2014
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Mitteilung der Pressestelle Nr. 152/2014 vom 28.10.2014

Wirksamkeit der Teilnahmebedingungen am "Miles & More"- Programm der Lufthansa

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 2014 – X ZR 79/13 

Miles & More ist ein Vielfliegerprogramm der Lufthansa,das mit einer Kreditkarte verbunden ist. In den aktuellen AGB ist hinsichtlich der Übertragbarkeit der Prämien folgendes geregelt: 

 "2.1.3 Übertragbarkeit der Meilen und Handel mit Meilen Die Meilen und das Meilenkonto sind nicht auf Dritte übertragbar. Der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Meilen an Dritte sind untersagt. Ebenso untersagt sind die Vermittlung des An- oder Verkaufs von Meilen und der Ankauf von Meilen von Teilnehmern oder Dritten sowie die unberechtigte Inanspruchnahme von Meilen. Abweichende Regelungen werden ausdrücklich in den Miles & More Kommunikationsmedien bekannt gegeben". 

Über diese Teilnahmebedingungen hatte inzwischen der BGH zu entschieden. Nach diesen AGB sind der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten wie Prämientickets an Dritte grundsätzlich untersagt. Die Teilnahmebedingungen sehen - wie oben gezeigt - vielmehr vor, dass Prämiendokumente ausschließlich an Personen verschenkt werden können, denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist. 

Ein Teilnehmer wollte dies nicht akzeptieren, dem die Lufthansa im Juni 2010 den höchsten Vielfliegerstatus ihres Programms zuerkannt hatte (HON Circle Member). Der Teilnehmer buchte im Januar 2011 unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos ein Prämienticket für Flüge von Frankfurt nach Los Angeles und von New York nach Frankfurt auf den Namen eines Dritten, was gegen diese Bestimmungen verstößt. Die Beklagte kündigte daraufhin den Teilnahmevertrag fristlos aus wichtigem Grund und entzog dem Kläger den Vielfliegerstatus, weil er von ihm gebuchte Prämientickets an eine mit ihm nicht durch eine persönliche Beziehung verbundene Person verkauft habe. Vom Wortlaut der AGB ist dieses Vorgehen gedeckt. 

Der Teilnehmer erhob Feststellungsklage mit dem Antrag feststellen zu lassen, dass seine Mitgliedschaft im Vielflieger- und Prämienprogramm der Beklagten nicht beendet worden sei und sein Status als HON Circle Member unverändert fortbestehe. Darüber hinaus auf die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des ihm wegen der Kündigung seiner Mitgliedschaft entstandenen Schadens verpflichtet sei. Des Weiteren begehrte er die Feststellung, - anders als dies in den Teilnahmebedingungen vorgesehen ist - berechtigt zu sein, Meilen und Prämiendokumente ohne Beschränkungen an Dritte zu übertragen und erworbene Meilen ohne zeitliche Beschränkung bei der Beklagten einzulösen. Das letztgenannte Ziel lässt sich nur über eine Inhaltskontrolle der AGB erreichen. 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage überwiegend stattgegeben und diese lediglich hinsichtlich der begehrten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und der zeitlich unbegrenzten Einlösbarkeit von Meilen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Regelungen zur Unübertragbarkeit der Meilen und zum Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten stellten eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB dar; die auf einen Verstoß gegen das Weitergabeverbot gestützte außerordentliche Kündigung sei danach unwirksam. 

Der Bundesgerichtshof hingegen hat das Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision der Beklagten hin aufgehoben, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist, und die Revision des Klägers in vollem Umfang zurückgewiesen. Der BGH führt zur Begründung folgendes aus: 

 "Bei dem von der Beklagten angebotenen "Miles & More"-Programm handelt es sich um ein Kundenbindungsprogramm, für das es kein gesetzlich geregeltes Leitbild gibt. Als Anbieterin eines solchen Programms kann die Beklagte daher Art und Umfang der Leistung, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen will, in eigener Verantwortung bestimmen. Sie konnte damit als Hauptleistung festlegen, dass Flugprämien, die der Teilnehmer nicht selbst nutzen will oder kann, nur schenkweise und nur Personen überlassen werden dürfen, denen der Programmteilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist. 

Das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot der Veräußerung von Prämiendokumenten an Dritte knüpft hieran an und umschreibt die von der Beklagten versprochene Leistung weiter. Es stellt damit keine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegende Einschränkung oder Modifizierung dieser Leistung dar. Die Beklagte hat daher die Mitgliedschaft des Klägers in ihrem Vielfliegerprogramm wegen Verstoßes gegen das Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte wirksam gekündigt und konnte ihm auch den Vielfliegerstatus mit sofortiger Wirkung entziehen. Die weiteren Anträge des Klägers sind angesichts der Beendigung seiner Mitgliedschaft aufgrund der Kündigung ebenfalls nicht begründet". 

Die Entscheidung hat eine weitreichende Wirkung für Kundenbindungssysteme. Zum einen wird das Leistungsprogramm als Hauptleistung hinsichtlich der Prämiengestaltung der AGB - Inhaltskontrolle entzogen, so dass den Anbietern solcher Kundenbindungsysteme jetzt ein weitreichender Gestaltungsspielraum für den Bereich der Hauptleistung zur Verfügung steht. Zum anderen steht damit fest, dass diese Kundenbindungssysteme Beschränkungen hinsichtlich der Einbeziehung Dritter wirksam treffen können, so dass eine Limitierung der Übertragbarkeit auf nahestehende Personen zulässig ist. Für die Erstellung von AGB im Bereich von Kundenbindungssystemen ist dieses Urteil von erheblicher Bedeutung.

 BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – X ZR 79/13 
 Vorinstanzen: 
LG Köln – Urteil vom 23. Februar 2012 – 14 O 245/11 
OLG Köln – Urteil vom 12. Juni 2013 – 5 U 46/12 
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs Mitteilung der Pressestelle Nr. 154/2014 vom 29.10.2014

Mittwoch, 8. Oktober 2014

Was bleibt von der Schmähkritik?

Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 28. Juli 2014, AZ: 1 BvR 482/13

Das BVerfG hat seine Dogmatik zur Äußerungsfreiheit weiter vertieft und in einem interessanten Fall entschieden, dass auch überspitzte Äußerungen fallen nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Letztlich wird damit der Anwendungsbereich der Schmähkritik zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit weiter eingeschränkt. Das auch überspitzte Kritik grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ist keineswegs neu und gehört zu gefestigten Judikatur des BVerfG. Grundsätzlich ist der Gebrauch einer drastischen, scharfen Sprache mit überspitzender Kritik erlaubt (s. nur BVerfG, NJW 1980 - Kunstkritiker; BGH, GRUR 1977, 801 - Halsabschneider; BGH, NJW 1977, 626 - Konkret; BGH, NJW 1974, 1762 - Deutschland Stiftung und andere mehr). 


Das BVerfG betont, dass selbst eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung macht, sondern Umstände hinzutreten müssen, die den Schluss zulassen, dass es sich bei der betreffenden Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern ausschließlich die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht. Nur im letzteren Fall kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Das System der Prüfung der Schmähkritik wird dabei weiter ausdifferenziert. 

Der Ausgangsfall ist nicht weiter bemerkenswert, da es sich um eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter handelte, was nun wirklich nicht selten ist, wenn die Naturalpartei hier ihre "Unzufriedenheit" mit der Justiz in nicht selten drastischen Formulierungen äußert:  

"Das Amtsgericht wies eine Schadensersatzklage des Beschwerdeführers ab; die Berufung gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer erhob eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Richterin des Amtsgerichts, in der er unter anderem ausführte, er protestiere „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin“ und meine, „sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät“". 


Das sind Sätze, die ein Anwalt kaum jemals so gewählt hätte. Jedenfalls zeigte die betroffene Richterin den Beschwerdeführer nach § 185 StGB wegen Beleidigung an. Aufgrund der betreffenden Äußerungen  verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung gemäß § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 €. Im Berufungsverfahren sprach das Landgericht den Beschwerdeführer zunächst frei. Dieses Urteil  hob das Oberlandesgericht jedoch im Revisionsverfahren auf und verwies das Verfahren zurück. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers daraufhin als unbegründet. Die erneute Revision des Beschwerdeführers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. 

Das BVerfG hat seine wesentlichen Erwägungen wie folgt zusammen gefasst:

"1. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. 

1. Das Urteil des Landgerichts, dem sich das Oberlandesgericht anschließt, nimmt in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise an, dass es sich bei den für strafbar erachteten Äußerungen um 
Schmähkritik handle. Hierbei verkennt das Landgericht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik. 

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige 
Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im 
Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben. 

Dem genügt die Entscheidung des Landgerichts nicht. Auch in der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate, geht es nicht allein um eine Verunglimpfung der Betroffenen, sondern auch um eine Auseinandersetzung, die einen sachlichen Hintergrund hat. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das von ihm in der Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten und bezweckt eine Überprüfung dieses Verhaltens durch eine übergeordnete Stelle. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Bezüglich der weiteren Äußerungen begründet das Landgericht seine Einordnung als Schmähkritik überhaupt nicht. 

2. Soweit das Landgericht hilfsweise dennoch eine Abwägung vornimmt, verstößt es hierbei zunächst insofern gegen die Meinungsfreiheit, als es die Äußerung des Beschwerdeführers, „es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate“, dahingehend auslegt, dass hiermit der betroffenen Richterin die künftige Begehung von Straftaten unterstellt wird. Mit anderen möglichen Deutungen hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist jedoch, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben. 

Auch im Übrigen genügt die Abwägung nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben. Das Landgericht stellt einseitig auf den Ehrschutz ab, ohne die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ausreichend zu berücksichtigen. Insbesondere wird nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer das Schreiben zwar auch an die Gegenseite gesandt, den Adressatenkreis des Schreibens aber überschaubar gehalten hat. Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im „Kampf ums Recht“ befand und ihm hierbei zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt ist, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen. 

3. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen."

Die Entscheidung ist weniger überraschend als es zunächst den Anschein hat, da die längst entwickelten Maßstäbe nunmehr auch auf die Justiz selbst angewendet werden, indem das - selten zu einem konkreten Erfolg führende - Rechtsinstitut der Dienstaufsichtsbeschwerde gestärkt. Nunmehr müssen sich auch Richter in einem derartigen formlosen Verfahren harsche Kritik gefallen lassen, solange sie die Entscheidungspraxis der Justiz trifft und nicht ausschließlich ein Unwerturteil über einen Richter als Mensch und Person beeinhaltet. Die Entscheidung schränkt den Ehrenschutz bei Schmähkritik mit Sachbezug weiter ein, liegt aber völlig auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG.  

Quelle: Pressemitteilung Nr. 86/2014 vom 2. Oktober 2014




Mittwoch, 1. Oktober 2014

BGH: Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der Presseberichterstattung

BGH, Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12

In einer sehr interessanten Entscheidung hat der BGH dazu Stellung genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen rechtswidrig beschaffte E-Mails eines Politikers bei der Presseberichterstattung verwendet werden dürfen.

Der Sachverhalt ist seit langen bekannt: 

Der Kläger im Ausgangsfall war von 1994 bis 1999 Staatssekretär im Umweltministerium eines deutschen Bundeslandes und wurde 1999 Chef der dortigen Staatskanzlei. Von Oktober 2004 bis November 2009 war er Finanzminister. Im November 2009 wurde er zum Innenminister ernannt. Zugleich war er Mitglied des Landtags. Mitte der 90er Jahre unterhielt er zu einer Mitarbeiterin eine außereheliche Beziehung, aus der im Jahre 1997 die gemeinsame Tochter E. hervorging. Auf Antrag der Kindesmutter erhielt E. bis Oktober 2003 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Im Jahre 2009 kam der private Laptop des Klägers abhanden. Die darauf befindliche E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und der Kindesmutter wurde der Beklagten zu 1 - einer bekannten deutschen Boulevardzeitung - zugespielt. Am 31. August 2010 führten drei Redakteure der Beklagten zu 1 ein Interview mit dem Kläger. Sie hielten ihm vor, dass sich aus an ihn gerichteten E-Mails der Kindesmutter ergebe, dass er der Vater von E. sei und für sie keinen regelmäßigen Unterhalt gezahlt habe. Es bestehe der Verdacht des Sozialbetrugs. Der Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten zu 1 untersagt wurde, vier E-Mails wörtlich oder sinngemäß publizistisch zu nutzen. Am 20. September 2010 veröffentlichte die frühere Beklagte zu 2 unter voller Namensnennung des Klägers auf ihrem Internetauftritt einen Beitrag, der sich mit der Beziehung des Klägers mit der Kindesmutter, der Geburt der Tochter sowie der möglichen Erschleichung von Sozialleistungen befasst. In der Zeit zwischen dem 21. und dem 25. September 2010 erschienen in den Printmedien der Beklagten zu 1 und 3 sowie in dem Internetportal der früheren Beklagten zu 2 ähnliche Berichte über den Vorgang. Am 23. September 2010 trat der Kläger von seinem Ministeramt zurück. Er gab in einem Zeitungsinterview bekannt, dass er der Vater von E. sei und die Unterhaltszahlungen für sie nachgeholt habe.

Es liegt auf der Hand, das der Kläger die Verwertung der privaten E-Mails zum Zwecke der Berichterstattung für rechtswidrig hielt und zwei Instanzen sahen das ebenso. Das Landgericht hat angenommen, dass der Kläger bis zu seinem Rücktritt einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 gehabt habe, es zu unterlassen, die Fragen, ob er der Vater von E. ist, private oder intime Kontakte zur Kindesmutter hatte, Unterhaltsleistungen für E. erbracht hat und ob die Kindesmutter zu Unrecht Unterhaltsvorschuss für E. in Anspruch genommen hat, öffentlich zu erörtern. Das Landgericht hat die Beklagten darüber hinaus verurteilt, es zu unterlassen, den Inhalt einzelner E-Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten. Die Berufungen der Beklagten hatten keinen Erfolg. Die Beklagte gab sich damit indessen nicht zufrieden und griff das Recht auf Privatheit des betreffenden Politikers mit der Revision an. Es geht in einem solchen Fall um nichts anderes als um die Abwägung der Interessen der Allgemeinheit an der Presseberichterstattung in Abwägung des Rechtes auf Privatheit des betroffenen, zumal hier das Material von einem Dritten illegal beschafft worden war, allerdings nicht von dem beklagten Presseunternehmen, das lediglich Nutzen aus diesem Umstand gezogen hat, wie dies vielfach geschieht. 

Nicht völlig überraschend angesichts der Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich in den letzten Jahren hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen, wogegen unter Umständen noch Verfassungsbeschwerde erhoben werden könnte. 

Die Begründung des BGH ist äußerst interessant, sanktioniert aber im Kern den Umstand jahrelanger Nichtzahlung von Kindesunterhalt trotz entsprechenden Einkommens: 

"Zwar greift eine Berichterstattung, die sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und seiner Geliebten gewechselten E-Mails stützt, in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Beide genannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit überwiegen das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die veröffentlichten Informationen von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind. 

Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Beklagten die E-Mails nicht durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft, um sie zu publizieren. Sie haben sich an dem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers auch nicht beteiligt, sondern aus dem Bruch der Vertraulichkeit lediglich Nutzen gezogen. Die Informationen, deren Wahrheit der Kläger nicht in Frage stellt, haben einen hohen "Öffentlichkeitswert". Sie offenbaren einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Als Minister und als Landtagsabgeordneter gehörte der Kläger zu den Personen des politischen Lebens, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse besteht. 

Die der Beklagten zu 1 zugespielten E-Mails belegen, dass sich der Kläger über viele Jahre der wirtschaftlichen Verantwortung für seine Tochter E. entzogen und diese auf den Steuerzahler abgewälzt hat, was das äußerste Mißfallen des Senats ausgelöst haben dürfte. Der Kläger in diesem Rechtsstreit hat es im eigenen persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Interesse hingenommen, dass seine ehemalige Geliebte für die gemeinsame Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezog, obwohl die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht gegeben waren. Denn die Kindesmutter hatte der zuständigen Behörde den Kläger pflichtwidrig nicht als Vater von E. benannt".

Damit hat der Bundesgerichtshof zugunsten der Pressefreiheit auch die Veröffentlichung verschiedener E-Mails in direkter oder indirekter Rede in diesem Einzelfall als zulässig angesehen. Die Schlussfolgerung des BGH lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen über: 

"Die im Wortlaut veröffentlichten E-Mails dokumentieren mit besonderer Klarheit, wie der Kläger mit der Verantwortung gegenüber seiner nichtehelichen Tochter und der Mutter seines Kindes - und damit mittelbar gegenüber der Allgemeinheit, die jedenfalls bis zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen tragen musste - umgegangen ist".

Es ist nicht davon auszugehen, dass in jedem anderen Fall die Verwertung solcher E-Mails als rechtlich zulässig angesehen würde, da dies eine Güter - und Interessenabwägung erfordert, die hier angesichts eines schweren Rechtsverstosses des Klägers zu dessen Lasten ausgegangen ist. 



Vorinstanzen: 

Kammergericht Berlin - Urteil vom 5. November 2012 - 10 U 118/11
Landgericht Berlin - Urteil vom 28. Juni 2011 - 27 O 719/10

Quelle: Pressestelle des BGH, 30. September 2014