Mittwoch, 8. Oktober 2014

Was bleibt von der Schmähkritik?

Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 28. Juli 2014, AZ: 1 BvR 482/13

Das BVerfG hat seine Dogmatik zur Äußerungsfreiheit weiter vertieft und in einem interessanten Fall entschieden, dass auch überspitzte Äußerungen fallen nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Letztlich wird damit der Anwendungsbereich der Schmähkritik zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit weiter eingeschränkt. Das auch überspitzte Kritik grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ist keineswegs neu und gehört zu gefestigten Judikatur des BVerfG. Grundsätzlich ist der Gebrauch einer drastischen, scharfen Sprache mit überspitzender Kritik erlaubt (s. nur BVerfG, NJW 1980 - Kunstkritiker; BGH, GRUR 1977, 801 - Halsabschneider; BGH, NJW 1977, 626 - Konkret; BGH, NJW 1974, 1762 - Deutschland Stiftung und andere mehr). 


Das BVerfG betont, dass selbst eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung macht, sondern Umstände hinzutreten müssen, die den Schluss zulassen, dass es sich bei der betreffenden Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern ausschließlich die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht. Nur im letzteren Fall kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Das System der Prüfung der Schmähkritik wird dabei weiter ausdifferenziert. 

Der Ausgangsfall ist nicht weiter bemerkenswert, da es sich um eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter handelte, was nun wirklich nicht selten ist, wenn die Naturalpartei hier ihre "Unzufriedenheit" mit der Justiz in nicht selten drastischen Formulierungen äußert:  

"Das Amtsgericht wies eine Schadensersatzklage des Beschwerdeführers ab; die Berufung gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer erhob eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Richterin des Amtsgerichts, in der er unter anderem ausführte, er protestiere „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin“ und meine, „sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät“". 


Das sind Sätze, die ein Anwalt kaum jemals so gewählt hätte. Jedenfalls zeigte die betroffene Richterin den Beschwerdeführer nach § 185 StGB wegen Beleidigung an. Aufgrund der betreffenden Äußerungen  verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung gemäß § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 €. Im Berufungsverfahren sprach das Landgericht den Beschwerdeführer zunächst frei. Dieses Urteil  hob das Oberlandesgericht jedoch im Revisionsverfahren auf und verwies das Verfahren zurück. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers daraufhin als unbegründet. Die erneute Revision des Beschwerdeführers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. 

Das BVerfG hat seine wesentlichen Erwägungen wie folgt zusammen gefasst:

"1. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. 

1. Das Urteil des Landgerichts, dem sich das Oberlandesgericht anschließt, nimmt in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise an, dass es sich bei den für strafbar erachteten Äußerungen um 
Schmähkritik handle. Hierbei verkennt das Landgericht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik. 

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige 
Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im 
Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben. 

Dem genügt die Entscheidung des Landgerichts nicht. Auch in der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate, geht es nicht allein um eine Verunglimpfung der Betroffenen, sondern auch um eine Auseinandersetzung, die einen sachlichen Hintergrund hat. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das von ihm in der Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten und bezweckt eine Überprüfung dieses Verhaltens durch eine übergeordnete Stelle. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Bezüglich der weiteren Äußerungen begründet das Landgericht seine Einordnung als Schmähkritik überhaupt nicht. 

2. Soweit das Landgericht hilfsweise dennoch eine Abwägung vornimmt, verstößt es hierbei zunächst insofern gegen die Meinungsfreiheit, als es die Äußerung des Beschwerdeführers, „es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate“, dahingehend auslegt, dass hiermit der betroffenen Richterin die künftige Begehung von Straftaten unterstellt wird. Mit anderen möglichen Deutungen hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist jedoch, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben. 

Auch im Übrigen genügt die Abwägung nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben. Das Landgericht stellt einseitig auf den Ehrschutz ab, ohne die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ausreichend zu berücksichtigen. Insbesondere wird nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer das Schreiben zwar auch an die Gegenseite gesandt, den Adressatenkreis des Schreibens aber überschaubar gehalten hat. Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im „Kampf ums Recht“ befand und ihm hierbei zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt ist, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen. 

3. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen."

Die Entscheidung ist weniger überraschend als es zunächst den Anschein hat, da die längst entwickelten Maßstäbe nunmehr auch auf die Justiz selbst angewendet werden, indem das - selten zu einem konkreten Erfolg führende - Rechtsinstitut der Dienstaufsichtsbeschwerde gestärkt. Nunmehr müssen sich auch Richter in einem derartigen formlosen Verfahren harsche Kritik gefallen lassen, solange sie die Entscheidungspraxis der Justiz trifft und nicht ausschließlich ein Unwerturteil über einen Richter als Mensch und Person beeinhaltet. Die Entscheidung schränkt den Ehrenschutz bei Schmähkritik mit Sachbezug weiter ein, liegt aber völlig auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG.  

Quelle: Pressemitteilung Nr. 86/2014 vom 2. Oktober 2014




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