Dienstag, 7. August 2012

News on Spanish Property: IVA - Taxes (VAT) on new homes will rise from 4pc to 10pc from next year on


1. New Homes 

On 13 July 2012 the Spanish Parliament decided that the VAT on the purchase of a newly built property from a property developer increases from January 2013 (recipient) from 4 percent to 10 percent. This means that anyone who buys up to 31.12.2012, has an advantage of 6 percent ​​compared to a purchase until 2013. Of course, no good news for the spanish property market, but it might be an argument to buy a new house in the last months of 2012. The prices are currently at a lower level. 

There is another change in the applicable tax from the beginning of 2013. At the moment the purchase by the developer of a newly built property (whether house or condominium) is based on the purchase price to be paid Value Added Tax (VAT) instead of the current 8 percent, reduced to only 4 percent. The aim of the Spanish legislature was to facilitate the sale of tax of completed real estate, but nearly noone believed in it's deeper sense. This - once again - very short - lived - regulation ends in the end of 2012. In addition to this reduced tax, however, there is a stamp tax of one percent to be paid. 

Such short - living - regulations are showing that the legal frame is in a move at the moment, so that any legal advantages should be used in the last months of 2012. This regulation will have the effect that in 2012 the costs of buying new homes in Spain will increasing because of the raise of IVA (VAT) from 4 percent to 10 percent. It will add thousands of Euros to the average new home purchase in 2013 and beyond. 

2. Resales 

If one wants to buy a Resale Property instead of IVA (VAT) there is a Transfer Tax (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales – ITP) to be paid. The general rule is ITP at 7 percent, but a number of autonomous regions raised it to 8 percent and it is to be expected that it will raise up to 10 percent in the near future. A the moment it's level varies by autonomous regions and property value. There have been lots of rate changes since 2011 in the autonomous regions. For example in Andalucía you had to pay a 7% Tax on the purchase price in 2011. As of the 1st January 2012, the Tax on the purchase of resale properties at the value level of 400.000 Euro has risen up to 8 percent. On the amount above 400.000 Euro ITP rises to 9 percent and for over 700.000 Euro it's now 10 percent. It's exactly the same with Islas Baleares (Mallorca, Ibiza). 

3. Remodeling 

The IVA (VAT) rate for the remodeling and for home repairs in real estate is located from 01 September 2012 at 10 percent, if the needed building materials exceed the percentage of 40 percent (previously 33 percent) of the total amount for the work and not the following conditions are met: 

- That the recipient either a homeowners association or a natural person who is not acting as a contractor and uses the apartment for their own use. 

- That the completion of the property, referred to by the work is completed at least two years. 

In this regard, the Council of Ministers has announced the following that the remodeling and home repairs, up to 01 September 2012 at a reduced rate of 8 percent are subject to the end of 2013 taxed at a rate of 10 percxent. From 01 January 2014 on it will at 21 percent. If the conditions mentioned before are not fullfiled IVA will be at 21 percent from 01. September 2012 on. 



4. Strategies 

At the moment it's not clear if we might see a - surely not legal - comeback in under-the-table cash payments, better known as “B money”, which had declines in the last years. Nearly no one in Spain wouldn’t be surprised if they raise less tax as a consequence as they expected under pressure of the European Union. . But we don't think that this is a serious strategy for buyers. In addition to that buyers should know that the spanish tax authorities checked the prices very often recently. Such checks take place also regarding to bequests and donations, not only with purchases and sales. The spanish Tax Office is authorized to calculate the taxes on transfers of real property of any kind to their actual market value and not according to the agreed price. This can lead to significant back taxesThe purpose of this practice is to prevent any attempts by lower securitization ("B - Money"). Is an appeal brought against the relevant tax assessment by the tax office, the payment for this period of the tax dispute is exposed.


It might be a even more an effective solution in a singular case to purchase the property into - for example - an UK Private Limited Company by Shares or a spanish Sociedad Limitada (S.L.). In such cases the purchaser's would own properties as Shareholders. Once the property has been invested into such a Company such properties can on one hand be sold independently by the Company.Just to mention it: Offshore companies as owners of spanish properties would be charged with an annual Tax by Spain of 3 percent, so this is no real solution at the moment for buyers of spanish properties.  On the other hand the shares of such a Company can be sold to the purchaser with interesting effects, which will be described in the near future. 


Every purchase of a property is an individual situation and it needs an individual solution, planed by professionells in this Business. Therefor it is always necessary to consider every case on an individual basis. 

Samstag, 14. Juli 2012

BGH: Entlastung eines Aufsichtsrates scheitert nicht an Beratungshonoror




Die seitens des BGH zun entscheidende Frage ist gesellschaftsrechtlich sehr interessant, weil es nicht selten ist, dass Aufsichtsratsmitglieder einer AG der Gesellschaft oder Vorstandsmitgliedern beratend zur Seite stehen. In Kenntnis des § 114 AktG i.d.g.F. ist ein solches Vorgehen unter Umständen als riskant zu bewerten. 

Im vorliegenden Fall hatte der II. Zivilsenat des BGH darüber zu entscheiden, ob ein Aktionär die Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats wirksam anfechten kann, weil der Vorstand ein Beratungshonorar zugunsten eines Aufsichtsratsmitglieds gezahlt hat, bevor der Aufsichtsrat dem zugrundeliegenden Vertrag zugestimmt hat. 

Es liegt auf der Hand, dass sich insoweit ein Interessenkonflikt wenigstens ergeben kann, was in § 120 AktG zum Ausdruck kommt. Die Entscheidung ist über das Aktiengesellschaftsrecht auch für eine GmbH mit Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat interessant.  

§ 120 AktG bestimmt, dass ein Beschluss über die Entlastung der Verwaltungsmitglieder einer Aktiengesellschaft unter anderem dann anfechtbar ist, wenn damit ein Verhalten gebilligt wird, das einen eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstoß darstellt, was nicht ohne weiteres der Fall ist, wenn die Voraussetzungen des § 114 AktG eingehalten worden sind, der bestimmt, dass der Aufsichtsrat einem solchen Dienstvertrag vor Ausführung der Zahlung mit den nötigen Mehrheitserfordernissen zugestimmt hat. 

Sachverhalt: 

Die Klägerin ist Aktionärin der beklagten Fresenius SE. Sie hat eine Anfechtungsklage gegen die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Mai 2009 gefassten Entlastungsbeschlüsse für das Geschäftsjahr 2008 erhoben. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Von der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaft sind Beratungsverträge mit einer Anwaltssozietät geschlossen worden. Partner dieser Sozietät ist der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten. Die von Anfang Januar bis Ende September 2008 geschlossenen Anwaltsverträge sind in der Aufsichtsratssitzung vom 4. Dezember 2008 genehmigt worden. Der Vorstand hatte die Vergütungen schon zuvor ausgezahlt.

Die Wirksamkeit eines Beratungsvertrages mit einem Aufsichtsratsmitglied oder seiner Sozietät hängt nach § 114 AktG von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab. Die Klägerin hat mit ihrer Anfechtungsklage unter anderem geltend gemacht, ein Vorstand, der Zahlungen an ein Aufsichtsratsmitglied aufgrund eines Vertrages leiste, dem der Aufsichtsrat noch nicht zugestimmt habe, verhalte sich rechtswidrig und dürfe daher nicht entlastet werden. Das Gleiche gelte für das Aufsichtsratsmitglied, das diese Zahlungen entgegennehme. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe: 

Der BGH hat vorliegend entschieden, dass der betreffende Beschluss nicht anfechtbar ist. Zwar teilt der BGH die Auffassung, dass die Zahlung eines Anwaltshonorars an ein Mitglied des Aufsichtsrats oder dessen Sozietät vor Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich rechtswidrig ist. Eine Zahlung lässt sich auch nicht später genehmigen. Die Wirksamkeit der Anfechtung wird aber damit begründet, dass der Gesetzverstoß vorliegend nicht eindeutig und nicht schwerwiegend war, da über die Rechtswirksamkeit im Jahr 2008 noch Unklarheit herschte. Es ist anzunehmen, dass der Volltext der Entscheidung hierzu nähere Ausführungen enthält. 

Die Beklagte hatte darüber hinaus noch geltend gemacht, dass das Verhalten des Vorstands schon deshalb nicht rechtswidrig gewesen wäre, weil bei der Beklagten eine - seitens der der Klägerin bestrittene - Übung dahingehend bestand, dass der Aufsichtsrat am Anfang des Jahres jeweils eine Obergrenze für Aufträge an Aufsichtsratsmitglieder festlege und am Ende des Jahres jeweils über die Zustimmung zu den zwischenzeitlich erteilten Mandaten entscheide. Ob ein solches Vorgehen noch die Anforderungen des § 114 Abs.1 AktG einhält, ist umstritten. Der BGH hat diese interessante Frage offen gelassen, weil es auch insoweit an einem eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstoß mangelt. 

Die Entscheidung lässt erkennen, dass der BGH § 114 Abs.1 AktG restriktiv handhaben will, so dass Beratungen bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich zulässig sind, solche sie keinen eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstoß beinhalten.  

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil noch weitere Anfechtungsgründe geprüft werden müssen.

§ 120 AktG lautet:
(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich … über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und … des Aufsichtsrats. …
(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. …

§ 114 AktG lautet:
(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab. (2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne dass der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. …

BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 2. Februar 2010 - 3-5 O 178/09
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 15. Februar 2011 - 5 U 30/10
ZIP 2011, 425
Karlsruhe, den 11. Juli 2012
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs 

BGH zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen Clerical Medical

Die Lebensversicherungen von Clerical Medical waren über Jahre hinweg ein "Renner" am Anlagemarkt. Inzwischen beschäftigen diese fondsgebundenen Lebensversicherungen den BGH in mehreren Verfahren, nachdem enttäuschte Versicherungsnehmer die Versicherungsgesellschaft auf Schadensersatz, wenigstens aber auf Erfüllung in Anspruch genommen haben.  Vorliegend geht es um das Anlagemodell  "Wealthmaster Noble". Anders als die Vorinstanzen sieht der BGH hier nicht Erfüllungsansprüche, sondern sieht dem Grunde nach auch Schadensersatzansprüche als rechtlich möglich an, konnte aber in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die Vorinstanzen entsprechende Beweis nicht erhoben und hinreichende Feststellungen dazu nicht getroffen hatten. Die aus der Pressemitteilung folgende Begründung ist sehr interessant und stellt glasklar fest, dass den Versicherungsnehmern und Anlagen bei Vertragsabschluss Tatsachen vorenthalten wurden, was die Rentabilitätsprognose anging:

Den Verfahren IV ZR 151/11 und 164/11 lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei diesen anteilsgebundenen Lebensversicherungen haben die Kläger gegen Zahlung eines Einmalbetrags Anteile an einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs", dem "Euro-Pool 2000EINS" erworben. Die Verträge, die die Kläger jeweils aufgrund einer Werbung durch "Untervermittler" geschlossen haben, sind eingebettet in ein Anlagemodell "Europlan"; dieses sieht vor, dass die Zinsen für das Bankdarlehen durch vertraglich bedungene Auszahlungen aus der Lebensversicherung zu entrichten sind und im Übrigen durch einen Investmentfonds ein Kapitalstock gebildet wird, der bei Endfälligkeit des Darlehens zu dessen Tilgung verwendet werden soll, während weitere über diesen Zeitpunkt hinausreichende Auszahlungen den Versicherungsnehmern als fortlaufende Rente zur Verfügung stehen sollen.

Nachdem der Wertzuwachs der den Klägern zugeteilten Poolanteile in der Folgezeit nicht ausreichte, um die zunächst getätigten Auszahlungen in vollem Umfang zu decken, reduzierte die Beklagte unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen die Anzahl der den Klägern zugewiesenen Anteile und damit den jährlich mitgeteilten Vertragswert.

Die Kläger verfolgen in erster Linie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit den Vertragsabschlüssen; sie berufen sich u.a. darauf, dass die Beklagte mit unrealistischen Renditeerwartungen geworben habe bzw. durch ihre Untervermittler habe werben lassen, und verlangen Ersatz des ihnen durch Abschluss der Verträge entstandenen Vertrauensschadens, insbesondere Freistellung von den Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen. Hilfsweise begehren sie die Erfüllung des Auszahlungsplans ohne Rücknahme von Anteilen.
In der Vorinstanz hat das OLG Stuttgart in beiden Verfahren die Beklagte jeweils zur Erfüllung des in den Versicherungsscheinen festgelegten Auszahlungsplans verurteilt. Die primär geltend gemachten Schadensersatzansprüche hat es im Hinblick auf das Bestehen dieser Erfüllungsansprüche abgewiesen.
Auf die Revisionen der Parteien hat der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Hierfür waren im Wesentlichen folgende Gründe maßgebend:

Auf Grundlage der schriftlichen Vertragsunterlagen ist anzunehmen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung der in den Versicherungsscheinen vorgesehenen Auszahlungspläne nicht unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung steht. Die objektive Auslegung der in die Verträge einbezogenen Policenbedingungen der Beklagten ergibt keine wirksame Einschränkung dieser Verpflichtung.
Die vom OLG Stuttgart insoweit ausgesprochenen Verurteilungen konnten nur deshalb nicht bestehen bleiben, weil dieses dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, dass die Parteien den fraglichen Klauseln aufgrund entsprechender Erläuterungen des Vermittlers beim Vertragsabschluss übereinstimmend ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis beigelegt hätten, nicht nachgegangen war. Insoweit bedarf es weiterer Feststellungen.

Weiter hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht allein wegen des Bestehens der vorstehend genannten Auszahlungsansprüche abgewiesen werden durften. Insoweit ist es für einen Schaden ausreichend, dass der abgeschlossene Vertrag sich für die Kläger auch ungeachtet bestehender Erfüllungsansprüche als wirtschaftlich nachteilig darstellt, weil er sie – u.a. aufgrund der eingegangenen Darlehensverpflichtungen – in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt und ihren Anlagezielen nicht entspricht. Zu den Schadensersatzansprüchen hat der Senat ferner ausgeführt:

Der Abschluss der Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung in erster Linie als ein Anlagegeschäft dar, weshalb die Beklagte wie bei sonstigen Anlagegeschäften auch verpflichtet war, die Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen vollständig über alle Umstände zu informieren, die für ihren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren.
In diesem Rahmen muss die Beklagte sich nach § 278 BGB das Handeln und die Erklärungen der tätig gewordenen Untervermittler zurechnen lassen, da sie im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs die mit dem Vertrieb der Lebensversicherung in Deutschland verbundenen Aufgaben selbständigen Vermittlern überlassen hat.

Die bestehenden Aufklärungspflichten hat die Beklagte nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt vor allem dadurch verletzt, dass sie den Klägern ein unzutreffendes, zu positives Bild der zu erwartenden Rendite gegeben hat. Den Klägern wurden Musterberechnungen übergeben, die auf einer Renditeprognose von 8,5 % basieren, obwohl die Beklagte selbst nur eine Rendite von 6 % als realistisch angesehen hat, was in den Hinweisen zu den Musterberechnungen nicht ausreichend deutlich kenntlich gemacht ist.

Des Weiteren war die Beklagte zu einer verständlichen Information darüber verpflichtet, dass sie im Rahmen des von ihr praktizierten Glättungsverfahrens ("smoothing") nach eigenem Ermessen darüber entscheidet, in welcher Höhe eine tatsächlich erzielte Rendite an die Versicherungsnehmer weitergeben wird und in welcher Höhe sie in Reserven fließt. Sie musste ferner darüber aufklären, dass die mit den Beiträgen der Kläger gebildeten Reserven auch zur Erfüllung der Garantieansprüche der Anleger anderer Pools verwendet werden können (Problem der Quersubventionierung).

Die in den Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur "Marktpreisanpassung" hat der Senat für unwirksam erachtet, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.
In drei weiteren ähnlich gelagerten Fällen hat der Senat die Berufungsurteile ebenfalls mit entsprechenden Begründungen aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

BGH, Urteile vom 11. Juli 2012
IV ZR 122/11
Landgericht Heilbronn – Urteil vom 8. Juli 2010 – 4 O 280/09
Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 12. Mai 2011 – 7 U 144/10
und
IV ZR 151/11
Landgericht Heilbronn – Urteil vom 8. Juli 2010 – 4 O 284/09
Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 18. Juli 2011 – 7 U 146/10
und
IV ZR 164/11
Landgericht Heilbronn – Urteil vom 8. Juli 2010 – 4 O 222/09
Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 25. Juli 2011– 7 U 152/10
und
IV ZR 271/10
Landgericht Freiburg – Urteil vom 12. Juni 2009 – 5 O 354/07
Oberlandesgericht Karlsruhe in Freiburg – Urteil vom 18. November 2010 – 4 U 130/09
und
IV ZR 286/10
Landgericht Konstanz – Urteil vom 10. Juni 2009 – 4 O 89/08
Oberlandesgericht Karlsruhe in Freiburg – Urteil vom 30. November 2010 – 9 U 75/09
Karlsruhe, den 11. Juli 2012
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 

Freitag, 13. Juli 2012

BGH zur Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen

BGH, Pressemitteilung Nr. 114/2012
- Zur Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen

Die Entscheidung des BGH wird in Kreisen der File - Hoster nicht auf Begeisterung stoßen, aber sie war in dieser Form zu erwarten oder - je nach Perspeketive - zu befürchten. Mit dieser Entscheidung hat der BGH seine neueres Konzept der (Mit - ) Störerhaftung bei Rechtsverletzungen in Internetmedien weiter ausgebaut und konkretisiert. Im Grundsatz können File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer erst in Anspruch genommen werden, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind, etwa auf Grund einer Abmahnung des Rechteinhabers oder Rechtsververwerters.

Diese BGH - Entscheidung ist das - bis auf weiteres - entscheidende Element in einer Kette von Gerichtsentscheidungen zur Haftung von Filehostern, die durchaus nicht einheitlich war und insbesondere die Vorinstanz (OLG Düsseldorf) hatte die Klage mit bemerkenswerter Begründung abgewiesen, nachdem das Landgericht Düsseldorf der Klage in erster Instanz stattgegeben hatte. Der BGH hat nicht in der Sache entschieden, sondern die Sache an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen, aber deutlich zur Haftungssituation Stellung genommen.

Der Sachverhalt ist für Fälle dieser Art exemplarisch:

"Die Klägerin, Atari Europe, vertreibt das erfolgreiche Computerspiel "Alone in the dark". Die Beklagte stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verfügung (File-Hosting-Dienst). Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert werden. Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Die Beklagte kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor. Gewisse Suchmaschinen (sog. "Link-Sammlungen") gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen.  Das Computerspiel "Alone in the dark" wurde auf Servern der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht und konnte heruntergeladen werden. Die Klägerin sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangt von der Beklagten Unterlassung."

Der entscheidende Begründungsansatz des BGH ist überaus interessant. Der BGH geht völlig überzeugend davon aus, das die Nutzer des Dienstes die Dateien im Zeitpunkt des Uploads ohne vorherige Kenntnis der Beklagten hochladen, so dass die Beklagte bei dabei begangenen Urheberrechtsverletzungen zum fraglichen Zeitpunkt weder Täter noch Gehilfe ist und folgt insoweit dem OLG Düsseldorf. Insofern wird eine proaktive Haftung nebst Überwachungspflicht abgelehnt, ein Punkt auf dem die Verwerter immer wieder insistieren.

Allerdings kann ein Filehoster nach dem Begründungsansatz des BGH als Störer auf Unterlassung haften, wenn er Prüfpflichten verletzt hat. Eben die Art und Reichweite dieser Prüfpflichten steht seit Jahren im Zentrum dieser Rechtsstreitigkeiten, so dass hier die zentrale Frage des Haftungskonzeptes liegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf war in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass diese Prüfpflichten nicht überspannt werden dürfen, auch hinsichtlich der rechtlichen Verpflichtung zur Installation von Wortfiltern. Eben wegen dieser "Überreizung" der Prüfpflichten hatte das Oberlandesgericht eine Mitstörerhaftung abgelehnt.

Der BGH geht völlig überzeugend davon aus, das ein Diensteanbieter im Sinne des TMG die bei ihr gespeicherten Informationen nicht allgemein auf Rechtsverletzungen überprüfen muss, was letztlich auch zu einem unzumutbaren Prüfaufwand führen würde, es sei denn man sieht das Geschäftsmodell an sich bereits als rechtswidrig an, was seitens der Verwerter immer wieder vorgetragen wird. Das Modell "an sich" ist aber rechtsverletztungsneutral, da es auch zu völlig legalen Zwecken genutzt werden kann und auch wird.

Infolgedessen geht der BGH auch davon aus, dass eine solche umfassende Prüfungspflicht nicht etwa deswegen geboten wäre, weil der Dienst der Beklagten für Urheberrechtsverletzungen besonders anfällig wäre. Denn legale Nutzungsmöglichkeiten dieses Dienstes, für die ein beträchtliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich. Auch insoweit folgt der BGH dem OLG Düsseldorf.

Die Prüfungspflicht der Beklagten im Hinblick auf das Computerspiel "Alone in the Dark" entsteht daher erst, wenn die Beklagte auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel hingewiesen worden ist. Ein solcher Hinweis setzt eindeutig ein unverzügliches Prüfungserfordernis in Gang in dessen Rahmen der Filehoster die Rechtswidrigkeit prüfen muss. Im Ergebnis führt eine positive Prüfung zur Annahme einer sofortigen Löschungspflicht des rechtswidrigen Kontents, mit der Folge der Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Andernfalls muss ein gerichtliches Prüfverfahren riskiert werden.

Der BGH zieht die Prüfpflicht indessen wesentlich weiter als das OLG Düsseldorf und bezieht sie nicht nur auf den einzelnen Vorfall, sondern bezieht gleich- oder ähnlich gelagerte Rechtsverstöße mit ein und fordert die Installation einer konkreten Filtertechnologie und folgt damit grds. dem typischen Unterlassungsbegehren in solchen Fällen, dass sich i.d.R. auf alle auffindbaren, kerngleichen Rechtsverstöße richtet:

"Die Klägerin hatte der Beklagten am 19. August 2008 einen entsprechenden Hinweis auf das Spiel "Alone in the Dark" gegeben, das bei Rapidshare heruntergeladen werden konnte. Die Beklagte hatte daraufhin die konkrete Datei mit dem fraglichen Spiel gelöscht, es aber versäumt zu prüfen, ob das Spiel "Alone in the Dark" von anderen Nutzern ebenfalls auf ihren Servern gespeichert worden war und dort nach wie vor abgerufen werden konnte. Im Streitfall war es - so der Bundesgerichtshof - grundsätzlich nicht ausreichend, dass die Beklagte die ihr konkret benannte rechtsverletzende Datei gesperrt hatte. Vielmehr musste sie auch das technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun, um - ohne Gefährdung ihres Geschäftsmodells - zu verhindern, dass das Spiel von anderen Nutzern erneut über ihre Server Dritten angeboten wurde. Diese Pflicht hat die Beklagte möglicherweise verletzt, weil sie keinen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff "Alone in the Dark" zur Überprüfung der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt hatte."

Darüber hinaus hatte der BGH Gelegenheit sich erneut zur Haftung für Hyperlinks zu äußern, da der zweite Unterlassungsantrag sich darauf richtete, der Beklagten zu verbieten, verbieten, Hyperlinks von bestimmten Link-Sammlungen auf bei ihr gespeicherte Dateien mit dem Computerspiel "Alone in the Dark" zuzulassen. Der BGH geht davon aus, dass die Prüfungspflichten der Filehoster sich grundsätzlich auch auf solche Verstöße erstrecken können, wenn solche Hyperlinks im für die Linksammlung üblichen Suchvorgang bei Eingabe des Spielnamens angezeigt werden und die Trefferliste Dateien auf Servern der Beklagten enthält, die dort nicht schon durch einen Wortfilter nach Dateinamen mit der Wortfolge "Alone in the Dark" gefunden werden können. Die Haftung beruht darauf, dass der Betreiber zwar nicht Autor dieser Link-Sammlungen ist, aber aufgrund der technischen Verfügung über die Server in der Lage eine Löschung vorzunehmen, zumal eine Prüfung solcher Link - Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen als zumutbar zu betrachten ist.

Da das Oberlandesgericht Düsseldorf nach Auffassung des BGH nicht alle zur Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen getroffenen Feststellungen vorgenommen hat, erfolgte eine Zurückverweisung. DEr BGH machte aber deutlich, dass die Klägerin im Rahmen der Zurückverweisung Gelegenheit haben wird, ihre Anträge der allein in Betracht kommenden Störerhaftung der Beklagten anzupassen, die für den BGH damit entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf allem Anschein nach feststeht, was den Spielraum des OLG Düsseldorf möglicherweise einengt. Die nunmehr allein zentrale Frage ist, welche Prüfpflichten konkret zu fordern ist und welche Filtertechnologien technisch und wirtschaftlich zumutbar sind, was möglicherweise die Einholung von Sachverständigengutachten erfordern wird.


Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11 – Alone in the dark
LG Düsseldorf – 12 O 40/09 – Entscheidung vom 24. März 2010
OLG Düsseldorf - I-20 U 59/10 – Entscheidung vom Urteil vom 21. Dezember 2010
Karlsruhe, den, 13. Juli 2012
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs 

Mittwoch, 6. Juni 2012

Zur Zulässigkeit einer Innenprovision beim Immobilienanlagenverkauf durch Banken

BGH, Pressemitteilung Nr.082/2012 vom 06.06.2012

Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer im Kaufpreis einer Immobilie enthaltenen Innenprovision

Um die Entscheidung nachvollziehen zu können, ist zunächst einmal zu erklären, was eine "Innenprovision" beim Immobilienverkauf unter Einschaltung eines Immobilienmaklers ist. Grundsätzlich tritt ein Immobibilienmakler gleichzeitig als Nachweismakler für den Kunden und als Vermittlungsmakler für den Verkäufer auf, vorbehaltlich von diesem Modell abweichenden Vertragsgestaltungen, die möglich und grds. zulässig sind. Gerade in Anlageprospekten bei Bauherrnmodellen oder ähnlichen Konstruktionen wird oftmals nur die Außenprovision ausgewiesen, die der Käufer an den Makler zu zahlen hat. Danach unberührt bleiben sog. "Innenprovisionen", die aus dem erzielten Kaufpreis an den Makler seitens des Verkäufers zu zahlen, die dem Käufer aber oftmals nicht offen gelegt werden, da dies das Innenverhältnis von Makler und Verkäufer betrifft. In solchen Fällen sind Innenprovisionen in der Regel unproblematisch, erhöhen aber unter Umständen den Kaufpreis, was im Einzelfall ohnehin schwer nachweisbar ist.

Bei Einschaltung einer Bank als Anlagevermittlerin, stellt sich aber das Problem, ob solche Innenprovisionen nicht dennoch ausgewiesen werden müssen und ob das Unterlassen einer solchen Angabe im Verkaufsprospekt eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB darstellt, die den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrages und des damit verbundenen Darlehensvertrages berechtigt.

Der BGH hatte nunmehr eine derartige Fallkonstellation auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und auf die Revisionen einer Bank in acht Parallelfällen entschieden, dass Anleger nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht werden, wenn in dem Verkaufsprospekt angegeben wird, vom Gesamtaufwand entfielen für den Erwerb einer Immobilie 76,70% auf "Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing" und darin eine Vertriebsprovision in Höhe von 18,24% eingepreist ist. Die den Erwerb finanzierende Bank traf deshalb insofern keine Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs. Dies war im Vorfeld auch in der Literatur für derartige Fälle deutlich umstritten.

In den zugrundeliegenden Fällen hatten die betreffenden Banken die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden betrieben, die im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb errichtet wurden und Darlehensrückzahlungsansprüche der Bank sichern sollten. Die Berufungsgerichte hatten dieses Vorgehen für unzulässig erklärt. Auf die Revisionen der Bank hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Berufungsurteile aufgehoben und die Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, die unter Beachtung der Rechtsauffassung des BGH neu zu entscheiden haben.

In den acht zugrundeliegenden Fällen ging es darum, ob durch den Verkaufsprospekt über die von Käufer zu zahlenden Vertriebsprovisionen arglistig getäuscht wurde. In solchen Fällen hat die Bank auch ohne Abschluss eines Anlageberatungsvertrages die Pflicht, den den Käufer über bestehende Risiken von sich aus zu informieren, was in der Vergangenheit aber oftmals nicht geschehen ist. Im vorliegenden Fall weist der seitens der Banken verwendete Verkaufsprospekt nicht aus, dass in den Kaufpreis eine Vertriebsprovision (Innenprovision) in Höhe von 18,24% eingepreist war, über die die Käufer nicht unterrichtet worden sind.

Der BGH lehnt für das derartige Modell jedoch eine arglistige Täuschung ab, weil der Hinweis erfolgte, dass ungeachtet der vom Käufer zu zahlenden Außenprovisionen, noch weitere Provisionsansprüche gegen die Verläuferseite bestehen können und dies eine Arglisthaftung ausschließt.

Der BGH bezieht sich zunächst auf seine ständige Rechtsprechung, wonach eine kreditgebende Bank, mit der kein Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde, bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Anlagegeschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet ist, die er hier als nicht gegeben angesehen hat. Es geht dabei oftmals um die Ausnutzung eines Wissensvorsprunges der Bank. Ein solcher Fall ist etwa dann gegegen, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Anleger von seinem Geschäftspartner oder durch den Verkaufsprospekt über die von ihm zu zahlenden Vertriebsprovisionen arglistig getäuscht wurde. 

"Der Anfall von Vertriebsprovisionen wurde im prospektierten Gesamtaufwand unter der Rubrik "Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing" deutlich erkennbar dem Grunde nach offengelegt. Auch eine Täuschung über die Höhe der Vertriebsprovision ist nicht erfolgt. Aus der geringen Höhe anderer offen gelegter Bestandteile des Gesamtaufwandes kann, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht geschlossen werden, die im Kaufpreis enthaltene Vertriebsprovision sei ebenfalls gering. In den von den Vermittlern verwendeten formularmäßigen Vermittlungsaufträgen und Berechnungsbeispielen wurde ebenfalls nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht. Diese weisen zwar nur die vom Anleger direkt an den jeweiligen Vermittler zu zahlende "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 3,42% aus. Darin liegt jedoch keine abschließende Erklärung über Anfall und Höhe sonstiger Vertriebsprovisionen. Im Gegenteil wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vermittler nicht nur für die Erwerber, sondern auch als Nachweismakler für eine zwischengeschaltete Vertriebsgesellschaft tätig werden und Provisionsansprüche auch gegen andere am Immobilienprojekt Beteiligte bestehen können. 

Schließlich ergab die in den Vorinstanzen durchgeführte Beweisaufnahme nicht, dass die Vermittler in den Verkaufsgesprächen wahrheitswidrige Angaben über Anfall und Höhe weiterer Vertriebsprovisionen gemacht haben. Mangels einer arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vertrieb konnte der Bank deshalb nicht der Verwurf gemacht werden, eine Aufklärungspflicht verletzt zu haben. Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die Bank, die der Zwangsvollstreckung im Wege der §§ 767 Abs.1, 797 Abs.4 ZPO im Wege der Aufrechnung entgegen gehalten werden könnten, bestehen somit für dieses Modell nicht. Die Verfahren waren zur Klärung weiterer, vom Berufungsgericht bislang noch nicht geprüfter Einwendungen der Anleger zurückzuverweisen." 

Diese Urteile bedeuten für Immobilienanleger, dass Verkaufsprospekte noch stärker als bisher juristisch geprüft werden müssen und entsprechende Fragen an die Banken schriftlich gestellt werden sollten. Für die Anbieterseite bedeutet dieses Urteil ohnehin die Verneinung einer allgemeinen Aufklärungspflicht, wenn entsprechende inweise in die Allgemeinen Verkaufsbedingungen aufgenommen worden sind. Die Anforderungen an diese Hinweise sind nach diesem Urteil nicht sehr hoch, schließen aber die Arglisthaftung bislang zuverlässig aus. 


Urteile vom 5. Juni 2012
XI ZR 149/11
Urteil vom 11. September 2008 - 9 O 1139/06 OLG Oldenburg
LG Oldenburg - - Urteil vom 28. Februar 2011 - 3 U 47/08 XI ZR 173/11
Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 53/10 XI
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 4267/04 OLG ZR 174/11 LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 1121/05
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 87/07
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 54/10 XI ZR 175/1 1 OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 61/10 XI ZR 176/11
Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 59/10 XI ZR 177/11 L
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 2108/06 OLG Oldenburg - G Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 710/06 OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 57/10 XI ZR 178/11
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 71/05
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 3429/05 OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 56/10 XI ZR 179/11 OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 55/10 Karlsruhe, den 6. Juni 2012 Quelle: Bundesgerichtshof
Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Freitag, 1. Juni 2012

"Playboy am Sonntag"

BGH - Pressemitteilung Nr. 080/2012 vom 01.06.2012 
Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 234/10 - Playboy am Sonntag 

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des Axel-Springer-Verlages zur Zahlung einer fiktiven Lizenz wegen werblicher Vereinnahmung von Gunter Sachs bestätigt. 

Der BGH hat treffend entschieden, dass es sich bei diesem redaktionell gestalteten Artikel um Werbung gehandelt hat, die als solche grds. klar erkennbar sein muss, wobei es hier zentral darum ging, dass eine solche Gestaltung die Persönlichkeitsrechte aus §§ 22, 23 KUG auch gegenüber während des Prozesses Verstorbenen verletzt. Dem Landgericht Hamburg ist der BGH hinsichtlich des Schadensersatzanspruches erneut nicht gefolgt. 

Das Argument, dass überwiegenden Informationsinteresse gegeben ist, weil es die Öffentlichkeit interessen könnte, dass Gunter Sachs irgendwann vor langen Jahren die "Bild am Sonntag" gelesen hatte, vermochte den Senat nicht zu beeindrucken. Derartige Gestaltung getarnter Werbung mit "Prominenten" könnte künftig noch etwas teurer werden. 

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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Axel-Springer-Verlag wegen einer werblichen Vereinnahmung des vor einem Jahr verstorbenen Gunter Sachs eine fiktive Lizenz in Höhe von 50.000 € zu zahlen hat. 

Der Axel-Springer-Verlag verlegt unter anderem die "BILD am Sonntag". In der Ausgabe vom 10. August 2008 befand sich auf der letzten Seite ein redaktionell aufgemachter Artikel, der mit drei Fotos des Klägers bebildert war. Auf einem großflächigen Foto ist der Kläger bei der Lektüre einer Zeitung mit dem "BILD"-Symbol zu erkennen. Die Bildinnenschrift lautet: "Gunter Sachs auf der Jacht "Lady Dracula". Er liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche auch." Auch im Fließtext wird die Lektüre des Klägers herausgestellt. Gunter Sachs hat den Axel-Springer-Verlag daraufhin auf Unterlassung und auf Zahlung einer Lizenzvergütung in Höhe von 50.000 € in Anspruch genommen. 

Das Landgericht Hamburg hat den Verlag zur Unterlassung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Hamburg den Axel-Springer-Verlag darüber hinaus zur Zahlung einer Lizenzvergütung in der vom Kläger verlangten Höhe verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Axel-Springer-Verlages zurückgewiesen. Dass der Kläger während des Revisionsverfahrens verstorben ist, hatte auf das Verfahren keine Auswirkungen.  

Der Senat hat eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG)darin gesehen, dass der Kläger durch die Abbildung und die begleitende Textberichterstattung ohne seine Zustimmung für Werbezwecke vereinnahmt worden ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Werbung sich nicht in einer als solchen erkennbaren Anzeige, sondern in einem redaktionellen Artikel befand.  

Der beklagte Verlag kann sich demgegenüber nicht auf ein überwiegendes Informationsinteresse berufen. Vielmehr hat das Persönlichkeitsrecht des Klägers - so der Bundesgerichtshof - Vorrang gegenüber dem nur als gering zu veranschlagenden Interesse der Öffentlichkeit an der Neuigkeit, dass der Kläger auf seiner Jacht die Zeitung "Bild am Sonntag" liest. Dabei hat der Bundesgerichthof auch berücksichtigt, dass der beklagte Verlag mit der Veröffentlichung des Fotos in unzulässiger Weise in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen hat. 

Durch Vereinnahmung des Klägers für die Werbung hat der Verlag einen vermögenswerten Vorteil erlangt, der den Anspruch auf Zahlung der Lizenz begründet. 

BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 234/10 - Playboy am Sonntag 
LG Hamburg – Urteil vom 4. Dezember 2009 – 324 O 338/09 (AfP 2010, 193) 
OLG Hamburg – Urteil vom 10. August 2010 – 7 U 130/09 (ZUM 2010, 884) 
Quelle: BGH, Karlsruhe, den 1. Juni 2012

Donnerstag, 31. Mai 2012

Datenvorratsspeicherung: Kommission erhebt Klage gegen Deutschland und fordert Verhängung von Geldstrafen

Die Idee, dass es sich zumindest teilweise um primärrechtswidriges sekundäres Europarecht handelt, scheint die Kommission trotz intensiver Diskussionen in der Rechtswissenschaft nicht in Erwägung zu ziehen. Auch eine Neufassung der Richtlinie wird wohl nicht erwogen, obwohl die Notwendigkeit auch politisch europaweit unter bürgerrechtlichen Aspekten umstritten ist.  Es sei denn man wertet den recht vorsichtigen Zahlungsantrag - ab Verurteilung - als Maßnahme der äußersten Vorsicht, einer Organisation, deren Politiken immer mehr Bürger Europas als Europäer in Zweifel ziehen. Man wird sehen, wie es in ca. zwei Jahren ausgeht:

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Brüssel, den 31. Mai 2012 – Mehr als zwei Jahre nachdem das Bundesverfassungsgericht das nationale Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten aufhob, ist Deutschland der Richtlinie immer noch nicht nachgekommen. Daher erhob die Kommission heute Klage vor dem Europäischen Gerichtshof und forderte die Verhängung von Geldstrafen.
Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten schreibt Telekommunikationsbetreibern und Internetanbietern zwingend vor, Verbindungs- und Standortdaten für Strafverfolgungszwecke zu speichern. Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht könnten negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation sowie auf die Fähigkeit von Justiz- und Polizeibehörden haben, schwere Straftaten aufzudecken, zu untersuchen und zu verfolgen.

Am 2. März 2010 hob das Bundesverfassungsgericht das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie auf. Deutschland wurde hinlänglich Zeit für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht eingeräumt. Obwohl das Gerichtsurteil die volle, verfassungskonforme Umsetzung der Richtlinie keineswegs ausschließt, wurden seitdem keine neuen Rechtsvorschriften erlassen.

Im Oktober 2011 forderte die Kommission Deutschland in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme auf, diesen Verstoß gegen EU-Recht zu beenden (IP/11/1248). Am 26. März 2012 wies die Kommission das Land darauf hin, dass sie den Gerichtshof ersuchen würde, Geldstrafen zu verhängen, sollte der nächste Verfahrensschritt – die Anrufung des Gerichtshofs – gerechtfertigt sein.
Seitdem haben die deutschen Behörden noch nicht mitgeteilt, inwiefern und wann sie neue Rechtsvorschriften zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie erlassen werden. Die Kommission hat deutlich gemacht, dass ein System der Datensicherung („Quick Freeze Plus“), wie es derzeit in Deutschland diskutiert wird, nicht als vollständige Umsetzung der Richtlinie anzusehen wäre.

Daher beschloss die Kommission, Klage zu erheben und dem Gerichtshof vorzuschlagen, die Zahlung eines Zwangsgelds für jeden Tag ab dem Urteil des Gerichtshofs bis zur Beendigung des Verstoßes gegen EU-Recht zu verhängen (Artikel 260 Absatz 3 AEUV).

Die Kommission schlägt vor, dass der Gerichtshof gegen Deutschland die Zahlung eines täglichen Zwangsgelds in Höhe von 315 036.54 EUR verhängt.
Außerdem beschloss die Kommission heute offiziell, das Verfahren gegen Österreich, das alle Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt hat, einzustellen und das Verfahren gegen Schweden teilweise einzustellen. 

Auch wenn Schweden die Richtlinie inzwischen vollständig umgesetzt hat, wird noch ein Urteil des Gerichtshofs nach seiner letztjährigen zweiten Anrufung in dieser Sache erwartet, als die Kommission die Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgelds forderte (IP/11/409). Entsprechend ihrer Praxis in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Richtlinie bereits umsetzt, wenn der Gerichtshof zum zweiten Mal mit dem Verstoß befasst wird, beschloss die Kommission, die Forderung nach Zahlung eines Zwangsgelds zurückzuziehen, gleichzeitig aber die Forderung nach Zahlung eines Pauschalbetrags durch Schweden aufrechtzuerhalten. 

Hintergrund

Die Richtlinie zur Datenvorratsspeicherung (2006/24/EG) wurde 2006 angenommen und hätte bis zum 15. September 2007 in innerstaatliches Recht umgesetzt sein müssen, wobei die Möglichkeit bestand, die Speicherung von Verbindungsdaten beim Zugang zum Internet sowie bei der Nutzung von Internet-Telefonie und elektronischer Post erst ab dem 15. März 2009 zwingend vorzuschreiben.

Datenvorratsspeicherung heißt, dass die Verbindungs- und Standortdaten (nicht der Inhalt) der elektronischen Kommunikation gespeichert werden. Nach der Richtlinie dürfen die von den Internetanbietern und Telefongesellschaften gespeicherten Verbindungs- und Standortdaten nur in besonderen Fällen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, der einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts und des Völkerrechts an die nationalen Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden.

Im April 2011 nahm die Kommission einen Bewertungsbericht an, in dem die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten analysiert wird und die Verwendung der gespeicherten Daten sowie die Auswirkungen auf Betreiber und Verbraucher beurteilt werden (IP/11/484 und MEMO/11/251).

If you are interested in the english version, look here for it:

Weitere Informationen:
Website von Cecilia Malmström, EU-Kommissarin für Inneres:
Website der Generaldirektion Inneres: