Freitag, 23. Dezember 2011

Bundesgerichtshof zur "Neuwagen"-Eigenschaft eines Vorführwagens

Bundesgerichtshof 
Mitteilung der Pressestelle - Nr. 207/2011 vom 23.12.2011 

KfZ - Händler gehen mit den werberechtlichen Anforderungen an ihre werblichen Angebote im Internet mitunter etwas "lax" um. Die Pkw - EnVkV  (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) ist in der Branche immer noch nicht so recht bekannt, obwohl sie zwingend Beachtung finden sollte. Der BGH hat sich jetzt auf den Standpunkt gestellt, dass diese VO unter dem Aspekt des Rechtsbruchs nach § 4. Nr. 11 UWG auch wettbewerbsrechtlich relevant ist, so dass bei Nichtbeachtung dieser Anforderungen sich erhebliche Abmahnrisiken ergeben, wie dieses Urteil zeigt. Die europarechtlich geprägte Auslegung dieser VO führt zu erheblichen Abweichungen hinsichtlich der überkommenen kaufrechtlichen Terminologie.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, auch für Vorführwagen gelten kann. 

Die Beklagte bot am 20. April 2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug an, das u.a. wie folgt beschrieben war: "Vorführfahrzeug …, EZ 3/2009, 500 km". Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie § 1 der (Pkw-EnVKV) für die Werbung für "neue Personenkraftwagen" vorsieht, enthielt die Anzeige nicht. 

Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, sieht hierin einen Verstoß gegen die in § 1 Pkw-EnVKV geregelte Informationspflicht und gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Er hat die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Mainz hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Koblenz hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Bei dem angebotenen Fahrzeug habe es sich nicht um einen Neuwagen gehandelt, weil es bereits als Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden sei und auch schon eine Laufleistung von 500 km aufgewiesen habe. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Ob die neuen Kriterien des BGH - der insoweit eine 1.000 hm - Grenze zieht - für die Abgrenzung zwischen einer Zwischennutzungsabsicht und einer Weiterverkaufsabsicht wirklich für die Praxis tragfähig sind, ist allerdings angesichts der Starre des Kriteriums gewissen Zweifeln ausgesetzt.

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Die in Rede stehende Verordnung, mit der eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt worden ist, enthält in § 2 eine eigenständige Definition des Begriffs des neuen Personenkraftwagens und fasst darunter alle "Kraftfahrzeuge …, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden". Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des Neuwagens zurückgegriffen werden, den der Bundesgerichtshof im Kaufrecht bei der Frage der zugesicherten Eigenschaft oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt. 

Die gesetzliche Definition stellt an sich auf die Motivlage bei der Anschaffung des Fahrzeugs ab. Dabei kommt es indessen - so der Bundesgerichtshof - nicht auf die konkreten Vorstellungen an, die sich der Händler beim Erwerb des Fahrzeugs macht und die ohnehin kaum ermittelt werden könnten. Entscheidend sind vielmehr objektivierbare Umstände, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll, ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers - etwa als Vorführwagen - ausgeschlossen wäre. Als objektiven Umstand hat der Bundesgerichtshof auf die Kilometerleistung abgestellt: Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1000 km) an, ist davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeugs zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler das Fahrzeug (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs - nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung - erworben hat. 

Urteil vom 21. Dezember 2011 I ZR 190/10 
 LG Mainz - Urteil vom 30. März 2010 - 10 HKO 80/09 
OLG Koblenz - Urteil vom 13. Oktober 2010 - 9 U 518/10 
Karlsruhe, den 23. Dezember 2011 
 Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Sonntag, 4. Dezember 2011

Post vom "Gelben Branchenbuch" :-)

Es geht auf Weihnachten zu und es ist die Zeit der Spendenaufrufe. In diesem Sinne habe ich diese Woche ein Fax interpretiert, dass zur Teilnahme an einem "Gelben Branchenbuch" für mindestens zwei Jahre Laufzeit zum Monatspreis von 85 Euro einlud. Manche nennen das auch "Anzeigenbetrug" (der Link führt zu einer umfangreichen Urteilsdatenbank für den deutschen Bereich, die sehr empfehlenswert ist).


Die Laufzeiten sind - ziemlich kleingedruckt und leicht überlesbar, auch für Unternehmer - meist ähnlich geregelt: 

"Die Vertragslaufzeit beträgt zwei Jahre und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätetestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich per Brief gekündigt wird"


Aus der Urteilspraxis in Deutschland, die den einschlägigen Anbietern nicht mehr so sonderlich wohlgesonnen ist, hat mancher Anbieter scheinbar interessante Konsequenzen gezogen. Der Unternehmenssitz wird im aktuellen Fall mit jetzt (Fax und Internetseiten differieren hier etwas) mit Providence, Mahé, Seychelles angegeben, allerdings ohne das dortige Recht vereinbaren zu wollen. Nein, die Anbieter wollen uns Europäern schon etwas entgegenkommen, indem folgendes in den AGB enthalten ist: 


"Gerichtsstand ist Budapest, Ungarn. Es gilt ungarisches Recht als vereinbart."

Mit einer gewerblich, freiberuflich oder unternehmerisch tätigen Zielgruppe lässt sich derartiges möglicherweise nach den Regelungen des IPR wirksam vereinbaren, was man hier dahinstehen lassen kann.  Es mutet indessen seltsam an, gerade eine solche Rechtswahl bei einer deutschen Zielgruppe zu treffen, die auch darauf zielen könnte, sich ungarische Zahlungstitel zu verschaffen, um diese nach der EuGVVO in Deutschland vollstrecken zu lassen. Gleichzeitig glaubt man damit die deutschen Gerichte "ausschalten" zu können.  

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass keine Identität mit den Angeboten der DeTeWe-Medien besteht, deren Datenbestand scheinbar fleissig genutzt wird, so dass die Möglichkeit eines Domainwechsels nicht ausgeschlossen wird. 

Wohl dem, der solchen Fax-Spam ignoriert, da ein Vorgehen gegen dieser Spammer in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht derzeit ohne intensive Ermittlungen schwierig sein dürfte. 


Donnerstag, 1. Dezember 2011

EuGH: Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes andere Werk


EuGH, PRESSEMITTEILUNG Nr. 132/11 - Luxemburg, den 1. Dezember 2011

Urteil in der Rechtssache C-145/10
Eva-Maria Painer /
Standard VerlagsGmbH, Axel Springer AG, Süddeutsche Zeitung GmbH, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co KG et Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co KG

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Die Einsicht, dass Portraitfotos von professionellen Fotografen als Lichtbildwerke urheberrechtlich geschützt sind, ist sicherlich nicht so ganz neu, wird aber durch den EuGH für den Bereich der gesamten EU klargestellt. Fotografen müssen von ihrer Arbeit leben können, aber ihre Werke werden vielerorts von Dritten präsentiert, die nicht einmal die Quelle nennen. Letzteres trifft Fotokünstler oftmals schwerer als der Eingriff in das Vervielfältigungsrecht an sich. Indessen häufen sich Fälle, in denen auch größere Unternehmen im Pressebereich bei freien Journalisten oder Fotographen Leistungen ohne Lizenz und ohne Urheberbenennung "abschöpfen". Wer sich wehrt, kommt mitunter als "Lieferant" nicht mehr in Betracht. Es ist angesichts derartiger Arbeitsbedingungen in diesem Bereich kein Wunder, wenn insbesondere freiberuflich tätige Pressefotographen Lizenzgebühren einfordern, wie dies vorliegend der Fall ist. Allerdings machte der EuGH hier interessante und völlig angemessene Einschränkungen für Fälle, in denen die Veröffentlichung erforderlich ist, um eine vermisste - oder sonst von einer schweren Straftat bedrohte, wie man ergänzen sollte - Person aufzufinden. Infolgedessen lassen sich insbesondere Art und Umfang des Schadensersatzanspruches in diesem Fall erst nach der Entscheidung des Handelsgerichts Wien beurteilen, das diesen Fall völlig zu Recht dem EuGH vorgelegt hat. 

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Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes andere Werk. Die Medien dürfen eine solche Fotografie jedoch ohne Zustimmung ihres Urhebers veröffentlichen, wenn die Veröffentlichung im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungen der Polizei helfen soll, eine vermisste Person wiederzufinden.


Frau Painer ist selbständige Fotografin und fotografiert u. a. Kinder in Kindergärten und Horten. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat sie mehrere Fotografien von Natascha K. gemacht (und dabei den Hintergrund entworfen, die Position und den Gesichtsausdruck bestimmt, den Fotoapparat bedient und die Fotos entwickelt).
Nachdem Natascha K. 1998 im Alter von zehn Jahren entführt worden war, erließ die österreichische Polizei einen Fahndungsaufruf, für den die Fotos von Frau Painer verwendet wurden.

Nach der Flucht von Natascha K. im Jahr 2006 und vor ihrem ersten öffentlichen Auftreten veröffentlichten fünf Presseverlage – vier deutsche und ein österreichischer – diese Fotos in bekannten Zeitungen bzw. Zeitschriften1 und auf Internetseiten, jedoch ohne Angabe des Namens der Urheberin der Fotos bzw. unter Angabe eines anderen Namens als desjenigen von Frau Painer als Urheberin.

Mehrere dieser Zeitungen und Zeitschriften veröffentlichten außerdem ein durch digitale Bearbeitung eines dieser Fotos hergestelltes Porträt, das, da es bis zu dem ersten öffentlichen Auftreten von Natascha K. keine aktuellen Fotos von ihr gab, ihr vermutetes Aussehen wiedergab.

Da Frau Painer der Auffassung war, dass mit der Veröffentlichung dieser Fotos ihr Urheberrecht verletzt worden sei, beantragte sie bei den österreichischen Gerichten, den Presseverlagen aufzugeben, es zu unterlassen, die Fotos und das Phantombild ohne ihre Zustimmung und ohne Angabe ihres Namens als Urheberin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Sie verlangte auch eine angemessenes Entgelt und Schadensersatz.


Es handelt sich um die Tageszeitungen Der Standard, Süddeutsche Zeitung, Express, Bild und Die Welt sowie die Wochenzeitschrift Der Spiegel.


Das Handelsgericht Wien (Österreich), bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, möchte vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht Porträtaufnahmen einen schwächeren urheberrechtlichen Schutz gewährt, weil sie „wirklichkeitsgetreu“ seien und geringere künstlerische Gestaltungsmöglichkeiten aufwiesen. Ferner möchte das österreichische Gericht wissen, unter welchen Umständen die Medien solche Aufnahmen ohne Zustimmung ihres Urhebers für kriminalpolizeiliche Ermittlungen verwenden dürfen. Außerdem ersucht es den Gerichtshof um Klärung, unter welchen Umständen ein geschütztes Werk zitiert werden darf.
In seinem Urteil vom heutigen Tag führt der Gerichtshof zunächst aus, dass das Urheberrecht nur Objekte schützt, bei denen es sich um ein Original in dem Sinne handelt, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers liegt vor, wenn darin seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt. Dies ist dann der Fall, wenn der Urheber bei der Herstellung des Werks seine schöpferischen Fähigkeiten zum Ausdruck bringen konnte, indem er frei kreative Entscheidungen trifft.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Urheber einer Porträtfotografie bei deren Herstellung auf mehrfache Weise und zu unterschiedlichen Zeitpunkten frei kreative Entscheidungen treffen kann. So kann er in der Vorbereitungsphase über die Gestaltung, die Haltung der zu fotografierenden Person oder die Beleuchtung entscheiden. Bei der Aufnahme des Porträts kann der Urheber den Bildausschnitt, den Blickwinkel oder auch die Atmosphäre wählen. Schließlich kann er bei der Herstellung des Abzugs unter den verschiedenen bestehenden Entwicklungstechniken diejenige wählen, die er einsetzen möchte, oder gegebenenfalls Software verwenden.

Der Urheber einer Porträtfotografie kann mit diesen unterschiedlichen Entscheidungen dem geschaffenen Werk somit seine „persönliche Note“ verleihen. Daher ist eine Porträtfotografie urheberrechtlich geschützt, wenn sie Ausdruck der schöpferischen Fähigkeiten ihres Urhebers ist. Der Gerichtshof hebt außerdem hervor, dass dieser Schutz demjenigen entspricht, der anderen Werken, auch fotografischen Werken, zukommt.

Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes nach dem Unionsrecht2 ausnahmsweise eingeschränkt sein kann, wenn das geschützte Werk zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit genutzt wird, insbesondere bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen zur Wiederauffindung einer vermissten Person. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass nur Staaten – und nicht Presseverlage – als fähig und verantwortlich dafür anzusehen sind, die öffentliche Sicherheit durch passende Maßnahmen wie etwa einen Fahndungsaufruf sicherzustellen.

Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass ein Presseverlag im Einzelfall zur Erreichung eines Ziels der öffentlichen Sicherheit beitragen kann, indem er z. B. eine Fotografie einer gesuchten Person veröffentlicht. Diese Initiative der Medien muss allerdings im Zusammenhang mit dem Vorgehen der nationalen Behörden stehen, und sie muss im Einvernehmen und in Absprache mit ihnen ergriffen werden, soll sie nicht deren Maßnahmen zuwiderlaufen. Der Gerichtshof weist aber auch darauf hin, dass bei Ermittlungen eine Fotografie von den Medien veröffentlicht werden kann, ohne dass zuvor ein konkreter, aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden hierzu ergangen wäre.

Schließlich stellt der Gerichtshof zur Zitierung von geschützten Werken fest, dass Werke, die der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht worden sind, zitiert werden dürfen, sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers angegeben wird, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist.
In diesem Zusammenhang geht der Gerichtshof auf das Vorbringen der Presseverlage ein, sie hätten Frau Painers Fotos von einer Presseagentur erhalten, aber Schwierigkeiten gehabt, die Urheberin zu ermitteln, und ihren Namen auf den Fotos nicht angeben können. Der Gerichtshof führt aus, dass die Presseagentur – sofern sie nicht rechtswidrig, d. h. ohne Zustimmung der Urheberin, in den Besitz dieser Fotos gelangt ist – den Verlagen den Namen der Urheberin mitteilen musste. Daher waren auch die Verlage gehalten, ihn in ihren Zeitungen anzugeben.

Es ist jedoch, so der Gerichtshof, auch möglich, dass es die nationalen Sicherheitsbehörden waren, die die Fotos von Frau Painer der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben. Dabei musste der Name der Urheberin nicht angegeben werden. In diesem Fall ist, sofern der Name der Urheberin nicht angegeben wurde, nur die Angabe der Quelle dieser Fotografien, nicht aber die Angabe des Namens ihrer Urheberin erforderlich.
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach
der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht

Dienstag, 29. November 2011

Bundesgerichtshof entscheidet Streit über Nachlass des Suhrkamp-Verlegers Siegfried Unseld

BGH - Mitteilung der Pressestelle Nr. 188/2011  

Siegfried Unseld war ein Verleger, der die Geistesgeschichte der Bundesrepublik Deutschland während seines Lebens nachhaltig geprägt hat. Im Hause Suhrkamp erschienen - und erscheinen - Bände, die u.a. maßgebliche Zustandsbeschreibungen dieser Welt enthalten. Nach dem Tod von Siegfried Unseld entstand Streit um sein Erbe. In Erbstreitigkeiten geht es - insbesondere bei Pflichtteilsansprüchen - oftmals um die Frage, was überhaupt in den Nachlass fällt und wie die Nachlassbestandteile zu bewerten sind. Die Entscheidung des BGH berührt das Spannungsverhältnis von Stiftungsrecht und Pflichtteilsrecht, wobei oftmals auch und gerade Pflichtteilsergänzungsansprüche eine Rolle spielen. Hier ging es darum, ob und inwieweit der Stiftung Suhrkamp seitens des Erblassers via Schenkung eingeräumte Unterbeteiligungen an Gesellschaften der Suhrkamp - Verlagsgruppe in den Nachlass fallen oder nicht, wobei hier noch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts "zwischengeschaltet" war. Im vorliegenden Falle war die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung Alleinerbin geworden, während der Siegfried Unseld Stiftung  unentgeltlich Unterbeteiligungen an Tochtergesellschaften eingeräumt worden waren. Nach der Kollisionsregel des § 2301 BGB geht der BGH davon aus, dass diese Schenkungen bereits im Jahre 2001 unter Lebenden vollzogen worden sind, so dass die Unterbeteiligungen nicht in den Nachlass gefallen sind und bei der Pflichteilsberechnung nicht zu berücksichtigen sind. Diese Entscheidung wird die gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche Gestaltungspraxis intensiv beschäftigen.

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Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die der Siegfried Unseld-Stiftung eingeräumten Unterbeteiligungen an Gesellschaften der Suhrkamp-Verlagsgruppe nicht in den Nachlass des im Oktober 2002 verstorbenen Verlegers Siegfried Unseld gefallen und daher bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs seines Sohnes Joachim Unseld nicht zu berücksichtigen sind.

Siegfried Unseld hatte im Oktober 2001 die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung als seine Alleinerbin eingesetzt und einer weiteren Stiftung, der Siegfried Unseld-Stiftung, unentgeltlich Unterbeteiligungen in Höhe von jeweils 30% u.a. an der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG und der Insel Verlag GmbH & Co. KG aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt seines Todes eingeräumt. Nach seinem Tode entstand über die Höhe des Pflichtteilsanspruchs des Sohnes Joachim aus erster Ehe des Erblassers Streit zwischen diesem und der von der Ehefrau Ulla Unseld-Berkéwicz vertretenen Alleinerbin. Die Parteien stritten u.a. darüber, ob die Unterbeteiligungen an den Verlagsgesellschaften bereits zu Lebzeiten von Siegfried Unseld der Siegfried Unseld-Stiftung mit Abschluss der darauf gerichteten Verträge im Oktober 2001 rechtswirksam geschenkt worden und damit bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen waren.

Der auf die entsprechende Feststellung gerichteten Klage der Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung haben die Vorinstanzen stattgegeben. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Schenkung der Unterbeteiligungen an die Siegfried Unseld-Stiftung mit dem Abschluss der Verträge im Oktober 2001 bereits vollzogen wurde und damit die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung finden. Nach den im Oktober 2001 getroffenen Vereinbarungen stehen der Siegfried Unseld-Stiftung nicht nur Ansprüche als Unterbeteiligte auf Beteiligung am Gewinn der Erbin als Hauptbeteiligte in den Verlagsgesellschaften zu. Der Unterbeteiligten sind vielmehr darüber hinaus Mitwirkungsrechte in der zwischen ihr und der Hauptbeteiligten begründeten Innengesellschaft bürgerlichen Rechts eingeräumt worden. Jedenfalls bei einer solchen Ausgestaltung der Rechte des Unterbeteiligten innerhalb der Innengesellschaft ist die Schenkung der Unterbeteiligung als bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags vollzogen anzusehen. Das hat zur Folge, dass die Unterbeteiligungen nicht in den Nachlass des im Oktober 2002 verstorbenen Erblassers gefallen sind.

Urteil vom 29. November 2011 II ZR 306/09
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 9. Mai 2007
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. November 2008
Karlsruhe, den 29. November 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs

BGH zur Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

BGH - Mitteilung der Pressestelle 

Im vorliegenden Fall hat die klagende Bank letztlich versucht dem Bankkunden die Haftung für einen Computerfehler aufzuerlegen, der in ihren Verantwortungsbereich fällt. Wenn in AGB geregelt wird, dass pro Tag nur max. 1.000 Euro via Nutzung eines Auszahlungsautomaten mit Kundenkarte abgehoben werden dürfen, in einer Nacht jedoch fast 3.000 Euro abgehoben werden, fällt zumindest der die Höchstgrenze übersteigende Betrag nicht in das Risiko des Kunden. Dies gilt umso mehr, wenn der Kunde den Verlust einer Karte gemeldet hat und dafür nur 50 Euro zu zahlen hat. Hier unterstellte die Bank dem Kunden jedoch schuldhaftes Handeln und verneinte die Anwendbarkeit dieser AGB - Regelungen. Der Rechtsstreit ist zwar zurückverwiesen worden, aber das Urteil stärkt die Rechte der Bankkunden, wobei sich eine Bank selbstredend an den eigenen AGB - so sie einer Inhaltskontrolle im Streitfall standhalten - festhalten lassen muss und zwar auch bei schuldhaftem Handeln des Kunden.

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Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die diese Haftung regeln.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde dem Beklagten von der klagenden Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 € pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften.

In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 €, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Die Klägerin belastete das Girokonto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Beklagte widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag.

Die klagende Bank begehrt von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften sowie für die Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von insgesamt noch 2.996 €. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10) in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.

Weiter erfasst eine von der kontoführenden Bank im konkreten Fall in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR haften soll, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Haftung des Karteninhaber bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der beklagte Karteninhaber kann sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 Euro unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat.

Schließlich schützt ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat.

Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10
Amtsgericht Göppingen - Urteil vom 23. April 2010 - 7 C 115/10
LG Ulm - Urteil vom 20. Oktober 2010 - 1 S 81/10
Karlsruhe, den 29. November 2011

Die von der klagenden Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten, im Urteil angesprochenen Klauseln lauteten auszugsweise wie folgt:

Ziffer 9.1:
"Der Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen beträgt bei der SPECIAL Visa Card/MasterCard 500 EUR pro Tag oder der entsprechende Betrag in der jeweiligen Landeswährung. Für Inhaber einer SPECIAL Visa Goldcard/ MasterCard Gold oder eines SPECIAL Goldcard Sets erhöht sich der Betrag auf 1000 EUR."
Ziffer 10.1:
"Stellen Sie den Verlust der Karte/n oder eine missbräuchliche Verfügung fest, werden Sie dies der Bank unverzüglich telefonisch unter nachfolgender schriftlicher Bestätigung anzeigen. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haften Sie bis zum Höchstbetrag von 50 EUR. Für Umsätze ab Eingang der Verlustmeldung entfällt Ihre Haftung für eine eventuelle missbräuchliche Verwendung der Karte/n. Sofern der Verdacht einer Einwendung oder missbräuchlichen Verwendung besteht, werden Sie unverzüglich Anzeige bei der Polizei erstatten. "
Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Donnerstag, 24. November 2011

BGH entscheidet im Urheberrechtsstreit um "Stuttgart 21" gegen eine Wiedererrichtung des Bauwerks

BGH - Mitteilung der Pressestelle Nr. 186/2011 vom 24.11.2011 

Der seitens eines Enkels des Urhebers angestrengte Rechtsstreit ist sympathisch, weil er um die Erhaltung einer Bausubstanz und deren Wiederherstellung kämpft, während jenes Neue das an dessen Stelle treten soll, unter bauästhetische Aspekten wohl kaum dessen Gestaltungshöhe erreichen wird, von ganz anderen Bedenken in diesem Zusammenhang abgesehen. 

Nachdem aber das LG Stuttgart und das OLG Stuttgart diesen Anspruch aus §§ 14, 39 UrhG aus ererbtem Recht bereits abgelehnt hatten, war die Entscheidung des BGH hinsichtlich der Nichtzulassung der Revision jedenfalls nicht völlig überraschend. Die Pressemitteilung referiert zwar den Hergang der Sache, lehnt den Anspruch aber nähere Angabe der Rechtsgründe ziemlich apodiktisch ab, indem auf bereits ergangene Rechtsprechung und auf das ohne Rechtsfehler ergangene Urteil des OLG Stuttgart verwiesen wird, das im Rahmen des § 39 Abs.2 UrhG eine Interessenabwägung vorgenommen hatte, demzufolge das Änderungsinteresse des Eigentümers das Erhaltungsinteresse des Urhebers überwiegt. Damit ist gemeint, dass der Urheber nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seine Einwilligung zu den Änderungen zu erteilen, zumal ein Anspruch auf Erhaltung eines Bauwerks grds. nicht besteht (BGH, ZUM 1988, 245). 

Man mag es sehen wie man will, aber dieser Fall zeigt, mit welcher Gleichgültigkeit wenn nicht Leichtfertigkeit mit historischen Bauwerken hier umgegangen wird, um den Preis der vermeintlichen oder tatsächlichen Vorteile einer Postmoderne, die noch niemand wirklich kennt. 

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Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Rechtsstreit zwischen einem Erben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs und der Deutschen Bahn AG die Nichtzulassungsbeschwerde des klagenden Erben zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde wollte der Kläger erreichen, dass der Bundesgerichtshof die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2010 zulässt und über den Fall verhandelt.

Der Stuttgarter Hauptbahnhof ist nach einem Entwurf von Prof. Dipl.-Ing. Paul Bonatz aus dem Jahre 1911 gestaltet worden. Diese Gestaltung ist urheberrechtlich geschützt. Urheberrechtsschutz besteht, nachdem der Architekt im Jahre 1956 verstorben ist, noch bis Ende des Jahres 2026. Die im Rahmen des Infrastrukturprojekts "Stuttgart 21" vorgelegte Planung der Deutschen Bahn AG sieht den Abriss der Seitenflügel und der Treppenanlage in der großen Schalterhalle vor. Einer dieser Seitenflügel ist bereits im Jahre 2010 abgerissen worden. Der Kläger sieht durch diesen, teilweise bereits vollzogenen Teilabriss des Bahnhofsgebäudes die Urheberpersönlichkeitsrechte von Paul Bonatz beeinträchtigt. 

Mit der Klage will er den Wiederaufbau des Nordwest-Flügels erreichen sowie den Abriss des Südost-Flügels und der Treppenanlage verhindern. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart haben die Klage abgewiesen. Die Revision war vom Oberlandeslandesgericht nicht zugelassen worden.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt und entschieden, dass Gründe für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Die maßgeblichen Rechtsfragen, die sich in dem Verfahren gestellt haben, hat der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen geklärt. Das Urteil des Oberlandesgerichts ließ auch keine Rechtsfehler erkennen, die eine Zulassung der Revision erfordert hätten. 

Beschluss vom 9. November 2011 - I ZR 216/10
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 6. Oktober 2010 - 4 U 106/10
GRUR-RR 2011, 56 LG Stuttgart - Urteil vom 20. Mai 2010 - 17 O 42/10
ZUM-RD 2010, 491
Karlsruhe, den 24. November 2011
Quelle: Pressestelle des BGH

EuGH lehnt allgemeine Überwachungspflichten für Internet Access Provider ab


EuGH - PRESSEMITTEILUNG Nr. 126/11
Luxemburg, den 24. November 2011 - Urteil in der Rechtssache C-70/10
Scarlet Extended SA / Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs SCRL (SABAM)

Das Urteil ist das vorläufige Ende des Begehrens der Verwertungsgesellschaften von Internet Access Providern verlangen zu wollen, dass diese die Art und Weise der Nutzung der Telekommunikation durch ihre Nutzer zu filtern haben, um Rechtsverletzungen  - etwa durch Nutzung von peer-to-peer-Technologie - zu verhindern. Peer - to - Peer - Technologie ist aber nicht per se rechtswidrig. Eine solche allgemeine Überwachungspflicht ist mit europäischem Sekundär - und Primärrecht nicht vereinbar.

Der vorliegende Fall richtet sich im Ausgangspunkt nach belgischem Recht. Nachdem eine den Anträgenden stattgebende einstweilige Verfügung ergangen war, legte das Berufungsgericht die hiermit verbundenen europarechtlichen Fragen dem EuGH vor, der eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat. Ganz unabhängig von der Frage der Kosten (und eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs der Provider gegenüber den Verwertungsgesellschaften) hinsichtlich der Implementation einer derartigen - nicht fehlerfrei handhabbaren - Software scheitert ein solcher Anspruch bereits daran, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr eine solche allgemeine Überwachungspflicht bewusst verneint und damit entgegenstehende nationale Regelungen mit europäischem Sekundärrecht nicht vereinbar sind.

Der EuGH belässt es aber nicht dabei, sondern lehnt einen solchen Anspruch auch unter primärrechtlichen Aspekten als unzulässigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit der IAP ab, was etwaigen Änderungswünschen de lege ferenda Grenzen auferlegt, die zudem mit den seitens des EuGH geäußerten datenschutzrechtlichen Aspekten unter primärrechtlichen Vorzeichen noch verstärkt werden. Wie der EuGH sehr treffend ausführt, würden die IAP in solchen Fällen als Datensammelstellen für personenbezogene Daten zugunsten der Rechteinhaber fungieren. Besonders interessant - gerade auch für die deutsche Diskussion des Themas - ist in diesem Zusammenhang, dass der EuGH IP - Adressen zutreffend als personenbezogene Daten qualifiziert und diese Vorgehensweise auch dazu führen kann, dass Personen betroffen werden, die zwar solche Technologien nutzen, aber keine Rechtsverletzungen begangen haben. Die Entscheidung schafft deutliche Klarheit und ist sehr zu begrüßen.

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Das Unionsrecht steht einer von einem nationalen Gericht erlassenen Anordnung entgegen, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten die Einrichtung eines Systems der Filterung aufzugeben, um einem unzulässigen Herunterladen von Dateien vorzubeugen

Eine solche Anordnung beachtet weder das Verbot, solchen Anbietern eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, noch das Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten.

Diese Rechtssache beruht auf einem Rechtsstreit zwischen der Scarlet Extended SA, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten, und SABAM, einer belgischen Verwertungsgesellschaft, deren Aufgabe es ist, die Verwendung von Werken der Musik von Autoren, Komponisten und Herausgebern zu genehmigen.
SABAM stellte im Jahr 2004 fest, dass Internetnutzer, die die Dienste von Scarlet in Anspruch nähmen, über das Internet – ohne Genehmigung und ohne Gebühren zu entrichten – zu ihrem Repertoire gehörende Werke über „Peer-to-Peer“-Netze (ein offenes, unabhängiges, dezentralisiertes und mit hochentwickelten Such- und Downloadfunktionen ausgestattetes Hilfsmittel zum Austausch von Inhalten) herunterlüden.

Auf Antrag von SABAM gab der Präsident des Tribunal de première instance de Bruxelles (Belgien) Scarlet als Anbieter von Internetzugangsdiensten unter Androhung eines Zwangsgelds auf, diese Urheberrechtsverletzungen abzustellen, indem sie es ihren Kunden unmöglich mache, Dateien, die ein Werk der Musik aus dem Repertoire von SABAM enthielten, in irgendeiner Form mit Hilfe eines „Peer-to-Peer“-Programms zu senden oder zu empfangen.

Scarlet legte bei der Cour d’appel de Bruxelles Berufung ein und machte geltend, dass die Anordnung nicht unionsrechtskonform sei, weil sie ihr de facto eine allgemeine Pflicht zur Überwachung der Kommunikationen in ihrem Netz auferlege, was mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und den Grundrechten unvereinbar sei. Vor diesem Hintergrund fragt die Cour d’appel den Gerichtshof, ob die Mitgliedstaaten aufgrund des Unionsrechts dem nationalen Richter erlauben können, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten aufzugeben, generell und präventiv allein auf seine eigenen Kosten und zeitlich unbegrenzt ein System der Filterung der elektronischen Kommunikationen einzurichten, um ein unzulässiges Herunterladen von Dateien zu identifizieren.

In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler wie die Anbieter von Internetzugangsdiensten beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung ihrer Rechte genutzt werden. Die Modalitäten der Anordnungen sind Gegenstand des nationalen Rechts. Diese nationalen Regelungen müssen jedoch die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178, S. 1) Beschränkungen wie u. a. die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr beachten, wonach nationale Stellen keine Maßnahmen erlassen dürfen, die einen Anbieter von Internetzugangsdiensten verpflichten würden, die von ihm in seinem Netz übermittelten Informationen allgemein zu überwachen.

Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass die fragliche Anordnung Scarlet verpflichten würde, eine aktive Überwachung sämtlicher Daten aller ihrer Kunden vorzunehmen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Daraus folgt, dass die Anordnung zu einer allgemeinen Überwachung verpflichten würde, die mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr unvereinbar ist. 
Außerdem würde eine solche Anordnung nicht die anwendbaren Grundrechte beachten.

Zwar ist der Schutz des Rechts am geistigen Eigentum in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert. Gleichwohl ergibt sich weder aus der Charta selbst noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre.
Im vorliegenden Fall bedeutet die Einrichtung eines Filtersystems, dass im Interesse der Inhaber von Urheberrechten sämtliche elektronischen Kommunikationen im Netz des fraglichen Anbieters von Internetzugangsdiensten überwacht werden, wobei diese Überwachung zudem zeitlich unbegrenzt ist. 

Deshalb würde eine solche Anordnung zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit von Scarlet führen, da sie sie verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf ihre Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten.

Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf Scarlet beschränken, weil das Filtersystem auch die Grundrechte ihrer Kunden beeinträchtigen kann, nämlich ihre durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen. Zum einen steht nämlich fest, dass diese Anordnung eine systematische Prüfung aller Inhalte sowie die Sammlung und Identifizierung der IP-Adressen der Nutzer bedeuten würde, die die Sendung unzulässiger Inhalte in diesem Netz veranlasst haben, wobei es sich bei diesen Adressen um personenbezogene Daten handelt. Zum anderen könnte diese Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil dieses System möglicherweise nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen Inhalt und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte.

Daher stellt der Gerichtshof fest, dass das nationale Gericht, erließe es die Anordnung, mit der Scarlet zur Einrichtung eines solchen Filtersystems verpflichtet würde, nicht das Erfordernis beachten würde, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten.

Der Gerichtshof antwortet folglich, dass das Unionsrecht einer Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegensteht, ein System der Filterung aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen, das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist, präventiv, auf ausschließlich seine eigenen Kosten und zeitlich unbegrenzt einzurichten.

Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht
www.curia.eu

Excellent article about this decision in English via Technollama:
http://www.technollama.co.uk/european-court-of-justice-rules-against-indiscriminate-intermediary-filtering