Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 014/2018 vom 18.01.2018 folgt, dass die aktuellen Verfahren betreffend die Werbung mit einem ÖKO-TEST-Siegel durch die Beschlüsse vom 18. Januar 2018 – I ZR 173/16 und I ZR 174/16 von Amts wegen ausgesetzt wurden, weil die Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens beim EuGH besteht.
Die beiden Verfahren betreffen die Frage, ob die Verwendung des ÖKO-TEST-Labels in der Werbung ohne Zustimmung der Markeninhaberin mangels Lizenzvertrag eine Markenverletzung darstellt. Bekanntlicherweise ist die Markeninhaberin der EUIPO - Marke "Öko - Test" recht streitbar (es ist die Rede von mindestens 1000 Abmahnungen in den letzten Jahren). Immer wieder werden Unternehmen wegen der Verwendung dieses Siegels oder eines ähnlichen Siegel abgemahnt.
Das erste Verfahren richtet sich gegen den Online - und Versandhändler Otto. Im zweiten Fall ist der Baur - Versand Beklagter, der zum Otto - Konzern gehört. Beide Unternehmen setzten das Siegel ohne Lizenzvertrag ein und verwendeten eine andere Frage und Größe und wenden reines Informkationsverhalten zugunsten der Verbraucher ein ohne die Marke markenmäßig benutzt haben zu wollen.
Infolgedessen klagte die Markeninhaberin auf Unterlassung und die Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Interessenvertretung wegen der Unterlassungsaufforderungen. Das Landgericht Berlin hatte der ersten Klage stattgegeben und die zweite Klage abgewiesen. Das Kammergericht hatte die Unterlassungsansprüche in beiden Fällen in der Berufung bestätigt und ging von einer Markenausnutzung aus.
Das Kammergericht hat angenommen, bei der Unionsmarke der Klägerin handele es sich um eine bekannte Marke. Die Beklagten hätten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. c UMV die Wertschätzung dieser Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt, indem sie ein ähnliches Zeichen in der Werbung benutzt hätten. Dadurch hätten sie signalisiert, die Klägerin habe diese Werbung mit ihrem Logo für die konkret angebotenen Produkte kontrolliert und für gerechtfertigt gehalten. Der Klägerin müsse aus Gründen des Markenrechts die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob im konkreten Fall die beworbenen Produkte als von ihr getestet dargestellt werden dürfen. Dagegen richten sich die Revisionen der Beklagten.
Die Klägerin gibt seit dem Jahr 1985 das Magazin "ÖKO-TEST" heraus, in dem Waren- und Dienstleistungstests veröffentlicht werden. Sie ist Inhaberin einer im Jahr 2012 registrierten Unionsmarke, die das ÖKO-TEST-Label wiedergibt und für die Dienstleistungen "Verbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen" eingetragen ist. Die Klägerin gestattet den Herstellern und Vertreibern der von ihr getesteten Produkte die Werbung mit dem ÖKO-TEST-Label, wenn diese mit ihr einen entgeltlichen Lizenzvertrag schließen, in dem die Bedingungen für die Nutzung des Labels geregelt sind.
Die Beklagte in dem Verfahren I ZR 173/16 bot in ihrem Internetportal eine blaue Baby-Trinkflasche und einen grünen Baby-Beißring an, die von der Klägerin in einer anderen Farbgestaltung getestet worden waren. Neben den Produktpräsentationen fand sich jeweils eine Abbildung des ÖKO-TEST-Labels, das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis "sehr gut" und der Fundstelle des Tests versehen war.
Die Beklagte in dem Verfahren I ZR 174/16 bot in ihrem Internetportal einen Lattenrost in verschiedenen Größen und Ausführungsformen sowie einen in Schwarz, Weiß und Rot gehaltenen Fahrradhelm an. Neben den Angeboten war das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis "gut" bzw. "sehr gut" und der Fundstelle des Tests versehene ÖKO-TEST-Label abgebildet. Die Klägerin hatte den Lattenrost in einer bestimmten Größe mit verstellbarem Kopf- und Fußteil getestet. Den Fahrradhelm hatte sie in einer anderen Farbgestaltung als den von der Beklagten angebotenen Helm getestet.
Die Klägerin sieht in der Anbringung des ÖKO-TEST-Labels eine Verletzung ihrer Rechte an der Unionsmarke.
Mit ihren vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter.
In Streit steht hier im Wesentlichen eine missbräuchliche Markenausnutzung. Dagegen wenden die Beklagten ein, dass man mit dem Hinweis auf das Testergebnis lediglich den Verbraucher habe informieren wollen, so dass eine Unredlichkeit verneint wurde.
Der Bundesgerichtshof hat die Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH im Verfahren C-690/17 ausgesetzt.
In jenem Verfahren hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 30. November 2017 (Az. 20 U 152/16) Rechtsfragen zur rechtsverletzenden Benutzung einer bekannten Marke vorgelegt, die auch für die Entscheidung des Streitfalls erheblich sind. Der Bundesgerichtshof hat das bei ihm anhängige Verfahren deshalb wegen Vorgreiflichkeit des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt.
In diesem Verfahren beim EuGH geht es maßgeblich um die Auslegung und die Reichweite des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. c GMV. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat dem EuGH mit Beschluss vom 30.11.2017 (AZ: 20 U 152/16) Fragen zur rechtsverletzenden Benutzung einer bekannten Marke in einem vergleichbaren Fall vorgelegt. Dabei geht es um eine aus Sicht von "Öko-Test" missbräuchliche Nutzung des Labels für Zahnpasta, weil die Rezeptur im Vergleich zur getesteten Paste verändert wurde.
Vorinstanzen:
I ZR 173/16
LG Berlin - Urteil vom 8. September 2015 - 102 O 13/15
KG Berlin - Urteil vom 21. Juni 2016 - 5 U 136/15
und
I ZR 174/16
LG Berlin - Urteil vom 28. Juli 2015 - 103 O 5/15
KG Berlin - Urteil vom 21. Juni 2016 - 5 U 108/16
Karlsruhe, den 18. Januar 2017
Quelle: Pressemitteilung des BGH
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