Dienstag, 23. Oktober 2012

BGH: Gerichtsstand bei Überlassung von Ferienhäusern durch Reiseveranstalter an Verbraucher

Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 179/2012 vom 23.10.2012 
Ein Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland vor deutschen Gerichten geltend machen 

Der Gerichtsstand bei immobilienrechtlichen Streitigkeiten im Geltungsbereich der EuGVO richtet nach dem ausschließlichen Gerichtsstand des Art. 22 Nr.1 EuGVO, wenn es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt. Dort werden ausdrücklich auch Mietverträge genannt. Der EuGH geht davon aus, dass diese Vorschrift nicht weiter auszulegen ist als es ihr Ziel unbedingt erforderlich macht. Die herrschende Auffassung ging schon bislang davon aus, die Vermietung von Ferienwohnung aufgrund des Gebots der restriktiven Auslegung zwar grundsätzlich erfasst ist, jedoch dann nicht, wenn ein Vertrag mit einem Reiseveranstalter geschlossen wurde, der als gemischter Vertrag neben der Überlassung der Ferienwohnung weitere Leistungen vorsieht, wie dies bei derartigen Verträgen regelmäßig der Fall ist (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 22, Rn. 24 a.E. m.w.N.). 

In solchen Fällen liegt bei einem Vertragsschluss mit Verbrauchern ein Verbrauchervertrag nach Art. 15 I lit. c EuGVO vor, mit den Folgen aus Art.l 16 EuGVO (EuGH, Urt. v. 26.02.1992, RS 280/90). Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um Mietverträge mit Unternehmen handelt, wenn der Reiseveranstalter Eigentümer der Mietsache ist oder ihm entsprechende Rechte abgetreten worden sind (Kropholler, Art. 22, Rn. 30). Auch die Vermittlung fällt nicht unter Art. 22 EuGVO. 

Die BGH - Entscheidung ist in Kenntnis der bisherigen Entwicklungen keine Überraschung und es war auch nicht erforderlich, die Rechtssache dem EuGH vorzulegen. Es ist nicht auszuschließen, dass die AGB - Klauselpraxis versuchen wird, diese Entscheidung durch eine geschickte Vertragsgestaltung möglicherweise auszuschalten. 

Pressemitteilung 

Die Kläger, die ihren Wohnsitz in Schwerin haben, buchten im Jahr 2007 bei der Beklagten, einem dänischen Reiseveranstalter, ein Ferienhaus in Belgien, das die Beklagte in ihrem Katalog angeboten hatte. Bei Anreise stellten die Kläger erhebliche Mängel fest, die die Beklagte trotz mehrerer Aufforderungen nicht beseitigte. Daraufhin reisten die Kläger nach entsprechender Ankündigung ab. Sie machen gegen die Beklagte Ansprüche u.a. auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend und haben Klage vor dem Amtsgericht Schwerin erhoben. Die Beklagte hat die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt. 

Da der Rechtsstreit unmittelbar an einen Mietvertrag über eine unbewegliche Sache anknüpfe, sei gemäß Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: Verordnung) das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Ferienhaus belegen sei, damit das Gericht in Lüttich (Belgien). Die Kläger haben geltend gemacht, gemäß Art. 15 Abs. 1c in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung sei das Amtsgericht Schwerin zuständig, da sie als Verbraucher die Beklagte als Reiseveranstalter in Anspruch nähmen. 

Das Amtsgericht Schwerin hat seine internationale Zuständigkeit bejaht und den Klägern die geltend gemachten Ansprüche zugesprochen. Der Verbraucherschutz-gedanke gebiete die Anwendbarkeit der Art. 15, 16 der Verordnung. Die Berufung der Beklagten ist vom Landgericht Schwerin zurückgewiesen worden, das ebenfalls Art. 22 Nr. 1 der Verordnung nicht für anwendbar gehalten hat. 

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat das Berufungsurteil bestätigt und entschieden, dass die deutschen Gerichte für die Klage international zuständig sind: Ein Verbraucher, der von einem gewerblichen Reisever-anstalter ein einem Dritten gehörendes Ferienhaus gemietet hat, kann Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Reiseveranstalter bei dem Gericht seines Wohnsitzes geltend machen. 

Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem sich das Ferienhaus befindet, greift in diesem Fall nicht ein. Diese Vorschrift, die die Parteien zur Klage vor einem Gericht verpflichten kann, das von dem Sitz bzw. Wohnsitz beider Parteien abweicht, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen. Hat ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus an einen Verbraucher vermietet und stehen sich damit bei einem Rechtsstreit aus dem Mietverhältnis nicht Mieter und Eigentümer der Immobilie gegenüber, kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz gegen den Reiseveranstalter klagen. 

Der Bundesgerichtshof hat ferner seine Rechtsprechung bestätigt, nach der der Verbraucher von dem Reiseveranstalter bei Mängeln seiner Leistung eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in entsprechender Anwendung des § 651f Abs. 2 BGB auch dann verlangen kann, wenn der Reiseveranstalter keine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringt, sondern seine vertragliche Leistung wie hier nur in der Überlassung eines Ferienhauses besteht. 

Urteil vom 23. Oktober 2012 – X ZR 157/11 
LG Schwerin – 6 S 69/10 – Urteil vom 16. November 2011 
AG Schwerin – 14 C 636/07 – Urteil vom 4. Juni 2010
Quelle: Pressstelle des BGH

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