Donnerstag, 10. November 2011

Bundesgerichtshof zur Haftung des Admin-C

BGH - Mitteilung der Pressestelle Nr. 180/2011 vom 10.11.2011 - Haftung des ADMIN-C

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Die lange erwartete Entscheidung - bei der es nur noch um die sog. "Abmahnkosten" ging - zur Haftung des ADMIN - C hat keine endgültige Klärung der Haftungssituation für alle Fallkonstellationen erbracht, sondern betrifft im Kern die Situation eines ADMIN - C mit deutscher Anschrift, der sich Unternehmen aus dem Ausland zur Verfügung stellt, die freiwerdende Domains ohne Rechteprüfung automatisch registrieren, unter anderem auch bei der DEIC e.G. Angesichts der Vertragsrechtslage hat der BGH für diese Konstellation angenommen, dass den ADMIN - C im Rahmen der Mitstörerhaftung eine besondere Prüfpflicht auferlegt. Damit ist nicht gesagt, dass ein ADMIN - C in allen denkbaren Fällen als Mitstörer "automatisch" haftet. Die sachgerechte Entscheidung lässt Spielraum für eine an der Einzelfallgerechtigkeit ausgerichtete rechtliche Wertung im Rahmen der Mitstörerhaftung. 

Der BGH stellte im konkreten Fall darauf ab, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet und somit in Kenntnis des ADMIN - C  eine erhöhte Gefahr besteht, dass unter Nutzung seiner Funktion für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden, wenn die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen. Da diese besonderen Umstände im Instanzenzug bislang nicht geprüft wurden, hat der BGH die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. 

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Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, ob der administrative Ansprechpartner, der bei Registrierung eines Domainnamens immer dann benannt werden muss, wenn der Anmelder nicht im Inland wohnt, in Fällen in Anspruch genommen werden kann, in denen der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt. 

Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung "Basler Haar-Kosmetik" unter anderem im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlt sich durch eine unter dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. 

Der Domainname ist von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC, der Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de" vergibt, angemeldet worden. Als administrativer Ansprechpartner (sogenannter Admin-C) für den Domainnamen war der Beklagte registriert.  

Die Klägerin wandte sich mit einem Schreiben ihres Rechtsanwalts an den Beklagten und forderte diesen zur Löschung des Domainnamens auf. Der Domainname wurde daraufhin gelöscht. 

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten. 

Das Landgericht Stuttgart hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht Stuttgart hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. 

Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. 

Das Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. 

Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber - so der Bundesgerichtshof - eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. 

Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. 

Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. 

Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. 

Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen. 

 Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste. 

Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09 - Basler Haarkosmetik LG Stuttgart - Urteil vom 27. Januar 2009 - 41 O 127/08 OLG Stuttgart - Urteil vom 24. September 2009 - 2 U 16/09 GRUR-RR 2010, 12 = K & R 2010, 197 

Karlsruhe, den 10. November 2011 
Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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