Donnerstag, 7. Februar 2013

BGH legt EuGH Frage zum Schutz von Schutzmaßnahmen für Videospiele vor


Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 25/2013

Der überaus lesenswerte Beschluss des u.a. für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des BGH ist weit über den konkreten Anlass hinaus von Interesse. Der BGH hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zwar die Frage vorgelegt, nach welchen Regeln sich der Schutz technischer Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele richtet. Diese Aspekte sind aber nicht nur für Videospiele interessant, sondern etwa auch für die Hersteller von Computerzubehör für bestimmte Computer, die bestimmte Hardwareergänzungen nach ihren Vertriebsbestimmungen für nicht zulässig erklären. Mit Hilfe derartiger Tools lassen sich auf bestimmte Endgeräte auch Inhalte übertragen, die nicht über das zentrale Vertriebsnetz derartiger Anbieter erworben worden sind. Je nachdem wie der EuGH die sich hier stellenden Rechtsfragen entscheidet, könnte diese zu einer nicht unerheblichen "Klagewelle" führen. Die Bedeutung dieses Vorlagebeschlusses ist daher von erheblicher Praxisrelevanz. 

Worum geht es?

Die Klägerin in diesem Rechtsstreit produziert und vertreibt Videospiele und Videospiel-Konsolen, darunter die Konsole "Nintendo DS" und zahlreiche dafür passende Spiele. Sie ist Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den Computerprogrammen, Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken, die Bestandteil der Videospiele sind. Die Videospiele werden ausschließlich auf besonderen, nur für die Nintendo-DS-Konsole passenden Speicherkarten angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole eingesteckt werden.

Die Beklagten boten im Internet Adapter für die Nintendo-DS-Konsole an. Diese Adapter sind den originalen Speicherkarten in Form und Größe genau nachgebildet, damit sie in den Kartenschacht der Konsole passen. Sie verfügen über einen Einschub für eine Micro-SD-Karte oder über einen eingebauten Speicherbaustein ("Flash-Speicher"). Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene Raubkopien der Spiele auf der Konsole verwenden. Dazu laden sie solche Kopien der Spiele aus dem Internet herunter und übertragen diese sodann entweder auf eine Micro-SD-Karte, die anschließend in den Adapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den eingebauten Speicherbaustein des Adapters. Die Klägerin will mit dieser Klage daher auch die Nutzung von Softwarepiraterie eindämmen. 

Die Rechtsauffassungen der Parteien und der bisherige Gang des Verfahrens

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 95a Abs. 3 UrhG; diese Bestimmung regelt den Schutz wirksamer technischer Maßnahmen, die ihrerseits dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke dienen. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung der Karten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrieb der Adapter verstoße gegen § 95a Abs. 3 UrhG. Das aufeinander abgestimmte Format der von den Klägerinnen hergestellten Karten und Konsolen stelle eine wirksame technische Maßnahme zum Schutz der in den Videospielen enthaltenen Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerke dar. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Der Vorlagebeschluss des BGH

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. § 95a Abs. 3 UrhG setzt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG nahezu wörtlich ins deutsche Recht um. Beide Bestimmungen regeln den Schutz von Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Werke. 

Für den Schutz von Maßnahmen zum Schutz von Computerprogrammen sehen allerdings die Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/24/EG und die zu ihrer Umsetzung ergangene Bestimmung des § 69f Abs. 2 UrhG eine besondere - weniger weitreichende - Regelung vor. Zudem bestimmt Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG, dass die Richtlinie 2001/29/EG - und damit auch deren Art. 6 Abs. 2 - die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen unberührt lässt. 

Die zur Umsetzung dieser Vorschrift dienende Regelung des § 69a Abs. 5 UrhG bestimmt unter anderem, dass die Regelung des § 95a Abs. 3 UrhG nicht auf Computerprogramme anwendbar ist. 

Die von den Klägerinnen vertriebenen Videospiele bestehen nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken; vielmehr liegen ihnen auch Computerprogramme zugrunde. Deshalb stellt sich die Frage, ob sich der Schutz von Maßnahmen zum Schutz solcher "hybriden Produkte" wie insbesondere Videospiele nach den speziell für Computerprogramme oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder ob sowohl die einen wie auch die anderen Bestimmungen anwendbar sind. 

Da diese Frage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, hat der BGH sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Schlussfolgerung:

Die Frage der urheberrechtlichen Beurteilung "hybrider Produkte" stellt sich keineswegs nur für Videospiele, sondern beispielsweise auch für bestimmte Formen von Mobile Content und insbesondere auch für "Apps". Die Entscheidung des EuGH ist mit Interesse zu erwarten.

BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - I ZR 124/11 - Videospiel-Konsole
LG München I - Urteil vom 14. Oktober 2009 - 21 O 22196/08, MMR 2010, 341
OLG München - Urteil vom 9. Juni 2011 - 6 U 5037/09
Karlsruhe, den 7. Februar 2013
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs 

Mittwoch, 6. Februar 2013

Gesicherte wissenschaftlichen Erkenntnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Heilmittelwerbung

BGH, Pressemitteilung Nr. 22/2013 
BGH zum Merkmal der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Heilmittelwerbung

Die gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse als Voraussetzung einer rechtskonformen Werbung für Heilmittel sind seit einigen Jahren immer wieder kehrender Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten, die mit diesem Urteil erneut den BGH beschäftigt haben.

Sachverhalt:

Die Parteien vertreiben Arzneimittel zur Behandlung von Diabetes mellitus, die auf unterschiedlichen Wirkstoffen beruhen. Das Präparat der Klägerin enthält den Wirkstoff Insulinglargin, das Präparat der Beklagten den Wirkstoff Insulindetemir. Die Klägerin wendet sich im Kern gegen die in einem Faltblatt der Beklagten enthaltene Werbeaussage, wonach das von der Beklagten vertriebene Mittel gegenüber dem Mittel, das den von der Klägerin verwandten Wirkstoff enthält, zu einer geringeren Gewichtszunahme führe. Dabei wendet sich ein Teil der Klageanträge dagegen, dass sich die Beklagte zum Beleg ihrer Werbeaussage konkret auf eine Studie gestützt hat. Ein anderer Teil der Anträge richtet sich gegen die Werbeaussage ohne Bezugnahme auf eine Studie.

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die Studienergebnisse, auf die sich die Beklagte stützt, seien wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert. Die Werbung sei daher irreführend. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Die Werbung, so das Kammergericht, verstoße nicht gegen das Wettbewerbsrecht, weil die Studienergebnisse, auf die sich die Werbeaussagen der Beklagten stützten, Eingang in die beim Zulassungsverfahren geprüfte Fachinformation gefunden hätten. Deshalb sei zu vermuten, dass der Gewichtsvorteil, mit dem die Beklagte geworben hatte, dem wissenschaftlich gesicherten Stand entspreche. Diese Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin die Verurteilung der Beklagten erreichen.

Entscheidungsgründe:

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen, soweit  diejenigen Anträge betroffen sind, die sich gegen die durch Bezugnahme auf eine Studie belegte Werbung mit einem Gewichtsvorteil richten.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass insoweit eine Irreführung unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den Grundsatz der "Zitatwahrheit" grundsätzlich in Betracht kommt. Dieser Grundsatz besagt, dass Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig sind, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Diese Anforderungen für den vorliegenden Bereich wie folgt präzisiert:

Für die Einhaltung der genannten Anforderungen ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. Ob auch - wie im Streitfall - nachträglich anhand vorliegender Studiendaten im Rahmen einer sogenannten Subgruppenanalyse oder im Wege der Zusammenfassung mehrerer wissenschaftlichen Untersuchungen (Metaanalyse) erstellten Studien eine Werbeaussage tragen können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es für die Frage der Irreführung neben der Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln vor allem darauf an, ob der Verkehr in der Werbung hinreichend deutlich auf die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswertung dieser Studie und gegebenenfalls die in der Studie selbst gemachten Einschränkungen im Hinblick auf die Validität und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiesen und ihm damit die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft der Studie vor Augen geführt wird. Solche aufklärenden Hinweise enthält die beanstandete Werbung nicht, obwohl die in Bezug genommene Studie Anlass dazu gegeben hat. Dies lässt sich nur in einer Tatsacheninstanz klären, so dass insoweit eine Rückverweisung an das Kammergericht erfolgte.

Dagegen ist die ohne konkreten Bezug zu der Studie aufgestellte Behauptung eines Gewichtsvorteils im Streitfall rechtlich nicht zu beanstanden, weil sich ein solcher Vorteil - genauer: eine geringere Gewichtszunahme - nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Kammergerichts im Streitfall aus der arzneimittelrechtlichen Zulassung und der Fachinformation entnehmen lässt. Zwar gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung nach dem im Heilmittelwerberecht maßgebenden Strengeprinzip generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht.

Grundsätzlich kann sich aber ein Werbender nach diesem Urteil zum wissenschaftlichen Nachweis der Richtigkeit seiner Werbebehauptung auf den Inhalt der Zulassung und der Fachinformation berufen, weil diese Unterlagen Gegenstand der Überprüfung durch die Zulassungsbehörde sind. Dies wird der Praxis zahlreiche Erleichterungen bringen, weil Heilmittelwerbung, die sich an diese Vorgaben hält, kaum mehr zu beanstanden sein wird, sofern der Zeitpunkt der Zulassung nicht zeitlich länger zurück liegt.

Eine Irreführung kommt aber nach Auffassung des BGH dann in Betracht, wenn der Kläger darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass neuere, erst nach dem Zulassungszeitpunkt bekanntgewordene oder der Zulassungsbehörde bei der Zulassungsentscheidung sonst nicht zugängliche wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die gegen die wissenschaftliche Tragfähigkeit der durch die Zulassung belegten Aussagen sprechen. Da die Klägerin nichts zu solchen Erkenntnissen vorgetragen hatte, war die Klageabweisung insofern zu Recht erfolgt.

Dieses Urteil trägt erheblich zur Präsizierung der Anforderungen an die Annahme von Irreführungen im Bereich des Heilmittelwerberechts bei.

Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil
LG Berlin - Urteil vom 9. Juni 2009 - 15 O 704/07
KG Berlin - Urteil vom 22. Februar 2011 - 5 U 87/09
Karlsruhe, den 6. Februar 2013
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs 

Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von Publikums-Kommanditgesellschaften

BGH, Pressemitteilung Nr. 21/2013
 BGH entscheidet über Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von Publikums-Kommanditgesellschaften 

 Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH hat erneut brisante Urteile zum Recht der Publikums - Kommanditgesellschaften gefällt, das überaus interessant sind. Der Hintergrund dieser Entscheidungen sind Finanzierungsmodelle für Filmprojekte. Spielfilme werden oftmals über geschlossene Fianzierungsfonds finanziert, die sehr häufig als GmbH & Co.- KG ausgestaltet sind, wobei allerdings etliche Gestaltungsalternativen vorhanden sind, etwa unter Nutzung der BGB - Innengesellschaften und einem Kommanditisten als Treuhänder. Nach wie vor sind in diesem Bereich aber auch Publikums - Kommanditgesellschaften recht häufig anzutreffen. Der Erfolg eines Filmprojektes ist auch bei sehr ausgefeilten Business - Cases regelmäßig schwer zu prognostizieren, so dass diese Anlagemodelle sehr riskant sein können. Gibt es Streit, wollen die Beteiligten regelmäßig wissen, wer Partner solcher Anlagegesellschaften ist.   

Gegenstand der vorliegenden Rechtsstreitigkeiten war im Kern die Frage, ob Anleger, die sich als Treugeber über einen Treuhandgesellschafter an einem (Film)Fonds in der Form von Publikums-Kommanditgesellschaften beteiligt haben, Auskunft über Namen und Anschriften der übrigen an der Gesellschaft beteiligten Anleger verlangen können, wenn ihnen im Innenverhältnis der Gesellschaft die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Kommanditisten) eingeräumt ist. Es ging daher um einen Auskunftsanspruch: 

"In den vier heute verhandelten – und ebenso in einer Vielzahl weiterer beim II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und bei Land- und Oberlandesgerichten anhängigen - Verfahren haben Anleger von Publikumsgesellschaften in der Form von Kommanditgesellschaften mit den jeweiligen Gesellschaften, teils auch mit deren geschäftsführenden Gesellschaftern oder mit der Treuhandkommanditistin darüber gestritten, ob sie ein Recht auf Auskunftserteilung über Namen, Anschriften und (in einem Fall) die Beteiligungshöhe der 
übrigen an den Gesellschaften beteiligten Anleger haben."

Die gesellschaftsrechtliche Struktur sieht in solchen Fällen meist wie folgt aus:  

"An den Fondsgesellschaften konnten sich die Anleger entweder als Kommanditisten (= unmittelbare Gesellschafter) beteiligen mit der Folge, dass sie mit Namen, Wohnort und Haftsumme in das Handelsregister eingetragen wurden, oder sie beteiligten sich als Treugeber (= mittelbare Gesellschafter) über eine Treuhänderin an dem Fonds, wobei in diesem Fall nur die Treuhänderin als (Treuhand-)Kommanditistin mit Name, Wohnort und Haftsumme im Handelsregister eingetragen wurde. Namen, Anschriften sowie die Beteiligungshöhe der Treugeber sind dann nur der Treuhänderin oder der Fondsgesellschaft bekannt"

Ein derartiger Auskunftsanspruch wird in den Beteiligungs- und Treuhandverträge regelmäßig ausgeschlossen, um eben derartige Szenarien zu verhindern. Das besagt aber nichts darüber, ob solche Klauseln auch rechtmäßig sind, so dass es auch hier um das Thema der Inhaltskontrolle von Publikumspersonengesellschaften geht.

Die klagenden Anleger haben die Ansicht vertreten, das derartige Klausel nach §§ 242, 138 BGB nichtig sind, so dass ihnen ein Recht auf Kenntnis der Identität der anderen an dem jeweiligen Fonds beteiligten Anleger zusteht, weil sie ohne diese Kenntnis ihre Gesellschafter- oder Treugeberrechte nicht ordnungsgemäß ausüben könnten. Zu diesem Komplex existiert bereits eine reichhaltige Rechtsprechung.

Die Beklagten haben - aus ihrer Sicht konsequent und unter Verteidigung der Rechtmäßigkeit dieser Klauseln - die verlangten Auskünfte u.a. unter Hinweis auf ein schützenswertes Anonymitätsinteresse der nur über einen Treuhänder beteiligten Anleger und die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Daten verweigert. In allen vier Fällen hatten die Klagen vor dem Oberlandesgericht München Erfolg.

Nach der mündlichen Verhandlung vor dem BGH haben in zwei Verfahren die Beklagten ihre Revisionen vor der Verkündung der Urteile zurückgenommen. In den beiden anderen Verfahren hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen des Oberlandesgerichts München bestätigt und folgende Rechtsauffassung zu diesen Auskunftsansprüchen bezogen:

Als Treugeber beigetretene Anleger sind nach ihrem Beitritt im Innenverhältnis den als Kommanditisten beigetretenen Anlegern in Rechten und Pflichten gleichgestellt. Ein Kommanditist hat ebenso wie der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer offenen Handelsgesellschaft einen aus seinem Mitgliedschaftsrecht folgenden Anspruch auf Kenntnis der Identität seines gesellschaftsvertraglichen Vertragspartners.

Aufgrund dieser Gleichstellung der Treugeber mit den (unmittelbaren) Kommanditisten steht ein solcher Auskunftsanspruch aus §§ 166 Abs.3 HGB; 161 Abs.2 HGB, 118 Abs.1 HGB; 242 BGB auch den nur über einen Treuhänder beigetretenen Anlegern zu und kann in den Gesellschafts- und Treuhandverträgen nicht wirksam ausgeschlossen werden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr des Missbrauchs der Daten durch die klagenden Anleger selbst oder unter deren Beteiligung waren in den entschiedenen Fällen nicht dargelegt.

Diese Auffassung ist sehr überzeugend und dürfte für Klarheit sorgen.

Urteile vom 5. Februar 2013
II ZR 134/11
LG München I - Urteil vom 3. Dezember 2010 – 6 O 7299/10
OLG München - Urteil vom 18. Mai 2011 – 7 U 190/11

und

II ZR 136/11
LG München I - Urteil vom 23. November 2010 – 16 HKO 14213/10
OLG München - Urteil vom 18. Mai 2011 – 7 U 5642/10

Karlsruhe, den 5. Februar 2013
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs