Donnerstag, 22. Januar 2015

Helge Achenbach zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 19.360.760,79 Euro an Albrecht Erben verurteilt


Helge Achenbach zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 19.360.760,79 Euro an die Erben von Berthold Albrecht verurteilt



Der Strafprozess gegen Helge Achenbach vor dem Landgericht Essen wird nicht nur in den Bereichen des Kunsthandels, des Kunstvertriebs und des Kunstrechts verfolgt, sondern findet mehr oder weniger das Interesse aller Kunstinteressierter, da er zumindest im Rheinland den Markt über Jahre geprägt hat, mit innovativen Konzepten und auf andere Art. Die Hintergründe hat er als Angeklagter in dem Essener Strafprozess recht eingehend dargelegt


Parallel zu diesem Strafverfahren fand vor dem Landgericht Düsseldorf (6. Zivilkammer) in erster Instanz ein Zivilprozess statt, dessen Details von außen sehr schwer einzuschätzen sind. Jedenfalls hat das Landgericht Düsseldorf Helge Achenbach - vorbehaltlich der bereits eingereichten Klageerweiterung um einige weitere Millionen Euro Schadensersatz - mit Urteil vom 20.01.2015 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von
19.360.760,70 Euro an die fünf Erben von Berthold Albrecht verurteilt.


Laut der Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf ist die Kammer ist davon ausgegangen, dass Helge Achenbach und Berthold Albrecht sich dahingehend geeinigt haben, dass Helge Achenbach für den Ankauf von Gemälden und Skulpturen eine Provision in Höhe von 5 Prozent des Nettokaufpreises und für den Ankauf von Oldtimern eine Provision von 3 Prozent des Nettokaufpreises erhalten sollte. Es kommt ausschließlich auf diese Vereinbarungen an, dass es insoweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen gibt. 

Es ist kein Geheimnis, dass im Kunstzwischenhandel oftmals Preisaufschläge vorgenommen werden und Provisionen geteilt werden, ohne dies zu vertiefen, da es jeweils auf die individuellen Vereinbarungen in den Vertragsbeziehungen ankommt. Aber wie es scheint, sind die oben genannten Vereinbarungen in dieser Form bewiesen worden. Eine Berufung beim OLG Düsseldorf hinsichtlich einer bestimmten Höhe scheint allerdings durch den Beklagten beabsichtigt, wenn dafür Prozesskostenhilfe bewilligt wird.  



Der Sachverhalt zog sich über mehrere Jahre: ab dem Jahre 2007 erwarb der Kunsthändler Helge Achenbach 21 Kunstwerke zu einem Gesamtkaufpreis von 24.083.957,35 Euro und elf Oldtimer zu einem Gesamtkaufpreis von 48.116.969,54 Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese Kaufpreise rechnete er nicht in gleicher Höhe gegenüber Berthold Albrecht ab, sondern nahm nach eigenem Ermessen - und eben nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen - einen Aufschlag vor, so dass Berthold Albrecht einschließlich Mehrwertsteuer für die Kunstwerke 33.651.193,97 Euro und für die Oldtimer 63.295.474,85 Euro an Helge Achenbach zahlte. Damit leistete Berthold Albrecht insgesamt 19.360.760,79 Euro mehr, nämlich 6.886.517,67 € für die Kunstwerke und 12.474.243,12 Euro für die Oldtimer, als Helge Achenbach an die
Veräußerer gezahlt hatte. Strafrechtlich wird diesen Fall in Essen wegen Betrugsverdacht verhandelt. Zivilrechtlich liegt hier eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB nahe, darauf geht die Pressemitteilung nicht näher ein und nennt auch kein Aktenzeichen. 



Die Kammer hat laut der Pressemitteilung ausgeführt, dass Helge Achenbach zu diesen Aufschlägen nicht berechtigt war, weil er seinen Vertragspartner Berthold Achenbach nicht darüber informiert hat. Streng genommen hätte auch eine solche Informationen nicht ausgereicht, wenn nicht eine entsprechende Regelung getroffen worden wäre. Offen bleibt ohnehin, wie sich das Innenverhältnis zu den Verkäufern gestaltet hat,  da es für diesen Rechtsstreit darauf nicht ankam.  


Das Landgericht Düsseldorf ist der Auffassung, es sei lebensfremd und widersprüchlich, dass die Aufschläge Ausgleich für ein Rückgaberecht von Berthold Albrecht gewesen sein sollen. Über dieses Rückgaberecht soll es keine schriftliche Vereinbarung gegeben haben. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass selbst dann, wenn es ein solche Rückgaberecht für die Kunst und die Fahrzeuge gegeben hätte, der Unternehmer Berthold Albrecht seine Angehörigen bei fortschreitender Verschlechterung seines Gesundheitszustandes darüber hätte informiert werden müssen. Ein in das Ermessen von Helge Achenbach gestelltes Recht zum Preisaufschlag habe die Intention von Berthold Albrecht konterkariert, die Einkaufspreise marktangemessen zu halten und nicht durch Nennung seines Namens in die Höhe zu treiben. Letztlich fehlt es auch insoweit an einem vertraglich vereinbarten Leistungsbestimmungsrecht aus § 315 BGB. 

Die 6. Zivilkammer führt dazu folgendes aus: „Kein wirtschaftlich einsichtiger Mensch und erst recht nicht eine Unternehmerpersönlichkeit, wie sie der Erblasser gewesen ist, hätte sich auf eine solche völlig undurchsichtige Preisgestaltung eingelassen“.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf vom 20.01.2015


Mittwoch, 21. Januar 2015

EuGH: Transparente Flugkosten bei elektronischer Buchung

Der EuGH hat mit dem Urteil in der Rechtssache C-573/13 Klarheit geschaffen für den Bereich der Angabe der Gesamtflugkosten bei elektronischen Buchungen. Zusammengefasst hat der EuGH entschieden, dass ein elektronisches Buchungssystem bei jedem Flug ab einem Flughafen der Europäischen Union, dessen Preis angezeigt wird, von Anfang an den zu zahlenden Endpreis in transparenter Art und Weise ausweisen muss. 

Es gibt eine ganze Reihe von Fluggesellschaften deren Flugpreise nicht transparent angeben werden und sich im Buchungsverlauf Überraschungen ergeben, die aus dem Angebot kaum ersichtlich sind. Dem Urteil im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren lag ein deustches Verfahren des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen Air Berlin zugrunde. 


Der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände beanstandet vor deutschen Gerichten die Art der Darstellung der Flugpreise im elektronischen Buchungssystem von Air Berlin, wie es im November 2008 gestaltet war. Dieses Buchungssystem stellt nach der Wahl des Datums und des Abflug- und Ankunftsflughafens die möglichen Flugverbindungen in einer Tabelle dar, die die u. a. die Abflug- und Ankunftszeiten enthält.


Der Endpreis pro Person wird nicht für jede aufgeführte Verbindung angegeben, sondern nur für die von Air Berlin vorausgewählte oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählte Verbindung. Der betreffende Endpreis setzt sich zusammen aus dem Preis für den betreffenden Flug, den Steuern und Gebühren, dem Kerosinzuschlag sowie einer Bearbeitungsgebühr.

Nach Ansicht des Bundesverbandes genügt diese Praxis nicht den im Unionsrecht aufgestellten Anforderungen an die Transparenz der Preise von Luftverkehrsdiensten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 3). Insbesondere bestimmt Art. 23 Abs. 1 der Verordnung, dass der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen ist und den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und  Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen muss. Dies bedeutet, dass der Endpreis erkennbar sein muss, bevor der Vertrag elektronisch abgeschlossen wird. Es handelt sich insoweit um eine vorvertragliche Informationspflicht. 
Die fragliche Regelung gilt für alle Flughäfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet. Die Verordnung legt den Luftfahrtunternehmen der Union jedoch nahe, auch den Endpreis für ihre Flugdienste aus Drittländern in die Union auszuweisen.

Die vom Bundesverband erhobene Unterlassungsklage gegen Air Berlin hatte in den ersten beiden Rechtszügen in Deutschland Erfolg. Air Berlin hat daraufhin den Bundesgerichtshof angerufen. Der BGH hat in einem Beschluss über die Vorlage an den EuGH den Gerichtshof nach der Auslegung der Unionsregelung zur Gestaltung der Preise für Flugdienste mit Abflug an einem Flughafen der Union gefragt. 

Mit seinem heutigen Urteil hat der Gerichtshof überzeugend entschieden, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Dies gilt nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird. Diese Auslegung ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik und dem Ziel der Unionsregelung, die insbesondere gewährleisten soll, dass die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können.


Der BGH wird jetzt auf dieser Basis über die Revision entscheiden, sofern die Revision nicht zurückgenommen werden sollte. 




Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 4/15
Luxemburg, den 15. Januar 2015

Kartellrechtswidrige Schiedsklauseln

Das Oberlandesgericht München hat unter dem Aktenzeichen U 1110/14 Kart. in einem Zwischenurteil einen sehr maßgeblichen Aspekt des Rechtsstreites zwischen Claudia P. und dem Internationalen Fachverband für Eisschnelllauf (ISU) geklärt, wobei allerdings angesichts der Bedeutung der Rechtsfragen eine Revision zum BGH denkbar ist, da diese Entscheidung den Sportverbänden kaum gefallen wird. Die Entscheidung betrifft zentrale Grundfragen der Anerkennungsfähigkeit von Entscheidungen internationaler Schiedsgerichte, die bis in die Details der Klauselpraxis reichen können. 

In diesem interessanten Urteil erklärt der Senat die 2009 getroffene Schiedsvereinbarung für unwirksam und erkennt den Spruch des Court of Arbitration for Sports (CAS) nicht an und folgt damit der Vorinstanz. Der Senat geht davon aus, dass die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung zwischen der Athletin und dem ISU vom Januar 2009 wegen Verstoßes gegen zwingendes Kartellrecht unwirksam ist. Dies bedeutet, dass der Sachverhalt insofern so zu beurteilen ist, als wäre diese Schiedsvereinbarung nie getroffen worden. 

Der Senat geht allerdings über die Vorinstanz insofern hinaus als der Spruch des Court of Arbitration for Sports (CAS) nicht für anerkennungsfähig gehalten wird, wqeil die Voraussetzungen des § 1061 ZPO nicht eingehalten worden sind. Infolgedessen sind die deutschen Gerichte in der für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche vorgreiflichen Feststellung, ob die Dopingsperre zu Unrecht verhängt wurde, nicht an den Spruch des CAS gebunden. Bevor der noch nicht zur Endentscheidung reife Rechtsstreit weitergeht, wartet das Oberlandesgericht, das die Revision gegen sein Zwischenurteil zugelassen hat, ggf. eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, die ebenfalls überaus interessant werden dürfte. Sollte der BGH diese Auffassung bestätigen, wird dies auf die Klauselwerke kaum ohne Einfluss bleiben.  

In dem bei dem Kartellsenat des Oberlandesgerichts München anhängigen Berufungsverfahren wendet sich die Klägerin, eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin, gegen die Rechtmäßigkeit einer im Jahr 2009 verhängten Dopingsperre und macht gegen die Beklagte ISU, den internationalen Fachverband für Eisschnelllauf mit Sitz in der Schweiz, Schadensersatz wegen der ihr daraus erwachsenen Schäden geltend. Das Landgericht München I hatte in 1. Instanz den von der Beklagten erhobenen Einwand, der Zulässigkeit der Klage stehe eine zwischen der Klägerin und ihr am 2. Januar 2009 in einer von der Beklagten vorformulierten Wettkampfmeldung für die Eisschnelllauf-Mehrkampfweltmeisterschaften enthaltene Schiedsvereinbarung entgegen, wonach für Streitigkeiten zwischen den Wettkampfteilnehmern und der Beklagten unter vollständigem Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Court of Arbitration for Sports (CAS) in Lausanne zuständig sei, als nicht durchgreifend erachtet. Die Klage hatte das Landgericht aber dennoch im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es sei an die nach Anrufung des CAS durch die Klägerin erfolgte Bestätigung der Dopingsperre gebunden. 

Mit Zwischenurteil vom 15.01.2015 hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts München entschieden, dass auch  die Schadensersatzklage zulässig ist. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten steht die zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffene Schiedsvereinbarung vom 2. Januar 2009 dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht entgegen. An die Entscheidung des CAS, die Dopingsperre sei zurecht verhängt worden, sind die deutschen Gerichte im vorliegenden Fall nicht gebunden. Über die Frage des Dopings ist noch keine Entscheidung getroffen worden, so dass der endgültige Ausgang des Rechtsstreites noch offen ist. 

Das Zwischenurteil beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen, soweit sie der Pressemitteilung entnommen werden können: 

- Die Schiedsvereinbarung ist im Streitfall unwirksam, weil sie gegen zwingendes Kartellrecht verstößt. Auf dem Markt des Angebots von Weltmeisterschaften im Eisschnelllaufsport ist die Beklagte wegen des Ein-Platz-Prinzips der einzige Anbieter und daher mangels Wettbewerber als Monopolistin im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) marktbeherrschend. Sachlich relevant im Sinne des GWB ist im Streitfall der Markt des Angebots der Durchführung von Weltmeisterschaften im Eisschnelllauf. Die Teilnahme daran kann wegen des überragenden weltweiten Interesses und der damit verbundenen Verwertungsmöglichkeiten für Athleten, die dort Erfolge erzielen wollen, nicht durch die Teilnahme an nationalen Wettkämpfen ersetzt werden. Einem marktbeherrschenden Unternehmen ist es nach den relevanten Vorschriften des GWB verboten, Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. 

- Infolgedessen durfte die Beklagte von der Klägerin die Schiedsvereinbarung vom 2. Januar 2009 nicht verlangen. Zwar stellt das Verlangen einer Schiedsvereinbarung durch den Ausrichter von internationalen Sportwettkämpfen nicht schlechthin einen Missbrauch von Marktmacht dar. Vielmehr bestehen gewichtige sachgerechte Gründe dafür, Streitigkeiten zwischen Athleten und Sportverbänden im Zusammenhang mit internationalen Wettkämpfen nicht den verschiedenen in Betracht kommenden staatlichen Gerichten zu überlassen, sondern einem einheitlichen Sportgericht zuzuweisen. Insbesondere kann auf diese Weise durch einheitliche Zuständigkeit und Verfahrensgestaltung verhindert werden, dass in gleichgelagerten Fällen divergierende Entscheidungen getroffen werden, was der Gewährleistung der Chancengleichheit der Athleten bei der Wettkampfteilnahme dient. Missbrauch von Marktmacht, dass die Beklagte von der Klägerin die Zustimmung zu der Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS verlangt hat. 

- Nach den im Zeitpunkt der Schiedsvereinbarung gültigen Verfahrensregeln haben die daran beteiligten Verbände (die Internationalen Sportverbände, das Nationale und das Internationale Olympische Komitee) bestimmenden Einfluss auf die Auswahl der Personen, die als Schiedsrichter in Betracht kommen. Infolge der vom Kartellsenat festgestellten einseitigen Ausgestaltung der Schiedsrichterbestellung zugunsten der daran beteiligten Verbände für Streitigkeiten mit Athleten wird den Verbänden ein Übergewicht bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts verliehen, das von den Athleten nur hingenommen wird, weil sie keine andere Möglichkeit haben, an internationalen Sportveranstaltungen teilzunehmen. Durch die Vorgaben für die Wahl der im Rahmen der Schiedsvereinbarung in Betracht kommenden Schiedsrichter erhalten die Verbände bei Streitigkeiten mit Athleten ein strukturelles Übergewicht, das die Neutralität des CAS grundlegend in Frage stellt. Darüber hinaus wird ein strukturelles Ungleichgewicht zugunsten der Verbände dadurch begründet, dass in den Berufungsverfahren vor dem CAS der Vorsitzende des für die konkrete Streitigkeit zuständigen Kollegiums vom Präsidenten der Berufungsabteilung des CAS bestimmt wird, wenn sich die Streitparteien insoweit nicht einigen können, und der Präsident der Berufungsabteilung seinerseits durch die einfache Mehrheit eines Gremiums gewählt wird, das strukturell von den Verbänden abhängt. Damit können letztlich die Verbände zusätzlichen mittelbaren Einfluss auf das dritte Mitglied des für eine konkrete Streitigkeit zuständigen Kollegiums haben. Das Vertrauen des Rechtsuchenden in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit eines Schiedsgerichts nimmt Schaden, wenn er befürchten muss, sich einem Richter gegenüberzusehen, der mit Blick auf seinen Fall und seine Person bestellt worden ist; insoweit gilt es, Vorkehrungen gegen die bloße Möglichkeit und den Verdacht einer Manipulation der Richterbesetzung zu treffen. 

- Bei wirksamem Wettbewerb, der angesichts der Monopolstellung der Beklagten nicht stattfindet, wäre die Klägerin nicht gezwungen gewesen, zur Ermöglichung ihrer Teilnahme an den Weltmeisterschaften die im vorliegenden Fall relevante Schiedsklausel hinzunehmen. Die Abweichung von Schiedsklauseln, die bei wirksamen Wettbewerb zustande kämen, hat zur Folge, dass der Klägerin die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Rechte auf Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) entzogen werden, denen Verfassungsrang zukommt. Sie überschreitet daher die für die Annahme eines Missbrauchs von Marktmacht erforderliche Erheblichkeitsschwelle. 

- Mangels Anerkennungsfähigkeit des Spruchs des CAS sind die deutschen Gerichte in der für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche vorgreiflichen Feststellung, ob die Dopingsperre zu Unrecht verhängt wurde, nicht an den Spruch gebunden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Klage insoweit nicht wegen der Rechtskraftwirkung der Entscheidung des CAS als unbegründet angesehen werden, so die damit zusammenhängenden Problemkreise neu zu prüfen sind. 

- Die Anerkennung des Spruchs des CAS mit dem die Dopingsperre bestätigt wurde, widerspricht nach der überzeugenden Begründung des OLG München der öffentlichen Ordnung. Der betreffende Schiedsspruch ist  daher nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 2 lit. b) des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 nicht anerkennungsfähig. 

- Zu der für die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche maßgeblichen öffentlichen Ordnung (ordre public) zählt auch die Einhaltung der grundlegenden Bestimmungen des Kartellrechts. Danach kommt eine Anerkennung des CAS-Spruchs nicht in Betracht. Im Streitfall war der Beklagten kartellrechtlich verboten, von der Klägerin die Zustimmung zu der Schiedsvereinbarung zu verlangen. Durch die inzidente Anerkennung des auf der Grundlage der kartellrechtswidrigen Vereinbarung ergangenen Spruchs würde der Missbrauch der Monopolstellung der Beklagten perpetuiert, was dem Zweck des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots zuwiderliefe. Zudem führte der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte im Falle der Anerkennung des Spruchs dazu, dass der Klägerin die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Rechte auf Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) entzogen würden. 

-  Aus Gründen der Prozessökonomie hat es der Kartellsenat als angezeigt erachtet, über die Zulässigkeit der im Berufungsverfahren weiterverfolgen Klageanträge durch Zwischenurteil gesondert zu entscheiden und wegen der über den Einzelfall hinausgehenden Auswirkungen der Entscheidung auf die Zulässigkeit von Schiedsabreden im internationalen Sport insoweit die Revision zuzulassen. 

OLG München, AZ: U 1110/14 Kart. v. 15. Januar 2015 
Quelle: Pressemiiteilung des OLG München, Pressemitteilung Zivilsachen 1/15 

Donnerstag, 8. Januar 2015

Verschreibungspflichtige Medikamente als Wettbewerbsproblem

BGH zur Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Apotheken ohne Rezept

Der BGH hat unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten die Frage geklärt, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig sein kann, rezeptpflichtige Medikamente in Apotheken ohne Rezept auszuhändigen. Der hier einschlägige § 4 AMVV bestimmt insoweit folgendes: 

 (1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen. 

Der BGH hat insoweit in aller Deutlichkeit entschieden, dass die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts wettbewerbsrechtlich im Regelfall unzulässig ist, sofern nicht eng definierte Ausnahmen eingreifen. 

Es handelte sich hier um eine Wettbewerbsstreitigkeit unter Apothekern. Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte einer Patientin ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne ärztliches Rezept ausgehändigt hat, wie immer er davon auch Kenntnis erhalten haben mag. Der Kkäger sieht darin einen Verstoß gegen § 48 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Nach dieser eingangs zitierten Norm dürfen verschreibungspflichtige Medikamente grundsätzlich nicht ohne ärztliche Verordnung abgegeben werden. Der Kläger hat die Beklagte deshalb als unmittelbarer Konkurrent auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. 

Die Beklagte hat eingewandt, sie habe aufgrund der telefonisch eingeholten Auskunft einer ihr bekannten Ärztin - also nicht des behandelnden Arztes - davon ausgehen dürfen, zur Abgabe des Medikaments ohne Vorlage eines Rezepts in diesem Fall berechtigt zu sein. 

 Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Abmahnkosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Beklagte sei zwar nicht zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt gewesen, weil kein dringender Fall im Sinne von § 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) vorgelegen habe. Der einmalige Gesetzesverstoß der Beklagten sei aber aufgrund der damaligen besonderen Situation, insbesondere wegen eines geringen Verschuldens der Beklagten, nicht geeignet gewesen, Verbraucherinteressen spürbar zu beeinträchtigen, was nach hiesiger Auffassung eine gut vertretbare Auffassung darstellt. 

Der BGH ist diesem vermittelnden Ansatz des OLG Stuttgart aber nicht gefolgt, sondern hat auf die Revision des Klägers hin die Verurteilung der Beklagten nach dem erstinstanzlichen Urteil wiederhergestellt. ZUr Begründung wird folgendes ausgeführt: 

Die Verschreibungspflicht gemäß § 48 AMG dient dem Schutz der Patienten vor gefährlichen Fehlmedikationen und damit gesundheitlichen Zwecken. Die einschlägigen Regelungen sieht der BGH als das Marktverhalten regelnde Vorschriften an, die überdies von berufsrechtlichen Pflichten begleitet werden. 
Durch Verstöße gegen das Marktverhalten regelnde Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bezwecken, werden die Verbraucherinteressen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets spürbar beeinträchtigt. Das Eingreifen eines Ausnahmetatbestandes wird verneint, aber die Ausnahmekonstellationen werden deutlich markiert: 

Die Beklagte war auch nicht aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls gemäß § 4 AMVV ausnahmsweise zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt. Zwar kann der Apotheker sich grundsätzlich auf eine Entscheidung des Arztes über die Verordnung des verschreibungspflichtigen Medikaments verlassen. Die Ausnahmevorschrift des § 4 AMVV setzt aber eine Therapieentscheidung des behandelnden Arztes aufgrund eigener vorheriger Diagnose voraus. In dringenden Fällen reicht es allerdings aus, wenn der Apotheker über die Verschreibung telefonisch unterrichtet wird. 

An der erforderlichen Therapieentscheidung fehlt es, wenn ein Apotheker einen Arzt zu einer Verschreibung für einen dem Arzt unbekannten Patienten bewegt. Da zum Zeitpunkt des Besuchs der Apotheke der Beklagten keine akute Gesundheitsgefährdung bestand, war der Patientin auch zuzumuten, den ärztlichen Notdienst im Nachbarort aufzusuchen. 

Apotheker sind gut beraten, diese Entscheidung eingehend zu berücksichtigen.


BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - I ZR 123/13 - Abgabe ohne Rezept 
LG Ravensburg – Urteil vom 15. November 2012 – 7 O 76/11 KfH 1 
OLG Stuttgart – Urteil vom 13. Juni 2013 – 2 U 193/12 
Karlsruhe, den 8. Januar 2015 - Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Quelle: Pressemitteilung des BGH

Mittwoch, 7. Januar 2015

"Black Jack Online Gambling" und öffentliches Glücksspiel in Deutschland

Das Amtsgericht München hat in einer Strafsache, die das Internet - Glückspielrecht betrifft, eine interessante Entscheidung gefällt, die im Bereich des Glücksspielsrecht lebhafte Diskussionen auslösen wird. 

Im Kern ist das Amtsgericht München der folgenden Rechtsauffassung, wie der Pressemitteilung des AG München entnommen werden kann: "Wer über einen Internetanbieter, der in Deutschland keine Zulassung hat, Black Jack spielt, macht sich strafbar". 

Gemäß § 285 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem öffentlichen Glückspiel (§ 284 StGB) beteiligt, wobei sich allerdings Probleme hinsichtlich der internationalen Anwendung des deutschen Strafrechts nach § 9 StGB ergeben können. Etwa OLG Hamburg, MMR 2000, 92 und MMR 2002, 471, lassen es insoweitr hinreichen, wenn die Teilnahmemöglichkeit im Inland gegeben ist, was letztlich bei jeder Internetnutzung der Fall wäre. Von Bedeutung ist, dass es sich hier um ein sog. "Gibraltar - Modell" handelt, das grundsätzlich europäischem Recht unterliegt, soweit nicht Sonderregelungen des Rechts von Gibraltar vorrangig anwendbar sind (https://www.gibraltar.gov.gi/home/6124).

Im seitens des AG München entschiedenen Falles hatte ein 25-jähriger Malermeister aus München über einen Internetanbieter das Glücksspiel "Black Jack" gespielt und zwar mit einigem Erfolg. Der Anbieter gehört zu einer Holding mit Sitz in Gibraltar und verfügt in Deutschland über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glückspielen. Es wird nicht recht klar, ob der Anbieter über eine Zulassung in Gibraltar nach den dortigen Zulassungsregelungen verfügte.

In den Allgemeinen Nutzungsbedingungen des Anbieters, die man vor der Zulassung zum Spiel akzeptieren muss, wurde jedenfalls darauf hingewiesen, dass Internet-Glückspiele in einigen Ländern verboten sind und der Spieler prüfen muss, welche Gesetze für ihn gelten. Die Klausel ist üblich, ob sie hinreichend ist, kann hier offen bleiben. 

Der Malermeister aus München nahm über das Internet an dem Black Jack Glücksspiel teil. Es wurden ihm durch den Finanzdienstleister des Internetanbieters in der Zeit vom 13.7.11 bis 26.8.11 insgesamt 201.500 Euro auf sein Privatkonto überwiesen. Der Malermeister hat von seinem Privatkonto an den Finanzdienstleister in der Zeit vom 1.3.11 bis 31.10.11 65.030 Euro bezahlt und von seinem Geschäftskonto in der Zeit vom 1.3.11 bis 31.12.11 nochmals 55.900 Euro. Wann und wie oft er an dem Spielbetrieb in Gibraltar teilnahm, konnte nicht ermittelt werden. 

Der Malermeister verteidigte sich vor Gericht, er sei davon ausgegangen, dass das Glückspiel im Internet erlaubt sei, da vielfach unter anderem durch Boris Becker, den FC Bayern und andere Prominente Reklame hierfür in großem Umfang betrieben werde, ohne dass gegen die Werbung seitens der Aufsichtsbehörde vorgegangen worden wäre. Die Verteidigung basierte auch darauf, dass das Glückspielverbot im Internet gegen höherrangiges Recht verstoßen würde. 

 Der Malermeister wurde seitens des Amtsgericht München in erster Instanz wegen der Beteiligung am unerlaubten Glückspiel zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro verurteilt. Viel schwerwiegender dürfte für den Verurteilten indessen sein, dass das Amtsgericht München die Einziehung von 63.490 Euro, die bei ihm sichergestellt wurden, nach § 74 StGB angeordnet hat. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass § 285 StGB die Einziehung nicht ausdrücklich vorschreibt, so dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 74 b StGB zu berücksichtigen ist. Damit wird eine neue staatliche Einnahmequelle generiert. 

Der zuständige Richter führt in seinem Urteil aus, dass es sich bei Black Jack um ein Glückspiel handelt, für das der Veranstalter eine behördliche Erlaubnis in Deutschland benötigt. Ob eine Erlaubnis in Gibraltar für Online - Poker hinreichen kann, wird scheinbar nicht näher erörtert. Insofern spielen auch die europarechtlichen Grundfreiheiten eine Rolle.  Das Glückspiel im Internet wird einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht und ist damit öffentlich. Der Anbieter besaß nicht die erforderliche behördliche deutsche Genehmigung. 

Der Malermeister handelte nach Überzeugung des Gerichts mit bedingtem Vorsatz, da er die entsprechenden Hinweise in den Nutzungsbedingungen des Anbieters lesen musste. Er hätte entsprechende Erkundigungen einziehen müssen, ob das Glücksspiel für ihn erlaubt ist. Diese Erkundigungen hätten durchaus zu einer kritischen Einschätzung führen können (Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, 2014, StGB § 284, Rn. 65 m.w.N.). Die Rechtslage ist nach wie vor umstritten.

Das AG München führt indessen aus, es sei gerichtsbekannt, dass allein unter der Überschrift „Glückspiel“ im Internet unter der Suchmaschine „Google“ sich die ersten vier Beiträge mit der Strafbarkeit von Glückspielen im Internet beschäftigen, wobei jedenfalls erwähnt wird, dass zumindest unter förmlicher Betrachtung die Teilnahme an Internet-Casinos mit Glückspielen strafbar ist. Ob solche Fundstellen eine verlässliche rechtliche Einschätzung darstellen, sei dahin gestellt und kann mit guten Gründen bezweifelt werden. 

Jedenfalls gipfelt die Begründung des Urteils in der Kernaussage, dass, "wenn der Malermeister in den Nutzungsbedingungen auf eine mögliche Strafbarkeit hingewiesen werde, diese Strafbarkeit durch einfachste Recherche im Internet deutlich vor Augen geführt wird und er unter Ignorierung dieser Umstände dennoch am Glückspiel teilnimmt, zeige dies seine Einstellung, dass ihm die mögliche Strafbarkeit egal ist und er dies bewusst beiseite schiebt, da ihm die Teilnahme am Glücksspiel wichtiger erscheine". Des Weiteren wird das Urteil auf folgende Erwägungen gestützt: 

"Das Gericht führt weiter aus, dass sich der Malermeister nicht darauf berufen kann, dass Prominente Werbung für Glücksspiel im Internet betrieben. Dabei habe es sich ausschließlich um Sportwetten gehandelt. Auch dem juristischen Laien sei der Unterschied zwischen einer Sportwette und einem Glückspiel wie Black Jack bekannt. 

Das Gericht stellt fest, dass das Internet-Glückspiel-Verbot in Deutschland nicht gegen europäisches Recht verstößt. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass die staatlichen Stellen in dem besonderen Bereich von Glückspielen über ein ausreichendes Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen verfügen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben und dass es Sache eines jeden Mitgliedsstaates ist, zu beurteilen, ob es erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu kontrollieren. Der Europäische Gerichtshof hat auch entschieden, dass Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Das Amtsgericht München stellt fest, dass das Glückspiel im Internet eine erhebliche Gefahr für den einzelnen Spieler darstellt. Die Landesgesetzgeber haben in § 4 des Glückspielländerstaatsvertrages ihr Ermessen ausgeübt und eine Beschränkung der Wetttätigkeit bei Glückspielen begründet". 

Man darfr gespannt sein, ob sich diese Begründung nach Einlegung eines etwaigen Rechtsmittels als haltbar erweisen wird, wobei der Ansatzpunkt maßgeblich bei der internationalen Anwendbarkeit deutschen Strafrechts liegt.

Urteil des Amtsgerichts München vom 26.9.14, 
AZ: 1115 Cs 254 Js 176411/13 
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichtes München

Dienstag, 9. Dezember 2014

BGH zur maximalen Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von Rücktrittspauschalen

I. Überblick

In welcher maximalen Höhe bei Pauschalreisen Anzahlungen auf den Reisepreis verlangt werden können, war umstritten, nachdem § 651 K IV BGB a.F. zum 01.01.1997 nach Einführung des Sicherungsscheines geändert worden war, der noch eine Grenze von 10 % vorgesehen hatte (die Problematik sollte nicht mit den Stornoklauseln verwechselt werden, die ein eigenes Problem darstellen). 

Zuvor hatte der BGH eine verhältnismäßig geringe Anzahlung gefordert, wobei allerdings das Zug -um - Zug - Prinzip des § 320 BGB zu beachten ist. Die Pauschalreiserichtlinie überlässt die Höhe der maximal zulässigen Anzahlung den Mitgliedstaaten und in Deutschland ist hierzu keine Regelung getroffen worden. Bislang wurde die Grenze überwiegend bei etwa 20 % gesehen, zumal es unbeschadet des Sicherungsscheines für eine derartige Absicherung ein legitimes Interesse der Reiseveranstalter gibt. Angesichts der Unterschiede bei den Reisen ist eine starre Grenze im Rahmen der Güter - und Interessenabwägung schwierig und problematisch. Die Anzahlung darf ohnehin erst nach Übergabe des Sicherungsscheines gefordert und angenommen werden, was zum Problem der Fälligkeit führt. Hinzu kommen Kosten für Reiserücktrittspauschalen in AGB. 

Angesichts dieser Rechtslage ist die unterschiedliche AGB - Gestaltungspraxis in diesem Bereich wenig verwunderlich. 

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat sich nunmehr in drei Verfahren mit der Wirksamkeit von Klauseln in Reisebedingungen zu Anzahlungen auf den Reisepreis, zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Gesamtpreises und zu Rücktrittspauschalen befasst. 

Allerdings lassen diese Entscheidungen durchaus Fragen offen und schaffen Raum für eine Änderung der AGB - Gestaltungspraxis in diesem Bereich, die neue Problemstellungen hervorrufen können.  

II. Sachverhalte

1. In dem Verfahren X ZR 85/12 verlangte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. von der beklagten Reiseveranstalterin, die u.a. über das Internet im Rahmen eines die Bündelung von Reiseteil- und Einzelleistungen zu einem Leistungspaket ("Dynamic Packaging") anbietet, es zu unterlassen, beim Abschluss von Pauschalreisen Reisebedingungen zu verwenden, nach denen der Reisende u.a. innerhalb einer Woche nach Erhalt seiner Reisebestätigung eine Anzahlung von 40 % vom Gesamtpreis und den Rest des Reisepreises bis spätestens 45 Tage vor Reiseantritt zu zahlen hat und nach denen bei Flugreisen bei einem Rücktritt des Reisenden gestaffelte Entschädigungspauschalen nach § 651i Abs. 3 BGB zu zahlen sind, die bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises betragen und die stufenweise auf bis zu 90 % ansteigen, die der Reiseveranstalter bei einem Rücktritt am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen beansprucht.  

Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klauseln untersagt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die von der Beklagten bei Vertragsabschluss geforderte Anzahlung von 40 % des Reisepreises benachteilige den Vertragspartner unangemessen im Sinn von § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB. Auch die Regelung in den AGB der Beklagten, nach der der Restbetrag bereits 45 Tage vor Reiseantritt fällig werde, verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 320 BGB. Die Klauseln zu den Stornierungsgebühren bei Flugreisen seien wegen Verstoßes gegen § 651i BGB ebenfalls unwirksam. 

2. In dem Fall X ZR 13/14 verlangt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. von der beklagten Reiseveranstalterin, die Verwendung von Reisebedingungen zu unterlassen, nach denen der Reisende innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung eine Anzahlung von 25 %, bei Reisen aus "Last-Minute-Programmen" jedoch von 30% zu leisten hat, die Restzahlung jeweils 40 Tage vor Reiseantritt fällig wird und nach denen bei Flugreisen, "Last-Minuten-Reisen" und anderen Reisen jeweils unterschiedlich gestaffelte Rücktrittspauschalen zahlbar sein sollen, die bei Flugreisen mit 25 % des Reisepreises beginnen, die bei einem Rücktritt bis 42 Tage vor Reisebeginn verlangt werden, und bei "Last-Minute-Reisen" mit 40 % bei einem Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn. Die Instanzgerichte haben der Beklagten auch in diesem Fall die Verwendung der Klauseln untersagt. 

3.  In dem Verfahren X ZR 147/13 verlangt der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände von der beklagten Reiseveranstalterin, die Verwendung von Reisebedingungen zu unterlassen, nach denen bei Vertragsabschluss gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung (die in der Regel 25% beträgt) bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials, Sparreisen und Reisen bestimmter Marken sowie Ticket-Paketen aus Leistungsbeschreibungen mit dem Titel "Musicals & Shows" 40 % des Gesamtpreises betragen soll. 

Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klausel untersagt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die von der Beklagten unmittelbar bei Vertragsabschluss geforderte Anzahlung von 40 % des Reisepreises sei weitgehend intransparent, d. h. nicht klar und verständlich und benachteilige den Vertragspartner unangemessen im Sinn von § 307 Abs. 1 und 2 BGB. 

III. Entscheidungen des BGH

Der Bundesgerichtshof hat in den beiden ersten Fällen die Revision des Reiseveranstalters insgesamt und im dritten Fall teilweise zurückgewiesen Er hat auch in der Sache X ZR 85/12 die Beklagte als Reiseveranstalterin angesehen, da sie dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis zur Verfügung stellt. Die Problematik dedr Staffelklauseln scheint er offen gelassen zu haben. 

In allen drei Fällen stellte sich unter dem Aspekt einer AGB - Inhaltskontrolle der betreffenden Klauseln die Frage, ob der Reiseveranstalter eine höhere Anzahlung als die bisher anerkannten 20 % des Reisepreises verlangen kann, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. 

Eine von § 320 BGB abweichende Vorleistungspflicht, wie sie die Verpflichtung des Reisenden zur Leistung einer Anzahlung darstellt, kann durch AGB begründet werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Dieser sachliche Grund ist grundsätzlich gegeben. 

Für Anzahlungsklauseln, bei die Grenze von 20 % des Reisepreises nicht überstiegen wird, hat der Bundesgerichtshof es hinreichen lassen, dass es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Vorleistung des Reisenden handelt, der durch den zwingend zu übergebenden Sicherungsschein gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist. Letztlich knüpft der BGH insoweit an seine frühere Rechtsprechung an. Allerdings enthält die Entscheidung eine Absage an eine strikte Grenzziehung bei 20 %, die von erheblichem Interesse für die Klauselgestaltungspraxis ist, aber vom Ansatz her angesichts der Unterschiede bei den Angeboten und den damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken verständlich.

Nach der interessanten Entscheidung des BGH ist die Vereinbarung einer höheren Anzahlungsquote in AGB keineswegs völlig ausgeschlossen, wenn der Reiseveranstalter transparent darlegt, dass die von ihm bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen bei denjenigen Reisen, für die die höhere Anzahlung verlangt werden, typischerweise die geforderte Quote erreichen, was letztlich die Angabe nachvollziehbarer Gründe erfordert. Es stellt allerdings einige Anforderungen an die Klauselgestaltungspraxis auf dieser Basis eine transparente Klausel zu entwickeln.

In den seitens des BGH entschiedenen Fällen haben die beklagten Reiseveranstalter dieser Darlegungspflicht  in den beiden ersten Fällen nicht genügt. Im dritten Fall, in dem der Bundesgerichtshof anders als das Oberlandesgericht die Klausel nur teilweise als unklar angesehen hat, ist dies vom Berufungsgericht aufgrund der Zurückverweisung noch zu prüfen. 

Was die Fälligkeit des Gesamtpreises betrifft, hat der BGH eine Zahlungsverpflichtung bis 30 Tage vor Reisebeginn als angemessen erachtet. Die Reiseveranstalter haben nicht dargetan, dass dieser Zeitraum in einer praktisch relevanten Anzahl von Fällen nicht ausreicht, um bei einer ausbleibenden Zahlung die Reise anderweitig verwerten zu können. 

Die Klauseln betreffend die Rücktrittspauschalen sind sämtlich unwirksam, weil die beklagten Reiseveranstalter nicht ausreichend dargelegt haben, dass gewöhnlich Stornierungskosten in der behaupteten Höhe anfallen. Dieser Teil der Entscheidungen lässt sehr viele Fragen offen und könnte so verstanden werden, dass Art und Umfang der Entstehung von Stornokosten belegt werden müssten, was durchaus aus jenseits der Reisebranche von Interesse ist. 

Jedenfalls werden die Urteile dazu führen, dass die Klauselpraxis in den genannten Bereichen Änderungen herbeiführen, die dann wiederum seitens der Verbraucherschutzverbände kritisch geprüft werden dürften. 

BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12 
LG Leipzig – Urteil vom 11. November 2011 – 8 O 3545/10 
OLG Dresden – Urteil vom 21. Juni 2012 – 8 U 1900/11 
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14 
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 28. März 2013 – 2-24 O 196/12 
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 16. Januar 2014 - 16 U 78/13 
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 147/13 
LG Hannover – Urteil vom 30. Oktober 2012 – 18 O 129/12 
OLG Celle – Urteil vom 28. November 2013 – 11 U 279/12 
Quelle: Mitteilung der Pressestelle Nr. 183-14/2014 vom 09.12.2014 

Freitag, 5. Dezember 2014

Unterlassungsansprüche in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Bundesgerichtshof : Zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen Ausübung der Prostitution in einer Wohneinheit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft 

Nach § 14 WEG muss ein anderer Wohnungseigentümer einen Nachteil dann nicht hinnehmen, wenn dieser bei einem geordneten Zusammenleben über das unvermeidliche Maß hinausgeht. In diesem Rahmen sind widerstreitende Interessen aus Art. 14 GG gegeneinander abzuwägen, um zu einem pragmatischen Ausgleich zu gelangen. Dies gilt auch bei Störungen im Rahmen der §§ 823, 1004 BGB. Aus § 15 Abs.3 i.V.m. § 43 WEG folgt ein Anspruch des betroffenen Wohnungseigentümers auf Unterlassung der betreffenden Störung. 

Das Gesetz regelt aber nicht ausdrücklich, ob ein solcher Anspruch dem einzelner Wohnungseigentümer gegen den Störer zusteht oder ob dieser Ansprüch über die Eigentümergemeinschaft geltend zu machen ist (arg. § 10 WEG). Etwa indem ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung an den Verwalter gestellt werden kann, mit einem entsprechenden Vorschlag zur Tagesordnung, der nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden darf, wenn eine nicht unerhebliche Störung wegen unzulässigen Gebrauchs im Raum steht. Ein solches Vorgehen stellt einen recht sicheren Weg dar, um zu einer Klärung zu gelangen. 

Der Anspruch steht zwar dem einzelnen Wohnungseigentümer zu, allerdings kann sich der Verband nach der bisherigen herrschenden - wenn auch umstrittenen - Linie der Rechtsprechung durch Mehrheitsbeschluss zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigen, was aus § 10 WEG gefolgert wird und zu einer besonderen Form des Prozesstandschaft führt (so etwa schon BayObLG v. 30.05.1996 - AZ; 2 Z BR 9/96; BayObLG v. 15.01.2004 - AZ: 2 Z BR 225/03). 

Lehnt die Eigentümergemeinschaft eine solche Rechtsverfolgung ab, besteht nach herrschender Auffassung kein Rechtsschutzdürfnis für eine Erzwingung eines solchen Beschlusses, sondern in einem solchen Falle kann der einzelne Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch ohne die Gemeinschaft verfolgen. Wird ein Beschluss gefasst, aber nicht umgesetzt, kann sich im Innenverhältnis ein Anspruch der Eigentümer auf Umsetzung ergeben.

Über einen solchen Fall hatte nunmehr der BGH zu entscheiden, der sich eingehend mit der bislang umstrittenen Frage befasst hat, unter welchen Voraussetzungen einzelne Wohnungseigentümer vor Gericht verlangen können, dass Störungen des gemeinschaftlichen Eigentum unterbleiben, wenn keine unmittelbare Beeinträchtigung des Sondereigentums besteht.

Der BGH hat jetzt im Sinne einer kollektivrechtlichen Betrachtungsweise entschieden, dass eine individuelle Rechtsverfolgung nicht mehr möglich ist, wenn die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen haben, dass ihre Ansprüche gemeinschaftlich geltend gemacht werden sollen und folgt insoweit dem Lösungsansatz des BayObLG (das nicht mehr existiert). 

Im Ausgangsfall sind beide Parteien Mitglieder derselben Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger sieht sich nach § 14 WEG dadurch in Rechten gestört, dass in der Wohnung des Beklagten Prostitution gewerblich ausgeübt wird.  Am 14. Mai 2011 fassten die Eigentümer mehrheitlich den folgenden Beschluss:

 "Die Wohnungseigentümer beschliessen, dass die ihnen aus ihrem Eigentum zustehenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen der gewerbsmäßigen Prostitution im Objekt xyz, gemeinschaftlich durch den Verband geltend gemacht werden sollen. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu den üblichen Rechtsanwaltsgebühren zu beauftragen." 

Der Kläger wollte ungeachtet dessen mit seiner Klage erreichen, dass der Beklagte es nach § 1004 BGB unterlassen muss, seine Wohnung zur Ausübung der Prostitution zu nutzen, und sie Dritten nicht für solche Zwecke zu überlassen. Allerdings war die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Zeitpunkt der Klageerhebung im vorliegenden Verfahrens noch nicht gegen den Beklagten vorgegangen und hatte den mehrheitlich nach § 25 WEG gefassten Beschluss daher noch nicht umgesetzt. 

Amtsgericht und Landgericht haben die Klage in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung als unzulüssig angesehen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidungen bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen und für solche Fälle jetzt Rechtsklarheit geschaffen. 

Der BGH begründet diess damit, dass, wenn die Substanz oder die Nutzung des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigt werden, darauf bezogene Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche im Grundsatz zwar den einzelnen Wohnungseigentümern zustehen und von ihnen vor Gericht geltend gemacht werden können. Dennoch sind diese Ansprüche gleichzeitig auch gemeinschaftsbezogen. Daher haben die  Wohnungseigentümer über die Eigentümerversammlung die rechtliche Kompetenz zu beschließen, dass derartige Ansprüche gemeinschaftlich geltend gemacht werden sollen, was letztlich auch sinnvoll ist. Ist dies der Fall, wird hierdurch eine alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet. Die Begründung einer solchen Kompetenz schließt im Umfang der Beschlussfassung die einzelnen Wohnungseigentümer von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs aus. Dies führt in der Praxis dazu, dass solche Beschlüsse hinsichtlich des konkreten Inhaltes genau geprüft werden müssen, die überdies unter Umständen auch der Anfechtung unterliegen können. 

Der BGH sieht den entscheidender Gesichtspunkt darin, dass die Ausübungsbefugnis des Verbands dem Willen der Mehrheit entspricht, wobei es allerdings auch auf den Inhalt der Beschlussfassung ankommen kann. Unterlassungsansprüche können auf unterschiedliche Weise durchgesetzt werden, etwa indem sie “ als milderes Mittel"  nur die Einhaltung bestimmter Auflagen verlangen. Dies wiederum kann im Einzelfall zu wenig sein.

Dem Verband obliegt es von der Beschlussfassung an, die mehrheitlich gewollte Lösung konsequent durchzusetzen. Dies schützt auch den Schuldner vor einer mehrfachen Inanspruchnahme mit möglicherweise unterschiedlicher Zielsetzung. Setzt die Wohnungseigentümergemeinschaft den gefassten Beschluss nicht um, kann ein einzelner Wohnungseigentümer im Innenverhältnis verlangen, dass sie Klage einreicht, was völlig sachgerecht ist, zumal der Verwalter verpflichtet ist, solche Beschlüsse umzusetzen (§ 27 Abs.1 Nr.1 WEG) und sich insoweit auch Haftungsansprüchen bei schuldhafter Nichtausführung aussetzt. 

Nach der neuen Rechtsprechung des BGH kann ein einzelner Wohnungseigentümer in derartigen Fällen nur noch dann selbst Klage erheben, wenn die betreffende Störung sein Sondereigentum unmittelbar beeinträchtigt oder aber die Eigentümergemeinschaft ein solches Vorgehen rechtmäßig ablehnt. Offen bleibt die Frage, ob in solchen Fällen nunmehr bei Untätigkeit nicht doch ein Anspruch auf das Tätigwerden der Eigentümergesellschaft besteht, was dass Urteil des BGH nahelegen könnte. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14. Mai 2011 hat daher die alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet. 

Der BGH hat vorliegend eine unmittelbare Beeinträchtigung des Klägers abgelehnt. Der Kläger stützte seine Klage ausschließlich auf Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch den bordellartigen Betrieb in Gestalt von Lärmbelästigungen und Verschmutzungen des Treppenhauses und der Fluren, die lediglich eine mittelbare Beeinträchtigung darstellen. Der BGH ist überdies der Auffassung, dass das Sondereigentum des Klägers durch negative Auswirkungen auf den Verkehrswert und die Vermietbarkeit nur indirekt betroffen werden, so dass ein etwaiger Wertverlust - der ohnehin das Objekt als Ganzes betreffen würde - hier keine unmittelbare Beeinträchtigung darstellt. Auch eine rechtsmissbräuchliche Verzögerung der Rechtsverfolgung durch den Verband hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei unter Hinweis darauf verneint, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits mehrere Verfahren (gegen andere Wohnungseigentümer) zur Unterbindung der Prostitution in der Anlage eingeleitet habe. Alles in allem führt dies zu einer Unzulässigkeit der Klage, so dass nicht zur Sache verhandelt werden muss und auch eine Zurückverweisung nicht in Betracht kam, weil die Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft die Unterlassung der Prostitution berechtigt verlangen kann, nicht Gegenstand dieses Verfahrens war. 

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2014, Az.  V ZR 5/14 
AG NÜrnberg-Fürth; Urteil vom 10. Juli 2013, AZ 4 C 1152/12 
 LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19. Dezember 2013, AZ: 14 S 5795/13 WEG 
 Karlsruhe, den 5. Dezember 2014 
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs