Montag, 15. Juni 2015

Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt

Der Bundesgerichtshof  hat mit Urteil vom 11. Juni 2015 in Sachen VII ZR 216/14 seine Rechtsprechung zur rechtlichen Bewertung von Schwarzarbeit erneut perfektioniert. 

Die umsatzsteuerrechtlichen und strafrechtlichen Risiken sind kein zentrales Thema dieses zivilrechtlichen Urteils, aber ungeachtet dessen real vorhanden. Die Fälle sind einander ähnlich: meist werden Handwerkerleistung rein netto berechnet, ohne Umsatzsteuerausweis und ohne Rechnung. Im vorliegenden Falle hatte der Werkunternehmer dem Auftraggeber eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis gestellt, so dass entgegen § 14 UStG ohnehin keine ordnungsgemäße Rechnung gestellt war. 

Der Bundesgerichtshof hatte bereits in Vorjahren entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13 und vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13, vgl. Pressemitteilungen vom 1. August 2013 und vom 10. April 2014). An diese Rechtsprechung knüpft die neue Entscheidung unmittelbar an. 

Der VII. Zivilsenat des BGH hat am 11. Juni 2015 entschieden, dass ein gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßénder Werkvertrag nach § 134 BGB nichtig ist. Hat ein Besteller dem Werkunternehmer bereits Werklohn gezahlt, besteht gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB, wenn die Werkleistung mangelhaft ist. Schwarzarbeit schließt daher nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH Mängelgewährleistungsansprüche aus. Da hilft auch keine anderslautende bauvertragliche Regelung. 

In dem vorliegenden Sachverhalt beauftragte der Kläger den Beklagten 2007 mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde ein pauschaler Werklohn von 10.000 € ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis, was bei derartigen Sachverhalten extrem selten ist. Der Kläger zahlte zwar den geforderten Betrag, forderte aber wegen baulicher Mängel bei der Ausführung der Werkleistung Rückzahlung von 8.300 €. Das Oberlandesgericht hatte der Klage insoweit stattgegeben. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung des Oberlandesgerichts allerdings - nicht unerwartet - abgeändert und die entscheidungsreife Klage nach § 563 Abs.3 ZPO abgewiesen. 

Nach der Auffassung des BGH hat der Beklagte bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, weil er mit dem Kläger, der dies ebenfalls zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, vereinbart, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Strafrechtlich bewegt sich dies im Bereich der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Dem Kläger (Besteller) steht nach der inzwischen sehr gefestigten BGH - Rechtsprechung auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten (Unternehmers) zu, weil er für eine mangelhafte Leistung zu viel bezahlt hat. Ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, kann von einem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen nach Breicherungsrecht verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB dann nicht, wenn der Besteller bereits mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat, was hier eindeutig der Fall ist. 

Der BGH stellt insoweit auf den Gesetzesuweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ab, der darin besteht Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung zu verhindern. Danach verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch bereits die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung unter Einschluss der Zahlung des Bestellers. Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben aus § 242 BGB nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. 

Der erkennende Senat weicht insoweit von seiner Rechtsprechung ab, die noch zum Bereicherungsanspruch nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ergangen war und inzwischen "overrult" ist  (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 336/89). 

Schwarzarbeit ist heute vielfältigen rechtlichen Risiken ausgesetzt, die eine Rechtstreue erforderlich machen. 

LG Verden – Urteil vom 14. März 2014 – 8 O 3/11 
OLG Celle – Urteil vom 28. August 2014 – 6 U 49/14 
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Mitteilung der Pressestelle Nr. 095/2015 vom 15.06.2015

Sonntag, 7. Juni 2015

EuGH: Beweislastverteilung beim Verbrauchsgüterkauf

Der EuGH, hat mit dem Urteil in der Rechtssache C-497/13 vom 04.06.2015, Froukje Faber / Autobedrijf Hazet Ochten BV, grundsätzliche Fragen des EU - Verbraucherkaufrechtes geklärt, die nicht nur Relevanz für die Niederlande haben werden. Das Urteil wird erhebliche Auswirkungen auch auf die AGB Praxis in Europa haben. 

Der Gerichtshof hat mit diesem Urteil die Verbraucherschutzregeln im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter geklärt und entwickelt insoweit auf der Basis der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12) ein nahezu gänzlich anderes Verständnis als die deutsche Umsetzung des einschlägigen Bereichs der Richtlinie und der BGH.  


Die Thematik ist nicht neu, da es sich um einen Gebrauchtwagenkauf handelte, bei dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens am 27. Mai 2008 bei einem Autohaus einen Gebrauchtwagen kaufte, der am 26. September 2008 während einer Fahrt Feuer fing und völlig ausbrannte. Es wurde sodann von einem Abschleppunternehmen zu dem Autohaus, das es verkauft hatte gebracht, und dann auf dessen Bitte zu einem Verschrottungsunternehmen gebracht, um dort gelagert zu werden. Die Klägerin macht geltend, dass sich die Parteien bei dieser Gelegenheit über den Brand und eine etwaige Haftung des Autohauses unterhalten hätten, was das Autohaus bestreitet. Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 forderte die Klägerin Schadensersatz von dem Autohaus. Eine technische Untersuchung zur Ursache des Brands konnte nicht durchgeführt werden, da das Fahrzeug inzwischen verschrottet worden war. 


Nach dem deutschen Verständnis der europäischen Rechtsregeln in Anwendung des § 476 BGB als Umsetzungsnorm, hätte die Klägerin den Sachmangel nicht beweisen können, mag er auch binnen sechs Monaten nach seiner Entstehung angezeigt worden sein (BGH, NJW 2004, 2209; 2006, 436). Unabhängig von dieser Vermutungswirkung trägt der Käufer die volle Beweislast nach § 292 ZPO, soweit keine schuldhafte Beweisvereitelung des Verkäufers vorliegt 


Wesentlich problematischer als der BGH sah dies allerdings das Berufungsgericht in den Niederlanden,  Der mit dem Rechtsstreit im Berufungsverfahren befasste Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden, Niederlande, hat
beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.



- Die Frage, ob das nationale Gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob die Klägerin als Verbraucher im Sinne der Richtlinie 1999/44 anzusehen ist, wenn sie sich nicht auf diese Eigenschaft berufen hat, was der EuGH konsequent bejaht hat. Ob der Verbraucher anwaltlich vertreten ist oder nicht, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der BGH geht demgegenüber davon aus, dass ein Verbraucher sich auf diese Eigenschaft berufen muss und dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, NJW 2007, 2621). 



- Gleichzeitig bestätigt der Gerichtshof, dass das nationale Gericht im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie von Amts wegen prüfen kann. Diese Bestimmung sieht vor, dass bis zum Beweis des Gegenteils grundsätzlich vermutet wird, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden. 



- Das vorlegende Gericht hat weiter die Frage gestellt, ob der Grundsatz der Effektivität einer nationalen Bestimmung entgegensteht, derzufolge der Verbraucher nachzuweisen hat, dass er den Verkäufer rechtzeitig über die Vertragswidrigkeit unterrichtet hat. Nach niederländischen Recht obliegt es bei Bestreiten des Verkäufers grundsätzlich dem Käufer, den Beweis zu erbringen, dass er den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit des gelieferten Gutes unterrichtet hat, und zwar binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Feststellung der Vertragswidrigkeit. Eine vergleichbare Regelung enthält das deutsche Recht nicht. 



Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 1999/442 vorsehen dürfen, dass der Verbraucher zur Inanspruchnahme seiner Rechte den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er sie festgestellt hat, unterrichten muss. Nach den Vorarbeiten für die Richtlinie trägt diese Möglichkeit dem Anliegen Rechnung, die Rechtssicherheit zu stärken, indem der Käufer zu einer „gewissen Sorgfalt unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers“ gezwungen wird, „ohne dass damit dem Verbraucher eine zwingende Verpflichtung auferlegt würde, die betreffende Sache genauestens zu prüfen“. Der EuGH damit darauf ab, dass diese Norm nicht als Rügeobliegenheit mit Untersuchungspflicht zu verstehen ist. 


Der Gerichtshof führt vielmehr aus, dass sich die dem Verbraucher obliegende Pflicht ausschließlich darauf beschränkt, den Verkäufer über das Vorliegen einer Vertragswidrigkeit zu unterrichten. Der Verbraucher ist nach Auffassung des EuGH in diesem Stadium weder verpflichtet, den Beweis zu erbringen, dass eine Vertragswidrigkeit das von ihm erworbene Gut tatsächlich beeinträchtigt, noch, den genauen Grund für diese Vertragswidrigkeit anzugeben. Den EuGH kann man insoweit so verstehen, als ob hierzu der Hinweis auf die wahrscheinliche Möglichkeit des Vorliegens eines Sachmangels ausreicht, wenn hinreichende Angaben enthalten sind, die die eine Prüfung des Sachverhaltes ermöglichen, die aber zwangsläufig je nach den Umständen des Einzelfalls unterschiedlich sein werden. Damit wird letztlich für den Verkäufer eine Prüfpflicht auf Hinweis des Käufers statuiert, die der Richtlinie letztlich auch von der Konzeption her zugrundeliegt.  


- Entscheidend ist die Frage des vorlegenden Gerichts nach der Beweislastverteilung und insbesondere danach, welche Umstände der Verbraucher beweisen muss und welche Umstände der Unternehmer beweisen muss. Der Gerichtshof führt dazu aus, dass die Richtlinie, falls die Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar wird, die dem Verbraucher obliegende Beweislast erleichtert, indem vermutet wird, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestand. 



Um diese Beweiserleichterung in Anspruch nehmen zu können, muss der Verbraucher jedoch das Vorliegen bestimmter Tatsachen nachweisen:



Erstens muss der Verbraucher vortragen und den Beweis erbringen, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist, weil es zum Beispiel nicht die im Kaufvertrag vereinbarten Eigenschaften aufweist oder sich nicht für den Gebrauch eignet, der von einem derartigen Gut gewöhnlich erwartet wird. Der Verbraucher muss nur die Vertragswidrigkeit beweisen. Er muss weder ihren Grund noch den Umstand beweisen, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist. Dies führt letztlich zu einem "Splitten" des Beweises hinsichtlich der Vertragswidrigkeit und des Grundes der Vertragswidrigkeit, die schwer zu trennen sind. 



Zweitens muss der Verbraucher beweisen, dass die in Rede stehende Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, also sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Dafür reicht letztlich ein einfaches Anspruchsschreiben mit Zugangsnachweis im Bestreitensfall. 



Sind diese Tatsachen erwiesen, ist der Verbraucher vom Nachweis befreit, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand. Das Auftreten der Vertragswidrigkeit in dem kurzen Zeitraum von sechs Monaten erlaubt die Vermutung, dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung „zumindest im Ansatz“ bereits vorlag, auch wenn sie sich erst nach der Lieferung des Gutes herausgestellt hat.



Es ist dann also Sache des Gewerbetreibenden, gegebenenfalls den Beweis zu erbringen, dass die Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes noch nicht vorlag, indem er dartut, dass sie ihren Grund oder Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach dieser Lieferung hat. Der EuGH statuiert hier eine echte Beweislastumkehr, die der BGH so nicht anerkannt hat. 


Wie der BGH auf dieses neue EuGH - Urteil bei passender Gelegenheit reagieren wird, ist offen. ES liegt auf der Hand, dass diese Entscheidung nicht nur für den Gebrauchtwagenhandel von Relevanz sein wird. Offen ist auch, ob dieses Urteil zum Anlass genommen wird, § 476 BGB zu präzisieren. Jedenfalls aber wird dieses Urteil Änderungen der Rechtspraxis erzwingen, da sich Käufer bei einem Verbrauchsgüterkauf darauf berufen werden und diese Entscheidung somit ab sofort eine Rolle spielen wird. 


Quelle: Pressemitteilung des EuGH

Samstag, 6. Juni 2015

BGH: Kündigung einer atypischen stillen Gesellschaft aus wichtigem Grund

Der BGH hat mit erst kürzlich veröffentlichen Entscheidungsgründen in Sachen BGH, Urt. v. 03.02.2015, AZ: II ZR 335/13, eine interessante Entscheidung für die Folgen der Kündigung einer stillen Gesellschaft aus wichtigem Grund und deren Folgen für die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung getroffen. 

Der gesetzliche Grundtypus der stillen Gesellschaft ist in §§ 230 ff HGB für die typische stille Gesellschaft geregelt, die aber in der Praxis eher selten ist, weil maßgeblich atypische Gestaltungen vorherrschen (vornehmlich aus steuerlichen Gründen mit Blick auf die Mitunmternehmerschaft), bei denen es auf einen möglichst detaillierten Gesellschaftsvertrag ankommt. 

Stille Gesellschaften kommen häufig - nicht zuletzt in Verbindung mit Treuhandkonstruktionen - zur Anwendung, um Kredite abzusichern und/oder um Kontrollmöglichkeiten bei mittelbaren Beteiligungen zu schaffen. Sehr verbreitet ist etwa die "GmbH & Still", bei der die maßgeblichen Entscheidungen in den Beschlussorganen der stillen Gesellschaft getroffen werden, weil der Stille schuldrechtlich am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist, ohne im Handelsregister in der Gesellschaftliste - etwa aus Diskretionsgründen - zu erscheinen. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass im Rahmen der kommenden Vierten EU - Geldwäscherichtlinie ein Register für mittelbare Beteiligungen geschaffen werden soll, wobei der Beratungsprozess noch nicht abgeschlossen ist. Im Zentrum steht fast immer eine Beteiligung, die in der Regel auch zur Beteiligung an Gewinn - und Verlust im Sinne einer echten Mitunternehmerschaft führt. 

Wie der BGH deutlich macht, führen - wegen § 723 Abs.1 BGB vertraglich unabdingbare - Kündigungen von stillen Gesellschaften aus wichtigem Grund zu deren Auflösung und zur Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern der stillen Gesellschaft unter Einschluss der Beteiligung an dem betreffenden Handelsgeschäft. 
Die wechselseitigen Ansprüche werden dabei - wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - grundsätzlich zu unselbstständigen Rechnungsposten im Rahmen einer Gesamtabrechnung. Vor Beendigung der Auseinandersetzung können sie nur ausnahmsweise geltend gemacht werden. Dies gilt etwa in Fällen, wenn  durch eine solche Geltundmachung vor Abschluss der Auseinandersetzung das Ergebnis dieser Auseinandersetzung ganz oder teilweise in zulässiger Weise vorweggenommen wird. Verboten sind Hin- und Herzahlungen. 

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Kläger sich mit einer Einlage von 165.000 € an einem vom Beklagten geführten Fitnessstudio zu 27,5 atypisch beteiligt, so dass eine Beteiligung an Gewinn und Verlust in Abweichung von § 230 Abs.2 HGB vereinbart war. Der Kläger arbeitete dort auch persönlich und betrieb unter der gleichen Anschrift in getrennten Räumlichkeiten eine Praxis für Physiotherapie mit Angestellten, die unter anderem auch Kurse in dem betreffenden Fitnessstudio durchführten. Das Fitnessstudio wurde auch für Zwecke der Physiotherapiepraxis genutzt. Derartige Konstruktionen sollten klar geregelt werden, wobei Dienstleistungen grds. einlagefähig sind, aber über die Bewertung oft Streit entsteht.  

Der betreffende Gesellschaftsvertrag der Parteien aus dem Jahr 2005 sieht vor, dass die Gewinnermittlung nach dem jährlich gemäß den Gewinnvorschriften des EStG aufzustellenden Jahresabschlusses erfolgen sollte, wobei Kläger und Beklagter jährlich Anspruch auf eine monatliche Vorabgewinnzuweisung i.H.v. 3.100 € hatten im Sinne eines Entnahmerechtes. Wie oftmals üblich sah der Gesellschaftsvertrag ein "Drei-Konten-Modell" vor: Einlagen- und Verlustkonto sowie eine (zu verzinsenden) Privatkonto, auf das der Gewinnanteil des Klägers zu buchen war. Stichtag für den Beginn der Gesellschaft war der Juli 2005. Der Gesellschaftsvertrag für die Stille Gesellschaft war unter Ausschluss der ordentlichen Kündigung auf zehn Jahre geschlossen. In solchen Fällen bleibt zwecks vorzeitiger Auflösung nur die außerordentliche  Kündigung aus wichtigem Grund, in Orientierung an §§ 133 HGB, 723 BGB.  

Zwischen den Parteien kam es zu einem Streit, weil - scheinbar aufgrund mangelnder vertraglicher Regelungen des notariell hier nicht formbedürftigen Gesellschaftsvertrages - keine Einigkeit darüber erzielt werden konnte, wie die durch Angestellte der Physiotherapiepraxis in dem Fitnessstudio erbrachten Arbeitsleistungen bei der Gewinnermittlung für die Jahre 2005 bis 2009 zu berücksichtigen und zu bewerten waren. Sehr viele gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen kreisen um Bewertungsfragen. 

Im Verlauf des Streites kündigte der Kläger den Vertrag über die stille Gesellschaft im Juni 2010 kündigte aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos. Als wichtigen Grund sah er an, dass er den Beklagten zuvor erfolglos auf Zahlung des von ihm errechneten Gewinnanteils für die vergangenen Jahre in Anspruch genommen hatte. Ein solcher wichtiger Grund setzt unter Einbeziehung der persönlichen Vertrauensbeziehungen zwischen den Parteien nach umfassender Interessenabwägung voraus, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den kündigenden Teil unzumutbar ist (BGH, BB 1980, 958).

Das LG gab der Klage zu einem Teil der Forderung statt und das OLG gab der Klage im Wesentlichen statt (109.533 € statt der zuletzt eingeklagten 127.366 €). Allerdings hat der BGH das Berufungsurteil bereits deshalb aufgehoben, weil beide Gerichte sich mit dem Bestehen oder Nichtbestehen eines wichtigen Grundes nicht näher auseinandergesetzt hatten, was verwunderlich ist. Daraus resultierte eine Zurückverweisung aufgrund eines schwerwiegenden Begründungsmangels als Rechtsfehler.  

Den Ausführungen des OLG konnte nicht entnommen werden, dass es ein wichtiger Grund für die Kündigung unproblematisch bestand. Gegen einen wichtigen Grund sprach aus der Sicht des BGH, dass es für den Beklagten auf die Berücksichtigung eines möglicherweise überschießenden Betrages von Leistungen der Praxis für Physiotherapie ankam, der zu einer Verringerung des Gewinnanteils des Klägers führen könnte, so dass auch die Auseinandersetzung fehlerhaft durchgeführt worden war. DEr BGH hielt es für offen, ob und in welcher Höhe sich unter Berücksichtigung der Gesellschaftsverbindlichkeiten und der Einlage auf der Grundlage der noch zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz ein Auseinandersetzungsguthaben in welcher Höhe ergeben würde. Unklar blieb, wie die wechselseitig erbrachten Leistungen zu bewerten waren, deren Bewertung aber die Grundlage des wichtigen Grundes für die Kündigung bildete. Letztlich wurde hier bereits die Auseinandersetzung in den Kündigungsgrund "gezogen". Die entsprechenden Forderungen müssen in die Auseinandersetzungsrechnung als unselbstständige Rechnungsposten richtig bewertet eingestellt werden, was hier unterblieben ist.

Die völlig nachvollziehbare Entscheidung beleuchtet einen wichtigen Bereich des Rechts der atypischen stillen Gesellschaft, deren Verträge sorgfältig bedacht werden sollten, um Streitigkeiten dieser Art möglichst im Vorfeld vermeidbar zu machen. 

Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/cln_136/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html

Freitag, 17. April 2015

BGH: Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke

"Samplings", "Loops" und vergleichbare Snippets beschäftigen immer wieder die Gerichte. Die Fälle sind sich meist recht ähnlich.

Im vorliegenden Fall handelte es sich bei den Klägern um Mitglieder der französischen Gothic-Band "Dark S.", die in den Jahren 1999 bis 2004 mehrere Musikalben veröffentlicht hat. Der Beklagte tritt als Rapper unter dem Künstlernamen "B." auf. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe bei 13 der von ihm veröffentlichen Rapstücke Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe "Dark S." ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert ("gesampelt") worden seien. Diese Abschnitte habe der Beklagte jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife ("Loop") verwendet, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Sprechgesang (Rap) aufgenommen. Die Kläger sehen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Der Kläger zu 1 macht insoweit Rechte als Komponist, die übrigen Kläger jeweils Rechte als Textdichter geltend. Bei dieser Klage spielt es im Detail eine entscheidende Rolle, dass die Vorinstanzen sich nicht hinreichend mit den  angebotenen Beweisen des Komponisten hinsichtlich des Urheberrechts an den Musikwerken beschäftigt hatten. 

Soweit so gut, die Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit derartiger "Zitatpraktiken" hatte der BGH bereits mehrfach zu beurteilen und zeigte sich auf den ersten Blick in diesem Fall recht großzügig im Gegensatz zu den Hamburger Gerichten, aber nur scheinbar. 

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil des Oberlandesgericht Hamburg aufgehoben, mit dem das Verbot der Verbreitung von Aufnahmen des Rappers "Bushido." wegen der Verwendung von Musikstücken einer französischen Musikgruppe bestätigt worden war. 

Die Kläger haben den Beklagten unter anderem auf Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten überwiegend zurückgewiesen. Es hat aufgrund des eigenen Höreindrucks und unter teilweiser Heranziehung des Inhalts von Sachverständigengutachten der Streitparteien die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Musikpassagen bejaht und angenommen, dass durch eine Verwendung dieser Ausschnitte in Musiktiteln des Beklagten in die Urheberrechte der Kläger eingegriffen worden sei. Dies entspricht der bislang "herkömmlichen Auffassung" in vergleichbaren Fällen, die sich mit der neueren Musikentwicklung - insbesondere der elektronischen Musik - nicht vertraut macht, jedenfalls aber eine entwicklungshemmende Funktion einnehmen kann, die aber letztlich eine Frage eines Urheberrechts de lege ferenda ist. 

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben. Die von den Mitgliedern der Gruppe "Dark S." erhobene Klage, die sich allein auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt haben, hat der BGH mit überzeugender Begründung abgewiesen. 

Der Beklagte hat vorliegend nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen, so dass insoweit kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor liegt. Der BGH vertritt insoweit auch die Auffassung, dass die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik urheberrechtlich nicht geschützt ist, zumal ein in Anspruch genommener Urheberschutz für die Musikwerke nicht hinreichend dargestellt worden war. 

Daher war die Rechtssache nur hinsichtlich der Klage des Komponisten der Gruppe zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück zu verweisen. Hierzu hatte das Oberlandesgericht bislang keine hinreichenden Feststellungen getroffen, so dass die Ausführungen in dem Berufungsurteil nicht die Annahme tragen, dass die nach dem Vortrag des Klägers zu 1 vom Beklagten übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind. Der BGH hat inzwischen mehrfach deutlich gemacht, dass angebotene Beweise bei substantiierten Sachvortrag auzsgeschöpft werden müssen, sofern dies erforderlich ist. 

Nach der Entscheidung des BGH ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. Das Oberlandesgericht hätte nach der Auffassung des BGH nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen. Es geht also weiter mit Bushido, wobei die Beurteilung seines musikalischen Schaffens nicht Gegenstand einer rechtlichen Beurteilung ist. 


BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper 
LG Hamburg – Urteil vom 23.3.2010 – 308 O 175/08 
OLG Hamburg – Urteil vom 31.10.2012 – 5 U 37/10 
Karlsruhe, den 16. April 2015 
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 063/2015 vom 16.04.2015






BGH: Keine Schadensersatzansprüche wegen der Untersagung der Sportwettenvermittlung

Die Praxis der Genehmigung von Gewerbeerlaubnissen für den Betrieb der Vermittlung von Sportwetten ist seit Jahren sehr restriktiv und abhängig von der jeweils anwendbaren Fassung des Lotteriestaatsvertrages vom 22.06.2004, der ab 2008 durch den Glückspielstaatsvertrag ersetzt wurde. Bei den betreffenden Rechtsnormen bestanden Bedenken, ob sie gegen europäisches Recht verstießen. Gleichwohl wurden bereits 2006 Verbote gegen bestimmte Gewerbetreibende erlassen, die das Thema der Staatshaftung aufgeworfen haben. 

Der unter anderem für Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr - wenig überraschend - die Abweisung der Klagen von zwei Gewerbetreibenden bestätigt, denen in den Jahren 2006 und 2007 auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Lotteriestaatsvertrags die Vermittlung von Sportwetten untersagt worden war. 

Die Beklagte in diesem Rechtsstreit waren zwei nordrhein-westfälische Städte, die entsprechende Verbote ausgesprochen hatten, und das Land Nordrhein-Westfalen, dessen Innenministerium nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 mit einem an die Bezirksregierungen gerichteten Erlass vom 31. März 2006 um die konsequente Durchsetzung des seinerzeitigen staatlichen Sportwettenmonopols ersucht hatte.

Die Kläger machten die Ersatzansprüche mit der Begründung geltend, das Monopol in der seinerzeitigen rechtlichen Ausgestaltung habe gegen europäisches Recht verstoßen, so dass die Untersagungsverfügungen rechtswidrig gewesen seien. Dem ist der III. Senat des BGH mit einer interessanten Begründung nicht gefolgt.

Der Senat geht zwar davon aus, dass sich die Verfügungen als rechtswidrig herausgestellt haben, weil das Sportwettenmonopol gegen das Recht der Europäischen Union verstieß. Jedoch war die Rechtslage bis zu den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8. September 2010 unklar. Erst aus diesen Entscheidungen ergab die Unzulässigkeit des deutschen staatlichen Sportwettenmonopols in der damals geltenden Fassung zweifelsfrei. Aufgrund dieser rechtlichen Zweifel in dem fraglichen Zeritraum bis zum Jahre 2010 fiel den entscheidenden Behörden daher weder ein für einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch notwendiger qualifizierter Rechtsverstoß noch ein für einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. BGB, Art. 34 Satz 1 GG notwendiges Verschulden zur Last. 

Der Senat äußerst sich allerdings für den Zeitraum nach dem Jahr 2010. Auch für die Zeit danach hat der Senat einen Ersatzanspruch verneint, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für ihr Gewerbe erfüllt hätten. Die Genehmigungspraxis nach den beiden Fassungen des Glücksspielstaatsvertrages kann durchaus als sehr restriktiv bezeichnet werden. Dies gilt umso mehr als auch nach den Entscheidungen des EuGH weiterhin zulässig ist, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unter einen Erlaubnisvorbehalt zu stellen von dem dert Glücksspielstaatsvertrag auch Gebrauch macht. 

Der Senat hat auch einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch aus § 39 Abs. 1 Buchst. b des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen verneint. Diese Vorschrift erfasst nach gefestigter Rechtsprechung nicht Schäden, die durch mit der Verfassung unvereinbare Gesetze und deren Vollzug verursacht werden (legislatives Unrecht). Dies gilt, wie der Senat in seinen heutigen Entscheidungen ausgeführt hat, gleichermaßen, wenn nationale Gesetze (hier die Bestimmungen über das Sportwettenmonopol) gegen Unionsrecht verstoßen. Auch das Unionsrecht fordert keine verschuldensunabhängige Haftung für legislatives Unrecht. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass auch in diesen Fällen eine Haftung nur unter den – hier nicht erfüllten – Voraussetzungen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen EU-Recht geboten ist. 

BGH, Urteile vom 16. April 2015 III ZR 204/13
LG Bochum - 5 O 5/11 – Entscheidung vom 9. September 2011
OLG Hamm - I-11 U 88/11 – Entscheidung vom 3. Mai 2013
und, BGH, III ZR 333/13
LG Bochum - 5 O 156/10 – Entscheidung vom 9. September 2011
OLG Hamm - I-11 U 89/11 – Entscheidung vom 14. Juni 2013
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Mitteilung der Pressestelle Nr. 065/2015 vom 16.04.2015


Freitag, 10. April 2015

Haftung auf Unterlassung des Dienstebetreibers eines Microblogs

Die Entscheidung des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Dresden hat für viel Wirbel gesorgt, enthält aber in der Sache wenige Überraschungen. 

Mit seiner am 1. April 2015 verkündeten Entscheidung hat das OLG Dresden die Beklagte, die als Hostprovider einen Mikrobloggingdienst betreibt, verpflichtet, es zu unterlassen, im Urteil einzelnen näher beschriebene, die Klägerseite diskreditierende Äußerungen über ihr Internetportal im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Die Entscheidung lässt sich ohne nähere Kenntnis des Urteilstextes und der Verletzungshandlungen kaum analysieren, da es konkret auf die Verletzungshandlung ankommt. Jedenfalls gibt es kein Privileg für Microblogs bei rechtswidrigen Handlungen anders behandelt zu werden als andere Dienste in den Medien des Internets mit vergleichbaren Rechtsrisiken, wobei die Details jedenfalls auch technologieabhängig sind. 

Unter Mikroblogging wird eine Form des Bloggens verstanden, bei der die - meist registrierten - Nutzer kurze, SMS-ähnliche Textnachrichten veröffentlichen können, wie etwa bei Twitter. Die Länge dieser Nachrichten beträgt in der Regel weniger als 200 Zeichen und lässt vertiefte inhaltliche Auseinandersetzungen kaum zu. Microbloggingfunktionen können aber in Plattformen integriert werden, wie etwa bei Linkedin, Facebook oder Tumblr. Die einzelnen Postings können entweder privat oder öffentlich zugänglich sein und unter Umständen auch Elemente eines Videobloggings erfassen. Jedenfalls werden sie wie in einem Blog chronologisch dargestellt und lassen aufgrund der technischen Neutralität der Nutzungsmöglichkeiten selbstredend auch Verletzungshandlungen in Form von Äußerungsdelikten zu. Üblicherweise ist die anonyme Nutzung jedenfalls der Sache nach zulässig, je nach den Nutzungsbedingungen. 

Gegenstand des Streits waren mehrere Postings eines anonymen Nutzers des sozialen Netzwerkes, mit denen die Geschäftspraktiken der Klägerseite scharf kritisiert wurden. Kläger waren das Unternehmen, das Dienstleistungen im Internet anbietet, und dessen Gesellschafter. Grds. müssen sich Unternehmen einer auch scharfen Kritik stellen, wenn die Grenzen der Meinungsfreiheit im Sinne einer "Schmähkritik" nicht überschritten oder falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. Dazu gibt die Pressemitteilung im Detail nichts her. Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen waren bereits Gegenstand zweier jüngerer BGH - Entscheidungen und zwar zum einen des Urteils des BGH vom 25. Oktober 2011, Az: VI ZR 93/10 und des Urteils vom 27.März 2012, Az: VI ZR 144/11,  die beide auf einem differenzierten Modell der Mitstörerhaftung beruhen, dem das OLG Dresden ausdrücklich folgt. 

Der Senat hat den Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts allerdings bejaht und dabei die Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung als verantwortlich angesehen. Nach diesem Konzept sind Äußerungen zu entfernen, wenn in der erforderlichen Abwägung das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes der Klägerseite zurücktreten muss, was inzwischen allgemeiner Rechtsauffassung entsprechen dürfte. 

Das OLG Dresden wendet die Grundsätze nunmehr auf Microblogs an, die der BGH zu Informationsportalen entwickelt hat und ist der Auffassung, dass der Betreiber, wenn der Betroffene ihn auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt der eingestellten Nachricht hinweist, verpflichtet sein kann, zukünftige derartige Verletzungen proaktiv zu verhindern, etwa durch den Einsatz von Filterungstechnologie oder einer Sperrung des Accounts. Dies kommt letztlich aber nur bei einer erheblichen Intensität der Beeinträchtigung in Betracht. 

Tatsächlich ist nach der neueren BGH - Rechtsprechung ein Tätigwerden des Hostproviders aber postaktiv nur dann veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst sei, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden könne, was einem Evidenzkriterium entspricht. 

Der Hostprovider muss daher nach der überzeugenden Auffassung des OLG Dresden nicht von vorneherein eine eigene Prüfung und Abwägung der betroffenen Rechte durchführen, sondern bei entsprechend sorgfältig abgefasster Beanstandung, ob möglicherweise Persönlichkeitsrechte Dritter durch die betreffenden Äußerungen verletzt werden. Ähnlich wie der Haftung von Arztbewertungsportalen wird insoweit der betreffende Nutzer einbezogen, indem nach Sperrung des Contents ein Verfahren eingeleitet wird, in dessen Rahmen dem Nutzer die Gelegenheit gegeben wird, zu den Beanstandungen innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Datenschutzrechtlich besteht kein Auskunftsanspruch des Verletzers gegen den Provider auf Mitteilung der personenbezogenen Registrierungsdaten, die ohnehin falsch sein können. 

Wie in vielen Fällen dieser Art, hatte sich der anonyme Nutzer nicht geäußert, was nach zahlreichen Nutzungsbedingungen von Bewertungsportalen zur Löschung führt.

Der Senat hat erfreulicherweise die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. 

OLG Dresden, Urteil vom 1. April 2015, Az: 4 U 1296/14

Donnerstag, 9. April 2015

Erneut: Kein "Pfand" für SIM -Karten

Das OLG Schleswig hat erneut zu Klauseln in Mobilfunkverträgen  entschieden und zwar erneut zum Thema  "Pfand" für die SIM-Karte und der Nichtnutzung von "SMS". 

Zu diesem Thema bei gleichen Anbieter hatte das OLG Schleswig bereits im Jahr 2012 eine Grundsatzentscheidung gefällt, die der betreffende Anbieter bei der Überarbeitung der AGB geflissentlich ignoriert hat. Ein solches Vorgehen ist nicht nur dem Aspekt der Inhaltskontrolle von AGB gefährlich, sondern kann bei entsprechendem lauterkeitsrechtlichen Vorgehen auch zu einer Gewinnabschöpfung hinsichtlich der in den AGB enthaltenen Nichtnutzergebühr nach § 10 UWG führen, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung liegt auf der Linie eines einschlägigen BGH - Urteils.

Es gibt Anbieter von Mobilfunkleistungen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Klauseln enthalten, denen zufolge nach Beendigung des Mobilfunkvertrags ein "Pfand" in Rechnung gestellt werden darf, wenn der Kunde die deaktivierte und wirtschaftlich wertlose SIM-Karte nicht zurückschickt. 

Hinsichtlich der Verwendung einer solchen Klauseln untersagte der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts einem Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein (Büdelsdorf)  erneut das Erheben einer "Pfandgebühr" in Höhe von 9,97 Euro. Der Sache handelt es sich dabei um kein Pfand im Rechtssinne des § 1204 BGB, sondern letztlich um eine Art pauschalen Aufwendungsersatz.

Diese Entscheidung zeigt jetzt aber zugleich die Gefahren der Verwendung von Klauseln, die bereits für rechtswidrig erklärt worden oder aber deren Modifikation ohne Beachtung der zugrundeliegenden rechtlichen Wertungen. Der 2. Zivilsenat sah jedenfalls bei dem betreffenden Anbieter von Mobilfunkdienstleistunmgen die Voraussetzungen für die Abschöpfung von Gewinnen nach § 10 UWG als gegeben an. Der Mobilfunkanbieter hatte mit der betreffenden Klauseln Gewinn erzielt, indem er in seinen AGB Zusatzgebühren verlangte, wenn der Kunde innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Anrufe getätigt und auch keine SMS versandt hatte (Nichtnutzergebühr). Dabei handelt es sich angesichts der Vorgeschichte um die vorsätzliche Verwendung von Klauseln im Sinne einer unzulässigen geschäftlichen Handlung. 

Der Entscheidung liegt eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände zugrunde. Bereits mit Urteil vom 03.07.2012 hatte das Gericht dem Mobilfunkanbieter untersagt, zwei Klauseln in seinen AGB für Verträge über Mobilfunkleistungen zu verwenden, weil diese die Kunden unangemessen benachteiligten. Die eine Klausel sah vor, dass die zu Verfügung gestellte SIM-Karte Eigentum des Mobilfunkanbieters verbleibt und hierfür eine "Pfandgebühr" von 9,97 Euro fällig wird, wenn der Kunde die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Mobilfunkvertrages zurücksendet. Die zweite Klausel sah vor, dass dem Kunden eine "Nichtnutzergebühr" in Höhe von 4,95 Euro in Rechnung gestellt wird, wenn in drei aufeinanderfolgenden Monaten kein Anruf getätigt beziehungsweise keine SMS versandt wird. 

Nach dem Erlass des Urteils aus dem Jahr 2012 änderte der Mobilfunkanbieter seine AGB dahingehend, dass er nach Beendigung des Mobilfunkvertrags zwar weiterhin ein "Pfand" für eine nicht zurückgeschickte SIM-Karte erhob, der Kunde jedoch die Gebühr erstattet erhielt, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsbeendigung die Karte zurückschickte. Für die Zeit ab 01.08.2012 erhob der Mobilfunkanbieter keine "Nichtnutzergebühr" mehr. 

Der klagende Verbraucherschutzverein fordert den Mobilfunkanbieter auf, auch die AGB-Klausel zum "Pfand" in der geänderten Fassung zu unterlassen und die Gewinne an den Bundeshaushalt zu zahlen (Abschöpfung), die der Mobilfunkanbieter durch die Verwendung der unwirksamen Klausel zur "Nichtnutzergebühr" erzielt hatte. Dieser Aufforderung ist der Anbieter nicht gefolgt. 

Die Klausel über das "Pfand" für die SIM-Karte ist auch in der modifizierten Version der Klausel  unwirksam, weil sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Der beklagte Mobilfunkanbieter hat ersichtlich kein wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Rückerlangung einer gebrauchten SIM-Karten. Diese darf danach nicht mehr verwendet werden, sondern wird in der Regel vernichtet. Der Mobilfunkanbieter lässt die zurückgesandten SIM-Karten denn auch fachgerecht vernichten und entsorgen, und zwar nach eigenem Vortrag unmittelbar nach Eingang. Mithilfe der gebrauchten Karten können Einnahmen nicht mehr erzielt werden, vielmehr entstehenden Entsorgungskosten, die aber vom Anbieter zu tragen sind, der die Nutzer über dieses Modell augenscheinlich an deren Finanzierung "beteiligen" wollte. 

Ein berechtigtes Interesse an der Rückerlangung der Karten kann der beklagte Mobilfunkanbieter aber auch nicht wegen einer Verhinderung des Missbrauches deaktivierter SIM-Karten herleiten. Die Beklagte hatte im Verfahren eingeräumt, dass ihr selbst kein Fall bekannt sei, in dem bisher aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung einer deaktivierten SIM-Karte ein Schaden entstanden sei. Der Senat ging daher davon aus, dass durch das SIM-Kartenpfand eine zusätzliche Zahlung der Kunden ohne zusätzliche Leistung des Mobilfunkanbieters erreicht werden sollte. Dem liegt die realistische Erwartung zu Grunde, dass Kunden sich in einer Vielzahl von Fällen nicht wegen eines Betrages von 9,97 Euro die Mühe machen, die Vertragsbedingungen herauszusuchen, ihre Rechte in Bezug auf das Pfand nachzulesen und sich um die Rücksendung der SIM-Karte per Post zu kümmern. 

Überaus interessant ist, dass das Gericht einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung zu Gunsten des Bundeshaushaltes für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 31.07.2012 nach § 10 UWG als gegeben ansieht. Von dieser Norm wurde bislang eher zurückhaltend Gebrauch gemacht, wie etwa eine neuere Entscheidung des bay. Verfassungsgerichtshofes zeigt.  

Der Senat betont, dass der Mobilfunkanbieter mit der Verwendung der unwirksamen Klausel über die Erhebung einer "Nichtnutzergebühr" vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen und hierdurch zulasten einer Vielzahl von Kunden Gewinne erzielt hat. Das vorsätzliche Handeln (bedingter Vorsatz) ergibt sich nach diesen Ausführungen daraus, dass der Mobilfunkanbieter nach der Abmahnung durch den Verbraucherschutzverein die Klausel weiter verwendet hat, obwohl die Klausel über die "Nichtnutzergebühr" evident unwirksam ist. Interessant ist dabei dass bereits eine Abmahnung ausreicht, wenn der Verstoss evident ist, was die Hürde für die Anwendung dieser Norm erheblich absenkt. 

Danach musste es sich dem Mobilfunkanbieter geradezu aufdrängen, dass er von dem Kunden keine zusätzliche Zahlung abverlangen durfte, ohne dass er selbst irgendeine zusätzliche Leistung erbrachte oder der Kunde seinerseits gegen Vertragspflichten verstieß. Dass der Kunde durch den Abschluss eines Mobilfunkvertrages und die Zahlung einer monatlichen Grundgebühr nur das Recht zum Telefonieren erwirbt, nicht aber dazu verpflichtet wird, bedurfte angesichts der Evidenz des Rechtsverstosses keiner weiteren Ausführungen. 

Über den Anlass hinaus zeigt die Entscheidung, dass die Verwendung rechtsmissbräuchlicher AGB - Klausel bei vorsätzlichem Einsatz zusätzliche Risken bergen kann, wenn ein Mitbewerber, ein Verbraucherschutzverband oder eine sonst aktiv legitimierte Institution bei entsprechender Gestaltung und Historie dagegen vorsieht. Indirekt ist dies auch eine Aufforderung AGB - Klauseln sorgfältiger zu gestalten. 

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.03.2015, AZ: 2 U 6/14; 
zu dem vorangegangenen Urteil vom 03.07.2012, AZ: 2 U 12/11, 
siehe auch die Pressemitteilung 14/2012 vom 18. Juli 2012
Quelle: Pressemitteilung 3/2015 Erscheinungsdatum: 31.03.2015