Mittwoch, 21. Januar 2015

Kartellrechtswidrige Schiedsklauseln

Das Oberlandesgericht München hat unter dem Aktenzeichen U 1110/14 Kart. in einem Zwischenurteil einen sehr maßgeblichen Aspekt des Rechtsstreites zwischen Claudia P. und dem Internationalen Fachverband für Eisschnelllauf (ISU) geklärt, wobei allerdings angesichts der Bedeutung der Rechtsfragen eine Revision zum BGH denkbar ist, da diese Entscheidung den Sportverbänden kaum gefallen wird. Die Entscheidung betrifft zentrale Grundfragen der Anerkennungsfähigkeit von Entscheidungen internationaler Schiedsgerichte, die bis in die Details der Klauselpraxis reichen können. 

In diesem interessanten Urteil erklärt der Senat die 2009 getroffene Schiedsvereinbarung für unwirksam und erkennt den Spruch des Court of Arbitration for Sports (CAS) nicht an und folgt damit der Vorinstanz. Der Senat geht davon aus, dass die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung zwischen der Athletin und dem ISU vom Januar 2009 wegen Verstoßes gegen zwingendes Kartellrecht unwirksam ist. Dies bedeutet, dass der Sachverhalt insofern so zu beurteilen ist, als wäre diese Schiedsvereinbarung nie getroffen worden. 

Der Senat geht allerdings über die Vorinstanz insofern hinaus als der Spruch des Court of Arbitration for Sports (CAS) nicht für anerkennungsfähig gehalten wird, wqeil die Voraussetzungen des § 1061 ZPO nicht eingehalten worden sind. Infolgedessen sind die deutschen Gerichte in der für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche vorgreiflichen Feststellung, ob die Dopingsperre zu Unrecht verhängt wurde, nicht an den Spruch des CAS gebunden. Bevor der noch nicht zur Endentscheidung reife Rechtsstreit weitergeht, wartet das Oberlandesgericht, das die Revision gegen sein Zwischenurteil zugelassen hat, ggf. eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, die ebenfalls überaus interessant werden dürfte. Sollte der BGH diese Auffassung bestätigen, wird dies auf die Klauselwerke kaum ohne Einfluss bleiben.  

In dem bei dem Kartellsenat des Oberlandesgerichts München anhängigen Berufungsverfahren wendet sich die Klägerin, eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin, gegen die Rechtmäßigkeit einer im Jahr 2009 verhängten Dopingsperre und macht gegen die Beklagte ISU, den internationalen Fachverband für Eisschnelllauf mit Sitz in der Schweiz, Schadensersatz wegen der ihr daraus erwachsenen Schäden geltend. Das Landgericht München I hatte in 1. Instanz den von der Beklagten erhobenen Einwand, der Zulässigkeit der Klage stehe eine zwischen der Klägerin und ihr am 2. Januar 2009 in einer von der Beklagten vorformulierten Wettkampfmeldung für die Eisschnelllauf-Mehrkampfweltmeisterschaften enthaltene Schiedsvereinbarung entgegen, wonach für Streitigkeiten zwischen den Wettkampfteilnehmern und der Beklagten unter vollständigem Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Court of Arbitration for Sports (CAS) in Lausanne zuständig sei, als nicht durchgreifend erachtet. Die Klage hatte das Landgericht aber dennoch im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es sei an die nach Anrufung des CAS durch die Klägerin erfolgte Bestätigung der Dopingsperre gebunden. 

Mit Zwischenurteil vom 15.01.2015 hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts München entschieden, dass auch  die Schadensersatzklage zulässig ist. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten steht die zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffene Schiedsvereinbarung vom 2. Januar 2009 dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht entgegen. An die Entscheidung des CAS, die Dopingsperre sei zurecht verhängt worden, sind die deutschen Gerichte im vorliegenden Fall nicht gebunden. Über die Frage des Dopings ist noch keine Entscheidung getroffen worden, so dass der endgültige Ausgang des Rechtsstreites noch offen ist. 

Das Zwischenurteil beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen, soweit sie der Pressemitteilung entnommen werden können: 

- Die Schiedsvereinbarung ist im Streitfall unwirksam, weil sie gegen zwingendes Kartellrecht verstößt. Auf dem Markt des Angebots von Weltmeisterschaften im Eisschnelllaufsport ist die Beklagte wegen des Ein-Platz-Prinzips der einzige Anbieter und daher mangels Wettbewerber als Monopolistin im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) marktbeherrschend. Sachlich relevant im Sinne des GWB ist im Streitfall der Markt des Angebots der Durchführung von Weltmeisterschaften im Eisschnelllauf. Die Teilnahme daran kann wegen des überragenden weltweiten Interesses und der damit verbundenen Verwertungsmöglichkeiten für Athleten, die dort Erfolge erzielen wollen, nicht durch die Teilnahme an nationalen Wettkämpfen ersetzt werden. Einem marktbeherrschenden Unternehmen ist es nach den relevanten Vorschriften des GWB verboten, Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. 

- Infolgedessen durfte die Beklagte von der Klägerin die Schiedsvereinbarung vom 2. Januar 2009 nicht verlangen. Zwar stellt das Verlangen einer Schiedsvereinbarung durch den Ausrichter von internationalen Sportwettkämpfen nicht schlechthin einen Missbrauch von Marktmacht dar. Vielmehr bestehen gewichtige sachgerechte Gründe dafür, Streitigkeiten zwischen Athleten und Sportverbänden im Zusammenhang mit internationalen Wettkämpfen nicht den verschiedenen in Betracht kommenden staatlichen Gerichten zu überlassen, sondern einem einheitlichen Sportgericht zuzuweisen. Insbesondere kann auf diese Weise durch einheitliche Zuständigkeit und Verfahrensgestaltung verhindert werden, dass in gleichgelagerten Fällen divergierende Entscheidungen getroffen werden, was der Gewährleistung der Chancengleichheit der Athleten bei der Wettkampfteilnahme dient. Missbrauch von Marktmacht, dass die Beklagte von der Klägerin die Zustimmung zu der Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS verlangt hat. 

- Nach den im Zeitpunkt der Schiedsvereinbarung gültigen Verfahrensregeln haben die daran beteiligten Verbände (die Internationalen Sportverbände, das Nationale und das Internationale Olympische Komitee) bestimmenden Einfluss auf die Auswahl der Personen, die als Schiedsrichter in Betracht kommen. Infolge der vom Kartellsenat festgestellten einseitigen Ausgestaltung der Schiedsrichterbestellung zugunsten der daran beteiligten Verbände für Streitigkeiten mit Athleten wird den Verbänden ein Übergewicht bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts verliehen, das von den Athleten nur hingenommen wird, weil sie keine andere Möglichkeit haben, an internationalen Sportveranstaltungen teilzunehmen. Durch die Vorgaben für die Wahl der im Rahmen der Schiedsvereinbarung in Betracht kommenden Schiedsrichter erhalten die Verbände bei Streitigkeiten mit Athleten ein strukturelles Übergewicht, das die Neutralität des CAS grundlegend in Frage stellt. Darüber hinaus wird ein strukturelles Ungleichgewicht zugunsten der Verbände dadurch begründet, dass in den Berufungsverfahren vor dem CAS der Vorsitzende des für die konkrete Streitigkeit zuständigen Kollegiums vom Präsidenten der Berufungsabteilung des CAS bestimmt wird, wenn sich die Streitparteien insoweit nicht einigen können, und der Präsident der Berufungsabteilung seinerseits durch die einfache Mehrheit eines Gremiums gewählt wird, das strukturell von den Verbänden abhängt. Damit können letztlich die Verbände zusätzlichen mittelbaren Einfluss auf das dritte Mitglied des für eine konkrete Streitigkeit zuständigen Kollegiums haben. Das Vertrauen des Rechtsuchenden in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit eines Schiedsgerichts nimmt Schaden, wenn er befürchten muss, sich einem Richter gegenüberzusehen, der mit Blick auf seinen Fall und seine Person bestellt worden ist; insoweit gilt es, Vorkehrungen gegen die bloße Möglichkeit und den Verdacht einer Manipulation der Richterbesetzung zu treffen. 

- Bei wirksamem Wettbewerb, der angesichts der Monopolstellung der Beklagten nicht stattfindet, wäre die Klägerin nicht gezwungen gewesen, zur Ermöglichung ihrer Teilnahme an den Weltmeisterschaften die im vorliegenden Fall relevante Schiedsklausel hinzunehmen. Die Abweichung von Schiedsklauseln, die bei wirksamen Wettbewerb zustande kämen, hat zur Folge, dass der Klägerin die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Rechte auf Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) entzogen werden, denen Verfassungsrang zukommt. Sie überschreitet daher die für die Annahme eines Missbrauchs von Marktmacht erforderliche Erheblichkeitsschwelle. 

- Mangels Anerkennungsfähigkeit des Spruchs des CAS sind die deutschen Gerichte in der für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche vorgreiflichen Feststellung, ob die Dopingsperre zu Unrecht verhängt wurde, nicht an den Spruch gebunden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Klage insoweit nicht wegen der Rechtskraftwirkung der Entscheidung des CAS als unbegründet angesehen werden, so die damit zusammenhängenden Problemkreise neu zu prüfen sind. 

- Die Anerkennung des Spruchs des CAS mit dem die Dopingsperre bestätigt wurde, widerspricht nach der überzeugenden Begründung des OLG München der öffentlichen Ordnung. Der betreffende Schiedsspruch ist  daher nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 2 lit. b) des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 nicht anerkennungsfähig. 

- Zu der für die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche maßgeblichen öffentlichen Ordnung (ordre public) zählt auch die Einhaltung der grundlegenden Bestimmungen des Kartellrechts. Danach kommt eine Anerkennung des CAS-Spruchs nicht in Betracht. Im Streitfall war der Beklagten kartellrechtlich verboten, von der Klägerin die Zustimmung zu der Schiedsvereinbarung zu verlangen. Durch die inzidente Anerkennung des auf der Grundlage der kartellrechtswidrigen Vereinbarung ergangenen Spruchs würde der Missbrauch der Monopolstellung der Beklagten perpetuiert, was dem Zweck des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots zuwiderliefe. Zudem führte der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte im Falle der Anerkennung des Spruchs dazu, dass der Klägerin die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Rechte auf Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) entzogen würden. 

-  Aus Gründen der Prozessökonomie hat es der Kartellsenat als angezeigt erachtet, über die Zulässigkeit der im Berufungsverfahren weiterverfolgen Klageanträge durch Zwischenurteil gesondert zu entscheiden und wegen der über den Einzelfall hinausgehenden Auswirkungen der Entscheidung auf die Zulässigkeit von Schiedsabreden im internationalen Sport insoweit die Revision zuzulassen. 

OLG München, AZ: U 1110/14 Kart. v. 15. Januar 2015 
Quelle: Pressemiiteilung des OLG München, Pressemitteilung Zivilsachen 1/15 

Donnerstag, 8. Januar 2015

Verschreibungspflichtige Medikamente als Wettbewerbsproblem

BGH zur Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Apotheken ohne Rezept

Der BGH hat unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten die Frage geklärt, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig sein kann, rezeptpflichtige Medikamente in Apotheken ohne Rezept auszuhändigen. Der hier einschlägige § 4 AMVV bestimmt insoweit folgendes: 

 (1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen. 

Der BGH hat insoweit in aller Deutlichkeit entschieden, dass die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts wettbewerbsrechtlich im Regelfall unzulässig ist, sofern nicht eng definierte Ausnahmen eingreifen. 

Es handelte sich hier um eine Wettbewerbsstreitigkeit unter Apothekern. Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte einer Patientin ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne ärztliches Rezept ausgehändigt hat, wie immer er davon auch Kenntnis erhalten haben mag. Der Kkäger sieht darin einen Verstoß gegen § 48 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Nach dieser eingangs zitierten Norm dürfen verschreibungspflichtige Medikamente grundsätzlich nicht ohne ärztliche Verordnung abgegeben werden. Der Kläger hat die Beklagte deshalb als unmittelbarer Konkurrent auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. 

Die Beklagte hat eingewandt, sie habe aufgrund der telefonisch eingeholten Auskunft einer ihr bekannten Ärztin - also nicht des behandelnden Arztes - davon ausgehen dürfen, zur Abgabe des Medikaments ohne Vorlage eines Rezepts in diesem Fall berechtigt zu sein. 

 Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Abmahnkosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Beklagte sei zwar nicht zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt gewesen, weil kein dringender Fall im Sinne von § 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) vorgelegen habe. Der einmalige Gesetzesverstoß der Beklagten sei aber aufgrund der damaligen besonderen Situation, insbesondere wegen eines geringen Verschuldens der Beklagten, nicht geeignet gewesen, Verbraucherinteressen spürbar zu beeinträchtigen, was nach hiesiger Auffassung eine gut vertretbare Auffassung darstellt. 

Der BGH ist diesem vermittelnden Ansatz des OLG Stuttgart aber nicht gefolgt, sondern hat auf die Revision des Klägers hin die Verurteilung der Beklagten nach dem erstinstanzlichen Urteil wiederhergestellt. ZUr Begründung wird folgendes ausgeführt: 

Die Verschreibungspflicht gemäß § 48 AMG dient dem Schutz der Patienten vor gefährlichen Fehlmedikationen und damit gesundheitlichen Zwecken. Die einschlägigen Regelungen sieht der BGH als das Marktverhalten regelnde Vorschriften an, die überdies von berufsrechtlichen Pflichten begleitet werden. 
Durch Verstöße gegen das Marktverhalten regelnde Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bezwecken, werden die Verbraucherinteressen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets spürbar beeinträchtigt. Das Eingreifen eines Ausnahmetatbestandes wird verneint, aber die Ausnahmekonstellationen werden deutlich markiert: 

Die Beklagte war auch nicht aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls gemäß § 4 AMVV ausnahmsweise zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt. Zwar kann der Apotheker sich grundsätzlich auf eine Entscheidung des Arztes über die Verordnung des verschreibungspflichtigen Medikaments verlassen. Die Ausnahmevorschrift des § 4 AMVV setzt aber eine Therapieentscheidung des behandelnden Arztes aufgrund eigener vorheriger Diagnose voraus. In dringenden Fällen reicht es allerdings aus, wenn der Apotheker über die Verschreibung telefonisch unterrichtet wird. 

An der erforderlichen Therapieentscheidung fehlt es, wenn ein Apotheker einen Arzt zu einer Verschreibung für einen dem Arzt unbekannten Patienten bewegt. Da zum Zeitpunkt des Besuchs der Apotheke der Beklagten keine akute Gesundheitsgefährdung bestand, war der Patientin auch zuzumuten, den ärztlichen Notdienst im Nachbarort aufzusuchen. 

Apotheker sind gut beraten, diese Entscheidung eingehend zu berücksichtigen.


BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - I ZR 123/13 - Abgabe ohne Rezept 
LG Ravensburg – Urteil vom 15. November 2012 – 7 O 76/11 KfH 1 
OLG Stuttgart – Urteil vom 13. Juni 2013 – 2 U 193/12 
Karlsruhe, den 8. Januar 2015 - Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Quelle: Pressemitteilung des BGH

Mittwoch, 7. Januar 2015

"Black Jack Online Gambling" und öffentliches Glücksspiel in Deutschland

Das Amtsgericht München hat in einer Strafsache, die das Internet - Glückspielrecht betrifft, eine interessante Entscheidung gefällt, die im Bereich des Glücksspielsrecht lebhafte Diskussionen auslösen wird. 

Im Kern ist das Amtsgericht München der folgenden Rechtsauffassung, wie der Pressemitteilung des AG München entnommen werden kann: "Wer über einen Internetanbieter, der in Deutschland keine Zulassung hat, Black Jack spielt, macht sich strafbar". 

Gemäß § 285 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem öffentlichen Glückspiel (§ 284 StGB) beteiligt, wobei sich allerdings Probleme hinsichtlich der internationalen Anwendung des deutschen Strafrechts nach § 9 StGB ergeben können. Etwa OLG Hamburg, MMR 2000, 92 und MMR 2002, 471, lassen es insoweitr hinreichen, wenn die Teilnahmemöglichkeit im Inland gegeben ist, was letztlich bei jeder Internetnutzung der Fall wäre. Von Bedeutung ist, dass es sich hier um ein sog. "Gibraltar - Modell" handelt, das grundsätzlich europäischem Recht unterliegt, soweit nicht Sonderregelungen des Rechts von Gibraltar vorrangig anwendbar sind (https://www.gibraltar.gov.gi/home/6124).

Im seitens des AG München entschiedenen Falles hatte ein 25-jähriger Malermeister aus München über einen Internetanbieter das Glücksspiel "Black Jack" gespielt und zwar mit einigem Erfolg. Der Anbieter gehört zu einer Holding mit Sitz in Gibraltar und verfügt in Deutschland über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glückspielen. Es wird nicht recht klar, ob der Anbieter über eine Zulassung in Gibraltar nach den dortigen Zulassungsregelungen verfügte.

In den Allgemeinen Nutzungsbedingungen des Anbieters, die man vor der Zulassung zum Spiel akzeptieren muss, wurde jedenfalls darauf hingewiesen, dass Internet-Glückspiele in einigen Ländern verboten sind und der Spieler prüfen muss, welche Gesetze für ihn gelten. Die Klausel ist üblich, ob sie hinreichend ist, kann hier offen bleiben. 

Der Malermeister aus München nahm über das Internet an dem Black Jack Glücksspiel teil. Es wurden ihm durch den Finanzdienstleister des Internetanbieters in der Zeit vom 13.7.11 bis 26.8.11 insgesamt 201.500 Euro auf sein Privatkonto überwiesen. Der Malermeister hat von seinem Privatkonto an den Finanzdienstleister in der Zeit vom 1.3.11 bis 31.10.11 65.030 Euro bezahlt und von seinem Geschäftskonto in der Zeit vom 1.3.11 bis 31.12.11 nochmals 55.900 Euro. Wann und wie oft er an dem Spielbetrieb in Gibraltar teilnahm, konnte nicht ermittelt werden. 

Der Malermeister verteidigte sich vor Gericht, er sei davon ausgegangen, dass das Glückspiel im Internet erlaubt sei, da vielfach unter anderem durch Boris Becker, den FC Bayern und andere Prominente Reklame hierfür in großem Umfang betrieben werde, ohne dass gegen die Werbung seitens der Aufsichtsbehörde vorgegangen worden wäre. Die Verteidigung basierte auch darauf, dass das Glückspielverbot im Internet gegen höherrangiges Recht verstoßen würde. 

 Der Malermeister wurde seitens des Amtsgericht München in erster Instanz wegen der Beteiligung am unerlaubten Glückspiel zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro verurteilt. Viel schwerwiegender dürfte für den Verurteilten indessen sein, dass das Amtsgericht München die Einziehung von 63.490 Euro, die bei ihm sichergestellt wurden, nach § 74 StGB angeordnet hat. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass § 285 StGB die Einziehung nicht ausdrücklich vorschreibt, so dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 74 b StGB zu berücksichtigen ist. Damit wird eine neue staatliche Einnahmequelle generiert. 

Der zuständige Richter führt in seinem Urteil aus, dass es sich bei Black Jack um ein Glückspiel handelt, für das der Veranstalter eine behördliche Erlaubnis in Deutschland benötigt. Ob eine Erlaubnis in Gibraltar für Online - Poker hinreichen kann, wird scheinbar nicht näher erörtert. Insofern spielen auch die europarechtlichen Grundfreiheiten eine Rolle.  Das Glückspiel im Internet wird einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht und ist damit öffentlich. Der Anbieter besaß nicht die erforderliche behördliche deutsche Genehmigung. 

Der Malermeister handelte nach Überzeugung des Gerichts mit bedingtem Vorsatz, da er die entsprechenden Hinweise in den Nutzungsbedingungen des Anbieters lesen musste. Er hätte entsprechende Erkundigungen einziehen müssen, ob das Glücksspiel für ihn erlaubt ist. Diese Erkundigungen hätten durchaus zu einer kritischen Einschätzung führen können (Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, 2014, StGB § 284, Rn. 65 m.w.N.). Die Rechtslage ist nach wie vor umstritten.

Das AG München führt indessen aus, es sei gerichtsbekannt, dass allein unter der Überschrift „Glückspiel“ im Internet unter der Suchmaschine „Google“ sich die ersten vier Beiträge mit der Strafbarkeit von Glückspielen im Internet beschäftigen, wobei jedenfalls erwähnt wird, dass zumindest unter förmlicher Betrachtung die Teilnahme an Internet-Casinos mit Glückspielen strafbar ist. Ob solche Fundstellen eine verlässliche rechtliche Einschätzung darstellen, sei dahin gestellt und kann mit guten Gründen bezweifelt werden. 

Jedenfalls gipfelt die Begründung des Urteils in der Kernaussage, dass, "wenn der Malermeister in den Nutzungsbedingungen auf eine mögliche Strafbarkeit hingewiesen werde, diese Strafbarkeit durch einfachste Recherche im Internet deutlich vor Augen geführt wird und er unter Ignorierung dieser Umstände dennoch am Glückspiel teilnimmt, zeige dies seine Einstellung, dass ihm die mögliche Strafbarkeit egal ist und er dies bewusst beiseite schiebt, da ihm die Teilnahme am Glücksspiel wichtiger erscheine". Des Weiteren wird das Urteil auf folgende Erwägungen gestützt: 

"Das Gericht führt weiter aus, dass sich der Malermeister nicht darauf berufen kann, dass Prominente Werbung für Glücksspiel im Internet betrieben. Dabei habe es sich ausschließlich um Sportwetten gehandelt. Auch dem juristischen Laien sei der Unterschied zwischen einer Sportwette und einem Glückspiel wie Black Jack bekannt. 

Das Gericht stellt fest, dass das Internet-Glückspiel-Verbot in Deutschland nicht gegen europäisches Recht verstößt. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass die staatlichen Stellen in dem besonderen Bereich von Glückspielen über ein ausreichendes Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen verfügen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben und dass es Sache eines jeden Mitgliedsstaates ist, zu beurteilen, ob es erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu kontrollieren. Der Europäische Gerichtshof hat auch entschieden, dass Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Das Amtsgericht München stellt fest, dass das Glückspiel im Internet eine erhebliche Gefahr für den einzelnen Spieler darstellt. Die Landesgesetzgeber haben in § 4 des Glückspielländerstaatsvertrages ihr Ermessen ausgeübt und eine Beschränkung der Wetttätigkeit bei Glückspielen begründet". 

Man darfr gespannt sein, ob sich diese Begründung nach Einlegung eines etwaigen Rechtsmittels als haltbar erweisen wird, wobei der Ansatzpunkt maßgeblich bei der internationalen Anwendbarkeit deutschen Strafrechts liegt.

Urteil des Amtsgerichts München vom 26.9.14, 
AZ: 1115 Cs 254 Js 176411/13 
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichtes München

Dienstag, 9. Dezember 2014

BGH zur maximalen Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von Rücktrittspauschalen

I. Überblick

In welcher maximalen Höhe bei Pauschalreisen Anzahlungen auf den Reisepreis verlangt werden können, war umstritten, nachdem § 651 K IV BGB a.F. zum 01.01.1997 nach Einführung des Sicherungsscheines geändert worden war, der noch eine Grenze von 10 % vorgesehen hatte (die Problematik sollte nicht mit den Stornoklauseln verwechselt werden, die ein eigenes Problem darstellen). 

Zuvor hatte der BGH eine verhältnismäßig geringe Anzahlung gefordert, wobei allerdings das Zug -um - Zug - Prinzip des § 320 BGB zu beachten ist. Die Pauschalreiserichtlinie überlässt die Höhe der maximal zulässigen Anzahlung den Mitgliedstaaten und in Deutschland ist hierzu keine Regelung getroffen worden. Bislang wurde die Grenze überwiegend bei etwa 20 % gesehen, zumal es unbeschadet des Sicherungsscheines für eine derartige Absicherung ein legitimes Interesse der Reiseveranstalter gibt. Angesichts der Unterschiede bei den Reisen ist eine starre Grenze im Rahmen der Güter - und Interessenabwägung schwierig und problematisch. Die Anzahlung darf ohnehin erst nach Übergabe des Sicherungsscheines gefordert und angenommen werden, was zum Problem der Fälligkeit führt. Hinzu kommen Kosten für Reiserücktrittspauschalen in AGB. 

Angesichts dieser Rechtslage ist die unterschiedliche AGB - Gestaltungspraxis in diesem Bereich wenig verwunderlich. 

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat sich nunmehr in drei Verfahren mit der Wirksamkeit von Klauseln in Reisebedingungen zu Anzahlungen auf den Reisepreis, zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Gesamtpreises und zu Rücktrittspauschalen befasst. 

Allerdings lassen diese Entscheidungen durchaus Fragen offen und schaffen Raum für eine Änderung der AGB - Gestaltungspraxis in diesem Bereich, die neue Problemstellungen hervorrufen können.  

II. Sachverhalte

1. In dem Verfahren X ZR 85/12 verlangte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. von der beklagten Reiseveranstalterin, die u.a. über das Internet im Rahmen eines die Bündelung von Reiseteil- und Einzelleistungen zu einem Leistungspaket ("Dynamic Packaging") anbietet, es zu unterlassen, beim Abschluss von Pauschalreisen Reisebedingungen zu verwenden, nach denen der Reisende u.a. innerhalb einer Woche nach Erhalt seiner Reisebestätigung eine Anzahlung von 40 % vom Gesamtpreis und den Rest des Reisepreises bis spätestens 45 Tage vor Reiseantritt zu zahlen hat und nach denen bei Flugreisen bei einem Rücktritt des Reisenden gestaffelte Entschädigungspauschalen nach § 651i Abs. 3 BGB zu zahlen sind, die bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises betragen und die stufenweise auf bis zu 90 % ansteigen, die der Reiseveranstalter bei einem Rücktritt am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen beansprucht.  

Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klauseln untersagt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die von der Beklagten bei Vertragsabschluss geforderte Anzahlung von 40 % des Reisepreises benachteilige den Vertragspartner unangemessen im Sinn von § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB. Auch die Regelung in den AGB der Beklagten, nach der der Restbetrag bereits 45 Tage vor Reiseantritt fällig werde, verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 320 BGB. Die Klauseln zu den Stornierungsgebühren bei Flugreisen seien wegen Verstoßes gegen § 651i BGB ebenfalls unwirksam. 

2. In dem Fall X ZR 13/14 verlangt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. von der beklagten Reiseveranstalterin, die Verwendung von Reisebedingungen zu unterlassen, nach denen der Reisende innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung eine Anzahlung von 25 %, bei Reisen aus "Last-Minute-Programmen" jedoch von 30% zu leisten hat, die Restzahlung jeweils 40 Tage vor Reiseantritt fällig wird und nach denen bei Flugreisen, "Last-Minuten-Reisen" und anderen Reisen jeweils unterschiedlich gestaffelte Rücktrittspauschalen zahlbar sein sollen, die bei Flugreisen mit 25 % des Reisepreises beginnen, die bei einem Rücktritt bis 42 Tage vor Reisebeginn verlangt werden, und bei "Last-Minute-Reisen" mit 40 % bei einem Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn. Die Instanzgerichte haben der Beklagten auch in diesem Fall die Verwendung der Klauseln untersagt. 

3.  In dem Verfahren X ZR 147/13 verlangt der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände von der beklagten Reiseveranstalterin, die Verwendung von Reisebedingungen zu unterlassen, nach denen bei Vertragsabschluss gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung (die in der Regel 25% beträgt) bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials, Sparreisen und Reisen bestimmter Marken sowie Ticket-Paketen aus Leistungsbeschreibungen mit dem Titel "Musicals & Shows" 40 % des Gesamtpreises betragen soll. 

Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klausel untersagt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die von der Beklagten unmittelbar bei Vertragsabschluss geforderte Anzahlung von 40 % des Reisepreises sei weitgehend intransparent, d. h. nicht klar und verständlich und benachteilige den Vertragspartner unangemessen im Sinn von § 307 Abs. 1 und 2 BGB. 

III. Entscheidungen des BGH

Der Bundesgerichtshof hat in den beiden ersten Fällen die Revision des Reiseveranstalters insgesamt und im dritten Fall teilweise zurückgewiesen Er hat auch in der Sache X ZR 85/12 die Beklagte als Reiseveranstalterin angesehen, da sie dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis zur Verfügung stellt. Die Problematik dedr Staffelklauseln scheint er offen gelassen zu haben. 

In allen drei Fällen stellte sich unter dem Aspekt einer AGB - Inhaltskontrolle der betreffenden Klauseln die Frage, ob der Reiseveranstalter eine höhere Anzahlung als die bisher anerkannten 20 % des Reisepreises verlangen kann, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. 

Eine von § 320 BGB abweichende Vorleistungspflicht, wie sie die Verpflichtung des Reisenden zur Leistung einer Anzahlung darstellt, kann durch AGB begründet werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Dieser sachliche Grund ist grundsätzlich gegeben. 

Für Anzahlungsklauseln, bei die Grenze von 20 % des Reisepreises nicht überstiegen wird, hat der Bundesgerichtshof es hinreichen lassen, dass es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Vorleistung des Reisenden handelt, der durch den zwingend zu übergebenden Sicherungsschein gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist. Letztlich knüpft der BGH insoweit an seine frühere Rechtsprechung an. Allerdings enthält die Entscheidung eine Absage an eine strikte Grenzziehung bei 20 %, die von erheblichem Interesse für die Klauselgestaltungspraxis ist, aber vom Ansatz her angesichts der Unterschiede bei den Angeboten und den damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken verständlich.

Nach der interessanten Entscheidung des BGH ist die Vereinbarung einer höheren Anzahlungsquote in AGB keineswegs völlig ausgeschlossen, wenn der Reiseveranstalter transparent darlegt, dass die von ihm bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen bei denjenigen Reisen, für die die höhere Anzahlung verlangt werden, typischerweise die geforderte Quote erreichen, was letztlich die Angabe nachvollziehbarer Gründe erfordert. Es stellt allerdings einige Anforderungen an die Klauselgestaltungspraxis auf dieser Basis eine transparente Klausel zu entwickeln.

In den seitens des BGH entschiedenen Fällen haben die beklagten Reiseveranstalter dieser Darlegungspflicht  in den beiden ersten Fällen nicht genügt. Im dritten Fall, in dem der Bundesgerichtshof anders als das Oberlandesgericht die Klausel nur teilweise als unklar angesehen hat, ist dies vom Berufungsgericht aufgrund der Zurückverweisung noch zu prüfen. 

Was die Fälligkeit des Gesamtpreises betrifft, hat der BGH eine Zahlungsverpflichtung bis 30 Tage vor Reisebeginn als angemessen erachtet. Die Reiseveranstalter haben nicht dargetan, dass dieser Zeitraum in einer praktisch relevanten Anzahl von Fällen nicht ausreicht, um bei einer ausbleibenden Zahlung die Reise anderweitig verwerten zu können. 

Die Klauseln betreffend die Rücktrittspauschalen sind sämtlich unwirksam, weil die beklagten Reiseveranstalter nicht ausreichend dargelegt haben, dass gewöhnlich Stornierungskosten in der behaupteten Höhe anfallen. Dieser Teil der Entscheidungen lässt sehr viele Fragen offen und könnte so verstanden werden, dass Art und Umfang der Entstehung von Stornokosten belegt werden müssten, was durchaus aus jenseits der Reisebranche von Interesse ist. 

Jedenfalls werden die Urteile dazu führen, dass die Klauselpraxis in den genannten Bereichen Änderungen herbeiführen, die dann wiederum seitens der Verbraucherschutzverbände kritisch geprüft werden dürften. 

BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12 
LG Leipzig – Urteil vom 11. November 2011 – 8 O 3545/10 
OLG Dresden – Urteil vom 21. Juni 2012 – 8 U 1900/11 
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14 
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 28. März 2013 – 2-24 O 196/12 
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 16. Januar 2014 - 16 U 78/13 
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 147/13 
LG Hannover – Urteil vom 30. Oktober 2012 – 18 O 129/12 
OLG Celle – Urteil vom 28. November 2013 – 11 U 279/12 
Quelle: Mitteilung der Pressestelle Nr. 183-14/2014 vom 09.12.2014 

Freitag, 5. Dezember 2014

Unterlassungsansprüche in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Bundesgerichtshof : Zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen Ausübung der Prostitution in einer Wohneinheit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft 

Nach § 14 WEG muss ein anderer Wohnungseigentümer einen Nachteil dann nicht hinnehmen, wenn dieser bei einem geordneten Zusammenleben über das unvermeidliche Maß hinausgeht. In diesem Rahmen sind widerstreitende Interessen aus Art. 14 GG gegeneinander abzuwägen, um zu einem pragmatischen Ausgleich zu gelangen. Dies gilt auch bei Störungen im Rahmen der §§ 823, 1004 BGB. Aus § 15 Abs.3 i.V.m. § 43 WEG folgt ein Anspruch des betroffenen Wohnungseigentümers auf Unterlassung der betreffenden Störung. 

Das Gesetz regelt aber nicht ausdrücklich, ob ein solcher Anspruch dem einzelner Wohnungseigentümer gegen den Störer zusteht oder ob dieser Ansprüch über die Eigentümergemeinschaft geltend zu machen ist (arg. § 10 WEG). Etwa indem ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung an den Verwalter gestellt werden kann, mit einem entsprechenden Vorschlag zur Tagesordnung, der nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden darf, wenn eine nicht unerhebliche Störung wegen unzulässigen Gebrauchs im Raum steht. Ein solches Vorgehen stellt einen recht sicheren Weg dar, um zu einer Klärung zu gelangen. 

Der Anspruch steht zwar dem einzelnen Wohnungseigentümer zu, allerdings kann sich der Verband nach der bisherigen herrschenden - wenn auch umstrittenen - Linie der Rechtsprechung durch Mehrheitsbeschluss zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigen, was aus § 10 WEG gefolgert wird und zu einer besonderen Form des Prozesstandschaft führt (so etwa schon BayObLG v. 30.05.1996 - AZ; 2 Z BR 9/96; BayObLG v. 15.01.2004 - AZ: 2 Z BR 225/03). 

Lehnt die Eigentümergemeinschaft eine solche Rechtsverfolgung ab, besteht nach herrschender Auffassung kein Rechtsschutzdürfnis für eine Erzwingung eines solchen Beschlusses, sondern in einem solchen Falle kann der einzelne Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch ohne die Gemeinschaft verfolgen. Wird ein Beschluss gefasst, aber nicht umgesetzt, kann sich im Innenverhältnis ein Anspruch der Eigentümer auf Umsetzung ergeben.

Über einen solchen Fall hatte nunmehr der BGH zu entscheiden, der sich eingehend mit der bislang umstrittenen Frage befasst hat, unter welchen Voraussetzungen einzelne Wohnungseigentümer vor Gericht verlangen können, dass Störungen des gemeinschaftlichen Eigentum unterbleiben, wenn keine unmittelbare Beeinträchtigung des Sondereigentums besteht.

Der BGH hat jetzt im Sinne einer kollektivrechtlichen Betrachtungsweise entschieden, dass eine individuelle Rechtsverfolgung nicht mehr möglich ist, wenn die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen haben, dass ihre Ansprüche gemeinschaftlich geltend gemacht werden sollen und folgt insoweit dem Lösungsansatz des BayObLG (das nicht mehr existiert). 

Im Ausgangsfall sind beide Parteien Mitglieder derselben Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger sieht sich nach § 14 WEG dadurch in Rechten gestört, dass in der Wohnung des Beklagten Prostitution gewerblich ausgeübt wird.  Am 14. Mai 2011 fassten die Eigentümer mehrheitlich den folgenden Beschluss:

 "Die Wohnungseigentümer beschliessen, dass die ihnen aus ihrem Eigentum zustehenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen der gewerbsmäßigen Prostitution im Objekt xyz, gemeinschaftlich durch den Verband geltend gemacht werden sollen. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu den üblichen Rechtsanwaltsgebühren zu beauftragen." 

Der Kläger wollte ungeachtet dessen mit seiner Klage erreichen, dass der Beklagte es nach § 1004 BGB unterlassen muss, seine Wohnung zur Ausübung der Prostitution zu nutzen, und sie Dritten nicht für solche Zwecke zu überlassen. Allerdings war die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Zeitpunkt der Klageerhebung im vorliegenden Verfahrens noch nicht gegen den Beklagten vorgegangen und hatte den mehrheitlich nach § 25 WEG gefassten Beschluss daher noch nicht umgesetzt. 

Amtsgericht und Landgericht haben die Klage in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung als unzulüssig angesehen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidungen bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen und für solche Fälle jetzt Rechtsklarheit geschaffen. 

Der BGH begründet diess damit, dass, wenn die Substanz oder die Nutzung des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigt werden, darauf bezogene Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche im Grundsatz zwar den einzelnen Wohnungseigentümern zustehen und von ihnen vor Gericht geltend gemacht werden können. Dennoch sind diese Ansprüche gleichzeitig auch gemeinschaftsbezogen. Daher haben die  Wohnungseigentümer über die Eigentümerversammlung die rechtliche Kompetenz zu beschließen, dass derartige Ansprüche gemeinschaftlich geltend gemacht werden sollen, was letztlich auch sinnvoll ist. Ist dies der Fall, wird hierdurch eine alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet. Die Begründung einer solchen Kompetenz schließt im Umfang der Beschlussfassung die einzelnen Wohnungseigentümer von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs aus. Dies führt in der Praxis dazu, dass solche Beschlüsse hinsichtlich des konkreten Inhaltes genau geprüft werden müssen, die überdies unter Umständen auch der Anfechtung unterliegen können. 

Der BGH sieht den entscheidender Gesichtspunkt darin, dass die Ausübungsbefugnis des Verbands dem Willen der Mehrheit entspricht, wobei es allerdings auch auf den Inhalt der Beschlussfassung ankommen kann. Unterlassungsansprüche können auf unterschiedliche Weise durchgesetzt werden, etwa indem sie “ als milderes Mittel"  nur die Einhaltung bestimmter Auflagen verlangen. Dies wiederum kann im Einzelfall zu wenig sein.

Dem Verband obliegt es von der Beschlussfassung an, die mehrheitlich gewollte Lösung konsequent durchzusetzen. Dies schützt auch den Schuldner vor einer mehrfachen Inanspruchnahme mit möglicherweise unterschiedlicher Zielsetzung. Setzt die Wohnungseigentümergemeinschaft den gefassten Beschluss nicht um, kann ein einzelner Wohnungseigentümer im Innenverhältnis verlangen, dass sie Klage einreicht, was völlig sachgerecht ist, zumal der Verwalter verpflichtet ist, solche Beschlüsse umzusetzen (§ 27 Abs.1 Nr.1 WEG) und sich insoweit auch Haftungsansprüchen bei schuldhafter Nichtausführung aussetzt. 

Nach der neuen Rechtsprechung des BGH kann ein einzelner Wohnungseigentümer in derartigen Fällen nur noch dann selbst Klage erheben, wenn die betreffende Störung sein Sondereigentum unmittelbar beeinträchtigt oder aber die Eigentümergemeinschaft ein solches Vorgehen rechtmäßig ablehnt. Offen bleibt die Frage, ob in solchen Fällen nunmehr bei Untätigkeit nicht doch ein Anspruch auf das Tätigwerden der Eigentümergesellschaft besteht, was dass Urteil des BGH nahelegen könnte. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14. Mai 2011 hat daher die alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet. 

Der BGH hat vorliegend eine unmittelbare Beeinträchtigung des Klägers abgelehnt. Der Kläger stützte seine Klage ausschließlich auf Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch den bordellartigen Betrieb in Gestalt von Lärmbelästigungen und Verschmutzungen des Treppenhauses und der Fluren, die lediglich eine mittelbare Beeinträchtigung darstellen. Der BGH ist überdies der Auffassung, dass das Sondereigentum des Klägers durch negative Auswirkungen auf den Verkehrswert und die Vermietbarkeit nur indirekt betroffen werden, so dass ein etwaiger Wertverlust - der ohnehin das Objekt als Ganzes betreffen würde - hier keine unmittelbare Beeinträchtigung darstellt. Auch eine rechtsmissbräuchliche Verzögerung der Rechtsverfolgung durch den Verband hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei unter Hinweis darauf verneint, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits mehrere Verfahren (gegen andere Wohnungseigentümer) zur Unterbindung der Prostitution in der Anlage eingeleitet habe. Alles in allem führt dies zu einer Unzulässigkeit der Klage, so dass nicht zur Sache verhandelt werden muss und auch eine Zurückverweisung nicht in Betracht kam, weil die Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft die Unterlassung der Prostitution berechtigt verlangen kann, nicht Gegenstand dieses Verfahrens war. 

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2014, Az.  V ZR 5/14 
AG NÜrnberg-Fürth; Urteil vom 10. Juli 2013, AZ 4 C 1152/12 
 LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19. Dezember 2013, AZ: 14 S 5795/13 WEG 
 Karlsruhe, den 5. Dezember 2014 
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Freitag, 28. November 2014

Anforderungen an Schutzmaßnahmen für Videospiele nach § 95 a UrhG

Bundesgerichtshof zu Schutzmaßnahmen für Videospiele 

Unter welchen Voraussetzungen technische Maßnahmen nach § 95 a UrhG zum Schutz von urheberrechtlich geschützten Videospielen selbst Urheberrechtsschutz genießen können, war lange umstritten. 

Der Bundesgerichtshofs hat nunmehr entschieden, unter welchen Voraussetzungen technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele ihrerseits Schutz genießen können. Der Markt ist sehr umkämpft und dies drückt sich auch in entsprechenden Rechtsstreitigkeiten aus. Die ursprüngliche Beklagte war im Zeitpunkt der Entscheidung bereits insolvent, allerdings waren die Geschäftsführer im Rahmen der urheberrechtlichen Repräsentantenhaftung auch persönlich in Anspruch genommen worden. 

Es geht um Videospiele für Konsole und nicht etwa um Browser-Games: 

"Die Klägerin produziert und vertreibt Videospiele und Videospiel-Konsolen, darunter die Konsole "Nintendo DS" und zahlreiche dafür passende Spiele. Sie ist Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den Computerprogrammen, Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken, die Bestandteil der Videospiele sind. Die Videospiele werden ausschließlich auf besonderen, nur für die Nintendo-DS-Konsole passenden Speicherkarten angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole eingesteckt werden. 

Die frühere Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 waren und über deren Vermögen im Laufe des Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet und der jetzige Beklagte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, bot im Internet Adapter für die Nintendo-DS-Konsole an und zwar ohne Lizenz der Klägerin. 

Diese Adapter sind den originalen Speicherkarten in Form und Größe genau nachgebildet, damit sie in den Kartenschacht der Konsole passen. Sie verfügen über einen Einschub für eine Micro-SD-Karte oder über einen eingebauten Speicherbaustein ("Flash-Speicher"). Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene Raubkopien der Spiele auf der Konsole verwenden. Dazu laden sie solche Kopien der Spiele aus dem Internet herunter und übertragen diese sodann entweder auf eine Micro-SD-Karte, die anschließend in den Adapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den eingebauten Speicherbaustein des Adapters. 

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG. Diese Bestimmung regelt den Schutz wirksamer technischer Maßnahmen, die ihrerseits dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke dienen. 

Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil weitgehend aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen". 

Die Entscheidung des BGH: 

Die Entscheidung des BGH hat grundsätzliche Bedeutung für die Beurteilung auch zukünftiger Sachverhalte in diesem Bereich. Wie der BGH eingehend ausführt, ist nach § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG (unter anderem) der Verkauf von Vorrichtungen verboten, die hauptsächlich hergestellt werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen. Diese Vorschrift schützt auch technische Maßnahmen zum Schutz für Videospiele, die damit selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, wobei die Anforderungen an das Schutzniveau von Interesse sind. 

Der BGH geht auch davon aus, dass es sich bei der konkreten Ausgestaltung der von der Klägerin hergestellten Karten und Konsolen um solche Schutzmaßnahme handelt, weil  die Karten und Konsolen in ihren Abmessungen so aufeinander abgestimmt sind, dass ausschließlich Nintendo-DS-Karten in die Nintendo-DS-Konsolen passen. Dadurch wird verhindert, dass Raubkopien von Videospielen der Klägerin auf den Konsolen abgespielt und damit unbefugt vervielfältigt werden können. Letztlich ist eine solche Schutzmaßnahme gegen Raubkopien vom Vertriebsinteresse der Klägerin her auch nachvollziehbar. 

Die von der Beklagten zu 1 vertriebenen Adapterkarten sind auch hauptsächlich zur Umgehung dieser Schutzvorrichtung hergestellt worden. Die Möglichkeit des Abspielens von Raubkopien bildet den maßgeblichen wirtschaftlichen Anreiz zum Kauf der Adapter. Dahinter treten die legalen Einsatzmöglichkeiten der Adapter eindeutig in den Hintergrund. Sie sind aber nicht völlig zu verneinen, was der BGH auch ausdrücklich feststellt. In anders gelagerten Fallen kann daher der Entscheidungsansatz auch differenziert vorgenommen werden. Nach der Entscheidung des BGH ist auch dieser Fall hinsichtlich seines Ausganges noch offen.

Die bisher vorgenommene Beweiserhebung reicht dem BGH nicht aus, um zu dem Verdikt zu gelangen, dass die Beklagten rechtswidrig nach § 97 UrhG gehandelt haben. Das Berufungsgericht hat nach der Auffassung des BGH nicht geprüft, ob der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt werden.   Genau dies ist hier der zentrale Punkt, da diese technischen Schutzmaßnahmen ihrerseits zu Beschränkungen für die Nutzer führen, was eine Interessen- und Güterabwägung erforderlich macht. 

Nach der überzeugenden Auffassung des BGH reichen die seitens des Berufungsgerichts bislang getroffenen Feststellungen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass der jetzige Beklagte zu 1 als Insolvenzverwalter und die Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsführer wegen des rechtswidrigen Vertriebs der Adapterkarten durch die frühere Beklagte zu 1 auf Unterlassung haften.  Auch der von der Klägerin erhobene Schadensersatzanspruch konnte auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bejaht werden. 

Völlig konsequent hat der BGH daher die Sache daher insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das die erforderlichen Feststellungen in einer neuen Beweisaufnahme nachzuholen hat, ggf. durch Sachverständigengutachten. 

BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 - Videospielkonsolen II 
LG München I -Urteil vom 14. Oktober 2009 - 21 O 22196/08 MMR 2010, 341 
OLG München - Urteil vom 9. Juni 2011 - 6 U 5037/09 
Karlsruhe, 27. November 2014 
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs 
Mitteilung der Pressestelle Nr. 175/2014 vom 27.11.2014

Reisebüros müssen Insolvenzsicherung für Reiseveranstalter aus der EU nachweisen

Bundesgerichtshof: Reisebüros müssen Insolvenzsicherung für Reiseveranstalter aus der EU nachweisen

Die nachfolgend referierte Entscheidung des BGH ist in der Praxis wenigstens teilweise auf Unverständnis gestoßen. Sie ist ohne Kenntnis des Systems des Sicherungsscheines kaum verständlich. § 651k BGB (Sicherstellung, Zahlung), der Art. 7 der EU - Pauschalreiserichtlinie umsetzt, enthält hierzu eine umfassende Regelung, die nachstehend auszugsweise wieder gegeben wird: "

… (4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist. 

 (5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und dies den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss". 

MIt dieser Regelung soll sicher gestellt werden, dass der Pauschalreisende bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters den Reisepreis zurückerhält, wenn sie aufgrund Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz ausfallen und ggf. auch die Rückreisekosten erstattet bekommt, sofern sie auf diesen Umständen beruhen. Angesichert wird dies durch eine spezielle Versicherung, die im Geltungsbereich der je nationalen Umsetzungsvorschrift abgeschlossen werden muss. Diese Verpflichtung wird durch einen Sicherungsschein abgesichert, den der Reiseveranstalter dem Reisenden übergeben lassen muss (meist über den Reisevermittler). Die Übergabe des Sicherungsscheins bekundet überdies Vertretungsmacht des Reisevermittlers für den Reiseveranstalter, der ohne Sicherungsschein keine Zahlungen auf den Reisepreis entgegen nehmen darf. Die "offene Flanke" dieses Systems wird durch § 651 k Abs.5 BGB markiert, der den Fall regelt, dass der Reiseveranstalter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR hat. In einem solchen Fall, muss dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates geleistet werden, wenn diese der deutschen Absicherung äquivalent ist. Diese Sicherheitsleistung muss in deutscher Sprache (§ 10 BGB-Info-VO) nachgewiesen werden. Es hätte sich bereits auf der Ebene des EU - Rechts angeboten, hier eine Vollharmonisierung vorzunehmen. Die Probleme ergeben sich in solchen Fällen dadurch, dass die Versicherung die grenzüberschreitende Regulierung verweigert, unter Hinweis auf das je nationale versicherungsrechtliche Absicherungsystem.  

Der BGH hat nunmehr über die Pflicht eines Reisevermittlers zum Nachweis einer für den Insolvenzfall des Reiseveranstalters geltenden Kundengeldabsicherung entschieden, wenn der Reiseveranstalter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat, hier in den Niederlanden. Eine Vorlage an den EuGH in dieser Sache hätte nahegelegen. 

Der Ausgangssachverhalt stellte sich wie folgt dar: 

Die Kläger buchten im Oktober 2011 über die Beklagte, die als Internet-Reisebüro tätig ist, bei einem niederländischen Reiseveranstalter eine viertägige Flusskreuzfahrt. Nach Erhalt der Rechnung und Reisebestätigung zahlten die Kläger den auf sie entfallenden Reisepreis an die Beklagte. Den Klägern wurde ein als Sicherungsschein bezeichnetes Dokument eines niederländischen Kundengeldabsicherers in Kopie vorgelegt. Weiterhin hatte sich die Beklagte bei dem Reiseveranstalter über das Bestehen einer Kundengeldabsicherung erkundigt. Wegen finanzieller Schwierigkeiten des niederländischen Reiseveranstalters fand die Kreuzfahrt nicht statt. Der Reiseveranstalter, der später Insolvenz anmeldete, zahlte den Reisepreis nicht zurück. Der Kläger hatte hier die Wahl entweder das niederländische Versiucherungsunternehmen zu verklagen oder aber den Reisevermittler und hat sich für die letztere Variante entschieden. 

Der niederländische Kundengeldabsicherer lehnte eine Erstattung des Reisepreises mit der Begründung ab, dass seine Haftung auf die auf dem niederländischen Markt angebotenen und abgeschlossenen Reisen beschränkt sei, wozu die Reise der Kläger nicht zähle. 

Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des Reisepreises gerichteten Klage gegen den Reisevermittler stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte sich die Beklagte vor Forderung oder Annahme des Reisepreises vergewissern müssen, dass den Klägern eine zweifelsfrei bestehende Absicherung des von ihnen gezahlten Reisepreises positiv nachgewiesen ist. Das Wissen um die Existenz eines Sicherungsscheins ersetze nicht die Prüfung seiner räumlich uneingeschränkten Geltung. 

Die Lösung des BGH: 

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Gemäß § 651k Abs. 4 iVm Abs. 5 Satz 2 BGB  hat ein Reisevermittler wie die Beklagte auch hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter das Bestehen einer für den Insolvenzfall greifenden Kundengeldabsicherung nachzuweisen, bevor er den Reisepreis entgegen nimmt. 

Der Reisevermittler muss in diesem Fall zwar keinen Sicherungsschein vorlegen, wie er von inländischen Reiseveranstaltern gefordert wird. Gleichwohl muss sich der Nachweis für einen im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter auf die konkreten Reisenden und die von ihnen gebuchten Reise beziehen, wobei das Gesetz die konkreten Anforderungen letztlich offen lässt. Die Wiedergabe einer dahingehenden Erklärung des Reiseveranstalters reicht dafür nicht aus. Diese Anforderungen hat die Beklagte im Streitfall nicht erfüllt. 

Die Entscheidung wirft die Frage nach den Anforderungen an den Nachweis auf, da der Gegenschluss - keine Vermittlung von Reisen von Veranstaltern aus dem europäischen Rechtsraum - nicht ernsthaft erwogen werden kann. Die Nachweispflicht kann auch durch Gestaltung von AGB nicht abgesenkt werden. Grds. wäre es hier zu erwägen gewesen, die Klage gegen den Versicherer zu richten, der eine Regulierung verweigert hat (es mag sein, dass insoweit grds. ein Regressanspruch des Reisevermittlers bestehen kann), weil Art. 7 der Richtlinie von einem äquivalenten System ausgeht und dieser Umstand hätte eine Vorlage an den EuGH nahe gelegt. Das Problem besteht insoweit zum einen in den Versicherungsbedingungen, die nur eine je nationale Regulierung vorsehen und zum anderen im Fehlen einer Vollharmonisierung für Europa. Die entscheidende Frage musste der BGH hier nicht lösen: die Frage, ob die Versicherungsbedingungen mit dem EU - Recht vereinbart sind, auch unter dem Aspekt einer Diskriminierung. Von dem Versicherer eine Zusicherung der Regulierung bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen in Textform zu verlangen, wäre ein denkbarer Weg, der aber voraussichtlich kaum durchsetzbar ist. Die Schwächen der Konstruktion beruhen indessen unmittelbar auf den Rechtsgrundlagen. 

BGH, X ZR 105/13 
AG Frankfurt am Main - Urteil vom 27. November 2011 – 30 C 1638/12 (71) 
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 25. Juli 2013 – 24 S 1/13 
und X ZR 106/13 
AG Frankfurt am Main - Urteil vom 27. November 2012 - 30 C 1637/12 (71) 
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 25. Juli 2013 - 2-24 S 3/13  
Karlsruhe, den 25. November 2014 
Quelle: Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 174/2014 vom 25.11.2014