Mittwoch, 8. Oktober 2014

Was bleibt von der Schmähkritik?

Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 28. Juli 2014, AZ: 1 BvR 482/13

Das BVerfG hat seine Dogmatik zur Äußerungsfreiheit weiter vertieft und in einem interessanten Fall entschieden, dass auch überspitzte Äußerungen fallen nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Letztlich wird damit der Anwendungsbereich der Schmähkritik zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit weiter eingeschränkt. Das auch überspitzte Kritik grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ist keineswegs neu und gehört zu gefestigten Judikatur des BVerfG. Grundsätzlich ist der Gebrauch einer drastischen, scharfen Sprache mit überspitzender Kritik erlaubt (s. nur BVerfG, NJW 1980 - Kunstkritiker; BGH, GRUR 1977, 801 - Halsabschneider; BGH, NJW 1977, 626 - Konkret; BGH, NJW 1974, 1762 - Deutschland Stiftung und andere mehr). 


Das BVerfG betont, dass selbst eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung macht, sondern Umstände hinzutreten müssen, die den Schluss zulassen, dass es sich bei der betreffenden Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern ausschließlich die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht. Nur im letzteren Fall kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Das System der Prüfung der Schmähkritik wird dabei weiter ausdifferenziert. 

Der Ausgangsfall ist nicht weiter bemerkenswert, da es sich um eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter handelte, was nun wirklich nicht selten ist, wenn die Naturalpartei hier ihre "Unzufriedenheit" mit der Justiz in nicht selten drastischen Formulierungen äußert:  

"Das Amtsgericht wies eine Schadensersatzklage des Beschwerdeführers ab; die Berufung gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer erhob eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Richterin des Amtsgerichts, in der er unter anderem ausführte, er protestiere „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin“ und meine, „sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät“". 


Das sind Sätze, die ein Anwalt kaum jemals so gewählt hätte. Jedenfalls zeigte die betroffene Richterin den Beschwerdeführer nach § 185 StGB wegen Beleidigung an. Aufgrund der betreffenden Äußerungen  verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung gemäß § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 €. Im Berufungsverfahren sprach das Landgericht den Beschwerdeführer zunächst frei. Dieses Urteil  hob das Oberlandesgericht jedoch im Revisionsverfahren auf und verwies das Verfahren zurück. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers daraufhin als unbegründet. Die erneute Revision des Beschwerdeführers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. 

Das BVerfG hat seine wesentlichen Erwägungen wie folgt zusammen gefasst:

"1. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. 

1. Das Urteil des Landgerichts, dem sich das Oberlandesgericht anschließt, nimmt in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise an, dass es sich bei den für strafbar erachteten Äußerungen um 
Schmähkritik handle. Hierbei verkennt das Landgericht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik. 

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige 
Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im 
Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben. 

Dem genügt die Entscheidung des Landgerichts nicht. Auch in der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate, geht es nicht allein um eine Verunglimpfung der Betroffenen, sondern auch um eine Auseinandersetzung, die einen sachlichen Hintergrund hat. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das von ihm in der Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten und bezweckt eine Überprüfung dieses Verhaltens durch eine übergeordnete Stelle. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Bezüglich der weiteren Äußerungen begründet das Landgericht seine Einordnung als Schmähkritik überhaupt nicht. 

2. Soweit das Landgericht hilfsweise dennoch eine Abwägung vornimmt, verstößt es hierbei zunächst insofern gegen die Meinungsfreiheit, als es die Äußerung des Beschwerdeführers, „es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate“, dahingehend auslegt, dass hiermit der betroffenen Richterin die künftige Begehung von Straftaten unterstellt wird. Mit anderen möglichen Deutungen hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist jedoch, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben. 

Auch im Übrigen genügt die Abwägung nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben. Das Landgericht stellt einseitig auf den Ehrschutz ab, ohne die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ausreichend zu berücksichtigen. Insbesondere wird nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer das Schreiben zwar auch an die Gegenseite gesandt, den Adressatenkreis des Schreibens aber überschaubar gehalten hat. Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im „Kampf ums Recht“ befand und ihm hierbei zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt ist, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen. 

3. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen."

Die Entscheidung ist weniger überraschend als es zunächst den Anschein hat, da die längst entwickelten Maßstäbe nunmehr auch auf die Justiz selbst angewendet werden, indem das - selten zu einem konkreten Erfolg führende - Rechtsinstitut der Dienstaufsichtsbeschwerde gestärkt. Nunmehr müssen sich auch Richter in einem derartigen formlosen Verfahren harsche Kritik gefallen lassen, solange sie die Entscheidungspraxis der Justiz trifft und nicht ausschließlich ein Unwerturteil über einen Richter als Mensch und Person beeinhaltet. Die Entscheidung schränkt den Ehrenschutz bei Schmähkritik mit Sachbezug weiter ein, liegt aber völlig auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG.  

Quelle: Pressemitteilung Nr. 86/2014 vom 2. Oktober 2014




Mittwoch, 1. Oktober 2014

BGH: Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der Presseberichterstattung

BGH, Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12

In einer sehr interessanten Entscheidung hat der BGH dazu Stellung genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen rechtswidrig beschaffte E-Mails eines Politikers bei der Presseberichterstattung verwendet werden dürfen.

Der Sachverhalt ist seit langen bekannt: 

Der Kläger im Ausgangsfall war von 1994 bis 1999 Staatssekretär im Umweltministerium eines deutschen Bundeslandes und wurde 1999 Chef der dortigen Staatskanzlei. Von Oktober 2004 bis November 2009 war er Finanzminister. Im November 2009 wurde er zum Innenminister ernannt. Zugleich war er Mitglied des Landtags. Mitte der 90er Jahre unterhielt er zu einer Mitarbeiterin eine außereheliche Beziehung, aus der im Jahre 1997 die gemeinsame Tochter E. hervorging. Auf Antrag der Kindesmutter erhielt E. bis Oktober 2003 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Im Jahre 2009 kam der private Laptop des Klägers abhanden. Die darauf befindliche E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und der Kindesmutter wurde der Beklagten zu 1 - einer bekannten deutschen Boulevardzeitung - zugespielt. Am 31. August 2010 führten drei Redakteure der Beklagten zu 1 ein Interview mit dem Kläger. Sie hielten ihm vor, dass sich aus an ihn gerichteten E-Mails der Kindesmutter ergebe, dass er der Vater von E. sei und für sie keinen regelmäßigen Unterhalt gezahlt habe. Es bestehe der Verdacht des Sozialbetrugs. Der Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten zu 1 untersagt wurde, vier E-Mails wörtlich oder sinngemäß publizistisch zu nutzen. Am 20. September 2010 veröffentlichte die frühere Beklagte zu 2 unter voller Namensnennung des Klägers auf ihrem Internetauftritt einen Beitrag, der sich mit der Beziehung des Klägers mit der Kindesmutter, der Geburt der Tochter sowie der möglichen Erschleichung von Sozialleistungen befasst. In der Zeit zwischen dem 21. und dem 25. September 2010 erschienen in den Printmedien der Beklagten zu 1 und 3 sowie in dem Internetportal der früheren Beklagten zu 2 ähnliche Berichte über den Vorgang. Am 23. September 2010 trat der Kläger von seinem Ministeramt zurück. Er gab in einem Zeitungsinterview bekannt, dass er der Vater von E. sei und die Unterhaltszahlungen für sie nachgeholt habe.

Es liegt auf der Hand, das der Kläger die Verwertung der privaten E-Mails zum Zwecke der Berichterstattung für rechtswidrig hielt und zwei Instanzen sahen das ebenso. Das Landgericht hat angenommen, dass der Kläger bis zu seinem Rücktritt einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 gehabt habe, es zu unterlassen, die Fragen, ob er der Vater von E. ist, private oder intime Kontakte zur Kindesmutter hatte, Unterhaltsleistungen für E. erbracht hat und ob die Kindesmutter zu Unrecht Unterhaltsvorschuss für E. in Anspruch genommen hat, öffentlich zu erörtern. Das Landgericht hat die Beklagten darüber hinaus verurteilt, es zu unterlassen, den Inhalt einzelner E-Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten. Die Berufungen der Beklagten hatten keinen Erfolg. Die Beklagte gab sich damit indessen nicht zufrieden und griff das Recht auf Privatheit des betreffenden Politikers mit der Revision an. Es geht in einem solchen Fall um nichts anderes als um die Abwägung der Interessen der Allgemeinheit an der Presseberichterstattung in Abwägung des Rechtes auf Privatheit des betroffenen, zumal hier das Material von einem Dritten illegal beschafft worden war, allerdings nicht von dem beklagten Presseunternehmen, das lediglich Nutzen aus diesem Umstand gezogen hat, wie dies vielfach geschieht. 

Nicht völlig überraschend angesichts der Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich in den letzten Jahren hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen, wogegen unter Umständen noch Verfassungsbeschwerde erhoben werden könnte. 

Die Begründung des BGH ist äußerst interessant, sanktioniert aber im Kern den Umstand jahrelanger Nichtzahlung von Kindesunterhalt trotz entsprechenden Einkommens: 

"Zwar greift eine Berichterstattung, die sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und seiner Geliebten gewechselten E-Mails stützt, in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Beide genannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit überwiegen das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die veröffentlichten Informationen von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind. 

Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Beklagten die E-Mails nicht durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft, um sie zu publizieren. Sie haben sich an dem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers auch nicht beteiligt, sondern aus dem Bruch der Vertraulichkeit lediglich Nutzen gezogen. Die Informationen, deren Wahrheit der Kläger nicht in Frage stellt, haben einen hohen "Öffentlichkeitswert". Sie offenbaren einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Als Minister und als Landtagsabgeordneter gehörte der Kläger zu den Personen des politischen Lebens, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse besteht. 

Die der Beklagten zu 1 zugespielten E-Mails belegen, dass sich der Kläger über viele Jahre der wirtschaftlichen Verantwortung für seine Tochter E. entzogen und diese auf den Steuerzahler abgewälzt hat, was das äußerste Mißfallen des Senats ausgelöst haben dürfte. Der Kläger in diesem Rechtsstreit hat es im eigenen persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Interesse hingenommen, dass seine ehemalige Geliebte für die gemeinsame Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezog, obwohl die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht gegeben waren. Denn die Kindesmutter hatte der zuständigen Behörde den Kläger pflichtwidrig nicht als Vater von E. benannt".

Damit hat der Bundesgerichtshof zugunsten der Pressefreiheit auch die Veröffentlichung verschiedener E-Mails in direkter oder indirekter Rede in diesem Einzelfall als zulässig angesehen. Die Schlussfolgerung des BGH lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen über: 

"Die im Wortlaut veröffentlichten E-Mails dokumentieren mit besonderer Klarheit, wie der Kläger mit der Verantwortung gegenüber seiner nichtehelichen Tochter und der Mutter seines Kindes - und damit mittelbar gegenüber der Allgemeinheit, die jedenfalls bis zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen tragen musste - umgegangen ist".

Es ist nicht davon auszugehen, dass in jedem anderen Fall die Verwertung solcher E-Mails als rechtlich zulässig angesehen würde, da dies eine Güter - und Interessenabwägung erfordert, die hier angesichts eines schweren Rechtsverstosses des Klägers zu dessen Lasten ausgegangen ist. 



Vorinstanzen: 

Kammergericht Berlin - Urteil vom 5. November 2012 - 10 U 118/11
Landgericht Berlin - Urteil vom 28. Juni 2011 - 27 O 719/10

Quelle: Pressestelle des BGH, 30. September 2014

Dienstag, 23. September 2014

Keine Löschung der Daten eines Arztes aus Arztbewertungsportal

Bundesgerichtshof - PM Nr. 132/2014 vom 23.09.2014

Angesichts der Entwicklung der Rechtsprechung zu Bewertungsportalen für freie Berufe in den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof wenig überraschend den Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal nebst allen Bewertungen abgelehnt. Damit ist aber nicht ausgedrückt, dass Ärzte gegen solche Bewertungen in Arztbewertungsportalen völlig rechtlos sind, wie der BGH selbst betont. 

Der Kläger im Ausgangsfall ist niedergelassener Gynäkologe. Die Beklagte betreibt in München ein Portal zur Arztsuche und Arztbewertung. Internetnutzer können dort kostenfrei der Beklagten vorliegende Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Zu den abrufbaren Daten zählen unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. 

Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Infolgedessen ist eine anonyme Nutzung eines Portals für entsprechend kundige Internetnutzer möglich. 

Der Kläger ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten – also "Basisdaten" und Bewertungen – auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen, und sein Profil vollständig zu löschen. 

Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. 

Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht. Die Beklagte ist deshalb nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt. 

Der BGH führt dazu aus: "Zwar wird ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Abgegebene Bewertungen können – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen hat. Auch besteht eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals. Auf der anderen Seite war im Rahmen der Abwägung aber zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem berühren die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten "Sozialsphäre", also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht. Hier muss sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen. (...) Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 des Telemediengesetzes [TMG])". 

Missbrauchsgefahren ist ein betroffenener Arzt aber nicht schutzlos ausgeliefert, da er von einem Portalbetreiber die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann. Allerdings sind die hier vorzunehmenden Bewertung oftmals schwierig und bewegen sich in einer für den Arzt riskanten "Grauzone", gerade bei Annahme einer Schmähkritik. Kritik von "Internettrollen" sollte aber nicht ohne weiteres hingenommen werden. Hinzu kommt, dass zumindest die berufsbedingten Angaben zu Ärzten, die sich nicht selbst eingetragen haben, wenigstens sachlich zutreffend sein müssen und das ärztliche Berufsrecht eingehalten werden muss. Berechtigter Kritik können sich Ärzte indessen nicht mehr entziehen. Die meisten Anbieter haben indessen längst ein Kontrollsystem eingeführt, das mehr oder weniger effektiv funktioniert.  

Wie man das BGH - Urteil auch sieht, es hat Klarheit in einem Bereich geschaffen, der lange von Unsicherheit geprägt war. 


Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13
AG München - 158 C 13912/12 – Entscheidung vom 12. Oktober 2012
LG München I - 30 S 24145/12 – Entscheidung vom 19. Juli 2013

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs 
76125 Karlsruhe 

Donnerstag, 6. Februar 2014

Bundesgerichtshof: Sponsoring und "Redaktionelle Werbung"

BGH zum Sponsoring redaktioneller Presseveröffentlichungen

Es kommt öfter vor, dass Angebote eingehen sich in einem Pressemedium "redaktionell aufbereitet" präsentieren zu können, obwohl es im Presserecht das Verbot der redaktionellen Werbung (in allen Landespressegesetzen)gibt. Für den Bereich des Rundfunks und für redaktionelle geprägte Onlinemedien regelt dies § 58 Abs.1 Rundfunkstaatsvertrag hinsichtlich der Kenntlichmachung und für sonstige Teledienste gilt § 6 TMG, wobei das Entgelt diesbezüglich indessen keine Rolle spielt. Die Praxis hat sich von der Rechtslage in diesem Bereich weit entfernt.  

Der I. Zivilsenat des BGH hat heute entschieden, dass ein Presseunternehmen einen von einem Unternehmen bezahlten redaktionellen Beitrag in einer Zeitung deutlich mit dem Begriff "Anzeige" kennzeichnen muss und die Nichteinhaltung dieser Vorgaben einen Verstoss nach §§ 4 Nr.11 UWG i.V.m. (hier) § 10 Landespressegesetz BW darstellt. Die Klägerin gibt das "Stuttgarter Wochenblatt" heraus. Die Beklagte ist Verlegerin des kostenlosen Anzeigenblatts "GOOD NEWS". Sie veröffentlichte in der Ausgabe Juni 2009 zwei Beiträge, für die sie von Sponsoren ein Entgelt erhalten hatte. Das hatte die Beklagte mit dem Hinweis "sponsored by" und der graphisch hervorgehobenen Angabe des werbenden Unternehmens kenntlich gemacht. 

Gegenstand der Klage war daher ein Unterlassungsanspruch, der sich darauf richtete, diese Gestaltung zukünftig zu unterlassen, weil die Veröffentlichungen nicht hinreichend als Anzeige gekennzeichnet war. Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Anzeigenpraxis. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. 

Der Bundesgerichtshof hatte dem Gerichtshof der Europäischen Union im Vorfeld die Frage vorgelegt, ob die Vorschrift des § 10 LPresseG BW, die neben dem Verbraucherschutz auch dem Schutz der Unabhängigkeit der Presse dient und zum Teil strengere Anforderungen an die Kenntlichmachung redaktioneller Werbung stellt als die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, im Einklang mit dieser Richtlinie steht. 

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu entschieden, dass für die vorliegende Fallkonstellation der Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht eröffnet ist, so dass der Fall ausschließlich nach deutschem Presserecht zu beurteilen war. Infolgedessen hat der BGH die Revision der Beklagten zurückgewiesen und damit das von den Vorinstanzen ausgesprochene Verbot bestätigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte für die Veröffentlichung der beiden redaktionell aufgemachten Beiträge ein Entgelt erhalten. 

§ 10 LPresseG BW erfordert nicht, dass das Entgelt für einen bestimmten Inhalt der Veröffentlichung oder für einen im Vorhinein festgelegten Artikel bezahlt wurde. Es kommt nur darauf an, dass der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten hat. Das strikte Gebot der Kenntlichmachung von Anzeigen wird verletzt, wenn der präzise Begriff der "Anzeige" vermieden und stattdessen ein unscharfer Begriff gewählt wird. Die Kennzeichnung der Beiträge mit den Wörtern "sponsored by" reichte daher zur Verdeutlichung des Anzeigencharakters der Veröffentlichungen nicht aus. 

Darauf wird sich sich Praxis wieder einzustellen haben. 

BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 I ZR 2/11 GOOD NEWS II 
LG Stuttgart - Urteil vom 27. Mai 2010 35 O 80/09 KfH 
OLG Stuttgart - Urteil vom 15. Dezember 2010 4 U 112/10 
BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 I ZR 2/11, GRUR 2012, 1056 = WRP 2012, 1219 GOOD NEWS I EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 C 391/12, GRUR 2013, 1245 = WRP 2013, 1575 

* § 10 LPresseG BW lautet: Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen. 
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Sonntag, 5. Januar 2014

BGH zur Zulässigkeit einer Koppelung von Gewinnspiel und Warenabsatz

BGH zur Zulässigkeit einer Koppelung von Gewinnspiel und Warenabsatz 

 Das Urteil ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht für die Entwicklung und Vermarktung von Gewinnspielen (ohne nennenswerten Einsatz nach den Gewinnspielesatzungen der Länder für Fernsehwerbungen) von erheblicher Bedeutung, liegt aber auf der neueren Linie des BGH in diesem Bereich, nachdem Koppelungen von Gewinnspielen mit dem Vertrieb von Waren früher wesentlich strenger beurteilt wurden. Sehen muss man allerdings, dass sich in diesem Bereich inzwischen eine verwaltungsrechtliche "Parallelwelt" entwickelt hat, bei der die Gefahr droht, Gewinnspiele nach und nach unter den Glücksspielbegriff zu fassen, ohne dass die Entwicklungen bereits abgeschlossen sind, zumal das gesamte Gewinnspiel sehr uneinheitlich geregelt ist (s. nur Dietlein/Hüsken, in, Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspieltrecht, 2. Aufl., C.H.Beck, 2013, § 2, Rnrn. 25 ff).

Die frühere Rechtsprechung hatte seit etwa 2002 den Ausgangspunkt, dass Koppelungsangebote zwar grundsätzlich zulässig waren, jedoch dann gegen § § 4 Nrn.5 und 6 UWG verstießen, wenn durch die Anlockwirkung die Rationalität der Nachfrageentscheidung deutlich in den Hintergrund tritt (BGH, NJW 2002, 3404 - Koppelungsverbot II; GRUR 2003, 890 - Buchclub). Nach diesen Kriterien war es fast "Glückssache", wenn ein derartiges Gewinnspiel eine erste Instanz "überlebte", da oftmals die Anlockwierkung völlig im Vordergrund steht. 

Allerdings hatte der BGH das „Koppelungsverbot“ mit Urteil vom 05.10.10, Az: I ZR 4/06 („Plus“), sehr weitgehend entschärft, so dass sich letztlich fast nur noch Fragen der Irreführung stellten. Seinerzeit hatte eine Supermarktkette mit dem Slogan: „Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen“ geworben. Die Teilnahme am Gewinnspiel war notwendigerweise an den vorherigen Einkauf von Waren gekoppelt. Nachdem der BGH entscheidende Rechtsfragen aus diesem Bereich dem EuGH vorgelegt hatte (EuGH, Urteil v. 14.01.2010, AZ: C - 304/08). Der EuGH hatte verallgemeinert die Auffassung vertreten, dass nicht automatisch jede Kopplung eines Gewinnspiels an den Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen wettbewerbswidrig sei, was den entsprechenden Branchen interessante Marketingstrategein eröffnete, die letztlich wiederum zur Austestung der Grenzen führen in diesem Bereich. Der BGH hatte sich dem EuGH angeschlossen und dabei ist es im Grundsatz bislang geblieben. 

In der aktuellen Entscheidung hatte der I. Zivilsenat des BGH über eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel entschieden, an dem nur Käufer teilnehmen konnten, die das beworbene Produkt zuvor erworben hatten. Vergleichbar damit ist die Teilnahme an einem Gewinnspiel im Bereich des "Mobile Content", wenn gleichzeitig eine Bestellung erfolgen muss. Es ging um folgenden Sachverhalt: "Die Beklagte warb ab Februar 2011 im Fernsehen mit "GLÜCKS-WOCHEN". Beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von etwa je 1 € und Einsendung der Kassenbons bestand die Chance, bei einer Verlosung einen von 100 "Goldbärenbarren" im Wert von jeweils 5.000 € zu gewinnen. In dem Werbespot traf der Fernsehmoderator Thomas Gottschalk im Supermarkt auf zwei Familien mit Kindern". 

Die Klägerin hielt die Werbung für wettbewerbswidrig, weil sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen am LG Köln und am OLG Köln trotz des "Schwenks" in der Rechtsprechung des BGH Erfolg. Nach der Auffassung des OLG Köln stellte die Gewinnspielkopplung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine unlautere Geschäftspraktik dar. Dabei sei der strengere Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG zugrunde zu legen und auf die Sicht von Kindern und Jugendlichen abzustellen, die durch die Werbung zu einem Kauf über Bedarf veranlasst werden könnten. 

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil das OLG Köln die neuere Rechtsprechung verkannt hat und nicht mehr anwendbare Maßstäbe zur Anwendung gebracht hat.Gewinnspielkoppelungen können nach § 4 Nr. 6 UWG im Einzelfall verboten sein, wenn sie gegen die berufliche Sorgfalt verstoßen. 

Nach Auffassung des BGH gilt für die Beurteilung des Gewinnspiels im Streitfall nicht der Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG, da die beanstandete Werbung voraussichtlich und vorhersehbar nicht allein das geschäftliche Verhalten von Kindern und Jugendlichen wesentlich beeinflussen konnte, sondern sich auch an Erwachsene richtet, die ebenfalls eine große Kundengruppe bei Lakritz und Fruchtgummi darstellen. Es ist durchaus möglich, bei Angeboten, die sich nur an eine solche Zielgruppe wenden, zu anderen Ergebnissen zu gelangen, was aber eine Frage des Einzelfalles ist. Ein an den Absatz dieser Produkte gekoppeltes Gewinnspiel ist daher voraussehbar geeignet, auch das Einkaufsverhalten von Erwachsenen zu beeinflussen. Daher ist für die Beurteilung des Streitfalls das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers aus der Sicht des europarechtlichen Verbraucherbegriffes maßgeblich, der den früheren deutschen Wertungsmaßstab inzwischen verdrängt hat. 

Auf dieser Grundlage verstößt die beanstandete Fernsehwerbung nicht gegen die berufliche Sorgfalt, zumal die Kosten der Gewinnspielteilnahme deutlich wurden und auch keine unzutreffenden Gewinnchancen suggeriert wurden, die einen Anwendungsfall des § 5 UWG eröffnen könnten. Der Fernsehspot der Beklagten verstößt auch nicht gegen die speziell dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Er enthält keine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder (Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Er ist auch nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger in unlauterer Weise auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG). 

Der Fernsehwerbung und entsprechender Werbung in Telemedien eröffnet diese Urteil Möglichkeiten, deren Grenzen aber einer intensiven Analyse des Einzelfalles bedürfen, da selbstredend nicht jede Gestaltung möglich ist und man sich dieser Grenzen bewusst sein sollte. 


BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12 - GLÜCKS-WOCHEN 
LG Köln - Urteil vom 8. Februar 2012 - 84 O 215/11 
OLG Köln - Urteil vom 21. September 2012 - 6 U 53/12, GRUR-RR 2013, 168 = WRP 2013, 92
Quelle: Pressemitteilung des BGH

Montag, 22. Juli 2013

Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen - BGH: UsedSoft II

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen

Nachdem der EuGH auf Vorlage des BGH im Vorabentscheidungsverfahren grundlegende Aspekte zum Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen geklärt hat, hat sich der BGH dem EuGH nunmehr im Wesentlichen angeschlossen, so dass der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen grundsätzlich in Europa legal und damit ein interessantes Geschäftsmodell gestützt wurde. Allerdings ließ der BGH noch einige Fragen offen, was sich bereits in der Rückverweisung an das OLG Köln zeigt.  

Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen, wie dies inzwischen fast schon überwiegend der Fall ist. Die Lizenzverträge der Klägerin bestimmen, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar und nicht auf Dritte übertragbar ist. Nach diesem sehr gängigen, ausschließlichen Lizenzmodell ist die Nutzung an die Person des Käufers gebunden und damit letztlich ein einmaliger Vorgang. Da Software zwar veraltet, aber sich in der Qualität bei entsprechender Datenqualität immer wieder verwenden lässt, kann ein Käufer den Wunsch haben, diese Software weiter zu veräußern, darf diese dann aber selbst grds. nicht weiter nutzen. 

Die Beklagte hat ein interessantes Geschäftsmodell entwickelt und handelt seit Jahren erfolgreich mit "gebrauchten" Softwarelizenzen. Im Rahmen ihres Onlinevertriebs an Erwerber bat sie im Oktober 2005 "bereits benutzte" Lizenzen für Programme der Klägerin an. Die Verkaufsbedingungen der Beklagten sehen u.a. vor - gestützt auf ein Notartestat -, dass der ursprüngliche Lizenznehmer bestätigt hat, dass er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Aufgrund dieser Erklärung kann ein Erwerber über die Plattform der Beklagten dort eine gebrauchte Lizenz erwerben und die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunterladen. Der entscheidende Punkt ist in diesem Zusammenhang, ob der urspüngliche Veräußerer der Software seinem Kunden durch die Lizenzbestimmungen (meist AGB) untersagen kann, diese Software an Dritte unter Ausschluss weiterer eigener Nutzung zu veräußern. Es liegt auf der Hand, dass die meisten großen Softwarehersteller die Position vertreten haben, dass dies der Fall ist.  

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Beklagte durch ihre Verkaufsbestimmungen ihre Rechte dadurch verletzte, dass sie die Erwerber "gebrauchter" Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme entgegen ihren Lizenzbestimmungen zu vervielfältigen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung aus § 97 UrhG in Anspruch genommen. Landgericht und Berufungsgericht hatten der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt. 


In dieser Entscheidung hat der EuGH - verkürzt dargestellt- ausgeführt, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann gilt, wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet, da er dadurch eine Kopie an den Kunden verkauft und damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht erschöpft. Entgegenstehende Klauseln in Lizenzverträgen sind nichtig. Allerdings berechtigt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Ersterwerber nicht dazu, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen, falls die von ihm erworbene Lizenz für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt. Kommt es aber zu einer Weiterveräußerung des Ersterwerbers an einer Kopie an der das Verbreitungsrecht des Erwerbers erschöpft ist, muss dieser die auf seinen Computer heruntergeladene Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar machen, weil er ansonsten gegen das ausschließliche Recht des Urheberrechtsinhabers auf Vervielfältigung seines Computerprogramms verstößt, dass anders als das ausschließliche Verbreitungsrecht sich nicht mit dem Erstkauf erschöpft. Die Richtlinie erlaubt jedoch jede Vervielfältigung, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Solche Vervielfältigungen dürfen nicht vertraglich untersagt werden. In diesem Rahmen sind Dritterwerber ein Einhaltung dieser Voraussetzungen rechtmäßige Erwerber. Infolgedessen kann mit "gebrauchten" Softwarelizenzen auch gehandelt werden. 


Auf der Basis dieser Ausführungen des EuGH hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Umfang der Rückverweisung ist in interessant, wird das Geschäftsmodell aber nicht in Frage stellen. 

Nach den Ausführungen des BGH greifen die Kunden der Beklagten durch das Herunterladen der Computerprogramme in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme auf Veranlassung der Beklagten ein. Der BGH hält einen Unterlassungsanspruch aber dann für möglich, wenn die Kunden der Beklagten nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind, was aber angesichts § 69d Abs. 1 UrhG (Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG) in richtlinienkonformer Auslegung grds. der Fall ist. Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie 2009/24/EG sieht vor, das die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Das Problem besteht insoweit in der Reichweite einer "anderweitigen Vereinbarung", die mutmasslich dazu führen wird, dass die Softwarehersteller versuchen werden, ihren AGB eine angepasste Fassung zu geben, etwa hinsichtlich der zeitlichen Nutzung, da der BGH insoweit interessante Einschränkungen anspricht.   

Der "rechtmäßige Erwerber" einer Programmkopie kann indessen von dem Vervielfältigungsrecht Gebrauch machen, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. Dabei setzt ein Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie nicht voraus, dass die Beklagte ihren Kunden einen Datenträger mit einer "erschöpften" Kopie des Computerprogramms übergibt. Vielmehr kann ein solcher Weiterverkauf auch dann vorliegen, wenn der Kunde die ihm von der Beklagten verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt. 

Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers ist nach der Entscheidung des Europäische Gerichtshof allerdings von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig. Dazu gehört unter anderem, dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber das Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Es lässt sich denken, dass die AGB - Praxis der Softwarehersteller an diesem interessanten Punkt für die Zukunft ansetzen wird, was diesen Rechtsstreit aber nicht berührt. 

Ferner kann sich der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat, was entsprechend nachgewiesen werden muss (das sieht das zugrundeliegende Modell auch vor). 

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses nach entsprechendem Vortrag der Parteien prüfen kann, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. 


Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08 - UsedSoft II 
LG München I - Urteil vom 15.März 2007 - 7 O 7061/06 
OLG München - Urteil vom 3.Juli 2008 - 6 U 2759/07 
BGH, Beschluss vom 3.Februar 2011 - I ZR 129/08 - UsedSoft I 
EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012 – C-128/11

Jugendschutz durch UWG und Werbung für Online - Games

BGH, AZ: I ZR 34/12, Versäumnisurteil vom 17.07.2013 (Fantasierollenspiel)

Nachdem sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht als Vorinstanzen der Auffassung waren, dass mit dem Slogan "Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‘Etwas`" legal geworben werden darf, vertritt jetzt der BGH in einem ersten Versäumnisurteil in der Revisionsinstanz eine gegenteilige Auffassung, die nicht so überraschend ist, wie es auf den ersten Blick scheint, wenn man die Debatten der letzten drei Jahre verfolgt hat. Das Versäumnisurteil hat folgenden Inhalt: 

"Versäumnisurteil: 

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Januar 2012 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2010 abgeändert. 

Die Beklagte wird verurteilt, 

1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen im Rahmen des Online-Spiels "Runes of Magic" mit der Aufforderung "Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‘Etwas‘ " für den kostenpflichtigen Erwerb von Spielgegenständen zu werben oder werben zu lassen; 

2. an den Kläger 100 € zu zahlen. 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar."

Diesem Versäumnisurteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Die Beklagte betreibt im Internet ein Fantasierollenspiel. Die für die Spielteilnahme erforderliche Software steht zum kostenlosen Download bereit. Bei fast allen Browsergames ist die Basisversion kostenfrei erwerbbar und spielbar. Die Ausstattung der Spielcharaktere kann aber durch virtuelle Gegenstände - sog. Items - erweitert werden, die entgeltlich erworben und unter anderem per Kreditkarte auf Guthabenbasis oder per SMS bezahlt werden können. Dies schafft einen Anreiz die Spieltechniken auszuprobieren, die nicht kostenfrei zur Verfügung stehen. Die Beklagte warb für die Produkte unter anderem mit der Aussage „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘“. 

Ein solcher Slogan ist in diesem Bereich weder ungewöhnlich noch sonderlich aufällig, führte aber im Herbst 2010 zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung des Bundesverbandes der Verbraucherschutzzentralen, nachdem etwa zeitgleich eine Debatte über das Thema "Games und Jugendschutz" zunehmend intensiver geführt wurde. Infolgedessen ist diese Abmahnung nicht völlig überraschend gewesen. Im Rahmen dieser Werbung waren die unterstrichenen Wörter „Deinen Charakter aufzuwerten“ angegeben, die mittels eines elektronischen Verweises mit einer Internetseite verlinkt waren, auf der die Beklagte im Einzelnen dargestellte „Zubehörartikel“ zu herabgesetzten Preisen zum Kauf anbot. 

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, hat dies als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Werbung eine unzulässige direkte Aufforderung zum Kauf bestimmter Waren enthalte und Kinder anspreche. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Werbung der Beklagten stelle lediglich eine mittelbare, nicht unter den Tatbestand der Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fallende Kaufaufforderung dar. Die angegriffene Aussage „Schnapp Dir…“ erfülle auch in Verbindung mit den verlinkten Produktangaben nicht die Voraussetzungen einer unmittelbaren Aufforderung an Kinder zum Erwerb einer beworbenen Ware. Die Werbung der Beklagten verstoße auch nicht gegen § 4 Nr. 1 UWG, weil der Kaufappell nicht unmittelbar in die Werbung integriert worden war. 

Die Vorinstanzen waren der Auffassung, dass mit der Spielteilnahme der Spieltrieb von Kindern angesprochen werde, qualifiziere die Werbung nicht schon als unangemessen unsachlich beeinflussend, selbst wenn sie den Eindruck erwecke, dass der Erwerb der angepriesenen Ausrüstungsgegenstände für das Spiel entweder erforderlich oder aber nützlich sei. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter und wird in der Sache voraussichtlich obsiegen. Es liegt auf der Hand, dass dieser Entscheidungen eine Aufwertung von Jugendschutzgesichtspunkten unter lauterkeitsrechtlichen Vorzeichen zugrunde liegt, die einem deutlichen Trend der letzten Jahre entspricht. 


Der BGH hat hier auf die Revision des Klägers den Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Januar 2012 aufgehoben (KG Berlin – Urteil vom 31. Januar 2012 – 24 U 139/10), das wiederum durch Zurückweisungsbeschluss das Urteil des LG Berlin in dieser Sache bestätigt hatte ( LG Berlin – Urteil vom 29. Juni 2010 – 16 O 438/09). 


Das der BGH nach Einspruch gegen ein solches Versäumnisurteil seine Auffassung noch einmal ändern würde, ist eher unwahrscheinlich. Das Urteil trifft die Werbepraxis einer ganzen Branche und dürfte auch Auswirkungen auf die Werbung im mobilen Bereich für Apps haben.

Allerdings muss man hier deutlich abschichten, ob dieses Verdikt generell bei Verwendung einer "Du - Adressierung" gilt oder aber es in einem werblichen Kontext geschehen muss, der sich ausschließlich an Kinder und Jugendliche richtet. Der vorliegende Sachverhalt beruht wohl aufgrund des beworbenen Spieles auf einer direkt an Kinder adressierten Werbung, so dass der Tenor auch nur auf einen solchen Sachverhalt bezogen werden kann und nicht ohne weiteres generalisiert werden darf. Es geht daher um unmittelbare Kaufaufforderungen an Kinder und Jugendliche. Dies führt für die Werbepraxis unter Umständen zu schwierigen Anpassungen.