Freitag, 26. März 2010

Ohne hinreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit eines Erbscheins besteht kein Anspruch auf dessen Einziehung

OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.01.2010, Az. 3 Wx 92/09


Das OLG Schleswig - Holstein hat eine interessante Entscheidung in einer Nachlasssache gefällt, die bereits unter das FamFG fällt. Danach besteht kein Anspruch auf Einziehung eines Erbscheins, sofern weder eine Unrichtigkeit des Erbscheins ersichtlich ist, noch Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung über Umstände vorliegen, die zu einer abweichenden Auslegung führen könnten. Anders wäre dies nur dann, wenn ein Testament Lücken aufweist und zur Erkenntnis des Gerichts feststeht, dass der Erblasser sie in einem bestimmten Sinne geschlossen hätte, was voraussetzt, dass er sie auch erkannt hätte und dieser Wille in der letztwilligen Verfügung in einer wie immer gearteten Art und Weise zum Ausdruck gekommen wäre. Bekanntlich müssen Verwandte keine Freunde sein und in vielen Fällen hört bei Erbrechtsfällen auch die Verwandtschaft auf, irgendwelche Verbundenheit zu erzeugen.

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Leitsatz

Über die Beschwerde in Erbscheinsverfahren kann nach § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG unter Anwendung der Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug auch dann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn erstinstanzlich ohne Verstoß gegen die §§ 32 ff FamFG ein Termin und eine persönliche Anhörung der Beteiligten nicht stattgefunden hat. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG kommt nur zur Anwendung, wenn nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften ein Termin, eine mündliche Verhandlung oder sonstige Verfahrenshandlungen durchzuführen sind.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen.

Allein diese Auslegung des § 68 Abs. 3 FamFG hält der Senat für zutreffend.

In § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG hat der Gesetzgeber eine bis dahin ausschließlich im Betreuungsrecht vorgesehene Möglichkeit aufgegriffen (Begr RegE BT Drucks. 16/6308 S. 207; Bahrenfuss-Joachim, Bork/Jacoby/Schwab-Müther, Maurer jew. a.a.O.). In § 68 Abs. 1 S. 1 FGG war angeordnet, dass das Gericht vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts den Betroffenen persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen müsse. Für das Beschwerdeverfahren sah § 69g Abs. 5 S. 3 FGG vor, dass das Beschwerdegericht von solchen Verfahrenshandlungen absehen könne, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies ist nahezu wörtlich in § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG aufgegriffen. Der Gesetzgeber hat damit ersichtlich nicht das Ziel verfolgt, in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung oder sonstige persönliche Anhörung des Betroffenen nicht erforderlich ist, dergleichen nun spätestens im Beschwerdeverfahren als zwingend einzuführen. Sein Ziel war es gerade auch bei dieser Regelung, die Beschwerdegerichte zu entlasten, indem diese von vermeidbaren Wiederholungen von Verfahrenshandlungen befreit werden sollten (Begr RegE BT Drucks. 16/6308 S. 167, S. 207; Zöller-Feskorn, § 68 FamFG Rn. 6; Maurer, FamRZ 2009, 465, 475 f.).

Beabsichtigt war also nur eine Ausdehnung der für das Betreuungsrecht geltenden Verfahrenserleichterung auf andere Verfahren. Sofern in diesen zumindest einmal während des Verfahrens aus rechtsstaatlichen Gründen ein Termin oder eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, soll es unter den in S. 2 genannten Voraussetzungen genügen, wenn dies im ersten Rechtszug geschieht. Hierzu passt es, dass der Gesetzgeber zur Begründung seiner Regelung insbesondere auf Art. 6 MRK hinweist, wonach in streitigen Zivilverfahren grundsätzlich öffentlich verhandelt werden muss. Auch danach könne eine mündliche Verhandlung im zweiten Rechtszug entbehrlich sein, wenn ohne eigene Ermittlungen aufgrund der Aktenlage entschieden werden könne (Begr RegE BT Drucks. 16/6308 S. 207). Dem schließt sich die Kommentierung an (jew. zu § 68 FamFG etwa Thomas/Putzo-Reichold Rn. 22; Keidel-Sternal, FamFG Rn. 60; Bahrenfuss-Joachim Rn. 13; ebenso Maurer, FamRZ 2009, 465, 476). Auch daraus erschließt sich, dass der Regelungsgehalt des § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG sowohl vom Gesetzgeber wie auch in der Literatur als eine Einschränkung des Gebots zum mündlichen Verhandeln und zur unmittelbaren Anhörung des Betroffenen in Verfahren, in denen dies an sich vorgeschrieben ist, angesehen wird, die rechtsstaatlich aber zulässig sei. In Verfahren, die eine mündliche Verhandlung oder persönliche Anhörung des Betroffenen nicht gebieten, muss die Zulässigkeit der Entscheidung im schriftlichen Wege nicht am Maßstab des Art. 6 MRK gemessen werden.

Aus all dem folgt, dass § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG richtigerweise so zu verstehen ist:

Nach dem Grundsatz des § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den für den ersten Rechtszug geltenden Vorschriften. Die Vorschrift des § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG kommt nur zum Zuge, soweit nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften ein Termin, eine mündliche Verhandlung oder sonstige Verfahrenshandlungen durchzuführen sind. In solchen Verfahren kann unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer Wiederholung dieser Verfahrenshandlungen abgesehen werden. Wo es aber schon an solchen Vorgaben fehlt, braucht auch nicht auf § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zurückgegriffen zu werden. Es kann dann vielmehr ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen von der Anberaumung eines Termins oder einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Dies letztere gilt auch für das Erbscheinsverfahren. Bei diesem handelt es sich nicht um eine echte Streitentscheidung i.S.d. Art. 6 MRK. Die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheines betrifft nämlich nur die Frage, ob dem Antragsteller ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt werden kann. Eine verbindliche Entscheidung über den Bestand dieses Rechts enthält sie nicht; zu dieser ist nur das Prozessgericht befugt (BayObLGZ 1964, 433, 438 f. zur fehlenden Geltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes des Art. 6 Abs. 1 MRK im Erbscheinsverfahren).

Im Erbscheinsverfahren ist die Durchführung eines Termins oder einer mündlichen Verhandlung demnach im FamFG -entsprechend der bisherigen Rechtslage nach dem FGG – nicht von Amts wegen geboten. Dass dergleichen gleichwohl aus besonderen Gründen angezeigt erscheinen kann und dann durchgeführt werden muss, versteht sich von selbst. Vorliegend indes besteht kein Anlass zu einer unmittelbaren Anhörung des Beteiligten. Der Sachverhalt muss nicht weiter erforscht werden. Der Beteiligte selbst wirft dem Nachlassgericht nicht etwa eine ungenügende Sachverhaltsaufklärung vor; es ist auch nicht ersichtlich, was insoweit noch ermittelt werden könnte. Der Beteiligte hält nur die Auslegung der Testamentsurkunde durch das Nachlassgericht für unrichtig. Über reine Auslegungsfragen kann auch auf schriftlichem Wege entschieden werden.

In der Sache hat das Amtsgericht zu Recht von einer Einziehung des Erbscheins abgesehen. Eine Unrichtigkeit des Erbscheins ist nicht ersichtlich. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung über Umstände, die die Auslegung in anderem Sinne beeinflussen könnten. Der Beteiligte stützt seine Auslegung nur auf die Kenntnis des Lebenswegs, den sein Bruder genommen hat, und die Testamentsurkunde, von der er meint, dass sie vor diesem Hintergrund in seinem Sinne ausgelegt werden müsse. Seiner Auslegung kann jedoch nicht gefolgt werden, geschweige denn, dass sie mit Gewissheit als die richtige angesehen werden könnte und die Unrichtigkeit des Erbscheins damit feststünde. Nur dann dürfte der Erbschein eingezogen werden.

In unmittelbarer Auslegung lässt sich dem Testament keinesfalls entnehmen, dass der Erblasser seinen Sohn F nicht zum Miterben eingesetzt hätte, wenn er von dessen Geistesschwäche gewusst hätte. Der Beteiligte stellt auch nicht auf die Geistesschwäche seines Bruders als solche ab, sondern darauf, dass F infolgedessen nicht hätte heiraten und Kinder haben können, dies aber für den Erblasser wichtig gewesen sei. Es gibt jedoch im ganzen Testament keine Passage, die sich dahin auslegen ließe, dass einer der Söhne im Falle der Kinderlosigkeit sein Erbe wieder verlieren solle.

Denkbar wäre, darauf allerdings verweist der Beteiligte zu Recht, immerhin eine ergänzende Auslegung. Sie kommt in Betracht, wenn eine letztwillige Verfügung Lücken aufweist und feststeht, dass der Erblasser sie im bestimmten Sinne geschlossen hätte, wenn er sie erkannt hätte, und wenn dieser Wille in der letztwilligen Verfügung einen wenn auch geringen Anhaltspunkt gefunden hat. Der von dem Beteiligten behauptete Wille des Erblassers steht jedoch nicht fest.

Ihm steht zunächst entgegen, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments offenkundig nicht wissen konnte, welchen Lebensweg seine beiden seinerzeit 3 und 6 Jahre alten Söhne nehmen würden. Zu Recht hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass es sich unter diesen Umständen für den Erblasser geradezu aufgedrängt hätte, entsprechende testamentarische Regelungen zu treffen, wenn er die Erbfolge von der Entwicklung seiner Söhne hätte abhängig machen wollen. Seine Anordnung, dass das dem Nießbrauch der Ehefrau unterliegende Vermögen bis zum 25. Lebensjahr der Söhne für deren Lebensunterhalt, Erziehung und Ausbildung dienen sollte, besagt insoweit nichts. Eine Regelung dieser Art ist allein schon zur Sicherung der Söhne in der Zeit, in der sie sich noch unter der Obhut der Eltern befanden, nahe liegend. Wenn der Erblasser die Altersgrenze hierfür mit dem Erreichen des 25. Lebensjahres seiner Söhne annahm, so entspricht dies nur früheren weit verbreiteten Vorstellungen.

Aussagekräftig ist dagegen, dies allerdings gegen die von dem Beteiligten gewünschte Auslegung sprechend, dass der Erblasser für die Zeit danach keine Anordnungen getroffen oder auch nur Ratschläge gegeben hat, wie seine Söhne mit dem Vermögen umzugehen hätten. Sie hätten es deshalb zu ihren Lebzeiten frei veräußern und unbeschränkt letztwillig darüber verfügen dürfen, und dies jeweils zugunsten familienfremder Dritter.

Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein kinderlos versterbender Sohn sein Erbe wieder verlieren sollte. Der Beteiligte möchte auf einen Willen des Erblassers, dass sein Vermögen in der Familie gehalten werden und es deshalb nicht auf kinderlos gebliebene Söhne übergehen sollte, daraus schließen, dass der Erblasser die jeweiligen Söhne der Ehefrauen nicht bedacht hat und auch seine Ehefrau selbst nur mit einem Nießbrauch am Nachlass versorgt hat. Aus den entsprechenden Anordnungen spricht durchaus das Bestreben des Erblassers, die eigene Familie zu bevorzugen. Dies allein rechtfertigt es aber noch nicht, ihm einen weitergehenden Willen dahin zu unterstellen, dass er eine Anordnung für seinen Nachlass über die Generation seiner Söhne hinweg treffen wollte. Dass der Erblasser eine Bestimmung, dass ein Sohn im Falle der Kinderlosigkeit wegfallen und wer dann an dessen Stelle treten solle, beabsichtigt, dann aber übersehen haben soll, ist nicht plausibel, weil er den möglichen Wegfall eines Erben durchaus bedacht hat. In § 2 seines Testaments hat er für jeden seiner Söhne dessen Abkömmlinge als Ersatzerben benannt.

Aus den Bestimmungen des Erblassers lässt sich nicht einmal ableiten, dass er den jeweils von den Ehefrauen mitgebrachten Söhnen nichts aus seinem Vermögen hat zukommen lassen wollen. E findet in dem Testament zwar keine Erwähnung. Zu C hat er aber – geradezu das fehlende Berücksichtigen im Testament rechtfertigend – ausgeführt, dass er diesen bereits durch die Einrichtung eines guten Schlachtereigeschäfts und durch bares Geld ausreichend bedacht habe (Vor § 1, S. 2 des Testaments).

Letztendlich ergäbe eine Auslegung des Testaments im Sinne des Beteiligten kein in sich stimmiges Ergebnis. Wäre es dem Erblasser wirklich entscheidend darauf angekommen, den Nachlass nur an denjenigen seiner Söhne weiterzugeben, der ihn in der Familie halten würde, so wären zahllose Fälle denkbar, in denen folgerichtig vom Eintritt einer auflösenden Bedingung hinsichtlich der Erbenstellung auszugehen wäre. So müsste etwa derjenige seiner Erbenstellung verlustig gehen, der Nachlassvermögen verkaufen, verschenken, oder darüber zugunsten Dritter testieren würde, zumindest aber derjenige, der das Ererbte sinnlos verschleuderte. Ob dies dann für jeglichen Nachlassgegenstand geltend sollte oder nur für die Grundstücke oder nur ab einem bestimmten Wert, ist unklar. Dass ein solches Auslegungsergebnis wenig sinnvoll wäre, liegt auf der Hand. Es ist allerdings auf der Grundlage der Argumentation des Beteiligten nicht recht einsichtig, weshalb nur die Kinderlosigkeit eines Erben den Bedingungsfall auslösen sollte.

Auch in anderer Hinsicht ergäbe die von dem Beteiligten bevorzugte Auslegung des Testaments kein sinnvolles Ergebnis im Sinne des Erblassers. Ein auflösend bedingt eingesetzter Erbe ist – bei allen Streitfragen hierzu im Übrigen – jedenfalls auflösend bedingter Vorerbe (Staudinger/Otte, Bearb. 2003, § 2074 Rn. 19; Bamberger/Roth, 2. Aufl. 2008, § 2074 Rn. 4; Palandt/ Edenhofer, 69. Aufl. 2010, § 2075 Rn. 5), wobei er beim Fehlen jedweder Verfügungsbeschränkungen die Stellung eines befreiten Vorerben hat. Er ist damit nach Maßgabe des § 2112 BGB über den Nachlass verfügungsbefugt. Der Nacherbe ist nur durch die relative Unwirksamkeit der Verfügungsgeschäfte nach §§ 2113 f. BGB geschützt ( BGHZ 96, 198, bei juris Rn. 14; Staudinger/Otte, § 2074 Rn. 24), und auch nur dann, wenn der Erwerber hinsichtlich der Vorerbenstellung bösgläubig war ( § 2113 Abs. 3 BGB ). Eine solche Bösgläubigkeit allerdings käme hier im Hinblick darauf, dass die angebliche Vorerbenstellung an keiner Stelle des Testaments zum Ausdruck kommt, kaum je zum Zuge. Daraus ergibt sich, dass der Erblasser mit einem solchen Testament sein angebliches Ziel, den Nachlass in der Familie zu halten, bei einer Auslegung im Sinne des Beteiligten G in keinerlei Weise sinnvoll umgesetzt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Geschäftswertes auf § 108 iVm § 107 Abs. 2 – 4 KostO. Maßgeblich ist demnach der Aktivwert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, der nicht etwa auf seinen Wert nach heutiger Kaufkraft umzurechnen ist. Aus der Nachlassakte 52 VI 263/47 AG Pinneberg (dort Bl. 1 R, 15 R) erschließt sich ein damaliger Wert von rund 60 000 RM. Da dem Senat eine genaue Umrechnung in den entsprechenden Euro-Betrag nicht möglich erscheint, hat er sich bei der Festsetzung des Geschäftswerts an der Umbewertung von Sparguthaben in der Währungsreform 1948 im Verhältnis 1: 10 im Verhältnis von Reichsmark und Deutscher Mark orientiert und den Geschäftswert demnach mit 3 000,00 € angesetzt; dies entspricht im übrigen dem Wert, der bei Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine Wertfestsetzung regelmäßig anzusetzen ist ( § 30 Abs. 2 S. 1 KostO ).

Mittwoch, 24. März 2010

Vereinheitlichung der internationalen Scheidungsrechts in Europa

Rechtssicherheit für Kinder und Eltern: Europäische Kommission und 10 Länder preschen mit Scheidungsregelung für gemischte Ehen vor

Familienrecht ist sicher nicht so sonderlich mein Thema, aber die Pläne sind von allgemeinem Interesse, weil es letztlichen jeden Bürger betreffen kann und diese Sachverhalte erhebliche Bedeutung haben. Ob und was sich davon im IPR durchsetzen, bleibt abzuwarten.

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Eine Österreicherin und ein Engländer heiraten in Großbritannien. Das Ehepaar lebt zwei Jahre lang mit dem gemeinsamen Sohn in Österreich. Der Ehemann verlässt seine Frau und drängt auf Scheidung. Sie weiß allerdings nicht, nach welchem Recht sie sich scheiden lassen kann. Gilt österreichisches oder britisches Recht? Tausende Europäer befinden sich jedes Jahr in einer ähnlich schwierigen Lage, weil in jedem EU-Land die Zuständigkeit für Scheidungsangelegenheiten anders geregelt ist.

Die Europäische Kommission legt heute eine konkrete Lösung vor: eine Vorschrift, die den Ehepaaren die Entscheidung überlässt, nach welchem Landesrecht sie sich scheiden lassen wollen. Die vorgeschlagene EU-Verordnung wird Ehepaaren gemischter Staatsangehörigkeit, Ehepaaren, die getrennt in verschiedenen Ländern leben oder die zusammen in einem anderen Land als ihrem Heimatland leben, helfen. Sie soll die Belastung der Kinder verringern und den schwächeren Partner bei Scheidungsstreitigkeiten schützen. Jedes Jahr werden in der EU rund 300 000 Mischehen geschlossen. Der heute vorgelegte Verordnungsvorschlag geht auf einen Antrag von 10 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn) auf Anwendung des Verfahrens der verstärkten Zusammenarbeit zurück. Wenn die Verordnung angenommen wird, wird erstmals in der Geschichte der EU von diesem Verfahren Gebrauch gemacht.

„Auf gemischte Ehepaare kommen manchmal unerwartete rechtliche Probleme zu, die die Tragödie einer Ehescheidung zu einer finanziellen und emotionalen Katastrophe machen können. Das kann den Betroffenen das Leben zur Hölle machen,“ so EU-Kommissarin für Justiz, Grund- und Bürgerrechte, Viviane Reding, „tausende Ehepaare sind in einer schwierigen persönlichen Lage, weil die Rechtssysteme ihrer Länder bisher keine klaren Antworten geben. Oft sind Kinder und die schwächeren Ehepartner die Leidtragenden. Wir dürfen die Menschen in der EU bei komplizierten internationalen Scheidungsfällen nicht alleine lassen. Sie brauchen klare Regeln und sollen wissen, welche Rechte sie haben, und daher haben wir uns zu diesem Schritt entschlossen.“

Die derzeitige Rechtslage für Mischehen ist komplex:

  • 20 EU-Staaten entscheiden auf der Grundlage von Bezugskriterien wie Staatsangehörigkeit und langfristiger Aufenthalt darüber, welches Landesrecht maßgebend ist, so dass die Scheidung nach dem Recht vollzogen wird, zu dem das Ehepaar einen Bezug hat.

  • 7 EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Lettland, Irland, Zypern, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich) wenden grundsätzlich ihr Landesrecht an.

    Diese mangelnde Homogenität der Regelungen führt zu rechtlichen Komplikationen und treibt die Kosten in die Höhe. Außerdem erschwert dies einverständliche und geregelte Ehescheidungen.

Die Kommission schlägt jetzt eine gemeinsame Regelung vor, nach der darüber befunden wird, welches Landesrecht bei der Scheidung einer Mischehe gilt. In der vorgeschlagenen Verordnung ist dies wie folgt geregelt:

  • Internationale Ehepaare haben bei einer Trennung ein größeres Mitspracherecht. Sie können entscheiden, nach welchem Landesrecht sie sich scheiden lassen wollen, wenn einer der Ehepartner einen Bezug zu dem betreffenden Land hat. So kann ein schwedisch-litauisches Ehepaar, das in Italien lebt, beim italienischen Gericht beantragen, nach schwedischem oder litauischem Recht geschieden zu werden.

  • In Fällen, in denen sich die Ehepartner nicht einigen können, sollen die Gerichte diese Frage nach einem einheitlichen Verfahren entscheiden.

Ehepaare sollen auch vereinbaren können, nach welchem Recht sie sich scheiden lassen würden, wenn sie eine Scheidung gar nicht beabsichtigen. Dadurch erhalten sie mehr Rechts‑ und Planungssicherheit sowie Flexibilität und können ihrem Ehepartner und ihren Kindern komplizierte, langwierige und belastende Verfahren ersparen.

Vorgeschlagen wird auch ein besserer Schutz der schwächeren Ehepartner vor unfairer Benachteiligung in Scheidungsverfahren. Bisher konnte der Ehepartner, der die Reise- und Anwaltskosten aufbringen konnte, schnell das Gericht in einem anderen Land befassen, so dass die Scheidung nach dem Recht vollzogen werden musste, das seine Interessen beschützte. Wenn beispielsweise ein Pole nach Finnland umzieht, könnte er dort nach einem Jahr die Scheidung von seiner in Polen zurückgebliebenen Frau ohne deren Zustimmung beantragen.

Die neue Verordnung macht in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Schluss mit diesem „Scheidungs-Shopping“, indem garantiert wird, dass das Recht des Landes angewandt wird, in dem der schwächere Ehepartner in der Ehegemeinschaft lebt oder zuletzt in der Ehegemeinschaft gelebt hat.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen jetzt beschließen, ob den 10 Ländern die verstärkte Zusammenarbeit in diesem Bereich gestattet werden soll. Auch muss das Europäische Parlament zustimmen. „10 Regierungen haben die Kommission um einen Lösungsvorschlag gebeten. Dass dies durch das Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit erfolgen soll, zeigt, dass die EU auch in schwierigen rechtlichen Fragen Möglichkeiten hat, den Bürgern zu helfen. Ich möchte sicherstellen, dass die Bürger von ihrem Recht, überall in Europa zu wohnen und zu arbeiten, in vollem Umfang Gebrauch machen können,“ so EU-Justizkommissarin Viviane Reding.

Hintergrund

Die Kommission legte erstmals 2006 einen Vorschlag für eine Scheidungsregelung für gemischte Ehen (die sogenannten Rom-III-Verordnung) vor, die aber nicht die erforderliche einstimmige Unterstützung der EU-Regierungen erhielt. Daraufhin erklärten 10 EU-Staaten (Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn), dass sie eine Regelung im Rahmen der sogenannten verstärkten Zusammenarbeit wünschten. Nach den EU-Verträgen dürfen neun oder mehr Länder eine Maßnahme einführen, die wichtig ist, aber von einer kleinen Minderheit von Mitgliedstaaten blockiert wird. Andere EU-Länder dürfen sich jederzeit der Maßnahme anschließen.

Die heute vorgeschlagene Verordnung berührt in keiner Weise die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Definition des Ehebegriffs.

MEMO/10/100

Der Verordnungsvorschlag ist abrufbar auf:

http://ec.europa.eu/justice_home/news/intro/news_intro_en.htm



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European Commission goes ahead with 10 countries to bring legal certainty to children and parents in cross-border marriages

An Austrian woman marries a British man in the UK. The couple lives for two years in Austria with their son. The husband then leaves and the wife wants a divorce. However, she doesn't know which law will apply to her divorce. Can she get a divorce under Austrian law or does UK law apply? Thousands of Europeans find themselves in such difficult situations each year because each EU country has its own system for deciding which country’s law applies to divorces. The European Commission today proposed a concrete solution: a law that will allow couples to choose which country's laws apply to their divorce. The proposed EU Regulation will help couples of different nationalities, couples living apart in different countries or living together in a country other than their home country. The aim is to lessen the burden on children and to protect weaker partners during divorce disputes. There are around 300,000 international marriages per year in the EU. Today's proposal follows a request from 10 Member States (Austria, Bulgaria, France, Greece, Hungary, Italy, Luxembourg, Romania, Slovenia and Spain) and would be the first time the "enhanced cooperation" mechanism would be used in EU history.

"International couples can encounter arbitrary legal problems that turn the tragedy of divorce into a financial and emotional disaster, making peoples' lives very hard," said Vice President Viviane Reding, the EU's Commissioner for Justice, Fundamental Rights and Citizenship. "Thousands of couples find themselves in difficult personal situations because national legal systems have so far failed to provide clear answers. In many cases, children and the weaker spouse suffer. I do not want people in the EU to be left to manage complicated international divorces alone. I want them to have clear rules so that they always know where they stand. This is why we decided to move ahead today."

The current situation for cross-border couples is complex:

  • 20 EU countries determine which country's law applies based on connecting factors such as nationality and long-term residence so that the spouses' divorce is governed by a law relevant to them.

  • 7 EU Member States (Denmark, Latvia, Ireland, Cyprus, Finland, Sweden and the UK) apply their domestic law.

These conflicting applicable law rules lead to legal complications and heavy costs, making amicable and planned divorces harder.

The Commission proposed today a common formula for deciding which country's rules would apply to international couples. Under the proposed Regulation:

  • International couples will have more control over their separation. They could decide which country’s law would apply to the divorce, provided that one spouse has a connection to the country. For example, a Swedish-Lithuanian couple living in Italy could ask an Italian court to apply Swedish or Lithuanian law;

  • Courts would have a common formula for deciding which country's law applies when couples cannot agree themselves.

Couples would also be able to agree which law would apply to their divorce even when they do not plan to separate. This would give them more legal certainty, predictability and flexibility and would help to protect spouses and their children from complicated, drawn-out and painful procedures.

The proposals are also designed to protect weaker spouses from being put at an unfair disadvantage in divorce proceedings. At the moment, the partner who can afford travel costs and legal fees can "rush to court" in another country so that the case is governed by a law that safeguards his interests. For example, if one spouse from a Polish couple moves to Finland, he could ask for a divorce there after one year without the other spouse’s consent.

The new rules would tackle this sort of "forum shopping" in participating Member States by guaranteeing that the law of the country in which the weaker spouse lives with her partner or in which her partner last resided with her will apply.

EU Member States must now vote on whether the 10 countries may proceed with enhanced cooperation. The European Parliament must also give its consent. "10 governments have asked for the Commission to propose a solution. Using the enhanced cooperation procedure is a good sign that the EU has the flexibility to help its citizens, even with difficult legal issues. My goal is to ensure that citizens can take full advantage of their right to live and work across European borders," said EU Justice Commissioner Viviane Reding.

Background

The Commission first proposed helping international couples in 2006, but the plan (so-called "Rome III" Regulation") did not get the required unanimous support of EU governments. Since then, 10 EU countries (Austria, Bulgaria, France, Greece, Hungary, Italy, Luxembourg, Romania, Slovenia and Spain) said they would like to use so-called enhanced cooperation to advance the measure. Under the EU Treaties, enhanced cooperation allows nine or more countries to move forward on a measure that is important, but blocked by a small minority of Member States. Other EU countries keep the right to join when they want.

The Regulation proposed today has no effect on Member States' ability to define marriage.

MEMO/10/100

Today's proposal can be found at:

http://ec.europa.eu/justice_home/news/intro/news_intro_en.htm


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La Comisión Europea sigue avanzando junto con 10 Estados miembros para aportar seguridad jurídica a los menores y a los padres en relación con las bodas transfronterizas

Una mujer austríaca se casa con un hombre de nacionalidad británica en el Reino Unido. La pareja vive durante dos años en Austria con su hijo. El marido entonces se va y la esposa quiere divorciarse. Sin embargo, no sabe qué ley se aplicará a su divorcio. ¿Puede obtener un divorcio de acuerdo con la legislación austríaca o se aplica el Derecho del Reino Unido? Miles de europeos se encuentran en tales situaciones de especial complejidad cada año porque cada país de la UE tiene su propio sistema para decidir cuál es la ley que se aplica a los divorcios. La Comisión Europea ha propuesto hoy una solución concreta: una ley que permitirá a los matrimonios elegir las leyes aplicables a sus divorcios. El Reglamento de la UE propuesto ayudará a los matrimonios con distintas nacionalidades que viven por separado en diversos países o juntos en un país distinto de su país de origen. El objetivo es reducir el sufrimiento de los hijos y proteger a los cónyuges más débiles durante los procesos de divorcio. Se celebran alrededor de 300 000 matrimonios internacionales cada año en la UE. La propuesta de hoy se realiza en respuesta a una petición de 10 Estados miembros (Austria, Bulgaria, Francia, Grecia, Hungría, Italia, Luxemburgo, Rumanía, Eslovenia y España) y sería la primera vez que se utiliza el mecanismo de «cooperación reforzada» en la historia de la UE.

«Los matrimonios internacionales pueden encontrarse con problemas jurídicos arbitrarios que convierten la tragedia del divorcio en un desastre financiero y emocional, generando situaciones muy duras en las vidas de algunas personas», ha declarado la Vicepresidenta Viviane Reding, Comisaria de la UE responsable de Justicia, Derechos Fundamentales y Ciudadanía. «Miles de matrimonios se encuentran en situaciones personales difíciles porque los ordenamientos jurídicos nacionales no han sabido proporcionarles hasta ahora respuestas claras. En muchos casos, los hijos y el cónyuge más débil sufren. No quiero que los ciudadanos de la UE se vean obligados a gestionar por sí solos divorcios internacionales complicados. Quiero que cuenten con unas reglas claras de modo que siempre sepan a qué atenerse. Por ello hemos decidido hoy que había que dar un paso adelante».

La situación actual para los matrimonios transfronterizos es compleja:

  • 20 países de la UE fijan cuál es la ley nacional aplicable sobre la base de factores de conexión tales como la nacionalidad y la residencia a largo plazo de modo que el divorcio de los cónyuges es regido por una ley que les concierne.

  • 7 Estados miembros de la UE (Dinamarca, Letonia, Irlanda, Chipre, Finlandia, Suecia y el Reino Unido) aplican su ley nacional.

Estas normas aplicables relativas a los conflictos de leyes dan lugar a situaciones de especial complejidad jurídica y numerosos costes, dificultando los divorcios de mutuo acuerdo y los divorcios ya previstos.

La Comisión ha propuesto hoy una fórmula común para decidir las normas nacionales que se aplicarían a los matrimonios internacionales. De conformidad con el Reglamento propuesto:

  • Los matrimonios internacionales tendrán más control sobre su separación. Pueden decidir la ley nacional que se aplicará a su divorcio, siempre que uno de los cónyuges tenga un vínculo con el país de que se trate. Por ejemplo, una pareja sueco-lituana que vive en Italia podría pedir a un tribunal italiano que aplicara la legislación sueca o lituana;

  • Los Tribunales tendrán una fórmula común para decidir qué ley nacional se aplica cuando las parejas no logran ponerse de acuerdo.

Las parejas también podrían acordar qué ley se aplicaría a su divorcio incluso cuando no tienen previsto separarse. Esto les daría una mayor seguridad jurídica, previsibilidad y flexibilidad y ayudaría a proteger a los cónyuges y a sus hijos frente a procedimientos complejos, dilatados en el tiempo y dolorosos.

También se formulan propuestas para proteger a los cónyuges más débiles ante la posibilidad de que se encuentren en una situación injusta de desventaja en los procedimientos de divorcio. Actualmente, el cónyuge que puede permitirse gastos de viaje y gastos judiciales podría «apresurarse al juzgado» de otro país de modo que el caso sea regido por una ley que proteja sus intereses. Por ejemplo, si un cónyuge de una pareja polaca se traslada a Finlandia, puede pedir un divorcio en dicho país transcurrido un año sin el consentimiento del otro cónyuge.

Las nuevas normas abordarían esta clase de «foros de conveniencia» entre los diferentes Estados miembros participantes garantizando que se aplicará la ley del país en el que el cónyuge en situación más desfavorecida vive con su pareja o en el que su pareja residió en último lugar.

Los Estados miembros de la UE deben votar ahora sobre si los 10 países mencionados pueden continuar con la cooperación reforzada. El Parlamento Europeo debe también dar su consentimiento. «Los 10 Gobiernos han solicitado a la Comisión que proponga una solución. La utilización del procedimiento de cooperación reforzada es un buen signo de que la UE tiene la flexibilidad suficiente para ayudar a sus ciudadanos, incluso cuando se trata de difíciles problemas jurídicos. Mi objetivo es garantizar que los ciudadanos puedan beneficiarse plenamente de su derecho a vivir y a trabajar sin estar limitados por las fronteras internas europeas», ha declarado la Comisaria de Justicia de la UE, Viviane Reding.

Contexto

La primera propuesta de la Comisión fue ayudar a los matrimonios internacionales en 2006, pero el plan (llamado Reglamento «Roma III») no obtuvo el apoyo unánime requerido de los Gobiernos de la UE. Desde entonces, 10 países de la UE (Austria, Bulgaria, Francia, Grecia, Hungría, Italia, Luxemburgo, Rumanía, Eslovenia y España) mostraron su deseo de utilizar la llamada cooperación reforzada para avanzar en la aplicación de las medidas. Conforme a los Tratados de la UE, la cooperación reforzada permite a nueve países avanzar en relación con una medida que consideren importante, pero bloqueada por una pequeña minoría de los Estados miembros. Otros países de la UE mantienen el derecho a incorporarse al plan cuando lo estimen conveniente.

El Reglamento propuesto hoy no tiene ningún efecto sobre la capacidad de los Estados miembros de establecer una definición de matrimonio.

MEMO/10/100

La propuesta de hoy puede encontrarse en:

http://ec.europa.eu/justice_home/news/intro/news_intro_en.htm




They want a new SWIFT..., unbelievable...

European Commission prepares new negotiations with US on transfer of bank data for counter-terrorism purposes

It is nearly unbelievable that there will be a new start to sign such an agreement, after the decision of the European Parlament not to sign this agreement. This Agreement is - of course - not compatible with European Law and national constitutional law, because of a violence of civil rights. Long years ago there was a great Beatles Song namend "Let it be"... But now it is time for "Get up, stand up" once again.

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The Commission today adopted a draft mandate for negotiating bank data transfers with the United States government under the Terrorist Financing Tracking Programme (TFTP). The Commission wants to complete an agreement this summer to limit gaps in security.

"Terrorism remains among the main threats that EU security has to face and we need to put in place tools that are up to the task, allowing for effective international cooperation" said Commissioner Cecilia Malmström, responsible for Home Affairs. She added "the programme we propose to sustain with this EU-US agreement on the transfer of financial messaging data proved its effectiveness in the past and I am confident that it will continue to do so, granting at the same time the highest possible level of protection for EU citizens' personal data, allowing them to have right to administrative and judicial redress, ensuring greater monitoring thanks to a regular review process and making sure that requests for data must be approved by a judicial public authority. I will make sure that the European Parliament will be immediately and fully informed at all stages of the negotiation procedure and that the talks with our US counterparts will duly take into account the concerns and suggestions expressed by the European Parliament.''

"Our role is to make sure that citizens' rights are respected and protected at all times," said Vice-President Viviane Reding, the EU's Commissioner for Justice, Fundamental Rights and Citizenship. ''While drafting the mandate for the new agreement, Cecilia and I took account of the most essential concerns of the European Parliament, which were expressed last September, notably with regard to the right of privacy and the right to effective and non-discriminatory administrative and judicial redress. The future agreement would ensure that the Commission will regularly report to the European Parliament, thereby ensuring democratic control. Last, but not least, the future agreement would explicitly provide US reciprocity should the EU set up its own Terrorist-Financing Tracking Programme. I believe that on this basis, the European Union can go with confidence in a new round of negotiations with our US partners."

Today's proposal would give the Commission a mandate to negotiate a strong level of protection of personal data. It would also commit it to keeping the European Parliament fully informed at all stages of negotiations.

Under the proposal of the Commission the draft mandate includes significant further data protection guarantees such as a strict counter terrorism purpose limitation, an absolute prohibition on transfers on bulk data to third countries (only leads can be transferred). It aims at a potential limitation of the amount of personal data that is transferred to US authorities.

In line with EU law, the mandate proposes a general maximum data retention period of 5 years. The EU will have the right to terminate the Agreement in the event of breach of any of the data protection safeguards.

Background

At the JHA Council of 25 February 2010 there was general agreement among Member States that there is a pressing need to put in place a new EU-US TFTP Agreement to maintain this valuable counter terrorism programme, after the refusal of the European Parliament to consent for the TFTP Interim Agreement, on 11 February.

Consequent to the European Parliament vote, a letter signed by the President of the Council was delivered to the US Secretary of State on 22 February stating that as a consequence of the Parliament's Resolution, the EU cannot become a party to the Interim Agreement and terminating the provisional application of the Agreement.

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Europäische Kommission vor neuen Verhandlungen mit den USA über die Weitergabe von Bankdaten zur Terrorismusbekämpfung

Die Kommission hat heute ein vorläufiges Mandat für Verhandlungen mit der US-Regierung über die Weitergabe von Bankdaten im Rahmen des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP) angenommen. Die Kommission möchte bis zum Sommer zu einem Abkommen gelangen, um bestehende Sicherheitslücken zu schließen.

Cecilia Malmström, für Inneres zuständiges Kommissionsmitglied, erklärte hierzu: „Der Terrorismus zählt nach wie vor zu den größten Bedrohungen für die Sicherheit in der EU und wir brauchen wirksame Instrumente für eine effiziente internationale Zusammenarbeit. Das von uns vorgeschlagene Programm zur Flankierung des Abkommens zwischen der EU und den USA über die Übermittlung von Zahlungsverkehrsdaten hat sich in der Vergangenheit bewährt und ich bin überzeugt, dass sich daran auch künftig nichts ändern wird. Es garantiert größtmöglichen Schutz der personenbezogenen Daten der EU-Bürger, den Zugang zu Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln und eine bessere Überwachung durch regelmäßige Überprüfungen und gewährleistet, dass Datenanfragen im Vorfeld von den Justizbehörden genehmigt werden müssen. Ich werde dafür sorgen, dass das Europäische Parlament in allen Phasen der Verhandlungen unverzüglich und umfassend unterrichtet wird und die vom Europäischen Parlament geäußerten Bedenken und Vorschläge bei den Gesprächen mit der US-Regierung gebührend berücksichtigt werden.“

Viviane Reding, EU-Kommissarin für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft, sagte: „Unsere Aufgabe besteht darin, sicherzustellen, dass die Rechte der Bürger jederzeit geachtet und geschützt werden. Cecilia Malmström und ich haben bei der Erarbeitung des Entwurfs für das Verhandlungsmandat den wichtigsten Bedenken Rechnung getragen, die das Europäische Parlament letztes Jahr im September angemeldet hatte, und die vornehmlich das Recht auf Schutz der Privatsphäre und das Recht auf wirksamen und nichtdiskriminierenden Zugang zu Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln betrafen. Mit dem künftigen Abkommen wird die demokratische Kontrolle dadurch sichergestellt, dass die Kommission dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht erstattet. Für den Fall, dass die EU ein eigenes Programm zum Aufspüren der Terrorismusfinanzierung einrichtet, ist in dem neuen Abkommen ausdrücklich das Prinzip der Gegenseitigkeit festgeschrieben. Ich bin überzeugt, dass die Europäische Union auf dieser Grundlage zuversichtlich in die nächste Verhandlungsrunde mit den US-Partnern gehen kann.“

Der heute verabschiedete Entwurf verleiht der Kommission ein Mandat zur Aushandlung weitreichender Garantien für den Schutz personenbezogener Daten. Darüber hinaus ist darin festgelegt, dass die Kommission das Europäische Parlament in allen Phasen der Verhandlungen umfassend informiert.

Auf Vorschlag der Kommission enthält das vorläufige Mandat umfassende zusätzliche Garantien für den Datenschutz, etwa das Gebot der ausschließlichen Verwendung der Daten für die Terrorismusbekämpfung und ein absolutes Verbot der Weitergabe größerer Datenmengen an Drittstaaten (es dürfen lediglich Hinweise übermittelt werden). Ferner soll die Menge personenbezogener Daten, die den US-Behörden übermittelt wird, nach Möglichkeit beschränkt werden.

Entsprechend dem Unionsrecht sieht das Mandat eine allgemeine Datenspeicherfrist von höchstens fünf Jahren vor. Die EU kann das Abkommen im Falle eines Verstoßes gegen die Datenschutzgarantien beenden.

Hintergrund

Auf der Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ am 25. Februar 2010 waren sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich einig, dass der Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der EU und den USA über den Bankdatenaustausch zur Aufspürung der Terrorismusfinanzierung dringend notwendig ist, um das wertvolle Programm zur Terrorismusbekämpfung nach dem Veto des Europäischen Parlaments am 11. Februar gegen das SWIFT-Übergangsabkommen aufrechtzuerhalten.

Nach der Abstimmung im Parlament wurde die US-Außenministerin am 22. Februar mit Schreiben des Ratspräsidenten darüber informiert, dass die EU dem Übergangsabkommen aufgrund der Entschließung des Europäischen Parlaments nicht beitreten kann, und die vorläufige Anwendung des Abkommens somit beendet ist.

Weitere Informationen:

MEMO/10/101


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La Comisión Europea prepara nuevas negociaciones con los EE.UU. sobre la transferencia de datos bancarios en el marco de la lucha contra el terrorismo

La Comisión ha adoptado hoy un proyecto de mandato para negociar transferencias de datos bancarios con el Gobierno de Estados Unidos conforme al Programa de seguimiento de la financiación del terrorismo (TFTP). La Comisión quiere concluir un acuerdo este verano para limitar las diferencias en materia de seguridad.

«El terrorismo se encuentra entre las principales amenazas para la seguridad de la UE y necesitamos establecer las herramientas adecuadas para esta tarea de modo que se logre una cooperación internacional efectiva», ha declarado la Comisaria Cecilia Malmström, responsable de Asuntos de Interior. Y ha añadido: «el programa que proponemos apoyar con este Acuerdo UE-USA sobre la transferencia de datos de mensajería financiera ha demostrado su eficacia en el pasado y confío en que continuará haciéndolo en el futuro, previendo al mismo tiempo el mayor nivel de protección posible para los datos personales de los ciudadanos de la UE, permitiendo que tengan derecho a una tutela administrativa y judicial, garantizando una mayor supervisión gracias a un proceso de examen regular y que las solicitudes de datos deban ser aprobadas por un órgano judicial público. Me aseguraré de que se informe al Parlamento Europeo de manera inmediata y completa en todas las etapas del procedimiento de negociación y de que las negociaciones con nuestros socios de EE.UU. tengan debidamente en cuenta las sugerencias y preocupaciones expresadas por el Parlamento Europeo».

«Nuestro papel es garantizar que los derechos de los ciudadanos se respetan y se protegen en todo momento» ha declarado la Vicepresidenta Viviane Reding, Comisario de la UE responsable de Justicia, Derechos Fundamentales y Ciudadanía. «Al mismo tiempo que elaboramos el mandato para el nuevo acuerdo, Cecilia y yo hemos tenido en cuenta las preocupaciones fundamentales del Parlamento Europeo expresadas el pasado mes de septiembre, especialmente por lo que se refiere al derecho a la intimidad y el derecho a la tutela administrativa y judicial efectiva y no discriminatoria. El futuro acuerdo garantizaría que la Comisión informe regularmente al Parlamento Europeo, lo que aseguraría el control democrático. Por último, el futuro acuerdo establecería explícitamente la reciprocidad de EE.UU. en caso de que la UE creara su propio Programa de seguimiento de la financiación del terrorismo. Creo que sobre esta base, la Unión Europea puede acudir con plena confianza a una nueva ronda de negociaciones con nuestros socios de EE.UU.»

La propuesta de hoy daría a la Comisión un mandato para negociar un alto nivel de protección de los datos personales. También la comprometería a mantener completamente informado al Parlamento Europeo en todas las etapas de las negociaciones.

Conforme a la propuesta de la Comisión, el proyecto de mandato incluye otras garantías significativas en materia de protección de datos tales como una limitación estricta de las operaciones a la lucha contra el terrorismo, la prohibición absoluta de una transferencia masiva de datos a terceros países (solamente pueden transferirse informaciones relacionadas con el terrorismo). El objetivo es lograr una limitación potencial de la cantidad de datos personales que se transfieren a las autoridades de EE.UU.

Conforme a la legislación de la UE, el mandato propone un período máximo general de conservación de 5 años. La UE tendrá el derecho a rescindir el Acuerdo en caso de infracción de cualquier salvaguardia en materia de protección de datos.

Contexto

En el Consejo JAI de 25 de febrero de 2010, los Estados miembros llegaron a un acuerdo sobre la necesidad urgente de establecer un nuevo Acuerdo UE-USA TFTP con el fin de mantener este valioso programa contra el terrorismo después de que el Parlamento Europeo rechazara aprobar el Acuerdo interino TFTP el 11 de febrero.

Tras el voto del Parlamento Europeo, el 22 de febrero se entregó una carta firmada por el Presidente del Consejo al Secretario de Estado de EE.UU. en la que se afirmaba que, como consecuencia de la resolución del Parlamento, la UE no podía adherirse como parte al Acuerdo interino y dando por concluida la aplicación provisional del Acuerdo.

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MEMO/10/101


Mittwoch, 30. Dezember 2009

Neue Regelungen im Erbrecht

PM - BMJ v. 29.12.2009 - Neue Regelungen im Erbrecht ab 1. Januar 2010

Ab dem 1. Januar 2010 gelten in bestimmten Bereichen andere erbrechtliche Regelungen in Deutschland. Von besonderer Bedeutung sind die erheblichen Verkürzungen der Verjährungsfristen auf drei Jahre, von Sonderregelungen abgesehen.

Das Erbrecht besteht in seiner heutigen Struktur seit über 100 Jahren. Die Neuregelung reagiert auf geänderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen. Modernisiert wird vor allem das Pflichtteilsrecht, also die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe.

Die wichtigsten Punkte der Reform:

1. Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil ist Ausdruck der Familiensolidarität. Er besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; seine Höhe bleibt durch die Neuerungen unverändert.

Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend wurden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:

  • Die Entziehungsgründe werden vereinheitlicht, indem sie für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang galten hier für unterschiedliche Personengruppen verschiedene Regelungen.
  • Darüber hinaus werden zukünftig alle Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, z. B. Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung ist auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.

    Beispiel:
    Wird der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies künftig eine Entziehung des Pflichtteils.
  • Der Entziehungsgrund des “ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels” entfällt. Zum einen galt er bisher nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen berechtigt zukünftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils, wenn es deshalb dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

2. Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe
Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, das für die Familie die Lebensgrundlage bietet, mussten die Erben diese Vermögenswerte bislang oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Hilfe bietet hier eine Stundungsregelung, die bisher jedoch eng ausgestaltet war und nur den pflichtteilsberechtigten Erben (insbesondere Abkömmlingen und Ehegatten) offenstand. Mit der Reform wird die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben möglich. Bei der Entscheidung über die Stundung sind aber auch künftig die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der sich sein Leben lang im Unternehmen engagiert und dieses dann geerbt hat , eine Stundung gegenüber den testamentarisch ausreichend versorgten, pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine “unbillige Härte” darstellen würde. Damit wird der Zerschlagung von Vermögenswerten zulasten der Erben entgegengewirkt.

3. Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Macht der Erblasser vor seinem Tod anderen Geschenke, kann dies zu Ansprüchen auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Bislang wurde Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt. Waren hingegen seit einer Schenkung bereits 10 Jahre verstrichen, blieb die Schenkung vollständig unberücksichtigt. Dies galt auch dann, wenn der Erblasser nur einen Tag vor Ablauf der Frist starb.

Die Neuregelung sieht jetzt vor, dass eine Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

4. Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Zukünftig können Pflegeleistungen durch Abkömmlinge in Erbauseinandersetzungen in erhöhtem Umfang berücksichtigt werden. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es bisher nur für Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt haben. Künftig entsteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht um sie. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen aus dem Nachlass verlangen. Von dem Nachlass wird zunächst der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro, der Bruder 40.000 Euro.

5. Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Die Neuregelung passt die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 an. Seit der Schuldrechtsreform gilt eine Regelverjährung von drei Jahren. Dagegen unterlagen familien- und erbrechtliche Ansprüche bislang einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen machte. Dies führte zu Wertungswidersprüchen und bereitete der Praxis Schwierigkeiten. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, gilt jedoch auch in Zukunft eine längere Frist.

Mittwoch, 25. November 2009

Die "Front" gegen die Zulässigkeit von Hausverlosungen im Internet wächst weiter

VG Göttingen, Beschluss vom 12.11.2009, AZ: 1 B 247/09


Seit ungefähr einem Jahr wird versucht in Deutschland ein Verlosungsmodell für Immobilien nach spanischen Vorbildern - etwa der "Mallorca - Hausverlosung" zu etablieren.

Bislang sehen die meisten deutschen Verwaltungsgerichte - soweit ersichtlich - derartige Modelle als rechtswidrig an, wenn sich die einschlägigen Angebote insbesondere an deutsche Nutzer wenden. Eingeleitet werden diese Verfahren durch Untersagungsverfügungen der zuständigen Medienaufsichtsbehörden, hier nach § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV.

Die Gerichte gehen davon aus, dass es sich bei diesen Modellen um unerlaubte öffentliche Glücksspiele handelt, weil die Teilnahme an der Verlosung eine Zahlung erfordert, die im vorliegenden Fall bei knapp 100 Euro lag und die Entscheidung über die Preiszuteilung ausschließlich durch einen seitens des Teilnehmers nicht beeinflussbaren Losentscheides erfolgt.

Hier allerdings erfolgte die Verlosung über eine österreichische Website. Zur Abwicklung war ein Notariat in Austria eingeschaltet. Um hier zur Anwendung deutschen Verwaltungsrechts zu gelangen, stellte das Gericht auf die Abrufbarkeit des Angebotes jedenfalls auch in Deutschland ab. Eine andere Frage ist, was deutsche Untersagungsverfügungen gehen im Ausland betriebene Websites - je nach Einzelfall - praktisch "wert" sind.

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Verwaltungsgericht Göttingen

Beschluss

Tatbestand

Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 26.06.2009, durch die ihr auf der Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 4 Satz 2 Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG) i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) untersagt wird, über das Internet unter www.….com und www.….at eine von ihr organisierte Hausverlosung (Hotel mit Grundstück, E.) gegen Zahlung eines Spieleinsatzes zu veranstalten oder zu vermitteln.

Mit Schreiben vom 14.05.2009 zeigte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner die Verlosung des Hotels im Internet an. Die Verlosung sollte nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Teilnahmebedingungen wie folgt durchgeführt werden:

„Insgesamt 9 900 Spielteilnehmer sollen sich auf den Internetseiten zur Spielteilnahme anmelden und durch Zahlung des Spieleinsatzes von 97 Euro die Teilnahmeberechtigung erwerben. Sobald diese Zahl erreicht ist, soll durch Los die Gewinnerin/der Gewinner ermittelt werden. Als 1. Preis ist die im Alleineigentum der Antragstellerin stehende Liegenschaft Hotel mit Grundstück (angegebener Wert: etwa 800 000 Euro), beschrieben im Grundbuch Bezirk F., dort Blatt 1331 Amtsgericht …, mit der Liegenschaftsadresse „G.“, ausgeschrieben.

Sollten bis zum 30.06.2009 weniger als 8 200 Lose verkauft worden sein, soll der Zeitpunkt der Verlosung um 3 Monate verlängert werden. Sollte bis zum 30.09.2009 ebenfalls diese Anzahl an verkauften Losen nicht erreicht sein, so findet die Verlosung nicht statt und die einbezahlten Beträge sollen unter Einbehaltung eines Unkostenbeitrages (pauschalierte Bearbeitungsgebühr) von 19 Euro pro Los an den Teilnehmer zurück überwiesen werden. Alle Beträge, die nach Erreichen der Gesamtzahl von 8 200 noch eingehen, sollen in voller Höhe zurückerstattet werden.

Die Durchführung und Abwicklung der Verlosung wird von Herrn Rechtsanwalt H., als Treuhänder bewerkstelligt. Für die Grundbucheintragung ist gemäß dem Verlosungsergebnis die Zusammenarbeit mit einem deutschen Notar vorgesehen.

Die Teilnahme ist nur über die im Internet eingerichtete Teilnahmemaske möglich; verbindlich müssen von einem Teilnehmer seine persönlichen Daten wie Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer, sowie auch sein Bankkonto samt Bankleitzahl und die Anzahl der gewünschten Lose angegeben werden.

Jeder Teilnehmer kann nach den Teilnahmebestimmungen an jedem beliebigen Computer für seine Registrierung sorgen. Die Anzahl der Lose darf nachträglich nicht verändert werden; möchte ein Teilnehmer die Anzahl der zu kaufenden Lose erhöhen, muss er eine neuerliche Registrierung in Gang setzen. Eine Volljährigkeitsprüfung findet nicht statt.

Die Verlosung soll am 31.07.2009 öffentlich in der Kanzlei H., stattfinden. Sollte die Verlosung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, ist das Datum der Verlosung auf der Homepage anzukündigen.“

Auf die Hausverlosung wird auf den Internetseiten www.….com und www.….at hingewiesen. Auf der Internetseite www.….com wird die Antragstellerin als Betreiberin der Seite genannt. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass weitere Fragen unter der Telefonnummer I. (die Nummer der Antragstellerin) beantwortet werden können.

Mit Schreiben vom 19.05.2009 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer Untersagung der Hausverlosung für Niedersachsen an. Nachdem im Folgenden – bis auf Bayern – alle anderen Bundesländer den Antragsgegner ermächtigt hatten, eine Untersagung auch für jeweils ihr Bundesland auszusprechen, hörte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.06.2009 erneut zu der beabsichtigten Untersagung nunmehr für alle Länder außer Bayern an. In ihrer Stellungnahme wies die Antragstellerin darauf hin, dass es sich bei der Verlosung der Immobilie um eine rein österreichische Angelegenheit handele und sie ausschließlich in Österreich veranstaltet werde. In Österreich seien derartige Verlosungen ausdrücklich in Übereinstimmung mit dem Justiz- und Finanzministerium zulässig. Lediglich der Lospreis, die Immobilie, befinde sich in Deutschland. Dies habe mit der Veranstaltung selbst aber nichts zu tun. Die Immobilie sei auf der österreichischen Webseite www.….at gelistet. Es handele sich um eine ausschließlich österreichische Domäne. Der Glücksspielstaatsvertrag sei auf die österreichische Verlosung nicht anwendbar. Außerdem liege noch gar keine Verlosung vor. Es werde zunächst lediglich abgeklärt, ob es überhaupt genügend Interessenten für eine Verlosung der Immobilie gebe. Es würden lediglich Reservierungen von Losen entgegengenommen werden. Erst wenn zu einem gewissen Zeitpunkt feststehe, dass die Durchführung einer Verlosung sinnvoll sei und es genügend Interesse gebe, werde diese gestartet. Im Übrigen verstoße der Glücksspielstaatsvertrag gegen europäisches Recht.

Zwischenzeitlich war die Mindestanzahl der Lose, die bis zum 30.09.2009 registriert worden sein sollten, auf 6 200 gesenkt worden.

Unter dem 26.06.2009 erließ der Antragsgegner einen Bescheid mit folgendem Inhalt:

„1. Ihrer Mandantin, Frau A., wird untersagt, öffentliche Glücksspiele i.S.v. § 3 GIÜStV in der unter www.….com und www.….at hinterlegten Weise über das Internet in den Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu veranstalten oder zu vermitteln.

2. Soweit die Veranstaltung oder Vermittlung über das Internet erfolgt, kann die Untersagungsverfügung u. a. durch Einstellung des Angebotes, der Geolokalisation und/oder der Handy- oder Festnetzortung sowie auch durch kumulatives Ergreifen folgender Maßnahmen – Buchstaben a) bis e) – befolgt werden:

a) Vor der Teilnahme an den von Ihrer Mandantin veranstalteten oder vermittelten Glücksspielen ist die Angabe der persönlichen Daten einschließlich der (postalischen) Anschrift der Spielteilnehmer zum Zeitpunkt der Spielteilnahme vorzusehen. Zwingend ist dabei die Angabe des Bundeslandes, dem die angegebene Anschrift zuzuordnen ist.

b) Es ist zu unterlassen, in Formularen, mit dem sich der Spieler anmelden bzw. registrieren muss, unabhängig von der Sprache in der für das (Bundes-)Land des Aufenthaltsortes des Spielers maßgeblichen Zeile die Eingabe „Baden-Württemberg“, „Berlin“, „Brandenburg“, „Bremen“, „Hamburg“, „Hessen“, „Mecklenburg-Vorpommern“, „Niedersachsen“, „Nordrhein-Westfalen“, „Rheinland-Pfalz“, „Saarland“, „Sachsen“, „Sachsen-Anhalt“, „Schleswig-Holstein“ und „Thüringen“ oder ähnliche auf diese Bundesländer hinweisende Eingaben vorzugeben oder zu ermöglichen.

c) Es ist sicherzustellen, dass jede Person mit Aufenthaltsort in den Bundesländern Baden- Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen von der Teilnahme nach den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages erlaubnispflichtigem Glücksspiel ausgeschlossen wird, die bei der Angabe ihrer persönlichen Daten eine E-Mail-Adresse unter der Topleveldomain „.de“ angibt, wobei allerdings die Teilnahme nicht zwingend von der Angabe einer E-Mail-Adresse abhängig zu machen ist.

d) Es ist zu unterlassen, andere Hinweise auf eine Teilnahmemöglichkeit aus den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu geben, wie z. B. die Abbildung der entsprechenden Wappen oder Landessignets, Kontoverbindungen, Telefonnummern oder Adressen.

e) Auf den von Ihrer Mandantin genutzten Webseiten ist der folgende oder ein ähnlich lautender Hinweis in allen auf der Website verwendeten Sprachen (sog. Disclaimer) in der jeweiligen Sprache hinzuzufügen:

„Die Teilnahme an diesem Glücksspiel über diese Webseite von Personen, die sich in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen aufhalten, ist gemäß § 4 Abs. 1 und 4 des Glücksspielstaatsvertrages verboten.

Das Angebot, an diesem Glücksspiel teilzunehmen, richtet sich somit nicht an Personen mit Aufenthalt in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Gebote, die aus diesen Ländern abgegeben werden, werden ohne besondere Benachrichtigung storniert. Ein Gewinnanspruch besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf Rückzahlung des getätigten Entgeltes, ohne das es hierzu einer besonderen Benachrichtigung bedarf.

Die Personen mit Aufenthalt in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, die an diesem Glücksspiel teilnehmen machen sich gemäß § 285 StGB strafbar und können mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft werden.“

Dieser Disclaimer hat beim Aufrufen der Seite zu erscheinen. Seine Schriftgröße muss der Schriftgröße der übrigen Informationen auf der jeweiligen Internetseite entsprechen. Der Disclaimer ist an vorrangiger Stelle vor den übrigen Informationen zum veranstalteten oder vermittelten Glücksspiel zu platzieren. Er hat auch erneut zu erscheinen, sobald ein Spieler „Deutsch“ als Sprache auswählt oder nach einer etwaigen Registrierung an dem Glücksspiel teilnehmen möchte. Diesem Disclaimer widersprechende Aussagen sind zu entfernen.

3. Die Einstellung der Tätigkeiten sowie die Art und Weise der Umsetzung in Bezug auf das Angebot im Internet ist mir schriftlich mitzuteilen. Für die Einhaltung der vorstehenden Gebote wird eine Umsetzungsfrist bis zum 29. Juni 2009, 16:00 Uhr, eingeräumt.

4. Falls Ihre Mandantin nach dem 29. Juni 2009, 16:00 Uhr, der Untersagungsanordnung in Ziffer 1. dieses Bescheids zuwiderhandeln sollte, drohe ich ihr die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50 000 Euro an.“

Der Antragsgegner begründete sein Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV vorlägen, da die Antragstellerin gegen eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV verstoße, nämlich gegen das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und gegen das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlichen Glücksspiels ohne Erlaubnis. Die Antragstellerin veranstalte ein Glücksspiel, da die Zuteilung des Preises durch Losentscheid erfolge, mithin vom Zufall abhänge. Das im Internet angebotene Spiel werde maßgeblich geprägt durch die eigentliche Hausverlosung, in der eben jener Gewinn verteilt werde, der die ausschließliche Motivation für eine Spielteilnahme darstelle. Die Antragsgegnerin habe auch die Untersagung für andere Bundesländer aussprechen dürfen, weil entsprechende Ermächtigungen vorlägen. Da Personen mit Aufenthalt in den genannten Ländern die Möglichkeit zur Teilnahme an der Verlosung eröffnet werde, sei auch deutsches Recht anzuwenden. Um ein Unterlaufen der Untersagung zu verhindern, sei auch die Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel durch Vermittlerkonstruktionen zu untersagen sowie nicht allein auf die Domänen www.….com und www.….at zu beschränken. Der Antragstellerin sei es freigestellt, auf welche Weise sie die Untersagung umsetze. Es werde lediglich auf einige Möglichkeiten hingewiesen.

Nachdem die Antragstellerin zuerst nicht reagierte, setzte der Antragsgegner durch drei Bescheide jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 50 000 Euro fest und drohte die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes an. Da die Antragstellerin die Zwangsgelder nicht zahlte, leitete er die Zwangsvollstreckung ein. Daraufhin stoppte die Antragstellerin die Hausverlosung in der Art, dass vorerst eine Registrierung über die Internetseite www.….com nicht mehr möglich ist und auf der Seite ein Hinweis aufgenommen wurde, dass die Verlosung bis zu einer gerichtlichen Klärung unterbrochen sei. Auf der Internetseite www.….at taucht die Hausverlosung nur noch im Archiv als abgebrochene Verlosung auf.

Mit der am 24.07.2009 eingelegten Klage hat die Antragstellerin die Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2009 beantragt. Unter dem 07.08.2009 hat sie einstweiligen Rechtsschutz begehrt.

Zur Begründung trägt sie vor, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Untersagungsverfügung beständen. Sie weist nochmals darauf hin, dass es sich um eine rein österreichische Veranstaltung handele. Im Übrigen wiederholt sie die bereits im Anhörungsverfahren vorgebrachten Argumente.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der bereits erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.06.2009 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er wiederholt und vertieft die bereits im angefochtenen Bescheid dargestellten Gründe. Hinsichtlich der technischen Umsetzung der beschriebenen Möglichkeiten zur Umsetzung der Untersagungsverfügung verweist er auf Gutachten der Universität Münster und verschiedene Schreiben an Glücksspielaufsichtsbehörden, aus denen die tatsächliche Umsetzung der genannten Verfahren in der Praxis hervorgehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.


Entscheidungsgruende

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg.

1. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft. Nach § 9 Abs. 2 GlüStV haben Widerspruch und Klage gegen Anordnungen der Glücksspielaufsicht keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die in materiell-rechtlicher Hinsicht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen sind, geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Untersagung der Hausverlosung erweist sich nach der im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Untersagung ist § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Danach sind die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele sowie die Werbung hierfür zu untersagen. Während § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV der Glücksspielaufsicht ein Ermessen einräumt, legt § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG eine Verpflichtung zum Einschreiten fest (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 03.04.2009, NVwZ 2009, 1241). Die Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 NGlüSpG ist der Antragsgegner als Glücksspielaufsichtsbehörde für die Untersagung zuständig. Da – bis auf Bayern – alle anderen Bundesländer den Antragsgegner ermächtigt haben, auch für ihren Bereich die Hausverlosung zu untersagen, ist der Antragsgegner nach § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV zuständig, die Untersagung über das Land Niedersachsen hinaus für alle anderen Bundesländer – außer Bayern – zu verfügen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es nicht darauf an, ob es sich tatsächlich um eine in Österreich veranstaltete Hausverlosung handelt. § 3 Abs. 4 GlüStV regelt ausdrücklich, dass ein Glücksspiel (zumindest auch) dort veranstaltet und vermittelt wird, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 03.04.2009, a.a.O.). Die Vorschrift bezweckt gerade auch solche Angebote zu erfassen, die vom Ausland aus in das Intranet eingestellt werden (vgl. Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag, Niedersächsischer Landtag, LT-Drs. 15/4090, S. 65). Die Hausverlosung der Antragstellerin ist über das Internet Spielern aus allen Bundesländern möglich, so dass sie auch in diesen veranstaltet wird.

b) Bei der von der Antragstellerin gestarteten Hausverlosung auf den Webseiten www.….com und www.….at handelt es sich um ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages. Nach § 3 Abs. 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Im vorliegenden Fall hängt die Entscheidung über die Vergabe des Preises allein vom Zufall ab, da der Gewinner durch Losentscheid bestimmt werden soll (IV Nr. 10 und 13 AGB zu der Verlosung, s. unter www.….com). Da Voraussetzung für eine Teilnahme an der Verlosung die Zahlung von 97 Euro ist, wir d auch für den Erwerb der Gewinnchance ein Entgelt verlangt.

Das von der Antragstellerin gestartete Glücksspiel ist auch öffentlich, da für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht (§ 3 Abs. 2 GlüStV).

c) Bei der Hausverlosung handelt es sich um ein unerlaubtes Glücksspiel. Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird das Glücksspiel auch bereits veranstaltet. Voraussetzung dafür ist nicht, dass die Lose bereits tatsächlich verkauft sind. Nach den Teilnahmebedingungen geht dem tatsächlichen Losverkauf eine sogenannte Registrierungsphase voraus. Der Spieler muss sich über eine im Internet eingerichtete Teilnahmemaske mit seinen persönlichen Daten wie Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, e-Mailadresse und Telefonnummer sowie sein Bankkonto samt Bankleitzahl und die Anzahl der gewünschten Lose registrieren lassen. Nach erfolgter ordnungsgemäßer Registrierung wird der Spieler aufgefordert, für die gewünschte Anzahl der Lose einen Geldbetrag pro Los auf das angegebene Konto treuhänderisch zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung wird vom Treuhänder die der Überweisung entsprechende Anzahl an Losen reserviert unter Zuweisung einer jeweiligen Losnummer pro Los. Eine Verlosung soll nur dann stattfinden, wenn bis zu einem bestimmten Stichtag 6 200 Lose reserviert worden sind. Erst zu diesem Zeitpunkt sollen die Lose an die registrierten Personen verkauft werden. Bei dieser Vorgehensweise beginnt die Veranstaltung des Glücksspiels bereits mit der Registrierung. Sie ist für den Teilnehmer verbindlich und damit nicht mehr rückgängig zu machen. Der einzelne Spieler hat auch keinen Einfluss mehr darauf, ob es zu dem tatsächlichen Verkauf der Lose und damit der Auslosung kommt oder nicht. Er kann die Anzahl der Mindestlose selbst nicht beeinflussen. Mit der Registrierung hat deshalb für ihn das Glücksspiel begonnen. Der weitere Fortgang ist seinem Einfluss entzogen und hängt für ihn vom Zufall ab.

Die Verlosung ist auch nur über das Internet möglich (IV Nr. 2 AGB), so dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 GlüStV vorliegen.

Gegen die Vorschrift ergeben sich weder verfassungs- noch europarechtliche Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet erhoben. Dieses sei vielmehr geeignet, problematisches Spielverhalten einzudämmen (Beschluss vom 14.10.2008, NVwZ 2008, 1338, 1341).

Der EuGH hat entschieden, dass ein von einzelnen Mitgliedstaaten geregeltes Verbot von Glücksspielen im Internet grundsätzlich nicht gegen Europarecht verstößt (Urteil vom 08.09.2009, DVBl. 2009, 1371 ff.). Im Internetglücksspielbereich beständen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede, die es aufgrund der bisher nicht erfolgten Harmonisierung rechtfertigten, den einzelnen Staaten ein ausreichendes Ermessen hinsichtlich des angestrebten Schutzniveaus einzuräumen. Dabei komme den einzelnen Mitgliedstaaten ein breiter Beurteilungsspielraum zu. Zu beachten sei, dass die beschriebenen Beschränkungen geeignet seien, die Verwirklichung eines oder mehrerer der von dem betroffenen Mitgliedstaat geltend gemachten Ziele zu gewährleisten, und nicht diskriminierend angewendet werden würden.

Das Glücksspielverbot im Internet soll der Sicherstellung der Ziele des § 1 GlüStV, nämlich das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, dienen. Das Internetverbot erfüllt zudem eine Forderung der Suchtexperten, die ein konsequentes Verbot von Internetwetten und Onlineglücksspielen verlangt (Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag, LT-Drs. 15/4090, S. 67). Es ist dafür das geeignete Mittel. Das Spielen per Internet ist durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit sowie durch eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots gekennzeichnet. Hinzu kommt ein im Vergleich zur Abgabe des Lottoscheins in der Annahmestelle höherer Abstraktionsgrad, der geeignet ist, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang herauszulösen und insbesondere die Tatsache des Einsatzes in den Hintergrund treten zu lassen. Hinzu kommt, dass nach wie vor erhebliche Bedenken bestehen, ob sich bei einer Teilnahme an Glücksspielen per Internet der im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtige Jugendschutz effektiv verwirklichen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, a.a.O.). Da das Internetverbot ohne Ausnahme für jegliches Glücksspiel und jeden Veranstalter gilt, entfaltet es keine diskriminierende Wirkung. Insgesamt erfüllt damit § 4 Abs. 4 GlüStV die vom EuGH aufgestellten Anforderungen. Europarechtliche Bedenken bestehen deshalb nicht.

Soweit im Zusammenhang mit dem Glücksspielstaatsvertrag ein möglicher Verstoß gegen Europarecht diskutiert wird, handelt es sich um eine andere Problematik. Zweifel bestehen, ob das für 2008 vorgeschriebene Staatsmonopol für Sportwetten und (zum überwiegenden Teil auch) für Lotterien in eine kohärente Glücksspielpolitik eingebettet ist. Es geht um die Frage, ob von zuständigen staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt sind, den Inhaber der Genehmigung auch im Bereich der anderen Mitgliedstaaten berechtigen, ohne weitere zusätzliche nationale Genehmigung die jeweiligen Angebote zum Abschluss von Verträgen anbieten und durchführen zu dürfen (s. dazu VG Gießen, Vorlagebeschluss vom 07.05.2007 – 10 E 13/07 –, juris; VG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 24.07.2007 – 4 K 4435/06 –, juris). Um diese Fragen geht es jedoch vorliegend nicht.

d) Der Antragsgegner kann die Antragstellerin in Anspruch nehmen, denn sie veranstaltet die Hausverlosung. In ihrer Anzeige vom 14.05.2009 an den Antragsgegner gibt sie selbst an, dass sie die Verlosung ihres Hotels gestartet habe. Sie hat ihren Prozessbevollmächtigten als Treuhänder mit der Abwicklung der Verlosung beauftragt. Auf der Webseite www.….com wird die Antragstellerin als Betreiberin der Webseite aufgeführt. Darüber hinaus ist auf der Webseite ihre private Telefonnummer aufgeführt, unter der weitere Fragen zu der Verlosung gestellt werden können. Dies spricht alles dafür, dass die Antragstellerin Veranstalterin der Verlosung ist. Dass auf die Verlosung auch auf der Webseite www.….at, die nicht von der Antragstellerin betrieben wird, geworben wird, ändert daran nichts. Die Webseite verweist nämlich wegen der Einzelheiten auf die von der Antragstellerin betriebene Webseite www.….com.

Bei der Hausverlosung handelt es sich also um die Veranstaltung eines unerlaubten öffentlichen Glücksspiels (s. auch VG München, Beschluss vom 09.02.2009 – M 22 S 09.300 –, juris Rn. 26 ff.; Teßmer/Küpper, „Ist die legale „Hausverlosung“ möglich – Teil 1“, jurisPR-StrafR 17/2009 Anm. 1 Nr. III., juris). Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG liegen damit vor. In diesem Fall hat die Glücksspielaufsicht die Veranstaltung zu untersagen. Ein Ermessen besteht nicht.

e) Die Untersagung ist auch verhältnismäßig. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn von der Antragstellerin etwas Unmögliches oder technisch nicht Umsetzbares verlangt werden würde (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 22.07.2009 – 10 CS 09.1184, 10 CS 09.1185 –, juris, Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 03.04.2009, NVwZ 2009, 1241, 1242).

Es liegt weder ein Fall rechtlicher noch tatsächlicher Unmöglichkeit vor. In rechtlicher Hinsicht ist die Antragstellerin durch keine öffentlich-rechtliche Vorschrift gehindert, dem Verbot zu folgen. Sie hat auch die privatrechtliche Verfügungsbefugnis über den Internetauftritt und kann daher die Hausverlosung löschen oder beschränken.

Es liegt auch in tatsächlicher Hinsicht kein Fall objektiver Unmöglichkeit vor. Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem Sachverhalt, über den das Nds. OVG mit Beschluss vom 03.04.2009 (a.a.O.) zu entscheiden gehabt hat, nicht vergleichbar. Dort war die Untersagung lediglich auf Niedersachsen beschränkt worden, weil eine Ermächtigung anderer Bundesländer nicht eingeholt worden war. Darüber hinaus war aufgegeben worden, dass das Unterlassen dadurch zu erfolgen hat, dass für die niedersächsischen Internetzugänge der Zugang gesperrt wird. Das Gericht hat gegen die Rechtmäßigkeit dieser Unterlassungsverfügung erhebliche Bedenken geltend gemacht, weil von dem Betroffenen etwas Unmögliches verlangt werde. Zur Begründung führte das Nds. OVG an, dass eine Zugangssperre für allein niedersächsische Internetzugänge technisch nicht umsetzbar sei und in Fällen, in denen zur Befolgung der Untersagung nur eine bundesweite Sperrung in Kauf zu nehmen sei, der Weg über § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV zu gehen sei. Dies sei nicht erfolgt.

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist bereits deshalb nicht vergleichbar, weil der Antragsgegner der Antragstellerin nicht vorgeschrieben hat, wie sie die Unterlassung zu befolgen hat. Das ist auch nicht notwendig. Auf welche Weise der Betroffene der Anordnung, Rechtsverstöße gegen eine landesrechtliche Vorschrift zu unterlassen, nachkommt, kann in zulässiger Weise dem Verpflichteten selbst überlassen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.07.2009, a.a.O.). Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Umsetzung der Untersagungsverfügung nicht vorgeschrieben, sondern lediglich Möglichkeiten aufgezeigt, mit denen die Antragstellerin die Untersagungsverfügung befolgen kann. Selbst wenn die vom Antragsgegner vorgeschlagene, auf die genannten Bundesländer beschränkte Geolokalisation oder Handy- und Festnetzortung technisch nicht realisierbar wäre, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Untersagung führen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin nämlich weitere Wege aufgezeigt, die ohne Weiteres umsetzbar sind. So kann sie ihr Angebot einfach einstellen (Nr. 2 Satz 1 des Bescheides). Oder sie kann die unter Nr. 2a) – e) des Bescheides kumulativ zu ergreifenden Maßnahmen wählen, die ebenfalls ohne größeren technischen Aufwand erfolgen können (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 03.04.2009, a.a.O.). Es verbleiben der Antragstellerin deshalb mehrere tatsächlich umsetzbare Möglichkeiten, die Unterlassung zu befolgen.

Nach alledem ist die Untersagung bereits wegen des Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV offensichtlich rechtmäßig.

2. Einer weiteren Prüfung, ob die Unterlassung auch wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 GlüStV aufgrund einer fehlenden Erlaubnis der Antragstellerin zur Veranstaltung der Hausverlosung gerechtfertigt ist, und einer Erörterung der in diesem Zusammenhang eventuell bestehenden europarechtlichen Bedenken bedarf es daher nicht.

3. Soweit sich der Antrag gegen die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohung richtet, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Dabei bedarf es keiner näheren Erörterung, ob der Antrag möglicherweise bereits wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse unzulässig sein könnte, weil sich die Androhung wegen der erfolgten Zwangsgeldfestsetzung mit erneuter Zwangsandrohung schon erledigt hatte. Die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung ist nämlich rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 2, §§ 70, 67 NSOG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 50 000,00 Euro schöpft zwar den nach § 67 Abs. 1 Satz 1 NSOG vorgegebenen Rahmen voll aus, was aber aus den vom Antragsgegner in der Verfügung vom 26.06.2009 dargestellten Gründen, insbesondere im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Nichtbefolgung der Verfügung, zulässig ist. Hinsichtlich der – kurzen – Umsetzungsfrist ergeben sich aus den im Bescheid genannten Gründen ebenfalls keine Bedenken.