Helge Achenbach zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 19.360.760,79 Euro an die Erben von Berthold Albrecht verurteilt
Der Strafprozess gegen Helge Achenbach vor dem Landgericht Essen wird nicht nur in den Bereichen des Kunsthandels, des Kunstvertriebs und des Kunstrechts verfolgt, sondern findet mehr oder weniger das Interesse aller Kunstinteressierter, da er zumindest im Rheinland den Markt über Jahre geprägt hat, mit innovativen Konzepten und auf andere Art. Die Hintergründe hat er als Angeklagter in dem Essener Strafprozess recht eingehend dargelegt.
Parallel zu diesem Strafverfahren fand vor dem Landgericht Düsseldorf (6. Zivilkammer) in erster Instanz ein Zivilprozess statt, dessen Details von außen sehr schwer einzuschätzen sind. Jedenfalls hat das Landgericht Düsseldorf Helge Achenbach - vorbehaltlich der bereits eingereichten Klageerweiterung um einige weitere Millionen Euro Schadensersatz - mit Urteil vom 20.01.2015 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von
19.360.760,70 Euro an die fünf Erben von Berthold Albrecht verurteilt.
Laut der Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf ist die Kammer ist davon ausgegangen, dass Helge Achenbach und Berthold Albrecht sich dahingehend geeinigt haben, dass Helge Achenbach für den Ankauf von Gemälden und Skulpturen eine Provision in Höhe von 5 Prozent des Nettokaufpreises und für den Ankauf von Oldtimern eine Provision von 3 Prozent des Nettokaufpreises erhalten sollte. Es kommt ausschließlich auf diese Vereinbarungen an, dass es insoweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen gibt.
Es ist kein Geheimnis, dass im Kunstzwischenhandel oftmals Preisaufschläge vorgenommen werden und Provisionen geteilt werden, ohne dies zu vertiefen, da es jeweils auf die individuellen Vereinbarungen in den Vertragsbeziehungen ankommt. Aber wie es scheint, sind die oben genannten Vereinbarungen in dieser Form bewiesen worden. Eine Berufung beim OLG Düsseldorf hinsichtlich einer bestimmten Höhe scheint allerdings durch den Beklagten beabsichtigt, wenn dafür Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Der Sachverhalt zog sich über mehrere Jahre: ab dem Jahre 2007 erwarb der Kunsthändler Helge Achenbach 21 Kunstwerke zu einem Gesamtkaufpreis von 24.083.957,35 Euro und elf Oldtimer zu einem Gesamtkaufpreis von 48.116.969,54 Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese Kaufpreise rechnete er nicht in gleicher Höhe gegenüber Berthold Albrecht ab, sondern nahm nach eigenem Ermessen - und eben nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen - einen Aufschlag vor, so dass Berthold Albrecht einschließlich Mehrwertsteuer für die Kunstwerke 33.651.193,97 Euro und für die Oldtimer 63.295.474,85 Euro an Helge Achenbach zahlte. Damit leistete Berthold Albrecht insgesamt 19.360.760,79 Euro mehr, nämlich 6.886.517,67 € für die Kunstwerke und 12.474.243,12 Euro für die Oldtimer, als Helge Achenbach an die
Veräußerer gezahlt hatte. Strafrechtlich wird diesen Fall in Essen wegen Betrugsverdacht verhandelt. Zivilrechtlich liegt hier eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB nahe, darauf geht die Pressemitteilung nicht näher ein und nennt auch kein Aktenzeichen.
Die Kammer hat laut der Pressemitteilung ausgeführt, dass Helge Achenbach zu diesen Aufschlägen nicht berechtigt war, weil er seinen Vertragspartner Berthold Achenbach nicht darüber informiert hat. Streng genommen hätte auch eine solche Informationen nicht ausgereicht, wenn nicht eine entsprechende Regelung getroffen worden wäre. Offen bleibt ohnehin, wie sich das Innenverhältnis zu den Verkäufern gestaltet hat, da es für diesen Rechtsstreit darauf nicht ankam.
Das Landgericht Düsseldorf ist der Auffassung, es sei lebensfremd und widersprüchlich, dass die Aufschläge Ausgleich für ein Rückgaberecht von Berthold Albrecht gewesen sein sollen. Über dieses Rückgaberecht soll es keine schriftliche Vereinbarung gegeben haben. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass selbst dann, wenn es ein solche Rückgaberecht für die Kunst und die Fahrzeuge gegeben hätte, der Unternehmer Berthold Albrecht seine Angehörigen bei fortschreitender Verschlechterung seines Gesundheitszustandes darüber hätte informiert werden müssen. Ein in das Ermessen von Helge Achenbach gestelltes Recht zum Preisaufschlag habe die Intention von Berthold Albrecht konterkariert, die Einkaufspreise marktangemessen zu halten und nicht durch Nennung seines Namens in die Höhe zu treiben. Letztlich fehlt es auch insoweit an einem vertraglich vereinbarten Leistungsbestimmungsrecht aus § 315 BGB.
Die 6. Zivilkammer führt dazu folgendes aus: „Kein wirtschaftlich einsichtiger Mensch und erst recht nicht eine Unternehmerpersönlichkeit, wie sie der Erblasser gewesen ist, hätte sich auf eine solche völlig undurchsichtige Preisgestaltung eingelassen“.
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf vom 20.01.2015