Dienstag, 25. Oktober 2011

Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle
Nr. 169/2011 vom 25.10.2011
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Das äußerst interessante Urteil des BGH hat die Haftung von google nach deutschem Recht für (hier: etwaige) Rechtsverletzungen seiner Blogger auf "Blogger" zum Gegenstand. Im Endeffekt geht es hier um die Frage, ob es sich um eine falsche Tatsachenbehauptungen oder eine erweislich wahre Tatsachenbehauptung handelt, die aber unter Umständen im Kontext dennoch ehrenrührig sein kann. Der BGH hat sich für ein recht ausgewogenes, abgestuftes Haftungskonzept entschieden, dass den Interessen aller Beteiligten zwar Rechnung trägt, aber im Falle des Falles google für Rechtsverletzungen anonymer Blogger haften lässt, was sicherlich bei google zu Überlegungen einer Haftungsminimierung im Innenverhältnis führen wird, je nachdem wie die damit verbundenen Risiken rechtlich und wirtschaftlich bewertet werden. Es könnte durchaus sein, dass google in Zukunft jedenfalls von deutschen Bloggern wenigstens intern "Klarnamen" und Identifikation verlangt. Wer sich hinter den "Schutzschild" von "Blogger" begibt, hat nicht ohne weiteres Anspruch darauf bei Rechtsverletzungen von allen Haftungsrisiken freigestellt zu werden, wobei es jeweils auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.  

Hier die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.  

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.  

Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI.. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.  

Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.  

Dies setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:  

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.  

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.

Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10
Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 - 325 O 145/08
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 - 7 U 70/09
Karlsruhe, den 25. Oktober 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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