Dienstag, 30. März 2010

EU: New Visa Code as froom April 5/2010

A step forward for the common visa policy: the EU Visa Code becomes applicable

As from 5 April, the EU Visa Code will become applicable. The Visa Code gathers into a single document all legal provisions governing decisions on visas. It increases the transparency, develops legal security and ensures equal treatment of applicants while harmonising rules and practices for the Schengen States (22 Member States and 3 associated states) applying the common visa policy

Commissioner Cecilia Malmström, responsible for Home Affairs, stated: "As from 5 April, the conditions for issuing visas for the Schengen area to third-country nationals will become clearer, more precise, transparent and fairer. Getting an EU visa will become faster. The EU Visa Code will ensure that the application of EU visa law is fully harmonised."

The Visa Code draws together all existing legal provisions on visas and lays down common rules on conditions and procedures for their issuing. It includes general provisions, as well as rules determining the Member State responsible for a visa application and it harmonises provisions on processing of applications and decisions.

The uniform EU visa application form has been slimlined. The content of individual fields has been clarified for the benefit of both applicants and consular staff.

Further categories of persons will benefit from a visa fee waiver and children of 6-12 years of age should only pay a visa fee of €35 (the general fee remains €60).

Nationals of third countries with which the Union has concluded Visa Facilitation Agreements shall continue to pay a visa fee of €35.

Moreover, the Code increases the transparency and legal certainty. It requires providing a motivation for refusals of visa applications and gives the opportunity for appealing against negative decisions.

Finally, it foresees a greater role for the Union Delegations in coordinating Member States' cooperation within the "local Schengen cooperation" in third states. This will also contribute to enhancing harmonisation of procedures.

To ensure equal treatment of visa applicants, the Handbook for the processing of visa applications has been drawn up (adopted by the Commission on 19.3.2010) and will be available to all consular staff of Member States.

The Visa Code was adopted in June 2009 by the European Parliament and the Council.

The video is available at the following address:

http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/malmstrom/media/default_en.htm

MEMO/10/111

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Ein weiterer Schritt in Richtung gemeinsame Visumpolitik: EU-Visakodex gelangt zur Anwendung

Der EU-Visakodex, in dem alle Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Visum­entscheidungen zusammengefasst sind, wird ab 5. April Anwendung finden. Dies wird zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit führen und die Gleichbehandlung der Antragsteller gewährleisten. Gleichzeitig werden die Vorschriften und Vorgehensweisen der Schengen-Staaten, die die gemeinsame Visumpolitik anwenden, vereinheitlicht. Bei diesen Staaten handelt es sich um 22 EU-Mitgliedstaaten und 3 assoziierte Staaten.

„Ab 5. April werden im Schengen-Raum klarere, präzisere, transparentere und gerechtere Bedingungen für die Erteilung von Visa an Drittstaatsangehörige gelten. Außerdem werden EU-Visa schneller ausgestellt werden können. Dank des EU-Visakodexes wird die Anwendung des Visumrechts der EU vollständig vereinheitlicht werden“, erklärte Cecilia Malmström, die in der Kommission für innere Angelegenheiten zuständig ist.

Mit dem Visakodex, in dem alle geltenden Visa-Rechtsvorschriften zusammengefasst sind, werden gemeinsame Bestimmungen festgelegt, die die Bedingungen und Verfahren für die Visumerteilung regeln. Der Kodex enthält allgemeine Vorschriften sowie Regeln für die Bestimmung des für einen Visumantrag zuständigen Mitgliedstaats. Des Weiteren werden die Bestimmungen über die Bearbeitung und Bescheidung der Anträge vereinheitlicht.

Das einheitliche Formular für die Beantragung eines EU-Visums wurde vereinfacht. Im Interesse der Antragsteller und der Konsularbediensteten wurde präzisiert, was in die einzelnen Felder einzutragen ist.

Weiteren Personengruppen wird die Visumgebühr erlassen. Für Kinder im Alter von sechs bis zwölf Jahren beläuft sich diese Gebühr auf lediglich 35 EUR (die allgemeine Visumgebühr beträgt weiterhin 60 EUR).

Drittstaatsangehörige, mit denen die Union Visaerleichterungsabkommen geschlossen hat, entrichten auch künftig eine Visumgebühr von 35 EUR.

Im Übrigen bringt der Visakodex mehr Transparenz und Rechtssicherheit. So ist zu begründen, warum ein Visumantrag abgelehnt wurde, und es besteht die Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung einzulegen.

Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die EU-Delegationen besser in die Koordinierung der Kooperation der Mitgliedstaaten im Rahmen der „Schengen-Zusammenarbeit vor Ort“ in Drittstaaten eingebunden werden. Dies wird auch zu einer stärkeren Harmonisierung der Verfahren beitragen.

Um die Gleichbehandlung der Antragsteller zu gewährleisten, wurde das Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen abgefasst. Dieses Handbuch wurde am 19. März 2010 von der Kommission angenommen und wird allen Konsularbediensteten der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

Der Visakodex wurde im Juni 2009 vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet.

Memo/10/111

Das Video kann unter der folgenden Adresse abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/malmstrom/media/default_en.htm


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Un paso adelante para la política común de visados: el Código de Visados de la UE entra en vigor

El Código de Visados de la UE entrará en vigor a partir del 5 de abril. El Código de Visados reúne en un documento único todas las disposiciones jurídicas que regulan las decisiones sobre visados. Incrementa la transparencia, desarrolla la seguridad jurídica y garantiza la igualdad de trato de los solicitantes, al mismo tiempo que armoniza las normas y prácticas para los Estados Schengen (22 Estados miembros y 3 Estados asociados) que aplican la política común de visados.

La Comisaria Cecilia Malmström, responsable de Asuntos de Interior, declaró: «A partir del 5 de abril, las condiciones para la expedición de visados para el espacio Schengen a los nacionales de terceros países serán más claras, precisas, transparentes y equitativas. Se tardará menos en conseguir un visado de la UE. El Código de Visados de la UE garantizará que la aplicación de la legislación de la UE se armonice completamente.»

El Código de Visados reúne todas las disposiciones jurídicas existentes sobre visados y establece normas comunes sobre las condiciones y procedimientos para su expedición. Incluye disposiciones generales, así como normas para determinar cuál es el Estado miembro responsable de una solicitud de visado, y armoniza las disposiciones sobre la tramitación de las solicitudes y las decisiones.

Se ha abreviado el formulario uniforme de solicitud de visado de la UE. El contenido de las rúbricas individuales se ha aclarado en beneficio de los solicitantes y del personal consular.

Nuevas categorías de personas se beneficiarán de una exención de la tasa de visado, y los niños de 6 a 12 años de edad sólo deberán pagar una tasa de visado de 35 EUR (la tasa general sigue siendo 60 EUR).

Los nacionales de terceros países con los que la Unión haya celebrado acuerdos de facilitación de visados seguirán pagando una tasa de visado de 35 EUR.

Por otra parte, el Código incrementa la transparencia y la certidumbre jurídica. Exige que se suministre una motivación cuando se deniegue una solicitud de visado y concede la oportunidad de recurrir contra una decisión negativa.

Por último, prevé un papel más importante para las Delegaciones de la Unión en la coordinación de la cooperación de los Estados miembros dentro de las estructuras de la «cooperación local en el marco de Schengen» en terceros Estados. Esto también contribuirá a intensificar la armonización de los procedimientos.

Para garantizar un trato equitativo de los solicitantes de visado, se ha elaborado un Manual para el procesamiento de las solicitudes de visado (adoptado por la Comisión el 19.3.2010), que estará a disposición de todo el personal consular de los Estados miembros.

El Código de Visados fue adoptado en junio de 2009 por el Parlamento Europeo y el Consejo.

El video está disponible en la siguiente dirección :

http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/malmstrom/media/default_en.htm

MEMO/10/111



European Commission updates the list of airlines banned from the European airspace once again

Commission updates the list of airlines banned from the European airspace

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And once again a lot of airlines are not allowed to fly their passengers to Europe. Of course security has the absolute priority, but the criterias are not very transparent at all.

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The European Commission has adopted today the thirteenth update of the Community’s list of airlines banned in the European Union to include all air carriers of two additional countries: Sudan and the Philippines, on the basis of safety assessments by the International Civil Aviation Organization (ICAO). With this update, restrictions placed on Air Koryo from the Democratic People's Republic of Korea and TAAG from Angola are partially lifted under certain conditions, while the operations of Iran Air will be restricted.

Commission Vice-President Siim Kallas, responsible for Transport, said: "Safety comes first. We are ready to support countries that need to build up technical and administrative capacity to guarantee the necessary standards in civil aviation. But we cannot accept that airlines fly into the EU if they do not fully comply with international safety standards."

See Commission's website[1].

With this update, the Air Koryo licensed in the Democratic People's Republic of Korea, subject to an operating ban since March 2006, is allowed to resume operations into the EU with two aircraft which are fitted with the necessary equipment to comply with mandatory international standards and following appropriate oversight by its authority. The rest of its fleet remains barred from operating into the EU.

The Commission recognises the improvements in the operations of TAAG Angola Airlines by allowing the air carrier to operate under certain strict conditions with specific aircraft to all destinations in the EU, not only to Lisbon.

The civil aviation authority of Angola is urged to intensify its oversight in relation to all carriers and continue the recertification of the other Angolan air carriers which remain banned from operating into the EU.

The Commission imposes an operating ban on all operations of Sudanese air carriers, due to a poor safety performance of the civil aviation authority of Sudan resulting from persistent non-compliance with international standards in the area of oversight.

The Commission acknowledges the recent efforts launched by the competent authorities to reform the civil aviation system in the Philippines and steps taken to address safety deficiencies reported by the FAA and ICAO and measures taken by two carriers – Philippines Airlines and Cebu Airlines – to ensure safety of operations. It is ready to support the Philippines to overcome serious safety deficiencies.

In view of the significant safety concerns identified by ICAO in relation to the authorities, the Commission with the unanimous support of the Air Safety Committee is forced to follow the principle of precaution and impose an operating ban on all air carriers licensed in the Philippines. The Commission is ready to support the Philippine authorities and conduct a visit to the country.

Following an examination of the safety of Iran Air's operations into the EU through ramp checks of its aircraft in the Community, evidence of serious incidents and accidents suffered by the carrier and insufficient oversight from the authority over the past year, the Air Safety Committee concluded unanimously that the operations of Iran Air to the EU should be restricted. The carrier will only be allowed to use certain aircraft for flights to Europe. The Commission will visit Iran over the next months to verify the oversight of the Iranian civil aviation organisation and the safety situation of Iran Air.

The results of a recent visit by the European Aviation Safety Agency to Albania indicate that the competent authority needs to strengthen its capabilities to ensure the oversight of the air carriers it licences. The authorities have been urged by the Commission to take prompt action to address these issues. The Commission will closely monitor the situation.

The Commission follows closely the performance of Egyptian air carriers. A visit to Egypt to verify the oversight functions of the civil aviation authority and the performance of certain air carriers showed that this authority is carrying out its responsibilities correctly. The Commission will continue to cooperate closely with this authority to ensure that proposed improvements can be implemented.

Today, the Community’s list has three carriers whose operations are fully banned in the European Union – Ariana Afghan Airlines from Afghanistan, Siem reap Airways International from Cambodia and Silverback Cargo Freighters from Rwanda.

All carriers from 17 countries – 278 companies in total – are banned: Angola, Benin, the Democratic Republic of Congo, Djibouti, Equatorial Guinea, Gabon, (with the exception of three carriers which operate under restrictions and conditions), Indonesia, Kazakhstan (with the exception of one carrier which operates under restrictions and conditions), the Kyrgyz Republic, Liberia, Philippines, Republic of Congo, Sierra Leone, Sao Tome and Principe, Sudan, Swaziland and Zambia. 10 air carriers are allowed to operate under restrictions and conditions - Air Koryo from the Democratic People Republic of Korea, TAAG Angola Airlines, Air Astana from Kazakhstan, Iran Air from Iran Gabon Airlines, Afrijet and SN2AG from Gabon, Air Bangladesh, Air Service Comores and Ukrainian Mediterranean Airlines from Ukraine.


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EU-Kommission aktualisiert Liste der Fluggesellschaften, für die in Europa ein Flugverbot gilt

Die Europäische Kommission hat heute die Gemeinschaftsliste der Luftfahrtunternehmen, für die in der Europäischen Union ein Flugverbot gilt, zum dreizehnten Mal aktualisiert. Die Fluggesellschaften zweier Länder, Sudan und Philippinen, wurden auf der Grundlage von Sicherheits­bewertungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) neu in die Liste aufgenommen. Nach der neuen Liste dürfen die Unternehmen Air Koryo aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sowie TAAG aus Angola den Flugbetrieb unter bestimmten Auflagen teilweise wieder aufnehmen, während der Fluggesellschaft Iran Air Beschränkungen auferlegt werden.

Siim Kallas, Vizepräsident der Kommission und zuständig für Verkehrsfragen, erklärte dazu: „Die Sicherheit steht an erster Stelle. Wir sind bereit, diejenigen Länder zu unterstützen, die ihre technischen und administrativen Fähigkeiten ausbauen müssen, um die notwendigen Anforderungen der Zivilluftfahrt zu erfüllen. Wir können es allerdings nicht hinnehmen, dass Fluggesellschaften in die EU fliegen, wenn sie die internationalen Sicherheitsnormen nicht vollständig erfüllen.“

Siehe Website der Kommission [1].

Gemäß der neuen Liste darf das in der Demokratischen Volksrepublik Korea zugelassene Unternehmen Air Koryo, für das seit März 2006 ein Betriebsverbot galt, den Flugbetrieb in die EU mit zwei Luftfahrzeugen wieder aufnehmen, nachdem die Maschinen entsprechend den internationalen Normen umgerüstet wurden und das Unternehmen einer angemessenen Aufsicht durch die zuständige Behörde untersteht. Mit der restlichen Flotte dürfen nach wie vor keine Flüge in die EU durchgeführt werden.

Die Kommission erkennt die Verbesserungen im Flugbetrieb von TAAG Angola Airlines an und gestattet es dem Unternehmen, unter strengen Auflagen und mit bestimmten Luftfahrzeugen Flüge in die gesamte EU, nicht nur nach Lissabon, durchzuführen.

Die Zivilluftfahrtbehörde Angolas wird dringend aufgefordert, ihre Aufsicht über sämtliche Luftfahrtunternehmen zu intensivieren und die Neuzulassung der übrigen angolanischen Fluggesellschaften, für die in der EU weiterhin ein Flugverbot gilt, fortzusetzen.

Wegen wiederholter Verstöße der sudanesischen Zivilluftfahrtbehörde gegen internationale Vorschriften über die Aufsichtstätigkeit und des damit verbundenen geringen Sicherheitsniveaus hat die Kommission den gesamten Flugbetrieb aller Luftfahrtunternehmen aus dem Sudan untersagt.

Die Kommission nimmt die jüngsten Anstrengungen der zuständigen Behörden der Philippinen im Hinblick auf eine Reform des Systems der Zivilluftfahrt des Landes sowie die Schritte zur Behebung der von der FAA und der ICAO festgestellten Sicherheitsmängel zur Kenntnis. Auch die von zwei Unternehmen – Philippines Airlines und Cebu Airlines – unternommenen Maßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebs werden anerkannt. Die Kommission ist bereit, den Philippinen bei der Behebung schwerer Sicherheitsmängel zu helfen. Angesichts der schweren Sicherheitsbedenken, die von der ICAO mit Blick auf die Behörden geäußert wurden, ist die Kommission in Übereinstimmung mit dem Flugsicherheitsausschuss verpflichtet, nach dem Vorsichtsprinzip vorzugehen und allen in den Philippinen zugelassenen Fluggesellschaften den Betrieb zu untersagen. Sie ist bereit, die philippinischen Behörden zu unterstützen und dem Land einen Besuch abzustatten.

Nach Prüfung der Sicherheit des Flugbetriebs von Iran Air in die EU im Rahmen von Vorfeldinspektionen, die in der Union an Luftfahrzeugen des Unternehmens vorgenommen wurden, und unter Berücksichtigung von Beweisen für Unfälle und schwere Zwischenfälle, von denen das Unternehmen betroffen war, sowie angesichts einer mangelhaften Aufsicht durch die zuständige Behörde im vergangenen Jahr gelangte der Flugsicherheitsausschuss einstimmig zu dem Schluss, dass der Flugbetrieb von Iran Air in die EU beschränkt werden sollte. Dem Unternehmen ist der Flugbetrieb nach Europa nur mit bestimmten Luftfahrzeugen gestattet. Die Kommission wird in den nächsten Monaten nach Iran reisen, um die Aufsicht durch die iranische Zivilluftfahrtorganisation und die Sicherheitssituation von Iran Air zu überprüfen.

Ein Besuch der Europäischen Agentur für Flugsicherheit in Albanien hat unlängst ergeben, dass die zuständige Behörde ihre Fähigkeiten ausbauen muss, um eine angemessene Aufsicht über die von ihr zugelassenen Luftfahrtunternehmen sicherzustellen. Die Behörden wurden von der Kommission dringend aufgefordert, unverzüglich die zur Lösung dieser Fragen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Kommission wird die Lage genau beobachten.

Das Sicherheitsniveau ägyptischer Luftfahrtunternehmen wird von der Kommission sorgfältig überwacht. Ein Besuch in Ägypten, bei dem die Aufsichtstätigkeiten der Zivilluftfahrtbehörde sowie die Leistung einiger Fluggesellschaften kontrolliert wurden, hat ergeben, dass die Behörde ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Kommission wird mit der Behörde weiterhin eng zusammenarbeiten, damit Verbesserungsvorschläge umgesetzt werden können.

In der Gemeinschaftsliste sind jetzt drei Fluggesellschaften erfasst, für die ein vollständiges Flugverbot in der Europäischen Union gilt: Ariana Afghan Airlines aus Afghanistan, Siem Reap Airways International aus Kambodscha und Silverback Cargo Freighters aus Ruanda.

Außerdem sind alle Fluggesellschaften aus 17 Ländern, insgesamt 278 Unternehmen, mit einem Flugverbot belegt: Angola, Äquatorialguinea, Benin, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Gabun (ausgenommen drei Luftfahrtunternehmen, für die Beschränkungen und Auflagen gelten), Indonesien, Kasachstan (ausgenommen ein Luftfahrtunternehmen, für das Beschränkungen und Auflagen gelten), Kirgisische Republik, Liberia, Philippinen, Republik Kongo, Sambia, São Tomé und Príncipe, Sierra Leone, Sudan und Swasiland. Für den Flugbetrieb von zehn Fluggesellschaften gelten Beschränkungen und Auflagen: Air Koryo aus der Demokratischen Volksrepublik Korea, TAAG Angola Airlines, Air Astana aus Kasachstan, Iran Air aus Iran, Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG aus Gabun, Air Bangladesh, Air Service Comores und Ukrainian Mediterranean Airlines aus der Ukraine.



Montag, 29. März 2010

European Nonsense once again

European Commission wants stronger sanctions against child sexual abuse, sexual exploitation and child pornography

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A short commentary:

The wish to fight against child sexual abuse on the "net" (and of course in real live!) is absolutely alright, and no one of all the civil rights activst have ever point out, that child pornography is part of a however structured "freedom of speach". In Germany such plans have failed a few weeks ago, more or less. And of of course it is not the main argument, that access - blocking can be knocked out in very simple ways.

The main argument is "overblocking" and of course this is for sure related to the freedom of speach, because there must be an instance which has to decide what should to blocked and what should not to be blocked. Where is the democratic control? And maybe it is only the beginning of a total control of the mediums of Internet. The "Freedom of links" is passing away more and more.

Because of this reasons Web - Pages will have to be listed and these list are of course an invitation to those perverted minds, because they will not be keep secret for a long time. By the way: I never found such sites by chance and I am online since 1996. Those perverted minds dislike publicity and prefer "close communities" as far as I know.

And because of all of that and some more reasons "Access - Blocking" is "European Nonsense". at all. The European Parliament should think about that and it should refuse such plans.

But here are the official informations of the European Union in English, German and Spanish:

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The European Commission today proposed new rules obliging EU countries to impose more severe punishment on those who sexually abuse children. The proposal also calls for criminal prosecution of activities like 'grooming' (befriending children with the intention of sexually abusing them) and "sex tourism", even if the child abuse has taken place outside the EU. The Commission also wants more to be done to prevent these offences and to protect the victims. It particularly wants to make sure that offenders can get tailor-made treatment so that they don't abuse again.

"Child sexual abuse" means children being subjected to horrendous crimes that leave deep scars for their whole lives. "Child sexual exploitation" means using children as sex objects and getting rich out of their suffering. "Child pornography" means images of children suffering sex abuse. Downloading or viewing child pornography on the internet leads to more children being raped to produce those images" said Home Affairs Commissioner Cecilia Malmström. "The response of the EU cannot be too clear or too resolute. Whatever the EU can possibly do against that, the EU must do and will do.""

Studies suggest that between 10% and 20% of children in Europe will suffer one or other form of sexual abuse during their childhood. Some forms of sexual violence are still on the rise. The number of websites devoted to child pornography is growing, 200 images containing child pornography are put into circulation every day. child victims portrayed in pornography are getting younger, and the images are becoming more graphic and more violent. Some 20% of sex offenders go on to commit new offences after conviction.

Today's proposal would make it easier to fight these crimes through different tools:

  • by providing severe criminal sanctions across the EU for sexual abuse and exploitation, as they are serious crimes. New forms of abuse will also be covered, like 'grooming' - luring children through internet and abusing them, viewing child pornography without downloading files or making children pose sexually in front of webcams.

  • "Sex tourists" travelling abroad to abuse children will face prosecution when they come home.

  • Child victims will be protected against additional trauma resulting from interviews by law enforcement and judicial authorities, or having to be exposed in front of the public in court, and will be helped by a free lawyer.

  • Every offender should be assessed individually and offered tailor-made treatment so that they don't abuse again.

  • Prohibitions on activities involving contact with children imposed on offenders should be effective not just in the country where they were convicted but across the EU.

  • Member States will be obliged to ensure that access to websites containing child pornography can be blocked, as they are very difficult to take down at the source, especially if the site is outside the EU. The proposal will leave it to Member States to decide exactly how the blocking should be implemented but legal safeguards will always apply.

The proposal would replace existing legislation in place since 2004, and build on a proposal made in March 2009 (IP/09/472). After the entry into force of the Lisbon Treaty, this proposal has to be reshaped. This will allow the Commission to verify that EU law is correctly translated into national rules and take those countries that are not complying to Court.

They will now be discussed in the European Parliament and the EU Council of Ministers and once approved should be translated into national legislations.

Background

MEMO/10/107

The Commission today also proposed measures to combat human trafficking (IP/10/380, MEMO/10/108)

Today's proposal can be found at:

http://ec.europa.eu/justice_home/news/intro/news_intro_en.htm


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Europäische Kommission fordert schärfere Strafen für sexuellen Kindesmissbrauch, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie

Die Europäische Kommission hat heute neue Rechtsvorschriften vorgeschlagen, mit denen die EU-Staaten verpflichtet werden sollen, die Strafen für Sexualstraftäter zu verschärfen. Der Vorschlag sieht vor, dass auch neue Straftaten wie das „Grooming“ - Kontaktaufnahme zu Kindern via Internet zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs - unter Strafe gestellt werden und dass „Sextourismus" auch dann mit Freiheitsstrafe bedroht wird, wenn der Kindesmissbrauch außerhalb der EU stattgefunden hat. Außerdem möchte die Kommission, dass in den Bereichen Prävention und Opferschutz mehr getan wird. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass Sexualstraftätern spezielle Programme zur Rückfallverhinderung angeboten werden.

Wenn wir von sexuellem Missbrauch an Kindern sprechen, dann reden wir von schrecklichen Verbrechen an Kindern, die tiefe Narben hinterlassen und lebenslanges Leid verursachen. „Sexuelle Ausbeutung von Kindern" bedeutet, dass Kinder als Sexualobjekte benutzt werden und dass die Kinderschänder sich am Leid der Kinder bereichern. „Kinderpornografie" das sind Bilder von Kindern, die sexuell missbraucht werden. Das Herunterladen oder Anschauen von Kinderpornografie im Internet hat zur Folge, dass immer mehr Kinder vergewaltigt werden, um derartige Bilder zu produzieren“, sagte Cecilia Malmström, die in der Kommission für innere Angelegenheiten zuständig ist. „Die Antwort der EU muss eindeutig und entschlossen sein. Die EU muss und wird alles in ihren Kräften Stehende tun, um diese Straftaten zu bekämpfen."

Studien deuten darauf hin, dass 10 % bis 20 % der Kinder in Europa während ihrer Kindheit in der einen oder anderen Form sexuell missbraucht werden. Einige Formen der sexuellen Gewalt nehmen weiterhin zu. Auch die Zahl der Websites mit Kinderpornografie wächst; jeden Tag werden 200 neue Bilder mit Kinderpornografie ins Netz gestellt. Die Opfer im Kindesalter, die in kinderpornografischen Darstellungen zu sehen sind, werden immer jünger, die Bilder werden immer eindeutiger und gewalttätiger. Etwa 20 % der Sexualstraftäter werden nach ihrer Verurteilung erneut straffällig.

Der heute vorgelegte Vorschlag soll die Bekämpfung dieser Straftaten mithilfe folgender Maßnahmen erleichtern:

  • Europäisch abgestimmte Erhöhung des Strafmaßes für die schweren Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern. Neue Formen des Missbrauchs wie das „Grooming“ - Kontaktaufnahme zu Kindern via Internet zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs -, das Anschauen von Kinderpornografie, ohne dass die Dateien heruntergeladen werden sowie das Zurschaustellen von Kindern in sexuellen Posen vor Webcams sind unter Strafe zu stellen.

  • Sextouristen", die auf ihren Auslandsreisen Kinder missbrauchen, sind EU-weit für diese Straftaten zu verfolgen.

  • Opfer im Kindesalter sind vor weiteren Traumata zu schützen, die durch Vernehmungen durch die Strafverfolgungs- und Justizbehörden oder Blickkontakte mit dem Straftäter verursacht werden können. Außerdem ist ihnen unentgeltlich ein Rechtsanwalt zur Verfügung zu stellen.

  • Jeder Straftäter ist einem Programm zur Risikoabschätzung zu unterziehen und in ein für ihn maßgeschneidertes Programm zur Rückfallverhinderung einzuweisen.

  • Das Verbot der Ausübung von Tätigkeiten, bei denen es zu Kontakten mit Kindern kommen kann, sollte EU-weit und nicht nur in dem Land gelten, in dem der Straftäter rechtskräftig verurteilt wurde.

  • Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass der Zugang zu Websites mit Kinderpornografie gesperrt werden kann. Da es sehr schwierig ist, diese Inhalte an der Quelle zu entfernen, insbesondere wenn sie von Servern außerhalb der EU verbreitet werden, ist im Vorschlag vorgesehen, den Mitgliedstaaten freizustellen, in welcher Form die Sperrung erfolgen soll; rechtliche Bestimmungen werden jedoch in jedem Fall angewandt.

Der neue Vorschlag stützt sich auf einen Vorschlag für einen Rechtsakt vom März 2009, mit dem die seit 2004 geltenden Rechtsvorschriften ersetzt werden sollten (IP/09/472). Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon musste dieser Vorschlag überarbeitet werden. Auf diese Weise kann die Kommission auch überprüfen, ob das EU-Recht ordnungsgemäß in einzelstaatliche Rechtsvorschriften umgesetzt wird. Den Ländern, die sich nicht an das EU-Recht halten, droht eine Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Der Vorschlag wird im Europäischen Parlament und im Ministerrat erörtert und nach seiner Genehmigung in einzelstaatliches Recht umgesetzt.

Parallel vorgelegte Vorschläge

MEMO/10/107

Die Kommission hat heute auch einen Vorschlag zur verstärkten Bekämpfung von Menschenhandel vorgelegt (IP/10/380, MEMO/10/108).

Der Vorschlag zur Verschärfung der Strafen für sexuellen Kindesmissbrauch kann unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/justice_home/news/intro/news_intro_en.htm


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La Comisión Europea quiere mayores sanciones para los abusos sexuales y la explotación sexual de la infancia, y la pornografía infantil

La Comisión Europea ha propuesto hoy nuevas normas que obligan a los países de la UE a imponer castigos más severos a quienes abusen sexualmente de menores. La propuesta también pide el procesamiento penal de actividades como la «preparación» (el hecho de trabar amistad con menores con intención de abusar sexualmente de ellos) y el «turismo sexual», incluso si el abuso de menores ha tenido lugar fuera de la UE. La Comisión quiere también que se hagan mayores esfuerzos para prevenir estos delitos y para proteger a las víctimas. En particular, quiere asegurarse de que a los delincuentes se les reserve un tratamiento adaptado, de modo que no vuelvan a cometer abuso alguno.

«Abusar sexualmente de un menor» significa someterlo a un delito horrendo que deja profundas cicatrices para toda su vida. «Explotar sexualmente a un menor» significa utilizarlo como objeto sexual y aprovecharse de su sufrimiento. «Pornografía infantil» significa imágenes de menores que sufren abusos sexuales. Descargar o contemplar pornografía infantil en Internet da lugar a la violación de más menores para producir esas imágenes ha declarado la Comisaria de Asuntos de Interior, Cecilia Malmström. «La respuesta de la UE nunca será demasiado clara y decidida. La UE debe hacer y hará todo lo que pueda contra ello.»

Las investigaciones sugieren que entre el 10 % y el 20 % de los menores europeos sufre algún tipo de abuso sexual durante su infancia. Algunas formas de violencia sexual siguen aumentando. El número de sitios Internet dedicados a la pornografía infantil está creciendo. Todos los días se ponen en circulación 200 imágenes que contienen pornografía infantil. Las víctimas retratadas en la pornografía infantil son cada vez más jóvenes, y las imágenes cada vez más explícitas y más violentas. Un 20 % de los delincuentes sexuales cometen nuevos delitos después de la condena.

La propuesta de hoy facilitará la lucha contra estos delitos gracias a diversas herramientas:

  • Estableciendo severas sanciones penales en toda la UE para los abusos y la explotación sexuales, ya que se trata de delitos graves. También se cubrirán las nuevas formas de abusos, como la «preparación» –atraer a los menores a través de Internet y abusar de ellos–, ver pornografía infantil sin transferencia de ficheros o hacer que los menores posen sexualmente delante de webcams.

  • Los «turistas sexuales» que viajen al extranjero para abusar de menores serán procesados cuando regresen a su país.

  • Las víctimas infantiles serán protegidas contra el trauma adicional que representan las entrevistas realizadas por las autoridades policiales y judiciales, o el tener que verse expuestas al público en el tribunal, y recibirán la asistencia gratuita de un abogado.

  • Cada delincuente deberá ser evaluado individualmente y se le ofrecerá un tratamiento adecuado, a fin de que no vuelva a cometer abuso alguno.

  • La prohibición que se imponga a los delincuentes de ejercer cualquier actividad que implique contacto con menores deberá ser efectiva no sólo en el país en el que fueron condenados, sino en toda la UE.

  • Los Estados miembros deberán asegurarse de que se pueda bloquear el acceso a sitios Internet que contengan pornografía infantil, pues son muy difíciles de suprimir en origen, especialmente si el sitio está fuera de la UE. La propuesta dejará que los Estados miembros decidan exactamente cómo aplican el bloqueo, pero las garantías legales serán siempre aplicables.

La propuesta reemplazará a la legislación en vigor desde 2004 y se basa en una propuesta presentada en marzo de 2009 (IP/09/472). Tras la entrada en vigor del Tratado de Lisboa, es preciso remodelar esta propuesta. Ello permitirá a la Comisión comprobar que el Derecho comunitario se traduce correctamente en normas nacionales y llevar ante el Tribunal a los países que no estén cumpliendo sus obligaciones.

La propuesta se discutirá ahora en el Parlamento Europeo y en el Consejo de Ministros de la UE y, una vez aprobada, deberá incorporarse a las legislaciones nacionales.

Antecedentes

MEMO/10/107

La Comisión ha propuesto también hoy medidas destinadas a luchar contra la trata de seres humanos (IP/10/380, MEMO/10/108)

La propuesta de hoy puede encontrarse en:

http://ec.europa.eu/justice_home/news/intro/news_intro_en.htm


Freitag, 26. März 2010

Eine eidestattliche Versicherung reicht im Erbscheinsverfahren allein für den Nachweis der Erbenstellung nicht aus

OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.09.2009, Az. 3 Wx 74/08


Der Nachweis der Erbenstellung ist bei Erscheinsanträgen mitunter schwer zu führen. Das OLG Schleswig - Holstein trägt hier zur Präzisierung der Anforderungen bei und vertritt überzeugend die Auffassung, dass im Regel die Versicherung der Angaben an Eides Statt zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses nicht ausreicht. Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat durch Vorlage öffentlicher Urkunden oder anderer Beweismittel das Verhältnis anzugeben, auf dem sein Erbrecht beruht. Das Beweismittel muss in jedem Fall klare und hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen eines Verwandtschaftsverhältnisses für das Gericht ermöglichen. Im Erbscheinerteilungsverfahren ist eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers selbst allein nicht hinreichend. Lässt sich aufgrund der sonstigen Beweismittel nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass die Verwandtschaftslinie zwischen dem Erblasser und dem Antragsteller unterbrochen ist, da die Dokumente und Aussagen widersprüchlich sind, so ist der Antrag zurückzuweisen. Allerdings fragt sich, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen hinreichende Dokumente nicht zur Verführung stehen. Für solche Fälle, sollten Ausnahmen möglich sein, wenn die Ausnahmesituation hinreichend dargelegt wird.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Beschluss

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 15. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragsstellerin trägt die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des weiteren Beschwerdeverfahrens beträgt 30 000 €.

Tatbestand

Gründe:

Im Erbscheinsverfahren macht die Antragsstellerin geltend, als Cousine der am 27.02.1906 in T., Kreis Angerburg in Ostpreußen geborenen und am 02.06.1984 in Lübeck verstorbenen Erblasserin erbberechtigt – neben den übrigen Beteiligten zu 2) bis 5) – zu sein.

Die Erblasserin wurde als Tochter von Karl K. und Amalie K., geb. G. geboren. Die verwitwete Erblasserin hatte keine Kinder und keine Geschwister.

Zur Sicherung des Nachlasses und zur Ermittlung der Erben wurde eine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Auf die öffentliche Aufforderung des Amtsgerichts Lübeck vom 19. August 1986 meldeten sich mehrere Erbenermittler. Es wurden verschiedene Hinweise auf Erben aus der väterlichen Linie der Erblasserin, jedoch keine urkundlichen Nachweise der Erbberechtigung erbracht.

Das Amtsgericht -Nachlassgericht- Lübeck stellte am 10. September 1987 fest, dass andere Erben als der schleswig-holsteinische Fiskus nicht vorhanden seien.

Am 14. November 2007 reichte der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, der in dieser Sache auch als Erbenermittler tätig war, für diese einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins ein, und zwar zu 1/3 zugunsten der Antragsstellerin , zu 1/3 zugunsten der nachverstorbenen Beteiligten zu 5) und zu je 1/9 zugunsten der Beteiligten zu 2) bis 4). Die Antragsstellerin gibt an, dass alle Benannten von einer Tante der Erblasserin abstammen würden. Diese Tante sei die Urgroßmutter der Beteiligten, eine Frau Auguste B., geb. G..

Die Abstammungsurkunden der Beteiligten zu 2) bis 4) wurden vorgelegt. Zudem wurden Abschriften aus den Familienstammbüchern und Heiratsurkunden vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass alle Beteiligte eine gemeinsame Großmutter hatten, Frau Auguste Berta Elisabeth S., geschiedene Kr., geborene B.. Diese war die Tochter von Frau Auguste B., geborene G.. Dies wird durch die Vorlage der Heiratsurkunden, in denen jeweils die Eltern der Eheleute aufgeführt sind, nachgewiesen. Auch die Geburtsurkunde von Anne Marie Klara Kr., spätere F., der Mutter der nachverstorbenen Beteiligten zu 5) wird vorgelegt. Allerdings konnten weder die Abstammungsurkunden der Erblasserin selbst, deren Eltern und die Abstammungsurkunden der den Miterben gemeinsamen Urgroßmutter beigebracht werden. Stattdessen berufen sich die Beteiligten zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, auf dem ihr Erbrecht beruhen soll, auf eine in Kopie vorgelegte, nicht datierte und nicht unterschriebene Auskunft der Erblasserin gegenüber einer Stelle zur Feststellung von Vertreibungsschäden. Hier habe die Erblasserin angegeben, dass es sich bei einer Frau Annemarie F. um ihre Cousine handele und dass sie von dieser und deren Ehemann Werner F. laufend freiwillige Leistungen in Form von Unterkunft und Verpflegung erhalte. Bei dieser Annemarie F. handele es sich um die Mutter bzw. Tante der Beteiligten, die mit vollständigem Namen Anne Marie Klara F. hieß.

Anne Marie Klara F. sei mit einem Werner Emil verheiratet gewesen und ebenfalls in T. geboren worden. Die gemeinsame Verwandtschaft der Antragstellerin und der Erblasserin würde über die gemeinsame Großmutter Auguste Berta Elisabeth S., gesch. Kr., geb. B. sowie deren Mutter und Großeltern vermittelt. Die Namen der Großeltern der Erblasserin seien nicht bekannt.

Die Antragsstellerin meint, dass die Angabe der Erblasserin, „Annemarie F.“ (so die dortige Schreibweise dieses Namens) sei ihre Cousine, ausreiche, um nachzuweisen, dass das erbrechtsbegründende Verwandtschaftsverhältnis bestehe.

Das Nachlassgericht hat den Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins mit Beschluss vom 4. Januar 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar ein Ausnahmefall des § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben sei, die vorgelegte Unterlage – die Kopie eines Beiblattes zum Antrag der Erblasserin auf Feststellung von Vertreibungsschäden – zum Beweis der Richtigkeit ihrer Angaben zur Abstammung aber nicht ausreiche. Es würde sich nach dem vorgetragenen Verwandtschaftsverhältnis bezüglich der Annemarie F. bereits nicht um eine Cousine, sondern vielmehr um eine Nichte der Erblasserin handeln. Die Unterlage reiche jedoch ohnehin nicht aus, um die Abstammungsnachweise von Amalie K., geb. G., und Auguste B., geb. G., zu ersetzen, da das hier angebotene Beweismittel keine klare und verlässliche Folgerung ermögliche.

Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts hat die Beteiligte zu 1) Erinnerung eingelegt, die das Landgericht als Beschwerde angesehen und behandelt hat. Sie hat ausgeführt, die Erklärung der Erblasserin, in der sie „Annemarie F.“ als ihre Cousine bezeichne, sei durchaus ein anderes und auch überzeugendes Beweismittel im Sinne von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB. Es handele sich bei Frau Annemarie F. entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht um eine Nichte der Erblasserin, sondern um eine Cousine. T. sei ein sehr kleiner Ort. Sowohl die Erblasserin, als auch die Mutter der Annemarie F., Auguste Berta Elisabeth S., gesch. Kr., geb. B. seien dort geboren, was ebenfalls Rückschlüsse auf die Verwandtschaft zuließe. Sowohl die Großmutter der Annemarie F. als auch die Mutter der Erblasserin seien eine geborene G.. T. habe 1905 nur 632 Einwohner gehabt. Es sei nicht denkbar, dass es in einem so kleinen Ort mehrere Familien G. gäbe.

Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluss vom 15. September 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Verwandtschaftsverhältnisse nicht hinreichend sicher dargelegt seien. Es hat die von der Antragstellerin vorgelegte Urkunde als taugliches anderes Beweismittel im Sinne von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB anerkannt, war jedoch von seiner Beweiskraft nicht überzeugt. Das zuzulassende andere Beweismittel im Sinne der Vorschrift müsse ähnlich verlässliche Schlussfolgerungen zulassen, wie eine öffentliche Urkunde. Dies sei aber bei der vorgelegten Urkunde gerade nicht der Fall, denn es sei nicht hinreichend geklärt, ob es sich bei der dort genannten Annemarie F. wirklich um eine Cousine der Erblasserin gehandelt habe. Es sei auch nicht zwingend, dass es sich bei der Mutter der Erblasserin und der Großmutter der „Annemarie F.“ um leibliche Schwestern handele. Denkbar sei auch, dass es mehrere Familien Gross gegeben habe, etwa weil die Verwandtschaft nicht über gemeinsame Eltern, sondern lediglich über gemeinsame Großeltern vermittelt worden sei. Weil die Erblasserin 1906 geboren worden sei, Frau Auguste B. aber schon 1858, dürfte zwischen der Mutter der Erblasserin und Frau B. ein gewisser Altersabstand bestehen, der in Frage stelle, ob es sich insoweit um vollbürtige Geschwister handele.

Auch passe das von der Antragstellerin Vorgetragene nicht zu dem, was beispielsweise ein anderer Erbenermittler als der frühere Verfahrensbevollmächtigte herausgefunden habe. Demnach soll nämlich die Mutter der Erblasserin zwei Schwestern gehabt haben, die ihrerseits jeweils eine Tochter gehabt hätten.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2008 weitere Beschwerde eingelegt. Sie führt aus:

Bereits das Amtsgericht habe den sicherlich nicht einfachen Erbverlauf nicht korrekt erfasst. Es sei falsch, dass es sich bei Frau Annemarie F. um eine Nichte der Erblasserin handeln würde. Es handele sich vielmehr um eine Großcousine. Da der Sprachgebrauch hierbei uneindeutig sei, habe die Erblasserin richtigerweise angegeben, dass es ich bei der Frau Annemarie F. um ihre Cousine handele.

Zwar wäre denkbar, dass das Verwandtschaftsverhältnis auch über weitere Großeltern hätte vermittelt worden sein können. Aus der nunmehr vorgelegten Mitteilung des kirchliches Suchdienstes vom 16. September 2008, die das Landgericht noch nicht habe berücksichtigen können, gehe aber hervor, dass bezüglich der Ortschaft T. im Kreis Angerburg außer den genannten Personen, Frau Berta S. und Frau Auguste B., geb. G., keine weiteren Aufzeichnungen hätten festgestellt werden können. Dann aber sei angesichts der geringen Einwohnerzahl ausgeschlossen, dass dort weitere Stämme mit Namen G. ansässig gewesen seien. Frau B. sei demnach zwingend die Schwester der Mutter der Erblasserin.

Erstmals im weiteren Beschwerdeverfahren legt die Antragstellerin eine eidesstattliche Erklärung vom 07. Oktober 2008 vor, in der sie erklärt, sie wisse aus Erzählungen und aus Mitteilungen, die ihr ihre Großmutter Frau Berta S. gemacht habe, dass diese eine Tochter von Auguste B., geb. G. sei, welche eine Schwester von Amalie K. gewesen sei.

II.

Die weitere Beschwerde ist gem. § 27 FGG i.V.m. Art. 111 FGG -Reform-Gesetz statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil der angegriffene Beschluss des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht.

Die Entscheidung des Landgerichts kann im Wege der weiteren Beschwerde gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 FGG nur darauf überprüft werden, ob sie auf einer Verletzung des Rechts beruht. Eine schlichte Rechtsverletzung reicht nicht aus, wenn sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist ( §§ 27 FGG, 561 ZPO) und deshalb nicht auf dieser Rechtsverletzung beruht.

Bei der Prüfung der Rechtsverletzung ist das Beschwerdegericht an die vom Tatgericht festgestellten Tatsachen gebunden ( §§ 27 FGG, 559 ZPO). Eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse ist in der dritten Instanz ausgeschlossen. Die vorgenommene Tatsachenwürdigung ist nur dahingehend überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt erforscht ( § 12 FGG, Prinzip der Amtsermittlung), bei Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt ( § 25 FGG ) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrenvorschriften sowie gegen Denkgesetze und feststehende zwingende Erfahrungssätze sowie den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat. Die Überzeugungsbildung des Landgerichts ist dann nicht zu beanstanden, wenn die von ihm vorgenommene Würdigung des auf diese Weise rechtsfehlerfrei ermittelten Tatsachenstoffes möglich ist. Es kann nicht verlangt werden und ist auch nicht erforderlich, dass sie auch zwingend erscheint. Neue Tatsachen können im Verfahren der weiteren Beschwerde, die auf bloße Rechtskontrolle gerichtet ist nicht eingeführt werden ( BayObLG NJW-RR 1998, 470; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. A. 2003, § 27 Rn. 42 f).

Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat gemäß § 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB unter anderem das Verhältnis anzugeben, auf dem sein Erbrecht beruht. Diese Angaben hat er gemäß § 2356 Abs. 1 S. 1 BGB durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Für den Fall, dass öffentliche Urkunden nicht mehr beschafft werden können, sind ausnahmsweise gemäß § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB auch andere Beweismittel zuzulassen. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass öffentliche Urkunden im Sinne von § 2356 Abs. 1 S. 1 BGB hier aufgrund der Tatsache, dass die Erblasserin sowie deren vermeintliche Cousine vor dem Krieg in Ostpreußen lebten, und infolge der in Ostpreußen stattgefundenen Kampfhandlungen nicht mehr beschaffbar waren. Demnach hat es auch richtigerweise den Ausnahmefall angenommen und andere Beweismittel zum Nachweis des Verhältnisses, auf dem das Erbrecht beruht, als grundsätzlich zulässig erachtet. In Betracht kommen hierbei insbesondere Zeugen, die eidesstattliche Versicherung Dritter – im Allgemeinen aber nicht eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers – sowie Urkunden, etwa in Form von Abschriften aus dem Familienstammbuch. Allerdings muss das andere Beweismittel im Sinne der genannten Norm auch ähnlich klare und hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen, wie eine öffentliche Urkunde, so dass an die Anforderungen für die Beweisführung auch bei Heranziehung von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig strenge Maßstäbe anzulegen sind ( KG FamRZ 1995, 837 ff bei juris Tz. 5; OLG München NJW-RR 2006, 226 f bei juris Tz. 13; LG Rostock, FamRZ 2004, 1518 ff bei juris Tz. 25; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. A. 2009, § 2356 Rn. 10; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb. 2004, § 2356 Rn. 34; MüKo-BGB/Mayer, 4. A. 2004, § 2356 Rn. 42),

Ob die hier vorgelegten Kopien von Beiblättern eines Antrags der Erblasserin auf Feststellung von Vertreibungsschäden (nach Darstellung der Antragstellerin) ein solches grundsätzlich geeignetes Beweismittel darstellen, ist unabhängig von den genannten formalen Bedenken (Kopien, undatiert und nicht unterschrieben) schon deshalb zweifelhaft, weil es nach der dortigen von der Erblasserin zu beantwortenden Fragestellung („Erhalten Sie freiwillige Leistungen von anderen … Angehörigen?“) nicht darum ging, Verwandtschaftsverhältnisse tatsächlich präzise und verlässlich anzugeben. Davon unabhängig sind aber auch die Schlussfolgerungen, die aus dieser Unterlage gezogen werden können, keineswegs klar und verlässlich und auch nicht eindeutig.

So stimmen bereits der Vortrag der Antragstellerin zu den Familienverhältnissen und ihrer Verwandtschaft mit der Erblasserin mit der Angabe der Erblasserin in diesem Beiblatt zu ihrem Verhältnis zu Frau Annemarie F. nicht überein. Nach dem Vortrag der Antragstellerin waren die Mutter der Erblasserin Amalie K. und eine Frau Auguste B., geb. G., Schwestern. Die vermeintliche Schwester der Mutter wäre mithin die Tante der Erblasserin. Frau Annemarie F., die die Erblasserin in dem Antrag als Cousine bezeichnet hat (mit dieser Schreibweise des Vornamens, die mit der Schreibweise in der von der Antragstellerin vorgelegten Geburts- und Sterbeurkunde allerdings nicht übereinstimmt), war jedoch nicht die Tochter der Tante der Erblasserin, sondern deren Enkeltochter. Demnach stünden die Erblasserin und Annemarie F. bereits nach dem Vortrag der Antragstellerin, wie schon das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, in einem Tanten-Nichtenverhältnis und wären zueinander entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Cousinen. Frau Annemarie F. wäre danach eine Nichte 2. Grades der Erblasserin, sofern man den Vortrag der Antragstellerin – wonach die Mutter der Erblasserin eine Schwester der Auguste B. war – als richtig unterstellt. Allgemein bezeichnet man nämlich mit Neffe bzw. Nichte Verwandte in der Seitenlinie der nächstfolgenden Generation. Die Nichte 1. Grades ist mithin die Tochter des Bruders oder der Schwester, die Nichte 2. Grades die Tochter der Cousine 1. Grades oder des Cousins 1. Grades.

Cousinen 2. Grades – gelegentlich auch Großcousinen genannt – sind dagegen die Töchter des Cousins/der Cousine eines Elternteils. Die ersten gemeinsamen Vorfahren (im vorliegenden Fall mithin der Erblasserin einerseits und der Frau F. andererseits) sind dann aber nicht die Großeltern, sondern erst die Urgroßeltern (ausführlich zu den Verwandtschaftsverhältnisses mit zahlreichen Grafiken und weiteren Literaturnachweisen vgl. die internet-Enzyklopädie wikepedia „Verwandtschaftsbeziehung“). Entscheidend ist: Nichten/Neffen welchen Grades auch immer sind Verwandte in den nächstfolgenden Generationen, Cousinen/Cousins dagegen Verwandte in derselben Generation. Bei Anne-Marie F. und der Erblasserin würde es sich aber, wenn man der Darstellung der Antragstellerin folgt, wonach die Mutter der Erblasserin und die Großmutter von Frau F. Schwestern waren, nicht um dieselbe Generation handeln.

Wenn es sich überhaupt bei Annemarie F. um eine blutmäßig verwandte (echte) Cousine (2. Grades) der Erblasserin handelt, dann können Frau Amalie K. und Frau Auguste B. nicht Schwestern sein. In Betracht käme dann, dass Frau B. die Großtante von Frau Amalie K. wäre, weshalb sich die Verwandtschaft zwischen der Erblasserin und Frau F. sowie der Antragstellerin – wenn überhaupt – nicht über die ohnehin unbekannte Großeltern der Erblasserin, sondern erst über deren ebenso unbekannten Urgroßeltern vermitteln würde. Diese Möglichkeit, die das Landgericht bereits angesprochen hat, erscheint sogar eher plausibel, als die von der Antragstellerin angenommene Verwandtschaftskette. Denn bereits das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass die Lebensdaten der Frau Auguste B., die nämlich 1858 geboren worden ist, sich nur schwerlich dazu fügen, dass sie eine Schwester der Frau Amalie K. unbekannten Geburtsdatums war, die ihrerseits jedenfalls aber erst 1906 die Erblasserin als erstes und einziges Kind geboren hat. Auf der anderen Seite passen die Geburtsdaten der Frau F. (1908) und der Erblasserin (1906) – die nämlich als Cousinen 2. Grades tatsächlich in derselben Generation stehen müssten – durchaus eher zu dieser Verwandtschaftskette. Schließlich fügt sich ein solcher möglicher Stammbaum auch eher zu dem Umstand, dass der Erbenermittler Dr. Kra. (wenngleich urkundlich ebensowenig belegt) nach seinen Recherchen festgestellt haben will, die Mutter der Erblasserin scheine zwei Schwestern gehabt zu haben, die ihrerseits jeweils eine Tochter gehabt hätten (weshalb dann Frau B., die zwei Töchter hatte, nicht eine Schwester von Frau Amalie K. wäre).

Nicht zu verkennen ist, dass bei weiter entfernten Verwandtschaftsverhältnissen im Alltag häufig keine exakten Bezeichnungen verwendet werden, die Bedeutung der Verwandtschaftsbezeichnung und der Einteilung in Grade auch nicht durchweg bekannt ist und gleichmäßig gesehen wird. Zudem wird auch von einer Tendenz berichtet, weiter entfernte Verwandte ohne Angabe des Grades und unbeschadet der tatsächlichen Verhältnisse als Cousins/Cousinen zu bezeichnen (wikipedia, „Verwandtschaftsbeziehung“). Stellt man dies in Rechnung, könnten die Beziehung der Erblasserin zu Frau F. durch einen noch anderen Stammbaum vermittelt sein. Zugleich wird daraus deutlich, dass sich unter diesen Umständen mangels jeglicher genauer Kenntnisse nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass die Linien zwischen der Erblasserin und Frau F. und letztlich zur Antragstellerin unterbrochen sind, soweit es um die erforderliche blutmäßige Abstammung oder ein ihr gleichzusetzendes Verhältnis geht.

Das Landgericht hat zudem den Umstand berücksichtigt, dass die Namen der Großeltern der Erblasserin nicht angegeben werden konnten, was in gleicher Weise erst recht für die Urgroßeltern gilt. Die vollständige Darstellung des Verwandtschaftsverhältnisses ist aber gemäß § 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB zwingend. Das Verwandtschaftsverhältnis ist hierbei genau und exakt anzugeben (Juris-Praxiskommentar zum BGB/Lange, 4. A. 2008, § 2354 Rn. 6; Münchener Kommentar zum BGB/Mayer, 4. Auflage, § 2354 Rn. 9). Allein deshalb, weil nach dem Inhalt der vorgelegten Erklärungen in Betracht kommt, dass die beteiligten Linien unter Berücksichtigung der angegebenen Gleichheit der Familiennamen familiär miteinander verbunden gewesen sein könnten, musste das Landgericht die behaupteten Abstammungsverhältnisse nicht als nachgewiesen ansehen. Ein zwingender Schluß auf eine verwandtschaftliche Beziehung der Frau Amalie K. geb. G. und der Frau Auguste B. geb. G. ist auch unter der Annahme des gemeinsamen Wohnortes in dem kleinen Dorf T. kaum möglich. Insoweit ergibt sich neues auch nicht aus dem erst nach dem Beschluss des Landgerichts zur Akte gereichten Schreiben des Kirchlichen Suchdienstes vom 16. September 2008. Denn dort heißt es nur, dass zu den angefragten Personen Berta S. und Auguste B. geb. G. für den Ort T. keine Aufzeichnungen festgestellt werden konnten und für diesen Ort auch keine weiteren Personen namens G. oder mit ähnlicher Schreibweise verzeichnet seien. Damit wird nur belegt, dass Aufzeichnungen, die auch nur eine Familie G. mit dem Ort T. in Verbindung bringen, dort nicht vorliegen, weshalb es aber weiter möglich bleibt, dass dort durchaus verschiedene Familien mit dem durchaus weit verbreiteten Namen G. gelebt haben, ohne dass zwingend Verwandtschaftsverhältnisse im Sinne des BGB bestanden.

Auch die von der Antragsstellerin abgegebene eidesstattliche Versicherung hat das Landgericht richtig behandelt. Eine eidesstattliche Versicherung eines Antragsstellers im Erbscheinerteilungsverfahren ist in der Regel kein ausreichendes anderes Beweismittel im Sinne von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB, ihr kann in diesem Verfahren nicht der gleiche Beweiswert wie einer öffentlichen Urkunde zukommen (vgl. LG Rostock aaO, Palandt/Edenhofer aaO; Staudinger/Schilken aaO). Als taugliches anderes Beweismittel im Sinne von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB kommen insbesondere eidesstattliche Versicherungen Dritter, Zeugenaussagen oder Urkunden in Betracht. Die Glaubhaftmachung gemäß § 2356 Abs. 2 BGB richtet sich demgegenüber primär auf die negative Tatsache, dass der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers nichts entgegensteht. Dies betrifft jedoch einen ganz anderen Fall als hier, in dem die Antragstellerin versucht, per eidestattlicher Versicherung ihren Angaben einen höheren Grad an Überzeugungskraft zu verleihen.

Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die von der Antragsstellerin im Verfahren der weiteren Beschwerde abgegebene neue eidesstattliche Erklärung unberücksichtigt bleiben muss, soweit sie mit neuem Tatsachenvortrag einhergeht. Erstmals stellt es die Antragstellerin nun so dar, dass sie aus Erzählungen und auch Mitteilungen, die ihr ihre Großmutter Berta S. gemacht habe, wisse, dass Frau Auguste B. eine Schwester der Frau Amalie K. gewesen sei. Es fällt – dies nur am Rande – auf, dass allerdings weder erster noch zweiter Instanz überhaupt ansatzweise über Kenntnisse der Antragstellerin von der Person der Erblasserin und hier bestehender verwandtschaftlicher Beziehungen berichtet worden ist. Die Darstellung passt ohnehin nicht zu der Angabe der Erblasserin, Frau F. sei ihre Cousine, soweit dieser Begriff richtig verwendet worden wäre.

Das Landgericht hat sich mithin in rechtsfehlerfreier Würdigung der ihm vorliegenden Beweismittel nicht davon überzeugen können, dass die Antragstellerin erbberechtigt ist. Die von ihm und der ersten Instanz insoweit angelegten Maßstäbe entsprechen den Maßstäben, wie sie auch in der bisherigen veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur zugrunde gelegt werden (vgl. die Nachweise oben Seite 7). Es reicht nicht aus, dass die Antragstellerin und die Erblasserin möglicherweise in irgendeiner Art miteinander verwandt sind. Als Folge des Gradualprinzips und des gesetzgeberischen Willens, dass die Erben einer niedrigeren Ordnung die der höheren ausschließen, muss der Grad der Verwandtschaft genau dargelegt und nachgewiesen werden. Aus diesem Grund trifft den Antragsteller gem. § 2356 BGB auch die gesetzlich festgelegte Nachweispflicht des Verhältnisses, auf dem sein behauptetes gesetzliches Erbrecht beruht und sind an die Beweisführung durch andere Beweismittel iSd § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen, denen die Antragstellerin hier nicht genügt.

Der Antragstellerin hilft auch nicht weiter, dass eine öffentliche Aufforderung nach § 2358 Abs. 2 BGB stattgefunden hat und weitere Personen außer den im Erbscheinsantrag genannten sich zwar gemeldet haben, ihrerseits aber keine Nachweise für ein verwandtschaftliches Verhältnis vorlegen konnten. Unbeschadet der Wirkung der öffentlichen Aufforderung (dazu OLG Schleswig, SchlHA 1965, 279 f) ändert diese jedenfalls nichts daran, dass die Antragstellerin das Verhältnis, auf dem ihr Erbrecht beruht, nachzuweisen hat. Daran aber fehlt es, wie beide Vorinstanzen rechtsfehlerfrei erkannt haben.

Die Pflicht der Antragstellerin zur Tragung der Gerichtskosten im weiteren Beschwerdeverfahren ergibt sich kraft Gesetzes aus § 2 Nr. 1 KostO (vgl. Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 13a FGG Rn. 31). Kostenerstattung nach § 13a Abs. 1 S. 2 FGG war nicht anzuordnen, weil sich die übrigen Beteiligten im weiteren Beschwerdeverfahren nicht geäußert haben. Der Geschäftswert richtet sich nach §§ 131 Abs. 2, 30Abs. 1 KostO, maßgeblich ist der angestrebte Erbteil der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Angaben zum Nachlasswert im Erbscheinsantrag.

Ohne hinreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit eines Erbscheins besteht kein Anspruch auf dessen Einziehung

OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.01.2010, Az. 3 Wx 92/09


Das OLG Schleswig - Holstein hat eine interessante Entscheidung in einer Nachlasssache gefällt, die bereits unter das FamFG fällt. Danach besteht kein Anspruch auf Einziehung eines Erbscheins, sofern weder eine Unrichtigkeit des Erbscheins ersichtlich ist, noch Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung über Umstände vorliegen, die zu einer abweichenden Auslegung führen könnten. Anders wäre dies nur dann, wenn ein Testament Lücken aufweist und zur Erkenntnis des Gerichts feststeht, dass der Erblasser sie in einem bestimmten Sinne geschlossen hätte, was voraussetzt, dass er sie auch erkannt hätte und dieser Wille in der letztwilligen Verfügung in einer wie immer gearteten Art und Weise zum Ausdruck gekommen wäre. Bekanntlich müssen Verwandte keine Freunde sein und in vielen Fällen hört bei Erbrechtsfällen auch die Verwandtschaft auf, irgendwelche Verbundenheit zu erzeugen.

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Leitsatz

Über die Beschwerde in Erbscheinsverfahren kann nach § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG unter Anwendung der Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug auch dann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn erstinstanzlich ohne Verstoß gegen die §§ 32 ff FamFG ein Termin und eine persönliche Anhörung der Beteiligten nicht stattgefunden hat. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG kommt nur zur Anwendung, wenn nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften ein Termin, eine mündliche Verhandlung oder sonstige Verfahrenshandlungen durchzuführen sind.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen.

Allein diese Auslegung des § 68 Abs. 3 FamFG hält der Senat für zutreffend.

In § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG hat der Gesetzgeber eine bis dahin ausschließlich im Betreuungsrecht vorgesehene Möglichkeit aufgegriffen (Begr RegE BT Drucks. 16/6308 S. 207; Bahrenfuss-Joachim, Bork/Jacoby/Schwab-Müther, Maurer jew. a.a.O.). In § 68 Abs. 1 S. 1 FGG war angeordnet, dass das Gericht vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts den Betroffenen persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen müsse. Für das Beschwerdeverfahren sah § 69g Abs. 5 S. 3 FGG vor, dass das Beschwerdegericht von solchen Verfahrenshandlungen absehen könne, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies ist nahezu wörtlich in § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG aufgegriffen. Der Gesetzgeber hat damit ersichtlich nicht das Ziel verfolgt, in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung oder sonstige persönliche Anhörung des Betroffenen nicht erforderlich ist, dergleichen nun spätestens im Beschwerdeverfahren als zwingend einzuführen. Sein Ziel war es gerade auch bei dieser Regelung, die Beschwerdegerichte zu entlasten, indem diese von vermeidbaren Wiederholungen von Verfahrenshandlungen befreit werden sollten (Begr RegE BT Drucks. 16/6308 S. 167, S. 207; Zöller-Feskorn, § 68 FamFG Rn. 6; Maurer, FamRZ 2009, 465, 475 f.).

Beabsichtigt war also nur eine Ausdehnung der für das Betreuungsrecht geltenden Verfahrenserleichterung auf andere Verfahren. Sofern in diesen zumindest einmal während des Verfahrens aus rechtsstaatlichen Gründen ein Termin oder eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, soll es unter den in S. 2 genannten Voraussetzungen genügen, wenn dies im ersten Rechtszug geschieht. Hierzu passt es, dass der Gesetzgeber zur Begründung seiner Regelung insbesondere auf Art. 6 MRK hinweist, wonach in streitigen Zivilverfahren grundsätzlich öffentlich verhandelt werden muss. Auch danach könne eine mündliche Verhandlung im zweiten Rechtszug entbehrlich sein, wenn ohne eigene Ermittlungen aufgrund der Aktenlage entschieden werden könne (Begr RegE BT Drucks. 16/6308 S. 207). Dem schließt sich die Kommentierung an (jew. zu § 68 FamFG etwa Thomas/Putzo-Reichold Rn. 22; Keidel-Sternal, FamFG Rn. 60; Bahrenfuss-Joachim Rn. 13; ebenso Maurer, FamRZ 2009, 465, 476). Auch daraus erschließt sich, dass der Regelungsgehalt des § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG sowohl vom Gesetzgeber wie auch in der Literatur als eine Einschränkung des Gebots zum mündlichen Verhandeln und zur unmittelbaren Anhörung des Betroffenen in Verfahren, in denen dies an sich vorgeschrieben ist, angesehen wird, die rechtsstaatlich aber zulässig sei. In Verfahren, die eine mündliche Verhandlung oder persönliche Anhörung des Betroffenen nicht gebieten, muss die Zulässigkeit der Entscheidung im schriftlichen Wege nicht am Maßstab des Art. 6 MRK gemessen werden.

Aus all dem folgt, dass § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG richtigerweise so zu verstehen ist:

Nach dem Grundsatz des § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den für den ersten Rechtszug geltenden Vorschriften. Die Vorschrift des § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG kommt nur zum Zuge, soweit nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften ein Termin, eine mündliche Verhandlung oder sonstige Verfahrenshandlungen durchzuführen sind. In solchen Verfahren kann unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer Wiederholung dieser Verfahrenshandlungen abgesehen werden. Wo es aber schon an solchen Vorgaben fehlt, braucht auch nicht auf § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zurückgegriffen zu werden. Es kann dann vielmehr ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen von der Anberaumung eines Termins oder einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Dies letztere gilt auch für das Erbscheinsverfahren. Bei diesem handelt es sich nicht um eine echte Streitentscheidung i.S.d. Art. 6 MRK. Die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheines betrifft nämlich nur die Frage, ob dem Antragsteller ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt werden kann. Eine verbindliche Entscheidung über den Bestand dieses Rechts enthält sie nicht; zu dieser ist nur das Prozessgericht befugt (BayObLGZ 1964, 433, 438 f. zur fehlenden Geltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes des Art. 6 Abs. 1 MRK im Erbscheinsverfahren).

Im Erbscheinsverfahren ist die Durchführung eines Termins oder einer mündlichen Verhandlung demnach im FamFG -entsprechend der bisherigen Rechtslage nach dem FGG – nicht von Amts wegen geboten. Dass dergleichen gleichwohl aus besonderen Gründen angezeigt erscheinen kann und dann durchgeführt werden muss, versteht sich von selbst. Vorliegend indes besteht kein Anlass zu einer unmittelbaren Anhörung des Beteiligten. Der Sachverhalt muss nicht weiter erforscht werden. Der Beteiligte selbst wirft dem Nachlassgericht nicht etwa eine ungenügende Sachverhaltsaufklärung vor; es ist auch nicht ersichtlich, was insoweit noch ermittelt werden könnte. Der Beteiligte hält nur die Auslegung der Testamentsurkunde durch das Nachlassgericht für unrichtig. Über reine Auslegungsfragen kann auch auf schriftlichem Wege entschieden werden.

In der Sache hat das Amtsgericht zu Recht von einer Einziehung des Erbscheins abgesehen. Eine Unrichtigkeit des Erbscheins ist nicht ersichtlich. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung über Umstände, die die Auslegung in anderem Sinne beeinflussen könnten. Der Beteiligte stützt seine Auslegung nur auf die Kenntnis des Lebenswegs, den sein Bruder genommen hat, und die Testamentsurkunde, von der er meint, dass sie vor diesem Hintergrund in seinem Sinne ausgelegt werden müsse. Seiner Auslegung kann jedoch nicht gefolgt werden, geschweige denn, dass sie mit Gewissheit als die richtige angesehen werden könnte und die Unrichtigkeit des Erbscheins damit feststünde. Nur dann dürfte der Erbschein eingezogen werden.

In unmittelbarer Auslegung lässt sich dem Testament keinesfalls entnehmen, dass der Erblasser seinen Sohn F nicht zum Miterben eingesetzt hätte, wenn er von dessen Geistesschwäche gewusst hätte. Der Beteiligte stellt auch nicht auf die Geistesschwäche seines Bruders als solche ab, sondern darauf, dass F infolgedessen nicht hätte heiraten und Kinder haben können, dies aber für den Erblasser wichtig gewesen sei. Es gibt jedoch im ganzen Testament keine Passage, die sich dahin auslegen ließe, dass einer der Söhne im Falle der Kinderlosigkeit sein Erbe wieder verlieren solle.

Denkbar wäre, darauf allerdings verweist der Beteiligte zu Recht, immerhin eine ergänzende Auslegung. Sie kommt in Betracht, wenn eine letztwillige Verfügung Lücken aufweist und feststeht, dass der Erblasser sie im bestimmten Sinne geschlossen hätte, wenn er sie erkannt hätte, und wenn dieser Wille in der letztwilligen Verfügung einen wenn auch geringen Anhaltspunkt gefunden hat. Der von dem Beteiligten behauptete Wille des Erblassers steht jedoch nicht fest.

Ihm steht zunächst entgegen, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments offenkundig nicht wissen konnte, welchen Lebensweg seine beiden seinerzeit 3 und 6 Jahre alten Söhne nehmen würden. Zu Recht hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass es sich unter diesen Umständen für den Erblasser geradezu aufgedrängt hätte, entsprechende testamentarische Regelungen zu treffen, wenn er die Erbfolge von der Entwicklung seiner Söhne hätte abhängig machen wollen. Seine Anordnung, dass das dem Nießbrauch der Ehefrau unterliegende Vermögen bis zum 25. Lebensjahr der Söhne für deren Lebensunterhalt, Erziehung und Ausbildung dienen sollte, besagt insoweit nichts. Eine Regelung dieser Art ist allein schon zur Sicherung der Söhne in der Zeit, in der sie sich noch unter der Obhut der Eltern befanden, nahe liegend. Wenn der Erblasser die Altersgrenze hierfür mit dem Erreichen des 25. Lebensjahres seiner Söhne annahm, so entspricht dies nur früheren weit verbreiteten Vorstellungen.

Aussagekräftig ist dagegen, dies allerdings gegen die von dem Beteiligten gewünschte Auslegung sprechend, dass der Erblasser für die Zeit danach keine Anordnungen getroffen oder auch nur Ratschläge gegeben hat, wie seine Söhne mit dem Vermögen umzugehen hätten. Sie hätten es deshalb zu ihren Lebzeiten frei veräußern und unbeschränkt letztwillig darüber verfügen dürfen, und dies jeweils zugunsten familienfremder Dritter.

Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein kinderlos versterbender Sohn sein Erbe wieder verlieren sollte. Der Beteiligte möchte auf einen Willen des Erblassers, dass sein Vermögen in der Familie gehalten werden und es deshalb nicht auf kinderlos gebliebene Söhne übergehen sollte, daraus schließen, dass der Erblasser die jeweiligen Söhne der Ehefrauen nicht bedacht hat und auch seine Ehefrau selbst nur mit einem Nießbrauch am Nachlass versorgt hat. Aus den entsprechenden Anordnungen spricht durchaus das Bestreben des Erblassers, die eigene Familie zu bevorzugen. Dies allein rechtfertigt es aber noch nicht, ihm einen weitergehenden Willen dahin zu unterstellen, dass er eine Anordnung für seinen Nachlass über die Generation seiner Söhne hinweg treffen wollte. Dass der Erblasser eine Bestimmung, dass ein Sohn im Falle der Kinderlosigkeit wegfallen und wer dann an dessen Stelle treten solle, beabsichtigt, dann aber übersehen haben soll, ist nicht plausibel, weil er den möglichen Wegfall eines Erben durchaus bedacht hat. In § 2 seines Testaments hat er für jeden seiner Söhne dessen Abkömmlinge als Ersatzerben benannt.

Aus den Bestimmungen des Erblassers lässt sich nicht einmal ableiten, dass er den jeweils von den Ehefrauen mitgebrachten Söhnen nichts aus seinem Vermögen hat zukommen lassen wollen. E findet in dem Testament zwar keine Erwähnung. Zu C hat er aber – geradezu das fehlende Berücksichtigen im Testament rechtfertigend – ausgeführt, dass er diesen bereits durch die Einrichtung eines guten Schlachtereigeschäfts und durch bares Geld ausreichend bedacht habe (Vor § 1, S. 2 des Testaments).

Letztendlich ergäbe eine Auslegung des Testaments im Sinne des Beteiligten kein in sich stimmiges Ergebnis. Wäre es dem Erblasser wirklich entscheidend darauf angekommen, den Nachlass nur an denjenigen seiner Söhne weiterzugeben, der ihn in der Familie halten würde, so wären zahllose Fälle denkbar, in denen folgerichtig vom Eintritt einer auflösenden Bedingung hinsichtlich der Erbenstellung auszugehen wäre. So müsste etwa derjenige seiner Erbenstellung verlustig gehen, der Nachlassvermögen verkaufen, verschenken, oder darüber zugunsten Dritter testieren würde, zumindest aber derjenige, der das Ererbte sinnlos verschleuderte. Ob dies dann für jeglichen Nachlassgegenstand geltend sollte oder nur für die Grundstücke oder nur ab einem bestimmten Wert, ist unklar. Dass ein solches Auslegungsergebnis wenig sinnvoll wäre, liegt auf der Hand. Es ist allerdings auf der Grundlage der Argumentation des Beteiligten nicht recht einsichtig, weshalb nur die Kinderlosigkeit eines Erben den Bedingungsfall auslösen sollte.

Auch in anderer Hinsicht ergäbe die von dem Beteiligten bevorzugte Auslegung des Testaments kein sinnvolles Ergebnis im Sinne des Erblassers. Ein auflösend bedingt eingesetzter Erbe ist – bei allen Streitfragen hierzu im Übrigen – jedenfalls auflösend bedingter Vorerbe (Staudinger/Otte, Bearb. 2003, § 2074 Rn. 19; Bamberger/Roth, 2. Aufl. 2008, § 2074 Rn. 4; Palandt/ Edenhofer, 69. Aufl. 2010, § 2075 Rn. 5), wobei er beim Fehlen jedweder Verfügungsbeschränkungen die Stellung eines befreiten Vorerben hat. Er ist damit nach Maßgabe des § 2112 BGB über den Nachlass verfügungsbefugt. Der Nacherbe ist nur durch die relative Unwirksamkeit der Verfügungsgeschäfte nach §§ 2113 f. BGB geschützt ( BGHZ 96, 198, bei juris Rn. 14; Staudinger/Otte, § 2074 Rn. 24), und auch nur dann, wenn der Erwerber hinsichtlich der Vorerbenstellung bösgläubig war ( § 2113 Abs. 3 BGB ). Eine solche Bösgläubigkeit allerdings käme hier im Hinblick darauf, dass die angebliche Vorerbenstellung an keiner Stelle des Testaments zum Ausdruck kommt, kaum je zum Zuge. Daraus ergibt sich, dass der Erblasser mit einem solchen Testament sein angebliches Ziel, den Nachlass in der Familie zu halten, bei einer Auslegung im Sinne des Beteiligten G in keinerlei Weise sinnvoll umgesetzt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Geschäftswertes auf § 108 iVm § 107 Abs. 2 – 4 KostO. Maßgeblich ist demnach der Aktivwert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, der nicht etwa auf seinen Wert nach heutiger Kaufkraft umzurechnen ist. Aus der Nachlassakte 52 VI 263/47 AG Pinneberg (dort Bl. 1 R, 15 R) erschließt sich ein damaliger Wert von rund 60 000 RM. Da dem Senat eine genaue Umrechnung in den entsprechenden Euro-Betrag nicht möglich erscheint, hat er sich bei der Festsetzung des Geschäftswerts an der Umbewertung von Sparguthaben in der Währungsreform 1948 im Verhältnis 1: 10 im Verhältnis von Reichsmark und Deutscher Mark orientiert und den Geschäftswert demnach mit 3 000,00 € angesetzt; dies entspricht im übrigen dem Wert, der bei Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine Wertfestsetzung regelmäßig anzusetzen ist ( § 30 Abs. 2 S. 1 KostO ).

Mittwoch, 24. März 2010

Vereinheitlichung der internationalen Scheidungsrechts in Europa

Rechtssicherheit für Kinder und Eltern: Europäische Kommission und 10 Länder preschen mit Scheidungsregelung für gemischte Ehen vor

Familienrecht ist sicher nicht so sonderlich mein Thema, aber die Pläne sind von allgemeinem Interesse, weil es letztlichen jeden Bürger betreffen kann und diese Sachverhalte erhebliche Bedeutung haben. Ob und was sich davon im IPR durchsetzen, bleibt abzuwarten.

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Eine Österreicherin und ein Engländer heiraten in Großbritannien. Das Ehepaar lebt zwei Jahre lang mit dem gemeinsamen Sohn in Österreich. Der Ehemann verlässt seine Frau und drängt auf Scheidung. Sie weiß allerdings nicht, nach welchem Recht sie sich scheiden lassen kann. Gilt österreichisches oder britisches Recht? Tausende Europäer befinden sich jedes Jahr in einer ähnlich schwierigen Lage, weil in jedem EU-Land die Zuständigkeit für Scheidungsangelegenheiten anders geregelt ist.

Die Europäische Kommission legt heute eine konkrete Lösung vor: eine Vorschrift, die den Ehepaaren die Entscheidung überlässt, nach welchem Landesrecht sie sich scheiden lassen wollen. Die vorgeschlagene EU-Verordnung wird Ehepaaren gemischter Staatsangehörigkeit, Ehepaaren, die getrennt in verschiedenen Ländern leben oder die zusammen in einem anderen Land als ihrem Heimatland leben, helfen. Sie soll die Belastung der Kinder verringern und den schwächeren Partner bei Scheidungsstreitigkeiten schützen. Jedes Jahr werden in der EU rund 300 000 Mischehen geschlossen. Der heute vorgelegte Verordnungsvorschlag geht auf einen Antrag von 10 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn) auf Anwendung des Verfahrens der verstärkten Zusammenarbeit zurück. Wenn die Verordnung angenommen wird, wird erstmals in der Geschichte der EU von diesem Verfahren Gebrauch gemacht.

„Auf gemischte Ehepaare kommen manchmal unerwartete rechtliche Probleme zu, die die Tragödie einer Ehescheidung zu einer finanziellen und emotionalen Katastrophe machen können. Das kann den Betroffenen das Leben zur Hölle machen,“ so EU-Kommissarin für Justiz, Grund- und Bürgerrechte, Viviane Reding, „tausende Ehepaare sind in einer schwierigen persönlichen Lage, weil die Rechtssysteme ihrer Länder bisher keine klaren Antworten geben. Oft sind Kinder und die schwächeren Ehepartner die Leidtragenden. Wir dürfen die Menschen in der EU bei komplizierten internationalen Scheidungsfällen nicht alleine lassen. Sie brauchen klare Regeln und sollen wissen, welche Rechte sie haben, und daher haben wir uns zu diesem Schritt entschlossen.“

Die derzeitige Rechtslage für Mischehen ist komplex:

  • 20 EU-Staaten entscheiden auf der Grundlage von Bezugskriterien wie Staatsangehörigkeit und langfristiger Aufenthalt darüber, welches Landesrecht maßgebend ist, so dass die Scheidung nach dem Recht vollzogen wird, zu dem das Ehepaar einen Bezug hat.

  • 7 EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Lettland, Irland, Zypern, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich) wenden grundsätzlich ihr Landesrecht an.

    Diese mangelnde Homogenität der Regelungen führt zu rechtlichen Komplikationen und treibt die Kosten in die Höhe. Außerdem erschwert dies einverständliche und geregelte Ehescheidungen.

Die Kommission schlägt jetzt eine gemeinsame Regelung vor, nach der darüber befunden wird, welches Landesrecht bei der Scheidung einer Mischehe gilt. In der vorgeschlagenen Verordnung ist dies wie folgt geregelt:

  • Internationale Ehepaare haben bei einer Trennung ein größeres Mitspracherecht. Sie können entscheiden, nach welchem Landesrecht sie sich scheiden lassen wollen, wenn einer der Ehepartner einen Bezug zu dem betreffenden Land hat. So kann ein schwedisch-litauisches Ehepaar, das in Italien lebt, beim italienischen Gericht beantragen, nach schwedischem oder litauischem Recht geschieden zu werden.

  • In Fällen, in denen sich die Ehepartner nicht einigen können, sollen die Gerichte diese Frage nach einem einheitlichen Verfahren entscheiden.

Ehepaare sollen auch vereinbaren können, nach welchem Recht sie sich scheiden lassen würden, wenn sie eine Scheidung gar nicht beabsichtigen. Dadurch erhalten sie mehr Rechts‑ und Planungssicherheit sowie Flexibilität und können ihrem Ehepartner und ihren Kindern komplizierte, langwierige und belastende Verfahren ersparen.

Vorgeschlagen wird auch ein besserer Schutz der schwächeren Ehepartner vor unfairer Benachteiligung in Scheidungsverfahren. Bisher konnte der Ehepartner, der die Reise- und Anwaltskosten aufbringen konnte, schnell das Gericht in einem anderen Land befassen, so dass die Scheidung nach dem Recht vollzogen werden musste, das seine Interessen beschützte. Wenn beispielsweise ein Pole nach Finnland umzieht, könnte er dort nach einem Jahr die Scheidung von seiner in Polen zurückgebliebenen Frau ohne deren Zustimmung beantragen.

Die neue Verordnung macht in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Schluss mit diesem „Scheidungs-Shopping“, indem garantiert wird, dass das Recht des Landes angewandt wird, in dem der schwächere Ehepartner in der Ehegemeinschaft lebt oder zuletzt in der Ehegemeinschaft gelebt hat.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen jetzt beschließen, ob den 10 Ländern die verstärkte Zusammenarbeit in diesem Bereich gestattet werden soll. Auch muss das Europäische Parlament zustimmen. „10 Regierungen haben die Kommission um einen Lösungsvorschlag gebeten. Dass dies durch das Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit erfolgen soll, zeigt, dass die EU auch in schwierigen rechtlichen Fragen Möglichkeiten hat, den Bürgern zu helfen. Ich möchte sicherstellen, dass die Bürger von ihrem Recht, überall in Europa zu wohnen und zu arbeiten, in vollem Umfang Gebrauch machen können,“ so EU-Justizkommissarin Viviane Reding.

Hintergrund

Die Kommission legte erstmals 2006 einen Vorschlag für eine Scheidungsregelung für gemischte Ehen (die sogenannten Rom-III-Verordnung) vor, die aber nicht die erforderliche einstimmige Unterstützung der EU-Regierungen erhielt. Daraufhin erklärten 10 EU-Staaten (Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn), dass sie eine Regelung im Rahmen der sogenannten verstärkten Zusammenarbeit wünschten. Nach den EU-Verträgen dürfen neun oder mehr Länder eine Maßnahme einführen, die wichtig ist, aber von einer kleinen Minderheit von Mitgliedstaaten blockiert wird. Andere EU-Länder dürfen sich jederzeit der Maßnahme anschließen.

Die heute vorgeschlagene Verordnung berührt in keiner Weise die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Definition des Ehebegriffs.

MEMO/10/100

Der Verordnungsvorschlag ist abrufbar auf:

http://ec.europa.eu/justice_home/news/intro/news_intro_en.htm



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European Commission goes ahead with 10 countries to bring legal certainty to children and parents in cross-border marriages

An Austrian woman marries a British man in the UK. The couple lives for two years in Austria with their son. The husband then leaves and the wife wants a divorce. However, she doesn't know which law will apply to her divorce. Can she get a divorce under Austrian law or does UK law apply? Thousands of Europeans find themselves in such difficult situations each year because each EU country has its own system for deciding which country’s law applies to divorces. The European Commission today proposed a concrete solution: a law that will allow couples to choose which country's laws apply to their divorce. The proposed EU Regulation will help couples of different nationalities, couples living apart in different countries or living together in a country other than their home country. The aim is to lessen the burden on children and to protect weaker partners during divorce disputes. There are around 300,000 international marriages per year in the EU. Today's proposal follows a request from 10 Member States (Austria, Bulgaria, France, Greece, Hungary, Italy, Luxembourg, Romania, Slovenia and Spain) and would be the first time the "enhanced cooperation" mechanism would be used in EU history.

"International couples can encounter arbitrary legal problems that turn the tragedy of divorce into a financial and emotional disaster, making peoples' lives very hard," said Vice President Viviane Reding, the EU's Commissioner for Justice, Fundamental Rights and Citizenship. "Thousands of couples find themselves in difficult personal situations because national legal systems have so far failed to provide clear answers. In many cases, children and the weaker spouse suffer. I do not want people in the EU to be left to manage complicated international divorces alone. I want them to have clear rules so that they always know where they stand. This is why we decided to move ahead today."

The current situation for cross-border couples is complex:

  • 20 EU countries determine which country's law applies based on connecting factors such as nationality and long-term residence so that the spouses' divorce is governed by a law relevant to them.

  • 7 EU Member States (Denmark, Latvia, Ireland, Cyprus, Finland, Sweden and the UK) apply their domestic law.

These conflicting applicable law rules lead to legal complications and heavy costs, making amicable and planned divorces harder.

The Commission proposed today a common formula for deciding which country's rules would apply to international couples. Under the proposed Regulation:

  • International couples will have more control over their separation. They could decide which country’s law would apply to the divorce, provided that one spouse has a connection to the country. For example, a Swedish-Lithuanian couple living in Italy could ask an Italian court to apply Swedish or Lithuanian law;

  • Courts would have a common formula for deciding which country's law applies when couples cannot agree themselves.

Couples would also be able to agree which law would apply to their divorce even when they do not plan to separate. This would give them more legal certainty, predictability and flexibility and would help to protect spouses and their children from complicated, drawn-out and painful procedures.

The proposals are also designed to protect weaker spouses from being put at an unfair disadvantage in divorce proceedings. At the moment, the partner who can afford travel costs and legal fees can "rush to court" in another country so that the case is governed by a law that safeguards his interests. For example, if one spouse from a Polish couple moves to Finland, he could ask for a divorce there after one year without the other spouse’s consent.

The new rules would tackle this sort of "forum shopping" in participating Member States by guaranteeing that the law of the country in which the weaker spouse lives with her partner or in which her partner last resided with her will apply.

EU Member States must now vote on whether the 10 countries may proceed with enhanced cooperation. The European Parliament must also give its consent. "10 governments have asked for the Commission to propose a solution. Using the enhanced cooperation procedure is a good sign that the EU has the flexibility to help its citizens, even with difficult legal issues. My goal is to ensure that citizens can take full advantage of their right to live and work across European borders," said EU Justice Commissioner Viviane Reding.

Background

The Commission first proposed helping international couples in 2006, but the plan (so-called "Rome III" Regulation") did not get the required unanimous support of EU governments. Since then, 10 EU countries (Austria, Bulgaria, France, Greece, Hungary, Italy, Luxembourg, Romania, Slovenia and Spain) said they would like to use so-called enhanced cooperation to advance the measure. Under the EU Treaties, enhanced cooperation allows nine or more countries to move forward on a measure that is important, but blocked by a small minority of Member States. Other EU countries keep the right to join when they want.

The Regulation proposed today has no effect on Member States' ability to define marriage.

MEMO/10/100

Today's proposal can be found at:

http://ec.europa.eu/justice_home/news/intro/news_intro_en.htm


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La Comisión Europea sigue avanzando junto con 10 Estados miembros para aportar seguridad jurídica a los menores y a los padres en relación con las bodas transfronterizas

Una mujer austríaca se casa con un hombre de nacionalidad británica en el Reino Unido. La pareja vive durante dos años en Austria con su hijo. El marido entonces se va y la esposa quiere divorciarse. Sin embargo, no sabe qué ley se aplicará a su divorcio. ¿Puede obtener un divorcio de acuerdo con la legislación austríaca o se aplica el Derecho del Reino Unido? Miles de europeos se encuentran en tales situaciones de especial complejidad cada año porque cada país de la UE tiene su propio sistema para decidir cuál es la ley que se aplica a los divorcios. La Comisión Europea ha propuesto hoy una solución concreta: una ley que permitirá a los matrimonios elegir las leyes aplicables a sus divorcios. El Reglamento de la UE propuesto ayudará a los matrimonios con distintas nacionalidades que viven por separado en diversos países o juntos en un país distinto de su país de origen. El objetivo es reducir el sufrimiento de los hijos y proteger a los cónyuges más débiles durante los procesos de divorcio. Se celebran alrededor de 300 000 matrimonios internacionales cada año en la UE. La propuesta de hoy se realiza en respuesta a una petición de 10 Estados miembros (Austria, Bulgaria, Francia, Grecia, Hungría, Italia, Luxemburgo, Rumanía, Eslovenia y España) y sería la primera vez que se utiliza el mecanismo de «cooperación reforzada» en la historia de la UE.

«Los matrimonios internacionales pueden encontrarse con problemas jurídicos arbitrarios que convierten la tragedia del divorcio en un desastre financiero y emocional, generando situaciones muy duras en las vidas de algunas personas», ha declarado la Vicepresidenta Viviane Reding, Comisaria de la UE responsable de Justicia, Derechos Fundamentales y Ciudadanía. «Miles de matrimonios se encuentran en situaciones personales difíciles porque los ordenamientos jurídicos nacionales no han sabido proporcionarles hasta ahora respuestas claras. En muchos casos, los hijos y el cónyuge más débil sufren. No quiero que los ciudadanos de la UE se vean obligados a gestionar por sí solos divorcios internacionales complicados. Quiero que cuenten con unas reglas claras de modo que siempre sepan a qué atenerse. Por ello hemos decidido hoy que había que dar un paso adelante».

La situación actual para los matrimonios transfronterizos es compleja:

  • 20 países de la UE fijan cuál es la ley nacional aplicable sobre la base de factores de conexión tales como la nacionalidad y la residencia a largo plazo de modo que el divorcio de los cónyuges es regido por una ley que les concierne.

  • 7 Estados miembros de la UE (Dinamarca, Letonia, Irlanda, Chipre, Finlandia, Suecia y el Reino Unido) aplican su ley nacional.

Estas normas aplicables relativas a los conflictos de leyes dan lugar a situaciones de especial complejidad jurídica y numerosos costes, dificultando los divorcios de mutuo acuerdo y los divorcios ya previstos.

La Comisión ha propuesto hoy una fórmula común para decidir las normas nacionales que se aplicarían a los matrimonios internacionales. De conformidad con el Reglamento propuesto:

  • Los matrimonios internacionales tendrán más control sobre su separación. Pueden decidir la ley nacional que se aplicará a su divorcio, siempre que uno de los cónyuges tenga un vínculo con el país de que se trate. Por ejemplo, una pareja sueco-lituana que vive en Italia podría pedir a un tribunal italiano que aplicara la legislación sueca o lituana;

  • Los Tribunales tendrán una fórmula común para decidir qué ley nacional se aplica cuando las parejas no logran ponerse de acuerdo.

Las parejas también podrían acordar qué ley se aplicaría a su divorcio incluso cuando no tienen previsto separarse. Esto les daría una mayor seguridad jurídica, previsibilidad y flexibilidad y ayudaría a proteger a los cónyuges y a sus hijos frente a procedimientos complejos, dilatados en el tiempo y dolorosos.

También se formulan propuestas para proteger a los cónyuges más débiles ante la posibilidad de que se encuentren en una situación injusta de desventaja en los procedimientos de divorcio. Actualmente, el cónyuge que puede permitirse gastos de viaje y gastos judiciales podría «apresurarse al juzgado» de otro país de modo que el caso sea regido por una ley que proteja sus intereses. Por ejemplo, si un cónyuge de una pareja polaca se traslada a Finlandia, puede pedir un divorcio en dicho país transcurrido un año sin el consentimiento del otro cónyuge.

Las nuevas normas abordarían esta clase de «foros de conveniencia» entre los diferentes Estados miembros participantes garantizando que se aplicará la ley del país en el que el cónyuge en situación más desfavorecida vive con su pareja o en el que su pareja residió en último lugar.

Los Estados miembros de la UE deben votar ahora sobre si los 10 países mencionados pueden continuar con la cooperación reforzada. El Parlamento Europeo debe también dar su consentimiento. «Los 10 Gobiernos han solicitado a la Comisión que proponga una solución. La utilización del procedimiento de cooperación reforzada es un buen signo de que la UE tiene la flexibilidad suficiente para ayudar a sus ciudadanos, incluso cuando se trata de difíciles problemas jurídicos. Mi objetivo es garantizar que los ciudadanos puedan beneficiarse plenamente de su derecho a vivir y a trabajar sin estar limitados por las fronteras internas europeas», ha declarado la Comisaria de Justicia de la UE, Viviane Reding.

Contexto

La primera propuesta de la Comisión fue ayudar a los matrimonios internacionales en 2006, pero el plan (llamado Reglamento «Roma III») no obtuvo el apoyo unánime requerido de los Gobiernos de la UE. Desde entonces, 10 países de la UE (Austria, Bulgaria, Francia, Grecia, Hungría, Italia, Luxemburgo, Rumanía, Eslovenia y España) mostraron su deseo de utilizar la llamada cooperación reforzada para avanzar en la aplicación de las medidas. Conforme a los Tratados de la UE, la cooperación reforzada permite a nueve países avanzar en relación con una medida que consideren importante, pero bloqueada por una pequeña minoría de los Estados miembros. Otros países de la UE mantienen el derecho a incorporarse al plan cuando lo estimen conveniente.

El Reglamento propuesto hoy no tiene ningún efecto sobre la capacidad de los Estados miembros de establecer una definición de matrimonio.

MEMO/10/100

La propuesta de hoy puede encontrarse en:

http://ec.europa.eu/justice_home/news/intro/news_intro_en.htm