Samstag, 8. Dezember 2012

BGH: Health Claim Verordnung und Wettbewerbsrecht

Bundesgerichtshof - Pressemitteilung Nr. 200/2012

Die Health - Claim - Verordnung sorgt aufgrund ihrer teilweise wenig exakten Textfassung und fehlenden Ergänzungen seit Jahren für Anwendungsprobleme. Das sich der BGH unter lauterkeitsrechtlichen Vorzeichen im Rahmen des "Rechtsbruchs" irgendwann mit den dort enthaltenen Hinweispflichten beschäftigen würde, war seit langem zu erwarten. Gerade Werbeslogans in dieser Branche können riskant sein, je nachdem wie nah der Inhalt sich entlang den kritischen Bereichen dieser Verordnung bewegt. Zwart sah der BGH hier keine Irreführung, aber er schloss nicht aus, dass der Slogan gegen Hinweispflichten aus dieser Verordnung verstößt, bei denen nicht klar ist, ab wann sie überhaupt anzuwenden sind. Die Kernfrage, die der EuGH zu beantworten hat, ist daher eine Auslegungsfrage zu dieser Verordnung, die von überaus praktischer Relevanz ist, weil sie nach der Gegenauffassung erst dann relevant werden, wenn die Liste gesundheitsbezogener Angaben verabschiedet, was derzeit noch nicht der Fall ist. Folgt der EuGH dieser Auffassung, ist die Klage mutmaßlich abzuweisen. Der - übert Deutschland hinaus interessante - Fall zeigt sehr pointiert das Zusammenspiel zwischen nationalen und europäischem Wirtschaftsrecht.

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 Die Beklagte stellt Milcherzeugnisse her und vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung "Monsterbacke". Auf dessen Verpackungsoberseite verwendet sie den Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". 

Die Klägerin hält dies für unzulässig im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 9 und 10 der sogenannten Health-Claim-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006), weil der Werbeslogan sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte, weiter erforderliche Angaben aber fehlten. Im Übrigen sei der Slogan irreführend nach § 11 Abs. 1 LFGB, weil nicht auf den gegenüber Milch erheblich erhöhten Zuckergehalt hingewiesen werde. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch genommen. 

 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Hinweispflichten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits ab dem Zeitpunkt der Geltung dieser Verordnung am 1. Juli 2007 zu beachten waren. 

 Der Bundesgerichtshof ist dabei davon ausgegangen, dass der Werbeslogan nicht irreführend ist und auch keine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wohl aber eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung darstellt. Dies entnimmt der BGH der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Deutsches Weintor" (Urteil vom 6. September 2012 C 544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34-36). Danach ist der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" weit zu verstehen. 

 Der Erfolg des Rechtsmittels hängt demnach davon ab, ob die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 in dem für die Beurteilung des Falles relevanten Zeitraum im Jahr 2010 bereits anwendbar war. Hierfür spricht der Wortlaut des Art. 28 Abs. 5 der Verordnung, in dem Art. 10 Abs. 2 der Verordnung nicht genannt ist. Nach der gegenteiligen Ansicht spricht der systematische Zusammenhang der Regelung dafür, dass die Hinweispflichten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erst ab der - nach wie vor ausstehenden - Verabschiedung der Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art.13 Abs.3 der Verordnung gelten. 

 Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZR 36/11 - Monsterbacke 
LG Stuttgart - Urteil vom 31. Mai 2010 - 34 O 19/10 KfH 
OLG Stuttgart - Urteil vom 3. Februar 2011 - 2 U 61/10 
Beschluss vom 5. Dezember 2012 

Freitag, 23. November 2012

EuGH: Die Frist für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruches von Flugreisenden richtet sich nach nationalem Recht

Gerichtshof der Europäischen Union
Urteil in der Rechtssache C-139/11 - PRESSEMITTEILUNG Nr. 150/12 v. 22.11.2012

Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass die Frist für die Erhebung von Klagen auf Ausgleichsleistung wegen Annullierung von Flügen sich bestimmt nach den nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt, so dass diese Frage europarechtlich nicht vereinheitlich ist. Diese Praxis kann in geeigneten Einzelfällen durchaus zu einem "Forum Shopping" führen, je nachdem wie kurz oder wie lang eine solche Frist in einem Mitgliedsstaat bemessen ist, in dem eine Klage noch erhoben werden kann.

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) gewährt Fluggästen einen Ausgleichsanspruch, der je nach der Entfernung und dem Zielort ihres annullierten Flugs variiert, sofern nicht die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn vom Luftfrachtführer alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Fluggäste können diesen Anspruch vor den nationalen Gerichten geltend machen. 

Die europäische Regelung enthält jedoch keine Bestimmung über die Frist, innerhalb deren Klagen auf Ausgleichsleistung erhoben werden können. Diese Lücke kann europarechtlich aus dem Text der Verordnung nicht geschlossen werden. 

Der Sachverhalt ist relativ einfach: 

Herr C. M. erwarb bei der Fluggesellschaft KLM ein Ticket für einen am 20. Dezember 2005 vorgesehenen Flug von Shanghai nach Barcelona. Da dieser Flug annulliert wurde, war Herr C. M. gezwungen, am darauffolgenden Tag mit einer anderen Fluggesellschaft via München zu fliegen. Am 27. Februar 2009 – das heißt mehr als drei Jahre später – erhob Herr C. M. bei einem spanischen Gericht Klage gegen KLM, mit der er eine Ausgleichsleistung von 2 990 Euro nebst Zinsen und Kosten als Ersatz des Schadens begehrte, den er aufgrund der Annullierung seines Flugs erlitten hatte. 

Die KLM machte geltend, dass die Klage verjährt sei, da die in den Übereinkünften von Warschau und Montreal vorgesehene zweijährige Frist für die Erhebung von Schadensersatzklagen gegen Luftfrachtführer verstrichen sei. Der Gegenvortrag der KLM zielt zum einen auf das "Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929, in der durch das Haager Protokoll vom 28. September 1955, das Abkommen von Guadalajara vom 18. September 1961, das Protokoll von Guatemala vom 8. März 1971 sowie die vier Zusatzprotokolle von Montreal vom 25. September 1975 geänderten und ergänzten Fassung", sowie auf das "Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, geschlossen in Montreal am 28. Mai 1999, unterzeichnet von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 und genehmigt in ihrem Namen durch Beschluss 2001/539/EG vom 5. April 2001 (ABl. L 194, S. 38)", die in der Tat eine solche Frist von zwei Jahren vorsehen, die als Ausschlussfrist konzipiert ist. 

Fluggesellschaften berufen sich in geeigneten Fällen gerne darauf, dass die Lücke in der EU - Verordnung durch Heranziehung einer analogen Anwendung dieser völkerrechtlichen Verträge zu schliessen ist. 

Vor diesem Hintergrund hat die mit der Rechtssache befasste Audencia Provincial de Barcelona (Spanien) dem Gerichtshof die Frage gestellt, ob sich die Frist für die Erhebung von Klagen auf Zahlung der im Unionsrecht vorgesehenen Ausgleichsleistungen nach dem Übereinkommen von Montreal oder nach anderen Bestimmungen, insbesondere nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über die Klageverjährung, bestimmt. 

Der EuGH weist in diesem Zusammenhang mit guten Gründen darauf hin, dass diese Feststellung nicht mit den Bestimmungen der Übereinkünfte von Warschau und Montreal in Zweifel gezogen werden kann, da die in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichsmaßnahme nicht in den Anwendungsbereich dieser Übereinkünfte fällt, auch wenn sie die von diesen vorgesehene Schadensersatzregelung ergänzt, weil das Unionsrecht ein eigenständiges System der standardisierten und sofortigen Wiedergutmachung von derartigen Schäden eingeführt hat. Dieses System tritt selbständig neben die Übereinkünfte von Warschau und Montreal, so dass ein analoger Rückgriff auf die dort vorhandenen Vorschriften nicht möglich ist. 

 In seinem Urteil gelangt der Gerichtshof daher zu dem überzeugenden Ergebnis, dass sich die Frist für die Erhebung von Klagen auf Zahlung der  im Unionsrecht für die Annullierung von Flügen vorgesehenen Ausgleichsleistung nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über die Klageverjährung bestimmt. Mangels spezieller Regelung dürfte sich dies nach Art. 1966 Nr.3 span. CC richten (fünf Jahre), ab dem Stichtag der erstmöglichen Ausübung (Art. 1969 span CC), hier ohnehin unterbrochen aufgrund gerichtlicher Geltendmachung, Art. 1973 span CC. 

Der EuGH weist vorsorglich darauf hin, dass es in Ermangelung einer entsprechenden unionsrechtlichen Regelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats ist, die Verfahrensmodalitäten für Klagen festzulegen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Jedoch müssen diese Verfahrensmodalitäten den Grundsatz der Effektivität und den Grundsatz der Äquivalenz im Vergleich zu den im innerstaatlichen Recht für ähnliche Situationen vorgesehenen Modalitäten wahren. 

Womöglich bietet sich als Alternative eine Ergänzung der Verordnung de lege ferenda an.

Dienstag, 13. November 2012

Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

Bundesgerichtshof - Pressemitteilung Nr. 190/2012 vom 13.11.2012 
Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug 


Der BGH hat das Recht der Ausgleichsansprüche bei außereuropäischen Anschlussflügen erneut präzisiert. Im vorliegenden Fall ging es um Ausgleichsansprüche wegen einer Verspätung bei einem verspäteten, außereuropäischen Anschlussflug. Diese Konstellation wirft in der Regel die Frage auf, ob ein solcher Anschlussflug noch in den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 261/2004 fällt, was der BGH bereits wiederholt abgelehnt hat, wobei es aber sehr auf die jeweilige Konstellation des Falles ankommt und unter anderen auch, wo der betreffende Vertrag geschlossen worden ist und die betreffende Fluggesellschaft den Sitz ihrer geschäftlichen Leitung hat. 

Im vorliegenden Falle handelte es sich bei beiden Beklagten um Flugesellschaften, die keinen Sitz in der EU haben, jedoch war der Flug ab Frankfurt/Main gebucht. Die Verspätung betrug acht Stunden, so dass die Kläger jeweils 600 Euro Ausgleichszahlung geltend machten. Man konnte den EuGH durchaus so verstehen, dass derartige Fälle in den sachlichen Anwendungsbereich der VO fallen, aber bereist die Berufungsgerichte sahen dies anders. 


Der BGH lehnte die Ausgleichsansprüche ab, weil die Verspätung jeweils bei dem Anschlussflug eintrat, den die Fluggäste außerhalb der Europäischen Union antraten und auf den daher die Verordnung nach deren Art. 3 Abs. 1a nicht anwendbar ist. 

Nach Auffassung des BGH kommt es insoweit nicht darauf an, dass der jeweils erste Flug in Frankfurt am Main gestartet ist. Es kommt weiter nicht darauf an, dass dieser und der Anschlussflug von derselben Fluggesellschaft durchgeführt und die Anschlussverbindung gemeinsam gebucht worden sind. Wie der BGH bereits zuvor entschieden hatte, kommt es insoweit darauf an, ob eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen besteht, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden. Ist dies der Fall ist die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen. 



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In den beiden heute vom Bundesgerichtshof entschiedenen Reisesachen beanspruchen die Kläger Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1c*, Art. 5 Abs. 1c** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugverspätung. 

In beiden Fällen buchten die Kläger bei der Beklagten, jeweils einer Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, einen Fernflug ab Frankfurt am Main. Im ersten Fall sollten die Kläger das Endziel Bélem (Brasilien) über São Paulo, im anderen Fall das Endziel Bangkok über Muskat (Oman) erreichen. 

Jeweils erfolgte der Flug von Frankfurt am Main zum Abflughafen des Anschlussflugs planmäßig, jedoch verspätete sich der Start des Anschlussfluges, und die Kläger trafen erst rund acht Stunden später als vorgesehen am Endziel ein. 

Die Kläger haben geltend gemacht, jedem von ihnen stehe eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € nach der Verordnung zu, da sie wegen der Ankunftsverspätung am Endziel nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden müssten. Es liege ein einheitlicher Flug von Frankfurt am Main zu dem jeweiligen Endziel vor. Daher sei die Verordnung gemäß deren Art. 3 Abs. 1a*** anwendbar. 

Das Amtsgericht hat im Fall X ZR 12/12 die Beklagte antragsgemäß verurteilt, im Fall X ZR 14/12 die Klage abgewiesen. Auf die jeweilige Berufung hat das Landgericht in beiden Fällen die Klage abgewiesen. Der Ausgleichsanspruch bestehe nicht, da die Verordnung nicht anwendbar sei. Die Verspätung sei bei dem Anschlussflug eingetreten, den die Kläger nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angetreten hätten. 

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat die Berufungsurteile bestätigt und entschieden, dass die Ausgleichsansprüche nicht bestehen, da die Verspätung jeweils bei dem Anschlussflug eintrat, den die Fluggäste außerhalb der Europäischen Union antraten und auf den daher die Verordnung nach deren Art. 3 Abs. 1a nicht anwendbar ist. Dies gilt, auch wenn der jeweils erste Flug in Frankfurt am Main gestartet ist, dieser und der Anschlussflug von derselben Fluggesellschaft durchgeführt und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht wurden. Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen. 


 *Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch] (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:… c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. … 
**Art. 5 der Verordnung [Annullierung] (1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen … c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt … 
*** Artikel 3 der Verordnung [Anwendungsbereich] (1) Diese Verordnung gilt a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegt, einen Flug antreten; b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. ... 

Urteile vom 13. November – X ZR 12/12 
LG Frankfurt am Main – 2-24 S 133/11 – Urteil vom 5. Januar 2012 
AG Frankfurt am Main – 29 C 102/11 (46) – Urteil vom 29. April 2011 und X ZR 14/12 
LG Frankfurt am Main – 2-24 S 145/11 – Urteil vom 5. Januar 2012 
AG Frankfurt am Main – 31 C 291/11 (83) – Urteil vom 9. Juni 2011 
Karlsruhe, den 13. November 2012 
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Dienstag, 30. Oktober 2012

BGH: Bericht über Stasi - Vergangenheit im Einzelfall zulässig

Bundesgerichtshof - Pressemitteilung Nr. 182/2012 vom 30.10.2012 
Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung gegen Gazprom-Manager zulässig 

Die "Stasi" treibt weiter ihre Kreise, auch im Medienrecht. Im vorliegenden Falle hatte ein ehemaliger Offizier der DDR - Staatssicherheit - später Direktor bei der Gazprom Germania GmbH - in einem einstweiligen Verfügungsverfahren an Eides Statt versichert, das er  "niemals Angestellter oder sonst wie hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit" gewesen zu sein, was widerlegt werden konnte. 

Das für das einstweilige Verfügungsverfahren zuständige Landgericht leitete die Akte an die Staatsanwaltschaft weiter, die ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung einleitete. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde am 2. Oktober 2008  nach Zahlung eines Geldbetrags gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt, wie dies in vergleichbaren Fällen oftmals der Fall ist. 

 Zwischenzeitlich hatte aber bereits ein Presseorgan -www.welt.de - darüber auch im Internet berichtet und archivierte diese Meldung auf  den für Altmeldungen vorgesehenen Internetseiten, so dass der Artikel vom  6. Mai 2008 auch nach Einstellung des Strafverfahrens weiter abrufbar blieb. Der Kläger wurde in diesem Artikel namentlich bezeichnet, unter Berichterstattung über seine Tätigkeit bei der DDR - Staatssicherheit und mit Hinweis auf das später eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren nebst Nachtrag hinsichtlich der Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens. 

Der Kläger sah in dem Bereithalten der seinen Namen enthaltenden Altmeldung zum Abruf im Internet eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und klagte nach vorausgegangener Abmahnung auf Unterlassung. Mit dieser Klage verlangte er von der Beklagten, es zu unterlassen, über das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren unter Namensnennung oder in identifizierender Weise zu berichten. 

Das Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Hamburg das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Angesichts der jüngeren Rechtsprechung zur Vorhaltung von Informationen über Strafverfahren von hohem öffentlichen Interesse ist dieses Urteil keineswegs eine Überraschung. 

Wie der BGH ausführt, liegt in dem Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet ein Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da das Schutzinteresse des Klägers hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat, weil die namentliche Bezeichnung des Klägers in dem streitgegenständlichen Beitrag zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Veröffentlichung im Mai 2008 rechtmäßig war. 

In dem Beitrag wird wahrheitsgemäß und sachlich ausgewogen über die Einleitung und die Hintergründe des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger berichtet. Die besonderen Umstände der dem Kläger vorgeworfenen Straftat begründeten ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses sind die die Besonderheiten des Streitfalles, insbesondere die nunmehrige Funktion des Klägers, Anlass und Zweck der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Meldung kritisch mit der Frage auseinandersetzt, wie der Kläger mit seiner Stasi-Vergangenheit umgeht, und sie damit einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft leistet. 

 Das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf ist auch weder durch die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO noch infolge des Abmahnschreibens des Klägers vom 7. Februar 2011 rechtswidrig geworden. Durch die Einstellung des Strafverfahrens hat die Meldung ihre Aktualität nicht verloren. Die Persönlichkeitsbeeinträchtigung, die durch die weitere Abrufbarkeit der Meldung über die Einleitung und die nachfolgende Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt verursacht wird, ist nicht schwerwiegend. Demgegenüber besteht ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit, sich durch eine aktive Suche nach der Meldung über die darin dargestellten Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren. 

Der Senat geht mit guten Gründen im Rahmen der Interessen - und Güterabwägung von eine überragenden Funktion der Medienfreiheit aus, so dass der Eingriff in einem derartigen Fall zu rechtfertigen war. Inzwischen jann für derartige Fälle von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden. 

 Urteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12 
 Landgericht Hamburg - Urteil vom 12. August 2011 - 324 O 203/11 
 Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 29. November 2011 - 7 U 80/11 
Quelle: Pressestelle des BGH

Unternehmensschädigende Äusserungen und falsche Verdächtigung

Oberlandesgericht Koblenz: Falschangabe eines Gläubigers im Insolvenzverfahren: Bewusst unwahre Behauptung der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft kann falsche Verdächtigung sein 
Urteil vom 15. Oktober 2012, Az.: 2 Ss 68/12

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte in einer Strafsache einen interessanten Sachverhalt zu entscheiden. Es ist nicht selten, dass im Vorfeld von Insolvenzverfahren oder in Insolvenzverfahren Behauptungen aufgestellt werden, die nicht den Tatsachen entsprechen. Selbstredend können derartige unwahre Tatsachenbehauptungen zivilrechtlich geahndet werden, wenn die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. In diesem Fall ging es aber um eine falsche Verdächtigung nach § 164 II StGB, die auch zu Lasten einer juristischen Person erfolgen kann, etwa einer GmbH. Nach § 164 Abs.2 StGB macht sich strafbar, wer über einen anderen wider besseres Wissen eine Behauptung aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. 

Wie das OLG Koblenz treffend ausführt, kann ein Gläubiger, der gegenüber einem Insolvenzgericht wider besseres Wissen behauptet, sein Schuldner sei zahlungsunfähig, sich wegen falscher Verdächtigung strafbar machen. Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens kann dabei nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine juristische Person (z.B. eine Gesellschaft) sein. 

Im vorliegenden Fall stellte der Angeklagte im Juli 2010 vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach einen Insolvenzantrag gegen eine Gesellschaft und soll nach dem Inhalt eines Strafbefehls dabei wider besseres Wissen behauptet haben, die Gesellschaft könne seiner Firma ein Darlehen nicht zurückzahlen und sei zahlungsunfähig.

Gegen den Angeklagten erging im Juli 2011 ein Strafbefehl, gegen den er Einspruch einlegte. In der Folge hat ihn das Amtsgericht vom Vorwurf der falschen Verdächtigung freigesprochen, die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom Landgericht als unbegründet verworfen. Das Landgericht lehnte eine Verurteilung des Angeklagten mit der Begründung ab, das Insolvenzverfahren sei nicht als behördliches Verfahren im Sinne der Strafvorschrift des § 164 Abs. 2 StGB anzusehen.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hatte nun einen vorläufigen Erfolg; der Strafsenat hob den Freispruch auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Nach Ansicht des Strafsenats hat der Angeklagte mit seiner schriftlichen Mitteilung, die Gesellschaft könne das Darlehen nicht zurückzahlen und sei damit zahlungsunfähig, bewusst eine falsche Behauptung gegenüber einem Gericht aufgestellt. Diese Behauptung sei geeignet gewesen, ein Insolvenzverfahren gegen die Gesellschaft herbeizuführen. Dieses Insolvenzverfahren stelle auch ein behördliches Verfahren im Sinne des § 164 Abs. 2 StGB dar, da in einem Insolvenzverfahren eine staatliche Stelle dem Bürger als dem davon Betroffenen hoheitlich gegenübertrete. Dem Schuldner oblägen weitgehende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, das Insolvenzgericht könne Sicherungs- und Sanktionsmaßnahmen anordnen.

Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens könne dabei auch eine juristische Person sein. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen eine Gesellschaft könne mit erheblichen, wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen verbunden sein. Potentielle Vertragspartner würden von Geschäften mit der denunzierten Firma abgehalten, was gegebenenfalls zum Ruin des Unternehmens führen könne. Wer solche wirtschaftlichen Folgen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht verfolge, habe sich daher strafrechtlich zu verantworten. 

Unabhängig davon stellt sich zivilrechtlich für den Behauptungen das Problem einer Haftung für etwaig entstehende und bezifferbare Schäden aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, Kreditgefährdung nach § 824 BGB und ggf. weiteren Anspruchsgrundlagen. 

Wie der Senat treffend ausführt, darf eine Verurteilung grundsätzlich nicht auf die Feststellungen in einem freisprechenden Urteil gestützt werden,  so dass es dem Strafsenat verwehrt war, den Angeklagten selbst zu verurteilen, so dass die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist. 

Missbräuchliche und unwahre Insolvenzanträge oder entsprechende Behauptungen gegenüber einem Unternehmen, können für den Behauptungen aus straf - und haftungsrechtlichen Gründen sehr gefährlich werden. 

Quelle: Pressestelle des OLG Koblenz

Dienstag, 23. Oktober 2012

BGH: Gerichtsstand bei Überlassung von Ferienhäusern durch Reiseveranstalter an Verbraucher

Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 179/2012 vom 23.10.2012 
Ein Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland vor deutschen Gerichten geltend machen 

Der Gerichtsstand bei immobilienrechtlichen Streitigkeiten im Geltungsbereich der EuGVO richtet nach dem ausschließlichen Gerichtsstand des Art. 22 Nr.1 EuGVO, wenn es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt. Dort werden ausdrücklich auch Mietverträge genannt. Der EuGH geht davon aus, dass diese Vorschrift nicht weiter auszulegen ist als es ihr Ziel unbedingt erforderlich macht. Die herrschende Auffassung ging schon bislang davon aus, die Vermietung von Ferienwohnung aufgrund des Gebots der restriktiven Auslegung zwar grundsätzlich erfasst ist, jedoch dann nicht, wenn ein Vertrag mit einem Reiseveranstalter geschlossen wurde, der als gemischter Vertrag neben der Überlassung der Ferienwohnung weitere Leistungen vorsieht, wie dies bei derartigen Verträgen regelmäßig der Fall ist (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 22, Rn. 24 a.E. m.w.N.). 

In solchen Fällen liegt bei einem Vertragsschluss mit Verbrauchern ein Verbrauchervertrag nach Art. 15 I lit. c EuGVO vor, mit den Folgen aus Art.l 16 EuGVO (EuGH, Urt. v. 26.02.1992, RS 280/90). Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um Mietverträge mit Unternehmen handelt, wenn der Reiseveranstalter Eigentümer der Mietsache ist oder ihm entsprechende Rechte abgetreten worden sind (Kropholler, Art. 22, Rn. 30). Auch die Vermittlung fällt nicht unter Art. 22 EuGVO. 

Die BGH - Entscheidung ist in Kenntnis der bisherigen Entwicklungen keine Überraschung und es war auch nicht erforderlich, die Rechtssache dem EuGH vorzulegen. Es ist nicht auszuschließen, dass die AGB - Klauselpraxis versuchen wird, diese Entscheidung durch eine geschickte Vertragsgestaltung möglicherweise auszuschalten. 

Pressemitteilung 

Die Kläger, die ihren Wohnsitz in Schwerin haben, buchten im Jahr 2007 bei der Beklagten, einem dänischen Reiseveranstalter, ein Ferienhaus in Belgien, das die Beklagte in ihrem Katalog angeboten hatte. Bei Anreise stellten die Kläger erhebliche Mängel fest, die die Beklagte trotz mehrerer Aufforderungen nicht beseitigte. Daraufhin reisten die Kläger nach entsprechender Ankündigung ab. Sie machen gegen die Beklagte Ansprüche u.a. auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend und haben Klage vor dem Amtsgericht Schwerin erhoben. Die Beklagte hat die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt. 

Da der Rechtsstreit unmittelbar an einen Mietvertrag über eine unbewegliche Sache anknüpfe, sei gemäß Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: Verordnung) das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Ferienhaus belegen sei, damit das Gericht in Lüttich (Belgien). Die Kläger haben geltend gemacht, gemäß Art. 15 Abs. 1c in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung sei das Amtsgericht Schwerin zuständig, da sie als Verbraucher die Beklagte als Reiseveranstalter in Anspruch nähmen. 

Das Amtsgericht Schwerin hat seine internationale Zuständigkeit bejaht und den Klägern die geltend gemachten Ansprüche zugesprochen. Der Verbraucherschutz-gedanke gebiete die Anwendbarkeit der Art. 15, 16 der Verordnung. Die Berufung der Beklagten ist vom Landgericht Schwerin zurückgewiesen worden, das ebenfalls Art. 22 Nr. 1 der Verordnung nicht für anwendbar gehalten hat. 

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat das Berufungsurteil bestätigt und entschieden, dass die deutschen Gerichte für die Klage international zuständig sind: Ein Verbraucher, der von einem gewerblichen Reisever-anstalter ein einem Dritten gehörendes Ferienhaus gemietet hat, kann Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Reiseveranstalter bei dem Gericht seines Wohnsitzes geltend machen. 

Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem sich das Ferienhaus befindet, greift in diesem Fall nicht ein. Diese Vorschrift, die die Parteien zur Klage vor einem Gericht verpflichten kann, das von dem Sitz bzw. Wohnsitz beider Parteien abweicht, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen. Hat ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus an einen Verbraucher vermietet und stehen sich damit bei einem Rechtsstreit aus dem Mietverhältnis nicht Mieter und Eigentümer der Immobilie gegenüber, kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz gegen den Reiseveranstalter klagen. 

Der Bundesgerichtshof hat ferner seine Rechtsprechung bestätigt, nach der der Verbraucher von dem Reiseveranstalter bei Mängeln seiner Leistung eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in entsprechender Anwendung des § 651f Abs. 2 BGB auch dann verlangen kann, wenn der Reiseveranstalter keine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringt, sondern seine vertragliche Leistung wie hier nur in der Überlassung eines Ferienhauses besteht. 

Urteil vom 23. Oktober 2012 – X ZR 157/11 
LG Schwerin – 6 S 69/10 – Urteil vom 16. November 2011 
AG Schwerin – 14 C 636/07 – Urteil vom 4. Juni 2010
Quelle: Pressstelle des BGH

Samstag, 20. Oktober 2012

Der EuGH und das zukünftige Gewinnspielrecht in der EU


EuGH, PRESSEMITTEILUNG Nr. 133/12 v. 18. Oktober 2012
Urteil in der Rechtssache C-428/11: Purely Creative u. a. / Office of Fair Trading


Das Gewinnspielrecht in Europa ist mit einer neuen Entscheidung des EuGH vom 18.12.2012 nach einer Vorlage des englischen Court of Appeal (England & Wales - Civil Division) erneut in Bewegung geraten, wobei es sich lohnt, diese Entscheidung näher zu analysieren, weil sie teilweise erhebliche ungelöste Probleme aufwerfen kann. Der Volltext ist derzeit noch nicht verfügbar. Diese Fragen betreffen weitaus weniger die Beurteilung der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalte, als die Folgen für das Veranstalten von - durchaus seriösen - Online - Gewinnspielen in Europa. Die Entscheidung lässt sich durchaus so verstehen, als würde an die Stelle der Aufhebung des Koppelungsverbots, eine Regulation für Gewinnspielveranstaltungen treten, die jegliche Kostenauferlegung an die Teilnehmer unmittelbar oder mittelbar untersagt. Nachfolgend können nur einige Aspekte angesprochen werden. 

Die im Kern wettbewerbsrechtliche Entscheidung beruht auf der "Directive 2005/29/EC of the European Parliament and of the Council of 11 May 2005 concerning unfair business-to-consumer commercial practices in the internal market (OJ 2005 L 149, p. 22)" wobei der Leitsatz eindeutig auf aggressive Werbepraktiken zielt: "Aggressive Praktiken von Gewerbetreibenden, mit denen dem Verbraucher der 
fälschliche Eindruck vermittelt wird, er habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl er für dessen Entgegennahme bestimmte Kosten übernehmen muss, sind verboten". 

Die Begründung hängt von den Vorlagefragen ab, die sehr weit gestellt sind und keineswegs nur Fragen der aggressiven Geschäftspraktiken betreffen, sondern insbesondere auch in sehr grundsätzlicher Art und Weise das Problem beinhalten, welche Kosten seitens eines Teilnehmers an Gewinnspielen diesem auferlegt werden können. Es liegt auf der Hand, dass eine "Investition" von 490 GBP nicht toleriert werden darf. Es geht aber für die Gewinnspielpraxis weit eher um die Koppelung mit Abonnenments im Mobile - Content - Bereich oder die Teilnahme an Gewinnspielen über die Zusendung einer SMS und vergleichbare Modelle, die sich meist unter 20 Euro anspielen. Diese Fragen sind für die deutsche Rechtslage in der schwierigen Abgrenzung zwischen Glücksspiel und Gewinnspiel keineswegs neu (s. etwa VGH Bayern, Urt. v. 25.08.2011, AZ: 10 BV 10.1176). Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass in naher Zukunft Gewinnspiele wie Glücksspiele behandelt werden, auch wenn dies wenig praktikabel ist. 


Unter Geltung des § 3 Abs.1 S.1 Glücksspielstaatsvertrages wurde mehrfach die Auffassung vertreten, dass jedes Entgelt ein Gewinnspiel zu einem Glücksspiel macht, wenn ein Einsatz erfolgt und eine Mehrfachteilnahme ermöglicht wird (LG Köln, Urt. v. 07.04.2009, AZ: 33 O 45/09 – Tombo24; VG Düsseldorf, Beschl. V. 16.07.2009, AZ: 27 L 415/09; VG München, Urt. v. 03.03.2010, AZ: M 22 09.0793; VG Berlin, Beschl. Vom 14.08.2009; AZ: 4 L 274.09; VGH Bayern, Urt. v. 25.08.2011, AZ: 10 BV 10.1176). Diese Rechtsprechung setzt sich allerdings in Deutschland - das die dichteste Regulation dieser Materie in Europa aufweisen dürfte - in einen gewissen Widerspruch zu § 8 a Rundfunkstaatsvertrag und zum Regelungszweck des Glücksspielstaatsvertrages, der keine ausdrücklichen Regelungen für Gewinnspiele enthält, so dass § 8 a Rundfunkstaatsvertrages insoweit als speziellere Norm anzusehen ist. 



§ 8 a Rundfunkstaatsvertrag regelt, dass  Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele ohne Genehmigung zulässig sind, aber dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes unterliegen. In diesem Zusammenhang dürfen sie weder irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Die Medienaufsicht ist in Deutschland befugt Gewinnspiele auf Verlangen zu prüfen und kann deren weitere Durchführung bei Verstößen gegen die Vorgaben untersagen.

§ 8 a Rundfunkstaatsvertrag stellt insbesondere Anforderungen an die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe, indem die Teilnehmer über diese Bedingungen transparent zu informieren sind und die Belange des Jugendschutzes zu wahren sind. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden, wobei dies durch § 1 Nr.4 der Spielesatzung der Länder näher konkretisiert wird. Verstöße gegen § 8 a Rundfunkstaatsvertrag sind vorliegend nicht ersichtlich. Gemäß § 46 Rundfunkstaatsvertrag haben die Länder Spielesatzungen erlassen, deren Kriterien die Anwendung des § 8 a Rundfunkstaatsvertrag konkretisieren.

Vor diesen Hintergrund stellt sich die Frage, welchen Einfluss die Entscheidung des EuGH auf die deutsche Rechtslage nehmen wird, die allerdings bereits von strengen Regulationen gekennzeichnet ist. 

Die Pressemitteilung des EuGH teilt ein sehr restriktives Ergebnis mit: 

"Der Gerichtshof wird gefragt, ob solche Praktiken mit dem Unionsrecht vereinbar sind, und insbesondere, ob die Gewerbetreibenden einem Verbraucher, dem mitgeteilt wurde, dass er einen Preis gewonnen habe, Kosten, selbst wenn sie geringfügig sind, auferlegen dürfen. In seinem heute verkündeten Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht aggressive Praktiken verbietet, mit denen dem Verbraucher der Eindruck vermittelt wird, er habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl er einen Betrag zahlen und Kosten übernehmen muss, um Informationen über die Natur des Preises zu erhalten bzw. um Handlungen für seine Inanspruchnahme vorzunehmen. Solche Praktiken sind selbst dann verboten, wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten im Verhältnis zum Wert des Preises geringfügig sind  (wie zum Beispiel die Kosten einer Briefmarke) oder dem Gewerbetreibenden keinerlei Vorteil bringen. Im Übrigen sind solche aggressiven Praktiken auch dann verboten, wenn dem Verbraucher für die Inanspruchnahme des Preises verschiedene Vorgehensweisen angeboten werden, selbst wenn eine von ihnen gratis ist. Schließlich antwortet der Gerichtshof, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, die Informationen, die den Verbrauchern, auf die diese Praktiken abzielen, mitgeteilt werden, unter Berücksichtigung ihrer Klarheit und Verständlichkeit zu beurteilen."

Die Pressemitteilung wirkt ein wenig undifferenziert, weil hier letztlich alle Gewinnspielmodelle nach einem Einheitsmaßstab beurteilt werden, obwohl insoweit eine gewisse Differenzierung zwischen diversen Modellen in diversen Medien erforderlich wäre. Die Unterschiede zwischen Fernsehgewinnspielen, Gewinnspielen unter Nutzung von Mehrwertdiensten, Gewinnspielen in der Presse oder bei Einkaufsveranstaltungen werden undifferenziert nach einem Einheitsmaßstab beurteilt, der durchaus dazu führen kann, dass Gewinnspiele in Zukunft kaum noch veranstaltet werden. In der Tendenz scheint es aber dazu zu führen, dass Gewinnspiele rechtswidrig sind, wenn dem Teilnehmer in Verbindung mit der Teilnahme irgendwelche Kosten auferlegt werden sollen. Die weitere Entwicklung - näheres lässt sich erst nach Veröffentlichung des Volltextes sagen - wird auch aus der Sicht seriöser Anbieter solcher Marketingmodelle genau zu beobachten sein.