Sonntag, 8. November 2009

Grenzen der Kritik an Unternehmen

BGH, Urt. v. 22.09.2009, AZ: VI ZR 19/08

Leitsatz:

Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen Vorstandsvorsitzenden.

Übersicht:

Erneut zeigt der BGH dem LG Hamburg gewisse Grenzen seiner Rechtsprechung auf, dass die Grenzen zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung erneut wenig trennscharf gezogen hatte. Die Einordnung einer Meinungsäußerung - auch einer Schmähkritik - als Tatsachenbehauptung hat indessen erhebliche rechtliche Folgen, da eine Interessenabwägung bei Tatsachenbehauptungen unter Berücksichtigung des Art. 5 GG grundsätzlich auscheidet, hingegen bei einer Meinungsäußerung - auch in Form einer Schmähkritik - hingegen stattfinden muss. Wenig überraschend stellt der BGH auf die maßgeblichen Kriterien der einschlägigen Rechtsprechung ab: Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird. Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden.

Urteil:

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und
die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2007 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. Januar 2007 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 ist ein Großunternehmen. Der Kläger zu 2 war bis Ende 2005 Vorsitzender ihres Vorstands. Der Beklagte ist Aktionär der Klägerin zu 1 und Sprecher eines Aktionärsverbandes. Er hat sich wiederholt als Buchautor kritisch zu den Klägern geäußert.

Am 28. Juli 2005 meldete die Klägerin zu 1, ihr Aufsichtsrat habe beschlossen, dass der Kläger zu 2 zum 31. Dezember 2005 aus dem Unternehmen ausscheide. Am gleichen Tag wurde in der - auch in Hamburg zu empfangenden - Fernsehsendung “SWR-Landesschau” ein mit dem Beklagten geführtes Interview ausgestrahlt, in dem dieser unter anderem folgende Äußerungen machte:

“Frage: Was für viele ja den Rücktritt hier fast schon sympathisch macht, ist die Tatsache, dass er überhaupt keine Abfindungen annimmt, da er kein Geld möchte, obwohl er ja eigentlich vertraglich den Anspruch hätte. Gibt es da eine Erklärung?

Antwort des Beklagten: Jetzt muss man mutmaßen, aber wenn Sie Herrn S. [den Kläger zu 2] kennen, da gibt es nun Fälle, wo ich denke, jemand will Millionen, man schätzt er hat zwischen 5 und 7 Millionen Euro pro Jahr verdient, er nun durchaus darauf Wert gelegt hat, dass man ja auch die Kleinigkeiten im Leben gezahlt hat, dann kann man nicht sagen, dass der S. unbedingt so orientiert ist, dass er gerne auf das Geld verzichtet. Es gibt meines Erachtens andere Dinge, die im Raume stehen und die jetzt geklärt werden müssen in den nächsten Monaten. Ich glaube nicht, dass der Rücktritt freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde. Aufsichtsratsbörse, Aktionäre, alle wichtigen Partner hat er nun verloren, die Rückendeckung verloren, und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat.”

Das Landgericht hat dem Antrag der Kläger stattgegeben, folgende Äußerungen zu untersagen:

“a)

Ich glaube nicht, dass der Rücktritt (des Klägers zu 2 als Vorsitzender des Vorstands der Klägerin zu 1) freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde.

b)

… und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat.”

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist zurückgewiesen worden. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Klägern die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zu, weil die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen den Kläger zu 2 in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und die Klägerin zu 1 in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletze.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Äußerungsteile “Ich glaube nicht, dass der Rücktritt … freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde.” als Tatsachenbehauptungen einzuordnen. Die einleitenden Worte “Ich glaube nicht, …” und “Ich glaube, …” verliehen der Äußerung nicht den Charakter einer Bewertung. In Betracht käme deshalb allenfalls eine Einordnung der Äußerungen als - zulässige - Verdachtsäußerungen. Jedoch seien die insoweit zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass die beanstandeten Behauptungen unwahr seien, weil der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder dargetan noch Beweis dafür angetreten habe, dass der Kläger zu 2 nicht freiwillig den Rücktritt erklärt habe und dass er dazu gedrängt oder genötigt worden sei.

Die Äußerung “… und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat.” habe das Landgericht zu Recht als Meinungsäußerung eingestuft, aber als unzulässige Schmähkritik untersagt. Der Beklagte habe für seine Kritik keine Anknüpfungspunkte dargelegt. In einem solchen Fall müsse, da die Aussage - weil jeder tatsächlichen Grundlage entbehrend - nur der Kränkung und Demütigung der Kläger zu dienen bestimmt gewesen sei, die Meinungsfreiheit hinter dem Schutz der Persönlichkeit der Kläger zurücktreten.

Der Beklagte könne sich zur Rechtfertigung seiner Äußerungen auch nicht darauf berufen, dass er Presseberichte guten Glaubens aufgegriffen habe. Hinsichtlich seiner Behauptung, er glaube, dass der Kläger zu 2 nicht freiwillig zurückgetreten sei, fehle es an Presseberichten zum Zeitpunkt seiner Äußerungen, weil solche erst an den Tagen nach dem Interview veröffentlicht worden seien. Zudem habe der Beklagte eine Biografie über den Kläger zu 2 verfasst und sei deshalb keine unkundige Person gewesen. Hinsichtlich seiner Kritik, die Geschäfte des Klägers zu 2 seien “nicht immer so sauber” gewesen, enthielten die vorgelegten Presseberichte keine Fakten.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

Diese rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die Ausführungen des Beklagten zu Unrecht teilweise als Tatsachenbehauptungen eingestuft sowie die Anforderungen an das Vorliegen einer Schmähkritik verkannt hat. Deshalb hat es die gebotene Abwägung zwischen dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen der Kläger, zu dessen Wahrung auch juristische Personen Ehrenschutz in Anspruch nehmen können (vgl. Senatsurteile vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279 m.w.N.; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555 Rn. 10), nicht vorgenommen.

1.

a)

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21 ; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 -VersR 1994, 1120, 1121; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 11). So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - VersR 2009, 365 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO). Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 12; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971 Rn. 16; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO).

b)

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Aussagegehalts nicht beachtet, was revisionsrechtlich in vollem Umfang zur Überprüfung steht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 -VersR 2006, 382 m.w.N.; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 11; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 12). Entgegen seiner Auffassung sind auch die von ihm als Tatsachenbehauptungen eingestuften Äußerungsteile dem Schutz des Art. 5 GG zu unterstellen, weil es sich bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes um Äußerungen handelt, die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden.

aa)

Es ist zwar richtig, dass sich alleine aus den einleitenden Worten “Ich glaube nicht, …” bzw. “Ich glaube, …” nicht der Charakter einer Bewertung ergibt, die dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt. Solche Formulierungen stehen ebenso wie die Formulierungen “mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit”, “sollen angeblich”, “ich meine, dass” oder “offenbar” der Qualifizierung als Tatsachenbehauptungen nicht prinzipiell entgegen. Der Ansehensschutz würde leerlaufen, wenn es der Äußernde in der Hand hätte, allein durch solche Einschübe aus seinen Tatsachenbehauptungen zivilrechtlich weniger angreifbare Meinungsäußerungen zu machen (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971 Rn. 18 m.w.N.).

bb)

Aus dem Gesamtzusammenhang des Interviews, in dem die streitigen Äußerungen gefallen sind, ergibt sich aber, dass es sich insgesamt um Äußerungen handelt, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG zu unterstellen sind. In dem Interview hat der Beklagte nicht nur durch die Worte “ich glaube” deutlich gemacht, dass er auf die Frage des Reporters nur seine Meinung zu dem Vorfall kundgeben wolle. Vielmehr hat er bereits am Anfang seiner Antwort klargestellt, dass er “mutmaßen” müsse. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass Dinge im Raum stünden, die “in den nächsten Monaten” geklärt werden müssten. Er hat die Entwicklung des Unternehmens während der Vorstandstätigkeit des Klägers zu 2 als Grundlage genommen, diesen zu charakterisieren.

Hierzu zieht er auch dessen Visionen und die Art und Weise heran, wie dieser sich an die Spitze des Konzerns gekämpft und dort gehalten habe. Auf die Frage des Journalisten, ob er eine Erklärung dafür habe, dass der Kläger zu 2 ohne Abfindung aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, folgt dann die Antwort, von der die Instanzgerichte Äußerungsteile untersagt haben und die das Berufungsgericht teilweise als Tatsachenbehauptung eingestuft hat. Aufgrund dieses Gesamtzusammenhangs wird seine Äußerung jedoch insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und ist mithin insgesamt grundsätzlich dem Schutz des Grundrechts aus Art. 5 GG zu unterstellen.

2.

Dies gilt - wie von den Instanzgerichten zutreffend angenommen -auch hinsichtlich des im Tenor unter b) untersagten Äußerungsteils, “… dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren”. Die Beurteilung eines Vorgangs anhand rechtlicher oder sittlicher Maßstäbe wird nicht anders als die Äußerung von Rechtsmeinungen grundsätzlich als eine ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden angesehen. Dies gilt in der Regel selbst für Fallgestaltungen, in denen ein Vorgang als strafrechtlich relevanter Tatbestand eingestuft wird (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905 und - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906, 907; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 15). Der hier verwendete wertende Begriff “sauber” ist derart substanzarm, dass sich ihm eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - VersR 2008 Rn. 14).

3.

Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen zu beurteilen, sind mithin hinsichtlich der beiden untersagten Äußerungsteile grundsätzlich die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 13; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 17, jeweils m.w.N.). Diese Abwägung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen, weil es den unter a) untersagten Äußerungsteil als Tatsachenbehauptung eingestuft und deshalb dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Wahrheit seiner Aussage auferlegt und in dem unter b) untersagten Äußerungsteil eine unzulässige Schmähkritik gesehen hat. Entgegen dieser Auffassung ist jedoch eine Abwägung erforderlich, weil beide Äußerungsteile vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst werden und keine unzulässige Schmähkritik vorliegt.

a)

An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209 ; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 15; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 18 m.w.N.). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209 ; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07 - VersR 2008, 357 Rn. 22; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/96 - aaO; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO).

b)

Im Streitfall ist hinsichtlich beider Äußerungsteile ein sachlicher Bezug anzunehmen.

Der Rücktritt des Klägers zu 2 und die Frage, ob dieser freiwillig zurückgetreten ist, waren von großem öffentlichem Interesse. Dies zeigt nicht nur der Umstand, dass sich die SWR-Landesschau am Tag des Rücktritts mit dieser Frage beschäftigte, sondern ergibt sich auch aus den vom Beklagten vorgelegten Presseberichten, die an den Tagen nach dem Interview veröffentlicht wurden. Der Beklagte hat sich mithin zu einem Sachthema von erheblichem öffentlichem Interesse geäußert, wobei nicht die Herabsetzung der Person des Klägers zu 2 im Vordergrund stand.


Eine Herabsetzung des Klägers zu 2, in einer Weise, dass dieser gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, ergibt sich auch nicht aus dem zweiten angegriffenen Äußerungsteil. Die Formulierung “das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat” stellt keine Formalbeleidigung dar. Die Formulierung ist nicht mit dem Vorwurf illegaler Geschäfte gleichzusetzen, sondern als weiter gefasster Vorwurf missbilligenswerter Geschäftspraktiken zu verstehen, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat. Diese Bewertung hat der Beklagte nicht isoliert vorgenommen, sondern im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Kläger zu 2 vorzeitig ohne eine Abfindung zurückgetreten ist. Da dies aus Sicht des Beklagten mit der Persönlichkeitsstruktur des Klägers zu 2 nicht in Einklang zu bringen ist, zog er die angegriffenen Schlussfolgerungen. Vor diesem Hintergrund kann der Äußerung des Beklagten ein Sachbezug nicht abgesprochen werden.


4.


Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zugunsten der Kläger ins Gewicht, dass die beanstandeten Äußerungen geeignet sind, sie in ihrem öffentlichen Ansehen zu beeinträchtigen und möglicherweise auch ihre geschäftliche Tätigkeit zu erschweren. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der verwendete Begriff “sauber” ein bloß pauschales Urteil enthält, bei dem der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurücktritt und die Abwägung nicht beeinflusst (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - aaO; BVerfGE 61, 1, 9 f. ; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1711) . Zudem ist zugunsten der Meinungsfreiheit des Beklagten zu beachten, dass an der Bewertung der Geschäftstätigkeit des Vorstandsvorsitzenden eines deutschen Großunternehmens und dessen vorzeitigem Rücktritt ein großes öffentliches Interesse besteht und es sich um eine Berichterstattung über die berufliche Sphäre bzw. einen Vorgang im Wirtschaftsleben handelt. Dabei muss ein solches Unternehmen eine genaue Beobachtung seiner Handlungsweise in der Öffentlichkeit hinnehmen. Deshalb sind die Grenzen zulässiger Kritik ihm gegenüber ebenso wie gegenüber ihren Führungskräften weiter gezogen (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - VersR 2007, 511, 512; EGMR NJW 2006, 1255, 1259 Rn. 94 - Steel und Morris/ Vereinigtes Königreich sowie 1994, Serie A, Bd. 294-B, Nr. 75 - Fayed/ Vereinigtes Königreich).


Es ist allgemein bekannt und lässt sich den vorgelegten Presseberichten entnehmen, dass der Kläger zu 2 aufgrund seiner Geschäftstätigkeit in der Öffentlichkeit sehr kritisiert worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass während der Leitung des Unternehmens durch den Kläger zu 2 ein Börsenwertverlust in Höhe von 35 Mrd. EUR sowie eine Drittelung des Aktienkurses eingetreten und zahlreiche Mitarbeiter entlassen worden seien. Da die Kläger keine Begründung für das Ausscheiden gegeben haben und der Kläger zu 2 auch keine Abfindung erhalten hat, war der Weg für Spekulationen über die Gründe des Rücktritts eröffnet. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände stellen sich die Äußerungen des Beklagten in einem Interview am Tage des Rücktritts - auch unter Berücksichtigung seiner Vorkenntnisse über das Unternehmen und einen möglicherweise bevorstehenden Rücktritt des Klägers zu 2 - mithin als noch zulässig und damit nicht als rechtswidrig dar. Wollte man in einem solchen Fall eine Äußerung der vorliegenden Art unterbinden, wäre eine spontane öffentliche Diskussion aktueller Ereignisse von besonderem Öffentlichkeitsinteresse - auch unter Würdigung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen - in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Weise erschwert.


5.


Da die zu beurteilenden Tatsachen feststehen und somit eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist, kann der Senat aufgrund seiner eigenen Abwägung abschließend entscheiden. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge der §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

Donnerstag, 29. Oktober 2009

Zur Abgrenzung zwischen Annullierung und Verspätung eines Fluges

KG, Urteil vom 21.09.2009, AZ: 20 U 186/08


Wer öfter fliegt, kennt derartige Überraschungen. Hier musste ein Flugzeug repariert werden, so dass der der für 11.35 h geplante Flug erst um 19.10 h stattfand. Bis dahin ist so mancher Business - Termin vorbei. Ironischerweise hatte die Fluggesellschaft hier die Flugnummer beibehalten, wohl um der Schadensersatzhaftung zu entgehen. Indessen hat das Kammergericht klar entschieden, dass ein Flug als nicht fortgesetzt und daher als annulliert anzusehen ist, wenn sich nach dem äußeren Erscheinungsbild und infolge einer erheblichen Zeitspanne zwischen geplantem Abflug und tatsächlichem Start eine Identität zwischen Planung und Durchführung des geplanten und des durchgeführten Fluges nicht mehr hinreichend feststellen lässt. Ich würde sogar einen Schritt weiter gehen. Bei einer derartigen Zeitdifferenz handelt es sich nicht mehr um den gleichen Flug, da der Fluggast grundsätzlich von einem reibungslosen Ablauf ausgehen kann, auf den er sich terminlich eingerichtet hat. Es ist oftmals so, dass beispielsweise bei einem geschäftlichen Termin in Palma de Mallorca die Anreise erst gegen Mittag erfolgt. Selbstverständlich handelt es sich bei einer derartigen Zeitdifferenz auch nicht um eine "Fortsetzung" eines verspäteten Fluges, zumal die Gründe den Fluggast regelmässig nicht interessieren müssen. Eine Umbuchung ist unter derartigen Umständen ein deutliches Indiz für eine Annullierung des Fluges, mit der Folge, dass ein Ausgleichsanspruch nach Art. 5 I der Verordnung Nr. 261/2004 entsteht.

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20 U 186/08
8 C 24/08 AG Berlin-Tiergarten
21.09.2009

Kammergericht

Im Namen des Volkes


Urteil

In dem Rechtsstreit

(…)

hat der 20. Zivilsenat des Kammergerichts durch seine Richter Budde, Balschun und Baldszuhn auf die mündliche Verhandlung vom 21.9.2009 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.8.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tiergarten wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

I.

Von der Abfassung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO iVm § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Das Kammergericht ist insbesondere gemäß § 119 I Nr. 1.b) GVG aF für das Berufungsverfahren zuständig. Aus dem Rubrum der Klageschrift in Verbindung mit dem Schriftsatz der Kläger vom 30.4.08 und dem Schriftsatz der Beklagten vom 14.5.08 ist ersichtlich, daß die Beklagte ihren Sitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand in der Türkei hat und daß in F.… nur eine „Geschäftsleitung“ der Beklagten besteht. Selbst die Kläger, welche die instanzielle Zuständigkeit des Kammergerichts rügen, haben vorgetragen, keine Hinweise auf eine Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung der Beklagten finden zu können.

Sachlich muß die Berufung der Beklagten zurückgewiesen werden. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Ersatzleistung verurteilt, weil der von den Klägern gebuchte und für diese vorgesehene Flug Nr. … annulliert wurde. Das Berufungsvorbringen ändert daran nichts. Unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gilt ergänzend und zum Berufungsvorbringen folgendes:

Im Hinblick auf das abweichende Parteivorbringen erscheint ein Hinweis darauf angebracht, daß der Senat ebenso wie die Vorinstanz davon ausgeht, daß die Kläger schließlich mit einem Flug … gegen 1910 Uhr gestartet sind, während die ursprünglich für 1135 Uhr vorgesehene Maschine mit der Flugnummer … mit dieser Flugnummer erst nach dem Flug … und mit dessen Fluggästen nach 1910 Uhr startete.

Zu der Frage, wann ein Flug annulliert wird oder zwar nicht annulliert wird, sondern – wenn auch verspätet – erfolgt (vgl. Art. 5 I der Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen …), hat der BGH anläßlich eines Einzelfalles in seinem Urteil vom 14.10.08 – X ZR 15/08 – Stellung genommen ( NJW 2009, 358 ff.). Soweit ersichtlich, hat der EuGH diese Abgrenzung noch nicht weiter geklärt, so daß für diesen Rechtsstreit auf die Ausführungen des BGH zurückzugreifen ist, denen sich der Senat anschließt.

Danach ist die Annullierung die vollständige Aufgabe der Absicht, den Flug in der vorgesehenen Form durchzuführen. Sie enthält auch ein subjektives Element, für dessen Feststellung es nach Sinn und Zweck der Regelung allerdings nicht auf die tatsächliche subjektive Absicht der für das Luftfahrtunternehmen handelnden Personen ankommen kann. Die Verordnung kann ihrem Anliegen, den mit der Annullierung verbundenen Ärgernissen und Unannehmlichkeiten für die Fluggäste entgegenzuwirken, nur gerecht werden, wenn insoweit auf die aus den erkennbaren äußeren Umständen ersichtliche Absicht des Unternehmens abgestellt wird. Der BGH hat sodann eine Fülle von Merkmalen und Indizien genannt, die für oder gegen eine Annullierung sprechen und zu deren Einzelheiten auf den Inhalt des genannten Urteils Bezug genommen wird.

Diese Gesamtumstände können nur zu der Feststellung führen, daß der Flug … aus der berechtigten Sicht der Kläger annulliert wurde. Er wurde so, wie er geplant wurde, nicht, auch nicht verspätet durchgeführt, und zwar weder mittels des Fluges …, der schließlich die Kläger um 1910 Uhr beförderte, noch durch einen späteren Flug mit der Flugnummer ….

Der letztgenannte Flug mit derselben Flugnummer wie der für 1135 Uhr vorgesehene ist keine Fortsetzung des geplanten Fluges, sondern ein anderer Flug. Daß die Flugnummer … für den späteren Flug beibehalten wurde (so jedenfalls die Beklagte), hat keine entscheidende Bedeutung. Dieser Flug diente nicht dazu, die für den ursprünglich geplanten Flug … gebuchten Fluggäste zu befördern, sondern bediente die Fluggäste, die zunächst für den Flug … gebucht hatten und die auf den später erfolgten Flug … umgebucht wurden. Es handelte sich hierbei um einen anderen Flug, der mit den ursprünglichen Fluggästen, welche … gebucht hatten, nichts mehr zu tun hatte. Nach seinem äußeren Erscheinungsbild und infolge der inzwischen vergangenen erheblichen Zeitspanne zwischen geplantem Abflug (1135 Uhr) und tatsächlichem Start (nach 1910 Uhr) läßt sich eine Identität zwischen Planung und Durchführung beider Flüge, des geplanten und des durchgeführten Fluges … nicht mehr feststellen. Unter diesem Blickwinkel erscheint die Identität der Flugnummer als Formalie ohne inneren verbindenden Bezug zu Planung und Gestaltung beider Flüge.

Ob anders zu entscheiden wäre, wenn sich ein zeitnahes Ende der erforderlichen Reparaturarbeiten im Bremsbereich abgezeichnet hätte und dadurch ein alsbaldiger Start vorauszusehen gwesen wäre, kann dahinstehen. Denn während der Reparaturarbeiten stellte sich, was unstreitig ist, heraus, daß ein Ersatzteil für die Reparaturdurchführung aus München auf dem Luftweg herbeigeschafft werden mußte. Bereits deshalb war nicht hinreichend ersichtlich, daß und wann die Beklagte mit einer alsbaldigen erfolgreichen Durchführung der Reparatur rechnen durfte. Daß es hingegen bereits um ca. 1500 Uhr hieß, die Wartung sei abgeschlossen und daß die Fluggäste dann erneut zur Maschine gebracht wurden, führt zu keiner anderen Betrachtung, weil diese Fluggäste nach weiteren 15 Minuten erneut zum Terminal gebracht wurden und es dann hieß, der Fehler sei nach wie vor nicht behoben und man würde auf ein Ersatzteil warten.

Aufgrund dieser durch Zeitablauf und die Umstände des erwarteten Reparaturergebnisses kann auch der Flug … nicht als Fortsetzung eines verspäteten Fluges … angesehen werden. Hier tritt hinzu, daß es sich darüber hinaus um eine andere Flugnummer handelt. Im übrigen war dieser Flug ursprünglich für die Fluggäste des geplanten Fluges … nicht vorsehen, sondern sollte die für den Flug … gebuchten Passagiere befördern. Auch insoweit läßt sich eine Inhaltsgleichheit des geplanten Fluges … mit dem Flug … nicht ansatzweise feststellen. Auch hier handelte es sich um einen anderen Flug, nicht um die Fortsetzung eines verspäteten ursprünglich geplanten Fluges.

Hinzu tritt, daß der Flug … weder aus der Sicht der Kläger noch aufgrund der Linienflugplanung der Beklagten einen zusätzlichen Flug bedeutete, der als Fortsetzung oder Ersatz des ursprünglich geplanten Fluges … angesehen werden konnte. Wie die Beklagte hat vortragen lassen, bediente sie die Strecke I.… -B.… -I.… täglich zweimal, nämlich mit den Flugnummern … (I.… -T.…) und … (T.… -I.…) sowie … (I.… -T.…) und … (T.… -I.…) Der letztgenannte Flug war ein geplanter Linienflug und auch deshalb ein weiterer Flug im Verhältnis zu Flug ….

Darüber hinaus tragen weitere Indizien die Feststellung, daß der Flug … annulliert wurde. Der BGH hat ausgeführt, eine formulierte und begründete Aufforderung zur Umbuchung stelle ein Indiz für eine vollständige Aufgabe der Absicht dar, den Flug durchzuführen (aaO Seite 359). Weitgehend ähnlich liegt der Fall hier. Es kann aus der Sicht der Kläger nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob die Beklagte die Kläger zur Umbuchung aufforderte, oder, wie hier, die Kläger selbst auf den Flug … umbuchte, wie sie vorgetragen hat (Schriftsatz vom 6.6.08 Seite 2 aE). Sie hat den Klägern damit keine Umbuchungsmöglichkeit lediglich angeboten, was der Annahme einer Annullierung entgegenstehen könnte, sondern hat damit zu erkennen gegeben, daß den Klägern praktisch keine andere Wahl blieb als die Beförderung mit dem zweiten Tageslinienflug … zu akzeptieren. Auch danach verbietet sich die Annahme, die Beklagte habe den Klägern nur eine Serviceleistung angeboten, um die Folgen einer gegebenen Verspätung zu vermindern. Wenn die Beklagte nunmehr in ihrer Berufungsbegründung vortragen läßt, sie habe den Klägern lediglich angeboten, mit einer anderen ihrer flugplanmäßigen Maschinen nach I.… zu fliegen, widerspricht dies einerseits ihrem anderslautenden erstinstanzlichen Vorbringen. Andererseits ist nicht ersichtlich, daß dann eine andere Entscheidung geboten wäre, denn den Klägern blieb auch dann keine andere Wahl als die zweite planmäßige Maschine der Beklagten zu benutzen, wollten sie nicht bis zum nächsten Tag warten mit der ungewissen Aussicht, dort einen Platz zu erhalten, denn die noch später abfliegende weitere Maschine … war bereits mit den Fluggästen des Fluges … besetzt worden.

Soweit hiernach an dem Ergebnis noch Zweifel bestehen, werden diese durch weitere Umstände ausgeräumt. Die Fluggäste hatten nicht nur die ursprünglich vorgesehene Maschine zu verlassen, sondern wurden auch, nachdem einige von ihnen gegen 1500 Uhr mit dem Bus zur Maschine gefahren wurden, nach 15 Minuten erneut zum Terminal zurückgebracht. Letztlich kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß der ganz erhebliche Zeitraum der Verzögerung von 7 Stunden und 35 Minuten dazu führte, daß die Kläger auf die zweite Tageslinienmaschine … angewiesen waren. Bei einer solchen Verzögerung kann es auf den Willen der Beklagten nicht mehr ankommen, ob sie die Verzögerung als Verspätung gewertet wissen will oder ob eine Annullierung vorliegt (vgl. BGH aaO). Mithin handelt es sich nicht um eine zur Kürzung der Ausgleichszahlung um 50 % führende Ersatzbeförderung nach Art. 7 I der Verordnung, wie die Beklagte meint.

Soweit die Beklagte sich darauf stützt, daß es sich bei der Reparatur im Bremsbereich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, der gemäß Art. 5 III der Verordnung einer Haftung entgegensteht, hilft ihr dies nicht weiter. Insoweit wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 4 Absatz 2) Bezug genommen. Die Beklagte hat bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht einmal nachvollziehbar dargelegt, daß und aus welchen einzelnen Gründen die Reparatur im Bremsbereich auf außergewöhnlichen Umständen beruht habe. Ihre Erläuterungen in der Berufungsbegründung zu II.4 sind unerheblich. Es kommt nicht darauf an, daß die Beklagte Beweis für ihre Behauptung antritt, solange die Beklagte nicht einmal darlegt, um welchen technischen Fehler es sich gehandelt habe und weshalb dieser nicht vorhersehbar gewesen sei. Hierzu hätte sie aufgrund der Ausführungen des Amtsgerichts hinreichenden Anlaß gehabt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713, 543 ZPO.

Dienstag, 27. Oktober 2009

Words are cheap, but action is expensive...

9 out of 10 Europeans want urgent action on poverty

73% of Europeans consider poverty to be a widespread problem in their country while 89% want urgent action by their government to tackle the problem. Those are the key results from a new Eurobarometer survey on attitudes to poverty and social exclusion presented by the European Commission today. The survey is being presented ahead of the 2010 European Year Against Poverty.

" These results show that Europeans are strongly aware of the problems of poverty and social exclusion in today's society and want to see more action to tackle them," said Social Affairs Commissioner Vladimír Š pidla. "While most people see their national government as primarily responsible, three quarters also expect the EU to play an important role. Next year's European Year gives us the perfect opportunity to put the fight against poverty centre stage across the EU."

Against a bleak picture of nearly 80 million people – or 16% of the EU population – living below the poverty line, and facing serious obstacles in accessing employment, education, housing, social and financial services, today's survey sheds light on the many facets of poverty and social exclusion.

EU citizens are strongly aware of poverty and social exclusion, with 73% who feel that poverty in their country is widespread.

High unemployment (52%) and insufficient wages (49%) are the most widely perceived ‘societal’ explanations for poverty, together with insufficient social benefits and pensions (29%) and the excessive cost of decent housing (26%). On the other hand, a lack of education, training or skills (37%), as well as ‘inherited’ poverty (25%) and addiction (23%) are the most widely perceived ‘personal’ reasons behind poverty.

Over half of Europeans (56%) believe that the unemployed are most at risk of poverty, while 41% believe that the elderly are most vulnerable, and 31% cite those with a low level of education, training or skills.

Close to nine out of ten Europeans (87%) believe that poverty hampers people’s chances of gaining access to decent housing, eight out of ten feel that being poor limits access to higher education or adult learning, and 74% believe that it damages their chances of finding a job. The majority of Europeans (60%) believe that access to a decent basic school education is affected, and 54% believe that the ability to maintain a network of friends and acquaintances is limited by poverty.

On average, 89% of Europeans say that urgent action is needed by their national government to tackle poverty. Across Europe, 53% feel that their national governments are primarily responsible for combating poverty. Even if Europeans do not regard the European Union as primarily responsible for combating poverty, its role is nonetheless seen as important by many (28% see it as ‘very important’, and 46% ‘somewhat important’).

The Eurobarometer survey was carried out between 28 August and 17 September 2009. Overall, nearly 27,000 citizens in all EU Member States were interviewed face-to-face, following a random selection of respondents.

Background

Ten years ago, EU leaders pledged to 'make a decisive impact on the eradication of poverty' by 2010. Today however, a significant number of Europeans still live in poverty and have limited access to basic services such as healthcare. Poverty and exclusion not only affect the well being of individuals and their ability to play a part in society; they also impair economic development. With this in mind, the EU is stressing the importance of collective responsibility in combating poverty, involving decision makers and actors in the public and private sectors. The 2010 European Year for Combating Poverty and Social Exclusion will seek to give a voice to those suffering on a daily basis.

Further information

MEMO/09/480

Eurobarometer survey report

http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_321_en.pdf

European Year Against Poverty

http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=en&catId=637

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Nueve de cada diez europeos quieren medidas urgentes contra la pobreza

El 73 % de los europeos considera que la pobreza es un problema generalizado en su país, mientras que el 89 % desea que su gobierno tome medidas urgentes para subsanar el problema. Estos son los resultados clave de la nueva encuesta del Eurobarómetro sobre las actitudes ante la pobreza y la exclusión social, presentada hoy por la Comisión Europea, que se anticipa así al Año Europeo de Lucha contra la Pobreza 2010.

El Comisario de Asuntos Sociales, Vladimír Špidla, ha declarado: «Estos resultados ponen de manifiesto que los europeos son perfectamente conscientes de los problemas de la pobreza y la exclusión social en la sociedad actual y quieren que se tomen más medidas para subsanarlos. Si bien la mayoría cree que es su gobierno el que debe hacerlo, tres cuartas partes de los ciudadanos esperan también que la UE desempeñe un papel importante. El próximo Año Europeo nos ofrece una oportunidad perfecta para sacar a la palestra en toda la UE la lucha contra la pobreza».

Con el triste telón de fondo de los prácticamente 80 millones de personas —un 16 % de la población de la UE— que viven por debajo del umbral de pobreza y se topan con graves obstáculos para acceder al empleo, la educación, la vivienda y los servicios sociales y financieros, la encuesta que se publica hoy arroja luz sobre las múltiples facetas de la pobreza y la exclusión social.

Los ciudadanos de la UE son perfectamente conscientes de la pobreza y la exclusión social, como demuestra el hecho de que un 73 % de ellos considere que la pobreza es un fenómeno generalizado en su país.

Entre las razones «sociales» que, en opinión de los encuestados, mejor explican la pobreza se encuentran una tasa elevada de desempleo (52 %) y salarios demasiado bajos (49 %), así como prestaciones sociales y pensiones insuficientes (29 %) y el coste excesivo de una vivienda digna (26 %). Por otra parte, la falta de educación, formación o capacitación (37 %), así como la pobreza «heredada» (25 %) y la adicción (23 %), son las principales razones «personales» que, según los encuestados, se esconden tras la pobreza.

Más de la mitad de los europeos (un 56 %) cree que las personas que corren un mayor riesgo de convertirse en pobres son los desempleados, mientras que un 41 % considera que los más vulnerables son las personas mayores, y un 31 %, las personas con un bajo nivel de educación, formación o capacitación.

Cerca de nueve de cada diez europeos (el 87 %) consideran que la pobreza reduce las posibilidades de acceder a una vivienda digna, ocho de cada diez creen que ser pobre limita el acceso a la educación superior o a la educación para adultos, y un 74 % considera que reduce las posibilidades de encontrar trabajo. La mayoría de los europeos (un 60 %) considera que la pobreza dificulta el acceso a una educación básica escolar digna y un 54 % cree que limita la capacidad de contar con una red de amigos y conocidos.

Por término medio, un 89 % de los europeos señala la necesidad de que el gobierno de su país tome medidas urgentes para luchar contra la pobreza. Un 53 % de los europeos considera que la principal responsabilidad de la lucha contra la pobreza recae en sus respectivos gobiernos nacionales. Si bien los europeos no creen que la Unión Europea sea la principal responsable de luchar contra la pobreza, son muchos los que consideran que tiene un papel importante (un 28 % considera este papel «muy importante» y un 46 % «de cierta importancia»).

La encuesta del Eurobarómetro se llevó a cabo entre el 28 de agosto y el 17 de septiembre de 2009. Tras una selección aleatoria de los encuestados, casi un total de 27 000 ciudadanos de todos los Estados miembros de la UE fueron entrevistados personalmente.

Antecedentes

Hace diez años, los líderes de la UE se comprometieron, desde ese momento y hasta 2010, a actuar decisivamente para erradicar la pobreza. Sin embargo, a día de hoy, un número considerable de Europeos siguen siendo pobres y tienen un acceso limitado a servicios básicos como la asistencia sanitaria. La pobreza y la exclusión no solo influyen en el bienestar de las personas y en su capacidad de desempeñar un papel en la sociedad, sino que perjudican también su desarrollo económico. Teniendo esto en mente, la UE quiere poner de relieve la importancia de la responsabilidad colectiva en la lucha contra la pobreza, una responsabilidad que deben compartir las instancias con poderes de decisión y de actuación de los sectores público y privado. El Año Europeo de Lucha contra la Pobreza y la Exclusión Social 2010 hará lo posible por dar la palabra a los que sufren a diario.

Más información

MEMO/09/480

Informe sobre la encuesta del Eurobarómetro:

http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_321_en.pdf

Año Europeo de Lucha contra la Pobreza:

http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=es&catId=637

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Neun von zehn Europäern sagen: jetzt gegen Armut handeln

73 % der Europäer sehen Armut als großes Problem in ihrem Land und 89 % wollen, dass ihre Regierung rasch etwas unternimmt. Dies sind die wichtigsten Erkenntnisse aus der neuen Eurobarometer-Erhebung zum Thema Armut und soziale Ausgrenzung, die die Europäische Kommission heute vorstellt. Die Erhebung steht im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr gegen die Armut 2010.

„Die Ergebnisse zeigen, dass die Europäer das Problem Armut und soziale Ausgrenzung in unserer heutigen Gesellschaft durchaus bewusst wahrnehmen und wollen, dass mehr dagegen unternommen wird,“ sagte der für soziale Angelegenheiten zuständige Kommissar Vladimír Špidla. „Für die meisten ist in erster Linie die eigene Regierung gefordert, aber immerhin drei Viertel erwarten auch von der EU Entscheidendes. Das bevorstehende Europäische Jahr ist eine ideale Gelegenheit, die Bekämpfung der Armut in der gesamten EU in den Mittelpunkt zu rücken.“

Fast 80 Millionen Menschen in der EU – das sind 16 % – leben unterhalb der Armutsgrenze und sind bei Arbeit, Bildung, Wohnen, sozialen und finanziellen Dienstleistungen ernsthaft benachteiligt; die aktuelle Umfrage zeigt die vielen Gesichter von Armut und sozialer Ausgrenzung.

Die Bürgerinnen und Bürger in der EU sind sich durchaus bewusst, dass es Armut und soziale Ausgrenzung gibt, und 73 % finden, dass sie in ihren Land weit verbreitet sind.

Als „gesellschaftliche“ Gründe für das Entstehen von Armut werden am häufigsten Arbeitslosigkeit (52 %) und zu niedrige Löhne (49 %) genannt, danach unzureichende Sozialleistungen und Renten (29 %) sowie zu hohe Preise für angemessenen Wohnraum (26 %). 37 % glauben, dass eine fehlende schulische und berufliche Bildung sowie „ererbte“ Armut (25 %) und Suchtkrankheiten (23 %) die wichtigsten „individuellen“ Gründe für Armut sind.

Mehr als die Hälfte der Befragten (56 %) sieht Arbeitslose am ehesten von Armut bedroht, für 41 % trifft dies auf ältere Menschen zu, und 31 % halten Geringqualifizierte für am meisten gefährdet.

Fast neun von zehn Europäern (87 %) glauben, dass arme Menschen nur schwer eine angemessene Wohnung finden, acht von zehn sehen Armut als Hindernis für den Zugang zu höherer Bildung oder Erwachsenenbildung und für 74 % schmälert sie die Chancen bei der Arbeitssuche. Der Zugang zu einer soliden grundlegenden Schulbildung ist nach Ansicht von 60 % der Befragten erschwert; 54 % glauben, dass Armut die Aufrechterhaltung sozialer Netze beeinträchtigt.

89 % der Europäer sind der Ansicht, dass ihre Regierung dringend etwas zur Bekämpfung der Armut unternehmen muss. Für mehr als die Hälfte (53 %) ist in erster Linie die Regierung ihres Landes für die Armutsbekämpfung verantwortlich. Von der Europäischen Union wird weniger erwartet, aber immerhin 28 % halten ihren Beitrag zur Bekämpfung der Armut für „sehr wichtig“ und 46 % für „wichtig“.

Die Eurobarometer-Erhebung wurde zwischen dem 28. August und dem 17. September 2009 durchgeführt. Auf der Grundlage einer Stichprobenauswahl wurden insgesamt knapp 27 000 Bürgerinnen und Bürger in allen Mitgliedstaaten der EU direkt befragt.

Hintergrund

Vor zehn Jahren gelobten die Staats- und Regierungschefs der EU, „die Beseitigung der Armut [bis 2010] entscheidend voranzubringen“. Heute leben aber immer noch viele Europäer in Armut und können nicht selbstverständlich eine Grundversorgung, beispielsweise bei Krankheit, in Anspruch nehmen. Armut und Ausgrenzung beeinträchtigen nicht nur das Wohlbefinden des Einzelnen und die Möglichkeit, gesellschaftlich eine Rolle zu spielen, sie behindern auch die wirtschaftliche Entwicklung. Deshalb verweist die EU darauf, dass es eine kollektive Verantwortung bei der Armutsbekämpfung gibt und auch Entscheidungsträger und Akteure im öffentlichen und privaten Sektor gefragt sind. Mit dem Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sollen alle diejenigen eine Stimme erhalten, die Tag für Tag darunter leiden.

Weitere Informationen

MEMO/09/480

Eurobarometer-Erhebung:

http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_321_en.pdf

Europäisches Jahr gegen Armut

http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=637&langId=de

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Montag, 26. Oktober 2009

Some Tweets from today

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  3. Web blocking gets a reality check - http://is.gd/4CYCs (via "EDRI")
  4. Online - Zensur durch Unterlassungsansprüche? Die "Zeit" berichtet über das Umschreiben redaktioneller Texte im Netz - http://is.gd/4CHdT
  5. New York State: Governor announces suspension of Flu shot mandate for health care employes after a court decision - http://is.gd/4CeHT
  6. Online-Portal PaperC ermöglicht Gratis - Volltextsuche in Fachbüchern, mit n. kostenfreien weiteren Services-http://is.gd/4B87h ("Standard")
  7. Big-Brother-Awards Austria 2009, 25.10.2009, 19.00 h - http://quintessenz.at + http://www.bigbrotherawards.at
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