Samstag, 10. April 2010

Die internationale Gerichtszuständigkeit bei Prüfung der Gültigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterorgane bestimmt sich nach Gründungstheorie

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.02.2010, AZ: 21 U 54/09

Die Entscheidung betrifft eine interessante Streitfrage im internationalen Gesellschaftsrecht im Bereich der Limited Company by Shares, die aber auch für andere Rechtsformen von Interesse ist. Im Gesellschaft srecht wird oftmals um die Rechtsgültigkeit von Beschlüssen gestritten. Hier ging es um die Rechtsgültigkeit von Beschlüssen der Organe einer Gesellschaft, die ihren Gründungssitz in England und ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat. Nach der überzeugenden Auffassung des OLG FFM sind für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich die englischen Gerichte zuständig, weil für die maßgebliche Bestimmung des Gründungsstatuts die Gründungstheorie und nicht die Sitztheorie Anwendung findet und daher das Recht des Landes Anwendung findet, in welchem die Gesellschaft gegründet wurde. Damit wird vermieden, dass deutsche Gerichte über besonders grundlegende gesellschaftsrechtliche Fragen nach ausländischem Recht befinden müssen, was sich allerdings in etlichen Fällen nicht vermeiden lässt und im internationalen Privatrecht kein entscheidendes Kriterium darstellen kann.

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OLG Frankfurt/Main
21 U 54/09
6 O 56/08 LG Hanau
03.02.2010

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.05.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau – Az. 6 O 56/08 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,- € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass zwei in einer Gesellschafterversammlung der Beklagten am 27.03.08 gefasste Beschlüsse über seine Abberufung als Director (nachfolgend Geschäftsführer) der Beklagten und den Abschluss eines Dienstvertrages mit seinem einzigen Mitgesellschafter, Herrn A, über dessen Unternehmensführertätigkeit nichtig seien.

Der Kläger und Herr A waren Gesellschafter und jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten. Beide Gesellschafter leben in Deutschland. Von den insgesamt 200 Gesellschaftsanteilen zu jeweils einem Pfund hält der Kläger 90 Stück, Herr A 110 Stück (Bl. 5 ff d.A.).
Der eingetragene Hauptsitz der Beklagten befindet sich in O1, L1. Über eine Postanschrift in L1 verfügt die Beklagte nicht. Sie ist persönlich haftende Gesellschafterin der B, die ein Sportstudio in O2 betreibt. Darin besteht derzeit ihre einzige Funktion.

Mit Schreiben vom 11.03.2008 (Anlage K3, Blatt 21 d.A.) lud Herr A auf dem Briefpapier der B zur Gesellschafterversammlung am 25.03.2008 ein. Unter der Überschrift „Tagesordnung“ ist aufgeführt: „Regelung der Unternehmensführung, Unternehmerlohn, Verschiedenes".
Der Termin wurde mündlich um zwei Tage verlegt.

Der Kläger war zum vereinbarten Termin zur Abhaltung der Gesellschafterversammlung in den Geschäftsräumen der B. Er verließ ohne Teilnahme an der Versammlung die Örtlichkeit.
Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung (K2, Blatt 19 d.A.) wurde sodann beschlossen, dass der Kläger als Geschäftsführer ausscheidet und mit Herrn A ein Dienstvertrag über seine Unternehmensführungstätigkeit geschlossen wird.

Der Kläger hat die Beschlüsse aus formalen Gründen für unwirksam gehalten. Er hat die Auffassung vertreten, die Gesellschafterversammlung sei aus verschiedenen, im einzelnen benannten Gründen, nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Die Gesellschafterversammlung sei auch nicht beschlussfähig gewesen, da mindestens zwei Gesellschafter bei der Beschlussfassung anwesend hätten sein müssen.

Die Parteien haben die in dem Urteil des Landgerichts wiedergegebenen Anträge gestellt.

Die Beklagte hat das angerufene Gericht für international unzuständig gehalten.

Materiell sei englisches Recht anzuwenden. Dieses sehe unter anderem vor, dass Mängel der Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch die einverständliche Verlegung eines Termins geheilt würden. In diesem Fall sei auch die Anwesenheit von mehr als einem Gesellschafter bei der Beschlussfassung nicht erforderlich.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht Hanau hat der Klage stattgegeben. Es hat die deutschen Gerichte aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung in dem Gesellschaftsvertrag für zuständig gehalten (Ziffer 31 des Gesellschaftsvertrages), da die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in Deutschland habe. Materiell sei englisches Recht anzuwenden. Die danach erforderlichen Formalien seien nicht eingehalten worden, insbesondere fehle es an der Information, dass der Gesellschafter sich durch einen Vertreter vertreten lassen kann (proxy notice). Darüber hinaus sei die Gesellschafterversammlung auch nicht beschlussfähig gewesen, da nicht mindestens zwei Gesellschafter anwesend gewesen seien.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 26.05.2009, Az. 6 O 56/08, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgruende

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung ist begründet, da die Klage unzulässig ist.

Zwar kann die Berufung grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, § 513 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift bezieht sich aber nicht auf die internationale Zuständigkeit; hierauf kann die Berufung gestützt werden (BGH 16.12.2003, Az. XI ZR 474/02, zitiert nach juris, m.w.N.).

Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung des Rechtsstreits international nicht zuständig.

Die internationale Zuständigkeit ist nach den Vorschriften der EuGVVO zu bestimmen, da sowohl Großbritannien als auch Deutschland Mitgliedstaaten der EuGVVO sind.

Gem. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO sind für Klagen, welche die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe einer Gesellschaft zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig.

Die Klage hat die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe einer Gesellschaft zum Gegenstand, so dass der Anwendungsbereich des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO eröffnet ist.

Es handelt sich vorliegend nicht um eine Art. 2 EuGVVO unterfallende, auf Ausschließung eines Gesellschafters oder auf Entzug der Vertretungsmacht gerichtete Klage. Vielmehr ist Klageziel, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, also eines Organs der Beklagten, für unwirksam erklären zu lassen. Für solche Klagen sieht Art. 22 Nr. 2 EuGVVO die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaates vor. Eine von dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift abweichende Auslegung vertritt auch der von dem Kläger zitierte Autor (Münchener Kommentar-Gottwald, ZPO, 3. Aufl, Art. 22 EuGVO, Rz. 28) nicht.
Sie ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 02.10.2008 (Az. C-372/07, NJW-RR 2009, 405). Danach ist Art. 22 Nr. 2 EuGVVO dahin auszulegen, dass sein Anwendungsbereich nur solche Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen eine Partei die Gültigkeit einer Entscheidung des Organs einer Gesellschaft im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht oder die satzungsmäßigen Vorschriften über das Funktionieren dieser Organe anficht. In der dort entschiedenen Konstellation war dies nicht der Fall, weil die Kläger nur die Art und Weise angegriffen hatten, wie die den Beklagten durch die Satzung eingeräumte Befugnis inhaltlich ausgeübt wurde.

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens greift die Gültigkeit der Beschlüsse jedoch gerade im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht an, indem er behauptet, sie seien unter Verletzung der für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung geltenden Förmlichkeiten von einer nicht beschlussfähigen Gesellschafterversammlung getroffen worden.

Ausschließlich zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits sind die englischen Gerichte.

Im Rahmen der gem. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO nach deutschem internationalem Privatrecht vorzunehmenden 
Bestimmung des Sitzes ist ausschlaggebend, nach welchem Recht die Gesellschaft gegründet wurde.
Zur Auslegung des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO ist in der Literatur umstritten, ob der Gründungstheorie oder der Sitztheorie zu folgen oder eine Doppelanknüpfung anzunehmen ist. Nach der Gründungstheorie richtet sich der Sitz der Gesellschaft danach, in welchem Land, d.h. nach welchem Recht die Gesellschaft gegründet worden ist. Dies ist vorliegend O1/L1. Nach der Sitztheorie ist entscheidend, wo die Gesellschaft ihre Tätigkeit tatsächlich entfaltet, also wo ihr sog. Verwaltungssitz liegt. Dies ist hier Deutschland, da die Beklagte ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafterin der B tätig ist. Mit Doppelanknüpfung ist gemeint, dass die Gesellschaft an beiden Orten ihren Sitz haben kann.

Zum Teil wird vertreten, es sei der tatsächliche Verwaltungssitz maßgeblich, da die Entscheidung eines Rechtsstreits vor einem von dem Gründungsstaat der Gesellschaft verschiedenen Mitgliedstaat der EuGVVO bzw. des EG-Vertrages nicht die Niederlassungsfreiheit der Gesellschaft beeinträchtige, solange das Gericht die Gesellschaft nur entsprechend dem Recht des Gründungsstaates als rechts- und prozessfähig behandle (Zimmer, ZHR 168 (2004), 355, 361).

Andere Autoren befürworten die Gründungsanknüpfung, da sie dem Sinn und Zweck des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO besser entspreche (Zöller-Geimer, Anh. I, Art. 22 EuGVVO, Rz. 21a; Ringe, IPRax 2007, 388, 391 f m.w.N. in Fußn. 39).

Schließlich wird vertreten, der Kläger habe die Wahl, an welchem Sitz er klagen wolle, sofern nach nationalem Recht ein Doppelsitz besteht, etwa - wie hier - bei einer in L1 registrierten private limited company mit Verwaltungssitz in Deutschland (Gottwald, a.a.O. Rz. 30, Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., 2005, Art. 22 EuGVVO, Rz. 41,).

Der Senat folgt der Ansicht, wonach im Rahmen des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO der Sitz der Gesellschaft nach der Gründungstheorie zu bestimmen ist.

Die Anknüpfung an den Gründungssitz der Gesellschaft wird dem Zweck des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO am besten gerecht. Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Gründungssitzstaates vermeidet, dass ein Richter über besonders grundlegende gesellschaftsrechtliche Fragen nach ausländischem Recht befinden muss (Ringe, a.a.O., 391). So wird die reibungslose Durchsetzung zwingenden Gesellschaftsrechts jedes Mitgliedstaates gesichert (Ringe, a.a.O., 391). Wird die Zuständigkeit in dem Staat des Gründungssitzes konzentriert, werden sich widersprechende Entscheidungen über das Bestehen von Gesellschaften und die Gültigkeit der Entscheidungen ihrer Organe verhindert (EuGH a.a.O, Nr. 20), weil der nach seinem Heimatrecht entscheidende Richter unmittelbaren Zugang zu den Rechtsquellen und der einschlägigen Rechtsprechung hat. Dem gegenüber hat ein ausländischer Richter i.d.R. ein Rechtsgutachten einzuholen, da ihm dieser Zugang fehlt. Indem der Europäische Gerichtshof weiter ausführt, die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, seien am besten in der Lage, über die entsprechenden Streitigkeiten zu entscheiden, weil die Förmlichkeiten der Publizität für die Gesellschaft in diesem Staat erfüllt werden (EuGH a.a.O, Nr. 21), impliziert er zum einen, dass es nur einen ausschließlichen Gerichtsstand geben kann und zum anderen die Anknüpfung an den Gründungssitz, denn die Förmlichkeiten der Publizität sind in dem Gründungsstaat zu wahren.

Der Anknüpfung an den Gründungssitz der Gesellschaft steht nicht entgegen, dass die Gesellschafter im Anwendungsbereich des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO - auch wenn es sich um eine Schein-Auslandsgesellschaft mit ausschließlichem Verwaltungssitz in Deutschland handelt - in einem anderen Mitgliedstaat klagen müssen, denn dies ist - ebenso wie die Anwendung ausländischen materiellen Rechts - Folge der Entscheidung der Gesellschafter, eine Gesellschaft ausländischen Rechts zu gründen. Vielmehr könnte eine - wenn auch geringfügige - Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit der Gesellschaft darin zu sehen sein, wenn sie auch in ihrem Verwaltungssitzstaat Deutschland am Gerichtsstand nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO in Anspruch genommen werden könnte (Ringe a.a.O.). Im übrigen betrifft diese für die Gesellschafter bestehende Erschwernis nur die in Art. 22 Nr. 2 EuGVVO genannten grundlegenden gesellschaftsrechtlichen Gegenstände, die im Interesse einer geordneten Rechtspflege dem (Gründungs-)sitzstaat zugewiesen sind (EuGH a.a.O., Nr. 21).

Der eine Doppelanknüpfung vertretenden Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar hat das angerufene Gericht nach den Vorschriften seines Internationalen Privatrechts zu entscheiden, wo sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Dies kann dazu führen, dass eine Gesellschaft mehrere Sitze hat, z.B. in dem Gründungsstaat und dem Staat des tatsächlichen Verwaltungssitzes. Allerdings führte eine solche Doppelanknüpfung zu mehreren ausschließlichen Gerichtsständen zwischen denen dem Kläger die Wahl zustünde. Sinn und Zweck eines ausschließlichen Gerichtsstandes ist jedoch gerade die Zuständigkeitskonzentration an einem besonders sachnahen (internationalen) Gerichtsstand. Daher ist eine Gerichtsstandsvereinbarung gem. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO ausgeschlossen.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat auch der Bundesgerichtshof sich nicht ausdrücklich zugunsten der Sitz- oder einer Doppelanknüpfung im Rahmen des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO ausgesprochen.
Der Beschluss vom 27.06.2007 (Az. XII ZB 114/06, zitiert nach juris) befasst sich nicht mit einer mit der vorliegenden vergleichbaren Fallkonstellation. Vielmehr wird dort im Rahmen des Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO zur Bestimmung des Gesellschaftssitzes auf den Sitz der Hauptverwaltung abgestellt. Diese Vorschrift regelt jedoch gerade keine ausschließliche Zuständigkeit, sondern lässt die Anknüpfung an den Sitz der Hauptverwaltung ausdrücklich zu. Im übrigen wird in dieser Entscheidung aber festgestellt, dass eine Limited Company englischen Rechts auch dann (materiellrechtlich) anzuerkennen ist, wenn es sich um eine Schein-Auslandsgesellschaft handelt und dass sich ihr (allgemeiner) Gerichtsstand nach der EuGVVO bestimmt. Dies muss auch für besondere und ausschließliche Gerichtsstände gelten.

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02.06.2003 (Az. II ZR 134/02, zitiert nach juris) ergibt sich nichts Anderes. Dort hatte der Kläger einen Anspruch wegen angeblich nicht vollständig erfüllter Leistung einer Kommanditeinlage geltend gemacht. Gegenstand der Klage war also gerade kein Sachverhalt, der in den Anwendungsbereich des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO, sondern der in denjenigen des Art. 60 EuGVVO fällt (damals Art. 53 EuGVÜ; BGH a.a.O. Rz. 8).

Die Gerichtsstandsvereinbarung in dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist nicht ausschlaggebend. Gerichtsstandsvereinbarungen sind im Anwendungsbereich des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO unwirksam, da diese Norm eine ausschließliche Zuständigkeit regelt, Art. 23 EuGVVO.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 ZPO.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren war auf 20.000,- € festzusetzen.Für die Bemessung des Streitwerts der Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH ist § 247 Abs. 1 S. 1 AktG entsprechend heranzuziehen (BGH NJW-RR 1999, 1485). Danach ist - abweichend von allgemeinen Grundsätzen der Streitwertbemessung - die Bedeutung der Sache für beide Parteien zu berücksichtigen (BGH a.a.O.).Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit der Kläger noch in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten tätig sein darf. Dieses Interesse ist nach dem Wert der B zu bestimmen, da die Beklagte deren Komplementärin ist und die Geschäftsführer der Beklagten damit die Geschäfte der B führen. Die Parteien haben insgesamt in diese Gesellschaft 100.000,- € eingebracht. Über den derzeitigen Wert der Geschäftsanteile der B ist nichts bekannt. Es war nicht der gesamte Wert der Einlagen anzusetzen, da die angefochtenen Beschlüsse nur die Möglichkeit der Einflussnahme auf Entscheidungen der Geschäftsführung betreffen. Danach ist ein Streitwert in Höhe von 1/5 der Einlagen und damit 20.000,- € angemessen.

Freitag, 9. April 2010

BGH entscheidet über Internet - Webseiten - Systemverträge

BGH, Urteil vom 04.03.2010, AZ: III ZR 79/09


Leitsätze:

Zur rechtlichen Einordnung eines "Internet-System-Vertrags", der die Erstellung und Betreuung einer Internetpräsentation (Website) des Kunden sowie die Gewährleistung der Abrufbarkeit dieser Website im Internet für einen festgelegten Zeitraum zum Gegenstand hat.

Zur Frage der Wirksamkeit einer Klausel, die in einem "Internet-System-Vertrag" eine Vorleistungspflicht des Kunden begründet.
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Bei Internet- Systemverträgen geht es um die Zurverfügungstellung einer Domain, Webdesignleistungen, Systempflege und weiteren Dienstleistungen in einem "Paket". Oftmals handelt es sich bei diesen Angeboten um nicht ganz zweifelsfreie "Pakete von der Stange" und manche individuelle Lösung wäre sinnvoller gewesen. DER BGH sieht solche Verträhe setzt als Werkverträge an.

Die AGB solcher Anbieter sehen meist eine Vertragslaufzeit von 24 - 36 Monaten und eine Vorleistungspflicht des Kunden vor. Hier stand diese Vorleistungspflicht in Streit. DER BGH ist nunmehr anders als manche Berufungsgerichte der Auffassung, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 der hier einschlägigen AGB eine Vorleistungspflicht des Vertragspartners der Klägerin (Kunde bzw. "Partnerunternehmen") begründet und hält diese Klausel nach § 307 BGB für wirksam. Mit solchen Klauseln wird dem Kunden aufgegeben, das vertragliche Entgelt jährlich im Voraus zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit die Klägerin die ihr (für den jeweiligen Zeitabschnitt) obliegenden Leistungen - überhaupt oder ordnungsgemäß - erbringt. Damit ist eine Klausel für wirksam erklärt worden, die eine leistungsunabhängige Vorleistungspflicht vorsieht. Die Entscheidung enthält überdies "lehrbuchartige Ausführungen" zum Internet - Vertragsrecht der Internet - Service - Provider in einem weit gefassten Sinn und ist allein deshalb interessant. Die Sache selbst wurde wegen weiterer Einwände des Beklagten zurückverwiesen, die nicht Gegenstand der Entscheidung waren.


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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 14. Juni 2005 einen "Internet-System-Vertrag" des Typs "EUR Premium Plus" mit "Editorfunktion" und "Full Service". Nach der vertraglichen Leistungsbeschreibung schuldete die Klägerin dem Beklagten, der ein einzelkaufmännisches Unternehmen ("B. Abbruchsprengungen, Beton-, Bohr- und Sägearbeiten, Großfeuerwerke") betreibt, die Recherche und Registrierung einer Internet-Domain ("Domainservice"), die Zusammenstellung der Webdokumentation - Bild- und Textmaterial - durch einen Webdesigner ("Vor-Ort-Beratung"), die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben, das "Hosting" der Websites und Mailboxen auf den Servern der Klägerin sowie die weitere Beratung und Betreuung über eine Hotline. Neben Anschlusskosten von 99 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, die bei Vertragsabschluss zahlbar waren, hatte der Beklagte für die vereinbarte Vertragslaufzeit von insgesamt 36 Monaten ein Entgelt von monatlich 120 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Zur Zahlung dieses Entgelts trifft § 1 Abs. 1 der im Vertrag in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin folgende Regelung:

Der Berechnungszeitraum beginnt mit dem Datum der Unterschrift unter diesem Vertrag. Das nach diesem Vertrag zu zahlende Entgelt ist am Tag des Vertragsabschlusses und jeweils am selben Tage des folgenden Jahres jährlich im Voraus fällig. Abweichend von Satz zwei ist im ersten Vertragsjahr das Entgelt dreißig Tage nach Vertragsabschluss jährlich im Voraus fällig.

Der Beklagte zahlte die Anschlusskosten und das Entgelt für das erste Vertragsjahr (2005/2006). Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der Entgelte für das zweite und dritte Vertragsjahr (2006/2007 und 2007/2008) nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten.

Der Beklagte hat eingewandt, die Bestimmung einer Vorleistungspflicht in § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB sei gemäß § 307 BGB unwirksam, die Klägerin habe die von ihr geschuldeten Leistungen nicht wie geschuldet erbracht und er, der Beklagte, habe den Vertrag wirksam gekündigt.

Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen - bis auf einen Teil der Zinsforderung - stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

Das Berufungsgericht (MMR 2009, 867) hat ausgeführt:

Der Klägerin stehe kein fälliger Anspruch auf die verlangten Entgelte zu. Ein solcher ergebe sich nicht aus der in § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB vereinbarten Vorleistungspflicht, da diese Regelung wegen der Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften der §§ 641, 632a BGB und erheblicher Benachteiligung der Vertragspartner der Klägerin nichtig sei. Bei dem "Internet-System-Vertrag" überwiege der werkvertragliche Charakter, denn der Schwerpunkt des Vertrages liege in der Gestaltung und Programmierung der individuellen Internetpräsenz und nicht in der Zurverfügungstellung von Software und Speicherkapazitäten auf den Servern der Klägerin. Etwaige Ansprüche aus § 649, § 632a BGB oder § 642 BGB habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt.

II.

Diese Begründung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erweist sich § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB nach Maßgabe des revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalts nicht als unwirksam.

a) Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB kann der erkennende Senat selbständig auslegen, weil eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte in Betracht kommt (BGHZ 163, 321, 323 f; Senat, Urteil vom 17. September 2009 - III ZR 207/08 - NJW 2010, 57 Rn. 16; BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08 - NJW 2009, 3422, 3423 Rn. 20). Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB in Zweifelsfällen die "kundenfeindlichste" Auslegung geboten, wenn diese zur Unwirksamkeit der Klausel führt und damit für den Kunden im Ergebnis am günstigsten ist (Senatsurteil BGHZ 175, 76, 80 f Rn. 9 m.w.N.; BGHZ 176, 244, 250 f Rn. 19 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 aaO Rn. 21).

§ 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB begründet hiernach eine Vorleistungspflicht des Vertragspartners der Klägerin (Kunde bzw. "Partnerunternehmen"). Denn ihm wird aufgegeben, das vertragliche Entgelt jährlich im Voraus zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit die Klägerin die ihr (für den jeweiligen Zeitabschnitt) obliegenden Leistungen - überhaupt oder ordnungsgemäß - erbringt.

b) Die Überprüfung der Wirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, die eine Vorleistungspflicht des Kunden begründet, richtet sich in aller Regel - so auch hier - nach den Maßgaben des § 307 BGB. Danach ist eine Klausel, die den Kunden abweichend von der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, nur dann zulässig, wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird, insbesondere keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen (BGHZ 100, 157, 161 ff; 141, 108, 114; 145, 203, 211; BGH, Urteile vom 23. Mai 1984 - VIII ZR 27/83 - NJW 1985, 850, 851, vom 24. September 2002 - KZR 38/99 - NJW-RR 2003, 834, 836 und vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05 - NJW 2006, 3134 Rn. 6, 10; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 309 Rn. 13; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 309 Nr. 2 Rn. 14; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB [2006], § 309 Nr. 2 Rn. 7; Dammann, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Rn. V 505 ff; Hensen, in: Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 2 BGB Rn. 11 f). Diese Maßstäbe gelten auch dann, wenn die Vorleistungsklausel, wie im vorliegenden Fall, gegenüber einem Unternehmer verwendet wird (§ 14 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB), wobei den Besonderheiten des unternehmerischen Verkehrs im Rahmen der nötigen Interessenabwägung Rechnung getragen werden kann und muss (s. auch Dammann aaO Rn. V 508). Der Grundsatz der Leistung Zug um Zug (§§ 320, 322 BGB) gehört zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil er eine gleichmäßige Sicherheit für beide Vertragsparteien gewährleistet. Durch die ihm auferlegte Vorleistungspflicht wird dem Kunden das Druckmittel der Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) für die Durchsetzung seines Anspruchs auf vertragsrechte Erfüllung (ohne Erfordernis einer Prozessführung) genommen und das Risiko der Leistungsunfähigkeit seines Vertragspartners, des Verwenders, aufgebürdet. Vor diesem Hintergrund bedarf es im Rahmen der bei der Überprüfung nach § 307 BGB anzustellenden umfassenden Interessenabwägung (vgl. etwa Senat, BGHZ 175, 102, 107 f Rn. 19 sowie Urteile vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08 - NJW 2009, 1334, 1337 Rn. 29 und vom 17. September 2009 aaO S. 58 Rn. 18) eines sachlichen Grundes für die Verwendung einer Vorleistungsklausel regelmäßig auch dann, wenn der Kunde Unternehmer ist (so auch Dammann aaO; offen gelassen in BGH, Urteil vom 24. September 2002 aaO; offen gelassen wohl auch bei Hensen aaO Rn. 17; a.A. OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1988, 1458, 1459; Kieninger aaO Rn. 21).

Eine solche Interessenabwägung ist auch und gerade dann vorzunehmen, wenn die gesetzliche Regelung wie beim Werkvertragsrecht abweichend vom Grundsatz der Leistung Zug um Zug sogar eine Vorleistungspflicht des die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendenden (Werk-)Unternehmers vorsieht.

c) Nach diesen Maßgaben hält die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Wirksamkeitskontrolle stand.

aa) Dem Berufungsgericht ist freilich darin beizupflichten, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB niedergelegte Vorleistungspflicht des Kunden vom Leitbild der gesetzlichen Regelung abweicht. Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen "Internet-System-Vertrag" handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts insgesamt um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB, und gemäß § 641 Abs. 1, §§ 632a, 646 BGB hat nicht der Besteller, sondern der Werkunternehmer vorzuleisten.

Die Qualifizierung des "Internet-System-Vertrags" als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zuordnung von Internet-Verträgen zu den Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie findet ihre maßgebliche Grundlage in dem von den Parteien vereinbarten Vertragszweck, wie er in der vertraglichen Leistungsbeschreibung und dem hieran anknüpfenden Parteiwillen, insbesondere auch in der verobjektivierten Kundenerwartung, zum Ausdruck kommt, und rechtfertigt sich letztlich auch aus einem Vergleich mit Verträgen, die ähnliche Gegenstände betreffen und als Werkverträge anerkannt sind.

(1) Der "Internet-System-Vertrag" gehört zum Kreis der Internet-Provider-Verträge; unter diesem Oberbegriff wird eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragstypen zusammengefasst, bei denen es sich zumeist um atypische oder gemischte Verträge handelt (s. etwa Spindler, CR 2004, 203 f; ders., in: Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider, 2. Aufl., Teil IV Rz. 4 f = S. 240 ff; Klett/ Pohle, DRiZ 2007, 198). Unbeschadet dessen lassen sich einzelne Vertragsgestaltungen im Rahmen der gebotenen Schwerpunktbetrachtung (BGHZ 2, 331, 333; Palandt/Grüneberg aaO vor § 311 Rn. 26) - unter besonderer Berücksichtigung der unter dem Blickwinkel des Auftraggebers gewählten Zielrichtung (Senat, Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 12/01 - NJW 2002, 1571, 1573; BGHZ 54, 106, 107) - einem der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vertragstypen zuordnen.

(a) Bei dem "Access-Provider-Vertrag" geht es um die Pflicht des Anbieters, dem Kunden den Zugang zum Internet zu verschaffen; hierbei schuldet der Provider - nur - die Bereithaltung des Anschlusses und das sachgerechte Bemühen um die Herstellung der Verbindung in das Internet, so dass dieser Vertrag im Allgemeinen als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB anzusehen ist (Senat, Beschluss vom 23. März 2005 - III ZR 338/04 - NJW 2005, 2076 m.w.N.; Klett/Pohle aaO S. 199; für die Annahme eines Werkvertrags hingegen Redeker, IT-Recht, 4. Aufl., Rn. 968).

(b) Gegenstand des "Application-Service-Providing (ASP)"-Vertrags ist die Bereitstellung von Softwareanwendungen für den Kunden zur Online-Nutzung über das Internet oder andere Netze. Im Vordergrund dieses Vertrages steht die (Online-)Nutzung fremder (Standard-)Software, die in aller Regel nicht nur einem, sondern einer Vielzahl von Kunden zur Verfügung gestellt wird, und somit der Gesichtspunkt der (entgeltlichen) Gebrauchsüberlassung, weshalb dieser Vertrag von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff BGB eingeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 15. November 2006 - XII ZR 120/04 - NJW 2007, 2394 f Rn. 11 ff; Klett/Pohle aaO S. 203; für die Einordnung als Dienstvertrag hingegen Redeker aaO Rn. 987 ff).

(c) Beim "Web-Hosting"-Vertrag (bzw. "Website-Hosting"-Vertrag) stellt der Anbieter auf seinem eigenen Server dem Kunden Speicherplatz und einen entsprechenden Internet-Zugang zur Verfügung, wobei es Sache des Kunden ist, diesen Speicherplatz (durch eine eigene Website) zu nutzen und zu verwalten. Dieser Vertrag weist dienst-, miet- und werkvertragliche Aspekte auf (s. dazu etwa MünchKommBGB/Busche, 5. Aufl., § 631 Rn. 279; Klett/Pohle aaO S. 202 f; Schuppert, in: Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider, 2. Aufl., Teil II Rz. 48 f = S. 15 f und Teil V Rz. 3 ff = S. 513 ff). Findet der Vertragszweck seinen Schwerpunkt in der Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet, so liegt es allerdings nahe, insgesamt einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB anzunehmen (so OLG Düsseldorf, MMR 2003, 474 f; Redeker aaO Rn. 980).

(d) Im "Webdesign-Vertrag" verpflichtet sich der Anbieter, für den Kunden eine individuelle Website zu erstellen. Ein solcher Vertrag dürfte - ebenso wie ein Vertrag über die Erstellung oder Bearbeitung einer speziellen, auf die Bedürfnisse des Auftraggebers abgestimmten Software (s. BGHZ 102, 135, 140 f; BGH, Urteile vom 15. Mai 1990 - X ZR 128/88 - NJW 1990, 3008, vom 3. November 1992 - X ZR 83/90 - NJW 1993, 1063, vom 9. Oktober 2001 - X ZR 58/00 - CR 2002, 93, 95 und vom 16. Dezember 2003 - X ZR 129/01 -NJW-RR 2004, 782, 783) - regelmäßig als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB, unter Umständen auch als Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 BGB, anzusehen sein (s. dazu etwa Busche aaO m.w.N.; Klett/Pohle aaO S. 201; Redeker aaO Rn. 980; Schneider, in: Handbuch des EDV-Rechts, 4. Aufl., Teil O Rz. 342 f = S. 2066; Schmidt, in: Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider, 2. Aufl., Teil VIII Rz. 4 = S. 659 ff; Cichon, Internet-Verträge, 2. Aufl., S. 117 ff; Härting, Internetrecht, 3. Aufl., Rn. 334 ff = S. 83 ff).

(e) Beschränkt sich die Leistungspflicht des Anbieters auf die Beschaffung und Registrierung einer vom Kunden gewünschten Internet-Domain, so stellt sich der Vertrag in der Regel als ein Werkvertrag dar, der eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 Abs. 1, §§ 631 ff BGB) zum Gegenstand hat (s. OLG Köln, MMR 2003, 191; Klett/Pohle aaO S. 200 m.w.N.; Redeker aaO Rn. 1085; Schuppert aaO Teil VI Rz. 11 = S. 600).

(f) Verträge über die "Wartung" oder "Pflege" von Software, EDV-Programmen oder Websites sind als Werkverträge einzuordnen, soweit sie auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und die Beseitigung von Störungen (und somit: auf einen Tätigkeitserfolg) gerichtet sind, wohingegen ihre Qualifizierung als Dienstvertrag nahe liegt, wenn es an einer solchen Erfolgsausrichtung fehlt und die laufende Serviceleistung (Tätigkeit) als solche geschuldet ist (s. dazu BGHZ 91, 316, 317; BGH; Urteil vom 8. April 1997 - X ZR 62/95 -NJW-RR 1997, 942, 943; ferner: OLG München, CR 1989, 283, 284 und CR 1992, 401, 402; Palandt/Sprau aaO vor § 631 Rn. 22; Busche aaO § 631 Rn. 284; Redeker aaO Rn. 648 ff m.w.N.; Klett/Pohle aaO S. 201).

(2) Der hier zu beurteilende "Internet-System-Vertrag" weist in einzelnen Elementen Bezüge zu einigen der vorerwähnten Vertragstypen auf, ist indes keinem dieser Vertragstypen vollständig zuzuordnen, sondern als eigener Vertragstypus anzusehen, der sich insgesamt als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB darstellt.

Nach dem vereinbarten Zweck des "Internet-System-Vertrags", wie er in der "Leistungsbeschreibung" in der Anlage zum Vertrag sowie in dem daran anknüpfenden Willen der Vertragsparteien, insbesondere auch in der verobjektivierten Kundenerwartung, zum Ausdruck kommt, hat die Klägerin auf ihren eigenen Servern für den Kunden unter der von ihm gewünschten Domain eine Website (Homepage; Internetpräsentation) einzurichten, diese Website für den vereinbarten Zeitraum zu unterhalten und sie über das Internet Dritten zugänglich zu machen. Auf diesen Leistungszweck beziehen sich sämtliche der in der "Leistungsbeschreibung" aufgeführten einzelnen Leistungspflichten, nämlich die Recherche und Registrierung einer (den Kundenwünschen entsprechenden) Internet-Domain ("Domainservice"), die Zusammenstellung der Webdokumentation - Bild- und Textmaterial - durch einen Webdesigner ("Vor-Ort-Beratung"), die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben, das "Hosting" der Websites und Mailboxen auf den Servern der Klägerin sowie die (diesbezügliche) weitere Beratung und Betreuung des Kunden über eine Hotline der Klägerin.

Gegenstand des "Internet-System-Vertrags" ist demnach die auf einen bestimmten Zeitraum festgelegte Gewährleistung der Abrufbarkeit einer von der Klägerin für ihren Kunden erstellten und betreuten Website (Homepage) im Internet und somit nicht das schlichte Tätigwerden der Klägerin als solches, sondern die Herbeiführung eines Erfolgs als Ergebnis der Tätigkeit der Klägerin. Die "Abrufbarkeit" der Website ist in diesem Zusammenhang nicht als eine Garantie für den jederzeitigen Zugriff über das Internet - die der Webhostbetreiber wegen der technischen Gestaltung des Internet nicht übernehmen kann - zu verstehen, sondern dahin, dass die Website so bereitzustellen ist, dass sie für Internetnutzer abgerufen werden kann, wenn das Internet im üblichen Rahmen den Zugriff ermöglicht (Redeker aaO Rn. 980). Dementsprechend ist dieser Vertrag - anders als der lediglich auf die Verschaffung des Zugangs zum Internet angelegte "Access-Provider-Vertrag" - nicht als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, sondern als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB einzuordnen (zur allgemeinen Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag s. etwa Senat, Urteil vom 7. März 2002 aaO S. 1572; ferner BGHZ 31, 224, 226 ff; 54, 106, 107; BGH, Urteile vom 19. Juni 1984 - X ZR 93/83 - NJW 1984, 2406 f und vom 16. Juli 2002 - X ZR 27/01 - NJW 2002, 3323, 3324; Palandt/Sprau aaO vor § 631 Rn. 8; Busche aaO § 631 Rn. 14). Im Gegensatz zum "ASP-Vertrag" geht es bei dem "Internet-System-Vertrag" nicht - jedenfalls: nicht primär - um die Bereitstellung (Gebrauchsüberlassung) von Softwareanwendungen zur Online-Nutzung für den Kunden. Soweit die Klägerin dem Kunden nach dem "Internet-System-Vertrag" "Domainservice" und "Webdesign" schuldet, stellen diese Leistungen jeweils schon für sich genommen werkvertragliche Leistungen dar, denn dabei geht es um die Beschaffung und Registrierung einer vom Kunden gewünschten Internet-Domain und um die Herstellung einer individuellen Website (Homepage), die - anders als beim Werklieferungsvertrag - nicht als bewegliche Sache an den Kunden "geliefert" wird, sondern auf den Servern und in der Verfügung der Klägerin verbleibt. Auch das von der Klägerin zu erbringende "Website-Hosting" steht einer werkvertraglichen Leistung näher als einer dienst- oder mietvertraglichen Leistung, da es in erster Linie dazu dient, die Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet zu gewährleisten und in diesem Sinne einen "Erfolg" herbeizuführen, somit weder als ein bloßes Tätigwerden noch lediglich als die Gebrauchsüberlassung von Speicherplatz angesehen werden kann. Im Lichte dieser prägenden Zweckrichtung ist schließlich auch die vertraglich vereinbarte Beratungs- und Betreuungspflicht der Klägerin zu würdigen; auch diese zielt auf die Gewährleistung der Abrufbarkeit einer von der Klägerin erstellten und betreuten "Internetpräsentation" des Kunden.

(3) Der Einordnung des "Internet-System-Vertrags" als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB steht es nicht entgegen, dass der Kunde ein monatliches pauschales Entgelt zu entrichten hat, dass der Vertrag auf eine bestimmte Zeitdauer angelegt ist und somit Züge eines "Dauerschuldverhältnisses" aufweist und dass dem Kunden kein körperlicher Gegenstand als "Werkleistung" übereignet wird. Angesichts des auf einen Erfolg bezogenen Vertragszwecks kommt diesen Umständen kein entscheidendes Gewicht zu. Sie finden sich insbesondere auch bei Werbeverträgen, die einen ähnlichen Zweck und Gegenstand wie der hier zu beurteilende "Internet-System-Vertrag" aufweisen und von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Werkverträge angesehen worden sind, wie etwa Verträge über die Präsentation von Werbespots/Videoclips auf einem öffentlichen Videoboard (BGH, Urteil vom 26. März 2008 - X ZR 70/06 - NJW-RR 2008, 1155), über die Anbringung von Werbeplakaten auf bestimmten Flächen für eine festgelegte Zeitspanne (BGH, Urteil vom 19. Juni 1984 aaO) oder über Werbeanzeigen im Telefonbuch (s. BGH, Urteil vom 24. September 2002 aaO m.w.N.).

bb) Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB bestimmte, vom Leitbild der gesetzlichen Regelung abweichende Vorleistungspflicht des Kunden kann sich indes auf sachliche Gründe stützen und trägt den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Klausel (wie hier) gegenüber einem Unternehmer (§§ 14, 310 Abs. 1 BGB) verwendet wird. Die hierfür maßgeblichen Erwägungen hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt.

(1) Sachlich rechtfertigende Gründe findet die Vorleistungspflicht des Kunden zunächst darin, dass der Anbieter bei dem hier vorliegenden "Internet-System-Vertrag" bereits zu Beginn der Vertragslaufzeit die Website zu erstellen und einzurichten sowie die Abrufbarkeit dieser Website im Internet herbeizuführen hat. Auf der Grundlage der vertraglichen Leistungsbeschreibung sind beide Vorinstanzen - im Einklang mit dem Vorbringen der Klägerin, dem der Beklagte nicht mit Substanz entgegengetreten ist - davon ausgegangen, dass damit die Klägerin typischerweise den überwiegenden Teil des von ihr zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten zu erbringenden Gesamtaufwands bei Vertragsbeginn tragen muss. Der Anbieter (hier: die Klägerin) hat daher ein berechtigtes Interesse daran, mit der Bezahlung jeglichen Entgelts nicht lange Zeit, etwa gar bis zum Ende der Vertragslaufzeit - also: bis zur vollständigen Erbringung der von ihm geschuldeten Werkleistung -, warten zu müssen. Ferner kann dem Anbieter die Zahlung monatlicher Ratenbeträge in dem hier in Rede stehenden Umfang von - lediglich - 120 EUR zuzüglich Umsatzsteuer einen nicht unerheblichen buchhalterischen Aufwand bereiten und sich eine monatliche Ratenzahlung aus seiner nachvollziehbaren Sicht deshalb als unpraktikabel erweisen.

(2) Dem berechtigten Interesse des Anbieters an einer dem jeweils erbrachten bzw. noch zu erbringenden Aufwand entsprechenden, praktikablen und zeitnahen Entgeltzahlung steht das ebenso berechtigte Interesse des Kunden gegenüber, das Druckmittel der Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) für die Durchsetzung seines Anspruchs auf vertragsgerechte Erfüllung (ohne Erfordernis einer Prozessführung) zu behalten und nicht mit dem Risiko der Leistungsunfähigkeit seines Vertragspartners belastet zu werden. Durch die Vorleistungspflicht läuft der Kunde Gefahr, das von ihm geschuldete Entgelt auch dann entrichten zu müssen, wenn der Anbieter die ihm obliegende (Werk-)Leistung überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt.

Dem vorerwähnten Interesse des Kunden muss die Vorleistungsklausel auch dann Rechnung tragen, wenn der Kunde ein Unternehmer ist. Denn auch einem Unternehmer gegenüber wäre es nicht angemessen, wenn diesem das wesentliche Sicherungs- und Druckmittel der Einrede des nicht erfüllten Vertrages vollumfänglich und kompensationslos genommen würde. Dem Verwender einer formularmäßigen Vertragsbestimmung ist es gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB - auch bei Verwendung der Klausel gegenüber einem Unternehmer (s. § 310 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) - verwehrt, durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, da hierin eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners entgegen den Geboten von Treu und Glauben läge (s. dazu etwa Senat, BGHZ 175, 102, 107 f Rn. 19 sowie Urteile vom 12. Februar 2009 aaO und 17. September 2009 aaO).

(3) Im Ergebnis der sonach gebotenen Interessenabwägung wird § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB den berücksichtigungsfähigen Interessen des Kunden - jedenfalls im unternehmerischen Verkehr - ausreichend gerecht.

Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in aller Regel den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit und ganz überwiegenden Teil der von ihr geschuldeten Leistung am Beginn der Vertragslaufzeit erbringt und demgegenüber auf die noch verbleibenden, in der nachfolgenden Vertragslaufzeit anstehenden Leistungen kein größerer Aufwand entfällt, ist es nicht unangemessen, wenn der Kunde (etwa) ein Drittel der von ihm zu zahlenden Gesamtvergütung (Werklohn) im Voraus zu entrichten hat. Diese Vorleistung, die zudem erst 30 Tage nach Vertragsabschluss fällig wird, belastet den Kunden vor allem deshalb nicht unverhältnismäßig, weil der Anteil des für das erste Jahr der Vertragslaufzeit im Voraus zu zahlenden Entgelts an der vereinbarten Gesamtvergütung deutlich hinter dem Anteil am Gesamtaufwand zurückbleibt, den die Klägerin zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten in diesem Zeitraum aufzubringen hat. Unter dem Blickwinkel dieser vergleichenden Betrachtung stellt die Zahlungsregelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB keine einseitige, unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.

Hinzu tritt, dass die Vorauszahlung etwa eines Drittels der vereinbarten Gesamtvergütung die Druckmittel des Kunden für die Durchsetzung seines Anspruchs auf vertragsgerechte Erfüllung (ohne Erfordernis einer Prozessführung) nur in einem verhältnismäßig geringen Umfang beeinträchtigt. Leistet die Klägerin im ersten Vertragsjahr nicht oder nicht wie vereinbart, so kann der Kunde die für die beiden Folgejahre geschuldeten Entgeltbeträge zurückbehalten und Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend machen und den (Werk-)Vertrag gegebenenfalls auch kündigen. Um den Anspruch auf den auf das zweite und dritte Vertragsjahr entfallenden Entgeltanteil - insgesamt also (etwa) zwei Drittel der vereinbarten Gesamtvergütung - nicht zu verlieren, wird die Klägerin bestrebt sein, das Schwergewicht der von ihr geschuldeten Leistung - nämlich die Erstellung und Einrichtung der Website sowie die Gewährleistung der Abrufbarkeit dieser Website im Internet - rechtzeitig und ordnungsgemäß zu erbringen und ihren Kunden auf diese Weise zufrieden zu stellen. Geben die Leistungen der Klägerin - erst - im Verlauf des zweiten Vertragsjahres berechtigten Anlass für Beanstandungen des Kunden, so kann dieser mit der Einbehaltung des für das dritte Vertragsjahr zu zahlenden letzten Entgeltdrittels immer noch einen wirkungsvollen Druck auf die Klägerin ausüben und sie hierdurch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten anhalten. Erst mit der Zahlung des zu Beginn des dritten Vertragsjahres zu entrichtenden Entgeltbetrages verliert der Kunde das Druckmittel der Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Zu diesem Zeitpunkt aber hat die Klägerin den für die von ihr geschuldete Vertragserfüllung erforderlichen Gesamtaufwand regelmäßig schon nahezu vollständig erbracht.

2. Demnach durfte das Berufungsgericht die Klage nicht mit der Begründung abweisen, § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB sei unwirksam. Da wegen der weiteren gegen die Entgeltforderung der Klägerin vorgebrachten Einwände des Beklagten (keine vertragsgerechte Leistung der Klägerin; Kündigung des Vertrags) noch ergänzende Feststellungen erforderlich sind, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif, so dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO

Verkündet am: 4. März 2010

Donnerstag, 1. April 2010

European Citizens' Initiative: giving citizens new possibilities to influence EU policy

European Citizens' Initiative: giving citizens new possibilities to influence EU policy

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I hope that the Citizens of Europe will use this new offer after it's realisation in masses. It will be not a great problem to coordinate such things via some well known social networks like Facebook. But sceptical like we are because of the european politics and their final results let us wait and see what is going around with this plans for a civil society all over Europa in reality.  Anyway: the idea is good and should be supported and spread widely.

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European citizens would for the first time be able to directly suggest new legislation through the European Citizens' Initiative, proposed in detail today by the European Commission. An innovation contained in the Lisbon Treaty, the ECI will allow at least one million citizens from at least one third of EU Member States to invite the European Commission to bring forward legislative proposals in areas where the Commission has the power to do so. The proposal sets out how many signatures must be gathered from each country, and suggests that the Commission examine whether the initiative is admissible after 300,000 signatures have been gathered from three Member States. It sets a time limit of one year to collect signatures and gives the Commission four months to examine an initiative and decide how to act on it. The Commission hopes that the Council and Parliament will reach final agreement on the ECI before the end of this year, to allow the first initiatives to be brought forward in 2011.

"I'm very excited about the Citizens' Initiative, because it will introduce a whole new form of participatory democracy to the EU," said Maroš Šefčovič, Vice-President for Inter-institutional Relations and Administration. "This is a real step forward in the democratic life of the Union. It's a concrete example of bringing Europe closer to its citizens. And it should foster a lively debate about what we are doing in Brussels. The Commission will have to give serious consideration to requests made by citizens' initiatives."
Vice-President Viviane Reding, EU Citizenship Commissioner, said, ""The Citizens' Initiative can be a very important element for citizens to make themselves heard. I welcome an instrument that will show that the EU is serious about listening to its citizens' concerns. At the same time, we have safeguards to ensure that any proposed initiative must respect our values and be in conformity with our fundamental rights."

What form will a Citizens' Initiative take?

An initiative must be backed by at least one million citizens from at least one third of the Member States. In each of these Member States, the minimum number of signatures required would be calculated by multiplying the number of Members of the European Parliament from that country by a factor of 750. The minimum age for signatories would be the age at which people are entitled to vote in the European Parliament elections. Proposed initiatives must be registered on an online register made available by the Commission – registration can be refused if the initiative is manifestly against the fundamental values of the EU. There are no restrictions as to how statements of support should be collected, but national authorities would have to check whether online collection systems comply with certain security and technical requirements and this verification must be done within three months. The organisers would have one year to collect the necessary signatures.

How will the Commission deal with an initiative?

The organiser must ask the Commission to check the admissibility of the initiative once 300,000 signatures have been gathered from three Member States. The Commission would have two months to decide whether the initiative falls within its powers and is in an area where legislation is possible. This admissibility test would not prejudge the Commission's decision on the substance of the initiative. If the initiative were judged admissible and once the signatures had been verified, the Commission would have four months to examine the initiative itself. It would then have to decide whether to make a legislative proposal, to follow up the issue for example with a study, or to not take any further action. It would then have to explain its reasoning in a public document.

Safeguards

The proposal seeks to ensure that the procedures for launching a Citizens' Initiative are simple, user-friendly and accessible to all, and should not be too burdensome for national authorities. It is important that this new feature of the democratic process should be credible, should fully assure data protection and should not be open to abuse or fraud. While it does not affect the Commission's right of legislative initiative, the Citizens' Initiative will oblige the Commission to give serious consideration to a request made by a group of citizens.
Given the importance of the Citizens' Initiative and the complexity of some of the issues, the Commission launched a broad public consultation with the adoption of a Green Paper on 11th November 2009. There were 330 replies, which fed into the preparation of the proposal. The Commission held a public hearing in February and also took account of the European Parliament's resolution on the issue.
For more information, see MEMO/10/116.

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Europäische Bürgerinitiative: neue Möglichkeiten zur Mitgestaltung der EU-Politik
Mit der Europäischen Bürgerinitiative, zu der die Europäische Kommission heute eine Verordnung vorgeschlagen hat, hätten die europäischen Bürger zum ersten Mal die Möglichkeit, neue Rechtsvorschriften direkt anzuregen. Nach einer neuen Bestimmung im Vertrag von Lissabon können Bürger – wenn ihre Zahl mindestens eine Million aus mindestens einem Drittel der EU-Mitgliedstaaten beträgt –, die Europäische Kommission auffordern, Rechtsetzungsvorschläge in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen vorzulegen. In dem Vorschlag wird ausgeführt, wie viele Unterstützungsbekundungen in jedem Land gesammelt werden müssen, und es wird vorgeschlagen, dass die Kommission nach Sammlung von 300 000 Unterstützungsbekundungen aus drei Mitgliedstaaten prüft, ob die Initiative zulässig ist. Der Vorschlag setzt für das Sammeln der Unterstützungsbekundungen eine Frist von einem Jahr und räumt der Kommission vier Monate ein, um eine Initiative zu prüfen und über das weitere Vorgehen zu beschließen. Die Kommission hofft, dass der Rat und das Parlament vor Ende dieses Jahres eine abschließende Übereinkunft über die Europäische Bürgerinitiative erzielen werden, damit 2011 erste Initiativen anlaufen können.

Ich finde die europäische Bürgerinitiative sehr aufregend, da sie eine völlig neue Form der partizipatorischen Demokratie in der EU einführen wird,“ sagte Maroš Šefčovič, Vizepräsident für Interinstitutionelle Beziehungen und Verwaltung der Europäischen Kommission. „Dies ist ein echter Fortschritt im demokratischen Leben der Union und ein konkretes Beispiel dafür, wie Europa seinen Bürgern näher gebracht wird. Der Vorschlag dürfte eine lebhafte Diskussion darüber auslösen, was in Brüssel getan wird. Die Kommission wird die mit den Bürgerinitiativen eingereichten Anträge ernsthaft prüfen müssen."

Viviane Reding, die für EU-Bürgerschaft zuständige Vizepräsidentin der EU-Kommission, sagte: „Die Bürgerinitiative kann ein sehr wichtiges Instrument für die Bürger sein, um sich Gehör zu verschaffen. Sie zeigt, dass es der EU ernst damit ist, sich um die Belange ihrer Bürger zu kümmern. Gleichzeitig schlagen wir Schutzvorkehrungen vor, um zu gewährleisten, dass alle vorgeschlagenen Initiativen unsere Werte beachten und mit unseren Grundrechten in Einklang stehen."

In welcher Form werden die Bürgerinitiativen gebildet?

Eine Initiative muss von mindestens einer Million Bürgern aus mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten unterstützt werden. In jedem dieser Mitgliedstaaten würde die Mindestzahl der erforderlichen Unterstützungsbekundungen berechnet, indem man die Zahl der Mitglieder dieses Mitgliedstaats im Europäischen Parlament mit einem Faktor von 750 multipliziert. Das Mindestalter derjenigen, die ihre Unterstützung bekunden, wäre das Alter, mit dem die Bürger das aktive Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament erwerben. Geplante Initiativen müssten in einem von der Kommission zur Verfügung gestellten Online-Register registriert werden. Die Registrierung kann verweigert werden, wenn die Initiative eindeutig gegen die grundlegenden Werte der EU gerichtet ist. Die Art und Weise, wie die Unterstützungsbekundungen zu sammeln sind, unterliegt keinen Beschränkungen; die nationalen Stellen würden jedoch zu prüfen haben, ob die Online-Sammlungssysteme bestimmten Sicherheits- und technischen Anforderungen genügen, und diese Prüfung hat binnen drei Monaten zu erfolgen. Den Organisatoren stünde ein Jahr für die Sammlung der erforderlichen Unterstützungsbekundungen zur Verfügung.

Wie wird die Kommission eine Bürgerinitiative behandeln?

Sobald 300 000 Unterstützungsbekundungen aus drei Mitgliedstaaten gesammelt wurden, muss der Organisator die Kommission ersuchen, die Zulässigkeit der Initiative zu prüfen. Die Kommission hätte dann drei Monate, um darüber zu befinden, ob die Initiative in ihren Befugnisbereich gehört und ob in diesem Bereich Rechtsvorschriften erlassen werden können. Diese Zulässigkeitsprüfung würde dem inhaltlichen Beschluss der Kommission über die Initiative nicht vorgreifen. Würde die Initiative für zulässig erachtet, stünden der Kommission nach Überprüfung der Unterstützungsbekundungen vier Monate zur Verfügung, um die Initiative selbst zu untersuchen. Die Kommission hätte dann darüber zu beschließen, ob sie einen Rechtsetzungsvorschlag einbringt, die Sache z.B. mit einer Studie weiterverfolgt oder auf ein weiteres Handeln verzichtet. Die Kommission müsste ihre Gründe dann öffentlich darlegen.

Sicherheitsvorkehrungen

Der Vorschlag zielt darauf ab sicherzustellen, dass die Verfahren zur Bildung einer Bürgerinitiative einfach, benutzerfreundlich und für alle zugänglich sind und für die nationalen Stellen keinen zu großen Aufwand nach sich ziehen. Es ist wichtig, dass dieses revolutionäre neue Instrument des demokratischen Prozesses glaubhaft ist, den Datenschutz uneingeschränkt sicherstellt und gegen Missbrauch und Betrug immun ist. Die Bürgerinitiative berührt nicht das Recht der Kommission, von sich aus legislative Initiativen zu ergreifen, verpflichtet sie jedoch dazu, einen von einer Gruppe von Bürgern eingereichten Antrag gründlich zu prüfen.
Angesichts der Bedeutung der Bürgerinitiative und der Komplexität einiger der Fragen hatte die Kommission mit der Annahme eines Grünbuchs am 11. November 2009 eine breit angelegte öffentliche Konsultation eingeleitet. 330 Antworten gingen ein, die bei der Ausarbeitung des Vorschlags berücksichtigt wurden. Im Februar veranstaltete die Kommission eine öffentliche Anhörung, und sie trug auch der Entschließung des Europäischen Parlaments zu dieser Frage Rechnung.
Weitere Informationen sind in der MEMO/10/116 einzusehen.

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Iniciativa Ciudadana Europea: ofrecer a los ciudadanos nuevas posibilidades para influir en la política de la UE

Por primera vez, los ciudadanos europeos podrán proponer directamente nueva legislación gracias a la Iniciativa Ciudadana Europea, que hoy presenta con todo detalle la Comisión Europea. La Iniciativa Ciudadana Europea (ICE), que es una innovación introducida en el Tratado de Lisboa, permitirá que un mínimo de un millón de ciudadanos de al menos un tercio de los Estados miembros de la UE insten a la Comisión Europea a presentar propuestas legislativas en ámbitos en los que la Comisión tiene competencia para hacerlo. La propuesta establece cuántas firmas deben recogerse en cada país, y sugiere que la Comisión examine si la iniciativa es admisible después de que se hayan reunido 300 000 firmas en tres Estados miembros. Establece un plazo de un año para la recogida de firmas y otorga a la Comisión cuatro meses para examinar una iniciativa y decidir cómo actuar al respecto. La Comisión espera que el Consejo y el Parlamento alcancen un acuerdo definitivo sobre la ICE antes de que finalice este año, de modo que se puedan presentar las primeras iniciativas en 2011.

«Estoy muy satisfecho con la Iniciativa Ciudadana porque introducirá una nueva forma de democracia participativa en la UE», ha declarado Maroš Šefčovič, Vicepresidente responsable de Relaciones Interinstitucionales y Administración, añadiendo que «representa un auténtico paso adelante en la vida democrática de la Unión. Es un ejemplo concreto de cómo acercar más Europa a sus ciudadanos. Y debería estimular además un animado debate sobre lo que estamos haciendo en Bruselas. La Comisión tendrá que considerar muy seriamente las propuestas hechas mediante la Iniciativa Ciudadana».
La Vicepresidenta Viviane Reding, Comisaria responsable de Ciudadanía de la UE, ha declarado, por su parte, que «la Iniciativa Ciudadana puede constituir un elemento muy importante para que los ciudadanos se hagan oír. Acojo con satisfacción un instrumento que muestra que la UE se toma en serio su decisión de escuchar las preocupaciones de sus ciudadanos. Al mismo tiempo, tenemos salvaguardias para garantizar que cualquier iniciativa propuesta respeta nuestros valores y nuestros derechos fundamentales».

¿Qué forma adoptará una Iniciativa Ciudadana?

Una iniciativa debe ser apoyada como mínimo por un millón de ciudadanos de al menos un tercio de los Estados miembros. En cada uno de estos Estados miembros, el número mínimo de firmas requerido se calcularía multiplicando el número de miembros del Parlamento Europeo de ese país por un factor de 750. La edad mínima para los firmantes sería la edad en que la gente tiene derecho a votar en las elecciones al Parlamento Europeo. Las iniciativas propuestas deben registrarse en un registro en línea creado por la Comisión: el registro puede rechazarse si la iniciativa atenta claramente contra los valores fundamentales de la UE. No existen restricciones en cuanto a cómo deben recogerse las muestras de apoyo, sino que las autoridades nacionales tendrían que comprobar si los sistemas de recogida en Internet cumplen con los criterios de seguridad y los requisitos técnicos; esta verificación debe llevarse a cabo en el plazo de tres meses. Los organizadores tendrán un año para recoger las firmas necesarias.

¿Qué curso le dará la Comisión a una iniciativa?

El organizador debe solicitar a la Comisión que compruebe la admisibilidad de la iniciativa una vez que se han reunido 300 000 firmas de tres Estados miembros. La Comisión tendría dos meses para decidir si la iniciativa entra dentro de sus competencias y constituye un ámbito sobre el que es posible legislar. Este examen de admisibilidad no prejuzgaría la decisión de la Comisión sobre el fondo de la iniciativa. Si la iniciativa fuera considerada admisible y, tras verificar las firmas, la Comisión tendría cuatro meses para evaluar la iniciativa. Tendría entonces que decidir si hacer una propuesta legislativa al respecto, realizar un seguimiento, por ejemplo, mediante un informe, o no tomar ninguna medida. En este último caso, tendría que exponer sus razones en un documento accesible al público.

Salvaguardias

La propuesta intenta garantizar que los procedimientos para poner en marcha una Iniciativa Ciudadana sean simples, de fácil utilización y accesibles a todos los ciudadanos, y no debe suponer una carga demasiado grande para las autoridades nacionales. Es importante que esta nueva característica del proceso democrático sea creíble, garantice completamente la protección de los datos y no pueda ser objeto de abuso o fraude. Aun cuando la Comisión conserva enteramente su derecho de iniciativa legislativa, la Iniciativa Ciudadana obligará a la Comisión a considerar muy seriamente las iniciativas propuestas por un grupo de ciudadanos. 

Dada la importancia de la Iniciativa Ciudadana y la complejidad de algunas de las cuestiones que planteaba, la Comisión puso en marcha una amplia consulta pública con la adopción de un Libro Verde el 11 de noviembre de 2009. Se recibieron 330 respuestas, que se incorporaron a la preparación de la propuesta. La Comisión celebró una audiencia pública en febrero y tuvo asimismo en cuenta la Resolución del Parlamento Europeo sobre esta cuestión.
Para más información, véase la MEMO/10/116.

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Dienstag, 30. März 2010

EU: New Visa Code as froom April 5/2010

A step forward for the common visa policy: the EU Visa Code becomes applicable

As from 5 April, the EU Visa Code will become applicable. The Visa Code gathers into a single document all legal provisions governing decisions on visas. It increases the transparency, develops legal security and ensures equal treatment of applicants while harmonising rules and practices for the Schengen States (22 Member States and 3 associated states) applying the common visa policy

Commissioner Cecilia Malmström, responsible for Home Affairs, stated: "As from 5 April, the conditions for issuing visas for the Schengen area to third-country nationals will become clearer, more precise, transparent and fairer. Getting an EU visa will become faster. The EU Visa Code will ensure that the application of EU visa law is fully harmonised."

The Visa Code draws together all existing legal provisions on visas and lays down common rules on conditions and procedures for their issuing. It includes general provisions, as well as rules determining the Member State responsible for a visa application and it harmonises provisions on processing of applications and decisions.

The uniform EU visa application form has been slimlined. The content of individual fields has been clarified for the benefit of both applicants and consular staff.

Further categories of persons will benefit from a visa fee waiver and children of 6-12 years of age should only pay a visa fee of €35 (the general fee remains €60).

Nationals of third countries with which the Union has concluded Visa Facilitation Agreements shall continue to pay a visa fee of €35.

Moreover, the Code increases the transparency and legal certainty. It requires providing a motivation for refusals of visa applications and gives the opportunity for appealing against negative decisions.

Finally, it foresees a greater role for the Union Delegations in coordinating Member States' cooperation within the "local Schengen cooperation" in third states. This will also contribute to enhancing harmonisation of procedures.

To ensure equal treatment of visa applicants, the Handbook for the processing of visa applications has been drawn up (adopted by the Commission on 19.3.2010) and will be available to all consular staff of Member States.

The Visa Code was adopted in June 2009 by the European Parliament and the Council.

The video is available at the following address:

http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/malmstrom/media/default_en.htm

MEMO/10/111

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Ein weiterer Schritt in Richtung gemeinsame Visumpolitik: EU-Visakodex gelangt zur Anwendung

Der EU-Visakodex, in dem alle Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Visum­entscheidungen zusammengefasst sind, wird ab 5. April Anwendung finden. Dies wird zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit führen und die Gleichbehandlung der Antragsteller gewährleisten. Gleichzeitig werden die Vorschriften und Vorgehensweisen der Schengen-Staaten, die die gemeinsame Visumpolitik anwenden, vereinheitlicht. Bei diesen Staaten handelt es sich um 22 EU-Mitgliedstaaten und 3 assoziierte Staaten.

„Ab 5. April werden im Schengen-Raum klarere, präzisere, transparentere und gerechtere Bedingungen für die Erteilung von Visa an Drittstaatsangehörige gelten. Außerdem werden EU-Visa schneller ausgestellt werden können. Dank des EU-Visakodexes wird die Anwendung des Visumrechts der EU vollständig vereinheitlicht werden“, erklärte Cecilia Malmström, die in der Kommission für innere Angelegenheiten zuständig ist.

Mit dem Visakodex, in dem alle geltenden Visa-Rechtsvorschriften zusammengefasst sind, werden gemeinsame Bestimmungen festgelegt, die die Bedingungen und Verfahren für die Visumerteilung regeln. Der Kodex enthält allgemeine Vorschriften sowie Regeln für die Bestimmung des für einen Visumantrag zuständigen Mitgliedstaats. Des Weiteren werden die Bestimmungen über die Bearbeitung und Bescheidung der Anträge vereinheitlicht.

Das einheitliche Formular für die Beantragung eines EU-Visums wurde vereinfacht. Im Interesse der Antragsteller und der Konsularbediensteten wurde präzisiert, was in die einzelnen Felder einzutragen ist.

Weiteren Personengruppen wird die Visumgebühr erlassen. Für Kinder im Alter von sechs bis zwölf Jahren beläuft sich diese Gebühr auf lediglich 35 EUR (die allgemeine Visumgebühr beträgt weiterhin 60 EUR).

Drittstaatsangehörige, mit denen die Union Visaerleichterungsabkommen geschlossen hat, entrichten auch künftig eine Visumgebühr von 35 EUR.

Im Übrigen bringt der Visakodex mehr Transparenz und Rechtssicherheit. So ist zu begründen, warum ein Visumantrag abgelehnt wurde, und es besteht die Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung einzulegen.

Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die EU-Delegationen besser in die Koordinierung der Kooperation der Mitgliedstaaten im Rahmen der „Schengen-Zusammenarbeit vor Ort“ in Drittstaaten eingebunden werden. Dies wird auch zu einer stärkeren Harmonisierung der Verfahren beitragen.

Um die Gleichbehandlung der Antragsteller zu gewährleisten, wurde das Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen abgefasst. Dieses Handbuch wurde am 19. März 2010 von der Kommission angenommen und wird allen Konsularbediensteten der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

Der Visakodex wurde im Juni 2009 vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet.

Memo/10/111

Das Video kann unter der folgenden Adresse abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/malmstrom/media/default_en.htm


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Un paso adelante para la política común de visados: el Código de Visados de la UE entra en vigor

El Código de Visados de la UE entrará en vigor a partir del 5 de abril. El Código de Visados reúne en un documento único todas las disposiciones jurídicas que regulan las decisiones sobre visados. Incrementa la transparencia, desarrolla la seguridad jurídica y garantiza la igualdad de trato de los solicitantes, al mismo tiempo que armoniza las normas y prácticas para los Estados Schengen (22 Estados miembros y 3 Estados asociados) que aplican la política común de visados.

La Comisaria Cecilia Malmström, responsable de Asuntos de Interior, declaró: «A partir del 5 de abril, las condiciones para la expedición de visados para el espacio Schengen a los nacionales de terceros países serán más claras, precisas, transparentes y equitativas. Se tardará menos en conseguir un visado de la UE. El Código de Visados de la UE garantizará que la aplicación de la legislación de la UE se armonice completamente.»

El Código de Visados reúne todas las disposiciones jurídicas existentes sobre visados y establece normas comunes sobre las condiciones y procedimientos para su expedición. Incluye disposiciones generales, así como normas para determinar cuál es el Estado miembro responsable de una solicitud de visado, y armoniza las disposiciones sobre la tramitación de las solicitudes y las decisiones.

Se ha abreviado el formulario uniforme de solicitud de visado de la UE. El contenido de las rúbricas individuales se ha aclarado en beneficio de los solicitantes y del personal consular.

Nuevas categorías de personas se beneficiarán de una exención de la tasa de visado, y los niños de 6 a 12 años de edad sólo deberán pagar una tasa de visado de 35 EUR (la tasa general sigue siendo 60 EUR).

Los nacionales de terceros países con los que la Unión haya celebrado acuerdos de facilitación de visados seguirán pagando una tasa de visado de 35 EUR.

Por otra parte, el Código incrementa la transparencia y la certidumbre jurídica. Exige que se suministre una motivación cuando se deniegue una solicitud de visado y concede la oportunidad de recurrir contra una decisión negativa.

Por último, prevé un papel más importante para las Delegaciones de la Unión en la coordinación de la cooperación de los Estados miembros dentro de las estructuras de la «cooperación local en el marco de Schengen» en terceros Estados. Esto también contribuirá a intensificar la armonización de los procedimientos.

Para garantizar un trato equitativo de los solicitantes de visado, se ha elaborado un Manual para el procesamiento de las solicitudes de visado (adoptado por la Comisión el 19.3.2010), que estará a disposición de todo el personal consular de los Estados miembros.

El Código de Visados fue adoptado en junio de 2009 por el Parlamento Europeo y el Consejo.

El video está disponible en la siguiente dirección :

http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/malmstrom/media/default_en.htm

MEMO/10/111



European Commission updates the list of airlines banned from the European airspace once again

Commission updates the list of airlines banned from the European airspace

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And once again a lot of airlines are not allowed to fly their passengers to Europe. Of course security has the absolute priority, but the criterias are not very transparent at all.

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The European Commission has adopted today the thirteenth update of the Community’s list of airlines banned in the European Union to include all air carriers of two additional countries: Sudan and the Philippines, on the basis of safety assessments by the International Civil Aviation Organization (ICAO). With this update, restrictions placed on Air Koryo from the Democratic People's Republic of Korea and TAAG from Angola are partially lifted under certain conditions, while the operations of Iran Air will be restricted.

Commission Vice-President Siim Kallas, responsible for Transport, said: "Safety comes first. We are ready to support countries that need to build up technical and administrative capacity to guarantee the necessary standards in civil aviation. But we cannot accept that airlines fly into the EU if they do not fully comply with international safety standards."

See Commission's website[1].

With this update, the Air Koryo licensed in the Democratic People's Republic of Korea, subject to an operating ban since March 2006, is allowed to resume operations into the EU with two aircraft which are fitted with the necessary equipment to comply with mandatory international standards and following appropriate oversight by its authority. The rest of its fleet remains barred from operating into the EU.

The Commission recognises the improvements in the operations of TAAG Angola Airlines by allowing the air carrier to operate under certain strict conditions with specific aircraft to all destinations in the EU, not only to Lisbon.

The civil aviation authority of Angola is urged to intensify its oversight in relation to all carriers and continue the recertification of the other Angolan air carriers which remain banned from operating into the EU.

The Commission imposes an operating ban on all operations of Sudanese air carriers, due to a poor safety performance of the civil aviation authority of Sudan resulting from persistent non-compliance with international standards in the area of oversight.

The Commission acknowledges the recent efforts launched by the competent authorities to reform the civil aviation system in the Philippines and steps taken to address safety deficiencies reported by the FAA and ICAO and measures taken by two carriers – Philippines Airlines and Cebu Airlines – to ensure safety of operations. It is ready to support the Philippines to overcome serious safety deficiencies.

In view of the significant safety concerns identified by ICAO in relation to the authorities, the Commission with the unanimous support of the Air Safety Committee is forced to follow the principle of precaution and impose an operating ban on all air carriers licensed in the Philippines. The Commission is ready to support the Philippine authorities and conduct a visit to the country.

Following an examination of the safety of Iran Air's operations into the EU through ramp checks of its aircraft in the Community, evidence of serious incidents and accidents suffered by the carrier and insufficient oversight from the authority over the past year, the Air Safety Committee concluded unanimously that the operations of Iran Air to the EU should be restricted. The carrier will only be allowed to use certain aircraft for flights to Europe. The Commission will visit Iran over the next months to verify the oversight of the Iranian civil aviation organisation and the safety situation of Iran Air.

The results of a recent visit by the European Aviation Safety Agency to Albania indicate that the competent authority needs to strengthen its capabilities to ensure the oversight of the air carriers it licences. The authorities have been urged by the Commission to take prompt action to address these issues. The Commission will closely monitor the situation.

The Commission follows closely the performance of Egyptian air carriers. A visit to Egypt to verify the oversight functions of the civil aviation authority and the performance of certain air carriers showed that this authority is carrying out its responsibilities correctly. The Commission will continue to cooperate closely with this authority to ensure that proposed improvements can be implemented.

Today, the Community’s list has three carriers whose operations are fully banned in the European Union – Ariana Afghan Airlines from Afghanistan, Siem reap Airways International from Cambodia and Silverback Cargo Freighters from Rwanda.

All carriers from 17 countries – 278 companies in total – are banned: Angola, Benin, the Democratic Republic of Congo, Djibouti, Equatorial Guinea, Gabon, (with the exception of three carriers which operate under restrictions and conditions), Indonesia, Kazakhstan (with the exception of one carrier which operates under restrictions and conditions), the Kyrgyz Republic, Liberia, Philippines, Republic of Congo, Sierra Leone, Sao Tome and Principe, Sudan, Swaziland and Zambia. 10 air carriers are allowed to operate under restrictions and conditions - Air Koryo from the Democratic People Republic of Korea, TAAG Angola Airlines, Air Astana from Kazakhstan, Iran Air from Iran Gabon Airlines, Afrijet and SN2AG from Gabon, Air Bangladesh, Air Service Comores and Ukrainian Mediterranean Airlines from Ukraine.


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EU-Kommission aktualisiert Liste der Fluggesellschaften, für die in Europa ein Flugverbot gilt

Die Europäische Kommission hat heute die Gemeinschaftsliste der Luftfahrtunternehmen, für die in der Europäischen Union ein Flugverbot gilt, zum dreizehnten Mal aktualisiert. Die Fluggesellschaften zweier Länder, Sudan und Philippinen, wurden auf der Grundlage von Sicherheits­bewertungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) neu in die Liste aufgenommen. Nach der neuen Liste dürfen die Unternehmen Air Koryo aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sowie TAAG aus Angola den Flugbetrieb unter bestimmten Auflagen teilweise wieder aufnehmen, während der Fluggesellschaft Iran Air Beschränkungen auferlegt werden.

Siim Kallas, Vizepräsident der Kommission und zuständig für Verkehrsfragen, erklärte dazu: „Die Sicherheit steht an erster Stelle. Wir sind bereit, diejenigen Länder zu unterstützen, die ihre technischen und administrativen Fähigkeiten ausbauen müssen, um die notwendigen Anforderungen der Zivilluftfahrt zu erfüllen. Wir können es allerdings nicht hinnehmen, dass Fluggesellschaften in die EU fliegen, wenn sie die internationalen Sicherheitsnormen nicht vollständig erfüllen.“

Siehe Website der Kommission [1].

Gemäß der neuen Liste darf das in der Demokratischen Volksrepublik Korea zugelassene Unternehmen Air Koryo, für das seit März 2006 ein Betriebsverbot galt, den Flugbetrieb in die EU mit zwei Luftfahrzeugen wieder aufnehmen, nachdem die Maschinen entsprechend den internationalen Normen umgerüstet wurden und das Unternehmen einer angemessenen Aufsicht durch die zuständige Behörde untersteht. Mit der restlichen Flotte dürfen nach wie vor keine Flüge in die EU durchgeführt werden.

Die Kommission erkennt die Verbesserungen im Flugbetrieb von TAAG Angola Airlines an und gestattet es dem Unternehmen, unter strengen Auflagen und mit bestimmten Luftfahrzeugen Flüge in die gesamte EU, nicht nur nach Lissabon, durchzuführen.

Die Zivilluftfahrtbehörde Angolas wird dringend aufgefordert, ihre Aufsicht über sämtliche Luftfahrtunternehmen zu intensivieren und die Neuzulassung der übrigen angolanischen Fluggesellschaften, für die in der EU weiterhin ein Flugverbot gilt, fortzusetzen.

Wegen wiederholter Verstöße der sudanesischen Zivilluftfahrtbehörde gegen internationale Vorschriften über die Aufsichtstätigkeit und des damit verbundenen geringen Sicherheitsniveaus hat die Kommission den gesamten Flugbetrieb aller Luftfahrtunternehmen aus dem Sudan untersagt.

Die Kommission nimmt die jüngsten Anstrengungen der zuständigen Behörden der Philippinen im Hinblick auf eine Reform des Systems der Zivilluftfahrt des Landes sowie die Schritte zur Behebung der von der FAA und der ICAO festgestellten Sicherheitsmängel zur Kenntnis. Auch die von zwei Unternehmen – Philippines Airlines und Cebu Airlines – unternommenen Maßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebs werden anerkannt. Die Kommission ist bereit, den Philippinen bei der Behebung schwerer Sicherheitsmängel zu helfen. Angesichts der schweren Sicherheitsbedenken, die von der ICAO mit Blick auf die Behörden geäußert wurden, ist die Kommission in Übereinstimmung mit dem Flugsicherheitsausschuss verpflichtet, nach dem Vorsichtsprinzip vorzugehen und allen in den Philippinen zugelassenen Fluggesellschaften den Betrieb zu untersagen. Sie ist bereit, die philippinischen Behörden zu unterstützen und dem Land einen Besuch abzustatten.

Nach Prüfung der Sicherheit des Flugbetriebs von Iran Air in die EU im Rahmen von Vorfeldinspektionen, die in der Union an Luftfahrzeugen des Unternehmens vorgenommen wurden, und unter Berücksichtigung von Beweisen für Unfälle und schwere Zwischenfälle, von denen das Unternehmen betroffen war, sowie angesichts einer mangelhaften Aufsicht durch die zuständige Behörde im vergangenen Jahr gelangte der Flugsicherheitsausschuss einstimmig zu dem Schluss, dass der Flugbetrieb von Iran Air in die EU beschränkt werden sollte. Dem Unternehmen ist der Flugbetrieb nach Europa nur mit bestimmten Luftfahrzeugen gestattet. Die Kommission wird in den nächsten Monaten nach Iran reisen, um die Aufsicht durch die iranische Zivilluftfahrtorganisation und die Sicherheitssituation von Iran Air zu überprüfen.

Ein Besuch der Europäischen Agentur für Flugsicherheit in Albanien hat unlängst ergeben, dass die zuständige Behörde ihre Fähigkeiten ausbauen muss, um eine angemessene Aufsicht über die von ihr zugelassenen Luftfahrtunternehmen sicherzustellen. Die Behörden wurden von der Kommission dringend aufgefordert, unverzüglich die zur Lösung dieser Fragen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Kommission wird die Lage genau beobachten.

Das Sicherheitsniveau ägyptischer Luftfahrtunternehmen wird von der Kommission sorgfältig überwacht. Ein Besuch in Ägypten, bei dem die Aufsichtstätigkeiten der Zivilluftfahrtbehörde sowie die Leistung einiger Fluggesellschaften kontrolliert wurden, hat ergeben, dass die Behörde ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Kommission wird mit der Behörde weiterhin eng zusammenarbeiten, damit Verbesserungsvorschläge umgesetzt werden können.

In der Gemeinschaftsliste sind jetzt drei Fluggesellschaften erfasst, für die ein vollständiges Flugverbot in der Europäischen Union gilt: Ariana Afghan Airlines aus Afghanistan, Siem Reap Airways International aus Kambodscha und Silverback Cargo Freighters aus Ruanda.

Außerdem sind alle Fluggesellschaften aus 17 Ländern, insgesamt 278 Unternehmen, mit einem Flugverbot belegt: Angola, Äquatorialguinea, Benin, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Gabun (ausgenommen drei Luftfahrtunternehmen, für die Beschränkungen und Auflagen gelten), Indonesien, Kasachstan (ausgenommen ein Luftfahrtunternehmen, für das Beschränkungen und Auflagen gelten), Kirgisische Republik, Liberia, Philippinen, Republik Kongo, Sambia, São Tomé und Príncipe, Sierra Leone, Sudan und Swasiland. Für den Flugbetrieb von zehn Fluggesellschaften gelten Beschränkungen und Auflagen: Air Koryo aus der Demokratischen Volksrepublik Korea, TAAG Angola Airlines, Air Astana aus Kasachstan, Iran Air aus Iran, Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG aus Gabun, Air Bangladesh, Air Service Comores und Ukrainian Mediterranean Airlines aus der Ukraine.