Mittwoch, 18. November 2009

Broadband internet continues to grow in the EU, but slowly

The EU states, that the development of broadband internet is growing more and more in Europa. This is partly true, partly not true. In my eyes _free_ access to Internet - Communication is a human right. The situation in southern europe and eastern germany shows the deficits very significant, but let uns hear what the EU wants to tell us:

With more than 11 million new fixed lines laid in a year, the take up of broadband internet continues to grow in Europe. According to a report published today by the European Commission, 24% of the EU population had a broadband access line subscription in July 2009, up from 21.6% in July 2008. The report also shows that mobile broadband is gaining momentum in Europe, with a 54% increase since January and now at a penetration rate of 4.2% per 100 citizens. Last but not least, broadband internet connections in Europe are increasingly faster. 80% of broadband lines in the EU now have download speeds of 2 megabits per second (Mbps) or greater (allowing the use of Web 2.0 and video streaming), which is 5% up from last year.

"Despite the economic slowdown, Europe continues to have a very dynamic broadband market. Enhanced competition is driving better services, and consumers nowadays regard their broadband internet access as an essential part of life, " said EU Telecoms Commissioner Viviane Reding. "This is a good starting point for the next European Commission. Vibrant high-speed broadband markets in a competitive single telecoms market are a strategic priority in the European Digital Agenda that is currently being prepared in the Commission. High-speed internet broadband, whether via fibre networks or wireless, is a pre-condition for a strong digital economy in Europe and for European leadership in new technologies and applications. After the European Parliament and the Council have agreed, on 5 November, a new and pro-competitive regulatory framework for Europe's telecoms markets ( MEMO/09/491 ), I expect that the drive for the roll-out of high speed internet will now intensify across all EU Member States. Europe is clearly ready to make the next decade thoroughly digital."

New figures published today by the Commission show that in the last year the number of broadband lines continued to grow throughout the EU by 10.7% on average (between July 2008 and July 2009), despite the gloomy economic environment . On 1 July 2009, there were around 120 million fixed broadband lines in the EU, of which 11.5 million lines have been added since July 2008.

Denmark and the Netherlands continue to be world leaders in broadband take up, with nearly 40% of the population having a broadband connection, but growth rates are slowing as they approach saturation. Nine EU countries ( Denmark 37.3%, the Netherlands 36.2%, Sweden 31.3%, Finland 30.7%, Luxembourg 28.8%, the United Kingdom 28.4%, France 27.7%, Germany 27.5% and now also Belgium 27.5%) are above the United States, where the level of broadband take up stands at 25.8% and is slowing according to OECD May 2009 statistics . Luxembourg (+18.3%) and Portugal (+11.7%) experienced faster growth in 2009 than in 2008.

The average market share of incumbent telecoms operators in the EU is stable at around 45% (highest at 80% in Cyprus, 67% in both Luxembourg and Finland and lowest at 27% in the UK). However, incumbent control over the broadband markets (including resale of wholesale lines) is structurally in decline to the benefit of infrastructure base competition (basically through the local loop unbundling that enables access to the network by third parties). Full unbundled local loops and shared access lines represent 71.4% of Digital Subscriber Lines (DSL) , up from 65.2% one year ago. Growth in the number of unbundled local loops, although slower than last year, takes place at the expenses of resale, a type of low-investment access for new entrants, which has shrunk from 18.2% to 10.6% of DSL lines since 2008. Telecoms new entrants have appeared to invest progressively and have contributed to creating a more competitive broadband market.

Today's Commission report also shows that EU citizens enjoy higher speeds and better quality broadband than a year ago. 80% of broadband lines in the EU deliver speeds above 2 Mbps (75% a year ago), fast enough to watch streaming videos online, and more than 15% above 10 Mbps (up 10% since January 2009). Greater data transmission speeds generally provide customers with more and better choice at a lower price per megabit.

In terms of technology, Digital Subscriber Line (DSL) remains the most diffused broadband access technology in Europe with 94 million lines. Fibre-to-the-home grew by 40% between July 2008 and July 2009, but at the moment only represents 1.75% of the total lines in Europe as it is present only in a handful of countries: Latvia has the largest share of fibre lines over the total number of broadband lines, followed by Sweden which has the largest number of fibre lines. Broadband access based on mobile technologies (which typically allow mobile internet via laptops) is particularly taking off in Austria (13.8%), Sweden (12.6%), Portugal (10.8%) and Ireland (8.3%). The current mobile broadband penetration in Europe stands at 4.2%, a 54% increase since January 2009.

Background

Broadband availability is a key indicator of the development of information and communication technologies ( IP/08/1422 ). The Commission reports twice a year on the development of broadband markets in the EU with data validated by Member States ( IP/08/1831 ).

The report is available at:


http://ec.europa.eu/information_society/eeurope/i2010/benchmarking/index_en.htm

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Breitband-Internet in der EU trotz Wirtschaftskrise weiter auf dem Vormarsch

Mit mehr als 11 Millionen neuen Festnetzanschlüssen im vergangenenJahr sind feste Internet-Breitbandverbindungen in Europa weiter auf dem Vormarsch. Nach einem heute von der Europäischen Kommission veröffentlichten Bericht verfügten im Juli 2009 bereits 24 % der EU-Bevölkerung über einen festen Breitbandanschluss, gegenüber 21,6 % im Juli 2008. Weiter verdeutlicht der Bericht, dass mobile Breitbandnetze in Europa mit einem Wachstum von 54 % seit Januar schnell an Bedeutung gewinnen und bereits von 4,2 % der Bürger genutzt werden. Und nicht zuletzt wird die Breitbandübertragung in Europa auch immer schneller. 80 % der Breitbandverbindungen in der EU (5 % mehr als im Vorjahr) erreichen nun Download-Geschwindigkeiten von mindestens 2 Megabit/Sekunde (Mbit/s), die Web 2.0-Anwendungen und Video-Streaming erlauben.

„Trotz des wirtschaftlichen Abschwungs hat Europa weiterhin einen sehr dynamischen Breitbandmarkt. Der verstärkte Wettbewerb führt zu besseren Dienstleistungen, und die Verbraucher betrachten den Breitband-Internetanschluss heute als wichtigen Teil ihres Lebensalltags“ , sagte die für Telekommunikations-fragen zuständige EU-Kommissarin Viviane Reding. „Das ist ein guter Ausgangspunkt für die nächste Europäische Kommission. Lebendige Märkte für Hochgeschwindigkeits-Breitbanddienste in einem wettbewerbsbestimmten Telekom-munikationssektor sind eine der strategischen Prioritäten der Europäischen Digitalen Agenda, die derzeit von der Kommission aufgestellt wird. Das Hochgeschwindig-keits-Internet, ob es nun über Glasfaser- oder Drahtlosnetze realisiert wird, ist eine Voraussetzung für eine starke digitale Wirtschaft in Europa und für eine europäische Führungsrolle bei neuen Technologien und Anwendungen. Nachdem sich das Europäische Parlament und der Rat am 5. November 2009 auf einen neuen wettbewerbsorientierten Rechtsrahmen für die Telekommunikations-märkte in Europa ( MEMO/09/491 ) verständigt haben, erwarte ich nun den verstärkten Ausbau des Hochgeschwindigkeits-Internets in allen EU-Mitgliedstaaten. Europa ist eindeutig bereit, das nächste Jahrzehnt durch und durch digital zu gestalten.“

Nach den neuen Zahlen, die die Kommission heute veröffentlicht hat, stieg die Zahl der Breitbandanschlüsse im letzten Jahr (von Juli 2008) bis Juli 2009, trotz schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen EU-weit um durchschnittlich 10,7 %. Am 1. Juli 2009 gab es in der EU etwa 120 Millionen feste Breitband-anschlüsse, von denen 11,5 Millionen seit Juli 2008 hinzugekommen sind.

Dänemark und die Niederlande stehen mit einer Breitbandversorgung von beinahe 40 % der Bevölkerung beim Breitbandanschluss weiterhin an der Weltspitze, verzeichnen angesichts der sich abzeichnenden Marktsättigung aber nur noch geringe Zuwachsraten.

Neun EU-Länder ( Dänemark 37,3 %, Niederlande 36,2 %, Schweden 31,3 %, Finnland 30,7 %, Luxemburg 28,8 %, das Vereinigte Königreich 28,4 %, Frankreich 27,7 %, Deutschland 27,5 % und nun auch Belgien 27,5 % ) rangieren vor den USA, wo die Breitbandversorgung nach den OECD-Statistiken von Mai 2009 erst 25,8 % erreicht hat und nun an Tempo einbüßt. Luxemburg (+18,3 %) und Portugal (+11,7 %) legten 2009 schneller zu als 2008.

Der durchschnittliche Marktanteil der etablierten Telekommunikationsanbieter hat sich in der EU bei 45 % stabilisiert (am höchsten ist er mit 80 % in Zypern, gefolgt von 67 % in Luxemburg und Finnland, den niedrigsten Anteil gibt es mit 27 % im Vereinigten Königreich). Die beherrschende Stellung der etablierten Betreiber auf den Breitbandmärkten (einschließlich weiterverkaufter Anschlüsse) geht aber strukturell zurück zugunsten des Wettbewerb der grundlegenden Infrastrukturen (vor allem durch den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, über den Drittanbieter Zugriff auf das Netz erhalten). Vollständig entbündelte und gemeinsam genutzte Teilnehmeranschlüsse machen 71,4 % der DSL-Leitungen aus – gegenüber 65,2 % noch vor einem Jahr. Die Zahl der entbündelten Teilnehmeranschlüsse steigt nun langsamer als im Vorjahr, was aber vor allem zu Lasten des Weiterverkaufs geht, einer Zugangsform für Neueinsteiger, die nur geringe Investitionen erfordert und seit 2008 von 18,2 % auf 10,6 % gesunken ist. Tatsächlich haben neue Telekom-Anbieter nach und nach selbst investiert und damit zu einem stärker wettbewerbsbestimmten Breitbandmarkt beigetragen.

Außerdem macht der Kommissionsbericht deutlich, dass den EU-Bürgern im Breitbandbereich höhere Geschwindigkeiten und eine bessere Qualität geboten werden. 80 % der Breitbandleitungen in der EU erreichen Geschwindigkeiten von mehr als 2 Mbit/s (75 % vor einem Jahr), was für Video-Streaming ausreicht, und über 15 % sind schneller als 10 Mbit/s (10 % mehr als im Januar 2009). Höhere Datenübertragungsraten bedeuten im Allgemeinen, dass dem Kunden eine größere und bessere Auswahl zu einem geringeren Preis pro Megabit geboten wird.

Hinsichtlich der eingesetzten Technik bleiben DSL-Leitungen mit 94 Millionen Anschlüssen weiterhin die am weitesten verbreitete Breitband-Zugangstechnik in Europa. Durchgehende Glasfaseranschlüsse bis zum Endkunden nahmen zwischen Juli 2008 und Juli 2009 um 40 % zu, machen allerdings aber nur 1,75 % der Breitbandanschlüsse in Europa aus. Zudem gibt es sie nur in einer Handvoll Länder: Den größten Glasfaseranteil an der Gesamtzahl der Breitbandleitungen hat Lettland , gefolgt von Schweden mit der größten Zahl der Glasfaserleitungen. Mobilfunkgestützte Breitbandzugänge (die einen mobilen Internetzugang z. B. mit Laptops erlauben) breiten sich besonders in Österreich (13,8 %), Schweden (12,6 %), Portugal (10,8 %) und Irland (8,3 %) aus. Der Verbreitungsgrad mobiler Breitbandverbindungen beträgt in Europa derzeit 4,2 %, was eine Steigerung um 54 % seit Januar 2009 bedeutet.

Hintergrund

Die Breitbandverfügbarkeit ist ein wichtiger Indikator für die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien ( IP/08/1422 ). Die Kommission berichtet zweimal pro Jahr über die Entwicklung der Breitbandmärkte in der EU, wobei sie von den Daten ausgeht, die von Mitgliedstaaten bestätigt wurden ( IP/08/1831 ).

Der Bericht ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/information_society/eeurope/i2010/benchmarking/index_en.htm

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L a conexión a Internet de banda ancha sigue creciendo contra viento y marea en la UE

Con más de 11 millones de líneas fijas instaladas en un año, la implantación de la conexión a Internet de banda ancha sigue creciendo en Europa. Según un informe publicado hoy por la Comisión Europea, el 24 % de la población de la UE accedía a líneas de banda ancha en julio de 2009, frente al 21,6 % en julio de 2008. El informe también indica que la banda ancha móvil está despegando en Europa, con un aumento del 54 % desde enero y un índice de penetración actual del 4,2 % por cada 100 ciudadanos. Por último, las conexiones a Internet de banda ancha en Europa son cada vez más rápidas. El 80% de las líneas de banda ancha en la UE (un 5 % más respecto al año pasado) tiene ahora velocidades de descarga de 2 megabits por segundo (Mbps) o más, lo que permite el uso de la Web 2.0 y del vídeo en tiempo real.

La Comisaria de Telecomunicaciones, Viviane Reding, ha declarado que « a pesar de la crisis económica, Europa sigue teniendo un mercado de la banda ancha muy dinámico. La mayor competencia se está traduciendo en mejores servicios y los consumidores consideran hoy su acceso a Internet de banda ancha parte esencial de la vida. Es un buen punto de partida para la próxima Comisión Europea. Unos mercados de banda ancha de alta velocidad dinámicos en un mercado único de las telecomunicaciones competitivo son una prioridad estratégica en la Agenda Digital Europea que está elaborando ahora la Comisión. La conexión de banda ancha de alta velocidad a Internet , inalámbrica o a través de redes de fibra, es una condición previa para una economía digital fuerte en Europa y para el liderazgo europeo en las nuevas tecnologías y aplicaciones. Tras haber acordado el Parlamento Europeo y el Consejo una normativa nueva y favorable a la competencia sobre los mercados europeos de telecomunicaciones el 5 de noviembre ( MEMO/09/491 ), espero que se intensifique la carrera hacia una mayor implantación de Internet de alta velocidad en todos los Estados miembros de la UE. Europa está claramente lista para que la próxima década sea completamente digital».

Las nuevas cifras publicadas hoy por la Comisión indican que el número de líneas de banda ancha siguió aumentando el año pasado en toda Europa en un 10,7 % como media (entre julio de 2008 y julio de 2009, pese a la coyuntura económica desfavorable). El 1 de julio de 2009 existían unos 120 millones de líneas fijas de banda ancha en la UE, de las cuales 11,5 millones se habían añadido desde julio de 2008.

Dinamarca y los Países Bajos siguen siendo líderes mundiales en lo que la implantación de la banda ancha se refiere, con casi el 40 % de la población con conexión de banda ancha, pero las tasas de crecimiento se están reduciendo a medida que se acercan a la saturación. Nueve países de la UE ( Dinamarca, con el 37,3 %; los Países Bajos, con el 36,2 %; Suecia, con el 31,3%; Finlandia, con el 30,7%; Luxemburgo, con el 28,8%; el Reino Unido, con el 28,4%; Francia, con el 27,7%; Alemania, con el 27,5%, y ahora también Bélgica, con el 27,5 % ) han superado a los Estados Unidos, donde la banda ancha llega al 25,8 % de la población y se está ralentizando, según las estadísticas de la OCDE de mayo de 2009 . Luxemburgo (con un 18,3 % adicional) y Portugal (con un 11,7 % más) registraron un crecimiento más rápido en 2009 que en 2008.

La cuota de mercado media de los operadores de telecomunicaciones preexistentes en la UE se mantiene estable en aproximadamente el 45 % (las cuotas más altas son un 80 % en Chipre y el 67 % en Luxemburgo y Finlandia y la más baja, un 27 % en el Reino Unido). Sin embargo, el control de estos operadores de los mercados de banda ancha (incluida la reventa de líneas al por mayor) está disminuyendo de forma estructural en beneficio de la competencia en la base de infraestructura (principalmente gracias a la desagregaciación del bucle local, que permite el acceso de terceros a la red). Los bucles locales completamente desagregados y las líneas de acceso compartido representan el 71,4 % de las líneas de abonado digital ( Digital Subscriber Lines , DLS), frente al 65,2 % hace un año. El aumento del número de bucles locales desagregados, aunque sea más lento que el año pasado, se produce a expensas de la reventa, un tipo de acceso que exige escasa inversiones de los nuevos operadores, el cual ha disminuido desde el 18,2 % al 10,6 % de las líneas DLS desde 2008. Los nuevos operadores de telecomunicaciones parecen haber invertido cada vez más y han contribuido a crear un mercado de banda ancha más competitivo.

El informe de hoy de la Comisión también indica que los ciudadanos de la UE disfrutan de velocidades más altas y de una banda ancha de mejor calidad que hace un año. El 80 % de las líneas de banda ancha en la UE ofrecen velocidades superiores a los 2 Mbps (frente al 75 % hace un año), lo que basta para ver en línea emisiones de video en tiempo real, y más del 15 % supera los 10 Mbps (un 10 % más desde enero de 2009). Las mayores velocidades de trasmisión de datos brindan generalmente a los clientes más y mejores opciones a un precio más bajo por megabit.

En cuanto a la tecnología , DLS sigue siendo la tecnología de acceso de banda ancha más difundida en Europa, con 94 millones de líneas. La fibra a domicilio creció un 40 % entre julio de 2008 y julio de 2009, pero ahora representa solo el 1,75 % de todas las líneas en Europa al existir únicamente en unos pocos países: Letonia tiene el porcentaje más alto de líneas de fibra respecto al número total de líneas de banda ancha, seguida por Suecia , que tiene el mayor número de líneas de fibra en términos absolutos. El acceso de banda ancha basado en tecnologías móviles (que permiten el acceso móvil a Internet con ordenadores portátiles) se está implantando especialmente en Austria (13,8 %), Suecia (12,6 %), Portugal (10,8 %) e Irlanda (8,3%). La implantación actual de los servicios móviles de banda ancha en Europa se cifra en un 4,2 %, lo que representa un aumento del 54 % desde enero de 2009.

Antecedentes

La disponibilidad de la banda ancha es un indicador clave del desarrollo de las tecnologías de la información y la comunicación ( IP/08/1422 ). La Comisión presenta un informe semestral sobre el desarrollo de los mercados de la banda ancha en la UE con datos validados por los Estados miembros. ( IP/08/1831 ).

El informe se puede consultar en:

http://ec.europa.eu/information_society/eeurope/i2010/benchmarking/index_en.htm


Dienstag, 17. November 2009

BGH: Schadensersatz im Flugtransportrecht nach dem Warschauer Abkommen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.10.2009, AZ: I ZR 88/07

Leitsätze:

a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine auf Bestimmungen des Warschauer Abkommens 1955 gestützte Schadensersatzklage ist auch dann gegeben, wenn der Luftfrachtvertrag sachrechtlich zwar dem Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifizierten Protokolls Nr. 4 von Montreal unterliegt, das beklagte Luftfrachtunternehmen seinen Sitz aber in Deutschland hat.

b) Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 4 EGBGB nicht erfüllt, weil sich in dem Staat, in dem der Beförderer seine Hauptniederlassung hat, weder der Verlade- oder Entladeort noch die Hauptniederlassung des Absenders befinden, so wird das anwendbare Recht mit Hilfe der engsten Verbindung nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB bestimmt. Auf die charakteristische Leistung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB kommt es bei Güterbeförderungsverträgen nicht an, da diese Vorschrift von Art. 28 Abs. 4 EGBGB vollständig verdrängt wird.


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Ausspruch zur Hauptsache teilweise aufgehoben und insoweit wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 4.885,90 US-Dollar nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2004 zu zahlen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Transportversicherer der B. S/A in Kopenhagen/ Dänemark (im Weiteren: Empfängerin). Sie nimmt die Beklagte, ein deutsches Luftfrachtunternehmen mit Sitz in Kelsterbach, aus übergegangenem Recht der Empfängerin wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Empfängerin kaufte Ende April/Anfang Mai 2003 insgesamt 4.500 Computerbauteile zum Preis von 247.500 US-Dollar von einem in Istanbul/Türkei ansässigen Unternehmen. Die Beklagte übernahm die Ware Anfang Mai 2003 in Mailand/Italien, um sie per Luftfracht zur Empfängerin zu befördern. Das Gut ging während des Lufttransports verloren.

Die Klägerin zahlte deshalb an die Empfängerin den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 247.500 US-Dollar. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den durch den Verlust eingetretenen Schaden gemäß Art. 25 des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) unbeschränkt, weil ihr ein qualifiziertes Verschulden im Sinne dieser Vorschrift zur Last falle. Die Beklagte habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, auf welche Weise die Ware verlorengegangen sei und welche organisatorischen Schritte sie zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Gütertransports veranlasst habe. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich sowohl aus § 17 ZPO als auch aus Art. 28 Abs. 1 WA 1955, da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland habe.

Die Beklagte hat insbesondere die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Abrede gestellt. Der streitgegenständliche Güterbeförderungsvertrag unterstehe dem Haftungsregime des Warschauer Abkommens 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 (MP Nr. 4), da sowohl der Abgangsort (Mailand) als auch der Bestimmungsort (Kopenhagen) in Vertragsstaaten des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 lägen. Da Deutschland dieses Protokoll nicht ratifiziert habe, scheide ein deutscher Gerichtsstand aus. Selbst wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben wäre, verbliebe es jedenfalls sachlichrechtlich bei der limitierten Haftung der Beklagten gemäß Art. VII lit. b MP Nr. 4.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.627,67 US-Dollar nebst Zinsen zu zahlen (OLG Frankfurt a.M. TranspR 2007, 367).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt,

das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht und in der Sache angenommen, dass die Haftung der Beklagten für den eingetretenen Verlust gemäß Art. VII lit. b MP Nr. 4 begrenzt sei. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits ergebe sich aus Art. 28 Abs. 1 WA 1955. Dies gelte auch dann, wenn das streitgegenständliche Rechtsverhältnis dem Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 unterliege. Die Bundesrepublik Deutschland sei Hoher Vertragschließender Teil i.S. des Art. 28 Abs. 1 WA 1955. Entscheidend sei allein, dass das angerufene Gericht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liege, die dem Warschauer Abkommen 1955 beigetreten sei.

Auf den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch komme das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 unmittelbar zur Anwendung. Dies ergebe sich schon aus der von den Parteien im Luftfrachtbrief unter Ziffer 2.2.1 getroffenen Rechtswahl. Die Ermittlung des Vertragsstatuts nach dem deutschen internationalen Privatrecht (Art. 28 EGBGB) führte im Übrigen zu keiner anderen Beurteilung. Die spezielle Regelung für Güterbeförderungsverträge in Art. 28 Abs. 4 EGBGB sei im Streitfall allerdings nicht einschlägig. Nach dem deshalb anzuwendenden Art. 28 Abs. 1 EGBGB unterliege ein Vertrag dem Recht desjenigen Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweise. Dies sei im vorliegenden Fall Italien. Hier habe die Beklagte den Beförderungsauftrag von einem italienischen Spediteur erhalten. Der Transport habe von Italien nach Dänemark durchgeführt werden sollen. Dort betätige sich die Beklagte auch gewerblich. Da Italien - ebenso wie Dänemark - Signatarstaat des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 sei, finde sachlichrechtlich das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung dieses Zusatzprotokolls Anwendung.

Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b WA 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 hafte die Beklagte nur beschränkt mit 17 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Kilogramm. Dementsprechend sei der Klägerin angesichts dessen, dass das Gewicht der Sendung 180 Kilogramm betragen habe, eine Schadensersatzforderung in Höhe von 4.627,67 US-Dollar zuzuerkennen.

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat nur in geringem Umfang Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht und auch zutreffend angenommen, dass auf den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 zur Anwendung kommt. Danach steht der Klägerin eine Schadensersatzforderung in Höhe von 4.885,90 US-Dollar zu.

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2008 - I ZR 70/06, TranspR 2009, 26 Tz. 17 = VersR 2009, 807 m.w.N.), ergibt sich für die gegen die in Deutschland ansässige Beklagte gerichtete Klage entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung aus Art. 28 Abs. 1 WA 1955.

a) Nach dieser Vorschrift muss eine auf Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestützte Schadensersatzklage in dem Gebiet eines der Hohen Vertragschließenden Teile erhoben werden. Der Kläger hat die Wahl zwischen vier Gerichtsständen, die alle auf dem Gebiet eines Vertragsstaates liegen müssen. Er kann den Luftfrachtführer unter anderem dort verklagen, wo dieser seinen Wohnsitz hat. Die Beklagte hat ihren Sitz in Kelsterbach, also in der Bundesrepublik Deutschland, die aufgrund der Ratifizierung des Warschauer Abkommens 1955 seit dem 1. August 1963 zu den Vertragsstaaten des Abkommens gehört. Danach ist gemäß Art. 28 Abs. 1 WA 1955 die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Des Weiteren kann die Klage auf Schadensersatz bei dem Gericht des Bestimmungsortes erhoben werden. Das in Verlust geratene Gut sollte nach Kopenhagen/Dänemark befördert werden. Auch Dänemark gehört zu den Vertragsstaaten des Warschauer Abkommens 1955 (s. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 1 WA 1955 Rdn. 11). Der Abgangsort des Gutes (Mailand/Italien) wird zwar nicht in Art. 28 Abs. 1 WA 1955 genannt, er liegt aber ebenfalls im Gebiet eines Vertragsstaates des Warschauer Abkommens 1955 (s. Koller aaO Art. 1 WA 1955 Rdn. 11). Der Umstand, dass alle im vorliegenden Fall berührten Staaten dem Warschauer Abkommen 1955 beigetreten sind, führt dazu, dass nach Art. 28 Abs. 1 WA 1955 die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage auf Schadensersatz gegeben ist.

b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ohne Bedeutung, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch sachlichrechtlich den Bestimmungen des Warschauer Abkommens 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 unterliegt, das Deutschland nicht ratifiziert hat. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass die Klage nur in einem Staat erhoben werden kann, der diesem Zusatzprotokoll beigetreten ist. Dem Zusatzprotokoll kommt bei der Frage, welche Gerichte international zuständig sind, keine Sperrwirkung zu, da dieses Protokoll Art. 28 Abs. 1 WA 1955 unverändert gelassen hat. Die Gerichte eines Staates, der das Zusatzprotokoll nicht ratifiziert hat, sind nicht gehindert, auf den erhobenen Schadensersatzanspruch das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Zusatzprotokolls anzuwenden (vgl. zur Anwendung des taiwanesischen Rechts durch deutsche Gerichte BGH, Urt. v. 20.10.2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Tz. 22).

2. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten für den Verlust des Transportguts ergibt sich - wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - dem Grunde nach aus Art. 18 Abs. 1 WA 1955. Nach dieser Vorschrift hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust von Gütern entsteht, wenn das Schadensereignis während der Luftbeförderung eingetreten ist. Die Beklagte hat das abhandengekommene Gut unstreitig in Mailand übernommen. Eine Ablieferung bei der bestimmungsgemäßen Empfängerin in Kopenhagen ist nicht erfolgt, so dass davon auszugehen ist, dass der Verlust während des Obhutszeitraums der Beklagten eingetreten ist. Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass sie für den Verlust grundsätzlich haftet.

Gemäß Art. 13 Abs. 3 WA 1955 kann der Empfänger des Gutes die Rechte aus dem Luftfrachtvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen, wenn der Verlust des Gutes - wie im Streitfall - vom Luftfrachtführer anerkannt worden ist. Der ursprünglich der Empfängerin zustehende Schadensersatzanspruch ist - worüber zwischen den Parteien kein Streit mehr besteht - kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen, da sie die Empfängerin für den Verlust entschädigt hat.

3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht auf den Schadensfall das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 angewandt und den Schadensersatzanspruch der Klägerin dementsprechend gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. b WA 1955 auf 17 Sonderziehungsrechte je Kilogramm des verlorengegangenen Gutes begrenzt hat.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien des Luftfrachtvertrags hätten im Luftfrachtbrief unter Ziffer 2.2.1 eine Rechtswahl dahingehend getroffen, dass damit alle möglichen Kombinationsformen (s. dazu Giemulla in Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Bd. 3 Warschauer Abkommen, Einl. WA Rdn. 15) erfasst sein sollten. Die im konkreten Fall einschlägige Fassung ergebe sich zwingend aus dem jeweiligen Ratifikationsstand und werde durch die vertraglich vereinbarte Transportstrecke bestimmt, die für die streitgegenständliche Beförderung von Mailand nach Kopenhagen habe verlaufen sollen. Da sowohl Italien als auch Dänemark das Montrealer Zusatzprotokoll Nr. 4 ratifiziert hätten, beurteile sich die Haftung der Beklagten nach dem Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung dieses Zusatzprotokolls.

Zu diesem Ergebnis gelange man auch, wenn das anzuwendende Vertragsstatut gemäß Art. 28 EGBGB zu ermitteln wäre. Das deutsche internationale Privatrecht verweise auf italienisches Recht. Da Italien das Montrealer Zusatzprotokoll Nr. 4 ratifiziert habe, komme das Warschauer Abkommen 1955 in dieser Fassung zur Anwendung.

b) Die Revision rügt, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der im Luftfrachtbrief getroffenen Rechtswahl sei fehlerhaft. Sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen, dass die Beklagte als Klauselverwenderin den Begriff "Warsaw Convention" in Ziffer 1 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich dahingehend definiert habe, dass damit das am 12. Oktober 1929 verabschiedete Ursprungsabkommen oder das am 28. September 1955 in Den Haag unterzeichnete Abkommen gemeint seien, je nachdem, welches Abkommen anwendbar sei.

Die unmittelbare Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens 1955 ergebe sich zudem aus dessen Art. 1 Abs. 2. Der Abgangsort und der Bestimmungsort hätten nach den Vereinbarungen der Parteien in Staaten gelegen, die (auch) das Warschauer Abkommen 1955 ratifiziert hätten. Die beteiligten Staaten (Italien und Dänemark) seien daher - ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland - als "Hohe Vertragschließende Teile" i.S. von Art. 1 Abs. 2 WA 1955 anzusehen, was zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Abkommens in dieser Fassung führe.

c) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg.

aa) Das auf den Streitfall anwendbare Vertragsstatut ist nach den Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts zu ermitteln. Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates beurteilt sich die Frage, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind, gemäß Art. 3 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB haben Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, allerdings Vorrang gegenüber den Bestimmungen des EGBGB. Völkerrechtliche Verträge, die ein einheitliches Sachrecht für internationale Sachverhalte schaffen, verdrängen in ihrem sachlichen, persönlichen und zeitlichen Anwendungsbereich mithin die nationalen Kollisions- und Sachnormen (vgl. von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., § 1 Rdn. 65; v. Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., § 2 Rdn. 58, 63; Erman/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 3 EGBGB Rdn. 6).

In Art. XIV MP Nr. 4 ist bestimmt, dass das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und des Protokolls Nr. 4 von Montreal für internationale Beförderungen i.S. des Art. 1 des Abkommens gilt, sofern der Abgangs- und der Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls liegen. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Transport im Streitfall den Bestimmungen des Warschauer Abkommens 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4, da die Beklagte das Transportgut in Italien, einem Vertragsstaat des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4, zur Beförderung nach Dänemark, das ebenfalls Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls ist, übernommen hatte. Einer direkten Anwendung des Warschauer Abkommens 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 durch die deutschen Gerichte steht jedoch der Umstand entgegen, dass die Bundesrepublik Deutschland das Zusatzprotokoll nicht ratifiziert hat, so dass es nicht unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht i.S. von Art. 3 Abs. 2 EGBGB geworden ist. Das auf den Streitfall anwendbare Vertragsstatut ist demzufolge gemäß Art. 3 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts zu ermitteln.

Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt ein Vertrag grundsätzlich dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Bei Güterbeförderungsverträgen wird gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Die Beklagte hat ihre Hauptniederlassung zwar in der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Staat liegen aber weder der Verladeort noch der Entladeort. Ebenso wenig hat der Absender hier seine Hauptniederlassung. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sind daher nicht erfüllt. Liegen die Erfordernisse des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nicht vor, wird das anwendbare Recht mit Hilfe der engsten Verbindung nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestimmt. Auf die charakteristische Leistung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB kommt es bei Güterbeförderungsverträgen nicht an, da diese Vorschrift von Art. 28 Abs. 4 EGBGB vollständig verdrängt wird (vgl. OLG München TranspR 1991, 61; OLG Braunschweig TranspR 1996, 385; MünchKomm.BGB/ Martiny, 4. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 67; Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 6; Erman/Hohloch aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 25; Mankowski, TranspR 1993, 213, 224 f.; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 809; OLG Bremen VersR 1996, 868).

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der streitgegenständliche Beförderungsvertrag die engsten Verbindungen i.S. von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zu Italien aufweist. Die Beklagte erhielt den Beförderungsauftrag in Italien von einem italienischen Speditionsunternehmen. Der Transport sollte von Italien nach Dänemark durchgeführt werden. Schließlich wurde das Transportgut von der Beklagten in Italien übernommen, wo diese sich auch gewerblich betätigt. Da Italien Vertragsstaat des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 ist und der von den Parteien vereinbarte Bestimmungsort (Kopenhagen) ebenfalls in einem Vertragsstaat des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 liegt, kommt auf den streitgegenständlichen Beförderungsvertrag - wie bereits dargelegt - das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung dieses Zusatzprotokolls zur Anwendung.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision wird die Anwendung des Warschauer Abkommens 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 nicht durch eine von den Parteien des Beförderungsvertrags nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB getroffene Rechtswahl verdrängt. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte - wie die Revision geltend macht - den Begriff "Warsaw Convention" in Ziffer 1 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich dahingehend definiert hat, dass damit das am 12. Oktober 1929 verabschiedete Ursprungsabkommen oder das am 28. September 1955 in Den Haag unterzeichnete Abkommen gemeint seien, je nachdem, welches Abkommen anwendbar sei. Denn eine Vereinbarung der Parteien des Luftfrachtvertrags, dass die streitgegenständliche Beförderung dem Warschauer Abkommen 1955 und nicht dem Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 unterliege, wäre gemäß Art. 32 Satz 1 WA 1955 unwirksam. Nach dieser Vorschrift sind alle vor Eintritt des Schadens getroffenen besonderen Vereinbarungen, worin die Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden Rechts oder durch Änderung der Vorschriften über die Zuständigkeit von dem Abkommen abweichende Regeln festsetzen, nichtig. Ein Ausschluss der Anwendung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 würde von Art. XIV WA 1955 in der Fassung dieses Zusatzprotokolls abweichen. Denn in dieser Vorschrift ist ausdrücklich bestimmt, dass das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und des Protokolls Nr. 4 von Montreal für internationale Beförderungen i.S. des Art. 1 des WA 1955 gilt, sofern der Abgangs- und Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls liegen. Es widerspräche auch dem zwingenden Charakter der Abkommensvorschriften, wenn es den Vertragsparteien überlassen bliebe zu bestimmen, unter welchem Haftungsregime des Warschauer Abkommens die Luftbeförderung durchgeführt werden soll.

4. Der Luftfrachtführer haftet bei der Beförderung von Gütern gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. b WA 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des verlorengegangenen Gutes. Eine Durchbrechung der Haftungsbegrenzung bei qualifiziertem Verschulden des Luftfrachtführers, wie sie in Art. 25 WA 1955 vorgesehen ist, kommt auf der Grundlage des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 bei der Güterbeförderung nicht in Betracht (s. Art. IX MP Nr. 4).

Die Umrechnung des zu leistenden Schadensersatzes in die maßgebliche Landeswährung - im Streitfall haben sich die Parteien auf US-Dollar geeinigt - erfolgt nach Art. 22 Abs. 6 WA 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währung in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Maßgebend ist der Tag der Verkündung des letztinstanzlichen Urteils, so dass es, wenn das Revisionsgericht entscheidet, auf dessen Urteil ankommt (vgl. zu Art. 23 CMR BGH, Urt. v. 6.2.1997 - I ZR 202/94, TranspR 1997, 335, 337 = VersR 1997, 1298; zu § 660 Abs. 1 HGB BGH, Urt. v. 18.6.2009 - I ZR 140/06, TranspR 2009, 327 Tz. 29; Thume/Thume, Kommentar zur CMR, 2. Aufl., Art. 23 Rdn. 17 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat ein Gewicht des verlorengegangenen Gutes von 180 Kilogramm zugrunde gelegt. Das hat die Revision nicht beanstandet, so dass hiervon auch im Revisionsverfahren auszugehen ist. Bei einem Wert des Sonderziehungsrechts von 1,596700 US-Dollar am 22. Oktober 2009 ergibt sich danach ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 4.885,90 US-Dollar.

III.

Somit hat die Revision lediglich in Höhe eines Betrags von 258,23 US-Dollar Erfolg. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO.

EU - 70% of ringtone-scam websites cleaned following EU investigation:

Consumers: 70% of ringtone-scam websites cleaned following EU investigation

70% of websites investigated for mis-selling ringtones, wallpapers and other mobile phone services have been corrected or closed, following an 18 month EU consumer crackdown carried out by 27 Member States, Norway and Iceland. Since June 2008, when initial checks took place, 301 websites were investigated by national enforcement authorities for serious breaches of EU consumer law. 70% of the 301 cases investigated, have now been resolved. 52% (159 websites) have been corrected and 17% (54 websites) have closed. The three main problems found were: unclear pricing (for example, information was missing or incomplete); failure to provide complete trader information; and misleading advertising, in particular, advertising ringtones as "free" where the consumer is in fact tied into a paying subscription. In Italy, in February and May enforcement authorities, as a result of the sweep, imposed large fines of around 2 million Euro on 9 major companies found to be in breach of the law.

EU Consumer Commissioner, Meglena Kuneva said: “This EU wide investigation was a direct response to hundreds of complaints coming in from parents and consumers from many different EU countries. Young people should not have to fall victim to scams like misleading advertising that lure them into ringtone subscriptions they thought were free. And parents should not find nasty surprises in their phone bill, when their children by accident have signed up to more than they have bargained for. These results show that EU wide enforcement co-operation can make a huge difference in cleaning up a market for consumers. This kind of joint enforcement action is where EU consumer policy will focus a lot of efforts in the future."

Dr Paolo Saba, Director General of the Consumer Protection Directorate of the Italian Antitrust Authority said, 'For the Italian Competition Authority, this enforcement initiative achieved important results in the interests of consumers making online and cross-border transactions. The results represent an important step towards more effective protection of European consumers and a more integrated European consumer protection policy.'

The market

More than 495 million mobile phones are owned by Europeans. Ring-tones alone were estimated to make up 29% of the overall "mobile content" market in Europe in 2007 (about 10% higher than 2006). The value of European ring-tone sales in 2007 was estimated at €691 million.

Results of the 2008 Ringtone Sweep

  • Of the 301 sites investigated, 70% of problems have now been resolved, (159 have been corrected (52%), and 54 have closed (17%) (see table in MEMO/09/505 for figures per Member State).

  • Over half of these websites specifically targeted children (54%, 163 websites) using children's cartoon characters, well known TV characters or required parental consent.

  • Many websites indicated multiple irregularities.(see MEMO/09/505 )

The 3 main problems found in the websites investigated were:

  • 41% of all the websites checked had some irregularity related to the information about the offer's price (124 websites out of 301). On many websites information about the price was incomplete or not referred to at all - until the consumer was invoiced via their phone bill. In particular, in the case of a subscription, the word subscription was not clearly mentioned or the period of a subscription was not clear.

  • 75% of all the websites checked lacked some of the information required to contact the trader - the trader name, geographic address or the contact details were incomplete (225 websites out of 301). This is against EU law (the eCommerce and distance selling Directives (See MEMO/09/505 ) which require details of the service provider, including an email address, to be displayed.

  • 35% of websites investigated presented the information in a misleading way (105 out of 301) Information on the contract was available on the site but hidden in small print or hard to find. In 28% of the misleading cases, services were advertised as "free", but the customer was misled and later found that there were charges or that they were tied into a long term contract.

Italy imposes hefty fines

In Italy (in February and May 2009), 9 companies which were found to be in breach of the rules during this Sweep, were fined to the tune of around 2 million €. The companies were Telecom Italia, Vodafone, Wind, Dada, Zed, H3G and Zeng, Fox Mobile and Tutto gratis. The Italian Antitrust Authority said that these companies had to be fined since the sites were not providing clear information (e.g. about the number of ringtones for the price mentioned or about their costs).

What happens next?

National authorities will continue to work to conclude the outstanding cases. The new system of EU wide sweep investigations will continue, with several other sweeps and joint actions planned for 2009-2010.


See also MEMO/09/505


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Verbraucherschutz: 70 % der Websites mit unseriösen Klingeltonangeboten nach EU-Untersuchung bereinigt

70 % der Websites, die wegen missbräuchlicher Praktiken beim Verkauf von Klingeltönen, Hintergrundbildern oder sonstige n Handydiensten im Visier einer 18 Monate dauernden EU-weiten Untersuchung standen, sind inzwischen korrigiert oder geschlossen; an dieser koordinierten Ermittlungsaktion (englisch: Sweep) beteiligten sich die Verbraucherschutzbehörden aller 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island und Norwegen. Seit Beginn der Untersuchungen im Juni 2008 wurden von den nationalen Durchsetzungsbehörden 301 Websites wegen massiver Verstöße gegen das EU-Verbraucherrecht überprüft. 70 % der Fälle sind inzwischen geklärt: 52 % (159 Websites) wurden korrigiert, 17 % (54 Websites) geschlossen. Moniert worden war im Wesentlichen dreierlei: unklare (z. B. keine oder lückenhafte) Informationen über den Preis, unvollständige Angaben zum Händler und irreführende Werbung (vor allem die Bewerbung von Klingeltönen als „kostenlos“, obwohl die Verbraucher in Wirklichkeit einen Abonnementvertrag unterschrieben). Als Folge der groß angelegten Untersuchungen haben die italienischen Durchsetzungsbehörden im Februar und Mai dieses Jahres neun große Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens mit hohen Geldbußen (rund 2 Millionen Euro) belegt.

EU-Verbraucherschutzkommissarin Meglena Kuneva erklärte hierzu: „Die EU-weite Untersuchung war eine direkte Reaktion auf hunderte von Beschwerden von Eltern und Verbrauchern aus zahlreichen EU-Mitgliedstaaten. Junge Menschen sollten nicht Gefahr laufen, auf irreführende Werbung für angeblich kostenlose Klingeltonabonnements hereinzufallen. Und Eltern sollten keine bösen Überraschungen mit der Telefonrechnung erleben, wenn ihre Kinder aus Versehen mehr unterschrieben haben als gedacht. Diese Ergebnisse sind der Beweis dafür, dass eine EU-weite Zusammenarbeit der Behörden zur gezielten Durchsetzung des Verbraucherrechts von immensem Nutzen ist. Auch in Zukunft werden derartige Aktionen einen Schwerpunkt der EU-Verbraucherpolitik bilden.“

Dr. Paolo Saba, Generaldirektor der Verbraucherschutzdirektion der italienischen Kartellbehörde, sagte: „Aus Sicht der italienischen Wettbewerbsbehörde stellt diese Aktion für Verbraucher, die online und grenzüberschreitend einkaufen, einen großen Fortschritt dar. Zugleich ist sie ein wichtiger Schritt hin zu einem wirksameren Schutz der europäischen Verbraucher sowie zu einer besser integrierten europäischen Verbraucherschutzpolitik.“

Der Markt

In Europa gibt es über 495 Millionen Mobiltelefone. Allein die Klingeltöne machten 2007 schätzungsweise 29 % des Markts für „Mobilkommunikationsinhalte“ aus ( etwa 10 % Zunahme im Vergleich zu 2006). Der europaweite Umsatz mit Klingeltönen betrug im Jahr 2007 schätzungsweise 691 Mio. €.

Ergebnisse der Ermittlungen im Jahr 2008

  • 70 % der Probleme im Zusammenhang mit den 301 beanstandeten Websites sind gelöst ; 159 Sites (52 %) wurden korrigiert, 54 (17 %) geschlossen (genaue Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten in MEMO/09/505 ).

  • Mehr als die Hälfte dieser Websites richteten sich ganz gezielt an Kinder (163 bzw. 54 %) – mit Figuren aus Kinder-Comics oder bekannten Darstellern aus dem Fernsehen – oder es war die Zustimmung der Eltern erforderlich.

  • Viele Websites wiesen mehrere Unregelmäßigkeiten auf (siehe MEMO/09/505 ).

Bei den Untersuchungen wurden insbesondere folgende drei Probleme festgestellt:

  • Fast 41 % aller untersuchten Websites wiesen Unregelmäßigkeiten bei den Preisangaben auf (124 Websites von 301). Auf vielen Websites fehlten die Informationen über die Preise ganz oder teilweise; den tatsächlichen Preis erfuhren die Verbraucher erst dann, wenn die Telefonrechnung eintraf. Insbesondere wurde bei Abonnements nicht ausdrücklich das Wort „Abonnement“ verwendet oder die Laufzeit nicht deutlich angegeben.

  • Bei 75 % aller untersuchten Websites (225 von 301) waren die Händlerangaben unvollständig : Es fehlten Name, Anschrift oder sonstige Kontaktdaten. Dies stellt einen Verstoß gegen EU-Recht dar (Richtlinien über den elektronischen Geschäftsverkehr und über den Fernabsatz; siehe MEMO/09/505 ), wonach genaue Angaben zum Anbieter vorgeschrieben sind (einschließlich E‑Mail-Adresse).

  • Auf 35 % der untersuchten Websites (105 von 301) waren die Informationen irreführend präsentiert . Zum Beispiel waren vertragliche Details im Kleingedruckten versteckt oder schwer auffindbar. In 28 % der monierten Fälle wurden Dienstleistungen zwar als „gratis“ angeboten, entpuppten sich später aber als kostenpflichtig oder an einen langfristigen Vertrag gekoppelt.

Italien verhängt saftige Bußgelder

In Italien haben die Behörden (im Februar und im Mai 2009) wegen Verstößen, die im Rahmen dieser Untersuchungen aufgedeckt wurden, gegen neun Unternehmen Geldstrafen in Höhe von rund zwei Millionen Euro verhängt. Diese Unternehmen waren: Telecom Italia, Vodafone, Wind, Dada, Zed, H3G, Zeng, Fox Mobile und Tutto gratis. Nach Angaben der italienischen Kartellbehörde mussten diese Unternehmen bestraft werden, da die Informationen auf den Websites (z. B. über die Anzahl der Klingeltöne für den angegebenen Preis oder über die Kosten) nicht klar waren.

Wie geht es weiter?

Die nationalen Behörden werden weiter an der Lösung der noch offenen Probleme arbeiten. Das neue Vorgehen mit breit angelegten EU-weiten Untersuchungen wird fortgesetzt; für die Jahre 2009/2010 sind mehrere weitere dieser Sweeps und andere gemeinsame Aktionen geplant.


Siehe auch MEMO/09/505

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Consumo: limpieza del 70 % de los sitios web que vendían melodías para móviles de manera fraudulenta tras una investigación de la UE

Tras una contundente campaña de dieciocho meses contra la vulneración de los derechos de los consumidores de la UE llevada a cabo por los veintisiete Estados miembros, Noruega e Islandia, se han modificado o cerrado el 70 % de los sitios web investigados por la venta fraudulenta de melodías, fondos de pantalla u otros servicios para teléfonos móviles. Desde los primeros controles en junio de 2008, las autoridades nacionales de control han investigado los graves casos de incumplimiento de la legislación de la UE en materia de consumo detectados en 301 sitios web. El 70 % de los 301 casos investigados ya se han resuelto. El 52 % de los sitios web (159 sitios) han sido modificados y el 17 % (54 sitios) han sido cerrados. Los tres principales problemas detectados son: una tarificación confusa (por ejemplo, faltaba información o era incompleta); la ausencia de información completa sobre el comerciante; y la presencia de anuncios engañosos, especialmente publicidad sobre melodías anunciadas como «gratuitas», cuando, en realidad, el consumidor se veía obligado a pagar una suscripción. En Italia, en los meses de febrero y mayo, tras la operación de limpieza, las autoridades de control sancionaron a nueve grandes empresas que incumplían la ley con multas de aproximadamente dos millones de euros.

Meglena Kuneva, Comisaria Europea de Protección de los Consumidores, ha declarado: «Esta investigación a escala de la UE constituye una respuesta directa a los cientos de quejas de padres y consumidores de muchos países de la UE. Los jóvenes no deben ser víctimas de estafas, como la publicidad engañosa que les hace comprar melodías para móviles que creían gratuitas. Asimismo, los padres no deben encontrarse con desagradables sorpresas en la factura de teléfono porque sus hijos han comprado accidentalmente algo que no pretendían. Estos resultados muestran que la cooperación en materia de control y sanción a escala de la UE puede contribuir en gran medida a sanear el mercado en beneficio de los consumidores. En el futuro, la política de los consumidores de la UE pondrá el acento en este tipo de acciones conjuntas de control y sanción.»

Paolo Saba, Director General de la Dirección de Protección de los Consumidores de la Autoridad de Competencia italiana, ha declarado: «Para la Autoridad de Competencia italiana, esta iniciativa de control y sanción ha logrado importantes resultados en beneficio de los consumidores que hacen transacciones en línea y transfronterizas. Los resultados suponen un importante paso hacia una protección más efectiva de los consumidores europeos y una política europea de protección de los consumidores más integrada.»

El mercado

El número de teléfonos móviles en Europa supera los 495 millones. Se estima que las melodías para móviles, por sí solas, representaban en 2007 el 29 % de todo el mercado de «contenido para móviles» en Europa (aproximadamente un 10 % más que en 2006). En 2007, el valor de las ventas de melodías para móviles a escala europea estaba estimado en 691 millones de euros.

Resultados de la investigación de 2008 sobre melodías para móviles

  • Se ha resuelto un 70 % de los problemas detectados en los 301 sitios investigados [159 han sido modificados (52 %) y 54 han sido cerrados (17 %); (véanse las cifras por Estado miembro en el cuadro del documento MEMO/09/505 )].

  • Más de la mitad de estos sitios web estaban destinados específicamente a los niños (el 54 %, esto es, 163 sitios web), utilizaban personajes de dibujos animados infantiles y personajes de televisión conocidos o precisaban del consentimiento de los padres.

  • Muchos sitios web presentaban múltiples irregularidades (véase el documento MEMO/09/505 )

Los tres principales problemas detectados en los sitios web investigados eran los siguientes:

  • El 41 % de los sitios web controlados presentaban alguna irregularidad relacionada con la información sobre el precio de la oferta (124 sitios web de un total de 301). En muchos sitios web, la información sobre el precio era incompleta o este ni siquiera se mencionaba, hasta que era facturado en el recibo del teléfono. En caso de suscripción, esta no se mencionaba expresamente o no estaba claro el periodo de suscripción.

  • En el 75 % de todos los sitios web controlados faltaba algún dato necesario para contactar al comerciante y estaban incompletos el nombre comercial, la dirección geográfica o los datos de contacto (en 225 sitios web de un total de 301). Esto es contrario a la legislación de la UE (Directivas sobre el comercio electrónico y la venta a distancia; véase el documento MEMO/09/505 ), que exige que se indiquen los datos del proveedor del servicio, incluido su correo electrónico.

  • En el 35 % de los sitios web investigados la información se presentaba de manera engañosa (en 105 de los 301 sitios): la información sobre el contrato estaba disponible en el sitio web pero estaba oculta en letra pequeña o era difícil de encontrar. En el 28 % de los casos engañosos, los servicios figuraban como «gratuitos», pero se engañaba al cliente, que posteriormente descubría que conllevaban costes o que estaban ligados a un contrato a largo plazo.

Italia impone severas multas

En Italia (en los meses de febrero y mayo de 2009), nueve empresas declaradas culpables de incumplimiento de la normativa durante la investigación fueron sancionadas con multas de aproximadamente dos millones de euros. Las nueve empresas son Telecom Italia, Vodafone, Wind, Dada, Zed, H3G, Zeng, Fox Mobile y Tutto gratis. La Autoridad Italiana de Defensa de la Competencia afirmó que las empresas debían ser multadas porque sus sitios no ofrecían información clara (por ejemplo, sobre el número de melodías descargables por el precio mencionado o sobre sus costes).

Próximos pasos

Las autoridades nacionales seguirán trabajando para cerrar los casos pendientes. El nuevo sistema de investigaciones de limpieza a escala de la UE seguirá adelante y se prevén otras operaciones de limpieza y acciones conjuntas en 2009-2010.

Véase también el documento MEMO/09/505



Sonntag, 8. November 2009

Grenzen der Kritik an Unternehmen

BGH, Urt. v. 22.09.2009, AZ: VI ZR 19/08

Leitsatz:

Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen Vorstandsvorsitzenden.

Übersicht:

Erneut zeigt der BGH dem LG Hamburg gewisse Grenzen seiner Rechtsprechung auf, dass die Grenzen zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung erneut wenig trennscharf gezogen hatte. Die Einordnung einer Meinungsäußerung - auch einer Schmähkritik - als Tatsachenbehauptung hat indessen erhebliche rechtliche Folgen, da eine Interessenabwägung bei Tatsachenbehauptungen unter Berücksichtigung des Art. 5 GG grundsätzlich auscheidet, hingegen bei einer Meinungsäußerung - auch in Form einer Schmähkritik - hingegen stattfinden muss. Wenig überraschend stellt der BGH auf die maßgeblichen Kriterien der einschlägigen Rechtsprechung ab: Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird. Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden.

Urteil:

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und
die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2007 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. Januar 2007 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 ist ein Großunternehmen. Der Kläger zu 2 war bis Ende 2005 Vorsitzender ihres Vorstands. Der Beklagte ist Aktionär der Klägerin zu 1 und Sprecher eines Aktionärsverbandes. Er hat sich wiederholt als Buchautor kritisch zu den Klägern geäußert.

Am 28. Juli 2005 meldete die Klägerin zu 1, ihr Aufsichtsrat habe beschlossen, dass der Kläger zu 2 zum 31. Dezember 2005 aus dem Unternehmen ausscheide. Am gleichen Tag wurde in der - auch in Hamburg zu empfangenden - Fernsehsendung “SWR-Landesschau” ein mit dem Beklagten geführtes Interview ausgestrahlt, in dem dieser unter anderem folgende Äußerungen machte:

“Frage: Was für viele ja den Rücktritt hier fast schon sympathisch macht, ist die Tatsache, dass er überhaupt keine Abfindungen annimmt, da er kein Geld möchte, obwohl er ja eigentlich vertraglich den Anspruch hätte. Gibt es da eine Erklärung?

Antwort des Beklagten: Jetzt muss man mutmaßen, aber wenn Sie Herrn S. [den Kläger zu 2] kennen, da gibt es nun Fälle, wo ich denke, jemand will Millionen, man schätzt er hat zwischen 5 und 7 Millionen Euro pro Jahr verdient, er nun durchaus darauf Wert gelegt hat, dass man ja auch die Kleinigkeiten im Leben gezahlt hat, dann kann man nicht sagen, dass der S. unbedingt so orientiert ist, dass er gerne auf das Geld verzichtet. Es gibt meines Erachtens andere Dinge, die im Raume stehen und die jetzt geklärt werden müssen in den nächsten Monaten. Ich glaube nicht, dass der Rücktritt freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde. Aufsichtsratsbörse, Aktionäre, alle wichtigen Partner hat er nun verloren, die Rückendeckung verloren, und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat.”

Das Landgericht hat dem Antrag der Kläger stattgegeben, folgende Äußerungen zu untersagen:

“a)

Ich glaube nicht, dass der Rücktritt (des Klägers zu 2 als Vorsitzender des Vorstands der Klägerin zu 1) freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde.

b)

… und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat.”

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist zurückgewiesen worden. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Klägern die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zu, weil die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen den Kläger zu 2 in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und die Klägerin zu 1 in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletze.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Äußerungsteile “Ich glaube nicht, dass der Rücktritt … freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde.” als Tatsachenbehauptungen einzuordnen. Die einleitenden Worte “Ich glaube nicht, …” und “Ich glaube, …” verliehen der Äußerung nicht den Charakter einer Bewertung. In Betracht käme deshalb allenfalls eine Einordnung der Äußerungen als - zulässige - Verdachtsäußerungen. Jedoch seien die insoweit zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass die beanstandeten Behauptungen unwahr seien, weil der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder dargetan noch Beweis dafür angetreten habe, dass der Kläger zu 2 nicht freiwillig den Rücktritt erklärt habe und dass er dazu gedrängt oder genötigt worden sei.

Die Äußerung “… und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat.” habe das Landgericht zu Recht als Meinungsäußerung eingestuft, aber als unzulässige Schmähkritik untersagt. Der Beklagte habe für seine Kritik keine Anknüpfungspunkte dargelegt. In einem solchen Fall müsse, da die Aussage - weil jeder tatsächlichen Grundlage entbehrend - nur der Kränkung und Demütigung der Kläger zu dienen bestimmt gewesen sei, die Meinungsfreiheit hinter dem Schutz der Persönlichkeit der Kläger zurücktreten.

Der Beklagte könne sich zur Rechtfertigung seiner Äußerungen auch nicht darauf berufen, dass er Presseberichte guten Glaubens aufgegriffen habe. Hinsichtlich seiner Behauptung, er glaube, dass der Kläger zu 2 nicht freiwillig zurückgetreten sei, fehle es an Presseberichten zum Zeitpunkt seiner Äußerungen, weil solche erst an den Tagen nach dem Interview veröffentlicht worden seien. Zudem habe der Beklagte eine Biografie über den Kläger zu 2 verfasst und sei deshalb keine unkundige Person gewesen. Hinsichtlich seiner Kritik, die Geschäfte des Klägers zu 2 seien “nicht immer so sauber” gewesen, enthielten die vorgelegten Presseberichte keine Fakten.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

Diese rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die Ausführungen des Beklagten zu Unrecht teilweise als Tatsachenbehauptungen eingestuft sowie die Anforderungen an das Vorliegen einer Schmähkritik verkannt hat. Deshalb hat es die gebotene Abwägung zwischen dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen der Kläger, zu dessen Wahrung auch juristische Personen Ehrenschutz in Anspruch nehmen können (vgl. Senatsurteile vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279 m.w.N.; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555 Rn. 10), nicht vorgenommen.

1.

a)

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21 ; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 -VersR 1994, 1120, 1121; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 11). So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - VersR 2009, 365 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO). Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 12; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971 Rn. 16; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO).

b)

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Aussagegehalts nicht beachtet, was revisionsrechtlich in vollem Umfang zur Überprüfung steht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 -VersR 2006, 382 m.w.N.; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 11; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 12). Entgegen seiner Auffassung sind auch die von ihm als Tatsachenbehauptungen eingestuften Äußerungsteile dem Schutz des Art. 5 GG zu unterstellen, weil es sich bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes um Äußerungen handelt, die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden.

aa)

Es ist zwar richtig, dass sich alleine aus den einleitenden Worten “Ich glaube nicht, …” bzw. “Ich glaube, …” nicht der Charakter einer Bewertung ergibt, die dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt. Solche Formulierungen stehen ebenso wie die Formulierungen “mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit”, “sollen angeblich”, “ich meine, dass” oder “offenbar” der Qualifizierung als Tatsachenbehauptungen nicht prinzipiell entgegen. Der Ansehensschutz würde leerlaufen, wenn es der Äußernde in der Hand hätte, allein durch solche Einschübe aus seinen Tatsachenbehauptungen zivilrechtlich weniger angreifbare Meinungsäußerungen zu machen (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971 Rn. 18 m.w.N.).

bb)

Aus dem Gesamtzusammenhang des Interviews, in dem die streitigen Äußerungen gefallen sind, ergibt sich aber, dass es sich insgesamt um Äußerungen handelt, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG zu unterstellen sind. In dem Interview hat der Beklagte nicht nur durch die Worte “ich glaube” deutlich gemacht, dass er auf die Frage des Reporters nur seine Meinung zu dem Vorfall kundgeben wolle. Vielmehr hat er bereits am Anfang seiner Antwort klargestellt, dass er “mutmaßen” müsse. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass Dinge im Raum stünden, die “in den nächsten Monaten” geklärt werden müssten. Er hat die Entwicklung des Unternehmens während der Vorstandstätigkeit des Klägers zu 2 als Grundlage genommen, diesen zu charakterisieren.

Hierzu zieht er auch dessen Visionen und die Art und Weise heran, wie dieser sich an die Spitze des Konzerns gekämpft und dort gehalten habe. Auf die Frage des Journalisten, ob er eine Erklärung dafür habe, dass der Kläger zu 2 ohne Abfindung aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, folgt dann die Antwort, von der die Instanzgerichte Äußerungsteile untersagt haben und die das Berufungsgericht teilweise als Tatsachenbehauptung eingestuft hat. Aufgrund dieses Gesamtzusammenhangs wird seine Äußerung jedoch insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und ist mithin insgesamt grundsätzlich dem Schutz des Grundrechts aus Art. 5 GG zu unterstellen.

2.

Dies gilt - wie von den Instanzgerichten zutreffend angenommen -auch hinsichtlich des im Tenor unter b) untersagten Äußerungsteils, “… dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren”. Die Beurteilung eines Vorgangs anhand rechtlicher oder sittlicher Maßstäbe wird nicht anders als die Äußerung von Rechtsmeinungen grundsätzlich als eine ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden angesehen. Dies gilt in der Regel selbst für Fallgestaltungen, in denen ein Vorgang als strafrechtlich relevanter Tatbestand eingestuft wird (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905 und - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906, 907; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 15). Der hier verwendete wertende Begriff “sauber” ist derart substanzarm, dass sich ihm eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - VersR 2008 Rn. 14).

3.

Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen zu beurteilen, sind mithin hinsichtlich der beiden untersagten Äußerungsteile grundsätzlich die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 13; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 17, jeweils m.w.N.). Diese Abwägung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen, weil es den unter a) untersagten Äußerungsteil als Tatsachenbehauptung eingestuft und deshalb dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Wahrheit seiner Aussage auferlegt und in dem unter b) untersagten Äußerungsteil eine unzulässige Schmähkritik gesehen hat. Entgegen dieser Auffassung ist jedoch eine Abwägung erforderlich, weil beide Äußerungsteile vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst werden und keine unzulässige Schmähkritik vorliegt.

a)

An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209 ; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 15; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 18 m.w.N.). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209 ; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07 - VersR 2008, 357 Rn. 22; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/96 - aaO; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO).

b)

Im Streitfall ist hinsichtlich beider Äußerungsteile ein sachlicher Bezug anzunehmen.

Der Rücktritt des Klägers zu 2 und die Frage, ob dieser freiwillig zurückgetreten ist, waren von großem öffentlichem Interesse. Dies zeigt nicht nur der Umstand, dass sich die SWR-Landesschau am Tag des Rücktritts mit dieser Frage beschäftigte, sondern ergibt sich auch aus den vom Beklagten vorgelegten Presseberichten, die an den Tagen nach dem Interview veröffentlicht wurden. Der Beklagte hat sich mithin zu einem Sachthema von erheblichem öffentlichem Interesse geäußert, wobei nicht die Herabsetzung der Person des Klägers zu 2 im Vordergrund stand.


Eine Herabsetzung des Klägers zu 2, in einer Weise, dass dieser gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, ergibt sich auch nicht aus dem zweiten angegriffenen Äußerungsteil. Die Formulierung “das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat” stellt keine Formalbeleidigung dar. Die Formulierung ist nicht mit dem Vorwurf illegaler Geschäfte gleichzusetzen, sondern als weiter gefasster Vorwurf missbilligenswerter Geschäftspraktiken zu verstehen, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat. Diese Bewertung hat der Beklagte nicht isoliert vorgenommen, sondern im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Kläger zu 2 vorzeitig ohne eine Abfindung zurückgetreten ist. Da dies aus Sicht des Beklagten mit der Persönlichkeitsstruktur des Klägers zu 2 nicht in Einklang zu bringen ist, zog er die angegriffenen Schlussfolgerungen. Vor diesem Hintergrund kann der Äußerung des Beklagten ein Sachbezug nicht abgesprochen werden.


4.


Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zugunsten der Kläger ins Gewicht, dass die beanstandeten Äußerungen geeignet sind, sie in ihrem öffentlichen Ansehen zu beeinträchtigen und möglicherweise auch ihre geschäftliche Tätigkeit zu erschweren. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der verwendete Begriff “sauber” ein bloß pauschales Urteil enthält, bei dem der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurücktritt und die Abwägung nicht beeinflusst (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - aaO; BVerfGE 61, 1, 9 f. ; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1711) . Zudem ist zugunsten der Meinungsfreiheit des Beklagten zu beachten, dass an der Bewertung der Geschäftstätigkeit des Vorstandsvorsitzenden eines deutschen Großunternehmens und dessen vorzeitigem Rücktritt ein großes öffentliches Interesse besteht und es sich um eine Berichterstattung über die berufliche Sphäre bzw. einen Vorgang im Wirtschaftsleben handelt. Dabei muss ein solches Unternehmen eine genaue Beobachtung seiner Handlungsweise in der Öffentlichkeit hinnehmen. Deshalb sind die Grenzen zulässiger Kritik ihm gegenüber ebenso wie gegenüber ihren Führungskräften weiter gezogen (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - VersR 2007, 511, 512; EGMR NJW 2006, 1255, 1259 Rn. 94 - Steel und Morris/ Vereinigtes Königreich sowie 1994, Serie A, Bd. 294-B, Nr. 75 - Fayed/ Vereinigtes Königreich).


Es ist allgemein bekannt und lässt sich den vorgelegten Presseberichten entnehmen, dass der Kläger zu 2 aufgrund seiner Geschäftstätigkeit in der Öffentlichkeit sehr kritisiert worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass während der Leitung des Unternehmens durch den Kläger zu 2 ein Börsenwertverlust in Höhe von 35 Mrd. EUR sowie eine Drittelung des Aktienkurses eingetreten und zahlreiche Mitarbeiter entlassen worden seien. Da die Kläger keine Begründung für das Ausscheiden gegeben haben und der Kläger zu 2 auch keine Abfindung erhalten hat, war der Weg für Spekulationen über die Gründe des Rücktritts eröffnet. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände stellen sich die Äußerungen des Beklagten in einem Interview am Tage des Rücktritts - auch unter Berücksichtigung seiner Vorkenntnisse über das Unternehmen und einen möglicherweise bevorstehenden Rücktritt des Klägers zu 2 - mithin als noch zulässig und damit nicht als rechtswidrig dar. Wollte man in einem solchen Fall eine Äußerung der vorliegenden Art unterbinden, wäre eine spontane öffentliche Diskussion aktueller Ereignisse von besonderem Öffentlichkeitsinteresse - auch unter Würdigung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen - in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Weise erschwert.


5.


Da die zu beurteilenden Tatsachen feststehen und somit eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist, kann der Senat aufgrund seiner eigenen Abwägung abschließend entscheiden. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge der §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.