1. Übersicht
Die EU - Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO 650/2012) tritt am 17.08.2015 in 25 Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Groß - Britannien, Irland und Dänemark in Kraft. Nachfolgend werden die wesentlichen Prinzipien kurz erörtert. Die EU-ErbVO gilt nur für grenzüberschreitende Sachverhalte, nicht für rein nationale Nachlassangelegenheiten. Die nachfolgede Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Viele Erörterungen zeigen, dass die Folgen nach wie vor nicht allgemein bekannt sind. Insoweit ist allerdings zu beachten, dass Großbritannien, Irland und Dänemark die Verordnung nicht für ihr Staatsterritorium übernommen haben. Jedoch ist nach dieser EU-ErbVO das nach der Verordnung maßgebliche Recht auch
dann anzuwenden, wenn es sich um das Recht eines Drittstaates handelt.
Die Europäische Erbrechtsverordnung beansprucht insoweit universelle
Geltung, so dass die erklärten Vorbehalte nur eine beschränkte Wirkung haben.
Unverändert bleiben das nationale materielle Erbrecht; das nationale Erbschaftsteuerrecht (unter Beachtung vorhandener DBA); das nationale materielle Güterrecht; die kollisionsrechtlichen Regelungen zum Güterrecht (EU-Verordnungen zum Güterkollisionsrecht sind in Vorbereitung) und das Prinzip der Nachlasseinheit (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO). Tritt ein Erbfall vor dem 17.8.15 ein, verbleibt es bei der Anwendung des Erbstatuts, das sich aus den jeweiligen nationalen Kollisionsnormen
der Mitgliedstaaten ergibt.
Rechtsgeschäfte unter Lebenden wird von Art. 1 Abs. 2g EU-ErbVO
grundsätzlich vom Anwendungsbereich der VO ausgenommen. Art. 23 Abs.2i EU-ErbVO lässt jedoch eine
Berücksichtigung derartiger Zuwendungen im Rahmen der Anrechnungs- und
Ausgleichungsregeln des jeweils anwendbaren Erbstatuts ausdrücklich zu. Davon betroffen sind insbesondere Lebensversicherungsverträge sowie andere Verträge zugunsten Dritter auf
den Todesfall, wie Spar-, Konten-, Depotverträge.
Die damit verbundenen Rechtsänderungen betreffen insbesondere Deutsche (oder vergleichbar Angehörige anderer Mitgliedsstaaten), die dauerhaft im Ausland leben, was heute keine Seltenheit mehr ist. Soweit nachfolgende Beispiele genannt werden, sind sie dem spanischen Recht entnommen (s. zum spanischen Erbrecht, Frank, Internationales Erbrecht Spanien, 2. Aufl., C.H.Beck, 2014; Löber/Huzel, Länderteil Spanien, in, Süß, Hrsg., Erbrechtin Europa, 2. Aufl., 2008, S. 1409 - 1482)..
Nach Art. 75 Abs. 1 Abs. 1 und Abs. 2 EU-ErbVO bleiben die erbrechtlichen Staatsverträge zwischen Mitglied- und Drittstaaten von der EU - ErbVO unberührt. Vorrangig zu beachtende Staatsverträge, wie etwa zwischen Deutschland und der Türkei, dem Iran und den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, bleioben daher in Kraft.
2. Der Systemwechsel: Staatsangehörigkeit vs. Domicile
An die Stelle der Staatsangehörigkeit des Erblassers tritt bei allen grenzüberschreitenden Sachverhalten das Recht des gewöhnlichen Wohnsitzes, Art. 21 Abs.1 EU-ErbVO. Dieses Rechtsprinzip besagt, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen an den gewöhnlichen Aufenthalt die Rechtsordnung des betreffenden Staates Anwendung findet, was einen gesetzlichen gewollten Statutenwechsel herbeiführt, der erhebliche Auswirkungen haben kann.
Bedauerlicherweise enthält die EU-ErbVO keine Legaldefinition für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes, der sich aus dem Begriff des "Domicile of Choice" des anglo - amerikanischen Rechtskreises ableitet, der allerdings die Anforderungen teilweise so hoch schraubt, dass es letztlich auf das "Domicile of Origin" ankommt (s. Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 8. Aufl., S. 383 ff). Streit wie dieses Begriff zu qualifizieren ist, ist vorprogrammiert und wird je nach Rechtsordnung in Details möglicherweise anders konturiert werden.
Es liegt allerdings nahe sich insoweit an den OECD - Musterabkommen für die Doppelbesteuerung zu orientieren, wonach es für natürliche Personen darauf ankommt, ob sie sich während eines Kalenderjahres länger als 183 Tage auf dem betreffenden Hoheitsgebiet eines Staates aufgehalten haben oder aber in dem betreffenden Land ihren wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt haben (so etwa § 9 des span EStG als Beispiel), etwa wenn dort Familie vorhanden ist, ein Geschäftsbetrieb oder eine regionale soziale Verwurzelung, wobei auch Sprachkenntnis und Aufenthaltsdauer maßgeblich sein können. Letzterem Anknüpfungsmerkmal dürfte der Vorzug zu geben sein, während das erstere Kriterium hier nach den Erwägungsgründen der EU-ErbVO keine Relevanz besitzt. Wie aus den Erwägungsgründen der EU-ErbVO folgt, soll die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Rahmen einer Analyse aller relevanten Tatsachen erfolgen, so dass es sich letztlich um eine Einzelfallbetrachtung handelt, die auf einer Gesamtschau aller relevanten Aspekte beruht.
3. Systemwechsel und Rechtswahl: der Günstigkeitsvergleich
Wenn beispielsweise in Deutscher an seinem letzten gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien verstirbt, findet spanisches Erbrecht Anwendung, wenn keine testamentarischen Vorkehrungen mit der zulässigen Wahl des Staatsangehörigkeitsrechts getroffen werden. In einem solchen Fall kann ein Systemwechsel für den Nachlass und die Erben zu erheblichen Schwierigkeiten führen, etwa aufgrund der erheblichen Unterschiede des spanischen Erbrechts zum deutschen Erbrecht und der Anwendung des spanischen Erbschaftssteuerrechts (s. hierzu, Löber/Hutzel, Erben und Vererben in Spanien, 5. Aufl., 2015). Ähnlich ist es, wenn dies in einem anderen Land der Europäischen Union geschieht.
Dieser Systemwechsel führt auch zu erheblichen Veränderungen bei der Testamentsgestaltung, weil in vielen Fällen ein Günstigkeitsvergleich zwischen den potentiell anwendbaren Rechtsordnungen nebst den wahrscheinlichen steuerrechtlichen Folgen durchgeführt werden sollte. Bei der steuerrechtliche Bewertung ist immer zu bedenken, dass sich die Rechtslage zwischen der Errichtung und dem Todesfall ändern kann. Eine Anpassung kann daher erforderlich werden. Nach diesem Günstigkeitsvergleich kann die Anwendung des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes im Einzelfall auch günstiger sein.
Dabei ist ein "Forum - Shopping" nicht zulässig, da die Rechtsordnung nicht frei bestimmt werden kann. Ein Deutscher, der beispielsweise in Spanien lebt, hat die Wahl es ggf. bei spanischen Recht zu belassen oder deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Die Wahl einer Rechtsordnung beispielweise mit günstigeren Erbschaftssteuersätzen ist in der EU nicht zulässig. Die Rechtswahl hat etwa auch Einfluss darauf, ob ein Einzeltestament, eine Ehegattentestament oder ein Erbvertrag (den es nicht in allen Rechtsordnungen Europas gibt) gewählt werden sollten. Art. 83 Abs.4 EU-ErbVO enthält für bestimmte Fälle eine Fiktion der Rechtswahl: für vor dem 15.07.2015 errichtete Testamente gilt das Recht der jeweiligen Staatsangehörigkeit, was letztlich bereits schon aus Art. 17 Abs.2 ErbVO folgt.
Hinsichtlich des Günstigkeitsvergleichs für Spanien ist zudem nicht zu übersehen, dass Spanien erbrechtlich ein Mehrrechtsstaat ist. Es kommt daher konkret darauf an, welches der möglichen Erbrechts Spaniens zur Anwendung kommen kann. Art. 32 EU-ErbVO geht insoweit vom Grundsatz der Gebietsverweisung aus, der besagt, das die Regelung Anwendung findet die zum Erblasser die engste Verbindung aufweist, wobei das Foralrecht unter Umständen Einflüsse aufweisen kann. Dies gilt im Übrigen auch für das inzwischen Erbschaftssteuerrecht.
Die EU - ErbVO ist steuerrechtlich neutral, so dass insbesondere Doppelbesteuerungssituationen nicht beseitigt werden. In den angesprochenen Günstigkeitsvergleich sind steuerliche Aspekte immer einzubeziehen. Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien gilt nicht für die Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Allerdings lassen sich Doppelbesteuerungsszenarien oftmals im Vorfeld durch zulässige Gestaltungen reduzieren.
Der erbenlose Nachlass steht jetzt nach Art. 33 EU-ErbVO dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes das Recht der Aneignung der belegenen Sache zu, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist.
4. Europäisches Nachlasszeugnis
Zwar führt die EU - ErbVO verfahrensrechtlich möglicherweise zu einer Vereinfachung bei der Anknüpfung grenzüberschreitender Nachlässe insbesondere mit Blick auf das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) in Art. 62 - 73 EU - ErbVO, doch sollten die möglichen Probleme nicht unterbewertet werden. Dieses Europäische Nachlasszeugnis - als Vereinheitlichung der Erbscheinsverfahren in Europa - erzeugt Rechtswirkung in der gesamten EU unter Einschluss angeschlossener Enklaven. Es tritt alternativ neben den deutschen Erbschein und das deutsche Testamentsvollstreckerzeugnis. Das ENZ führt ggf. auch Vermächtnisnehmer und einzelne Nachlassgegenstände auf. Die Wirkung ist zwar regelmäßig auf 6 Monate befristet. Diese Wirkung ist aber auf Antrag verlängerbar. Im Gegensatz zu einem deutschen Erbschein kann es bei Unrichtigkeit nicht eingezogen werden, so dass es kein Einziehungsverfahren gibt. Das ENZ lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausstellung nationaler Zeugnisse auch bei internationalen Sachverhalten unberührt, Art. 62 Abs. 3 S. 1 EU-ErbVO. Deutsche Nachlassgerichte können daher weiterhin sogenannte Fremdrechtserbscheine ausstellen, Art. 39 Abs. 1 EU-ErbVO.
Wie der deutsche Erbschein stellt es eine Erburkunde mit Gutglaubensschutz dar, Art. 69 EU-ErbVO. Es ist auch - neben weiteren Dokumenten - Eintragungstitel für öffentliche Register wie dem Grundbuchamt. Allerdings fordert das spanische Registro de Propriedad zusätzlich für die Vornahme einer solchen Eintragung nach Art. 80 RH die Vorlage einer Erbschaftsannahmeerklärung oder einer Teilungserklärung nebst Nachweis der Steuernummer und der Zahlung der Steuern (s. hierzu, Dezcallar/Farré/Kaminski/Ramallo, Die Besteuerung von Immobilien in Spanien, 2014, S. 175 ff). Die Vorlage einer Escritura de Aceptación y Adjudicación de herencia (noteriell beurkundete Erbschaftsannahmeerklärung) bleibt davon unberührt und ist weiter erforderlich. Das Europäische Nachlasszeugnis ist hingegen kein Vollstreckungstitel.
Für die Erteilung zuständig ist die Behörde des EU - Mitgliedsstaates in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser verstorben ist, sofern diese sich nicht für unzuständig erklären. Die Gerichte des EU-Lands, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes hatte, können sich allerdings hinsichtlich der Regelung des Nachlasses dann für unzuständig erklären, wenn nach Ihrem Ermessen die Gerichte des EU-Lands des gewählten Rechts in der Erbsache unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles besser entscheiden können. Diese recht unbestimmte Regelung kann zu einer erheblichen Verweisungspraxis führen, die derzeit noch nicht eingeschätzt werden kann. Anders liegt der Fall, wenn das Recht der Staatsangehörigkeit gewählt wird, Art. 6 und 7 EU-ErbVO.
5. Gerichtszuständigkeit
Für Entscheidungen in Erbrechtsangelegenheiten mit Bezug auf den gesamten Nachlass sind die Gerichte oder sonstigen staatliche Stellen (z.B. Notare) im letzten
gewöhnlichen Aufenthaltsstaat des Erblassers ausschließlich zuständig
(Art. 4 EU-ErbVO). Liegt eine Rechtswahl vor, gelten Ausnahmen (Art. 5 bis
7 und Art. 23 Abs. 2 EU-ErbVO), im Falle einer rügelosen Einlassung
(Art. 9 EU-ErbVO), bei gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers in einem
Drittstaat (Art. 10 EU-ErbVO), für die Entgegennahme erbrechtlicher
Erklärungen (z.B. Ausschlagung oder Erbschaftsannahme nach Art. 13 EU-ErbVO)
und bei Fehlen eines anderweitigen Gerichtsstands (Art. 11 Art. 23 Abs. 2
EU-ErbVO).
Fehlt eine Verfügung von Todes wegen mit einer hinreichenden Rechtswahl ist das für den letzten gewöhnlichen Wohnsitz maßgebliche Gericht zuständig.
Gerichtliche Entscheidungen eines anderen EU - Staates sind nach Art. 39 EU-ErbVO ohne Nachprüfung anzuerkennen, es sei denn, es läge ein Verstoss gegen den ordre public oder ein schwerwiegender Verstoß gegen materielle und prozessuale Rechte vor, die zur Versagung einer Anerkennung führen könnten.
6. Verfügungen von Todes wegen
Aufgrund der Regelungen der Art. 24 EU-ErbVO bzw. Art. 25 EU-ErbVO sind gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge künftig zur
Nachfolgeregelung von Auslandsvermögen innerhalb der EU geeignet, auch wenn der Wohnsitzstaat diese Rechtsinstitute nicht kennt. In Spanen sind Erbverträge nach Art. 1271 CC zwar verboten, aber nach den Foralrechten von Ibiza, Formentera, Mallorca, Katalonien, Aragon, Galizien, Navarra, Biskaya und Gipuzkoa erlaubt, s. Stadler, Das interregionale Recht in Spanien, 2008, S. 167 ff).
Die Anknüpfung des jeweils anwendbaren Rechts erfolgt nach Art. 24,25 EuErbVO. Ein gemeinschaftliches Testament sollte unbedingt eine
ausdrückliche Rechtswahl enthalten, die keine Interpretationsspielräume eröffnet, auch wenn eine konkrete Bezeichnung rechtlich nicht gefordert wird. Überdies sollten die für den
gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Errichtung relevanten Umstände dokumentiert werden, um einem Streit hinsichtlich der objektiven
Anknüpfung vorzubeugen. Eine nur teilweise Rechtswahl (deutsches Recht für Immobilien, spanisches Recht für Bankkonten als Beispiel) ist nicht zulässig. Etwaige Klauseln in handschriftlichen Testamenten sind unwirksam und können den gewollten Regelungszusammenhang gefährden.
Für grundsätzlich Pflichtteilsberechtigte kann der Wegzug eines späteren Erblassers in einen Staat ohne Pflichtteilsregelung negative Folgen haben, wenn der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts Pflichtsteilsreglungen nicht kennt oder aber vergleichbare Regelungen eine mindere Qualität aufweisen. Art. 19 EU-ErbVO lässt dies ausdrücklich zu.
Im romanischen Rechtskreis findet sich statt des deutschen Pflichtteilsrechts ein Noterbenrecht, das den Teil des Vermögens betrifft, über das der Erblasser nicht frei verfügen kann. Es bei der Rechtsordnung des letzten Wohnsitzstaates zu belassen, bedeutet nicht, dass nicht nach dem Recht dieses Staates eine letztwillige Verfügung getroffen wird, die entsprechende Regelungen enthält, zumal lebzeitige Schenkungen grds. anzurechnen sind, Art. 763 ff CC. Insoweit bestehen weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten. In bestimmten Fällen lässt sich auch ein Wechsel der Staatsangehörigkeit erwägen.
7. Vorrang des Gesellschaftsrechtstatutes
Gerade im Verhältnis zu Spanien sind Vermögenswerte oftmals in einer - in vielen Fällen lediglich vermögenshaltenden - Kapitalgesellschaft (s. nur Fauteck/Fitzner/Strunk/Plattes, Immobilienkauf mit einer Sociedad Limitada, 2014), meist in einer Sociedad Limitada (S.L.) konzentriert, die im Übrigen auch selbst Erbe sein kann (s. näher, Löber/Lozano/Steinmetz, Die spanische GmbH, 4. Aufl., 2012). Vererbt werden in solchen Fällen Gesellschaftsanteile. Allerdings können Gesellschaftsverträge insoweit Restriktionen enthalten, die letztlich für jeden Gesellschaftsvertrag individuell gestaltet werden können (sog. Problem des aufgedrängten Gesellschafters aufgrund Erbschaft).
Art. 1 Abs. 2h EU-ErbVO räumt hinsichtlich der Abgrenzung von Erb- und Gesellschaftsstatut dem Gesellschaftsstatut den
Vorrang ein, soweit dieses spezifische Regeln für die Vererbung von Gesellschaftsanteilen enthält. Derartige Sonderregeln über die
Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften (Fortsetzungs-,
Eintritts-, Nachfolgeklauseln usw.) gehen danach dem erbrechtlichen
Gesamtstatut grundsätzlich vor.
In Spanien sind Personengesellschaften weitgehend ungebräuchlich. Das Recht der Sociedad Limitada beispielsweise sieht beispielsweise nach Art. 110.2 LSC vor, dass Bezugsrechte für die überlebenden Gesellschafter gegen Abfindung des Erben vorgesehen werden können (Fortsetzungsklausel). Für die Abfindung ist vom tatsächlichen Wert auszugehen, den die Steuerbehörden ohnehin schätzen dürfen. wovon bei gegebenen Anlässen auch rege Gebrauch gemacht wird.
Ein solches Sondererwerbsrecht muss binnen drei Monaten nach Mitteilung des Erbfalles an die Gesellschaft ausgeübt werden. Die Vererbung eines Anteils verleiht allerdings dem Erben für diesen Zeitraum unbeschadet des Sondererwerbsrechts die Gesellschafterstellung. Die Vererbung von Anteilen an Kapitalgesellschaften richtet sich in der Regel
nach dem Erbstatut. Erbschaftssteuerrechtlich gelten bei Vererbungen von Gesellschaftsanteilen bei Familienbeträgen sehr hohe Freibeträge, die unter Umständen günstiger sein können, als die zu erwartende deutsche Regelung.
8. Deutscher Erblasser im Ausland
Das Thema Tod ist nicht sonderlich beliebt. Man verdrängt es, soweit man kann. Allerdings sollte man zum passenden Zeitpunkt die Initiative ergreifen, um zu regeln, was geregelt werden sollte, damit Nachteile für Erben und Vermächtsnisnehmer nicht entstehen. Die Gefahr, dass durch Nichthandeln solche Nachteile entstehen können, wird mit Inkrafttreten der EU-ErbVO wahrscheinlich steigen.