BGH zur Zulässigkeit einer Koppelung von Gewinnspiel und Warenabsatz
Das Urteil ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht für die Entwicklung und Vermarktung von Gewinnspielen (ohne nennenswerten Einsatz nach den Gewinnspielesatzungen der Länder für Fernsehwerbungen) von erheblicher Bedeutung, liegt aber auf der neueren Linie des BGH in diesem Bereich, nachdem Koppelungen von Gewinnspielen mit dem Vertrieb von Waren früher wesentlich strenger beurteilt wurden. Sehen muss man allerdings, dass sich in diesem Bereich inzwischen eine verwaltungsrechtliche "Parallelwelt" entwickelt hat, bei der die Gefahr droht, Gewinnspiele nach und nach unter den Glücksspielbegriff zu fassen, ohne dass die Entwicklungen bereits abgeschlossen sind, zumal das gesamte Gewinnspiel sehr uneinheitlich geregelt ist (s. nur Dietlein/Hüsken, in, Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspieltrecht, 2. Aufl., C.H.Beck, 2013, § 2, Rnrn. 25 ff).
Die frühere Rechtsprechung hatte seit etwa 2002 den Ausgangspunkt, dass Koppelungsangebote zwar grundsätzlich zulässig waren, jedoch dann gegen § § 4 Nrn.5 und 6 UWG verstießen, wenn durch die Anlockwirkung die Rationalität der Nachfrageentscheidung deutlich in den Hintergrund tritt (BGH, NJW 2002, 3404 - Koppelungsverbot II; GRUR 2003, 890 - Buchclub). Nach diesen Kriterien war es fast "Glückssache", wenn ein derartiges Gewinnspiel eine erste Instanz "überlebte", da oftmals die Anlockwierkung völlig im Vordergrund steht.
Allerdings hatte der BGH das „Koppelungsverbot“ mit Urteil vom 05.10.10, Az: I ZR 4/06 („Plus“), sehr weitgehend entschärft, so dass sich letztlich fast nur noch Fragen der Irreführung stellten. Seinerzeit hatte eine Supermarktkette mit dem Slogan: „Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen“ geworben. Die Teilnahme am Gewinnspiel war notwendigerweise an den vorherigen Einkauf von Waren gekoppelt. Nachdem der BGH entscheidende Rechtsfragen aus diesem Bereich dem EuGH vorgelegt hatte (EuGH, Urteil v. 14.01.2010, AZ: C - 304/08). Der EuGH hatte verallgemeinert die Auffassung vertreten, dass nicht automatisch jede Kopplung eines Gewinnspiels an den Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen wettbewerbswidrig sei, was den entsprechenden Branchen interessante Marketingstrategein eröffnete, die letztlich wiederum zur Austestung der Grenzen führen in diesem Bereich. Der BGH hatte sich dem EuGH angeschlossen und dabei ist es im Grundsatz bislang geblieben.
In der aktuellen Entscheidung hatte der I. Zivilsenat des BGH über eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel entschieden, an dem nur Käufer teilnehmen konnten, die das beworbene Produkt zuvor erworben hatten. Vergleichbar damit ist die Teilnahme an einem Gewinnspiel im Bereich des "Mobile Content", wenn gleichzeitig eine Bestellung erfolgen muss. Es ging um folgenden Sachverhalt:
"Die Beklagte warb ab Februar 2011 im Fernsehen mit "GLÜCKS-WOCHEN". Beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von etwa je 1 € und Einsendung der Kassenbons bestand die Chance, bei einer Verlosung einen von 100 "Goldbärenbarren" im Wert von jeweils 5.000 € zu gewinnen. In dem Werbespot traf der Fernsehmoderator Thomas Gottschalk im Supermarkt auf zwei Familien mit Kindern".
Die Klägerin hielt die Werbung für wettbewerbswidrig, weil sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen am LG Köln und am OLG Köln trotz des "Schwenks" in der Rechtsprechung des BGH Erfolg. Nach der Auffassung des OLG Köln stellte die Gewinnspielkopplung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine unlautere Geschäftspraktik dar. Dabei sei der strengere Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG zugrunde zu legen und auf die Sicht von Kindern und Jugendlichen abzustellen, die durch die Werbung zu einem Kauf über Bedarf veranlasst werden könnten.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil das OLG Köln die neuere Rechtsprechung verkannt hat und nicht mehr anwendbare Maßstäbe zur Anwendung gebracht hat.Gewinnspielkoppelungen können nach § 4 Nr. 6 UWG im Einzelfall verboten sein, wenn sie gegen die berufliche Sorgfalt verstoßen.
Nach Auffassung des BGH gilt für die Beurteilung des Gewinnspiels im Streitfall nicht der Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG, da die beanstandete Werbung voraussichtlich und vorhersehbar nicht allein das geschäftliche Verhalten von Kindern und Jugendlichen wesentlich beeinflussen konnte, sondern sich auch an Erwachsene richtet, die ebenfalls eine große Kundengruppe bei Lakritz und Fruchtgummi darstellen. Es ist durchaus möglich, bei Angeboten, die sich nur an eine solche Zielgruppe wenden, zu anderen Ergebnissen zu gelangen, was aber eine Frage des Einzelfalles ist.
Ein an den Absatz dieser Produkte gekoppeltes Gewinnspiel ist daher voraussehbar geeignet, auch das Einkaufsverhalten von Erwachsenen zu beeinflussen. Daher ist für die Beurteilung des Streitfalls das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers aus der Sicht des europarechtlichen Verbraucherbegriffes maßgeblich, der den früheren deutschen Wertungsmaßstab inzwischen verdrängt hat.
Auf dieser Grundlage verstößt die beanstandete Fernsehwerbung nicht gegen die berufliche Sorgfalt, zumal die Kosten der Gewinnspielteilnahme deutlich wurden und auch keine unzutreffenden Gewinnchancen suggeriert wurden, die einen Anwendungsfall des § 5 UWG eröffnen könnten.
Der Fernsehspot der Beklagten verstößt auch nicht gegen die speziell dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Er enthält keine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder (Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Er ist auch nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger in unlauterer Weise auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG).
Der Fernsehwerbung und entsprechender Werbung in Telemedien eröffnet diese Urteil Möglichkeiten, deren Grenzen aber einer intensiven Analyse des Einzelfalles bedürfen, da selbstredend nicht jede Gestaltung möglich ist und man sich dieser Grenzen bewusst sein sollte.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12 - GLÜCKS-WOCHEN
LG Köln - Urteil vom 8. Februar 2012 - 84 O 215/11
OLG Köln - Urteil vom 21. September 2012 - 6 U 53/12,
GRUR-RR 2013, 168 = WRP 2013, 92
Quelle: Pressemitteilung des BGH