Donnerstag, 19. März 2015

BGH: Drohung mit der Schufa in Mahnschreiben von Inkassounternehmen

Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt erstmals zur Ankündigung von Inkassounternehmen mit einer bevorstehenden Meldung an die SCHUFA in Mahnschreiben geäußert. 

Eintragungen bei der SCHUFA können in Deutschland sehr negative Auswirkungen haben. Negative Einträge führen kurzgesagt zum Ausschluss vom Scoring - Verfahren zur Bewertung der Kreditwürdigkeit und führen unter anderem dazu, dass bestimmte Verträge - etwa mit Mobilfuinkanbietern in Deutschland - nicht mehr abgeschlossen werden können. Der BGH hat dieses Verfahren entgegen durchaus ernstzunehmender Gegenauffassung im Wesentlichen für rechtmäßig befunden. Dies besagt aber nichts darüber, dass die Bewertung falsch sein kann und auch Eintragungen unrichtig sein können. Es ist daher empfehlenswert sein "Schufa-Konto" in regelmäßigen Abständen zu prüfen, unabhängig davon wie man die Berechtigung dieser Organisation in datenschutzrechtlicher Hinsicht einschätzt. Unabhängig davon ist auch die Praxis diverser Inkassounternehmer kritisch zu würdigen. Oftmals finden sich Textbausteine, die datenschutzrechtlich allenfalls grenzwertig, wenn nicht sogar rechtswidrig sind, wie im vorliegenden Fall.  

Der I. Zivilsenat des BGH hat nunmehr darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA überhaupt zulässig. Dem Urteil liegt ein wettbewerbsrechtliches Verfahren nach dem UWG zugrunde. Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. 

Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bedient sich dieses Mobilfunkunternehmen eines Inkassoinstituts. Das Inkassoinstitut übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß: 

"Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen." 

Die Klägerin hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher (§ 4 Nr. 1 UWG) beanstandet und die die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß verurteilt. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG bejaht. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. 

Der BGH hat sich dem OLG Hamburg angeschlossen, dass zutreffend angenommen hatte, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA in jedem Fall rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Dies ist allein deswegen fragwürdig, weil nicht jede Forderung eines Inkassounternehmens nach Grund und Höhe auch berechtigt sein muss. 

Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht nach der überzeugenden Auffassung des BGH die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Wettbewerbsrechtlich ist das unter anderem eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise. Es besteht daher die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen. Der BGH unternimmt im folgenden eine sehr interessante datenschutzrechtliche Klärung hinsichtlich der unterschiedlichen Funktionen bestrittener und unbestrittener Forderungen: 

"Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA ist auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetz gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht."

Anders lässt sich dieses Praxis nicht beurteilen, so dass diese Entscheidung sehr zu begrüßen ist. 

Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13 - Schufa-Hinweis 
LG Düsseldorf – Urteil vom 27. April 2012 – 38 O 134/11 
OLG Düsseldorf – Urteil vom 9. Juli 2013 – I-20 U 102/12 
Karlsruhe, den 19. März 2015 
Quelle: Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 040/2015 vom 19.03.2015 


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen