Mittwoch, 29. Oktober 2014

BGH: Vorlage an den EuGH hinsichtlich der Speicherung von dynamischen IP-Adressen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober - VI ZR 135/13

Der Sachverhalt betrifft die interessante, nach wie vor umstrittene Frage, ob dynamische IP - Adressen personenbezogene Daten oder Verkehrsdaten im Sinne des Datenschutzgesetzes darstellen. Ganz ähnlich verhält es sich, wenn Mobilfunkrufnummern zum Erwerb von Gütern - etwa bei Mobile Contents - eingesetzt werden, ohne das der Dienstbetreiber mehr Daten erhält als die Mobilfunkrufnummer und die IP - Logs, weil die Kosten über den Mobilfunkprovider abgerechnet werden der allein die Rufnummer mit dem Datenbestand verknüpfen kann. 

Der Kläger im Ausgangsverfahren verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Innenminister, Unterlassung der Speicherung von dynamischen IP-Adressen, die beim Besuch von Internetseiten des Bundes gespeichert werden. Dies sind Ziffernfolgen, die jeweils bei einer erneuten Einwahl in das Telekommunikationsnetz vernetzten Computern zugewiesen werden, um deren Kommunikation im Internet zu ermöglichen. Bei den meisten allgemein zugänglichen Internetportalen des Bundes werden alle Zugriffe in Protokolldateien festgehalten mit dem Ziel, Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen. Dabei werden unter anderem der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert, wie dies der üblichen Praxis auch bei den meisten anderen Internetangeboten entspricht. Insofern hat dieser Rechtsstreit auch eine über den Sachverhalt hinausgehende Relevanz. Der Kläger rief in der Vergangenheit verschiedene solcher Internetseiten auf und seine IP - Adressen wurden entsprechend gespeichert. 

Mit seiner Klage (Link zum Berufungsurteil des LG Berlin mit ausführlicher Darstellung des Sachverhaltes) begehrt er, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm zugewiesene IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern, weil dies gegen das geltende Datenschutzrecht verstoßen würde. §§ 12, 15 TMG beschränken die Zulässigkeit insoweit durch den Erforderlichkeitsgrundsatz (in Umsyetzung von Art. 2 und 7 der EU - Datenschutzrichtlinie). 

Das Amtsgericht hatte die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht dem Kläger den Unterlassungsanspruch im Rahmen seines Hilfsantrages nur insoweit zuerkannt, als er Speicherungen von IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs betrifft und der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien angibt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. 

Es ist völlig zu begrüßen, dass der Bundesgerichtshof beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorzulegen. die für die Praxis der Speicherung von IP - Adressen durch Betreiber von Internetseiten von zentraler Bedeutung sind, mit möglichen Auswirkungen auf die Werbestrategien im Umgang mit "Big Data" durch zahlreiche Seitenbetreiber:

Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob Art. 2 Buchstabe a der EG-Datenschutz-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt. Letztlich wird es für die etwaige Annahme personenbezogener Daten entscheidend darauf ankommen, wie die Funktion des Dritten, der die Daten mit den Daten der jeweiligen Nutzer in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen, verknüpfen kann, etwa bei dem Verdacht auf bestimmte Straftaten. Es wäre durchaus denkbar auf dieser Basis Einschränkungen vorzunehmen und zu einer differenzierten Lösung zu gelangen.

Die Fragen an den EuGH im Wortlaut: 

"1. Der Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass es sich bei den dynamischen IP-Adressen für die verantwortlichen Stellen der Beklagten, die die Adressen speichern, um "personenbezogene Daten" handelt, die von dem durch die Richtlinie harmonisierten Datenschutzrecht geschützt werden. Das könnte in den Fällen, in denen der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien nicht angegeben hat, fraglich sein. Denn nach den getroffenen Feststellungen lagen den verantwortlichen Stellen keine Informationen vor, die eine Identifizierung des Klägers anhand der IP-Adressen ermöglicht hätten. Auch durfte der Zugangsanbieter des Klägers den verantwortlichen Stellen keine Auskunft über die Identität des Klägers erteilen. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob Art. 2 Buchstabe a der EG-Datenschutz-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt.

2. Geht man von "personenbezogenen Daten" aus, so dürfen die IP-Adressen des Nutzers nicht ohne eine gesetzliche Erlaubnis gespeichert werden (§ 12 Abs. 1 TMG*), wenn – wie hier – eine Einwilligung des Nutzers fehlt. Nach dem für die rechtliche Prüfung maßgebenden Vortrag der Beklagten ist die Speicherung der IP-Adressen zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit ihrer Telemedien erforderlich. Ob das für eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 TMG ausreicht, ist fraglich. Systematische Erwägungen sprechen dafür, dass diese Vorschrift eine Datenerhebung und -verwendung nur erlaubt, um ein konkretes Nutzungsverhältnis zu ermöglichen, und dass die Daten, soweit sie nicht für Abrechnungszwecke benötigt werden, mit dem Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs zu löschen sind. Art. 7 Buchstabe f der EG-Datenschutz-Richtlinie könnte aber eine weitergehende Auslegung gebieten. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob die EG-Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts mit dem Inhalt des § 15 Abs. 1 TMG entgegen steht, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann".

Auf die wegweisende Entscheidung des EuGH darf man sehr gespannt sein!

Urteil vom 28. Oktober - VI ZR 135/13 Vorinstanzen
LG Berlin - Urteil vom 31. Januar 2013 - 57 S 87/08
AG Tiergarten - Urteil vom 13. August 2008 - 2 C 6/08 ZD 2013, 618 und CR 2013, 471 Karlsruhe, den 28. Oktober 2014
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Mitteilung der Pressestelle Nr. 152/2014 vom 28.10.2014

Wirksamkeit der Teilnahmebedingungen am "Miles & More"- Programm der Lufthansa

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 2014 – X ZR 79/13 

Miles & More ist ein Vielfliegerprogramm der Lufthansa,das mit einer Kreditkarte verbunden ist. In den aktuellen AGB ist hinsichtlich der Übertragbarkeit der Prämien folgendes geregelt: 

 "2.1.3 Übertragbarkeit der Meilen und Handel mit Meilen Die Meilen und das Meilenkonto sind nicht auf Dritte übertragbar. Der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Meilen an Dritte sind untersagt. Ebenso untersagt sind die Vermittlung des An- oder Verkaufs von Meilen und der Ankauf von Meilen von Teilnehmern oder Dritten sowie die unberechtigte Inanspruchnahme von Meilen. Abweichende Regelungen werden ausdrücklich in den Miles & More Kommunikationsmedien bekannt gegeben". 

Über diese Teilnahmebedingungen hatte inzwischen der BGH zu entschieden. Nach diesen AGB sind der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten wie Prämientickets an Dritte grundsätzlich untersagt. Die Teilnahmebedingungen sehen - wie oben gezeigt - vielmehr vor, dass Prämiendokumente ausschließlich an Personen verschenkt werden können, denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist. 

Ein Teilnehmer wollte dies nicht akzeptieren, dem die Lufthansa im Juni 2010 den höchsten Vielfliegerstatus ihres Programms zuerkannt hatte (HON Circle Member). Der Teilnehmer buchte im Januar 2011 unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos ein Prämienticket für Flüge von Frankfurt nach Los Angeles und von New York nach Frankfurt auf den Namen eines Dritten, was gegen diese Bestimmungen verstößt. Die Beklagte kündigte daraufhin den Teilnahmevertrag fristlos aus wichtigem Grund und entzog dem Kläger den Vielfliegerstatus, weil er von ihm gebuchte Prämientickets an eine mit ihm nicht durch eine persönliche Beziehung verbundene Person verkauft habe. Vom Wortlaut der AGB ist dieses Vorgehen gedeckt. 

Der Teilnehmer erhob Feststellungsklage mit dem Antrag feststellen zu lassen, dass seine Mitgliedschaft im Vielflieger- und Prämienprogramm der Beklagten nicht beendet worden sei und sein Status als HON Circle Member unverändert fortbestehe. Darüber hinaus auf die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des ihm wegen der Kündigung seiner Mitgliedschaft entstandenen Schadens verpflichtet sei. Des Weiteren begehrte er die Feststellung, - anders als dies in den Teilnahmebedingungen vorgesehen ist - berechtigt zu sein, Meilen und Prämiendokumente ohne Beschränkungen an Dritte zu übertragen und erworbene Meilen ohne zeitliche Beschränkung bei der Beklagten einzulösen. Das letztgenannte Ziel lässt sich nur über eine Inhaltskontrolle der AGB erreichen. 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage überwiegend stattgegeben und diese lediglich hinsichtlich der begehrten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und der zeitlich unbegrenzten Einlösbarkeit von Meilen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Regelungen zur Unübertragbarkeit der Meilen und zum Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten stellten eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB dar; die auf einen Verstoß gegen das Weitergabeverbot gestützte außerordentliche Kündigung sei danach unwirksam. 

Der Bundesgerichtshof hingegen hat das Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision der Beklagten hin aufgehoben, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist, und die Revision des Klägers in vollem Umfang zurückgewiesen. Der BGH führt zur Begründung folgendes aus: 

 "Bei dem von der Beklagten angebotenen "Miles & More"-Programm handelt es sich um ein Kundenbindungsprogramm, für das es kein gesetzlich geregeltes Leitbild gibt. Als Anbieterin eines solchen Programms kann die Beklagte daher Art und Umfang der Leistung, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen will, in eigener Verantwortung bestimmen. Sie konnte damit als Hauptleistung festlegen, dass Flugprämien, die der Teilnehmer nicht selbst nutzen will oder kann, nur schenkweise und nur Personen überlassen werden dürfen, denen der Programmteilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist. 

Das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot der Veräußerung von Prämiendokumenten an Dritte knüpft hieran an und umschreibt die von der Beklagten versprochene Leistung weiter. Es stellt damit keine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegende Einschränkung oder Modifizierung dieser Leistung dar. Die Beklagte hat daher die Mitgliedschaft des Klägers in ihrem Vielfliegerprogramm wegen Verstoßes gegen das Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte wirksam gekündigt und konnte ihm auch den Vielfliegerstatus mit sofortiger Wirkung entziehen. Die weiteren Anträge des Klägers sind angesichts der Beendigung seiner Mitgliedschaft aufgrund der Kündigung ebenfalls nicht begründet". 

Die Entscheidung hat eine weitreichende Wirkung für Kundenbindungssysteme. Zum einen wird das Leistungsprogramm als Hauptleistung hinsichtlich der Prämiengestaltung der AGB - Inhaltskontrolle entzogen, so dass den Anbietern solcher Kundenbindungsysteme jetzt ein weitreichender Gestaltungsspielraum für den Bereich der Hauptleistung zur Verfügung steht. Zum anderen steht damit fest, dass diese Kundenbindungssysteme Beschränkungen hinsichtlich der Einbeziehung Dritter wirksam treffen können, so dass eine Limitierung der Übertragbarkeit auf nahestehende Personen zulässig ist. Für die Erstellung von AGB im Bereich von Kundenbindungssystemen ist dieses Urteil von erheblicher Bedeutung.

 BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – X ZR 79/13 
 Vorinstanzen: 
LG Köln – Urteil vom 23. Februar 2012 – 14 O 245/11 
OLG Köln – Urteil vom 12. Juni 2013 – 5 U 46/12 
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs Mitteilung der Pressestelle Nr. 154/2014 vom 29.10.2014

Mittwoch, 8. Oktober 2014

Was bleibt von der Schmähkritik?

Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 28. Juli 2014, AZ: 1 BvR 482/13

Das BVerfG hat seine Dogmatik zur Äußerungsfreiheit weiter vertieft und in einem interessanten Fall entschieden, dass auch überspitzte Äußerungen fallen nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Letztlich wird damit der Anwendungsbereich der Schmähkritik zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit weiter eingeschränkt. Das auch überspitzte Kritik grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ist keineswegs neu und gehört zu gefestigten Judikatur des BVerfG. Grundsätzlich ist der Gebrauch einer drastischen, scharfen Sprache mit überspitzender Kritik erlaubt (s. nur BVerfG, NJW 1980 - Kunstkritiker; BGH, GRUR 1977, 801 - Halsabschneider; BGH, NJW 1977, 626 - Konkret; BGH, NJW 1974, 1762 - Deutschland Stiftung und andere mehr). 


Das BVerfG betont, dass selbst eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung macht, sondern Umstände hinzutreten müssen, die den Schluss zulassen, dass es sich bei der betreffenden Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern ausschließlich die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht. Nur im letzteren Fall kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Das System der Prüfung der Schmähkritik wird dabei weiter ausdifferenziert. 

Der Ausgangsfall ist nicht weiter bemerkenswert, da es sich um eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter handelte, was nun wirklich nicht selten ist, wenn die Naturalpartei hier ihre "Unzufriedenheit" mit der Justiz in nicht selten drastischen Formulierungen äußert:  

"Das Amtsgericht wies eine Schadensersatzklage des Beschwerdeführers ab; die Berufung gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer erhob eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Richterin des Amtsgerichts, in der er unter anderem ausführte, er protestiere „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin“ und meine, „sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät“". 


Das sind Sätze, die ein Anwalt kaum jemals so gewählt hätte. Jedenfalls zeigte die betroffene Richterin den Beschwerdeführer nach § 185 StGB wegen Beleidigung an. Aufgrund der betreffenden Äußerungen  verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung gemäß § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 €. Im Berufungsverfahren sprach das Landgericht den Beschwerdeführer zunächst frei. Dieses Urteil  hob das Oberlandesgericht jedoch im Revisionsverfahren auf und verwies das Verfahren zurück. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers daraufhin als unbegründet. Die erneute Revision des Beschwerdeführers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. 

Das BVerfG hat seine wesentlichen Erwägungen wie folgt zusammen gefasst:

"1. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. 

1. Das Urteil des Landgerichts, dem sich das Oberlandesgericht anschließt, nimmt in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise an, dass es sich bei den für strafbar erachteten Äußerungen um 
Schmähkritik handle. Hierbei verkennt das Landgericht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik. 

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige 
Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im 
Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben. 

Dem genügt die Entscheidung des Landgerichts nicht. Auch in der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate, geht es nicht allein um eine Verunglimpfung der Betroffenen, sondern auch um eine Auseinandersetzung, die einen sachlichen Hintergrund hat. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das von ihm in der Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten und bezweckt eine Überprüfung dieses Verhaltens durch eine übergeordnete Stelle. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Bezüglich der weiteren Äußerungen begründet das Landgericht seine Einordnung als Schmähkritik überhaupt nicht. 

2. Soweit das Landgericht hilfsweise dennoch eine Abwägung vornimmt, verstößt es hierbei zunächst insofern gegen die Meinungsfreiheit, als es die Äußerung des Beschwerdeführers, „es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate“, dahingehend auslegt, dass hiermit der betroffenen Richterin die künftige Begehung von Straftaten unterstellt wird. Mit anderen möglichen Deutungen hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist jedoch, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben. 

Auch im Übrigen genügt die Abwägung nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben. Das Landgericht stellt einseitig auf den Ehrschutz ab, ohne die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ausreichend zu berücksichtigen. Insbesondere wird nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer das Schreiben zwar auch an die Gegenseite gesandt, den Adressatenkreis des Schreibens aber überschaubar gehalten hat. Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im „Kampf ums Recht“ befand und ihm hierbei zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt ist, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen. 

3. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen."

Die Entscheidung ist weniger überraschend als es zunächst den Anschein hat, da die längst entwickelten Maßstäbe nunmehr auch auf die Justiz selbst angewendet werden, indem das - selten zu einem konkreten Erfolg führende - Rechtsinstitut der Dienstaufsichtsbeschwerde gestärkt. Nunmehr müssen sich auch Richter in einem derartigen formlosen Verfahren harsche Kritik gefallen lassen, solange sie die Entscheidungspraxis der Justiz trifft und nicht ausschließlich ein Unwerturteil über einen Richter als Mensch und Person beeinhaltet. Die Entscheidung schränkt den Ehrenschutz bei Schmähkritik mit Sachbezug weiter ein, liegt aber völlig auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG.  

Quelle: Pressemitteilung Nr. 86/2014 vom 2. Oktober 2014




Mittwoch, 1. Oktober 2014

BGH: Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der Presseberichterstattung

BGH, Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12

In einer sehr interessanten Entscheidung hat der BGH dazu Stellung genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen rechtswidrig beschaffte E-Mails eines Politikers bei der Presseberichterstattung verwendet werden dürfen.

Der Sachverhalt ist seit langen bekannt: 

Der Kläger im Ausgangsfall war von 1994 bis 1999 Staatssekretär im Umweltministerium eines deutschen Bundeslandes und wurde 1999 Chef der dortigen Staatskanzlei. Von Oktober 2004 bis November 2009 war er Finanzminister. Im November 2009 wurde er zum Innenminister ernannt. Zugleich war er Mitglied des Landtags. Mitte der 90er Jahre unterhielt er zu einer Mitarbeiterin eine außereheliche Beziehung, aus der im Jahre 1997 die gemeinsame Tochter E. hervorging. Auf Antrag der Kindesmutter erhielt E. bis Oktober 2003 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Im Jahre 2009 kam der private Laptop des Klägers abhanden. Die darauf befindliche E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und der Kindesmutter wurde der Beklagten zu 1 - einer bekannten deutschen Boulevardzeitung - zugespielt. Am 31. August 2010 führten drei Redakteure der Beklagten zu 1 ein Interview mit dem Kläger. Sie hielten ihm vor, dass sich aus an ihn gerichteten E-Mails der Kindesmutter ergebe, dass er der Vater von E. sei und für sie keinen regelmäßigen Unterhalt gezahlt habe. Es bestehe der Verdacht des Sozialbetrugs. Der Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten zu 1 untersagt wurde, vier E-Mails wörtlich oder sinngemäß publizistisch zu nutzen. Am 20. September 2010 veröffentlichte die frühere Beklagte zu 2 unter voller Namensnennung des Klägers auf ihrem Internetauftritt einen Beitrag, der sich mit der Beziehung des Klägers mit der Kindesmutter, der Geburt der Tochter sowie der möglichen Erschleichung von Sozialleistungen befasst. In der Zeit zwischen dem 21. und dem 25. September 2010 erschienen in den Printmedien der Beklagten zu 1 und 3 sowie in dem Internetportal der früheren Beklagten zu 2 ähnliche Berichte über den Vorgang. Am 23. September 2010 trat der Kläger von seinem Ministeramt zurück. Er gab in einem Zeitungsinterview bekannt, dass er der Vater von E. sei und die Unterhaltszahlungen für sie nachgeholt habe.

Es liegt auf der Hand, das der Kläger die Verwertung der privaten E-Mails zum Zwecke der Berichterstattung für rechtswidrig hielt und zwei Instanzen sahen das ebenso. Das Landgericht hat angenommen, dass der Kläger bis zu seinem Rücktritt einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 gehabt habe, es zu unterlassen, die Fragen, ob er der Vater von E. ist, private oder intime Kontakte zur Kindesmutter hatte, Unterhaltsleistungen für E. erbracht hat und ob die Kindesmutter zu Unrecht Unterhaltsvorschuss für E. in Anspruch genommen hat, öffentlich zu erörtern. Das Landgericht hat die Beklagten darüber hinaus verurteilt, es zu unterlassen, den Inhalt einzelner E-Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten. Die Berufungen der Beklagten hatten keinen Erfolg. Die Beklagte gab sich damit indessen nicht zufrieden und griff das Recht auf Privatheit des betreffenden Politikers mit der Revision an. Es geht in einem solchen Fall um nichts anderes als um die Abwägung der Interessen der Allgemeinheit an der Presseberichterstattung in Abwägung des Rechtes auf Privatheit des betroffenen, zumal hier das Material von einem Dritten illegal beschafft worden war, allerdings nicht von dem beklagten Presseunternehmen, das lediglich Nutzen aus diesem Umstand gezogen hat, wie dies vielfach geschieht. 

Nicht völlig überraschend angesichts der Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich in den letzten Jahren hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen, wogegen unter Umständen noch Verfassungsbeschwerde erhoben werden könnte. 

Die Begründung des BGH ist äußerst interessant, sanktioniert aber im Kern den Umstand jahrelanger Nichtzahlung von Kindesunterhalt trotz entsprechenden Einkommens: 

"Zwar greift eine Berichterstattung, die sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und seiner Geliebten gewechselten E-Mails stützt, in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Beide genannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit überwiegen das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die veröffentlichten Informationen von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind. 

Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Beklagten die E-Mails nicht durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft, um sie zu publizieren. Sie haben sich an dem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers auch nicht beteiligt, sondern aus dem Bruch der Vertraulichkeit lediglich Nutzen gezogen. Die Informationen, deren Wahrheit der Kläger nicht in Frage stellt, haben einen hohen "Öffentlichkeitswert". Sie offenbaren einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Als Minister und als Landtagsabgeordneter gehörte der Kläger zu den Personen des politischen Lebens, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse besteht. 

Die der Beklagten zu 1 zugespielten E-Mails belegen, dass sich der Kläger über viele Jahre der wirtschaftlichen Verantwortung für seine Tochter E. entzogen und diese auf den Steuerzahler abgewälzt hat, was das äußerste Mißfallen des Senats ausgelöst haben dürfte. Der Kläger in diesem Rechtsstreit hat es im eigenen persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Interesse hingenommen, dass seine ehemalige Geliebte für die gemeinsame Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezog, obwohl die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht gegeben waren. Denn die Kindesmutter hatte der zuständigen Behörde den Kläger pflichtwidrig nicht als Vater von E. benannt".

Damit hat der Bundesgerichtshof zugunsten der Pressefreiheit auch die Veröffentlichung verschiedener E-Mails in direkter oder indirekter Rede in diesem Einzelfall als zulässig angesehen. Die Schlussfolgerung des BGH lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen über: 

"Die im Wortlaut veröffentlichten E-Mails dokumentieren mit besonderer Klarheit, wie der Kläger mit der Verantwortung gegenüber seiner nichtehelichen Tochter und der Mutter seines Kindes - und damit mittelbar gegenüber der Allgemeinheit, die jedenfalls bis zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen tragen musste - umgegangen ist".

Es ist nicht davon auszugehen, dass in jedem anderen Fall die Verwertung solcher E-Mails als rechtlich zulässig angesehen würde, da dies eine Güter - und Interessenabwägung erfordert, die hier angesichts eines schweren Rechtsverstosses des Klägers zu dessen Lasten ausgegangen ist. 



Vorinstanzen: 

Kammergericht Berlin - Urteil vom 5. November 2012 - 10 U 118/11
Landgericht Berlin - Urteil vom 28. Juni 2011 - 27 O 719/10

Quelle: Pressestelle des BGH, 30. September 2014