Mittwoch, 15. August 2012

BGH zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung aus 2006

BGH - PM Nr. 128/2012 vom 15.08.2012

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer interessanten Entscheidung mit der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung aus dem Jahr 2006 befasst. Diese Widerrufsbelehrung ist nicht mehr aktuell, so dass dieser Teil der Entscheidung weniger interessant ist. 

Interessant ist aber der Umstand, dass der BGH ausführt, dass ein Verwender sich auf den Text der Musterbelehrung nach der früher in Geltung befindlichen BGB-InfVO aufgrund der Gesetzlichkeitsfiktion in § 14 a.F. auch dann verlassen konnte, wenn diese selbst inhaltlich unrichtig war. Nichts anders gilt für etwaige Fehler vergleichbarer Art in verbindlichen Mustern, die Gesetzeskraft aufweisen. 


Sachverhalt: 

Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, und die Beklagte schlossen im November 2006 für die Dauer von 54 Monaten einen Leasingvertrag über einen Pkw Audi A6 Avant. Nachdem ab Juni 2009 die vereinbarten Leasingraten von monatlich 640 € ausgeblieben waren, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 3. September 2009 den Leasingvertrag fristlos und verwertete das Fahrzeug in der Folgezeit für 10.555 €. Die Beklagte widerrief am 22. Februar 2010 ihre Vertragserklärung. Der Leasingvertrag enthält auf einer gesonderten Seite eine von der Beklagten unterzeichnete Widerrufsbelehrung, die dem Text der Musterbelehrung der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung entspricht und auszugsweise wie folgt lautet: "(…) Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. (…)" 

Die Klägerin hatte mit ihrer Klage auf Zahlung von insgesamt 19.341,37 € nebst Zinsen für rückständige Leasingraten, einen Restwertausgleich sowie Sicherstellungskosten in den Vorinstanzen Erfolg. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist zurückgewiesen worden. 

Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist spätestens mit dem Vollzug des Leasingvertrages im Jahr 2006 in Lauf gesetzt hat und der Widerruf der Beklagten daher verspätet war. 

Entscheidungsgründe: 

Die Widerrufsbelehrung genügt zwar den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF geregelten Deutlichkeitsgebots nicht, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Beginn der Widerrufsfrist ohne weiteres zu erkennen. Die Klägerin kann sich für die Wirksamkeit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung jedoch darauf berufen, dass diese dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung entspricht und somit gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung aF als ordnungsgemäß gilt (Gesetzlichkeitsfiktion). 

Die in § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung geregelte Gesetzlichkeitsfiktion wird von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF gedeckt und ist wirksam. Denn mit dieser Ermächtigung verfolgte der Gesetzgeber vorrangig den Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte. 


BGH, Urteil vom 15.08.12 VIII ZR 378/11 
LG Konstanz, Urteil vom 22. Februar 2011 – 4 O 248/10 
OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 9 U 52/11 
Karlsruhe, den 15.08.12 
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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