Mittwoch, 28. März 2012

BGH zu einem möglichen Plagiatsverkauf bei eBay

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 040/2012 vom 28.03.2012

Der interessanteste Aspekt des Falles bleibt in der Entscheidúng leider offen, wird aber von Berufungsgericht angesichts der Rückverweisung wahrscheinlich zu klären sein. Es geht dabei um die interessante - und keineswegs auf eBay - Fälle - beschränkte - Frage, welche rechtlichen Folgen der Verkauf eines Plagiats statt eines Orginals bei Anpreisung als Originalprodukt hat. Meines Erachtens fällt ein solcher Verkauf unter die Regelung des § 435 BB, weil die Kaufsache nicht frei von Rechten Dritter ist. Als Rechte kommen insbesondere auch Rechte aus Marken, Partenten, Gebrauchsmustern, Urheberrechten und anderen Schutzrechten in Betracht, die auch gegen den Käufer einer solchen Ware Ansprüche auslösen können, bis hin zur Vernichtung. Die Rechtsfolgen richten angesichts der wenig durchdachten Regelung des § 435 BGB nach § 437 ff BGB, sind AGB teilweise abdingbar, soweit nicht § 444 BGB eingreift. Indessen ist ein Haftungsausschluss wegen Arglist beim Verkauf eines Plagiats unter Umständen naheliegend. Ein Angebot zu einem Startpreis von einem Euro sieht der BGH nicht als Indiz für ein Plagiat an.

Der BGH hatte indessen Gelegenheit auch einige andere "alte Zöpfe" abzuschneiden und das Recht der Onlineverkäufe weiter zu liberalisieren, weil die Situation bei einer "Internetversteigerung" sich nicht grundlegend von bisher entschiedenen Fällen unterscheidet, in denen sich in Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien unmittelbar gegenüberstanden. Indessen kann die Entsprechung von elektronischen Vertragsschlüssen und Vertragsschlüssen "eye-to-eye" in anderen Fällen durchaus Grenzen haben, die hier aber offenbleiben können. 

Der zu entscheidende Fall hat folgenden Sachverhalt: 

Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung "Vertu Weiss Gold" ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € an. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte die Beklagte dazu Folgendes mit: "Hallo an alle Liebhaber von Vertude nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten." 

Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Handys verweigerte der Kläger mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Der Kläger hat behauptet, dass ein Original des von der Beklagten angebotenen Handys 24.000 € koste. Die auf Zahlung von 23.218 € Schadensersatz (24.000 € abzüglich des Kaufpreises von 782 €) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg." 

Der Anspruch ist schon von der Höhe des Schadensersatzes her fragwürdig, weil hier statt des Preises eines gebrauchten Handys dieser Bauart zum Zeitwert, der Neuwert als Schaden angesetzt wird und die Beklagte kein neues Handy angeboten hatte. Das Ausprobieren von Neuware führt üblicherweise schon zu Wertverlusten. Hinzu kommt der Aspekt, dass das Gerät nicht angenommen hat, ohne feststellen zu können, ob es sich tatsichlich um ein Plagiat handelt, so dass sich hier unter Umständen erhebliche Probleme bei der Beweislastverteilung stellen können, § 300 I BGB. 

Der BGH hat das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers hin aufgehoben, ohne selbst in der Sache entscheiden zu können, weil die Vorinstanzen bestimmte Beweis nicht erhoben haben. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat der BGH den hier geschlossenen Kaufvertrag nicht als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB als nichtig angesehen, was zur Anwendung der §§ 812 ff BGB führen würde:  

"Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten. Auf eine derartige Gesinnung kann beim Verkauf von Grundstücken und anderen hochwertigen Sachen regelmäßig geschlossen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Von einem solchen Beweisanzeichen kann bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden." 

Diese Entscheidung verstärkt damit die Tendenz bei der Annahme einer Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB das subjektive Tatbestandselement zu betonen und völlig zu Recht in diesem Rahmen die Besonderheiten von Online - Auktionen zu berücksichtigen, bei denen es sich oftmals um einen "Schnäppchenmarkt" aus vielfältigen Motiven handelt. Beschaffenheitsvereinbarung über bestimmte Eigenschaften der Ware: 

"Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, nicht verneint werden. Das Berufungsgericht meint, gegen die Annahme einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1) spreche "vor allem" der von der Beklagten gewählte Startpreis der Auktion von 1 €. Diese Begründung trägt nicht. Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen." 

Diesen klaren Ausführungen ist nichts hinzufügen, weil dieses Geschäftsmodell in der Tat entsprechende Besonderheiten aufweist, die entsprechend zu berücksichtigen sind. Unabhängig davon muss ein Anbieter sich an seinen Angaben zur Beschaffenheit der Ware festhalten lassen. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Schadensersatzanspruch in einem solchen Fall durchaus plausibel, wobei die Höhe durchaus mit Fragezeichen zu versehen ist. Der BGH ist dem Berufungsgericht nicht gefolgt, weil das einen Schadensersatzanspruch "mit der Hilfsbegründung verneint hat, dem Kläger sei der – unterstellte – Mangel der Unechtheit des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil es erfahrungswidrig sei, dass ein Mobiltelefon mit dem von dem Kläger behaupteten Wert zu einem Startpreis von 1 € auf einer Internetplattform angeboten werde. 

Nach hiesiger Auffassung rückt hier der Umstand ins Licht, ob es sich bei der Ware vermeintlich oder tatsächlich um ein Plagiat gehandelt hat, wobei sich durchaus schwierige Fragen der Beweislastverteilung stellen können, je nachdem wie man den Annahmeverzug vorliegend bewertet, da offen bleibt, ob die Ware noch vorhanden ist. 

BGH, Urteil vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10 
LG Saarbrücken - Urteil vom 21. August 2009 - 12 O 75/09 
OLG Saarbrücken - Urteil vom 26. August 2010 - 8 U 472/09 -122 
Karlsruhe, den 28. März 2012 
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Montag, 19. März 2012

LG Koblenz: Unterlassung wg. Verstoß gegen ehevertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflichten durch Äußerungen in der Autobiographie von Thomas Anders

Landgericht Koblenz - Pressemeldung Landgericht Koblenz
AZ: 13 O 4/11 - Urt. v. 16.03.2012

Autobiographien sind rechtlich gesehen ein riskantes literarisches Genre, da die Grenze zu Persönlichkeitsrechstverletzungen schnell überschritten sein kann, je nach anwendbarer Rechtsordnung. Anders als bei Belletristik muss man hier üblicherweise nicht um die Identifizierbarkeit von Personen streiten, da die Personen meist offen namentlich genannt sind. Mitunter findet sich in Autobiographien über bestimmte Menschen, denen man im Leben näher begegnet ist, nicht unbedingt nur schmeichelhaftes. Nicht über jeden lässt sich derartiges schreiben. Man sollte nur im Einzelfall genau abschätzen, was rechtlich noch zulässig oder schon rechtlich gefährlich ist. Oftmals stellt dieser Bereich eine "dünne rote Linie" dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffenden Personen miteinander verheiratet waren und sich nach der Scheidung nicht mehr unbedingt viel positives zu sagen hatten, was nunmal öfter vorkommen soll.

Die Entscheidung über die einstweilige Verfügung über die Unterlassung bestimmter Passagen in der Autobiographie von Thomas Anders über seine Ex- Frau Nora Balling - ist nur ein Element in der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden, da die Ex- Ehefrau unabhängig von der Unterlassung noch rund 1.000.000 Euro wegen Verwirkung einer Vertragsstrafe, Schadensersatz u.a. verlangt, wobei diesbezüglich noch keine Gerichtsentscheidung ergangen ist. Bestätigt hat das LG Koblenz indessen eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung best. Äußerungen nach Widerspruch des Verfügungsbebeklagten, mit der ihm aufgegeben wurde, etliche Äußerungen in seiner Autobiographie zukünftig zu unterlassen, wenn auch nicht im vollumfänglich geforderten Umfang.

Der Fall weist eine rechtliche Besonderheit auf, die ihn juristisch interessant macht, da es hier nicht nur um die Verletzung deliktischer Persönlichkeitsrechte geht, sondern auch um die schuldhafte Verletzung einer ehevertraglich bzw. in einer Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarten Verschwiegenheitsvereinbarung, die zudem durch eine Vertragsstrafe gesichert ist. Verschwiegenheitsvereinbarungen sind in einer Vielzahl von Vertragsarten anzutreffen und grundsätzlich nicht rechtlich bedenklich. Dies gilt auch die Absicherungs durch Vertragsstrafen oder Schadensersatzpauschalisierungen. Das Gericht teilt zur Vertragssituation folgendes mit:

"Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag der ehemaligen Ehefrau des Künstlers Thomas Anders auf Unterlassung zahlreicher Äußerungen des Verfügungsbeklagten über ihre Person in dessen im September 2011 erschienenem Buch sowie in Talk-Sendungen, Buchlesungen und TV-Shows. Zur Begründung beruft sich die Verfügungsklägerin auf eine Verschwiegenheitsklausel in der anlässlich der Ehescheidung getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung." Die Klausel wird in der Pressemitteilung nicht zitiert. 

Aus der Pressemitteilung des Gerichts geht hervor, dass insoweit rechtliche Bedenken hinsichtlich der Reichweite dieser vertraglichen Bestimmung vorgetragen worden waren, die das Gericht nicht für stichhaltig hielt, weil die Verschwiegenheitsvereinbarung nach Auffassung der Kammer keinen Wirksamkeitsbedenken begegnet: 

" Die den Parteien auferlegten Unterlassungspflichten, sich nicht über Einzelheiten des Zusammenlebens, der Ehe und der Ehescheidung sowie über nicht allgemein bekannte persönliche Eigenschaften und Handlungen des anderen Teils und über den Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung zu äußern, sei hinreichend bestimmbar. Die Regelung verstoße weder gegen ein Verbotsgesetz, noch bestünden Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit. Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung aufgrund der Prominenz der Vertragsparteien einem berechtigten Interesse entspreche. Sie sei nicht mit den ethischen Grundlagen der Ehe unvereinbar und entfalte keine knebelnde Wirkung. Auch habe der Verfügungsbeklagte seinen Einwand, durch die in der Klausel verankerte Vertragsstrafe bei Verstößen in Höhe von 100.000 € drohe eine Existenzgefährdung wegen Belanglosigkeiten, nicht belegt." 

Dies lässt sich ohne Kenntnis der Klausel nicht beurteilen, aber es ist abstrakt kaum ein Grund erkennbar, warum eine solche Vereinbarung nicht auch in Eheverträgen/Scheidungsvereinbarungen getroffen werden können soll. Jedenfalls sah die Kammer verschiedene Äußerungen als Verstoß gegen die für wirksam gehaltene Verschwiegenheitsverpflichtung an: 

 " Der größte Teil der Aussagen betreffe konkrete Handlungen der Verfügungsklägerin, wie etwa das Verhalten bei Einkäufen oder sonstige Begebenheiten des Lebensalltags der ehemaligen Ehepartner. Deren allgemeine Bekanntheit habe der Verfügungsbeklagte nicht dargelegt. Zwar habe er Veröffentlichungen über vergleichbare Handlungen bzw. über Eigenschaften der Verfügungsklägerin, die in den Handlungen zum Ausdruck kommen, vorgelegt. Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass nach der Verschwiegenheitsverpflichtung zwischen Äußerungen über Handlungen und Aussagen über Eigenschaften zu unterscheiden sei. Die in der Buchveröffentlichung des Verfügungsbeklagten geschilderten Handlungen seien mit ihrem konkreten Inhalt noch nicht allgemein bekannt gewesen.Das Begehren, dem Verfügungsbeklagten auch Äußerungen zur Abfindungssumme anlässlich der Ehescheidung zu untersagen, blieb erfolglos; nur insoweit hatte der Einspruch gegen das Versäumnisurteil Erfolg. Zwar seien entsprechende Äußerungen nach der Verschwiegenheitsverpflichtung unzulässig, doch habe die Verfügungsklägerin keine entsprechenden Verstöße des Verfügungsbeklagten belegt." 

Wie aus Presseberichten verlautet, geht die Sache in die nächste Instanz, so dass die Wirksamkeit solcher Klauseln auch durch die Berufungsinstanz zu prüfen ist. Nach derzeitiger Rechtslage spricht grds. wenig gegen die Aufnahme entsprechender Klausel auch in ehevertragliche Vereinbarungen, um sich gegen Verlautbarungen von Internas aus dem Bereich der Ehe zu sichern und Verstöße auch durch eine Vertragsstrafe abzusichern. Die Ankündung der Berufung ist auch verlagsrechtlich nur zu verständlich, weil es auch um dem Vertrieb des betreffenden Textes in der jetzigen Form geht, mit etlichen verlagsrechtlichen Folgeproblemen. 

Freitag, 16. März 2012

BGH: Zur Beweislast bei der Erschöpfungseinrede bei vermuteter Markenpiraterie

BGH, auf der Basis der Pressemitteilung Nr. 37/2012

Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10


Die Entscheidungen bewegen sich auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Beweislast bei der Erschöpfungseinrede, sind aber angesichts der Zurückverweisung ergebnisoffen, da nicht feststeht, ob es sich bei der streitgegenständlichen Ware um Orginalware aus Parallelimporten oder um Produktpiraterie handelt. Hier stand nicht einmal fest, ob die Klägerinnen die betreffenden Waren im Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hatten, ob es sich um Originalware handelt und ob Erschöpfung eingetreten ist. Nach Auffassung des BGH hätte hierzu im ersten Rechtsstreit in den Vorinstanzen Beweis erhoben werden müssen, während der BGH im zweiten Verfahren eine Erschöpfung aufgrund Beweisfälligkeit verneinte. 

Grundsätzlich war und ist der als Verletzer Angegriffene für die Voraussetzungen der markenrechtlichen Erschöpfung darlegungs - und beweisbelastet, weil die Erschöpfung eine Ausnahme gegenüber den markenrechtlichen Ausschließlichkeitsansprüchen darstellt. Vereinzelte Gegenauffassungen in der Literatur haben die Gerichte nicht sonderlich beeindruckt. Allerdings kann sich in geeigneten Fällen das Problem der sekundären Darlegungslast des Verletzten stellen, wenn sich Anhaltspunkte für eine Zustimmung im Rahmen des § 24 MarkenG finden lassen sollten, etwa aufgrund einer Einführung in den jeweiligen nationalen Markt nach einem "Zweiterwerb" des Angegriffenen. 

Um diese Reichweite der Erschöpfungseinwendung ging es hier, weil die als Verletzer Angegriffenen vorgetragen haben, die Ware von einem Berechtigten im europäischen Ausland erworben zu haben. Diese Einwendung wirft immer wieder die Frage nach der Reichweite der Prüfungspflicht eines Erwerbers in einer Vertriebskette auf, an die generell strenge Anforderungen gestellt werden. Grundsätzlich ist jedem Unternehmen nach der Rechtsprechung zuzumuten für angemessene Nachweise zu sorgen, die belegen, dass es ordnungsgemäß lizensierte Ware handelt, wobei aber schon kritisch ist, ob eine diesbezügliche Versicherung des Veräußerers ausreicht, die aber besser als gar nichts ist. Ein als Verletzer Angegriffener handelt in der Regel auf eigenes Risiko, wenn die Spur der Ware nicht hinreichend aufgeklärt ist. Allerdings gilt diese Beweisregel bei Parallelimporten nicht uneingeschränkt, wenn der Markeninhaber ein länderübergreifendes Vertriebssystem errichtet, dass es ihm gestattet, den Importfluss aus eigener Entscheidung zu regulieren oder er Märkte abschotten will, wobei die diesbezüglichen Einzelheiten erst in groben Zügen geklärt sind. Hierzu sah der BGH in beiden Fällen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Wer solche Ware zu Zwecken der Weiterveräußerung erwirbt, tut gut daran, sich mit größtmöglicher Sicherheit zu vergewissern, wie sich markenrechtlichen Lizenzrechtslage sich darstellt, zumal sich in solchen Fällen auch kostenintensive Schadensersatz- und Vernichtsansprüche realisieren können. 

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Pressemitteilung: 

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren über Fragen der Beweislast entschieden, in denen zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Händler Originalmarkenware oder Produktfälschungen vertrieben hat und ob die Waren - soweit es sich um Originalmarkenwaren handelt - vom Markeninhaber im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. . 


Im ersten Verfahren ist die Klägerin die in den USA ansässige Converse Inc. Sie produziert und vertreibt den als "Converse All Star Chuck Taylor" bezeichneten Freizeitschuh. Sie ist Inhaberin der Marke "CONVERSE". Die Beklagte handelt mit Sportschuhen. Sie belieferte verschiedene Handelsgruppen mit Converse-Schuhen. Im September 2008 bot ein Verbrauchermarkt in Solingen von der Beklagten gelieferte Schuhe an, die mit der Marke der Klägerin versehen waren. Die Klägerin hat behauptet, dabei habe es sich um Produktfälschungen gehandelt. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die von ihr gelieferten Schuhe mit Zustimmung der Klägerin in Europa in Verkehr gebracht worden seien, so dass Erschöpfung des Markenrechts eingetreten sei.

Das Landgericht Stuttgart hat dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Vorliegend steht fest, dass die Beklagte im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im geschäftlichen Verkehr mit der Marke der Klägerin identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Dies stellt eine Markenverletzung dar, wenn es sich nicht um Originalmarkenware handelt, die von der Klägerin als Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. 

Im Streitfall sind diese Umstände ungeklärt. Für die Frage, ob es sich um Originalmarkenware handelt, ist grundsätzlich die Beklagte beweispflichtig. Allerdings muss der Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, zunächst Anhaltspunkte oder Umstände vortragen, die für eine Fälschung sprechen. Dem ist die Klägerin im Streitfall nachgekommen.

Die Beklagte trifft auch die Beweislast dafür, dass die in Rede stehende Ware von der Klägerin oder mit deren Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist und die Markenrechte danach gemäß § 24 MarkenG erschöpft sind. Diese Beweisregel gilt allerdings nicht, wenn der Markeninhaber ein Vertriebssystem errichtet hat, mit dem er den grenzüberschreitenden Weiterverkauf der Waren im Binnenmarkt - also Parallelimporte - verhindern kann und wenn die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung besteht, falls der Händler die Lieferkette offenlegen muss. Der Markeninhaber könnte in einer solchen Fallkonstellation bei einer Offenlegung der Lieferbeziehungen auf den Vertragshändler mit dem Ziel einwirken, Lieferungen an außerhalb des Vertriebssystems stehende Händler künftig zu unterlassen. Im Streitfall besteht aber weder aufgrund der dem Vertriebssystem der Klägerin zugrundeliegenden vertraglichen Absprachen noch aufgrund eines tatsächlichen Verhaltens der Klägerin eine solche Gefahr der Marktabschottung.

Da nicht feststeht, ob es sich um Originalmarkenware handelt, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden.

Im zweiten Verfahren ist die Klägerin die ausschließliche Vertriebsgesellschaft der Converse Inc. in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Beklagte gehört zu den weltweit größten Handelskonzernen. Im August 2006, Januar und August 2007 sowie im Januar 2008 verkaufte sie in ihren Einkaufsmärkten original "Converse-Schuhe". Nach Darstellung der Klägerin sind die Schuhe ursprünglich von der Converse in den USA in Verkehr gebracht worden; die Beklagte macht dagegen geltend, Converse habe die Schuhe im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen entsprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bestätigt.

Auch im vorliegenden Verfahren steht fest, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr mit der Marke identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Für das Inverkehrbringen der Originalmarkenware im Europäischen Wirtschaftsraum ist im Streitfall entsprechend der grundsätzlichen Beweislastverteilung die Beklagte beweispflichtig, weil eine tatsächliche Gefahr der Marktabschottung nicht besteht. Nach den Angaben der Beklagten stammt die Ware von einem slowenischen Vertriebspartner der Markeninhaberin, der schon vor dem in Rede stehenden Erwerb der "Converse-Schuhe" durch die Beklagte aus dem Vertriebssystem der Markeninhaberin ausgeschieden ist. 

Es besteht daher für die Markeninhaberin keine Möglichkeit, auf ein künftiges Lieferverhalten dieses ehemaligen Vertriebspartners einzuwirken und dadurch die Märkte der Mitgliedstaaten gegeneinander abzuschotten. Da die Beklagte keinen tauglichen Beweis dafür angeboten hat, dass der slowenische Vertriebspartner die in Rede stehende Ware tatsächlich von der Markeninhaberin erhalten hat, können die Voraussetzungen der Erschöpfung nicht angenommen werden.

LG Stuttgart - Urteil vom 17. November 2009 - 17 O 714/08
OLG Stuttgart - Urteil vom 4. März 2010 - 2 U 86/09
GRUR-RR 2010, 198

und

Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10
LG Hamburg - Urteil vom 30. Oktober 2008 - 327 O 569/07
OLG Hamburg - Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 U 246/08 

BGH setzt Verfahren zu Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei verspätetem Zubringerflug aus

BGH, Mitteilung der Pressestelle Nr. 34/2012 

Beschluss vom 13.März 2012 – X ZR 127/11 



Der Aussetzungsbeschluss betrifft die interessante Streitfrage zu Art. 7 der EU - Fluggastrechteverordnung, ob ein Zubringerflug und ein Anschlussflug tatsächlich getrennt zu beurteilen sind, obwohl diese von diversen deutschen Amts- und Landgerichten vertretene Auffassung in der FluggastrechteVO keine wirkliche Stütze findet. Ungeachtet dessen stellt sich hier auch die Frage nach der Reichweite der Beförderungsverweigerung, wenn Fluggästen nach einem verspäteten Zubringerflug nicht hinreichend Zeit bleibt, den nächsten Anschlussflug zu erreichen. Der BGH sieht hier entgegen der Instanrechtsprechung die Möglichkeit eines Ausgleichsanspruches wegen einer ausgleichspflichtigen Verspätung. Da diese Rechtsfrage ohnehin bereits dem EuGH zur Entscheidung vorliegend, hat der BGH das Klügste getan, was in dieser Situation getan werden konnte und die Sache bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt, die möglicherweise wieder einmal die deutsche Rechtsprechung zu einer fluggastfreundlicheren Rechtsprechung bewegen wird.

Pressemitteilung: 

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht eines Mitreisenden eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 Euro nach der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen). 

Die Reisenden buchten bei der Beklagten für den 20. Januar 2010 einen Flug von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). Sie erhielten bereits bei der Abfertigung in Berlin die Bordkarten für den Anschlussflug. Der Abflug von Berlin verzögerte sich um eineinhalb Stunden. Das Flugzeug landete in Madrid um 11.28 Uhr und erreichte die Standposition um 11.39 Uhr. Der Weiterflug nach San José sollte um 12.05 Uhr von einem anderen Flugsteig erfolgen. Als die Reisenden dort am Ausgang eintrafen, war der Einsteigevorgang bereits beendet. Sie wurden daher nicht mit dem ursprünglich gebuchten Flug, sondern erst am folgenden Tag mit dem Flug um 12.05 Uhr nach San José befördert. 

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass einem Fluggast, der einen Flug wegen eines verspäteten Zubringerflugs nicht erreiche, kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 4 Abs. 3*, Art. 7** der Fluggastrechteverordnung zustehe; Zubringerflug und Anschlussflug seien nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich isoliert zu betrachten. Es liege auch keine zur Ausgleichszahlung verpflichtende Beförderungsverweigerung vor, da sich die Reisenden in Madrid erst nach Abschluss des Einsteigevorgangs und damit nicht mehr rechtzeitig am Flugsteig des Weiterflugs eingefunden hätten. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. 

Der Bundesgerichtshof hat die Verhandlung bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem von drei bereits dort anhängigen Vorlageverfahren ausgesetzt. Es kommt in Betracht, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer ausgleichspflichtigen Verspätung zusteht. Ob die Voraussetzungen hierfür auch dann gegeben sind, wenn sich der Abflug wie hier um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der von der Verordnung definierten Grenze von mindestens zwei Stunden liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt, ist Gegenstand der beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssache C11/11 sowie der verbundenen Rechtssachen C-436/11 und C-437/11. 

AG Wedding - Urteil vom 31.März 2011 – 8a C 10/10 
LG Berlin - Urteil vom 20.September 2011 – 85 S 113/11 
Karlsruhe, den 13. März 2012 

Art.4 Abs.3 Fluggastrechteverordnung.  

Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9. 

Art. 7 Fluggastrechteverordnung Ausgleichsanspruch 
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 

NS-Raubkunst: Deutsches Historisches Museum muss die Plakatsammlung Sachs an den Erben herausgeben

BGH, Pressemitteilung Nr. 39/2012 

BGH, Urteil vom 16. März 2012 – V ZR 279/10


Die Entscheidung wird im Kunstrecht und im Erbrecht auf erhebliches Interesse stoßen, zumal sie auch kunsthistorisch Interesse weckt. 

Die Brisanz des Falles steckt in folgender Begründung: 

"Der u.a. für Ansprüche aus Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Eigentümer eines durch nationalsozialistisches Unrecht entzogenen Kunstwerks, dieses nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§ 985 BGB) von dem heutigen Besitzer herausverlangen kann, wenn das Kunstwerk nach dem Krieg verschollen war und deshalb nicht nach den Vorschriften des alliierten Rückerstattungsrechts zurückverlangt werden konnte."

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:  

"Die Entscheidung betrifft die kulturhistorisch wertvolle Plakatsammlung des jüdischen Zahnarztes Dr. Hans Sachs, die sich heute im Besitz des Deutschen Historischen Museums, einer Stiftung Öffentlichen Rechts, befindet. Das Reichspropagandaministerium ließ die Sammlung 1938 aus der Wohnung von Dr. Sachs in Berlin-Schöneberg wegnehmen. Dr. Sachs emigrierte Ende 1938 in die USA. Nach dem Krieg war die Sammlung verschollen. Für ihren Verlust bekam Dr. Sachs 1961 im Vergleichsweg eine Wiedergutmachungszahlung von 225.000 DM nach dem Bundesrückerstattungsgesetz. Erst später erfuhr er, dass Teile der Sammlung in einem Museum der DDR aufgetaucht waren. Dr. Sachs starb 1974 und wurde von seiner Frau beerbt. Sie starb 1998, ohne nach der Wiedervereinigung irgendwelche Ansprüche wegen der Sammlung erhoben zu haben. Sie wurde von dem Kläger, dem Sohn Dr. Sachs", beerbt."

Der Kläger macht gegenüber dem Deutschen Historischen Museum (Beklagte) als Erbe zunächst im Wege einer Teilklage die Herausgabe von zwei Plakaten ("Dogge" und "Die blonde Venus") geltend. Daraufhin wollte die Beklagte im Wege der Widerklage festgestellt wissen, dass der Kläger nicht Eigentümer der Plakatsammlung sei, hilfsweise, dass er nicht berechtigt sei, die in ihrem Besitz befindlichen Plakate heraus zu verlangen. Das Landgericht Berlin hat die Beklagte zur Herausgabe des Plakats "Dogge" verurteilt und weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Dieses Urteil war eher eine Überraschung, weil bislang meist so entschieden wurde, wie später das Kammergericht als Berufungsinstanz entschied, das unter Abweisung aller übrigen Anträge gemäß dem Hilfswiderklageantrag der Beklagten festgestellte, dass der Kläger nicht berechtigt ist, die sich im Besitz der Beklagten befindlichen Plakate aus der Sammlung seines Vaters heraus zu verlangen. Es ist vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung in diesem Bereich nicht ganz selbstverständlich, dass der BGH dem Kammergericht nicht gefolgt ist und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt hat. Da der Herausgabeanspruch bezüglich des Filmplakats "Die blonde Venus" nicht zweifelsfrei unter Beweis gestellt werden konnte, hatte der Kläger diesen Anspruch zuletzt fallengelassen.  

Mit dieser Entscheidung wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer der Plakatsammlung ist und diese von der Beklagten herausverlangen kann. Die Begründung ist überaus interessant, weil der BGH davon ausgeht, dass der Kläger das Eigentum an der Plakatsammlung zu keinem Zeitpunkt verloren hat: 

"Der Zugriff des Reichspropagandaministeriums änderte die Eigentumsverhältnisse nicht, denn es handelte sich um eine Wegnahme ohne förmlichen Enteignungsakt. Dass die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz von 1941, in welcher der Verfall jüdischen Vermögens angeordnet wurde, wegen ihres Unrechtsgehalts keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermochte, hat der Bundesgerichtshof bereits 1955 entschieden. Die besonderen Regelungen über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts verdrängen nicht den zivilrechtlichen Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB) des Klägers. Das Vermögensgesetz findet hier keine Anwendung, weil die Wegnahme der Plakatsammlung nicht im (späteren) Beitrittsgebiet, sondern im Westteil Berlins stattfand. Die Vorschrift des Art. 51 Satz 1 der Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin (REAO*) und das Bundesrückerstattungsgesetz schließen den Anspruch ebenfalls nicht aus."

Der BGH grenzt sich in diesem Zusammenhang klar von seiner früheren Rechtsprechung ab, die zu anderen Ergebnissen führen konnte: Der Bundesgerichtshof entschied in den 1950er Jahren, dass Ansprüche, die sich aus der Unrechtmäßigkeit einer nationalsozialistischen Enteignungsmaßnahme ergeben, grundsätzlich nur nach Maßgabe der zur Wiedergutmachung erlassenen Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze und in dem dort vorgesehenen Verfahren verfolgt werden können. Diese Grundsätze werden zwar weiterhin für zutreffend angesehen, werden aber nunmehr auf Kunstwerke nicht mehr angewendet, wenn die betreffenden Kunstwerke nach dem Zweiten Weltkrieg verschollen waren und seitens der Nazi - Diktatur dem Eigentümer während deren Regierungszeit (aus heutiger Sicht: rechtswidrig) entzogen worden waren, wenn sie erst nach Ablauf der Anmeldefrist für Rückerstattungsansprüche (hier gemäß Art. 50 Abs. 2 Satz 1 REAO am 30. Juni 1950) wieder aufgetaucht sind. Dies schließt eine Anwendung dieser Grundsätze auf nicht verschollene Kunstwerke aus: 

"War der Verbleib des entzogenen Gegenstands bis zum Ablauf dieser Frist unbekannt, konnte der Geschädigte im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens nicht dessen Rückgabe erreichen, sondern nur eine Entschädigung in Geld verlangen. Bliebe es auch nach Wiederauftauchen des entzogenen Gegenstands dabei, wäre dem Geschädigten - trotz fortbestehenden Eigentums - durch die alliierten Rückerstattungsvorschriften jede Möglichkeit genommen, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu verlangen. Auf diese Weise würde das nationalsozialistische Unrecht perpetuiert. Das ist jedoch mit dem Zweck der alliierten Rückerstattungsvorschriften, die Interessen der Geschädigten zu schützen, nicht zu vereinbaren. Der Herausgabeanspruch ist entgegen der Auffassung des Kammergerichts nicht verwirkt. Dass er in den ersten 16 Jahren nach der Wiedervereinigung nicht geltend gemacht worden ist, genügt nicht hierfür nicht."

Die Entscheidung mag für die kunstinteressierte Öffentlichkeit schwer verständlich sein, weil sie dazu führen kann, dass derartige Kunstwerke der Öffentlichkeit möglicherweise nicht mehr auf Dauer zur Verfügung stehen, wenn mit dem Eigentümer keine vertragliche Regelung getroffen werden kann, was in solchen Fällen nahe liegt. Ungeachtet dessen ist die Entscheidung juristisch zutreffend, da ein Staat sich nicht widerrechtlich fremdes Eigentum aneignen kann, dass ihm von Rechts wegen nicht zusteht. Die Entscheidung wird voraussichtlich zu Verhandlungen mit dem Eigentümer über die Bedingungen eines Lizenzvertrages führen. Immer öfter führt der Weg aber unmittelbar zur Kunstversteigerung.  

Kammergericht Berlin – Entscheidung vom 28. Januar 2010 – 8 U 56/09
Landgericht Berlin – Entscheidung vom 10. Februar 2009 – 19 O 116/08
Karlsruhe, den 16. März 2012

* Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin der Alliierten Kommandantur Berlin – REAO - (BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949)
Art. 1 Grundsätze

(1) Zweck dieser Anordnung ist es, in möglichst großem Umfange beschleunigt die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (Sachen und Rechte) an natürliche oder juristische Personen zu bewirken, denen sie in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 … aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Auffassung oder der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus ungerechtfertigt entzogen worden sind…….

(2) Feststellbare Vermögensgegenstände, die aus den Gründen des Abs. 1 ungerechtfertigt entzogen worden sind, können nach den Vorschriften dieser Anordnung zurückverlangt werden.

Art. 51 REAO Verhältnis zum ordentlichen Rechtsweg

Ansprüche, die unter diese Anordnung fallen, können, soweit in ihr nichts anderes bestimmt ist, nur in dem Verfahren nach dieser Anordnung und unter Einhaltung ihrer Fristen geltend gemacht werden. Ansprüche aus anderen Gründen, die nicht unter diese Anordnung fallen, können im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs 

Montag, 12. März 2012

Rechtsstreit um Drittsendezeiten bei Sat.1: Eilanträge abgelehnt

Verwaltungsgericht Neustadt - Pressemitteilung Nr. 10/12 
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 21. Februar 2012 - 5 L 1093/11.NW und 5 L 46/12.NW

Die Drittsendezeiten in den Programmen des privat veranstalteten Fernsehens sind hart umkämpft und immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, so hier eines Verfahrens im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes. In diesen Verfahren geht es immer wieder um die Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung zu dieser Programmschiene und damit um die Rechtmäßigkeit der Erfüllung der Auswahlkriterien, durchaus nach dem Vorbild der Zulassung zu einer kommunalen Einrichtung. Grundsätzlich scheint es eine gewisse Tendenz zu geben, Bewerber zu bevorzugen, die bereits in der Vergangenheit diese Sendeplätze belegt haben. Allerdings war in diesem Fall eine förmliche Zulassungsentscheidung noch nicht ergangen. Indessen war bereits eine Auswahlentscheigung in der Versammlung der LMK getroffen worden. Das Gericht hat diese Entscheidung nicht als Verwaltungsakt sondern lediglich als Zwischenentscheidung nach § 44 a VwGO angesehen, so dass erst die Zulassungsentscheidung rechtlich überprüft werden, da das Gericht im Rahmen des § 123 VwGO im Übrigen keinen Anlass für eine Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gesehen hat. Die Klagen wurden danach zurückgenommen. Es deutet sich bereits seit längerem eine solche Praxis an, so dass die förmliche Zulassungsentscheidung vor der Ergreifung geeigneter Rechtsschritte vor den zuständigen Gerichten abgewartet werden sollte.

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Pressemitteilung:

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit zwei Beschlüssen vom 21. Februar 2012 vorläufige Rechtsschutzanträge zweier Fernsehproduktionsgesellschaften abgelehnt. Die Gesellschaften hatten sich auf die Ausschreibung der Landesanstalt für Medien und Kommunikation (LMK) vom Juli 2011 für die Veranstaltung von Sendezeiten für unabhängige Dritte (sog. Drittsendezeiten) im Programm des Hauptveranstalters Sat.1 beworben. 

Im Laufe des im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen geregelten Verfahrens wählte die Versammlung der LMK am 17. Oktober 2011 - unter dem Vorbehalt des noch ausstehenden Benehmens mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) - zwei andere Bewerber aus. Es handelt sich um Bewerber, an die diese Drittsendezeiten schon in der Vergangenheit vergeben worden waren. Der Hauptprogrammveranstalter hatte zuvor abweichende Vorschläge gemacht; ein Einvernehmen war nicht erzielt worden. Die das Verfahren abschließende förmliche Zulassungsentscheidung ist noch nicht ergangen. 

Die Antragstellerinnen erhoben unabhängig voneinander Klage gegen die „Auswahlentscheidung“ der Versammlung der LMK vom 17. Oktober 2011, und zwar mit dem Ziel einer erneuten Auswahlentscheidung. Gleichzeitig stellten sie Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz. Sie halten schon die Auswahlentscheidung – und nicht erst die Zulassungsentscheidung - für einen anfechtbaren Verwaltungsakt, gegen den ihnen wegen zahlreicher Verfahrens- und Rechtsfehler der Antragsgegnerin Rechtsschutz zustehen. 

Das Gericht ist in seinen Beschlüssen dieser Auffassung nicht gefolgt: Die Auswahlentscheidung sei nur eine Zwischenentscheidung innerhalb des Verfahrens, die gem. § 44 a Verwaltungsgerichtsordnung nicht gesondert angegriffen werden könne. Es sei gesetzlich gewollt, dass aus Gründen der Konzentration und Beschleunigung erst die am Ende des Verfahrens stehende Entscheidung rechtlich überprüft werde. Besondere Umstände, die schon vorher einen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz begründen könnten, bestünden nicht, nachdem die Zulassungen der Drittsendezeitveranstalter erst zum 1. Juni 2013 wirksam werden sollten. Zu den zahlreichen rechtlichen Einwänden der Antragstellerinnen gegen das bisherige Vergabeverfahren und die Gründe der getroffenen Auswahl hat das Gericht daher nicht Stellung genommen.  

Die Antragstellerinnen haben nach Ergehen der Beschlüsse ihre Klagen zurückgenommen. 


Freitag, 9. März 2012

BGH über das Hausrecht von Hotels bei rechtsradikalen Gästen

BGH - Pressemitteilung Nr. 032/2012 vom 09.03.2012
Über das Hausrecht von Hotelbetreibern 

Grundsätzlich existiert für Hotels, Pensionen und Gaststätten kein Kontrahierungszwang. Potentielle Gäste dürfen abgelehnt werden, auch ohne Bestehen eines wichtigen Grundes. Ausnahmen mögen da gelten, wo es sich fernab bewohnter Regionen um das einzige Gasthaus weit und breit handelt. In jenen seltenen Fällen kann sich ein Kontrahierungszwang hinsichtlich der Aufnahme als Gast möglicherweise ergeben, was in Deutschland sehr selten sein dürfte. Davon zu unterscheiden ist die Situation, dass aufgrund einer bereits erfolgten Buchung bereits ein Erfüllungsanspruch auf Aufnahme als Gast besteht, so dass eine fristlose Kündigung des Beherbergungsvertrages eines wichtigen Grundes bedarf. 

In der heutigen Zeit finden die meisten Buchungen von Hotels online oder sonst auf elektronischen Wege über die Nutzung von Telekommunikation statt, so mit Ausnahme ggf. der Bonität hinsichtlich der Person keine nähere Prüfung stattfindet. Kein Sachbearbeiter kümmert sich um die politische Gesinnung von Gästen bei elektronischen Bestellungen, etwa bei Nutzung von Kreditkarten. Insofern beschränkt sich die Vertragsfreiheit in solchen Fällen auf die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ob und inwieweit die politische Gesinnung angesichts der Drittwirkung des Art. 5 GG über § 242 BGB auf einen Beherbergungsvertrag einen wichtigen Grund darstellen kann, ist schon deshalb problematisch, weil sich dies auf diverse andere politische und weltanschauliche Gesinnungen übertragen lassen würde. Insofern sind hier strenge Anforderungen zu stellen. Man wird für diesen wichtigen Grund daher mehr fordern müssen, als nur das Vorhandensein einer best. politischen Gesinnung im Sinne einer wenigstens zu befürchtenden, nachhaltigen Störung des Hotelbetriebs. 

Insofern muss unterschieden werden zwischen der grundsätzlichen Aufnahme als Gast vor Abschluss eines Beherbergungsvertrages und der Aufnahme nach erfolgter Buchungsbestätigung. Für den ersten Fall hat der BGH ein Hausrecht aufgrund der Geltung der Privatautonomie ohne wenn und aber bestätigt, es für den zweiten Fall aber im konkreten Fall verneint, weil nach den Feststellungen der Instanzgerichte für einen wichtigen Grund keine hinreichende Tatsachengrundlage bestand, was aber über die generelle Möglichkeit einer solchen Kündigung aus wichtigem Grund nichts aussagt. Sie ist grundsätzlich möglich, wenn dem Hotel das Festhalten am geschlossenen Vertrag nach einer Interessenabwägung nicht mehr zumutbar ist, so dass insoweit strenge Anforderungen bestehen. Denkbar wäre im Gastgewerbe ein solcher wichtiger Grund, wenn in einem Hotel durch den Gast politisch agitiert oder randaliert wird und andere Gäste sich durch eine solche Propaganda erheblich gestört fühlen. Insofern kann auch auf "Hotelgastordnungen" zurückgegriffen werden, die aber als transparent in den Vertrag einbezogen werden müssen. In vergleichbaren Fällen einen Gastvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen zu dürfen, entspricht indessen auch international üblichen Hotelgewohnheiten. Der BGH bestätigt insoweit die vorherrschende Praxis. 



Mittwoch, 7. März 2012

BGH zu den Folgen einer unterbliebenen Mitteilung in Fällen der "wirtschaftlichen Neugründung"

BGH, Urteil v. 06.03.2012, Az. II ZR 56/10 

Das interessante Urteil zum GmbH - Recht betrifft Fälle der sog. "wirtschaftlichen Neugründung". Grundsätzlich ist eine wegen Vermögenslosigkeit nach § 60 Abs.1 Nr.7 GmbHG aufgelöste GmbH nach § 394 FamFG im Handelsregister zu löschen, um Fälle der sog. "Geister - GmbH" zu vermeiden. Anders liegen die Fälle, wenn sich im Nachhinein noch verwertbares Vermögen mit der Notwendigkeit einer Nachtragsliquidation nach einem Beendigungsbeschluss ergibt. In vielen Fällen werden solche Gesellschaften aber nicht beendet und zur Löschung gebracht, sondern faktisch ohne verbleibenden Unternehmensgegenstand ersteinmal "stillgelegt", um dann anderen Unternehmenszwecken zugeführt zu werden. 

Die wohl herrschende Meinung lehnt für Fälle nach Beendigungsbeschluss und Löschungsantrag die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Neugründung ab, weil es von der Löschung kein Zurück mehr geben soll und dies ein Hinweis auf eine mangelhafte Organisation ist. Durch dass Auftauchen verwertbaren Vermögens kann sich eine solche Situation indessen ändern. Die Gegenauffassung will solchen Gesellschaften die Fortsetzung entweder analog § 274 AktG ermöglichen oder aber eine sog. "wirtscchaftliche Neugründung" zulassen, die denselben Kriterien unterliegt, wie eine normale Neugründung. Eine wirtschaftliche Neugründung setzt indessen keinen Auflösungsbeschluss voraus. Jedenfalls aber darf eine solche GmbH bei Vornahme einer wirtschaftlichen Neugründung weder überschuldet sein, noch noch das Vermögen weniger als das - ggf. im Form der Unterbilanzhaftung - aufzufüllende Stammkapital aufweisen. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um eine - später insolvent gewordene - GmbH, die keine Aktiva mehr aufwies, aber nach einer Sitzverlegung unter anderer Firma und mit anderem Unternehmensgegenstand nebst neuem Geschäftsführer ihre Tätigkeit fortsetzte, ohne die wirtschaftliche Neugründung dem Registergericht offen zu legen. Der BGH lässt in solchen Fällen eine "wirtschaftlichen Neugründung" im Kern zu, bindet diese aber nunmehr an strenge, registerrechtliche Anforderungen.

Im zu entscheidenden Fall hatte der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Haftung von Gesellschaftern einer GmbH zu entscheiden, wenn diese eine still gelegte Gesellschaft wirtschaftlich neu gründen, ohne diese Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen, was erhebliche Haftungsrisiken für neue Gesellschafter birgt, die sich im konkreten Fall auch realisiert haben. Im vorliegenden Fall hatte ein neuer Gesellschafter den alleinigen GmbH - Gesellschaftsanteil übernommen und wurde aus einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung in Anspruch genommen.  

"Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer im Dezember 1993 gegründeten GmbH mit dem Unternehmensgegenstand des Vertriebs von medizinischen Heil-, Hilfs- und Pflegemitteln sowie des Handels mit Waren aller Art. Die GmbH verfügte Ende des Jahres 2003 über keinerlei Aktiva und tätigte keine Umsätze mehr. Am 21. Juli 2004 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstands, verlegte den Gesellschaftssitz und bestellte eine neue Geschäftsführerin. Diese meldete die Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister an, ohne die wirtschaftliche Neugründung offenzulegen, und nahm die Geschäfte entsprechend dem neuen Unternehmensgegenstand auf. 

Die Beklagte erwarb am 30. Dezember 2005 den einzigen Geschäftsanteil an der GmbH mit einem Nennbetrag von 50.000 DM zum Preis von 7.500 €. Am 8. Februar 2007 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger stellte Forderungen in Höhe von 36.926,53 € zur Insolvenztabelle fest und beansprucht diesen Betrag von der Beklagten als Erwerberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen."

Zunächst hat der BGH mit dem OLG angemommen, dass es sich beim vorliegenden Fall bei der Aufnahme der Geschäfte mit geändertem Unternehmensgegenstand am 21. Juli 2004 um eine wirtschaftliche Neugründung handelte. Darunter wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gründung verstanden, bei der die in einer GmbH verkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger besteht und später mit einem neuen Unternehmensgegenstand ausgestattet wird. In diesem Zusammenhang werden keine Unterschiede zwischen "Vorratsgesellschaften" und leer gewordenen Gesellschaftsmänteln gemacht: 

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals (Unterbilanzhaftung). Außerdem ist die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen." 

Der BGH spricht die entscheidende Streitfrage unmittelbar an: "In Rechtsprechung und Literatur war bisher umstritten, wie die Haftung ausgestaltet ist, wenn die erforderliche Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung unterbleibt. Der Bundesgerichtshof ist der vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassung, dass die Gesellschafter in diesem Fall einer zeitlich unbegrenzten Verlustdeckungshaftung unterliegen, nicht gefolgt. Er hat vielmehr entschieden, dass es im vorliegenden Fall für eine etwaige Unterbilanzhaftung der Beklagten, die gegebenenfalls als Erwerberin des Geschäftsanteils haftet, darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung im Juli 2004 eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden hat."

Daraus folgt, dass der BGH für Fälle der Nichtoffenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung, die gegenüber dem Registergericht nicht offengelegt werden, zwar eine Unterbilanzhaftung bejaht, diese aber darauf beschränkt, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung eine Deckungslücke in Höhe einer Differenz zwischen dem satzungsmäßigen Stammkapital und dem tatsächlichen Vermögen der Gesellschaft bestanden hat, die von den Gesellschaftern im Rahmen der Innenhaftung auszugleichen ist. Mangels Aufklärung dieses Sachverhalts wurde der Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen.   

Urteil vom 6. März 2012 – II ZR 56/10 
LG Traunstein – Urteil vom 20. März 2009 – 1 HKO 1743/07 
OLG München – Urteil vom 11. März 2010 – 23 U 2814/09 
Karlsruhe, den 6. März 2012 
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs 

Volltext: BGH 

Dienstag, 6. März 2012

Facebook verliert gegen vzbv am LG Berlin

Landgericht Berlin, Urteil vom 6. März 2012 - 16 O 551/10 - nicht rechtskräftig 

Nicht ganz unerwartet hat das Landgericht Berlin der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) stattgeben und Facebook wegen etlicher Verstöße gegen das Datenschutzrecht unter dem Aspekt des Rechtssbruchs nach §§ 3, 4 Nr.11 UWG verurteilt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, so dass es auch noch ein wenig verfrüht ist, ist von "Meilensteinen" zu sprechen. Dies ändert nichts daran, dass die Gestaltung von Facebook in erheblichem Maße auf datenschutzrechtliche Bedenken nach Maßgabe des deutschen Datenschutzrechtes stößt, das wiederum auf europarechtlichen Grundlagen beruht.  Inwieweit und ob diese Regelungen unter rechtspolitischen Aspekten die Situation eines Strukturwandels der Privatheit im web 2.0 noch vollständig abbilden, ist eine Frage, die sich de lege ferenda stellt.  

Ein rechtskräftiges Urteil bedürfte übrigens der Vollstreckung in Irland nach den Regelungungen der EuGVVO, soweit nicht das Recht der Republik Irland ergänzend Anwendung findet. 

Der Leitsatz des LG Berlin lautet wie folgt (der Volltext ist noch nicht veröffentlicht - ohnehin ändern sich die Nutzungsbedingungen von Facebook recht oft): 

"Keine Freundschaftsanfragen ohne Einwilligung des kontaktierten Verbrauchers, kein unzureichender Hinweis bei der Registrierung eines neuen Facebook-Nutzers auf den Import von E-Mail-Adressen sowie Vertragsklauseln u.a. zur Nutzung von IP-Inhalten, Werbung und den „Facebook-Datenschutzrichtlinien“ unwirksam:  

Auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat das Landgericht Berlin heute der Facebook Ireland Limited die Versendung entsprechender Anfragen an Dritte und die Verwendung eines unzureichenden Hinweises auf Datenimport bei der Registrierung sowie die Verwendung verschiedener Vertragsklauseln untersagt. 

Nach Auffassung des Landgerichts sind die entsprechende Werbepraxis von Facebook und die verwendeten Klauseln mit wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen sowie den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vereinbar."


Derzeit ist die maßgebliche Quelle die Pressemitteilung des vzbv:

Die Klage richtete sich insbesondere gegen die Praxis des Freundefinders auf Facebook. Nach der Pressemitteilung des vzbv hat das Gericht angenommen, dass Facebook-Mitglieder dazu verleitet werden können, Namen und E-Mail-Adressen von Freunden zu importieren, auch wenn sie selbst nicht bei Facebook Mitglied sind, wozu übrigens niemand gezwungen wird. In der Folge erhalten sie Einladungen, ohne dazu eine Einwilligung erteilt zu haben.Spammer haben diese Lücke längst dazu benutzt, ihrerseits Fakeinladungen zu versenden, die Viren enthalten und Daten sammeln sollen, ohne von Facebook dazu autorisisiert zu sein. Das LG hat entschieden, dass Nutzer klar und deutlich informiert werden müssen, dass bei der Nutzung dieser Funktion ihr gesamtes Adressbuch in Facebook importiert wird, was für Facebook eine interessante Informationsquelle darstellt, die indessen inzwischen allerdings leicht modifiziert wurde. 

Facebook ist ohnehin kein "Charity - Projekt", sondern ein Unternehmen, dass darauf ausgelegt ist, so viele Nutzerdaten wie möglich und insbesondere nach US-Recht rechtlich zulässig zu sammeln, um Werbung möglichst optimal zu vermarkten. Die neue Timeline erfüllt diese Vorgabe mit Bravour. Facebook ist im Kern heute eine Vertriebsplattform, mag es auch als Kommunikationsplattform gegründet und als solches auch heute noch - auch zu politischen Zwecken - von den Usern genutzt. Die User haben keine demokratischen Rechte auf Teilhabe an den unternehmerischen Entscheidungen über Facebook, was misslich sein mag, aber die Realität der Teilhabe kennzeichnet.

Ein weiterer Angriff richtete sich gegen die Verwendung von User Generated Content. Insofern enthalten nicht nur die AGB von Facebook eine Klausel zur Rechteübertragung die besagt, das Facebook an allen von Nutzern eingestellten Inhalten - insbesondere Lichtbildern - ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht erwirbt, das zudem auch nach Beendigung der Mitgliedschaft erhalten bleiben soll. Die Frage ist aber nicht, ob die Nutzer Urheber ihrer Bildnisse bleiben, sondern wieweit die Rechteübertragung wirksam ist, die Facebook ein unwiderrufliches, weltweites und nicht ausschließliches Nutzungsrecht einräumt, dessen Dauer zeitlich nicht begrenzt ist. Auch das Problem der Zustimmung ist nicht der Kern der Rechtsfrage, sondern ob diese Zustimmung auf der Basis der AGB in dieser Form erteilt werden kann und eine solche Klausel den Nutzer nicht unangemessen benachteiligt. Diese Frage wird auch für eine Reihe anderer Portale interessant werden. Es hier mehr um das "Wie" der Zustimmung und die Möglichkeit diese Zustimmung auch wieder beenden zu können, als um das "Ob" der Zustimmung. 

Da Facebook eine "Vertriebsmaschine" für Werbung ist, kam völlig konsequent auch die Regelung in den - sehr verzweigten und teilweise wenig transparenten - AGB auf den Prüfstand, ob ein Nutzer mit seinem Beitritt, der Nutzung seiner Daten zu Werbezecken zustimmt. Auch insoweit kommt es eher auf das "Wie" der Nutzung als auf ein generelles Nutzungsverbot an, da der User bei einem Beitritt zu Facebook nach hiesiger Auffassung nicht damit rechnen kann, auf eine werbefreie Plattform zu geraten, da diese Plattform fast nur über Werbung finanziert wird, was wieder Diskussionen um Mitgliedsbeiträge entfachen wird. Weniger bedenklich sind die Rügen der fehlenden Informationen zu Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen, die bislang weitgehend durchaus erfolgt sind. 

Die Frage ist, wie Facebook auf diesen deutschen "Nadelstich" als "Global Player" reagieren wird. Möglicherweise indem Filter für deutsche User implementiert werden, was eine Nationalisierung globaler Netzwerke zur Folge haben könnte. es ist eher unwahrscheinlich, dass Facebook seine Praktiken global am Schutzniveau Deutschlands und der EU orientieren wird. Bestehende vollstreckungsrechtliche Probleme sollen nicht verhelt werden, weil die Niederlassung Irland letztlich keine Herrschaft über die Programmierung hat und auch die Verhängung von Zwangsgeldern wenig helfen wird. Prozesse dieser Art setzen einer auf einen Imageschaden, der Facebook angesichts eines möglichen Verlustes von Marktanteilen in Europa zum Einlenken bewegen sollte. Im (hinkenden) Vergleich zum Business - Network XING ist Facebook von der Einhaltung europäischer Datenschutzvorgaben noch Millionen von Meilen entfernt und diese Fragen stellen sich bei der neuen Timeline nicht weniger als vorher, sondern eher noch verschärft, weil eine Chronik entfaltet wird, die hinsichtlich der Grundstruktur von einer Einwilligung nicht abhängig gemacht wird.

Donnerstag, 1. März 2012

BVerfG: Wortberichterstattung über Söhne eines Prominenten

BVerfG: Zivilgerichtliche Untersagung der Wortberichterstattung über Prominente – hier im Hinblick auf ihr junges Alter - verfassungswidrig Pressemitteilung Nr. 16/2012 vom 1. März 2012 Beschluss vom 8. Februar, AZ: 1 BvR 2499/09, 1 BvR 2503/09 

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Dieser Fall schlug wohl nur deshalb so hohe Wellen, weil der Vater der beiden Betroffenen ein über die Grenzen Deutschlands hinweg völlig zu Recht anerkannter Schauspieler ist. Seine Söhne hatten in Bayern in der "Freinacht" (das ist die Nacht auf den 1. Mai) einigen Unsinn getrieben, wie dies dort in dieser Nacht nicht unüblich ist, was aber Schäden grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal über gewisse Vorfälle bereits zuvor in der Presse berichtet worden war. Die Folge war eine Verhaftung, die aber keine Folgen hatte, nur wenige Stunden dauerte und nicht zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren führte. Die Berichterstattung folgte nicht anonym, sondern unter voller Nennung der Namen. 

Darüber hatte eine Zeitung auch in ihrer Internetausgabe berichtet und handelte sich damit von beiden Betroffenen eine Unterlassungsklage ein, der in zwei Instanzen stattgegeben wurde, weil die Gerichte die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen höher gewichteten als das Interesse der Öffentlichkeit an einer Presseberichterstattung. Da es sich um Jugendliche handelte, gingen die Gerichte von einem generellen Vorrang der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen aus, was das BVerfG auf die Verfassungsbeschwerde des Presseorgans hin mit durchaus guten Gründen vor dem Hintergrund der bisherigen Entwicklungen der Persönlichkeiten nicht geteilt hat. 

Das BVerfG geht davon aus, dass diese Presseberichterstattung nicht den absolut geschützten Bereich der Persönlichkeitsentfaltung berührt, sondern nur die sog. Sozialsphäre. Sofern nur die Sozialsphäre betroffen ist, geht das BVerfG grds. von einem Vorrang der Meinungs - und Medienfreiheit aus. Unter dieser Voraussetzung "berührt der Bericht nur die Sozialsphäre der Kläger, die überdies ihre Person selbst in die Öffentlichkeit gestellt haben, wobei sie ein Image als „Junge Wilde“ pflegten und ihre Idolfunktion kommerziell ausnutzten." In einem solchen Fall hält das BVerfG die Namensnennung für presserechtlich akzeptabel, hat aber eine Zurückverweisung vorgenommen. 

Angesichts der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zum Schutz der Sozialsphäre ist diese Entscheidung weder überraschend, noch erhöht sie das Schutzniveau der Sozialsphäre. Bemerkenswert ist weit eher, das die Instanzgerichte es immer wieder versäumen, den Grundrechtsschutz und die Reichweite der Rspr. des BVerfG zu Art. 5 GG im Rahmen der Güter - und Interessenabwägung angemessen zu berücksichtigen.  
 


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Die Beschwerdeführerin ist ein Tochterunternehmen der Verlegerin der Tageszeitung „Sächsische Zeitung“ und verbreitet Berichte auch über ihre Internetseite. Ihren beiden Verfassungsbeschwerden liegt eine Berichterstattung über einen Vorfall aus dem Jahre 2008 zugrunde, in den die beiden Söhne des Schauspielers Uwe Ochsenknecht, die Kläger des Ausgangsverfahrens, verwickelt waren. 

Sie wurden in der sog. „Freinacht“ dabei beobachtet, wie sie zusammen mit einer Gruppe von Freunden Fahrräder traktierten, Blumen aus einem Blumenbeet herausrissen sowie den Telefonhörer in einer Telefonzelle abrissen. Nach Feststellung ihrer Personalien auf der Polizeiwache wurden die Kläger entlassen. 
Gegen keinen von beiden wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. 

Die Beschwerdeführerin verbreitete auf ihrer Internetseite über diesen Vorfall einen Beitrag unter der Überschrift „Polizei schnappt Ochsenknecht-Söhne“, in dem darüber berichtet wird, dass „die beiden Nachwuchsschauspieler und sänger nach wüster Randale in der Münchener Innenstadt von der Polizei verhört“ worden seien. 

Mit ihren Klagen auf Unterlassung der Berichterstattung über den Vorfall als Sachbeschädigung sowie einzelner den Hergang betreffender Äußerungen hatten die Kläger jeweils in beiden Instanzen Erfolg. 

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, weil sie die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzen, und die Sachen an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. 

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: 

Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Der beanstandete Bericht über den in der Sache unstreitigen Vorfall fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Diese ist zwar nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet ihre Grenze unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Zivilrechts haben die Fachgerichte jedoch Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt, indem sie sich nicht hinreichend mit den besonderen Umständen zur Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger auseinandergesetzt und ihm dadurch im Rahmen der gebotenen Abwägung den Vorrang eingeräumt haben. 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere vor einer Beeinträchtigung der Privat- und Intimsphäre. Im Bereich der Wortberichterstattung bietet es nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten, wobei es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung ankommt. Zwar ist für die Berichterstattung über Strafverfahren anerkannt, dass im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die Namensnennung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig sind. Insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten kann die Gefahr einer Stigmatisierung des noch nicht rechtskräftig Verurteilten erhöht sein. 

Hiervon unterscheidet sich jedoch die vorliegende Berichterstattung über das unstreitige Verhalten einer Gruppe junger Leute auf offener Straße, über das unabhängig von einem Strafverfahren berichtet wird, und das allenfalls von geringfügiger strafrechtlicher Relevanz ist. Zudem berührt der Bericht nur die Sozialsphäre der Kläger, die überdies ihre Person selbst in die Öffentlichkeit gestellt haben, wobei sie ein Image als „Junge Wilde“ pflegten und ihre Idolfunktion kommerziell ausnutzten. 

Diese Umstände haben die Fachgerichte nicht ausreichend in ihre Erwägungen eingestellt. Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden kann. 

Bei Tatsachenberichten müssen wahre Aussagen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Andererseits ist zweifelsohne das junge Alter der Kläger in die Erwägungen einzubeziehen. Die von den Fachgerichten angenommene Regelvermutung des grundsätzlichen Vorrangs des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit, sobald schutzbedürftige Interessen von jungen Erwachsenen beziehungsweise Jugendlichen in Rede stehen, ist jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu eng und undifferenziert. Sie übergeht das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Abwägung und berücksichtigt vorliegend zu wenig, dass die Bedeutung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung sowohl durch das „Öffentlichkeitsimage“ der Kläger als auch durch die Einordnung ihres Verhaltens als Bagatelldelikt gemindert ist.