Mittwoch, 8. Februar 2012

Beweisanforderungen beim "Filesharing" in technischer Hinsicht

Oberlandesgericht Köln, AZ: 6 W 82/11 
Beschluss  v. 07.09.2011 
Vorinstanz: Landgericht Köln, 214 O 3/11 

Die sehr lesenswerte Entscheidung ist in einem Verfahren nach § 101 UrhG ergangen und nicht in einem Streitverfahren. Die Begründung lässt sich aber sehr wohl in Auseinandersetzungen über die Zuordnung von Verkehrsdaten zu personenbezogenen Daten verwerten, weil jede dieser Auseinandersetzungen mit dem Beweis der Nutzung eines bestimmtene Telekommunikationsanschlusses zu Zwecken eines illegalen "Filesharings" steht und fällt. Es gab und gibt insoweit erhebliche Zweifel an der technischen Zuverlässigkeit der Zuordnung, die aber von bestimmten Gerichten geradezu ignoriert werden. Umso erfreulicher ist es, dass das LG Köln und ihm folgend nunmehr auch das OLG Köln die Beweisanforderungen auf ein adäquates technisches Maß bringen. Ungeachtet dessen dass sich das den einschlägigen Rechtsstreitigkeiten zugrundeliegende urheberrechtspolitische Problem mit massenhaft geführten Rechtsstreitigkeiten auf Dauer nicht lösen lassen wird, muss aber zumindest der Beweis der Täterschaft eines Anschlussinhabers klar nach den Anforderungen des § 286 ZPO geführt werden. Jedenfalls hält das OLG Köln die Software "Seeder Seek" und deren Handhabung für nich hinreichend validiert, um einen Beschluss nach § 101 UrhG zu erlassen, womit eine interessante Grenze auch für zukünftige Verfahren aufgezeigt wird. 

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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 214 O 3/11 – vom 16.3.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

G r ü n d e : 

Die gemäß § 101 Abs. 9 S. 4, 6 und 7 UrhG, §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer richterlichen Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten hat keinen Erfolg, weil nicht festgestellt werden kann, dass von den in der Anlage ASt. 1 aufgelisteten IP-Adressen aus Rechtsverletzungen begangen worden sind. Eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG setzt voraus, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG vorliegt.

Dabei bezieht sich das Erfordernis der Offensichtlichkeit in § 101 Abs. 2 UrhG neben der Rechtsverletzung auch auf die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten. Nach der Gesetzesbegründung soll durch dieses Tatbestandsmerkmal gewährleistet werden, dass ein Auskunftsanspruch nur dann zuerkannt wird, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Auskunftsschuldners ausgeschlossen erscheint; zugleich sei unter diesen Voraussetzungen auch der Verletzer nicht mehr schutzwürdig (BT-Drucks. 16/5048, S. 39). 

Der Schutz des unbekannten Dritten, dem das gesamte Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG dient, erfordert es daher, dass auch die Zuordnung der Rechtsverletzung zu den verfahrensgegenständlichen Verkehrsdaten dem Maßstab der Offensichtlichkeit gerecht wird (Senat, GRUR-RR 2009, 9, 11). 

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Landgericht hat auf der Grundlage des damaligen Verfahrensstandes sehr nachvollziehbare Bedenken im Hinblick auf den Umgang der Antragstellerin mit der Erstellung und Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen aufgezeigt. Ob diese Bedenken auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens durchgreifend sind, oder ob das Verhalten der Antragstellerin auf der uneinheitlichen Praxis der verschiedenen zuständigen Kammern des Landgerichts Köln beruht und daher keine Rückschlüsse auf eine generelle Unzuverlässigkeit bei der Ermittlung und Darlegung der Rechtsverletzungen durch die Antragstellerin zulässt, kann indes dahinstehen, weil bereits grundsätzlich nicht festgestellt werden kann, dass das von der Antragstellerin eingesetzte Verfahren, insbesondere die Software, hinreichend zuverlässig Rechtsverletzungen ermittelt. 


Danach kann nicht mehr ermittelt werden, ob von den angegebenen IP-Adressen aus offensichtlich Rechtsverletzungen begangen worden sind:



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