Montag, 30. Januar 2012

KG Berlin: Air Berlin und Ryanair dürfen nicht mit irreführenden Preisangaben werden

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 04.01.2012, AZ: 16 O 27/09  der Fluggesellschaft Air Berlin  in einem nach dem Unterlassungsklagengesetz geführten Rechtsstreit untersagt, im Internet mit irreführenden Flugpreisangaben zu werben, was seit langem auf das Unverständnis zahlreicher Flugreisener gestoßen ist, zumal auch die Erstattungspraxis seit geraumer Zeit in der Kritik ist.So ganz neu ist diese Linie nicht. Nach der zutreffenden Auffassung des Kammergerichtes Berlin muss Air Berlin künftig die Preise stets immer inklusive Steuern, Gebühren und Kerosinzuschlägen ausweisen. In einem Parallelverfahren hat das Kammergericht Ryanair dazu verurteilt, richtigerweise auch die Bearbeitungsgebühr für die Ticketzahlung in den Flugpreis einzurechnen, was ebenfalls seit langem gerügt wurde (Urteil vom 09.12.2011, Az.: 15 O 160/09, ebenfalls nicht rechtskräftig). 

Kläger war in beiden Fällen der Verbraucherzentrale Bundesverband, der damit vielen Flugreisenden einen Gefallen getan hat. Bekanntlich stellte Air Berlin weder Steuern noch Gebühren in den Flugpreis ein, so dass aus den Eingaben bei der Onlinebestellung nach Eingabe von Datum, Abflug- und Zielort zwar eine Tabelle mit den Preisen ausgewählter Flüge angezeigt wurde, ohne jedoch den konkreten Gesamtpreis auszuweisen, der oftmals auch auf der Hotline schwer zu erfragen war. Die in der Online - Eingabemaske ausgewiesenen Preise waren oftmals unvollständig und wiesen weder Steuern, Flughafengebühren noch Kerosinzuschläge noch die «Service Charge» von 10 oder 15 Euro für die Zahlung per Lastschrift oder Kreditkarte aus. Mit einer transparenten Preisangabe hat dies alles wenig zu tun. Die Angabe des zutreffenden Gesamtpreises ließ sich online allenfalls für den jeweils voreingestellten oder angeklickten Flug und lediglich unterhalb der Preistabelle aufgeführt gewesen. 

Das Kammergericht hat laut Verbraucherzentrale deutlich gemacht, dass es nicht hinreicht, wenn ein Endpreis allenfalls an irgendeiner Stelle im Buchungsvorgang intransparent aufgeführt wird. Fluggesellschaften sind rechtlich verpflichtet, stets korrekte Endpreise anzugeben. Dies schließt sämtliche Gebühren und - auch versteckte - Zusatzkosten ein, soweit sie zu zahlen sind. 

Ryanair nannte bislang nicht die Bearbeitungsgebühr für eine Kartenzahlung in Höhe von fünf Euro, es sei denn es wurde eine in Deutschland kaum bekannte Prepaidkarte genutzt. Erst im dritten Buchungsschritt wurde diese Gebühr ausgewiesen. Auch dies hielt das Kammergericht für intransparent und entschied, dass diese für die meisten Kunden unvermeidliche Gebühr in den Endpreis einzurechnen und mit der Gesamtpreisangabe auszuweisen ist. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. 


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