Dienstag, 17. Januar 2012

Keine Sperrzeit für bedrohten Vorstand eines Fußballvereins

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - Pressemeldung 2/2012
Urteil vom 22.12.2011, Aktenzeichen: L 1 AL 90/10, Urt. v. 22.12.2011

Das LSG hatte hier über einen Fall zu entscheiden, indem eine Sperrfrist nach § 144 SGB III verhangen worden war, weil ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden war, dessen Konditionen in der Pressemitteilung nicht genannt werden. Fest steht jedenfalls, dass eine Sperrfrist von 12 Wochen hinsichtlich der finanziellen Leistungen der Arbeitsagentur verhangen wurde, die oftmals nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben verhangen wird, so dass sich Widersprüche durchaus lohnen können. 

 Der Fall ist sicher auch deshalb interessant, weil er eine "Schattenseite" des Fußballgeschäfts zeigt, die letztlich Ursache des Aufhebungsvertrages des Vorstandsvorsitzenden des Vereins war. Im vorliegenden Fall war der Vorstandsvorsitzende von Fans derart bedroht worden, dass er beim Betreten des Stadions nach Nichterreichen der Qualifikation ("Aufstieg") um Leib und Leben fürchten musste und es vorgezogen aus Vorstandsamt und Anstellungsvertrag "auszusteigen". Das LSG sieht hier mit guten Gründen einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 

Ungeachtet des Anlasses bietet diese Entscheidung Anlass diese Beurteilung auch auf weitere "Bedrohungskonstellationen" zu erstrecken, in denen Arbeitnehmern oft keine andere Wahl mehr bleibt als aus dem Unternehmen auszuscheiden und sich ein neues Wirkungsfeld zu suchen. 

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Ein Vorstandsvorsitzender eines Vereins, der eine Profifußballmannschaft unterhält, kann einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Beendigung seines Anstellungsverhältnisses haben, wenn er andauernden Beschimpfungen und Protesten seitens des Fanumfeldes ausgesetzt ist. Die Feststellung einer zwölfwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, während der ein Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschlossen ist, ist dann nicht gerechtfertigt. Dies entschied das Landessozialgericht in einem heute veröffentlichten Urteil. 

Der Kläger war als Vorstandsvorsitzender des Vereins, der sich mit seiner Mannschaft vergeblich um die Qualifikation für die "eingleisige dritte Liga" bemühte, u.a. für Spielerverkäufe und den Abschluss von Spielerverträgen verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Kommunikation mit den Fanclubs. Als die Qualifikation nicht erreicht wurde, kam es zu massiven Beschimpfungen des Vorstands einschließlich der Anbringung von Plakaten in der Heimatstadt des Vereins und zu Konfrontationen mit gewaltbereiten Fans. 

Der Sicherheitsberater des Vereins legte dem Kläger nahe, das Stadion nicht mehr zu besuchen, da es schwierig sei, die Sicherheit zu gewährleisten. Der Kläger unterzeichnete daraufhin auf Drängen des Aufsichtsrats vor dem Ende seiner Vertragslaufzeit einen Aufhebungsvertrag. 

Die Bundesagentur für Arbeit stellte eine zwölfwöchige Sperrzeit fest, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht und die den Leistungsanspruch entsprechend mindert. Hiergegen wandte sich der Kläger. 

Nachdem das Sozialgericht Koblenz die Klage abgewiesen hatte, gab das Landessozialgericht dem Kläger nun Recht. Eine Sperrzeit war nicht eingetreten, weil der Kläger aufgrund der drohenden persönlichen Beeinträchtigungen einen wichtigen Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Verein hatte und ihm die Fortsetzung nicht zuzumuten war. Urteil vom 22.12.2011, Aktenzeichen: L 1 AL 90/10

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