Mittwoch, 21. April 2010

Übersicht über die Rechte bei Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche

Eine Information des deutschen Bundesjustizministeriums

In großen Teilen Europas bestehen derzeit Luftraumsperrungen wegen des Vulkanausbruchs in Island. Das Bundesministerium der Justiz informiert Flugpassagiere über ihre Rechte bei Flugausfällen wegen Vulkanasche:
Die Rechte von Flugpassagieren bei Flugausfällen sind in der Fluggastrechte-Verordnung der EU (Nr. 261/2004) geregelt; bei Pauschalreisen sind daneben auch die reiserechtlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 651a ff.) zu beachten.

1) Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung 
Die Fluggastrechte-Verordnung findet Anwendung, wenn der Flug von einer deutschen Fluggesellschaft oder einer Fluggesellschaft eines anderen EU-Staates durchgeführt wird. Hat die Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU, gilt die Fluggastrechte-Verordnung immer dann, wenn sich der Abflugort innerhalb der EU befindet.
Beispiel: Bei einem Direktflug von Istanbul nach Frankfurt am Main mit Lufthansa ist die Fluggastrechte-Verordnung anwendbar, ebenso wenn der Flug mit Alitalia über Mailand erfolgt. Wird der Flug dagegen mit Turkish Airlines durchgeführt, ist die Verordnung nicht anwendbar.
2) Flugausfall bei "Nur-Flug"
 
Hat der Flugpassagier keine Pauschalreise gebucht, sondern das Flugticket einzeln erworben, so ist sein Ansprechpartner die Fluggesellschaft, die den Flug ausführt.
Bei einem Flugausfall aufgrund der Luftraumsperrung wegen Vulkanasche hat der Fluggast die Wahl, ob er von der ausführenden Fluggesellschaft den Flugpreis zurückerstattet haben möchte oder ob er eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug wünscht (sog. "anderweitige Beförderung").
Beispiel: Sitzt ein Fluggast nach einer Geschäftsreise am Berliner Flughafen "fest", weil sein Flug nach München aufgrund des Vulkanausbruchs gestrichen wurde, so kann er wählen, ob er den Flugpreis zurückverlangt, um sodann beispielsweise mit der Bahn zurückzufahren, oder ob er sich auf den nächstmöglichen Rückflug umbuchen lässt.
Daneben hat der Fluggast Anspruch auf folgende sog. "Betreuungsleistungen": Verpflegung, zwei kostenlose Telefonate (bzw. Telefaxe oder E-Mails) sowie, falls notwendig, auch eine Hotelunterbringung. Im Fall einer notwendigen Hotelunterbringung ist die Fluggesellschaft auch für den Transfer vom Flughafen zum Hotel verantwortlich.
Beispiel: Wird ein Flug von Berlin nach Paris aufgrund der Aschewolke annulliert und nimmt der Fluggast das Angebot der Fluggesellschaft an, auf einen Flug am folgenden Tag umzubuchen, kann der Fluggast für die Wartezeit Verpflegung und eine Hotelübernachtung samt Transfer verlangen.
Ein Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung, der einem Flugpassagier im Allgemeinen bei einer Annullierung zustehen würde, besteht nicht, da die Luftraumsperrung wegen Vulkanasche einen sog. "außergewöhnlichen Umstand" darstellt, für den die Fluggesellschaft nicht verantwortlich ist.
Da die Fluggesellschaft an dem Flugausfall kein Verschulden trifft, können auch sonstige Schäden (z.B. aufgrund eines versäumten Geschäftstermins) nicht ersetzt verlangt werden.
Die meisten Fluggesellschaften bieten bereits auf ihrer Internetseite Hinweise auf die Möglichkeit der kostenlosen Stornierung oder Umbuchung von Flügen an, die aufgrund der Luftraumsperrungen wegen Vulkanasche nicht durchgeführt werden konnten. Weigert sich eine Fluggesellschaft, die Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung zu erfüllen, so kann der betroffene Flugpassagier hiergegen zivilgerichtlich vorgehen. An einer außergerichtlichen Schlichtung nehmen die Fluggesellschaften bisher nicht teil. Daneben kann sich der Passagier beim Luftfahrt-Bundesamt beschweren; dieses entscheidet jedoch nicht über zivilrechtliche Ansprüche.

3) Flugausfall bei Pauschalreisen 
Wenn der annullierte Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, kann es Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter und Rechte gegenüber dem Flugunternehmen geben.

a) Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter bei Pauschalreisen

aa) Der Hinflug fällt aus
 
Reiseveranstalter und Reisender können die Pauschalreise kündigen, wenn die Reise wegen höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, sofern das Ereignis bei Vertragsschluss nicht absehbar war. Die Luftraumsperrung infolge eines Vulkanausbruchs ist als höhere Gewalt anzusehen. Folge der - formlos möglichen - Kündigung ist, dass der Reisveranstalter keine Reise mehr durchführen und der Reisende grundsätzlich auch den Reisepreis nicht zahlen muss.

Hatte der Reiseveranstalter jedoch schon Vorleistungen erbracht (z.B. ein Visum beschafft oder Reiseliteratur übersandt), kann er dafür vom Reisenden eine Entschädigung verlangen. Entstehen dem Reiseveranstalter Stornokosten (z.B. für ein bereits reserviertes Hotel), sind diese nach der Rechtsprechung je zur Hälfte vom Reiseveranstalter und vom Reisenden zu tragen.
Beispiel: Wird der Hinflug einer seit langem gebuchten Studienreise aufgrund der Vulkanasche annulliert und kündigt der Reiseveranstalter deswegen den Reisevertrag, dann entfällt die gesamte Reise und der Kunde bekommt sein Geld zurück. Hatte der Reiseveranstalter bereits vorbereitende Literatur übersandt, kann er dafür eine Entschädigung verlangen. Muss der Reiseveranstalter für die Stornierung des Hotels bezahlen, kann er die Hälfte der Stornokosten auf den Kunden umlegen.
Wird trotz der Luftraumsperrung von keiner Seite gekündigt und verkürzt sich die Gesamtreisedauer durch einen späteren Hinflug, kann der Reisende den Reisepreis mindern, also anteilige Rückerstattung des Reisepreises für versäumte Urlaubstage verlangen. Etwas anderes gilt, wenn die Vertragsparteien den ursprünglichen Vertrag einvernehmlich abändern, sich etwa auf Durchführung der gesamten Reise zu einem späteren Zeitpunkt verständigen.
Beispiel: Nach Annullierung des Hinflugs wegen des Vulkanausbruchs startet die gebuchte Mallorcareise drei Tage später als geplant. Verkürzt sich die Gesamtreisezeit um diese Tage, kann der Kunde mindern und anteilige Rückerstattung des Reisepreises verlangen. Den vollen Preis muss er zahlen, wenn der Reiseveranstalter die Reise zeitlich verschoben in voller Länge anbietet und sich der Kunde darauf einlässt.
bb) Der Rückflug fällt aus
 
Wird der Rückflug wegen der Vulkanasche annulliert, können Reiseveranstalter und Kunde ebenfalls wegen höherer Gewalt kündigen. Der Reiseveranstalter bleibt jedoch verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern. Wird die vom Reiseveranstalter organisierte andere Rückbeförderung teurer als der ursprüngliche Flug, müssen sich Reiseveranstalter und Kunde die Mehrkosten teilen. Häufig ist allerdings die Fluggesellschaft verpflichtet, den Rückflug kostenneutral umzubuchen (s.u.), so dass für den Rücktransport keine Mehrkosten entstehen. Weitere Mehrkosten - etwa Übernachtungskosten - trägt der Kunde im Verhältnis zum Reiseveranstalter selbst. Auch hier kann es jedoch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geben (s.u.).
Beispiel: Der Rückflug einer Pauschalreise auf Mallorca wird aufgrund der Vulkanasche annulliert. Auch wenn der Reiseveranstalter kündigt, muss er dennoch zurück nach Deutschland transportieren. Organisiert der Veranstalter einen Rücktransport mit Schiff und Bahn, der teurer als der ursprüngliche Flug ist, müssen sich Veranstalter und Reisender die Mehrkosten teilen. Solche Mehrkosten entstehen allerdings nicht, wenn der Reisende die Möglichkeit einer kostenlosen Umbuchung auf den nächstmöglichen Rückflug nutzt (s.u.). Hotelkosten für die Zeit bis zu einem verspäteten Rückflug muss der Reiseveranstalter dem Reisenden nicht ersetzen. Der Reisende bekommt die Kosten der Hotelübernachtung jedoch möglicherweise von der Fluggesellschaft ersetzt (s.u.).
Kündigt der Reiseveranstalter trotz des annullierten Rückflugs nicht, bleibt er in der Pflicht zur vollständigen Erfüllung des Vertrages. Er muss den Reisenden sobald als möglich zurückbefördern. Fallen dadurch Mehrkosten an, etwa für weitere Übernachtungen oder einen teureren Rücktransport als den vereinbarten Flug, sind diese vom Reiseveranstalter zu tragen. Einen Rücktransport, der unverhältnismäßig teurer ist als der annullierte Flug, kann der Reisende jedoch nicht verlangen. Verschiebt sich der Rücktransport erheblich, liegt ein Reisemangel vor, der den Reisenden berechtigen kann, eine anteilige Rückerstattung des Reisepreises zu verlangen.
Beispiel: Ein Pauschalreisender kann von seinem Urlaubsort in Griechenland wegen der Vulkanasche nicht zum vereinbarten Termin zurück nach Deutschland fliegen; der Rückflug wird erst vier Tage später möglich. Kündigt der Reiseveranstalter nicht, muss er nicht nur für den baldigen Rücktransport des Reisenden sorgen, sondern auch für dessen Unterbringung bis dahin. Wegen der Verschiebung des Rückflugs um vier Tage kann der Reisende die Rückerstattung eines nach den Umständen zu bestimmenden Teils des Reisepreises verlangen.
b) Rechte gegenüber der Fluggesellschaft bei Pauschalreisen
 
Wie beim Nur-Flug (s.o.) können Fluggäste auch dann gegenüber der Fluggesellschaft Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben, wenn der Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist. Es gelten jedoch einige Besonderheiten:

Auch beim Ausfall von Flügen, die im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurden, kann eine kostenlose Umbuchung des Fluges verlangt werden. Eine Erstattung des Flugpreises kann in diesem Fall von der ausführenden Fluggesellschaft dagegen nicht gefordert werden, da hier die oben genannten Ansprüche gegen den Reiseveranstalter vorrangig sind.
Beispiel: Hat ein Urlauber einen Badeurlaub in Portugal gebucht, so kann er, wenn der Hinflug wegen der Luftraumsperrung annulliert wird, am Schalter der ausführenden Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf den nächstmöglichen Flug zum Urlaubsort verlangen.
Im Übrigen haben auch Pauschalreisende Anspruch auf die oben dargestellten Betreuungsleistungen nach der Fluggastrechte-Verordnung.
Beispiel: Wurde der Rückflug aufgrund des Vulkanausbruchs gestrichen, so können Pauschalurlauber von der ausführenden Fluggesellschaft während der Wartezeit bis zum nächstmöglichen Weiterflug ebenso wie Nur-Flug-Reisende Getränke- und Essensgutscheine erhalten und haben, wenn notwendig, auch Anspruch auf eine Hotelunterbringung.
Findet die Fluggastrechte-Verordnung nicht Anwendung, weil der annullierte Rückflug von einem Abflugort außerhalb Europas aus starten sollte und auch die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU hat, so kann der Reisende auf seine Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter zurückgreifen (s.o.).
Beispiel: Nach einem Pauschalurlaub in Ägypten kann der Rückflug von Kairo mit Egypt Air wegen einer Sperrung des Flughafens München nicht stattfinden. Hier findet die Fluggastrechte-Verordnung keine Anwendung; der Reisende kann jedoch von dem Reiseveranstalter verlangen, für seine Rückbeförderung zu sorgen.

Dienstag, 20. April 2010

Commission acts to bolster citizens' data protection, protect defendants' rights and enhance immigration and asylum cooperation

Some new plans for more citizen - rights in the EU
 
Citizens expect to have the same rights and sense of security throughout the European Union. Creating a single area of justice and security for 500 million Europeans is a top priority for the European Commission in the next five years. The Commission today presented concrete actions – with set timetables – to boost citizens' ability to work, travel and study outside their home countries. The proposals will enhance citizens' security with better judicial cooperation and increased solidarity through a common immigration and asylum policy. Businesses will also benefit from less red tape and more legal certainty in cross-border transactions. With the entry into force of the Lisbon Treaty on 1 December 2009, the EU now has the tools to bring a new balance into policies to strengthen the rights and freedoms of Europe's citizens.

"EU citizens should not face barriers to justice when they leave their home countries. I want citizens to be confident that the EU can protect their rights when they are abroad, whether they are starting a family, planning to retire, resolving contractual disputes or dealing with the results of a car accident," said Vice-President Viviane Reding, EU Commissioner for Justice, Fundamental Rights and Citizenship. "These ambitious proposals will remove bureaucratic obstacles that currently hinder citizens' lives and add extra costs and legal uncertainty to our businesses. I look forward to working with the European Parliament, national parliaments and governments on these measures, as well as citizens themselves."

EU Home Affairs Commissioner Cecilia Malmström said: "The programme laid down in Stockholm is a roadmap to a free and secure Europe. Because freedom and security matter to European citizens, it is also an opportunity for Europe to get closer to its citizens. That's why we are going to propose, amongst other things, an entry-exit system for the Schengen area, so that people can cross borders with less bureaucracy and yet more security. We will also introduce tools to fight organised crime more effectively and use the new provisions in the Lisbon Treaty to criminalise cyber attacks and identity theft on the Internet. My aim is also to create a common asylum and migration system based on solidarity."

European leaders endorsed 170 initiatives last December known as the Stockholm Programme. The measures are aimed at creating a genuine European area of freedom, security and justice in the next five years. The Commission has now turned these political objectives into an action plan for 2010-2014.
In the Justice, Fundamental Rights and Citizenship area, the Plan includes the following proposals:
  • Improving data protection for citizens in all EU policies – including law enforcement and crime prevention – and in relations with international partners. The 1995 EU Data Protection Directive will be modernised to respond to new technological challenges.
  • Strengthening the rights of the accused in criminal proceedings to have a fair trial with proposals on informing them about charges, providing legal advice, communicating with relatives and ensuring special safeguards for vulnerable persons.
  • Cutting red tape for citizens and businesses by ensuring that judicial decisions and civil documents are recognised across borders without cumbersome procedures or excessive costs.
  • Simplifying the cross-border recovery of debt and alternative dispute resolution. Today companies only recover 37% of cross-border debts.
  • Boosting online commerce by offering companies an optional European contract law. In 2008 only 7% of transactions on the Web in Europe were cross-border.
  • Increasing protection for citizens travelling outside their home countries in the EU when they book a holiday package or file a claim after a road accident. For travel outside the EU, citizens will have better consular protection.
    In the Home Affairs area, the Plan includes the following proposals:
  • Defining a comprehensive security strategy to strengthen cooperation in law enforcement and civil protection as well as disaster and border management.
  • Negotiating a long-term agreement with the US on the processing and transfer of financial messaging data for the purpose of fighting terrorism (Terrorism Financing Tracking Programme – TFTP).
  • Looking at an EU approach for the use of Passenger Name Record (EU-PNR) data for law enforcement purposes and creating a European framework for the communication of PNR data to third countries.
  • Protecting European citizens from cybercrime by criminalising identity theft as well as malicious software that is used to attack information systems, and by reinforcing border security by setting up an entry-exit system
  • Evaluating and, if necessary, amending the Data Retention Directive.
  • Clearing the conditions of entry and residence of third country nationals for purposes of seasonal employment and intra-corporate transfers; introducing a common EU asylum system and fostering solidarity between Member States.
Background

The European Council of 10-11 December 2009 adopted the Stockholm Programme, a comprehensive Plan of EU justice and security policies for 2010–2014.
With the entry into force of the Lisbon Treaty on 1 December 2009, the EU Charter of Fundamental Rights has become legally binding on the EU's institutions and on Member States when they act in the scope of EU law. In addition, most Justice and Home Affairs rules and policies will be proposed by the Commission and approved by both the European Parliament and the Council, with the latter voting by qualified majority instead of unanimity, which will streamline the decision-making process.

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Kommission fördert Datenschutz für Bürger, Rechte der Beschuldigten in Strafverfahren und Zusammenarbeit bei Zuwanderungs- und Asylverfahren

Die Bürger erwarten, überall in der Europäischen Union die gleichen Rechte und die gleiche Sicherheit genießen zu können. Für die Europäische Kommission hat daher die Errichtung eines einheitlichen Raums der Sicherheit und des Rechts für 500 Millionen Europäer in den kommenden fünf Jahren oberste Priorität. Heute legte die Kommission konkrete Maßnahmen mit entsprechenden Zeitplänen vor, die für die Bürger die Möglichkeiten verbessern sollen, außerhalb ihres Heimatlandes zu arbeiten, zu reisen oder zu studieren. Durch bessere Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden und größere Solidarität im Rahmen einer gemeinsamen Zuwanderungs- und Asylpolitik werden die vorgeschlagenen Maßnahmen die Sicherheit der Bürger erhöhen. Für die Unternehmen geht es um weniger Verwaltungsformalitäten und eine erhöhte Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Transaktionen. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 verfügt die EU nunmehr über Instrumente, um die Maßnahmen zur Stärkung der Rechte und der Freiheiten der europäischen Bürger in ein neues Gleichgewicht zu bringen.

Viviane Reding, Vizepräsidentin der Kommission und EU-Kommissarin für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft, erklärte zu den vorgeschlagenen Maßnahmen: Die EU-Bürger sollten auch außerhalb ihres Heimatlandes freien Zugang zum Recht haben. Ich wünsche mir, dass die Bürger darauf vertrauen, dass die EU ihre Rechte bei einem Aufenthalt in einem anderen EU-Land schützen kann, gleich ob es darum geht, eine Familie zu gründen, in Rente zu gehen, Vertragsstreitigkeiten zu lösen oder die Einzelheiten eines Autounfalls zu regeln. Mithilfe dieser ehrgeizigen Vorschläge sollen bürokratische Hindernisse abgebaut werden, die den Bürgern derzeit das Leben erschweren und für unsere Unternehmen mit zusätzlichen Kosten und rechtlicher Unsicherheit verbunden sind. Ich freue mich darauf, bei der Umsetzung dieser Maßnahmen mit dem Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten und Regierungen und auch den Bürgern zusammenzuarbeiten.

Die EU-Kommissarin für innere Angelegenheiten Cecilia Malmström sagte: Das in Stockholm festgelegte Programm ist ein Wegweiser für ein freies und sicheres Europa. Da Freiheit und Sicherheit zentrale Themen für die europäischen Bürger sind, bietet das Programm auch die Gelegenheit, Europa den Menschen näherzubringen. Damit die Bürger mit weniger Verwaltungsformalitäten und mehr Sicherheit von einem Land in ein anderes reisen können, werden wir unter anderem ein Einreise-/Ausreise-Erfassungssystem für den Schengen-Bereich vorschlagen. Wir werden Instrumente einführen, mit denen wir die organisierte Kriminalität wirkungsvoller bekämpfen können, und wir werden die neuen Bestimmungen des Vertrags von Lissabon nutzen, um Cyber-Angriffe und Identitätsdiebstahl im Internet unter Strafe zu stellen. Eines meiner Ziele ist außerdem die Schaffung eines gemeinsamen, auf Solidarität beruhenden Asyl- und Zuwanderungssystems.“
Die europäischen Staats- und Regierungschefs einigten sich im Dezember vergangenen Jahres auf 170 Initiativen, das „Stockholmer Programm“, das auf die Schaffung eines echten europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in den kommenden fünf Jahren zielt. Die Kommission hat die Maßnahmen zur Erreichung dieser politischen Ziele nun in einem Aktionsplan für 2010-2014 zusammengefasst.

Für den Bereich Justiz, Grundrechte und Unionsbürgerschaft enthält der Aktionsplan folgende Vorschläge:
  • Verbesserung des Datenschutzes für die Bürger in allen Politikbereichen der EU – einschließlich Strafverfolgung und Kriminalprävention – und im Rahmen der Beziehungen der EU mit internationalen Partnern. Die EU-Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995 wird überarbeitet und an die neuen technischen Herausforderungen angepasst.
  • Stärkung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren, um ein faires Gerichtsverfahren zu gewährleisten; dazu gehören Vorschläge in folgenden Bereichen: Unterrichtung über die Beschuldigung, Rechtsbeistand, Kontakt mit Verwandten und besondere Schutzmaßnahmen für Beschuldigte, die einer besonderen Fürsorge bedürfen.
  • Verringerung des bürokratischen Aufwands für Bürger und Unternehmen, indem gewährleistet wird, dass Gerichtsentscheidungen und zivile Dokumente ohne aufwändige Verfahren und übertriebene Unkosten EU-weit anerkannt werden.
  • Erleichterung der Wiedereinziehung von Außenständen und der alternativen Streitbeilegungsverfahren. Derzeit ziehen Unternehmen lediglich 37% ihrer Außenstände in anderen EU-Staaten ein.
  • Förderung des Online-Handels durch ein europäisches Vertragsrecht, dessen Inanspruchnahme den Unternehmen freigestellt wird. 2008 waren lediglich 7% der Online-Transaktionen in Europa grenzübergreifend.
  • Größerer Schutz für Bürger auf Reisen innerhalb der EU bei der Buchung eines Pauschalangebots oder bei der Anmeldung einer Forderung nach einem Autounfall. Bei Reisen außerhalb der EU erhalten die Bürger besseren konsularischen Schutz.
    Für den Bereich Inneres enthält der Aktionsplan folgende Vorschläge:
  • Festlegung einer umfassenden Sicherheitsstrategie, die auf die Stärkung der Zusammenarbeit bei Strafverfolgung und Katastrophenschutz sowie bei Katastrophenbewältigung und Grenzschutz zielt.
  • Aushandlung eines langfristigen Abkommens mit den USA über die Verarbeitung und Übermittlung von Finanztransaktionsdaten zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung (Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus – TFTP).
  • Prüfung einer EU-Strategie für die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR) zu Strafverfolgungszwecken und Festlegung europäischer Rahmenbedingungen für die Übermittlung von PNR-Daten an Drittstaaten.
  • Schutz der europäischen Bürger vor Cyber-Kriminalität, indem Identitätsdiebstahl und die Verwendung von Schadsoftware zum Angriff auf Informationssysteme unter Strafe gestellt wird und indem die Grenzsicherheit durch Einführung eines Einreise-/Ausreise-Erfassungssystems erhöht wird.
  • Prüfung und gegebenenfalls Änderung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung.
  • Präzisierung der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen für den Zweck der Saisonarbeit und unternehmensinterne Versetzungen; Einführung eines gemeinsamen EU-Asylsystems und Förderung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.
Hintergrund

Der Europäische Rat verabschiedete auf seiner Tagung vom 10./11. Dezember 2009 das Stockholmer Programm, ein umfassendes Programm mit Richtlinien für eine gemeinsame Innen- und Sicherheitspolitik der EU für die Jahre 2010 bis 2014.

Mit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags am 1. Dezember 2009 wurde die EU-Grundrechtecharta für die EU-Institutionen und für die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Umsetzung von EU-Recht rechtsverbindlich. Außerdem werden die meisten Vorschriften und Strategien im Bereich Justiz und Inneres von der Kommission vorgeschlagen und vom Europäischen Parlament und dem Rat genehmigt. Dabei stimmt der Rat nicht mehr einstimmig, sondern mit qualifizierter Mehrheit ab, was zu einer Straffung des Entscheidungsprozesses führt.

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La Comisión Europea adopta medidas para reforzar la protección de los datos de los ciudadanos, proteger los derechos de los acusados y mejorar la cooperación en materia de inmigración y asilo

Los ciudadanos esperan gozar de los mismos derechos y tener la misma sensación de seguridad en toda la Unión Europea. La creación de un espacio único de justicia y seguridad para 500 millones de europeos es una de las principales prioridades de la Comisión Europea en los cinco próximos años. La Comisión ha presentado hoy una serie de medidas concretas – con plazos precisos – para mejorar las posibilidades de trabajar, viajar y estudiar fuera de sus países de origen de los ciudadanos europeos. Las medidas propuestas reforzarán la seguridad de los ciudadanos gracias a una mejor cooperación judicial y a una mayor solidaridad, que se articularán a través de una política común de inmigración y asilo. Las empresas se beneficiarán asimismo de una disminución de los trámites burocráticos y de una mayor seguridad jurídica en las operaciones transfronterizas. Con la entrada en vigor del Tratado de Lisboa, el 1 de diciembre de 2009, la UE dispone de los instrumentos para dotar de un mayor equilibrio a sus políticas a fin de fortalecer los derechos y libertades de los ciudadanos europeos.

«Los ciudadanos de la UE no deberían encontrar obstáculos para acceder a la justicia cuando salen de sus países de origen. Pretendo que los ciudadanos confíen en que la UE protegerá sus derechos cuando se hallen en el extranjero, tanto si lo están para formar una familia como para jubilarse, solucionar litigios contractuales o hacer frente a las consecuencias de un accidente de tráfico.» ha afirmado la Vicepresidenta Viviane Reding, Comisaria europea de Justicia, Derechos Fundamentales y Ciudadanía, quien ha añadido: «Estas ambiciosas propuestas eliminarán las trabas burocráticas que en la actualidad dificultan la vida de los ciudadanos y aumentan los costes y la incertidumbre jurídica de nuestras empresas. Deseo trabajar con el Parlamento Europeo y los parlamentos y gobiernos nacionales, así como con los propios ciudadanos, sobre estas medidas.»

Por su parte, la Comisaria de Asuntos de Interior, Cecilia Malmström, ha afirmado que: «El Programa adoptado en Estocolmo establece el itinerario que debe conducirnos a una Europa libre y segura. Dado que la libertad y la seguridad son temas importantes para los ciudadanos europeos, Europa tiene una oportunidad de acercarse más a ellos. Por esta razón, vamos a proponer, entre otras cosas, un sistema de entradas y salidas para el espacio Schengen, a fin de que las personas puedan cruzar las fronteras con menos trámites burocráticos y mayor seguridad. También adoptaremos instrumentos para combatir más eficazmente la delincuencia organizada y usaremos las nuevas disposiciones del Tratado de Lisboa para tipificar como delitos los ciberataques y la usurpación de identidad en Internet. Asimismo deseo establecer un sistema común de inmigración y asilo basado en la solidaridad.»

El pasado mes de diciembre, los líderes europeos aprobaron 170 iniciativas, lo que se conoce como Programa de Estocolmo, dirigidas a crear un verdadero espacio europeo de libertad, seguridad y justicia en los cinco próximos años. La Comisión ha plasmado esos objetivos políticos en un Plan de Acción para el período 2010‑2014.

Por lo que se refiere al ámbito de la Justicia, los Derechos Fundamentales y la Ciudadanía, el Plan incluye las siguientes propuestas:
  • Mejorar la protección de los datos de los ciudadanos en todas las políticas de la UE – incluidas las de mantenimiento del orden y prevención de la delincuencia – y en las relaciones con los socios internacionales. La Directiva sobre Protección de Datos de la UE de 1995 será modernizada para responder a los nuevos desafíos tecnológicos.
  • Reforzar los derechos de los acusados en los procesos penales para que tengan un juicio justo, con propuestas sobre la información que se les debe facilitar acerca de las acusaciones que pesan sobre ellos, la asistencia letrada que se les debe proporcionar, la comunicación con sus familiares y la adopción de garantías especiales en lo que atañe a las personas vulnerables.
  • Reducir las trabas burocráticas para ciudadanos y empresas, garantizando que las decisiones judiciales y la documentación civil se reconozcan en el extranjero sin necesidad de procedimientos farragosos ni costes excesivos.
  • Simplificar el cobro transfronterizo de créditos y la solución alternativa de litigios. En la actualidad, las empresas sólo cobran el 37 % de sus créditos transfronterizos.
  • Fomentar el comercio electrónico, ofreciendo a las empresas una legislación europea sobre contratos opcional. En 2008 sólo el 7 % de las transacciones electrónicas en Europa fueron transfronterizas.
  • Incrementar la protección de los ciudadanos que viajen por la UE fuera de sus países de origen cuando reserven un viaje organizado o presenten una reclamación tras un accidente de tráfico. En el caso de los viajes fuera de la UE, los ciudadanos disfrutarán de una mayor protección consular.
En el ámbito de los Asuntos de Interior, el Plan incluye las siguientes propuestas:
  • Definir una estrategia de seguridad general para reforzar la cooperación en materia de mantenimiento del orden y de protección civil, así como en lo relativo a las catástrofes y la gestión de fronteras.
  • Negociar un acuerdo de larga duración con EE.UU. sobre el tratamiento y la transferencia de datos de mensajería financiera con el fin de luchar contra el terrorismo (Programa de Seguimiento de la Financiación del Terrorismo – TFTP).
  • Estudiar la adopción de un planteamiento de la UE acerca de la utilización de los datos del registro de nombres de los pasajeros (PNR-UE), con el propósito de mantener el orden y establecer un marco europeo para la comunicación de los datos del PNR a terceros países.
  • Proteger a los ciudadanos europeos contra los ciberataques, tipificando como delitos la usurpación de identidad y el uso de programas maliciosos para causar daños en los sistemas informáticos, así como reforzar la seguridad en las fronteras mediante el establecimiento de un sistema de entradas y salidas.
  • Evaluar y, en caso necesario, modificar la Directiva sobre Conservación de Datos.
  • Definir las condiciones de entrada y residencia de los nacionales de terceros países con fines de empleo estacional y de traslados dentro de una misma empresa; adoptar un sistema común de asilo de la UE, y fomentar la solidaridad entre los Estados miembros.
Antecedentes

El Consejo Europeo de 10 y 11 de diciembre de 2009, adoptó el Programa de Estocolmo, un plan exhaustivo para las políticas de justicia y seguridad de la UE para el período 2010–2014.
Con la entrada en vigor del Tratado de Lisboa, el 1 de diciembre de 2009, la Carta de los Derechos Fundamentales de la Unión Europea ha pasado a ser jurídicamente vinculante para las instituciones de la UE y para sus Estados miembros cuando actúan en el ámbito de aplicación del Derecho de la Unión. Además, la mayoría de las normas y políticas en el ámbito de la Justicia y de los Asuntos de Interior serán propuestas por la Comisión y tendrán que ser aprobadas tanto por el Parlamento Europeo como por el Consejo, que lo hará por mayoría cualificada en lugar de por unanimidad, lo que simplificará el proceso de toma de decisiones.




Freitag, 16. April 2010

Air travel: volcanic ash cloud - EU passenger rights continue to apply mainly


Speaking today following the closure of airspace and airports in more than 8 EU counties including Ireland, UK, Netherlands, Belgium, Norway, Sweden, Denmark and Finland, due the volcanic eruption in Iceland, European Commission Vice President Siim Kallas responsible for Transport said:

"The volcanic ash cloud is a very significant threat to air safety. National authorities are required to take decisions to ensure safety under international law, such as closure of airspace and airports, without discrimination between airlines.
In this case, the airports and those responsible for air traffic control have taken very swift and appropriate action to safeguard the public. And there is excellent co-ordination and co-operation at European level, notably within Eurocontrol.

But even in exceptional circumstances EU passenger rights continue to apply and air travellers should speak up to claim their rights."

With regard to passenger rights, the Vice President added:
"This is a situation which is causing immense difficulties for passengers travelling throughout Europe. It can be considered a very exceptional circumstance. Nevertheless, it is important to remind passengers and airlines that EU passenger rights do apply in this situation":
  • the right to receive information from airlines (e.g. on your rights, on the situation as it evolves, cancellations and length of delays)
  • the right to care (refreshments, meals, accommodation as appropriate)
  • the right to chose between reimbursement of fares or be re-routed to final destination
In an exceptional circumstance such as this, passengers are not however entitled to additional financial compensation that would be the case where delays or cancellations are the fault of the airline.
Background:
These rights are established by the EU Directive on air passenger rights (Regulation 261/2004)
For more information on your rights see:
The EU Top12 Recommendations for Passengers
Passengers are advised to contact their airlines, and in case of problems the national enforcement bodies (see list below)

Mittwoch, 14. April 2010

A new strategic vision for the EU's Tourism Policy

Of course there is any reason to promote Tourism in Europe and it is a very good idea to do such a conference in Madrid, because especially Spain needs more tourists. That will be an interesting conference!

The European Tourism Stakeholders Conference, being held in Madrid today and tomorrow, will explore ways and means to strengthen the visibility of tourism at a European level and to verify how the actions to promote a competitive EU tourism industry and a sustainable growth of European tourism can be consolidated in an updated EU tourism policy framework, to be implemented in close cooperation with the national and regional authorities and the EU private tourism stakeholders.
 
Vice-President Antonio Tajani, Commissioner for Industry and Entrepreneurship, said: "Tourism is one of the economic activities with most significant potential to generate future growth and employment in the EU. Like all the economic sectors, tourism was affected by the recent economic downturn, but has proven to be, nevertheless, one of the most resilient sectors, recently even showing signs of muted recovery and growth."
The European Commission, in close collaboration with the Spanish Presidency of the Council, is organising a European Tourism Stakeholders Conference, in Madrid, Spain on the 14 and 15 April 2010.
Tourism is a key sector of the European economy. It comprises a wide variety of products and destinations and involves many different stakeholders, both public and private, with areas of competence very decentralised, often at regional and local levels.

Europe could embrace the quality, sustainable and accessible tourism that makes us unique in the world, thanks to its historical, artistic and cultural heritage, to the high quality formation of the personnel and to the attention paid to the environment.

The Lisbon Treaty acknowledges the importance of tourism, outlining, for the first time, a specific competence for the European Union in this field and allowing for decisions to be taken by qualified majority. This should reinforce the EU as the foremost tourist destination of the world.

The EU tourism industry generates more than 5% of the EU GDP, with about 1.8 million enterprises employing around 5.2% of the total labour force (approximately 9.7 million jobs). When related sectors are taken into account, the estimated contribution of tourism to GDP creation is much higher: tourism indirectly generates more than 10% of the European Union's GDP and provides about 12% of the labour force.
At the conference in Madrid, specific themes will be discussed including innovation and competitiveness, sustainable and socially responsible tourism, as well as ways of reinforcing the image of Europe as a tourist destination. Ministers and State Secretaries from all EU and Candidate Countries will share their views, alongside senior officials representing European stakeholders and the private sector.

The outcome of the Conference will pave the way for a coordinated and coherent approach on forthcoming initiatives on tourism policy to be undertaken at European level. This is expected to be reflected in a Declaration that will be presented to the Commission. This conference coincides with an Informal Ministerial meeting on Tourism that will be hosted by the Spanish Presidency.

More information on the European Commission’s tourism policy - http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/tourism/index_en.htm

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Una nueva visión estratégica para la política de turismo de la UE
 
La Conferencia europea de partes interesadas del sector del turismo, que se celebra hoy y mañana en Madrid, explorará nuevas maneras y medios para reforzar la visibilidad del turismo a nivel europeo y verificar cómo pueden consolidarse las acciones destinadas a promover un sector turístico competitivo en la UE, así como un crecimiento sostenible del turismo europeo, en un marco actualizado de política de turismo de la UE, que se pondrá en práctica en estrecha cooperación con las autoridades nacionales y regionales y las partes interesadas privadas del sector del turismo de la UE.

El Vicepresidente Antonio Tajani, Comisario de Industria y Emprendimiento, ha declarado: «El turismo es una de las actividades económicas de mayor potencial para generar crecimiento y empleo en la UE en el futuro. Como todos los sectores económicos, el turismo se ha visto afectado por la actual crisis económica, pero, no obstante, ha demostrado ser uno de los sectores más resistentes, en el que incluso se han observado recientemente algunos signos de recuperación y crecimiento».

La Comisión Europea, en estrecha colaboración con la Presidencia Española del Consejo, organiza los días 14 y 15 de abril de 2010 una Conferencia europea de partes interesadas del sector del turismo en Madrid, España.

El turismo es un sector clave de la economía europea. Comprende una amplia variedad de productos y destinos y en él participan muchas partes interesadas muy diversas, tanto públicas como privadas, con unos ámbitos de competencia muy descentralizados, en muchos casos a nivel regional y local.
Europa podría promover el turismo de calidad, sostenible y accesible que nos convierte en algo único en el mundo, gracias a su patrimonio histórico, artístico y cultural, al elevado nivel de formación del personal y a la atención que se presta al medio ambiente.

El Tratado de Lisboa reconoce la importancia del turismo, estableciendo, por primera vez, una competencia específica para la Unión Europea en este ámbito, y permitiendo que las decisiones se tomen por mayoría cualificada. Con ello, debería reforzarse a la UE como el principal destino turístico del mundo.
El sector del turismo de la UE genera más del 5 % del PIB de la misma, con aproximadamente 1,8 millones de empresas que emplean a cerca del 5,2 % de la mano de obra total (unos 9,7 millones de puestos de trabajo). Si se tienen en cuenta los sectores relacionados con el turismo, la contribución estimada de éste al PIB es mucho mayor: el turismo genera indirectamente más del 10 % del PIB de la Unión Europea y representa aproximadamente el 12 % de la mano de obra.

En la Conferencia de Madrid se debatirán temas específicos, como por ejemplo la innovación y la competitividad, el turismo sostenible y socialmente responsable, y cómo reforzar la imagen de Europa como destino turístico. Los Ministros y Secretarios de Estado de todos los países de la UE y de los países candidatos expondrán sus puntos de vista, junto con altos funcionarios que representan a las partes interesadas europeas y al sector privado. 

El resultado de la Conferencia allanará el camino para un enfoque coordinado y coherente sobre las iniciativas en materia de política turística que se emprenderán próximamente a nivel europeo. Se espera que esto quede reflejado en una Declaración que se presentará a la Comisión. Esta Conferencia coincide con una reunión ministerial informal sobre turismo, organizada por la Presidencia Española.

Más información sobre la política de turismo de la Comisión Europea: http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/tourism/index_es.htm

Samstag, 10. April 2010

Die internationale Gerichtszuständigkeit bei Prüfung der Gültigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterorgane bestimmt sich nach Gründungstheorie

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.02.2010, AZ: 21 U 54/09

Die Entscheidung betrifft eine interessante Streitfrage im internationalen Gesellschaftsrecht im Bereich der Limited Company by Shares, die aber auch für andere Rechtsformen von Interesse ist. Im Gesellschaft srecht wird oftmals um die Rechtsgültigkeit von Beschlüssen gestritten. Hier ging es um die Rechtsgültigkeit von Beschlüssen der Organe einer Gesellschaft, die ihren Gründungssitz in England und ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat. Nach der überzeugenden Auffassung des OLG FFM sind für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich die englischen Gerichte zuständig, weil für die maßgebliche Bestimmung des Gründungsstatuts die Gründungstheorie und nicht die Sitztheorie Anwendung findet und daher das Recht des Landes Anwendung findet, in welchem die Gesellschaft gegründet wurde. Damit wird vermieden, dass deutsche Gerichte über besonders grundlegende gesellschaftsrechtliche Fragen nach ausländischem Recht befinden müssen, was sich allerdings in etlichen Fällen nicht vermeiden lässt und im internationalen Privatrecht kein entscheidendes Kriterium darstellen kann.

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OLG Frankfurt/Main
21 U 54/09
6 O 56/08 LG Hanau
03.02.2010

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.05.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau – Az. 6 O 56/08 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,- € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass zwei in einer Gesellschafterversammlung der Beklagten am 27.03.08 gefasste Beschlüsse über seine Abberufung als Director (nachfolgend Geschäftsführer) der Beklagten und den Abschluss eines Dienstvertrages mit seinem einzigen Mitgesellschafter, Herrn A, über dessen Unternehmensführertätigkeit nichtig seien.

Der Kläger und Herr A waren Gesellschafter und jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten. Beide Gesellschafter leben in Deutschland. Von den insgesamt 200 Gesellschaftsanteilen zu jeweils einem Pfund hält der Kläger 90 Stück, Herr A 110 Stück (Bl. 5 ff d.A.).
Der eingetragene Hauptsitz der Beklagten befindet sich in O1, L1. Über eine Postanschrift in L1 verfügt die Beklagte nicht. Sie ist persönlich haftende Gesellschafterin der B, die ein Sportstudio in O2 betreibt. Darin besteht derzeit ihre einzige Funktion.

Mit Schreiben vom 11.03.2008 (Anlage K3, Blatt 21 d.A.) lud Herr A auf dem Briefpapier der B zur Gesellschafterversammlung am 25.03.2008 ein. Unter der Überschrift „Tagesordnung“ ist aufgeführt: „Regelung der Unternehmensführung, Unternehmerlohn, Verschiedenes".
Der Termin wurde mündlich um zwei Tage verlegt.

Der Kläger war zum vereinbarten Termin zur Abhaltung der Gesellschafterversammlung in den Geschäftsräumen der B. Er verließ ohne Teilnahme an der Versammlung die Örtlichkeit.
Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung (K2, Blatt 19 d.A.) wurde sodann beschlossen, dass der Kläger als Geschäftsführer ausscheidet und mit Herrn A ein Dienstvertrag über seine Unternehmensführungstätigkeit geschlossen wird.

Der Kläger hat die Beschlüsse aus formalen Gründen für unwirksam gehalten. Er hat die Auffassung vertreten, die Gesellschafterversammlung sei aus verschiedenen, im einzelnen benannten Gründen, nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Die Gesellschafterversammlung sei auch nicht beschlussfähig gewesen, da mindestens zwei Gesellschafter bei der Beschlussfassung anwesend hätten sein müssen.

Die Parteien haben die in dem Urteil des Landgerichts wiedergegebenen Anträge gestellt.

Die Beklagte hat das angerufene Gericht für international unzuständig gehalten.

Materiell sei englisches Recht anzuwenden. Dieses sehe unter anderem vor, dass Mängel der Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch die einverständliche Verlegung eines Termins geheilt würden. In diesem Fall sei auch die Anwesenheit von mehr als einem Gesellschafter bei der Beschlussfassung nicht erforderlich.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht Hanau hat der Klage stattgegeben. Es hat die deutschen Gerichte aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung in dem Gesellschaftsvertrag für zuständig gehalten (Ziffer 31 des Gesellschaftsvertrages), da die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in Deutschland habe. Materiell sei englisches Recht anzuwenden. Die danach erforderlichen Formalien seien nicht eingehalten worden, insbesondere fehle es an der Information, dass der Gesellschafter sich durch einen Vertreter vertreten lassen kann (proxy notice). Darüber hinaus sei die Gesellschafterversammlung auch nicht beschlussfähig gewesen, da nicht mindestens zwei Gesellschafter anwesend gewesen seien.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 26.05.2009, Az. 6 O 56/08, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgruende

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung ist begründet, da die Klage unzulässig ist.

Zwar kann die Berufung grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, § 513 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift bezieht sich aber nicht auf die internationale Zuständigkeit; hierauf kann die Berufung gestützt werden (BGH 16.12.2003, Az. XI ZR 474/02, zitiert nach juris, m.w.N.).

Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung des Rechtsstreits international nicht zuständig.

Die internationale Zuständigkeit ist nach den Vorschriften der EuGVVO zu bestimmen, da sowohl Großbritannien als auch Deutschland Mitgliedstaaten der EuGVVO sind.

Gem. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO sind für Klagen, welche die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe einer Gesellschaft zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig.

Die Klage hat die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe einer Gesellschaft zum Gegenstand, so dass der Anwendungsbereich des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO eröffnet ist.

Es handelt sich vorliegend nicht um eine Art. 2 EuGVVO unterfallende, auf Ausschließung eines Gesellschafters oder auf Entzug der Vertretungsmacht gerichtete Klage. Vielmehr ist Klageziel, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, also eines Organs der Beklagten, für unwirksam erklären zu lassen. Für solche Klagen sieht Art. 22 Nr. 2 EuGVVO die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaates vor. Eine von dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift abweichende Auslegung vertritt auch der von dem Kläger zitierte Autor (Münchener Kommentar-Gottwald, ZPO, 3. Aufl, Art. 22 EuGVO, Rz. 28) nicht.
Sie ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 02.10.2008 (Az. C-372/07, NJW-RR 2009, 405). Danach ist Art. 22 Nr. 2 EuGVVO dahin auszulegen, dass sein Anwendungsbereich nur solche Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen eine Partei die Gültigkeit einer Entscheidung des Organs einer Gesellschaft im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht oder die satzungsmäßigen Vorschriften über das Funktionieren dieser Organe anficht. In der dort entschiedenen Konstellation war dies nicht der Fall, weil die Kläger nur die Art und Weise angegriffen hatten, wie die den Beklagten durch die Satzung eingeräumte Befugnis inhaltlich ausgeübt wurde.

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens greift die Gültigkeit der Beschlüsse jedoch gerade im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht an, indem er behauptet, sie seien unter Verletzung der für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung geltenden Förmlichkeiten von einer nicht beschlussfähigen Gesellschafterversammlung getroffen worden.

Ausschließlich zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits sind die englischen Gerichte.

Im Rahmen der gem. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO nach deutschem internationalem Privatrecht vorzunehmenden 
Bestimmung des Sitzes ist ausschlaggebend, nach welchem Recht die Gesellschaft gegründet wurde.
Zur Auslegung des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO ist in der Literatur umstritten, ob der Gründungstheorie oder der Sitztheorie zu folgen oder eine Doppelanknüpfung anzunehmen ist. Nach der Gründungstheorie richtet sich der Sitz der Gesellschaft danach, in welchem Land, d.h. nach welchem Recht die Gesellschaft gegründet worden ist. Dies ist vorliegend O1/L1. Nach der Sitztheorie ist entscheidend, wo die Gesellschaft ihre Tätigkeit tatsächlich entfaltet, also wo ihr sog. Verwaltungssitz liegt. Dies ist hier Deutschland, da die Beklagte ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafterin der B tätig ist. Mit Doppelanknüpfung ist gemeint, dass die Gesellschaft an beiden Orten ihren Sitz haben kann.

Zum Teil wird vertreten, es sei der tatsächliche Verwaltungssitz maßgeblich, da die Entscheidung eines Rechtsstreits vor einem von dem Gründungsstaat der Gesellschaft verschiedenen Mitgliedstaat der EuGVVO bzw. des EG-Vertrages nicht die Niederlassungsfreiheit der Gesellschaft beeinträchtige, solange das Gericht die Gesellschaft nur entsprechend dem Recht des Gründungsstaates als rechts- und prozessfähig behandle (Zimmer, ZHR 168 (2004), 355, 361).

Andere Autoren befürworten die Gründungsanknüpfung, da sie dem Sinn und Zweck des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO besser entspreche (Zöller-Geimer, Anh. I, Art. 22 EuGVVO, Rz. 21a; Ringe, IPRax 2007, 388, 391 f m.w.N. in Fußn. 39).

Schließlich wird vertreten, der Kläger habe die Wahl, an welchem Sitz er klagen wolle, sofern nach nationalem Recht ein Doppelsitz besteht, etwa - wie hier - bei einer in L1 registrierten private limited company mit Verwaltungssitz in Deutschland (Gottwald, a.a.O. Rz. 30, Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., 2005, Art. 22 EuGVVO, Rz. 41,).

Der Senat folgt der Ansicht, wonach im Rahmen des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO der Sitz der Gesellschaft nach der Gründungstheorie zu bestimmen ist.

Die Anknüpfung an den Gründungssitz der Gesellschaft wird dem Zweck des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO am besten gerecht. Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Gründungssitzstaates vermeidet, dass ein Richter über besonders grundlegende gesellschaftsrechtliche Fragen nach ausländischem Recht befinden muss (Ringe, a.a.O., 391). So wird die reibungslose Durchsetzung zwingenden Gesellschaftsrechts jedes Mitgliedstaates gesichert (Ringe, a.a.O., 391). Wird die Zuständigkeit in dem Staat des Gründungssitzes konzentriert, werden sich widersprechende Entscheidungen über das Bestehen von Gesellschaften und die Gültigkeit der Entscheidungen ihrer Organe verhindert (EuGH a.a.O, Nr. 20), weil der nach seinem Heimatrecht entscheidende Richter unmittelbaren Zugang zu den Rechtsquellen und der einschlägigen Rechtsprechung hat. Dem gegenüber hat ein ausländischer Richter i.d.R. ein Rechtsgutachten einzuholen, da ihm dieser Zugang fehlt. Indem der Europäische Gerichtshof weiter ausführt, die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, seien am besten in der Lage, über die entsprechenden Streitigkeiten zu entscheiden, weil die Förmlichkeiten der Publizität für die Gesellschaft in diesem Staat erfüllt werden (EuGH a.a.O, Nr. 21), impliziert er zum einen, dass es nur einen ausschließlichen Gerichtsstand geben kann und zum anderen die Anknüpfung an den Gründungssitz, denn die Förmlichkeiten der Publizität sind in dem Gründungsstaat zu wahren.

Der Anknüpfung an den Gründungssitz der Gesellschaft steht nicht entgegen, dass die Gesellschafter im Anwendungsbereich des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO - auch wenn es sich um eine Schein-Auslandsgesellschaft mit ausschließlichem Verwaltungssitz in Deutschland handelt - in einem anderen Mitgliedstaat klagen müssen, denn dies ist - ebenso wie die Anwendung ausländischen materiellen Rechts - Folge der Entscheidung der Gesellschafter, eine Gesellschaft ausländischen Rechts zu gründen. Vielmehr könnte eine - wenn auch geringfügige - Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit der Gesellschaft darin zu sehen sein, wenn sie auch in ihrem Verwaltungssitzstaat Deutschland am Gerichtsstand nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO in Anspruch genommen werden könnte (Ringe a.a.O.). Im übrigen betrifft diese für die Gesellschafter bestehende Erschwernis nur die in Art. 22 Nr. 2 EuGVVO genannten grundlegenden gesellschaftsrechtlichen Gegenstände, die im Interesse einer geordneten Rechtspflege dem (Gründungs-)sitzstaat zugewiesen sind (EuGH a.a.O., Nr. 21).

Der eine Doppelanknüpfung vertretenden Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar hat das angerufene Gericht nach den Vorschriften seines Internationalen Privatrechts zu entscheiden, wo sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Dies kann dazu führen, dass eine Gesellschaft mehrere Sitze hat, z.B. in dem Gründungsstaat und dem Staat des tatsächlichen Verwaltungssitzes. Allerdings führte eine solche Doppelanknüpfung zu mehreren ausschließlichen Gerichtsständen zwischen denen dem Kläger die Wahl zustünde. Sinn und Zweck eines ausschließlichen Gerichtsstandes ist jedoch gerade die Zuständigkeitskonzentration an einem besonders sachnahen (internationalen) Gerichtsstand. Daher ist eine Gerichtsstandsvereinbarung gem. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO ausgeschlossen.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat auch der Bundesgerichtshof sich nicht ausdrücklich zugunsten der Sitz- oder einer Doppelanknüpfung im Rahmen des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO ausgesprochen.
Der Beschluss vom 27.06.2007 (Az. XII ZB 114/06, zitiert nach juris) befasst sich nicht mit einer mit der vorliegenden vergleichbaren Fallkonstellation. Vielmehr wird dort im Rahmen des Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO zur Bestimmung des Gesellschaftssitzes auf den Sitz der Hauptverwaltung abgestellt. Diese Vorschrift regelt jedoch gerade keine ausschließliche Zuständigkeit, sondern lässt die Anknüpfung an den Sitz der Hauptverwaltung ausdrücklich zu. Im übrigen wird in dieser Entscheidung aber festgestellt, dass eine Limited Company englischen Rechts auch dann (materiellrechtlich) anzuerkennen ist, wenn es sich um eine Schein-Auslandsgesellschaft handelt und dass sich ihr (allgemeiner) Gerichtsstand nach der EuGVVO bestimmt. Dies muss auch für besondere und ausschließliche Gerichtsstände gelten.

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02.06.2003 (Az. II ZR 134/02, zitiert nach juris) ergibt sich nichts Anderes. Dort hatte der Kläger einen Anspruch wegen angeblich nicht vollständig erfüllter Leistung einer Kommanditeinlage geltend gemacht. Gegenstand der Klage war also gerade kein Sachverhalt, der in den Anwendungsbereich des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO, sondern der in denjenigen des Art. 60 EuGVVO fällt (damals Art. 53 EuGVÜ; BGH a.a.O. Rz. 8).

Die Gerichtsstandsvereinbarung in dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist nicht ausschlaggebend. Gerichtsstandsvereinbarungen sind im Anwendungsbereich des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO unwirksam, da diese Norm eine ausschließliche Zuständigkeit regelt, Art. 23 EuGVVO.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 ZPO.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren war auf 20.000,- € festzusetzen.Für die Bemessung des Streitwerts der Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH ist § 247 Abs. 1 S. 1 AktG entsprechend heranzuziehen (BGH NJW-RR 1999, 1485). Danach ist - abweichend von allgemeinen Grundsätzen der Streitwertbemessung - die Bedeutung der Sache für beide Parteien zu berücksichtigen (BGH a.a.O.).Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit der Kläger noch in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten tätig sein darf. Dieses Interesse ist nach dem Wert der B zu bestimmen, da die Beklagte deren Komplementärin ist und die Geschäftsführer der Beklagten damit die Geschäfte der B führen. Die Parteien haben insgesamt in diese Gesellschaft 100.000,- € eingebracht. Über den derzeitigen Wert der Geschäftsanteile der B ist nichts bekannt. Es war nicht der gesamte Wert der Einlagen anzusetzen, da die angefochtenen Beschlüsse nur die Möglichkeit der Einflussnahme auf Entscheidungen der Geschäftsführung betreffen. Danach ist ein Streitwert in Höhe von 1/5 der Einlagen und damit 20.000,- € angemessen.

Freitag, 9. April 2010

BGH entscheidet über Internet - Webseiten - Systemverträge

BGH, Urteil vom 04.03.2010, AZ: III ZR 79/09


Leitsätze:

Zur rechtlichen Einordnung eines "Internet-System-Vertrags", der die Erstellung und Betreuung einer Internetpräsentation (Website) des Kunden sowie die Gewährleistung der Abrufbarkeit dieser Website im Internet für einen festgelegten Zeitraum zum Gegenstand hat.

Zur Frage der Wirksamkeit einer Klausel, die in einem "Internet-System-Vertrag" eine Vorleistungspflicht des Kunden begründet.
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Bei Internet- Systemverträgen geht es um die Zurverfügungstellung einer Domain, Webdesignleistungen, Systempflege und weiteren Dienstleistungen in einem "Paket". Oftmals handelt es sich bei diesen Angeboten um nicht ganz zweifelsfreie "Pakete von der Stange" und manche individuelle Lösung wäre sinnvoller gewesen. DER BGH sieht solche Verträhe setzt als Werkverträge an.

Die AGB solcher Anbieter sehen meist eine Vertragslaufzeit von 24 - 36 Monaten und eine Vorleistungspflicht des Kunden vor. Hier stand diese Vorleistungspflicht in Streit. DER BGH ist nunmehr anders als manche Berufungsgerichte der Auffassung, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 der hier einschlägigen AGB eine Vorleistungspflicht des Vertragspartners der Klägerin (Kunde bzw. "Partnerunternehmen") begründet und hält diese Klausel nach § 307 BGB für wirksam. Mit solchen Klauseln wird dem Kunden aufgegeben, das vertragliche Entgelt jährlich im Voraus zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit die Klägerin die ihr (für den jeweiligen Zeitabschnitt) obliegenden Leistungen - überhaupt oder ordnungsgemäß - erbringt. Damit ist eine Klausel für wirksam erklärt worden, die eine leistungsunabhängige Vorleistungspflicht vorsieht. Die Entscheidung enthält überdies "lehrbuchartige Ausführungen" zum Internet - Vertragsrecht der Internet - Service - Provider in einem weit gefassten Sinn und ist allein deshalb interessant. Die Sache selbst wurde wegen weiterer Einwände des Beklagten zurückverwiesen, die nicht Gegenstand der Entscheidung waren.


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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 14. Juni 2005 einen "Internet-System-Vertrag" des Typs "EUR Premium Plus" mit "Editorfunktion" und "Full Service". Nach der vertraglichen Leistungsbeschreibung schuldete die Klägerin dem Beklagten, der ein einzelkaufmännisches Unternehmen ("B. Abbruchsprengungen, Beton-, Bohr- und Sägearbeiten, Großfeuerwerke") betreibt, die Recherche und Registrierung einer Internet-Domain ("Domainservice"), die Zusammenstellung der Webdokumentation - Bild- und Textmaterial - durch einen Webdesigner ("Vor-Ort-Beratung"), die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben, das "Hosting" der Websites und Mailboxen auf den Servern der Klägerin sowie die weitere Beratung und Betreuung über eine Hotline. Neben Anschlusskosten von 99 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, die bei Vertragsabschluss zahlbar waren, hatte der Beklagte für die vereinbarte Vertragslaufzeit von insgesamt 36 Monaten ein Entgelt von monatlich 120 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Zur Zahlung dieses Entgelts trifft § 1 Abs. 1 der im Vertrag in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin folgende Regelung:

Der Berechnungszeitraum beginnt mit dem Datum der Unterschrift unter diesem Vertrag. Das nach diesem Vertrag zu zahlende Entgelt ist am Tag des Vertragsabschlusses und jeweils am selben Tage des folgenden Jahres jährlich im Voraus fällig. Abweichend von Satz zwei ist im ersten Vertragsjahr das Entgelt dreißig Tage nach Vertragsabschluss jährlich im Voraus fällig.

Der Beklagte zahlte die Anschlusskosten und das Entgelt für das erste Vertragsjahr (2005/2006). Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der Entgelte für das zweite und dritte Vertragsjahr (2006/2007 und 2007/2008) nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten.

Der Beklagte hat eingewandt, die Bestimmung einer Vorleistungspflicht in § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB sei gemäß § 307 BGB unwirksam, die Klägerin habe die von ihr geschuldeten Leistungen nicht wie geschuldet erbracht und er, der Beklagte, habe den Vertrag wirksam gekündigt.

Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen - bis auf einen Teil der Zinsforderung - stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

Das Berufungsgericht (MMR 2009, 867) hat ausgeführt:

Der Klägerin stehe kein fälliger Anspruch auf die verlangten Entgelte zu. Ein solcher ergebe sich nicht aus der in § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB vereinbarten Vorleistungspflicht, da diese Regelung wegen der Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften der §§ 641, 632a BGB und erheblicher Benachteiligung der Vertragspartner der Klägerin nichtig sei. Bei dem "Internet-System-Vertrag" überwiege der werkvertragliche Charakter, denn der Schwerpunkt des Vertrages liege in der Gestaltung und Programmierung der individuellen Internetpräsenz und nicht in der Zurverfügungstellung von Software und Speicherkapazitäten auf den Servern der Klägerin. Etwaige Ansprüche aus § 649, § 632a BGB oder § 642 BGB habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt.

II.

Diese Begründung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erweist sich § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB nach Maßgabe des revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalts nicht als unwirksam.

a) Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB kann der erkennende Senat selbständig auslegen, weil eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte in Betracht kommt (BGHZ 163, 321, 323 f; Senat, Urteil vom 17. September 2009 - III ZR 207/08 - NJW 2010, 57 Rn. 16; BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08 - NJW 2009, 3422, 3423 Rn. 20). Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB in Zweifelsfällen die "kundenfeindlichste" Auslegung geboten, wenn diese zur Unwirksamkeit der Klausel führt und damit für den Kunden im Ergebnis am günstigsten ist (Senatsurteil BGHZ 175, 76, 80 f Rn. 9 m.w.N.; BGHZ 176, 244, 250 f Rn. 19 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 aaO Rn. 21).

§ 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB begründet hiernach eine Vorleistungspflicht des Vertragspartners der Klägerin (Kunde bzw. "Partnerunternehmen"). Denn ihm wird aufgegeben, das vertragliche Entgelt jährlich im Voraus zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit die Klägerin die ihr (für den jeweiligen Zeitabschnitt) obliegenden Leistungen - überhaupt oder ordnungsgemäß - erbringt.

b) Die Überprüfung der Wirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, die eine Vorleistungspflicht des Kunden begründet, richtet sich in aller Regel - so auch hier - nach den Maßgaben des § 307 BGB. Danach ist eine Klausel, die den Kunden abweichend von der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, nur dann zulässig, wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird, insbesondere keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen (BGHZ 100, 157, 161 ff; 141, 108, 114; 145, 203, 211; BGH, Urteile vom 23. Mai 1984 - VIII ZR 27/83 - NJW 1985, 850, 851, vom 24. September 2002 - KZR 38/99 - NJW-RR 2003, 834, 836 und vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05 - NJW 2006, 3134 Rn. 6, 10; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 309 Rn. 13; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 309 Nr. 2 Rn. 14; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB [2006], § 309 Nr. 2 Rn. 7; Dammann, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Rn. V 505 ff; Hensen, in: Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 2 BGB Rn. 11 f). Diese Maßstäbe gelten auch dann, wenn die Vorleistungsklausel, wie im vorliegenden Fall, gegenüber einem Unternehmer verwendet wird (§ 14 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB), wobei den Besonderheiten des unternehmerischen Verkehrs im Rahmen der nötigen Interessenabwägung Rechnung getragen werden kann und muss (s. auch Dammann aaO Rn. V 508). Der Grundsatz der Leistung Zug um Zug (§§ 320, 322 BGB) gehört zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil er eine gleichmäßige Sicherheit für beide Vertragsparteien gewährleistet. Durch die ihm auferlegte Vorleistungspflicht wird dem Kunden das Druckmittel der Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) für die Durchsetzung seines Anspruchs auf vertragsrechte Erfüllung (ohne Erfordernis einer Prozessführung) genommen und das Risiko der Leistungsunfähigkeit seines Vertragspartners, des Verwenders, aufgebürdet. Vor diesem Hintergrund bedarf es im Rahmen der bei der Überprüfung nach § 307 BGB anzustellenden umfassenden Interessenabwägung (vgl. etwa Senat, BGHZ 175, 102, 107 f Rn. 19 sowie Urteile vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08 - NJW 2009, 1334, 1337 Rn. 29 und vom 17. September 2009 aaO S. 58 Rn. 18) eines sachlichen Grundes für die Verwendung einer Vorleistungsklausel regelmäßig auch dann, wenn der Kunde Unternehmer ist (so auch Dammann aaO; offen gelassen in BGH, Urteil vom 24. September 2002 aaO; offen gelassen wohl auch bei Hensen aaO Rn. 17; a.A. OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1988, 1458, 1459; Kieninger aaO Rn. 21).

Eine solche Interessenabwägung ist auch und gerade dann vorzunehmen, wenn die gesetzliche Regelung wie beim Werkvertragsrecht abweichend vom Grundsatz der Leistung Zug um Zug sogar eine Vorleistungspflicht des die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendenden (Werk-)Unternehmers vorsieht.

c) Nach diesen Maßgaben hält die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Wirksamkeitskontrolle stand.

aa) Dem Berufungsgericht ist freilich darin beizupflichten, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB niedergelegte Vorleistungspflicht des Kunden vom Leitbild der gesetzlichen Regelung abweicht. Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen "Internet-System-Vertrag" handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts insgesamt um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB, und gemäß § 641 Abs. 1, §§ 632a, 646 BGB hat nicht der Besteller, sondern der Werkunternehmer vorzuleisten.

Die Qualifizierung des "Internet-System-Vertrags" als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zuordnung von Internet-Verträgen zu den Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie findet ihre maßgebliche Grundlage in dem von den Parteien vereinbarten Vertragszweck, wie er in der vertraglichen Leistungsbeschreibung und dem hieran anknüpfenden Parteiwillen, insbesondere auch in der verobjektivierten Kundenerwartung, zum Ausdruck kommt, und rechtfertigt sich letztlich auch aus einem Vergleich mit Verträgen, die ähnliche Gegenstände betreffen und als Werkverträge anerkannt sind.

(1) Der "Internet-System-Vertrag" gehört zum Kreis der Internet-Provider-Verträge; unter diesem Oberbegriff wird eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragstypen zusammengefasst, bei denen es sich zumeist um atypische oder gemischte Verträge handelt (s. etwa Spindler, CR 2004, 203 f; ders., in: Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider, 2. Aufl., Teil IV Rz. 4 f = S. 240 ff; Klett/ Pohle, DRiZ 2007, 198). Unbeschadet dessen lassen sich einzelne Vertragsgestaltungen im Rahmen der gebotenen Schwerpunktbetrachtung (BGHZ 2, 331, 333; Palandt/Grüneberg aaO vor § 311 Rn. 26) - unter besonderer Berücksichtigung der unter dem Blickwinkel des Auftraggebers gewählten Zielrichtung (Senat, Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 12/01 - NJW 2002, 1571, 1573; BGHZ 54, 106, 107) - einem der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vertragstypen zuordnen.

(a) Bei dem "Access-Provider-Vertrag" geht es um die Pflicht des Anbieters, dem Kunden den Zugang zum Internet zu verschaffen; hierbei schuldet der Provider - nur - die Bereithaltung des Anschlusses und das sachgerechte Bemühen um die Herstellung der Verbindung in das Internet, so dass dieser Vertrag im Allgemeinen als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB anzusehen ist (Senat, Beschluss vom 23. März 2005 - III ZR 338/04 - NJW 2005, 2076 m.w.N.; Klett/Pohle aaO S. 199; für die Annahme eines Werkvertrags hingegen Redeker, IT-Recht, 4. Aufl., Rn. 968).

(b) Gegenstand des "Application-Service-Providing (ASP)"-Vertrags ist die Bereitstellung von Softwareanwendungen für den Kunden zur Online-Nutzung über das Internet oder andere Netze. Im Vordergrund dieses Vertrages steht die (Online-)Nutzung fremder (Standard-)Software, die in aller Regel nicht nur einem, sondern einer Vielzahl von Kunden zur Verfügung gestellt wird, und somit der Gesichtspunkt der (entgeltlichen) Gebrauchsüberlassung, weshalb dieser Vertrag von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff BGB eingeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 15. November 2006 - XII ZR 120/04 - NJW 2007, 2394 f Rn. 11 ff; Klett/Pohle aaO S. 203; für die Einordnung als Dienstvertrag hingegen Redeker aaO Rn. 987 ff).

(c) Beim "Web-Hosting"-Vertrag (bzw. "Website-Hosting"-Vertrag) stellt der Anbieter auf seinem eigenen Server dem Kunden Speicherplatz und einen entsprechenden Internet-Zugang zur Verfügung, wobei es Sache des Kunden ist, diesen Speicherplatz (durch eine eigene Website) zu nutzen und zu verwalten. Dieser Vertrag weist dienst-, miet- und werkvertragliche Aspekte auf (s. dazu etwa MünchKommBGB/Busche, 5. Aufl., § 631 Rn. 279; Klett/Pohle aaO S. 202 f; Schuppert, in: Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider, 2. Aufl., Teil II Rz. 48 f = S. 15 f und Teil V Rz. 3 ff = S. 513 ff). Findet der Vertragszweck seinen Schwerpunkt in der Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet, so liegt es allerdings nahe, insgesamt einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB anzunehmen (so OLG Düsseldorf, MMR 2003, 474 f; Redeker aaO Rn. 980).

(d) Im "Webdesign-Vertrag" verpflichtet sich der Anbieter, für den Kunden eine individuelle Website zu erstellen. Ein solcher Vertrag dürfte - ebenso wie ein Vertrag über die Erstellung oder Bearbeitung einer speziellen, auf die Bedürfnisse des Auftraggebers abgestimmten Software (s. BGHZ 102, 135, 140 f; BGH, Urteile vom 15. Mai 1990 - X ZR 128/88 - NJW 1990, 3008, vom 3. November 1992 - X ZR 83/90 - NJW 1993, 1063, vom 9. Oktober 2001 - X ZR 58/00 - CR 2002, 93, 95 und vom 16. Dezember 2003 - X ZR 129/01 -NJW-RR 2004, 782, 783) - regelmäßig als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB, unter Umständen auch als Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 BGB, anzusehen sein (s. dazu etwa Busche aaO m.w.N.; Klett/Pohle aaO S. 201; Redeker aaO Rn. 980; Schneider, in: Handbuch des EDV-Rechts, 4. Aufl., Teil O Rz. 342 f = S. 2066; Schmidt, in: Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider, 2. Aufl., Teil VIII Rz. 4 = S. 659 ff; Cichon, Internet-Verträge, 2. Aufl., S. 117 ff; Härting, Internetrecht, 3. Aufl., Rn. 334 ff = S. 83 ff).

(e) Beschränkt sich die Leistungspflicht des Anbieters auf die Beschaffung und Registrierung einer vom Kunden gewünschten Internet-Domain, so stellt sich der Vertrag in der Regel als ein Werkvertrag dar, der eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 Abs. 1, §§ 631 ff BGB) zum Gegenstand hat (s. OLG Köln, MMR 2003, 191; Klett/Pohle aaO S. 200 m.w.N.; Redeker aaO Rn. 1085; Schuppert aaO Teil VI Rz. 11 = S. 600).

(f) Verträge über die "Wartung" oder "Pflege" von Software, EDV-Programmen oder Websites sind als Werkverträge einzuordnen, soweit sie auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und die Beseitigung von Störungen (und somit: auf einen Tätigkeitserfolg) gerichtet sind, wohingegen ihre Qualifizierung als Dienstvertrag nahe liegt, wenn es an einer solchen Erfolgsausrichtung fehlt und die laufende Serviceleistung (Tätigkeit) als solche geschuldet ist (s. dazu BGHZ 91, 316, 317; BGH; Urteil vom 8. April 1997 - X ZR 62/95 -NJW-RR 1997, 942, 943; ferner: OLG München, CR 1989, 283, 284 und CR 1992, 401, 402; Palandt/Sprau aaO vor § 631 Rn. 22; Busche aaO § 631 Rn. 284; Redeker aaO Rn. 648 ff m.w.N.; Klett/Pohle aaO S. 201).

(2) Der hier zu beurteilende "Internet-System-Vertrag" weist in einzelnen Elementen Bezüge zu einigen der vorerwähnten Vertragstypen auf, ist indes keinem dieser Vertragstypen vollständig zuzuordnen, sondern als eigener Vertragstypus anzusehen, der sich insgesamt als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB darstellt.

Nach dem vereinbarten Zweck des "Internet-System-Vertrags", wie er in der "Leistungsbeschreibung" in der Anlage zum Vertrag sowie in dem daran anknüpfenden Willen der Vertragsparteien, insbesondere auch in der verobjektivierten Kundenerwartung, zum Ausdruck kommt, hat die Klägerin auf ihren eigenen Servern für den Kunden unter der von ihm gewünschten Domain eine Website (Homepage; Internetpräsentation) einzurichten, diese Website für den vereinbarten Zeitraum zu unterhalten und sie über das Internet Dritten zugänglich zu machen. Auf diesen Leistungszweck beziehen sich sämtliche der in der "Leistungsbeschreibung" aufgeführten einzelnen Leistungspflichten, nämlich die Recherche und Registrierung einer (den Kundenwünschen entsprechenden) Internet-Domain ("Domainservice"), die Zusammenstellung der Webdokumentation - Bild- und Textmaterial - durch einen Webdesigner ("Vor-Ort-Beratung"), die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben, das "Hosting" der Websites und Mailboxen auf den Servern der Klägerin sowie die (diesbezügliche) weitere Beratung und Betreuung des Kunden über eine Hotline der Klägerin.

Gegenstand des "Internet-System-Vertrags" ist demnach die auf einen bestimmten Zeitraum festgelegte Gewährleistung der Abrufbarkeit einer von der Klägerin für ihren Kunden erstellten und betreuten Website (Homepage) im Internet und somit nicht das schlichte Tätigwerden der Klägerin als solches, sondern die Herbeiführung eines Erfolgs als Ergebnis der Tätigkeit der Klägerin. Die "Abrufbarkeit" der Website ist in diesem Zusammenhang nicht als eine Garantie für den jederzeitigen Zugriff über das Internet - die der Webhostbetreiber wegen der technischen Gestaltung des Internet nicht übernehmen kann - zu verstehen, sondern dahin, dass die Website so bereitzustellen ist, dass sie für Internetnutzer abgerufen werden kann, wenn das Internet im üblichen Rahmen den Zugriff ermöglicht (Redeker aaO Rn. 980). Dementsprechend ist dieser Vertrag - anders als der lediglich auf die Verschaffung des Zugangs zum Internet angelegte "Access-Provider-Vertrag" - nicht als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, sondern als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB einzuordnen (zur allgemeinen Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag s. etwa Senat, Urteil vom 7. März 2002 aaO S. 1572; ferner BGHZ 31, 224, 226 ff; 54, 106, 107; BGH, Urteile vom 19. Juni 1984 - X ZR 93/83 - NJW 1984, 2406 f und vom 16. Juli 2002 - X ZR 27/01 - NJW 2002, 3323, 3324; Palandt/Sprau aaO vor § 631 Rn. 8; Busche aaO § 631 Rn. 14). Im Gegensatz zum "ASP-Vertrag" geht es bei dem "Internet-System-Vertrag" nicht - jedenfalls: nicht primär - um die Bereitstellung (Gebrauchsüberlassung) von Softwareanwendungen zur Online-Nutzung für den Kunden. Soweit die Klägerin dem Kunden nach dem "Internet-System-Vertrag" "Domainservice" und "Webdesign" schuldet, stellen diese Leistungen jeweils schon für sich genommen werkvertragliche Leistungen dar, denn dabei geht es um die Beschaffung und Registrierung einer vom Kunden gewünschten Internet-Domain und um die Herstellung einer individuellen Website (Homepage), die - anders als beim Werklieferungsvertrag - nicht als bewegliche Sache an den Kunden "geliefert" wird, sondern auf den Servern und in der Verfügung der Klägerin verbleibt. Auch das von der Klägerin zu erbringende "Website-Hosting" steht einer werkvertraglichen Leistung näher als einer dienst- oder mietvertraglichen Leistung, da es in erster Linie dazu dient, die Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet zu gewährleisten und in diesem Sinne einen "Erfolg" herbeizuführen, somit weder als ein bloßes Tätigwerden noch lediglich als die Gebrauchsüberlassung von Speicherplatz angesehen werden kann. Im Lichte dieser prägenden Zweckrichtung ist schließlich auch die vertraglich vereinbarte Beratungs- und Betreuungspflicht der Klägerin zu würdigen; auch diese zielt auf die Gewährleistung der Abrufbarkeit einer von der Klägerin erstellten und betreuten "Internetpräsentation" des Kunden.

(3) Der Einordnung des "Internet-System-Vertrags" als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB steht es nicht entgegen, dass der Kunde ein monatliches pauschales Entgelt zu entrichten hat, dass der Vertrag auf eine bestimmte Zeitdauer angelegt ist und somit Züge eines "Dauerschuldverhältnisses" aufweist und dass dem Kunden kein körperlicher Gegenstand als "Werkleistung" übereignet wird. Angesichts des auf einen Erfolg bezogenen Vertragszwecks kommt diesen Umständen kein entscheidendes Gewicht zu. Sie finden sich insbesondere auch bei Werbeverträgen, die einen ähnlichen Zweck und Gegenstand wie der hier zu beurteilende "Internet-System-Vertrag" aufweisen und von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Werkverträge angesehen worden sind, wie etwa Verträge über die Präsentation von Werbespots/Videoclips auf einem öffentlichen Videoboard (BGH, Urteil vom 26. März 2008 - X ZR 70/06 - NJW-RR 2008, 1155), über die Anbringung von Werbeplakaten auf bestimmten Flächen für eine festgelegte Zeitspanne (BGH, Urteil vom 19. Juni 1984 aaO) oder über Werbeanzeigen im Telefonbuch (s. BGH, Urteil vom 24. September 2002 aaO m.w.N.).

bb) Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB bestimmte, vom Leitbild der gesetzlichen Regelung abweichende Vorleistungspflicht des Kunden kann sich indes auf sachliche Gründe stützen und trägt den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Klausel (wie hier) gegenüber einem Unternehmer (§§ 14, 310 Abs. 1 BGB) verwendet wird. Die hierfür maßgeblichen Erwägungen hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt.

(1) Sachlich rechtfertigende Gründe findet die Vorleistungspflicht des Kunden zunächst darin, dass der Anbieter bei dem hier vorliegenden "Internet-System-Vertrag" bereits zu Beginn der Vertragslaufzeit die Website zu erstellen und einzurichten sowie die Abrufbarkeit dieser Website im Internet herbeizuführen hat. Auf der Grundlage der vertraglichen Leistungsbeschreibung sind beide Vorinstanzen - im Einklang mit dem Vorbringen der Klägerin, dem der Beklagte nicht mit Substanz entgegengetreten ist - davon ausgegangen, dass damit die Klägerin typischerweise den überwiegenden Teil des von ihr zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten zu erbringenden Gesamtaufwands bei Vertragsbeginn tragen muss. Der Anbieter (hier: die Klägerin) hat daher ein berechtigtes Interesse daran, mit der Bezahlung jeglichen Entgelts nicht lange Zeit, etwa gar bis zum Ende der Vertragslaufzeit - also: bis zur vollständigen Erbringung der von ihm geschuldeten Werkleistung -, warten zu müssen. Ferner kann dem Anbieter die Zahlung monatlicher Ratenbeträge in dem hier in Rede stehenden Umfang von - lediglich - 120 EUR zuzüglich Umsatzsteuer einen nicht unerheblichen buchhalterischen Aufwand bereiten und sich eine monatliche Ratenzahlung aus seiner nachvollziehbaren Sicht deshalb als unpraktikabel erweisen.

(2) Dem berechtigten Interesse des Anbieters an einer dem jeweils erbrachten bzw. noch zu erbringenden Aufwand entsprechenden, praktikablen und zeitnahen Entgeltzahlung steht das ebenso berechtigte Interesse des Kunden gegenüber, das Druckmittel der Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) für die Durchsetzung seines Anspruchs auf vertragsgerechte Erfüllung (ohne Erfordernis einer Prozessführung) zu behalten und nicht mit dem Risiko der Leistungsunfähigkeit seines Vertragspartners belastet zu werden. Durch die Vorleistungspflicht läuft der Kunde Gefahr, das von ihm geschuldete Entgelt auch dann entrichten zu müssen, wenn der Anbieter die ihm obliegende (Werk-)Leistung überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt.

Dem vorerwähnten Interesse des Kunden muss die Vorleistungsklausel auch dann Rechnung tragen, wenn der Kunde ein Unternehmer ist. Denn auch einem Unternehmer gegenüber wäre es nicht angemessen, wenn diesem das wesentliche Sicherungs- und Druckmittel der Einrede des nicht erfüllten Vertrages vollumfänglich und kompensationslos genommen würde. Dem Verwender einer formularmäßigen Vertragsbestimmung ist es gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB - auch bei Verwendung der Klausel gegenüber einem Unternehmer (s. § 310 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) - verwehrt, durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, da hierin eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners entgegen den Geboten von Treu und Glauben läge (s. dazu etwa Senat, BGHZ 175, 102, 107 f Rn. 19 sowie Urteile vom 12. Februar 2009 aaO und 17. September 2009 aaO).

(3) Im Ergebnis der sonach gebotenen Interessenabwägung wird § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB den berücksichtigungsfähigen Interessen des Kunden - jedenfalls im unternehmerischen Verkehr - ausreichend gerecht.

Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in aller Regel den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit und ganz überwiegenden Teil der von ihr geschuldeten Leistung am Beginn der Vertragslaufzeit erbringt und demgegenüber auf die noch verbleibenden, in der nachfolgenden Vertragslaufzeit anstehenden Leistungen kein größerer Aufwand entfällt, ist es nicht unangemessen, wenn der Kunde (etwa) ein Drittel der von ihm zu zahlenden Gesamtvergütung (Werklohn) im Voraus zu entrichten hat. Diese Vorleistung, die zudem erst 30 Tage nach Vertragsabschluss fällig wird, belastet den Kunden vor allem deshalb nicht unverhältnismäßig, weil der Anteil des für das erste Jahr der Vertragslaufzeit im Voraus zu zahlenden Entgelts an der vereinbarten Gesamtvergütung deutlich hinter dem Anteil am Gesamtaufwand zurückbleibt, den die Klägerin zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten in diesem Zeitraum aufzubringen hat. Unter dem Blickwinkel dieser vergleichenden Betrachtung stellt die Zahlungsregelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB keine einseitige, unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.

Hinzu tritt, dass die Vorauszahlung etwa eines Drittels der vereinbarten Gesamtvergütung die Druckmittel des Kunden für die Durchsetzung seines Anspruchs auf vertragsgerechte Erfüllung (ohne Erfordernis einer Prozessführung) nur in einem verhältnismäßig geringen Umfang beeinträchtigt. Leistet die Klägerin im ersten Vertragsjahr nicht oder nicht wie vereinbart, so kann der Kunde die für die beiden Folgejahre geschuldeten Entgeltbeträge zurückbehalten und Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend machen und den (Werk-)Vertrag gegebenenfalls auch kündigen. Um den Anspruch auf den auf das zweite und dritte Vertragsjahr entfallenden Entgeltanteil - insgesamt also (etwa) zwei Drittel der vereinbarten Gesamtvergütung - nicht zu verlieren, wird die Klägerin bestrebt sein, das Schwergewicht der von ihr geschuldeten Leistung - nämlich die Erstellung und Einrichtung der Website sowie die Gewährleistung der Abrufbarkeit dieser Website im Internet - rechtzeitig und ordnungsgemäß zu erbringen und ihren Kunden auf diese Weise zufrieden zu stellen. Geben die Leistungen der Klägerin - erst - im Verlauf des zweiten Vertragsjahres berechtigten Anlass für Beanstandungen des Kunden, so kann dieser mit der Einbehaltung des für das dritte Vertragsjahr zu zahlenden letzten Entgeltdrittels immer noch einen wirkungsvollen Druck auf die Klägerin ausüben und sie hierdurch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten anhalten. Erst mit der Zahlung des zu Beginn des dritten Vertragsjahres zu entrichtenden Entgeltbetrages verliert der Kunde das Druckmittel der Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Zu diesem Zeitpunkt aber hat die Klägerin den für die von ihr geschuldete Vertragserfüllung erforderlichen Gesamtaufwand regelmäßig schon nahezu vollständig erbracht.

2. Demnach durfte das Berufungsgericht die Klage nicht mit der Begründung abweisen, § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB sei unwirksam. Da wegen der weiteren gegen die Entgeltforderung der Klägerin vorgebrachten Einwände des Beklagten (keine vertragsgerechte Leistung der Klägerin; Kündigung des Vertrags) noch ergänzende Feststellungen erforderlich sind, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif, so dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO

Verkündet am: 4. März 2010